Merkblatt zur medizinischen Versorgung

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Bayern
Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Bayern
Status
Zuständigkeit
Nachweis/Abrechnung
Leistungen
Kostenträger
Erstaufnahmeeinrichtung
Eingangsuntersuchung
Asylbewerber, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG) besitzen und deren
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder

bis 15 Monate Aufenthalt
Staatliche Aufgaben des Gesundheitsamt
oder vertragliche Direktvereinbarungen
mit Leistungserbringer
Sozialhilfeträger
-
Behandlungsschein vom zuständigen Sozialhilfeträger ausgestellt. Die
dort genannten Einschränkungen, z.B.
zur Gültigkeitsdauer, müssen beachtet
werden.
ggf. 1,0fach GOÄ
Eingeschränkter Anspruch der medizinischen Versorgung auf Akutbehandlung nach AsylbLG §§ 4 und 6.
Über diesen Behandlungsschein rechnet der Arzt alle seine Leistungen nach
den Vorgaben des EBM mit der KVB
ab.
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Überweisungsschein:
Überweisungen grundsätzlich nur mit
Zustimmung des Sozialhilfeträgers mit
entsprechendem Genehmigungsvermerk (Muster 6) möglich.
Ausnahme - direkte Überweisung
zum Facharzt möglich:






Ka.-Nr. 64804 SHV Dachau
Ka.-Nr. 66802 SHV Landratsamt
Ansbach
Ka.-Nr. 66808 Stadt Nürnberg
Ka.-Nr. 65811 Landratsamt Hof:
SHV Landkreis Hof
Ka.-Nr. 70808 SHV Ostallgäu
Ka.-Nr. 70813 Landratsamt Unterallgäu: SHV Unterallgäu
Hinweis: Eine Zustimmung des Amtes
ist nicht mehr erforderlich.
Weitere Ausnahmeregelungen sind mit
der jeweiligen zuständigen Sozialhilfeverwaltung direkt zu klären.
Behandlung im Notfall: Verwendung
des Musters 19 (Notfall-/Vertreterschein) aber sofortige Eilanzeige der
Notfallbehandlung beim zuständigen
Sozialamt (14 Tagesfrist) notwendig.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Information auf unserer Homepage unter
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www.kvb.de zum Thema „Behandlungsausweis für Patienten in Asyl- und
Erstaufnahmeeinrichtungen der Stadt
München“.
Krankenhausbehandlung:
Krankenhaus-Einweisung nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers
Ausnahme:
Notfalleinweisung
Asylbewerber, die sich ohne
wesentliche Unterbrechung
im Bundesgebiet aufhalten:

Gesetzliche Krankenkassen
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
= § 264 Absatz 2 SGB V u. § 2 AsylbLG
Wie GKV, für Leistungserbringer keine
Unterscheidung möglich
Abrechnung gegenüber Krankenkasse
ab 15 Monate
Unbegleitete Kinder und
Jugendliche (Flüchtlinge)
Sozialhilfeträger bzw. Jugendhilfeträger
Behandlungsschein oder eGK je nach
örtlichen Jugendhilfeträger (Einzelfallentscheidung)
Überweisungsschein:
Bei Vorlage des Original-Krankenscheins stellt der Arzt bei Bedarf einen
Überweisungsschein aus. Zur Vermeidung von Übertragungsfehler bei der
Kassennummer wird empfohlen, dem
Überweisungsschein eine Kopie des
Krankenscheins beizufügen.
§ 40 SGB VIII Krankenhilfe / §§ 47 52 SGB XII
(wie GKV)
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