A1-2642/0-5000 Zentralvorschrift Umsetzung der Soldaten-HaushaltshilfenVerordnung Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Herausgebende Stelle: Zentrale Vorgaben zur Umsetzung der Rechtsverordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen nach der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV) Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr GVPA RefGrpL’in BAPersBw I 2.2 Einstufung: BAPersBw I 2.2.3 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung offen Einsatzrelevanz: Ja Berichtspflichten: Nein Vorläufig gültig ab: 10.07.2015 Frist zur Überprüfung: Fünf Jahre nach Inkrafttreten Version: 1.0 Ersetzt/hebt auf: entfällt Aktenzeichen: 23-55-01/100 Identifikationsnummer: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Geltungsbereich: A1-2642/0-5000 Voraussetzungen 1 Voraussetzungen 101. Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) bestehen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige bzw. einen Angehörigen, die bzw. der pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt. 102. Ab Als betreuungsbedürftig gelten Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollendung des 12. Lebensjahres ist davon auszugehen, dass es einer externen Betreuungsperson nicht mehr bedarf. In begründeten Ausnahmefällen können Kosten für die Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr überschritten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übernommen werden (z.B. bei Schwerbehinderung des Kindes). 103. Angehörige im Sinne von § 2 der SHV sind • die Ehegattin bzw. der Ehegatte, • die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, • Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern der Soldatin bzw. des Soldaten sowie • Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners nach den Lebenspartnerschaftsgesetz. 104. Die Mitteilung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SHV kann vor Beginn oder auch jederzeit während der Maßnahme gem. § 1 Absatz 1 SHV erfolgen. Zivilbeschäftigte, die im Soldatenstatus an einer solchen Maßnahme teilnehmen, informieren unverzüglich die Stammeinheit, zu der sie beordert wurden. 105. Die bzw. der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte der Soldatin bzw. des Soldaten oder die Stammeinheit, zu welcher der bzw. die Zivilbeschäftigte beordert wurde, führt die Entscheidung über eine mögliche Herauslösung der Soldatin bzw. des Soldaten aus der Maßnahme gem. § 1 Absatz 1 SHV herbei. Sofern eine Herauslösung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, stellt die bzw. der Vorgesetzte nach Satz 1 die erforderliche Dokumentation sicher. 106. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn für eine andere Person als den Soldaten bzw. die Soldatin Anspruch auf Kostenerstattung (auch anteilig) nach einer anderen Vorschrift besteht. 2 Antragstellung 201. Der Antrag ist in der Formulardatenbank unter BONO 3240 eingestellt. 202. Der Antrag kann durch die Soldatin bzw. den Soldaten oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person gestellt werden. 203. Der bzw. die Disziplinarvorgesetzte bestätigt auf dem Antrag, dass eine Herauslösung aus der Maßnahme gem. § 1 Abs. SHV aus zwingenden Gründen nicht möglich war. 204. Seite 2 Der dem Antrag beizufügende Nachweis muss Folgendes beinhalten: Weiteres Verfahren A1-2642/0-5000 • Name und Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe, • Art und Zeitraum (Anzahl der Stunden) der erbrachten Leistung, • Name und Alter der zu betreuenden bzw. zu pflegenden Person und • Höhe der Zahlungen. 205. Der Antrag kann auch vor Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 SHV gestellt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 SHV vorliegen. 3 Weiteres Verfahren 3.1 Beschwerdeverfahren 301. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde einer Soldatin bzw. eines Soldaten richtet sich nach § 9 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 4 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in Verbindung mit der „Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ (BGBl 2013 Teil I Nr.30 S. 1641). 3.2 Widerspruchsverfahren 302. Bei der Entscheidung über den Widerspruch einer Beamtin bzw. eines Beamten ist nach den §§ 126 und 127 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Zentralen Dienstvorschrift A2120/3 „Allgemeinen Widerspruchsverfahren Anordnung und über die über die Vertretung Übertragung bei Klagen von aus Zuständigkeiten dem Beamten- im oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ zu verfahren. 3.3 Klageverfahren 303. Im Klageverfahren erfolgt die Rechtsvertretung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw). 4 Vorläufige Inkraftsetzung 401. Die Regelung bleibt bis zum Abschluss des förmlichen Beteiligungsverfahrens mit dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss vorläufig. 5 Anlagen 5.1 Antragsmuster (incl. Ausfüllanleitung) 5.2 SHV Seite 3
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