Das neue Rechnungslegungsrecht - pbk Treuhand und Controlling AG

fachbeitrage articles spécialisés
Michael Annen
lie. oee. HSG,
dipl. Wirtsehaftsprüfer
gesehãftslührender Partner der brag
Buehhaltungs- und Revisions-AG, Zug
www.brag.eh
Das neue Rechnungslegungsrecht
Eine Würdigung
Das neue Rechnungslegungsrecht, welches das Parlament in der Schlussabstimmung
vom 23. Dezember 2011 (BBI 2012 63 ff.) verabschiedet hat, tritt auf den l. Januar 2013
in Kraft. In der soeben verabschiedeten Verordnung hat der Bundesrat die anerkannten
Standards zur Rechnungslegung bezeichnet. Diese Verordnung muss zusammen mit
dem neuen Rechnungslegungsrecht in Kraft gesetzt werden.
Der Bundesrat hat das neue Reehnungslegungs­
um elner Fortführung der Konsolidierungspflieht
Die soe ben verabsehiedete Verordnung des
reeht auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
zu entgehen. So gelten im neuen Gesetz hohere
Bundesrates hat die anerkannten Standards de­
Mlt der Abkoppelung des Reehnungslegungsteils
Sehwellenwerte für die Konsolidierungspflieht;
finlert; so sollen Kern-FER, Swiss GAAP FER
aus der Aktienreehtsreform und damit der Ab­
diese werden namlieh auf die Sehwellenwerte der
sowie IFRS und IFRS für KMU als anerkannte
Standards anwendbar sein. Bemerkenswert
koppelung vom ungewissen Sehieksal der ver­
ordentliehen Revisionspflieht angehoben (konso­
bleibenden Vorlage des Aktienreehts ist es sinn­
lidierte Bilanzsumme 20 Mio. Franken, konsoli­
und wiederum KM U-freundlieh ist die Zulas­
voll, das Gesetz in Kraft zu setzen. Zumal es
dierter Umsatz 40 Mio. Franken und 250 Vollzeit­
sung der Kern-FER für eine konsolidierte Jah­
resreehnung. Der Aufwand bllebe damit für die
durehaus moglieh erseheint, dass die Aktien­
stellen). Für Kleinkonzerne ergeben sieh beim
reehtsreform Im Zusammenhang mit der Abzo­
Wegfall der Konsolidierungspflleht noeh weltere
KMU-Konzerne, welehe konsolidierungspflieh­
eker-Initiative seheltern konnte. Die Baustelle
Erleiehterungen; die Mutterholding als Einzel­
tlg sind, in einem vernünftigen Rahmen. Swiss
Reehnungslegungsreeht wurde Im Jahr 1993 er­
gesellsehaft kann auf eine ordentliehe Revislon
GAAP FER sieht heute allerdings noch nieht vor,
offnet und kann nun mit dem Inkrafttreten des
verziehten und sieh mit der eingesehrankten Re­
dass die Kern-FER für grosse Unternehmen an­
Reehnungslegungsreehts, welehes als 32. Titel
vislon begnügen. Somlt kann vor diesem Hinter­
wendbar sind. Kern-FER sind nur für Unterneh­
des Obligationenreehtes daherkommt, zu einem
grund bereits ein positives FaZlt für die KM U-Ver­
men anwendbar, welehe die alten Sehwellen­
Absehluss finden. Die Neuordnung sieht gross­
tragliehkeit gezogen werden; das neue Gesetz
werte Bllanzsumme 10 Mio. Franken, 20 Mio.
zügige Obergangsfnsten vor, d.h. spatestens am
bnngt für Kleingruppen Erleiehterungen, falls die­
Franken Umsatz sowie 50 Vollzeitstellen im Jah­
zwel Jahre naeh Inkrafttreten
se unter den neuen Sehwellenwerten bleiben. Zu
resdurehsehnitt nieht übersehreiten. Die FER­
- ist das Gesetz anzuwenden. Für die konzern­
beaehten ist dabei, dass für die Bereehnung der
Kommlssion hat über eine alltallige Anhebung
reehnungspfliehtigen Unternehmen bleiben noch
Sehwellenwerte die konsolldierten Werte heran­
der Sehwellenwerte noeh nieht beraten. Die
drei Jahre, d.h. der 1. Januar 2016 gilt als Stieh­
g
tag für die Erstanwendung. Damit haben die Un­
gen Reeht nur auf die Addition der Bilanzsumme
Bundesrates
ternehmen und Konzerne ausreiehend Zeit, sieh
und des Umsatzes abgestellt wird. Damit onen­
Sehwellenwerte für die Anwendung der Kern­
1. Januar 2015
�gen werden und nieht mehr wie im bisheri­
Kern-FER kame im Sinne der Verordnung des
nur zur
Anwendung,
wenn
mit der neuen Materie auseinanderzusetzen. Die
tlert man sieh an den internationalen Gepflogen­
FER ebenfalls auf die gesetzliehen Grossen­
Treuhandkammer wird zur Umsetzung bis Ende
heiten.
