Weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

LSG München, Beschluss v. 21.12.2015 – L 11 AS 829/15 ER
Titel:
Weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz;
Normenketten:
SGB II § 22 VIII
SGG § 86b II
SGB II § 22 VIII
SGG § 86b II
Leitsätze:
1. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen der Geschiedenenwitwenrente ist ein weiterer
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht zulässig.
(amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Geschiedenenwitwenrente, Beschwerdeverfahren, einstweiliger Rechtsschutz, doppelte Rechtshängigkeit
Gründe
Rechtskräftig: unbekannt
Spruchkörper: Senat
Titel:
Normenkette:
Leitsatz:
<BECKFFM-LEITSATZ>Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen der Geschiedenenwitwenrente ist
ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht zulässig.
</BECKFFM-LEITSATZ>