Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Bayern Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Bayern Status Zuständigkeit Nachweis/Abrechnung Leistungen Kostenträger Erstaufnahmeeinrichtung Eingangsuntersuchung Asylbewerber, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen und deren Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder bis 15 Monate Aufenthalt Staatliche Aufgaben des Gesundheitsamt oder vertragliche Direktvereinbarungen mit Leistungserbringer Sozialhilfeträger - Behandlungsschein vom zuständigen Sozialhilfeträger ausgestellt. Die dort genannten Einschränkungen, z.B. zur Gültigkeitsdauer, müssen beachtet werden. ggf. 1,0fach GOÄ Eingeschränkter Anspruch der medizinischen Versorgung auf Akutbehandlung nach AsylbLG §§ 4 und 6. Über diesen Behandlungsschein rechnet der Arzt alle seine Leistungen nach den Vorgaben des EBM mit der KVB ab. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) - Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Bayern_Stand: 31.03.2016 Mitgliederservice & Beratung / IMA Seite 1 von 3 Überweisungsschein: Überweisungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers mit entsprechendem Genehmigungsvermerk (Muster 6) möglich. Ausnahme - direkte Überweisung zum Facharzt möglich: Ka.-Nr. 64804 SHV Dachau Ka.-Nr. 66802 SHV Landratsamt Ansbach Ka.-Nr. 66808 Stadt Nürnberg Ka.-Nr. 65811 Landratsamt Hof: SHV Landkreis Hof Ka.-Nr. 70808 SHV Ostallgäu Ka.-Nr. 70813 Landratsamt Unterallgäu: SHV Unterallgäu Hinweis: Eine Zustimmung des Amtes ist nicht mehr erforderlich. Weitere Ausnahmeregelungen sind mit der jeweiligen zuständigen Sozialhilfeverwaltung direkt zu klären. Behandlung im Notfall: Verwendung des Musters 19 (Notfall-/Vertreterschein) aber sofortige Eilanzeige der Notfallbehandlung beim zuständigen Sozialamt (14 Tagesfrist) notwendig. Bitte beachten Sie hierzu auch die Information auf unserer Homepage unter Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) - Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Bayern_Stand: 31.03.2016 Mitgliederservice & Beratung / IMA Seite 2 von 3 www.kvb.de zum Thema „Behandlungsausweis für Patienten in Asyl- und Erstaufnahmeeinrichtungen der Stadt München“. Krankenhausbehandlung: Krankenhaus-Einweisung nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers Ausnahme: Notfalleinweisung Asylbewerber, die sich ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten: Gesetzliche Krankenkassen Elektronische Gesundheitskarte (eGK) = § 264 Absatz 2 SGB V u. § 2 AsylbLG Wie GKV, für Leistungserbringer keine Unterscheidung möglich Abrechnung gegenüber Krankenkasse ab 15 Monate Unbegleitete Kinder und Jugendliche (Flüchtlinge) Sozialhilfeträger bzw. Jugendhilfeträger Behandlungsschein oder eGK je nach örtlichen Jugendhilfeträger (Einzelfallentscheidung) Überweisungsschein: Bei Vorlage des Original-Krankenscheins stellt der Arzt bei Bedarf einen Überweisungsschein aus. Zur Vermeidung von Übertragungsfehler bei der Kassennummer wird empfohlen, dem Überweisungsschein eine Kopie des Krankenscheins beizufügen. § 40 SGB VIII Krankenhilfe / §§ 47 52 SGB XII (wie GKV) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) - Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Bayern_Stand: 31.03.2016 Mitgliederservice & Beratung / IMA Seite 3 von 3
© Copyright 2024 ExpyDoc