kriterien angehoben würden. Gegenüber der
ursprüngliehen Botsehaft hat das Parlament
2012 entspreehende Arbeitsanweisungen und
unter dem Deekmantel der KM U-Vertragliehkeit
Umsetzungsempfehlungen veroffentliehen, wel­
ehe die Einführung der Neuerungen erleiehtern
1. Konzernrechnung
sollen. Es stellt sich dabei die Frage, ob eine .early
die Konsolidierungspflieht weiter aufgeweieht;
d.h., ein KMU-Konzern kann die Konzernreeh­
nung gemass neuem Gesetz naeh den Grund­
adoption», d.h. z.B. eine Anwendung und Imple­
Die Botsehaft zum neuen Reehnungslegungs­
mentierung der Neuerungen bereits ab l. Ja­
gesetz hat für die Konzernreehnung vorgese­
satzen ordnungsgemasser Reehnungslegung
nuar 2013, niehts im Wege steht. Dies konnte für
hen, dass eine Konzernreehnung immer naeh
(GoR) erstellen und braueht keinen anerkann­
KMU/Kleinkonzerne durehaus interessant sein,
einem anerkannten Standard zu erstellen ist.
ten Standard wie Swiss GAAP FER oder IFRS
366
TREX Der Treuhandexper!e 6/2012
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anzuwenden. Eine Erleichterung? Aus Sicht der
Rechnungslegungsfragen ihre eigenen Regeln
Rechnungslegung ist es jedenfalls bedauerlich,
und Schranken gebildet. In der Praxis werden
dass man sich nicht auf einen Standard hat
die handelsrechtlichen Abschlüsse meist im Ein­
4. Einzelbewertung, Aktiven mit
Marktwert, immaterielle Werte
einigen kéinnen. Die Verlasslichkeit und Ver­
klang mit den einschlagigen Bestlmmungen des
Das neue Rechnungslegungsgesetz hat noch
gleichbarkeit der Konzernrechnungen aufgrund
Steuergesetzes erstellt, womit das Rechnungs­
weitere Besonderheiten bereit. Art. 960 OR re­
von GoR sind nicht ausreichend sichergestellt.
legungsrecht nur einen Teil der néitigen Besbm­
gelt bel den Grundsatzen, dass neu in der Regel
und damit stellt sich die Frage der Aussagekraft
mungen zur Erstellung eines handelsrechts- und
die Einzelbewertung anzuwenden sei, wobei
steuerrechtskonformen Abschlusse� enthalt.
gleichartige Posibonen immer noch zusammen­
Ermessensspielraum ist gross, womit die Kon­
Zusammenfassend ist zu bemerken, dass es
gefasst als Gruppe bewertet werden kéinnen.
zernrechnung nach Schweizer Rechnungs­
richtig war, dass die Botschaft das Zulassen von
Das Gesetz wurde gegenüber dem ursprüngli­
legungsrecht welterhin wenig Nutzen bnngt. Je
stillen Reserven gewahrte und von früheren Ide­
chen Entwurf weiter abgeschwacht, Indem man
nach Anwender und Umsetzung ist es das Pa­
en, diese nicht mehr zuzulassen, abgekommen
von «in der Regel ist die Einzelbewertung anzu­
pier nicht wert. Dabei hatten sich die Kern-FER
ist. Das Vorsichtsprinzip ist stark verankert und
wenden» spricht. Die Botschaft enthielt die be­
bestens als Mindeststandard geeignet. Es bleibt
ist Teil der urschweizerischen Tugend!
stimmte Formulierung, dass «Aktiven und Pas-
der Konzernrechnung im Grundsatz. Der freie
siven einzeln bewertet werden müssen •.
ein schwacher Trost, dass Minderheiten1 eine
Allerdings weist die Botschaft auch darauf hin,
Konzernrechnung verlangen kéinnen. Mit dem
Verzicht, einen Mindeststandard festzulegen,
entfernt sich der Gesetzgeber vom Grundprin­
zip des «true and falr view •.
