Aus dem Eröffnungsbeschluss und aus dem gerichtlichen Merkblatt

Dr. Hartmut Stange
Notar
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dr. Norbert Westhoff
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Axel Geese
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dr. Yorck T. Streitbörger
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Abogado (Madrid)
Aus dem Eröffnungsbeschluss und aus dem gerichtlichen Merkblatt beantworten sich
die wesentlichen Fragen zur weiteren Abwicklung des Verfahrens. Ich bitte jedoch
insbesondere um die Beachtung der nachfolgenden Punkte:
1.
Die Gläubiger der Schuldnerin weise ich darauf hin, dass sie ihre Forderungen
bei mir bis zu dem im Eröffnungsbeschluss genannten Termin anzumelden haben. Der Anmeldung sind die notwendigen urkundlichen Nachweise über den
Bestand der Forderung beizufügen. Die Anmeldung sowie die urkundlichen
Nachweise sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen . Sofern Ihre Forderung nicht den vorstehenden Vorraussetzungen entspricht, müssen Sie damit
rechnen, dass Ihre Forderung nicht geprüft und damit auch nicht anerkannt werden kann. Für den Fall, dass Sie ein Empfangsbekenntnis bezü glich des Eingangs Ihrer Forderungsanmeldung benötigen, bitte ich, ein entsprechendes vorbereitetes Formular sowie einen frankierten Rückumschlag beizufügen.
2.
Zur Forderungsanmeldung weise ich besonders auf Punkt 8 des gerichtl ichen Merkblattes hin. Sofern Sie nach Abhaltung des Prüfungstermins ke ine Nachricht vom Insolvenzgericht erhalten, ist Ihre Forderung zur Tabelle
festgestellt worden. Einen Auszug aus der Insolvenztab elle können Sie
formlos beim Insolvenzgericht anfordern.
3.
Die Gläubiger, die Sicherungsrechte an Sachen oder Rechten der Schuldnerin
geltend machen, werden aufgefordert, mir dies unverzüglich mitzuteilen. Dies
gilt für Eigentumsvorbehaltsrechte, Sicherungseigentum, Forderungsabtretungen, Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, usw. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sich erungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind genau zu bezeichnen. Die u rkundlichen Nachweise über den Bestand der Rechte sind beizufügen.
4.
Der Termin der ersten Gläubigerversammlung, in der auch die angemeldeten
Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), ist am im Eröffnungsbeschluss
angegeben.
Eine Verpflichtung, in dem Termin zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden, besteht Ihrerseits nicht.
5.
Auf § 160 Abs. 1 Satz 2 InsO weise ich ausdrücklich hin. Danach gilt die Z ustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
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für Dienstleistungen in den Bereichen
Sanierung und Insolvenzverwaltung
-26.
Die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) weise ich darauf hin, dass Za hlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Insolvenzverwalter auf
folgendes Insolvenzverwalter-Anderkonto erfolgen können.
Dies gilt nicht für Zahlungen von Arbeitseinkommen oder Ersatzleistungen
(z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe etc.) soweit diese nach § 36 Abs. 1 InsO
i.V.m. §§ 850 ff. ZPO unpfändbar sind.
7.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Insolvenzverwaltung die Beantwortung von Einzelanfragen zum Verfahrensstand nicht möglich ist. Die Berichte rstattung des Insolvenzverwalters erfolgt in der Gläubigerversammlung und gegenüber dem Insolvenzgericht. Eine rechtliche Verpflichtung zur weitergehe nden Berichterstattung gegenüber Einzelgläubigern besteht nicht. Gegebenenfalls
können Sie beim Insolvenzgericht Einsichtnahme in die Insolvenzakte beantragen.
Ich bitte darum, von allgemeinen Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.