Seite 15 | 2015 | KMU Praxis Swiss GAAP FER NEUREGELUNGEN ZUR UMSATZERFASSUNG AB SOFORT ANWENDBAR Die vom International Accounting Standard Board herausgegebenen neuen Standards «IFRS 15 – Umsatzerlöse» haben auch einen Einfluss auf die Regelungen in Swiss GAAP FER. Die Neuerungen enthalten Präzisierungen im Bereich der sachlichen Abgrenzung (Mehrkomponentengeschäft) sowie bei der Erfassung von Vermittlungsgeschäften und Erlösminderungen. Sie müssen spätestens ab 1. Januar 2016 angewendet werden. gewonnen. Die Fachempfehlung der Swiss GAAP FER hat darauf reagiert und Neuregelungen zur Umsatzerfassung geschaffen. David Rusch Wirtschaftsprüfung Rapperswil REGELUNGSBEREICHE Die auf die Zielgruppe der Swiss GAAP FER ausgerichteten Neuregelungen richten sich auf: Quellverzeichnis: - Medienmitteilung Swiss GAAP FER vom 25. Juni 2014 - Der Schweizer Treuhänder 2014/3, S. 146 und S. 148 –150 - Internetseite der Swiss GAAP FER, www.fer.ch FAZIT ■ ■ ■ ■ Linus Furrer Wirtschaftsprüfung Rapperswil Aufgrund immer komplexer ausgestalteter Geschäftsmodelle und der wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen haben Fragen zur Umsatzerfassung in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung ■ Abgrenzung von Geschäftsvorfällen Voraussetzungen der Erlösrealisierung Erfassung von Erlösminderungen Ausweis in der Erfolgsrechnung Offenlegung im Anhang ÄNDERUNGEN UND ANWENDUNG Von den Änderungen sind das Rahmenkonzept, FER 3 sowie FER 6 betroffen. Folgende Tabelle zeigt die Anpassungen und erläutert deren Zweck. Die Überarbeitung erfolgte im Jahr 2014. Die Änderungen treten per 1. Januar 2016 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist gestattet. Die Neuregelungen enthalten Präzisierungen im Bereich der sachlichen Abgrenzung (Mehrkomponentengeschäft) sowie bei der Erfassung von Vermittlungsgeschäften und Erlösminderungen. Die Anforderungen hinsichtlich Offenlegung der wichtigsten Erlösquellen und deren Erfassung im Anhang bieten einen angemessenen Spielraum in der Umsetzung. Betroffener Standard, Thematik Anpassungen Zweck Swiss GAAP FER Rahmenkonzept: Ziff. 12 (Sachliche Abgrenzung) 12 In sachlicher Hinsicht bedeutet dies, dass alle Aufwendungen, die dazu dienen, bestimmte Erträge zu erzielen, entsprechend dem Ertragsanfall zu berücksichtigen sind. Ein Ertrag ist zu erfassen, wenn eine Dienstleistung erbracht ist oder ein materieller oder immaterieller Vermögenswert geliefert wurde und Nutzen und Risiken sowie die Verfügungsmacht auf den Käufer übergegangen sind. Bei Geschäftsvorfällen mit abgrenzbaren Bestandteilen sind diese separat zu erfassen und zu bewerten. Als abgrenzbare Bestandteile können beispielsweise Verkäufe von Produkten und damit verbundene Dienstleistungen angesehen werden. Durch die letzten beiden Sätze soll klargestellt werden, dass eine Pflicht zur Aufteilung von Umsatzerlösen besteht. 17 Als Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen gelten diejenigen Erlöse, welche aus dem gewöhnlichen Geschäftszweck resultieren. Es wird hier nochmals klargestellt, dass die Umsatzerlöse zu den sonstigen betrieblichen Erträgen abgegrenzt werden sollen. Beispielsweise gehören Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen nicht zum gewöhnlichen Geschäftszweck und sollen daher den sonstigen betrieblichen Erlösen zugewiesen werden. 18 Nettoerlöse umfassen den Wert der erbrachten Leistung, nach Abzug von Erlösminderungen wie Skonti und Rabatten. Definition Begriff «Nettoerlöse»: Gewährte Skonti dürfen nicht als Finanzaufwand oder Wertberichtigungen auf Forderungen als Vertriebsaufwand verbucht werden. 19 Bei Vermittlungsgeschäften ist nur der Wert der selbst erbrachten Leistung auszuweisen. Reine Erfassung der selbst erbrachten Leistung im Umsatzerlös. Es soll vermieden werden, dass die Erfolgsrechnung verlängert wird. Swiss GAAP FER 3: Ergänzende Erläuterungen zu den Ziff. 7 & 8 (neue Ziff. 17 bis 19) Swiss GAAP FER 6: Ergänzende Erläut. zu Ziff. 2 & 3 (neue Ziff. 8) 8 Die Offenlegung zur Erfolgsrechnung umfasst: Die wichtigsten Erlösquellen und deren Erfassung sind zu erläutern. Dabei sollen hauptsächlich Mehrkomponentengeschäfte in ihre wesentlichen Leistungskomponenten zerlegt werden, um eine sachgerechte Darstellung zu ermöglichen. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Bilanzerstellers festzustellen, wann dieser Fall gegeben ist. Ermessensspielraum bei der Offenlegung.
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