NEUREGELUNGEN ZUR UMSATZERFASSUNG AB SOFORT

Seite 15 | 2015 | KMU Praxis
Swiss GAAP FER
NEUREGELUNGEN ZUR UMSATZERFASSUNG
AB SOFORT ANWENDBAR
Die vom International Accounting Standard Board herausgegebenen neuen Standards «IFRS 15 –
Umsatzerlöse» haben auch einen Einfluss auf die Regelungen in Swiss GAAP FER. Die Neuerungen
enthalten Präzisierungen im Bereich der sachlichen Abgrenzung (Mehrkomponentengeschäft) sowie
bei der Erfassung von Vermittlungsgeschäften und Erlösminderungen. Sie müssen spätestens ab
1. Januar 2016 angewendet werden.
gewonnen. Die Fachempfehlung der
Swiss GAAP FER hat darauf reagiert und
Neuregelungen zur Umsatzerfassung geschaffen.
David Rusch
Wirtschaftsprüfung
Rapperswil
REGELUNGSBEREICHE
Die auf die Zielgruppe der Swiss GAAP
FER ausgerichteten Neuregelungen richten sich auf:
Quellverzeichnis:
- Medienmitteilung Swiss GAAP FER
vom 25. Juni 2014
- Der Schweizer Treuhänder 2014/3,
S. 146 und S. 148 –150
- Internetseite der Swiss GAAP FER,
www.fer.ch
FAZIT
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Linus Furrer
Wirtschaftsprüfung
Rapperswil
Aufgrund immer komplexer ausgestalteter Geschäftsmodelle und der wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen
haben Fragen zur Umsatzerfassung in den
letzten Jahren zunehmend an Bedeutung
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Abgrenzung von Geschäftsvorfällen
Voraussetzungen der Erlösrealisierung
Erfassung von Erlösminderungen
Ausweis in der Erfolgsrechnung
Offenlegung im Anhang
ÄNDERUNGEN UND ANWENDUNG
Von den Änderungen sind das Rahmenkonzept, FER 3 sowie FER 6 betroffen.
Folgende Tabelle zeigt die Anpassungen
und erläutert deren Zweck. Die Überarbeitung erfolgte im Jahr 2014. Die Änderungen treten per 1. Januar 2016 in Kraft.
Eine frühere Anwendung ist gestattet.
Die Neuregelungen enthalten Präzisierungen im Bereich der sachlichen Abgrenzung (Mehrkomponentengeschäft) sowie bei der
Erfassung von Vermittlungsgeschäften und Erlösminderungen.
Die Anforderungen hinsichtlich
Offenlegung der wichtigsten Erlösquellen und deren Erfassung
im Anhang bieten einen angemessenen Spielraum in der Umsetzung.
Betroffener Standard, Thematik
Anpassungen
Zweck
Swiss GAAP FER Rahmenkonzept:
Ziff. 12 (Sachliche Abgrenzung)
12 In sachlicher Hinsicht bedeutet dies, dass alle Aufwendungen, die dazu dienen, bestimmte Erträge zu erzielen,
entsprechend dem Ertragsanfall zu berücksichtigen sind.
Ein Ertrag ist zu erfassen, wenn eine Dienstleistung erbracht
ist oder ein materieller oder immaterieller Vermögenswert geliefert wurde und Nutzen und Risiken sowie die
Verfügungsmacht auf den Käufer übergegangen sind.
Bei Geschäftsvorfällen mit abgrenzbaren Bestandteilen sind
diese separat zu erfassen und zu bewerten. Als abgrenzbare
Bestandteile können beispielsweise Verkäufe von Produkten
und damit verbundene Dienstleistungen angesehen werden.
Durch die letzten beiden Sätze soll klargestellt werden,
dass eine Pflicht zur Aufteilung von Umsatzerlösen
besteht.
17 Als Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen gelten
diejenigen Erlöse, welche aus dem gewöhnlichen
Geschäftszweck resultieren.
Es wird hier nochmals klargestellt, dass die Umsatzerlöse zu den sonstigen betrieblichen Erträgen abgegrenzt werden sollen. Beispielsweise gehören Erlöse
aus dem Verkauf von Anlagevermögen nicht zum
gewöhnlichen Geschäftszweck und sollen daher den
sonstigen betrieblichen Erlösen zugewiesen werden.
18 Nettoerlöse umfassen den Wert der erbrachten Leistung,
nach Abzug von Erlösminderungen wie Skonti und
Rabatten.
Definition Begriff «Nettoerlöse»: Gewährte Skonti dürfen
nicht als Finanzaufwand oder Wertberichtigungen auf
Forderungen als Vertriebsaufwand verbucht werden.
19 Bei Vermittlungsgeschäften ist nur der Wert der selbst
erbrachten Leistung auszuweisen.
Reine Erfassung der selbst erbrachten Leistung
im Umsatzerlös. Es soll vermieden werden, dass die
Erfolgsrechnung verlängert wird.
Swiss GAAP FER 3: Ergänzende
Erläuterungen zu den Ziff. 7 & 8
(neue Ziff. 17 bis 19)
Swiss GAAP FER 6: Ergänzende
Erläut. zu Ziff. 2 & 3 (neue Ziff. 8)
8 Die Offenlegung zur Erfolgsrechnung umfasst: Die wichtigsten Erlösquellen und deren Erfassung sind zu erläutern.
Dabei sollen hauptsächlich Mehrkomponentengeschäfte
in ihre wesentlichen Leistungskomponenten zerlegt
werden, um eine sachgerechte Darstellung zu ermöglichen. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Bilanzerstellers festzustellen, wann dieser Fall gegeben ist.
Ermessensspielraum bei der Offenlegung.