Hinweise und Erläuterungen zu der Einladung zur zweiten

Hinweise und Erläuterungen zu der
Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger am
15. Februar 2016
veröffentlicht im Januar 2016
betreffend die
EUR 60.000.000,00 7,75 % Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft (SINGULUS TECHNOLOGIES AG oder
Emittentin)
ISIN: DE000A1MASJ4 / WKN: A1MASJ,
eingeteilt in 60.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennwert von je EUR
1.000,00 (jeweils eine Schuldverschreibung und zusammen die
Schuldverschreibungen)
Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, wenn Sie als Gläubiger an der zweiten
Gläubigerversammlung teilnehmen wollen oder einen Vertreter hierzu
bevollmächtigen wollen und dieser für Sie an der zweiten Gläubigerversammlung
teilnehmen soll:
1. Zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger
berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen zum
Zeitpunkt der zweiten Gläubigerversammlung. Die Inhaberschaft an den
Schuldverschreibungen ist nachzuweisen durch (a) Vorlage einer Bescheinigung des
depotführenden Instituts in deutscher oder englischer Sprache über die Inhaberschaft
des Anleihegläubigers an den Schuldverschreibungen und (b) Vorlage eines Vermerks
des depotführenden Instituts über die Sperrung der Schuldverschreibungen bis zum
Ende der zweiten Gläubigerversammlung (Sperrvermerk). Für die Zwecke des
Nachweises der Inhaberschaft und des Sperrvermerks können die Anleihegläubiger
das als Anlage 4 zu der „Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung“
bereitgestellte Formular verwenden. Das Formular ist auch auf der Internetseite der
Emittentin (www.singulus.de) unter der Rubrik „Credit Relations“ unter dem
Abschnitt
„Zweite
Gläubigerversammlung
am
15.02.2016“
(http://www.singulus.de/de/credit-relations/zweite-glaeubigerversammlung15022016.html) abrufbar.
2. Teilnehmer der zweiten Gläubigerversammlung müssen bei Einlass zur zweiten
Gläubigerversammlung ferner ihre Identität in geeigneter Weise (z.B. durch
Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen
Lichtbildausweises) nachweisen.
3. Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische
Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. als
Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft,
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Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. als Limited
nach englischem Recht) existieren, müssen deren Vertreter in der zweiten
Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen,
beispielsweise (i) durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage)
von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder
durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency,
Secretary Certificate), worin der Vertreter als vertretungsbefugt ausgewiesen ist,
oder auf andere geeignete Weise; oder (ii) durch Vorlage einer Vollmacht in
Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB); in diesem Fall ist die
Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht wie unter (i) beschrieben durch
Vorlage von Registerauszügen oder anderen gleichwertigen Bestätigungen
nachzuweisen.
4. Jeder Anleihegläubiger kann sich in der zweiten Gläubigerversammlung durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht
Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform.
und
Weisungen
des
5. Sofern der Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind
durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen
Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten
Insolvenzverwalter) vertreten wird, muss der gesetzliche Vertreter oder
Amtswalter spätestens bei Einlass zur zweiten Gläubigerversammlung zusätzlich
zur Vorlage des besonderen Nachweises über die Inhaberschaft des Vertretenen an
den Schuldverschreibungen durch das depotführende Institut nebst Sperrvermerk
(gemäß Ziffer IV.4. der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung) seine
gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch
Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
6. Für die Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung oder die Ausübung der
Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung
erforderlich. Die Anmeldung muss der von der Emittentin beauftragten HCE
Haubrok AG spätestens am dritten Kalendertag vor der zweiten
Gläubigerversammlung und damit bis zum Ablauf des 12. Februar 2016 (d.h. bis
24:00 Uhr (MEZ) eingehend) unter der folgenden Adresse zugehen:
HCE Haubrok AG
„Anleihegläubigerversammlung SINGULUS TECHNOLOGIES AG“
Landshuter Allee 10
80637 München
oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 (0)89 21027-289 oder per E-Mail
an [email protected] (bitte nur 1x senden).
Dies gilt auch für die Anleihegläubiger, die sich bereits zu vorherigen
Gläubigerversammlungen der Emittentin angemeldet hatten. Für die zweite
Gläubigerversammlung ist eine erneute Anmeldung erforderlich. Für die Zwecke
der Anmeldung zur zweiten Gläubigerversammlung können die Anleihegläubiger
das als Anlage 3 zur „Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung“
bereitgestellte Formular verwenden. Das Formular ist auch auf der Internetseite der
Emittentin (www.singulus.de) unter der Rubrik „Credit Relations“ unter dem
Abschnitt
„Zweite
Gläubigerversammlung
am
15.02.2016“
Seite 2
(http://www.singulus.de/de/credit-relations/zweite-glaeubigerversammlung15022016.html) abrufbar.
7. Wenn Sie nicht selbst an der zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen und
keinen Dritten zur persönlichen Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung
bevollmächtigen möchten, können Sie auch den von der SINGULUS
TECHNOLOGIES AG benannten Stimmrechtsvertretern in Textform mit der
Ausübung Ihres Stimmrechts beauftragen und entsprechende Weisungen erteilen.
Hierfür verwenden Sie bitte das Formular „Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der SINGULUS TECHNOLOGIES AG“, das auf der Internetseite
der Emittentin (www.singulus.de) unter der Rubrik „Credit Relations“ unter dem
Abschnitt
„Zweite
Gläubigerversammlung
am
15.02.2016“
(http://www.singulus.de/de/credit-relations/zweite-glaeubigerversammlung15022016.html) abrufbar ist und weitere Hinweise und Erläuterungen zur
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der SINGULUS TECHNOLOGIES
AG enthält.
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