Hinweise und Erläuterungen zu der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger am 15. Februar 2016 veröffentlicht im Januar 2016 betreffend die EUR 60.000.000,00 7,75 % Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Singulus Technologies Aktiengesellschaft (SINGULUS TECHNOLOGIES AG oder Emittentin) ISIN: DE000A1MASJ4 / WKN: A1MASJ, eingeteilt in 60.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennwert von je EUR 1.000,00 (jeweils eine Schuldverschreibung und zusammen die Schuldverschreibungen) Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, wenn Sie als Gläubiger an der zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen wollen oder einen Vertreter hierzu bevollmächtigen wollen und dieser für Sie an der zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen soll: 1. Zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der zweiten Gläubigerversammlung. Die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen ist nachzuweisen durch (a) Vorlage einer Bescheinigung des depotführenden Instituts in deutscher oder englischer Sprache über die Inhaberschaft des Anleihegläubigers an den Schuldverschreibungen und (b) Vorlage eines Vermerks des depotführenden Instituts über die Sperrung der Schuldverschreibungen bis zum Ende der zweiten Gläubigerversammlung (Sperrvermerk). Für die Zwecke des Nachweises der Inhaberschaft und des Sperrvermerks können die Anleihegläubiger das als Anlage 4 zu der „Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung“ bereitgestellte Formular verwenden. Das Formular ist auch auf der Internetseite der Emittentin (www.singulus.de) unter der Rubrik „Credit Relations“ unter dem Abschnitt „Zweite Gläubigerversammlung am 15.02.2016“ (http://www.singulus.de/de/credit-relations/zweite-glaeubigerversammlung15022016.html) abrufbar. 2. Teilnehmer der zweiten Gläubigerversammlung müssen bei Einlass zur zweiten Gläubigerversammlung ferner ihre Identität in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachweisen. 3. Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Seite 1 Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. als Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren Vertreter in der zweiten Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen, beispielsweise (i) durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate), worin der Vertreter als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, oder auf andere geeignete Weise; oder (ii) durch Vorlage einer Vollmacht in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB); in diesem Fall ist die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht wie unter (i) beschrieben durch Vorlage von Registerauszügen oder anderen gleichwertigen Bestätigungen nachzuweisen. 4. Jeder Anleihegläubiger kann sich in der zweiten Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. und Weisungen des 5. Sofern der Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten Insolvenzverwalter) vertreten wird, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur zweiten Gläubigerversammlung zusätzlich zur Vorlage des besonderen Nachweises über die Inhaberschaft des Vertretenen an den Schuldverschreibungen durch das depotführende Institut nebst Sperrvermerk (gemäß Ziffer IV.4. der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung) seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). 6. Für die Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss der von der Emittentin beauftragten HCE Haubrok AG spätestens am dritten Kalendertag vor der zweiten Gläubigerversammlung und damit bis zum Ablauf des 12. Februar 2016 (d.h. bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) unter der folgenden Adresse zugehen: HCE Haubrok AG „Anleihegläubigerversammlung SINGULUS TECHNOLOGIES AG“ Landshuter Allee 10 80637 München oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 (0)89 21027-289 oder per E-Mail an [email protected] (bitte nur 1x senden). Dies gilt auch für die Anleihegläubiger, die sich bereits zu vorherigen Gläubigerversammlungen der Emittentin angemeldet hatten. Für die zweite Gläubigerversammlung ist eine erneute Anmeldung erforderlich. Für die Zwecke der Anmeldung zur zweiten Gläubigerversammlung können die Anleihegläubiger das als Anlage 3 zur „Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung“ bereitgestellte Formular verwenden. Das Formular ist auch auf der Internetseite der Emittentin (www.singulus.de) unter der Rubrik „Credit Relations“ unter dem Abschnitt „Zweite Gläubigerversammlung am 15.02.2016“ Seite 2 (http://www.singulus.de/de/credit-relations/zweite-glaeubigerversammlung15022016.html) abrufbar. 7. Wenn Sie nicht selbst an der zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen und keinen Dritten zur persönlichen Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung bevollmächtigen möchten, können Sie auch den von der SINGULUS TECHNOLOGIES AG benannten Stimmrechtsvertretern in Textform mit der Ausübung Ihres Stimmrechts beauftragen und entsprechende Weisungen erteilen. Hierfür verwenden Sie bitte das Formular „Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der SINGULUS TECHNOLOGIES AG“, das auf der Internetseite der Emittentin (www.singulus.de) unter der Rubrik „Credit Relations“ unter dem Abschnitt „Zweite Gläubigerversammlung am 15.02.2016“ (http://www.singulus.de/de/credit-relations/zweite-glaeubigerversammlung15022016.html) abrufbar ist und weitere Hinweise und Erläuterungen zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der SINGULUS TECHNOLOGIES AG enthält. *** Seite 3
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