3. Grosse Unternehmen und
dass bei Forderungen und Warenvorraten die
Erleichterungen für Personen­
gesellschaften
Einzelbewertung keine grosse Rolle splelt und
diese als Einheit zu betrachten sind. Hingegen
schliesst der Grundsatz der Einzelbewertung aus,
2. «True & fair view» - oder doch
Vorsichtsprinzip?
Das Parlament hat durchaus auch sinnvolle An-
dass im Anlageverméigen Mehr- und Mlnder-
passungen gegenüberder Botschaftvorgenom-
werte auf einzelne Beteiligungen an anderen
men; so ist es richtig, dass grosse Unterneh-
Unternehmen oder auf verschiedenen Ren-
men,
diteliegenschaften verrechnet werden. 3 Die
welche
die
neuen
Schwellenwerte
In der Botschaft hat der Bundesrat das Prinzip
übernehmen, keinen zusatzlichen Abschluss
schwammigere Formulierung des verabschlede­
der tatsachlichen Darstellung der Verméigens-,
nach anerkanntem Abschluss zu erstellen ha­
ten Rechnungslegungsgesetzes éiffnet den Raum
Flnanzierungs- und Ertragslage des Unterneh­
ben, wie dies ursprünglich vom Bundesrat in
für Interpretationen bei der Anwendung, was ei­
mens (<<true&fair vlew.) als wichtige Grundlage
der Botschaft gefordert war. Die neue Regelung
ner einheitlichen Anwendung des Gesetzes nicht
erhoben. Dieses Prinzip ist als Grundlage der
sieht dies nur noch vor, wenn dies eine Qualifi­
féirderlich ist. Interessant ist der neue Art. 960b
Buchführung im Art. 957a OR verankert wor­
zierte Minderheit will oder wenn die Bestim­
OR, wonach Aktiven mit beobachtbaren Markt­
den. Allerdmgs wird es mit verschiedenen Be­
mungen von Art. 962 OR erfüllt werden. Dies ist
preisen zum Kurs- oder Marktpreisbewertet wer­
stimmungen wleder verwassert bzw. aus den
sicherlich vernünftig, da gréissere Unternehmen
den dürfen. Im Anhang ist auf diese Bewertung
Angeln gehoben:
auch so zusatzlichen Offenlegungen unterlie­
hinzuweisen; zusatzlich kéinnen Wertschwan­
Zur Sicherung des dauernden Gedeihens des
gen; sie müssen zusatzliche Angaben im An­
kungsreserven gebildet werden, sowelt der An­
Unternehmens dürfen Rückstellungen nach
hang der Jahresrechnung machen sowie eine
schaffungswert bzw. der tiefere Kurswert nicht
Art. 960e OR gebildet werden sowie nicht
Geldflussrechnung erstellen und einen Lage­
unterschritten wird. In der Botschaft wurde die­
mehr benéitigte Rückstellungen stehen gelas­
bencht verfassen. Im Lagebericht wird auch die
se Marktbewertung auf Aktiven mit Béirsenkurs4
sen werden (Art. 960e Abs. 4 OR).
Risikobeurteilung enthalten sein, welche nicht
eingegrenzt; die Endfassung lãsst auch elne
Art.960a Abs. 4 OR enthalt die Generalvoll­
mehr Bestandteil des Anhangs ist; eine Erleich­
Marktbewertung zu, wenn Aktiven einen beob­
macht für die stille Reservenbildung; es kéin­
terung für die KMU, welche nicht nach dem
achtbaren Marktpreis haben. Doch was versteht
•
•
nen zusatzliche Abschreibungen und Wert­
dritten Abschnitt des 32. Titels des Obligatio­
man darunter? Ein beobachtbarer Marktpreis bil­
berichtigungen gebildet werden, sofern dies
nenrechts zu rapportieren haben.
det sich an spezifischen Markten, welche in
für die Sicherung des dauernden Gedeihens
Eine wahre Erleichterung gibt es für Einzel­
Form einer Béirse organisiert sind. Damit ein
des Unternehmens sinnvoll ist.
