Weisungen des ZV betreffend Transfers vom 01.06.2015 Abkürzungen AL Aktiv-Lizenz AnimL Animations-Lizenz ASB Abteilung Spielbetrieb des SHV DEL Delegierter DUE Doping-Unterstellungserklärung EC Europa-Cup EHF European Handball Federation F Frauen IHF International Handball Federation JL Junioren-Lizenz Jun Junioren M Männer MV Mitgliederversammlung RPR SB SG SHL SHV SPL SR SRO TFL WB WR ZV Rechtspflege-Reglement Spielberechtigung Spielgemeinschaft Swiss Handball League Schweizerischer Handballverband Swiss Premium League Schiedsrichter Schiedsrichterorganisation Talentförderungs-Lizenz Wettspielbehörde Wettspiel-Reglement Zentralvorstand Alle Änderungen zum Vorjahr sind rot markiert Eine Vollständige Überarbeitung erfolgt auf Saison 2016/17, mit der Einführung der zentralen Spielbetriebsstruktur. A INGRESS Art. 1 Rechtsgrundlage Art. 24 der Statuten SHV Art. 2 Inhalt / Zweck / Gültigkeit Diese Weisungen regeln die Transfers innerhalb des SHV und von einem ausländischen Verband in den SHV. Art. 3 Gender Frau und Mann werden sprachlich auseinandergehalten, wenn es der besseren Verständlichkeit dient. B ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 4 Verfahren / Zuständigkeit Transfers sind beim SHV zu beantragen. Art. 5 Transferperioden Transfers sind innerhalb von drei Transferperioden möglich: Die Transferperiode 1 dauert vom 01.06. bis zum ersten Arbeitstag 12:00 Uhr des SHV im Januar und steht allen Spielern offen. Die Transferperiode 2 dauert vom 01.01. bis 15.02. (24:00 Uhr) und steht Spielern offen, die in ein genau definiertes Team de r SHL transferiert werden. Das Lösen einer TFL ist für solche Spieler bis Ende Saison nicht möglich. Die Transferperiode 3 dauert vom 01.06. bis 31.05. und steht Spielern offen, a) die aus einem Verein transferiert werden, der mit keinem Team an einem Wettbewerb teilnimmt (bei ausländischen Teams Bestätigung vom Landesverband nötig). b) die nicht volljährig sind und wegen Wohnortswechsel nicht mehr im ursprünglichen Verein spielen können. c) die nicht volljährig sind, deren Team im Laufe des Wettbewerbs zurückgezogen worden ist und die in keinem anderen Team des Vereins eingesetzt werden können. d) deren Verein nur über ein Team verfügt, das an einem Wettbewerb teilnimmt, und der dieses Team zurückgezogen hat. e) mit Lizenzstatus „inaktiv“ (in SHL-Teams einsetzbar nur bei Transfer bis 15.02.) f) die Regionen können Ausnahmen für Einsätze im regionalen Bereich bewi lligen C TRANSFER INNERHALB SHV Art. 6 Verfahren / Zuständigkeit Ziff. 1 Normalfall Das Webformular im Vereins-Admin-Tool (VAT) wird vom aufnehmenden Verein ausgefüllt NACHDEM die Genehmigung des abtretenden Vereins gegeben wurde (bedarf keiner Schriftlichkeit gegenüber dem Verband). Zuwiderhandlungen werden gebüsst. Der SHV vollzieht den Transfer 72 Stunden nach eintreffen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ziff. 2 Fehlende Unterschrift des alten Vereins Der Lebenslauf des Spielers wird nach dem Vollzug des Transfers wieder auf „0“ gesetzt. Die gespielten Spiele im alten Verein bleiben in den Statistiken ersichtlich. Der alte Verein kann den Transfer verweigern, wenn der Spieler dem Verein gegenüber nicht alle persönlichen, vereinsrechtlich relevanten Verpflichtungen aus schriftlichen Verträgen zwischen dem Spieler und dem Verein oder gemäss Vereinsstatuten erfüllt hat. Verweigert der abtretende Verein den Transfer oder können sich die beiden Vereine nicht einigen, kann der aufnehmende Verein m ittels ausfüllen des Webformular im Vereins-Admin-Tool (VAT) einen Zwangstransfer einleiten. Im Falle eines Antrags auf Zwangtransfer hat der abtretende Verein nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle des SHV zur St ellungnahme und Begründung der Transferverweigerung zusätzlich sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Spieler, seine Statuten sowie eine rechtsgültige schriftliche Verhandlungs- und Zeichnungsvollmacht ihres Vereinsvertreters bei ihr einzureichen. Ziff. 3 Karenzfrist Die Karenzfrist beginnt am Tag des Ausfüllen des Webformulars (Maileingang SHV und Verfassers) und dauert 10 Tage. Innert dieser Frist sind der Transfer zu vollziehen und die Lizenz zu erteilen. Wenn der Transfer von der Qualifikationskammer entschieden werden muss, verlängert sich die die Karenzfrist bis zum Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids. In der Transferperiode 3 gibt es keine Karenzfrist. Art. 7 Strafbestimmung D Hat der alte Verein die Unterschrift zu Unrecht verweigert, kann er mit Busse bis CHF 3000, in schweren Fällen bis CHF 5000, bestraft werden. TRANSFER AUS EINEM AUSLÄNDISCHEN VERBAND Art. 8 Grundsätze Ziff. 1 Unterstellung Die Bestimmungen des Kapitels D gelten für Spieler, die aus einem ausländischen Verband in die Schweiz transferiert werden un d eine Lizenz eines ausländischen Verbands besitzen oder besessen haben. Ziff. 2 Übergeordnetes Recht Reglemente, Weisungen usw. der IHF bzw. der EHF gehen vor. Art. 9 Transferarten Es werden folgende Transferarten unterschieden: a) IHF- und EHF-Vertragsspieler (haben oder erhalten einen Vertrag) b) IHF-Nicht-Vertragsspieler ab 16 Jahre (haben oder erhalten keinen Vertrag) c) EHF-Nicht-Vertragsspieler ab 18 Jahre d) EHF-Nicht-Vertragsspieler 16-18 Jahre e) Spieler seit mind. 2 Jahren ohne Lizenz Art. 10 Verfahren / Zuständigkeit Ziff. 1 Grundsatz Der Transfer wird administrativ – mit Ausnahme der zwischen den beteiligten Vereinen direkt zu behandelnden Bereiche – vom SHV abgewickelt. Dies betrifft insbesondere alle Formalitäten mit der IHF, der EHF und den ausländischen Verbänden. Der SHV wird tätig, wenn die entsprechende Gebühr bezahlt ist (siehe Gebührenkatalog ZV). Ziff. 2 Ablauf Das Webformular im Vereins-Admin-Tool (VAT) wird vom aufnehmenden Verein ausgefüllt. Der SHV erteilt die Lizenz, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Freigabe der IH F/EHF schriftlich vorliegt. Art. 11 Ausbildungsentschädigung E Massgebend sind die Rechtsgrundlagen der EHF (siehe Homepage EHF). SCHLUSSBESTIMUNGEN Art. 12 Gebühren Die Bearbeitung von Transfers ist gebührenpflichtig. Art. 13 Inkrafttreten Diese Weisung wurde vom ZV beschlossen und treten am 01.06.2015 in Kraft.
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