Umsetzung der Soldaten-Haushaltshilfen- Verordnung

A1-2642/0-5000
Zentralvorschrift
Umsetzung der Soldaten-HaushaltshilfenVerordnung
Zweck der Regelung:
Herausgegeben durch:
Beteiligte
Interessenvertretungen:
Gebilligt durch:
Herausgebende Stelle:
Zentrale Vorgaben zur Umsetzung der
Rechtsverordnung über die Erstattung von Kosten für
Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und
Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen
nach der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)
Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr
GVPA
RefGrpL’in BAPersBw I 2.2
Einstufung:
BAPersBw I 2.2.3
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung
offen
Einsatzrelevanz:
Ja
Berichtspflichten:
Nein
Vorläufig gültig ab:
10.07.2015
Frist zur Überprüfung:
Fünf Jahre nach Inkrafttreten
Version:
1.0
Ersetzt/hebt auf:
entfällt
Aktenzeichen:
23-55-01/100
Identifikationsnummer:
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Geltungsbereich:
A1-2642/0-5000
Voraussetzungen
1
Voraussetzungen
101.
Familienpflichten
im
Sinne
des
§
4
Absatz
1
des
Soldatinnen-
und
Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) bestehen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein
Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige bzw. einen Angehörigen, die bzw. der pflegebedürftig ist,
tatsächlich betreut oder pflegt.
102.
Ab
Als betreuungsbedürftig gelten Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Vollendung
des
12.
Lebensjahres
ist
davon
auszugehen,
dass
es
einer
externen
Betreuungsperson nicht mehr bedarf. In begründeten Ausnahmefällen können Kosten für die
Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr überschritten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, übernommen werden (z.B. bei Schwerbehinderung des Kindes).
103.
Angehörige im Sinne von § 2 der SHV sind
• die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
• die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
• Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern der Soldatin bzw. des Soldaten sowie
• Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der
Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners nach den Lebenspartnerschaftsgesetz.
104.
Die Mitteilung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SHV kann vor Beginn oder auch jederzeit während der
Maßnahme gem. § 1 Absatz 1 SHV erfolgen. Zivilbeschäftigte, die im Soldatenstatus an einer solchen
Maßnahme teilnehmen, informieren unverzüglich die Stammeinheit, zu der sie beordert wurden.
105.
Die bzw. der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte der Soldatin bzw. des Soldaten oder die
Stammeinheit, zu welcher der bzw. die Zivilbeschäftigte beordert wurde, führt die Entscheidung über
eine mögliche Herauslösung der Soldatin bzw. des Soldaten aus der Maßnahme gem. § 1 Absatz 1
SHV herbei. Sofern eine Herauslösung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, stellt die bzw. der
Vorgesetzte nach Satz 1 die erforderliche Dokumentation sicher.
106.
Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn für eine andere Person als den
Soldaten bzw. die Soldatin Anspruch auf Kostenerstattung (auch anteilig) nach einer anderen
Vorschrift besteht.
2 Antragstellung
201.
Der Antrag ist in der Formulardatenbank unter BONO 3240 eingestellt.
202.
Der Antrag kann durch die Soldatin bzw. den Soldaten oder eine von ihr bzw. ihm
bevollmächtigte Person gestellt werden.
203.
Der bzw. die Disziplinarvorgesetzte bestätigt auf dem Antrag, dass eine Herauslösung aus
der Maßnahme gem. § 1 Abs. SHV aus zwingenden Gründen nicht möglich war.
204.
Seite 2
Der dem Antrag beizufügende Nachweis muss Folgendes beinhalten:
Weiteres Verfahren
A1-2642/0-5000
• Name und Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe,
• Art und Zeitraum (Anzahl der Stunden) der erbrachten Leistung,
• Name und Alter der zu betreuenden bzw. zu pflegenden Person und
• Höhe der Zahlungen.
205.
Der Antrag kann auch vor Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 SHV gestellt werden,
sofern die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 SHV vorliegen.
3 Weiteres Verfahren
3.1
Beschwerdeverfahren
301.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde einer Soldatin bzw. eines
Soldaten richtet sich nach § 9 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 4 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in
Verbindung mit der „Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über
Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung“ (BGBl 2013 Teil I Nr.30 S. 1641).
3.2
Widerspruchsverfahren
302.
Bei der Entscheidung über den Widerspruch einer Beamtin bzw. eines Beamten ist nach den
§§ 126 und 127 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Zentralen Dienstvorschrift A2120/3
„Allgemeinen
Widerspruchsverfahren
Anordnung
und
über
die
über
die
Vertretung
Übertragung
bei
Klagen
von
aus
Zuständigkeiten
dem
Beamten-
im
oder
Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ zu verfahren.
3.3
Klageverfahren
303.
Im Klageverfahren erfolgt die Rechtsvertretung durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).
4 Vorläufige Inkraftsetzung
401.
Die Regelung bleibt bis zum Abschluss des förmlichen Beteiligungsverfahrens mit dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuss vorläufig.
5 Anlagen
5.1
Antragsmuster (incl. Ausfüllanleitung)
5.2
SHV
Seite 3