unternehmen und Personengesellschaften,
Marktpreis entsteht, braucht es einen aktiven
welche sich auf eine sogenannte Milchbüch­
Markt, d.h. ein angemessenes Handelsvolumen
von gleichartigen Produkten ist néitig. Liegen­
Die beiden Bestimmungen sind im Einklangmit
leinrechnung (d.h. eine reine Einnahmen­
dem Vorsichtsprinzip, welches nach wie vor gilt
Ausgaben-Rechnung) abstützen kéinnen, wenn
schaften fallen nicht darunter, da die Gleich­
und in Art. 960 Abs. 2 OR stipuliert wird. Das
diese weniger Umsatz als 500000 Franken er­
artigkeit fehlt und das Handelsvolumen pro
Vorsichtsprinzip steht in Konkurrenz zum
wirtschaften. Wenn dann eine Unternehmung
Liegenschaft nicht hoch ist. Zudem fehlt die
Grundsatz «true&fair view» und damit zur
nicht mal die lOOOOO-Franken-Umsatzgrenze
Transparenz. Liegenschaftsbewertungen sind
noch keine beobachtbaren Marktpreise, sondern
Darstellung der tatsachlichen wirtschaftlichen
erreicht, kann auch auf die zeitlichen und sach­
Lage des Unternehmens, wie es im Grundsatz
lichen
werden
nur kalkulierte Werte. Diese kéinnen für eine Be­
der Buchführung des neuen Gesetzes in
(Art. 958b OR), dies gilt auch fur Kapitalgesell­
wertung unter diesem Artikel nicht herangezogen
Art. 957a OR festgehalten wird. Andererseits
schaften. lnwieweit diese Erlelchterungen in der
werden. Es bleiben damit die Finanzanlagen,
wissen wir aus der Praxis bzw. aus dem Steu­
Praxis von Relevanz slnd, ISt fraglich; so sind
welche unter diesem Titel zu Marktwerten be­
errecht, dass den Rückstellungen und der will­
Unternehmen, welche der MWST-Pfllcht u nter­
wertet werden kéinnen. Der Gesetzgeber wollte
kürlichen Bildung von stillen Reserven durch
liegen, zur Buchführung nach diesem Gesetz
wohl mit dieser Bestimmung dem Prinzip
die Steuergesetze engere Grenzen gesetzt wer­
verpflichtet.2 Insofern sind die Erleichterungen
«true&fairview. mehr Gewicht geben. Ebenfalls
den. Die Massgeblichkeit des Handelsrechts ist
für nicht MWST-pflichtige Unternehmen und
ein Novum ist die Méiglichkeit, Schwankungs­
wohl intakt, aber bekanntermassen hat die
solche, welche sich nlcht im Handelsregister
reserven für Aktiven zum Marktwert als Passivum
Steuergesetzgebung schon lange in diversen
eintragen müssen, eher von Relevanz.
zu bilden. Schwankungsreserven kennen wir aus
TREX L'expert flduclalre 612012
Abgrenzungen
verzlchtet
367
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FER 26 und 41, welche die Rechnungslegung
gen und gleichzeitig eine Reserve für eigene
Prüfungsgegenstand, dennoch hat die Botschaft
der Personalvorsorgeeinrichtungen sowie Ge­
Aktien zu bilden. Es ist davon auszugehen, dass
zum neuen Rechnungslegungsrecht festgehal­
baude- und Krankenversicherer regeln. Kritisch
d iese I nkonsistenz noch aufgehoben wird. So ist
ten, dass die Revisionsstelle im Rahmen der or­
ist dabei zu bemerken, warum der Gesetzgeber
auch die Aufwertung bei Kapitalverlust gemass
dentlichen Revision die obersten Leitungsorgane
eine Bewertung zu Marktwerten zulasst und
Art. 670 OR noch im Aktienrecht enthalten,
der Gesellschaft im umfassenden Bericht auf all­
gleichzeitig diese wieder mittels einer Schwan­
obwohl die Streichung dieses Artikels im Ak­
fallige Wrdersprüche zwischen Lagebericht und
kungsreserve quasi aufhebt. Ein weiteres Bei­
tienrechtsentwurf vorgesehen ist. Hingegen ist
Jahresrechnung hinzuweisen hat. Dies führt
spiel, dass sich der Gesetzgeber mit dem Prinzip
im neuen Anhang keine Offenlegung mehr ge­
quasi zu einer erweiterten Prüfungspflicht der Re­
«true&fair view» einerseits und dem Vor­
fordert, falls eine Aufwertung nach Art. 670 OR
visionsstelle. Wie 5011 die Revisionsstelle zu den
sichtsprinzip andererseits schwertat. Das neue
erfolgt. Es ist allerdings im Sinne der Transpa­
Zukunftsaussichten im Lagebericht Stellung
Rechnungslegungsgesetz verbietet bersprelswei­
renz zu empfehlen, diese Offenlegung weiterhin
beziehen bzw. diese prüfen? Aus Sicht der Revi­
se die Aktivierung von Gründungs- und Organi­
vorzunehmen, solange dieser Artikel noch in
sionsstelle ein heikler Punkt.
sationskosten, hingegen besteht die M6glichkeit,
Kraft ist. Damit diese Inkonsistenzen zwischen
rmmaterielle Werte zu aktrvreren. Gewisse Auf­
Aktienrecht und neuem Rechnungslegungsge­
bau- oder Anlaufkosten, z.B. der Aufbau eines
setz eliminiert werden k6nnen, bleibt zu hoffen,
Vertnebsnetzes, sind durchaus aktivierbar, 50-
dass das neue Aktienrecht als gesamtes Werk
6. Fazit
fern diese die Kriterien der Aktivierungsfahigkeit
bald in Kraft treten kann.
