Pressespiegel: Recht und Schule: Sechs Fragen

Zur Verfügung gestellt von
Rechtsschutz - www.das.at
format.at › Service › Recht
28. August 2015
Recht und Schule: Sechs Fragen rund ums Handy
Im September beginnt wieder ein neues Schuljahr. Für Eltern und Schüler wirft das
auch rechtliche Fragen auf. Im ersten Teil der FORMAT-Serie „Schule und Recht“ gibt
D.A.S. Vorstand und Jurist Ingo Kaufmann Antwort darauf, wie der Umgang mit dem
Handy in Schulen aus rechtlicher Sicht geregelt ist.
Format.at: Sind Handys in Schulen erlaubt?
Kaufmann: Es wurde zwar schon vielfach von Lehrern gefordert, aber derzeit ist ein
generelles Handyverbot in Schulen unzulässig. Die Schüler dürfen das Handy mitbringen,
schon allein um vor und nach der Schule für die Eltern erreichbar zu sein. Je nach
Schulordnung muss es während des Unterrichts ausgeschaltet oder zumindest auf lautlos
gestellt sein. Auch die Nutzung des Handys in den Pausen kann die Schule selbst regeln.
Dürfen Schüler im Unterricht telefonieren, SMSn oder WhatsApp schreiben?
Kaufmann: Nein. Schüler sind verpflichtet, sich in die Gemeinschaft der Klasse einzuordnen
und den Lehrer im Unterricht Aufmerksamkeit zu schenken und mitzuwirken. Das schließt
Telefonieren oder SMS-Schreiben aus. Ebenso stören Handy-Klingeltöne und Tastatur-Töne
den Unterricht. Generell kann auch in diesem Punkt jede Schule ihre eigene Vorschrift dazu in
der Hausordnung herausgeben. So kann die Schulleitung etwa erlauben, Hausaufgaben am
Handy zu notieren.
Dürfen Lehrer SMS von Schülern lesen?
Kaufmann: Grundsätzlich nicht. Lehrende dürfen auch keine routinemäßigen HandyKontrollen durchführen. Dies wäre eine Verletzung der Privatsphäre. Aber es gibt eine
Ausnahme: Wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass sich jugendgefährdende Inhalte auf
dem Handy befinden. Lehrer sind dann sogar verpflichtet, das der Schulleitung zu melden.
www.format.at
Dürfen Lehrer Schülern ihr Handy wegnehmen?
Kaufmann: Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen
vom Schüler gar nicht erst in die Schule und den Unterricht mitgebracht werden. Wenn
Handys den Unterricht stören, müssen sie auf Aufforderung des Lehrers diesem übergeben
werden.
Wann müssen Gegenstände wieder zurückgegeben werden?
Kaufmann: Abgenommene Gegenstände wie Handys müssen dem Schüler nach Beendigung
des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung
zurückgegeben werden. Doch von dieser Regelung sind nicht alle Gegenstände betroffen.
Wenn es sich um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt oder der Verdacht einer
Straftat besteht, kann der Lehrer diese zunächst einbehalten und nur Erziehungsberechtigten
ausfolgern, wenn deren Besitz keinen sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht
Mit welchen Folgen müssen Schüler rechnen, wenn sie beim Schummeln mit einem Handy
erwischt wurden?
Kaufmann: Zunächst wird das Handy abgenommen und der Test/die Schularbeit wird nicht
bewertet. Der betroffene Schüler muss die Schularbeit nochmals schreiben. Fraglich ist, ob
nicht schon die Mitnahme eines Handys zu einer Prüfung einen Täuschungsversuch darstellt.
Mehr Fragen und Antworten zu rechtlichen Themen rund um Volksschulkinder finden Sie auch
auf dem D.A.S. Blog.
Weitere Rechtstipps finden Sie in unserem Channel "Service/Recht" sowie im Thema
"Rechtstipps"
Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S.
Rechtsschutz AG
www.format.at
Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für
Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie
umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter
und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des
Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in
regionalen D.A.S. Niederlassungen verteilt in ganz Österreich mit juristischer Kompetenz zur
Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt.
2014 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von
65,4 Mio. Euro.
Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die
D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für
die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der
Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe.
Haftungsauschluss:
Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den
Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online
und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit
oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch
die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung
fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich
ausgeschlossen.