LSG München, Beschluss v. 21.12.2015 – L 11 AS 829/15 ER Titel: Weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Normenketten: SGB II § 22 VIII SGG § 86b II SGB II § 22 VIII SGG § 86b II Leitsätze: 1. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen der Geschiedenenwitwenrente ist ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht zulässig. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Geschiedenenwitwenrente, Beschwerdeverfahren, einstweiliger Rechtsschutz, doppelte Rechtshängigkeit Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Titel: Normenkette: Leitsatz: <BECKFFM-LEITSATZ>Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen der Geschiedenenwitwenrente ist ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht zulässig. </BECKFFM-LEITSATZ>
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