Zur Verfügung gestellt von Rechtsschutz - www.das.at format.at › Service › Recht 28. August 2015 Recht und Schule: Sechs Fragen rund ums Handy Im September beginnt wieder ein neues Schuljahr. Für Eltern und Schüler wirft das auch rechtliche Fragen auf. Im ersten Teil der FORMAT-Serie „Schule und Recht“ gibt D.A.S. Vorstand und Jurist Ingo Kaufmann Antwort darauf, wie der Umgang mit dem Handy in Schulen aus rechtlicher Sicht geregelt ist. Format.at: Sind Handys in Schulen erlaubt? Kaufmann: Es wurde zwar schon vielfach von Lehrern gefordert, aber derzeit ist ein generelles Handyverbot in Schulen unzulässig. Die Schüler dürfen das Handy mitbringen, schon allein um vor und nach der Schule für die Eltern erreichbar zu sein. Je nach Schulordnung muss es während des Unterrichts ausgeschaltet oder zumindest auf lautlos gestellt sein. Auch die Nutzung des Handys in den Pausen kann die Schule selbst regeln. Dürfen Schüler im Unterricht telefonieren, SMSn oder WhatsApp schreiben? Kaufmann: Nein. Schüler sind verpflichtet, sich in die Gemeinschaft der Klasse einzuordnen und den Lehrer im Unterricht Aufmerksamkeit zu schenken und mitzuwirken. Das schließt Telefonieren oder SMS-Schreiben aus. Ebenso stören Handy-Klingeltöne und Tastatur-Töne den Unterricht. Generell kann auch in diesem Punkt jede Schule ihre eigene Vorschrift dazu in der Hausordnung herausgeben. So kann die Schulleitung etwa erlauben, Hausaufgaben am Handy zu notieren. Dürfen Lehrer SMS von Schülern lesen? Kaufmann: Grundsätzlich nicht. Lehrende dürfen auch keine routinemäßigen HandyKontrollen durchführen. Dies wäre eine Verletzung der Privatsphäre. Aber es gibt eine Ausnahme: Wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass sich jugendgefährdende Inhalte auf dem Handy befinden. Lehrer sind dann sogar verpflichtet, das der Schulleitung zu melden. www.format.at Dürfen Lehrer Schülern ihr Handy wegnehmen? Kaufmann: Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler gar nicht erst in die Schule und den Unterricht mitgebracht werden. Wenn Handys den Unterricht stören, müssen sie auf Aufforderung des Lehrers diesem übergeben werden. Wann müssen Gegenstände wieder zurückgegeben werden? Kaufmann: Abgenommene Gegenstände wie Handys müssen dem Schüler nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung zurückgegeben werden. Doch von dieser Regelung sind nicht alle Gegenstände betroffen. Wenn es sich um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt oder der Verdacht einer Straftat besteht, kann der Lehrer diese zunächst einbehalten und nur Erziehungsberechtigten ausfolgern, wenn deren Besitz keinen sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht Mit welchen Folgen müssen Schüler rechnen, wenn sie beim Schummeln mit einem Handy erwischt wurden? Kaufmann: Zunächst wird das Handy abgenommen und der Test/die Schularbeit wird nicht bewertet. Der betroffene Schüler muss die Schularbeit nochmals schreiben. Fraglich ist, ob nicht schon die Mitnahme eines Handys zu einer Prüfung einen Täuschungsversuch darstellt. Mehr Fragen und Antworten zu rechtlichen Themen rund um Volksschulkinder finden Sie auch auf dem D.A.S. Blog. Weitere Rechtstipps finden Sie in unserem Channel "Service/Recht" sowie im Thema "Rechtstipps" Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S. Rechtsschutz AG www.format.at Über die D.A.S. Rechtsschutz AG: Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in regionalen D.A.S. Niederlassungen verteilt in ganz Österreich mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt. 2014 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 65,4 Mio. Euro. Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe. Haftungsauschluss: Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online und die D.A.S. 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