Gesamthaft ist das neue Rechnungslegungs­
erfüllen; Art. 959 Abs. 2 OR definrert, was ein
Die Neuordnung des Anhangs der Jahresrech­
gesetz gelungen. Es findet dadurch im Rech­
Aktivum ist. Verfügbarkeit, Mittelzufluss und ver­
nung (Art. 959c OR) enthalt ein paar zusatzliche
nungslegungsrecht keine Revolution statt; das
lassliche Schatzungen des Wertes sind Voraus­
Angaben, die sinnvoll sind. So ist der Restbetrag
neue Gesetz orientiert sich ansatzweise an
setzungen für die Aktivierung.
von Verbindlichkeiten aus kaufvertragsahnli­
den Entwicklungen moderner Rechnungs­
chen Leasinggeschaften und anderen Leasing­
legungsstandards wie Swiss GAAP FER oder
verpflichtungen, die nicht innert zw61f Monaten
IFRS.
5. Gliederung und Anhang
auslaufen oder gekündigt werden, offenzule­
Trotzdem werden die schweizerischen Spezia­
gen. Diese «erweiterte. Offenlegung ist sinnvoll
litaten des Obligationenrechts beibehalten, wie
Das neue Rechnungslegungsgesetz definiert die
und tragt zur Transparenz bei.
die M6glichkeit stille Reserven zu bilden oder
wichtigen Begriffe und gibt eine Mindeststruktur
Neu ist zudem, dass Beteiligungsrechte oder
die Konzernrechnung nach den GoR sowiewei­
für die Darstellung der Bilanz und Erfolgsrech­
Optionen für Leitungs- und Verwaltungsorgane
tere schwammige Regelungen. Wie B6ckli5 in
einer früheren Würdigung des Entwurfs zum
nung sowie Anhang vor. Der Gesetzgeber hat
sowie für Mitarbeitende offenzulegen sind. Neu
sich daber an den bestehenden Rechnungsle­
sind im Anhang Ereignisse nach dem Bilanz­
neuen Rechnungslegungsgesetz richtig ver­
gungsstandardswie Swiss GAAP FER oder IFRS
stichtag offenzulegen. Die neuen Offenlegungs­
merkt hat, ist vieles im Gesetz «alter Wein in
orientrert und das Rad nicht neu erfunden. In
pflichten sind massvoll und tragen zu einer Ver­
neuen Schlauchen •. Sauerst6sst vor allem der
Art. 959a OR wird die Mindestgliederung der
besserung der Transparenz bei.
fehlende Mindeststandard für eine moderne
Btlanz definiert. Vorrate und nicht fakturierte
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Konzernrechnungauf. Man hatte hier durchaus
Dienstleistungen sind nach dem Gesetz zwin­
k6nnen auf den Anhang verzichten, sofern diese
mutiger sein k6nnen und die Swiss GAAP FER
gend auszuweisen. Die Botschaft weist verschie­
nicht zu den Unternehmen geh6ren, welche unter
als Mindeststandard etablieren k6nnen. Dabei
dentlich auf die Offenlegung und Bilanzierung
den dritten Abschnitt fallen. Dieser regelt die
ware die M6glichkeit, die Konzernrechnung mit
der nicht fakturierten Leistungen hin, was be­
Rechnungslegung für gr6ssere Unternehmen.
den Kern-FER zu erstellen, eine Option geblie­
deutet, dass eine Bilanzierung von angefange­
Gr6ssere Unternehmen sind solche, welche eine
ben. In jedem Fali ist das ursprüngliche Ziel,
nen Arbeiten neu zwingend ist. Das Eigenkapital
ordentliche Revision durchführen müssen. Diese
eine Rechnungslegung nach dem «true &fair
gliedert sich, neben dem Grundkapital, neu in
sind verpflichtet, eine Geldflussrechnung zu er­
view»-Prinzip zu gestalten, verfehlt worden.
gesetzliche Kapitalreserven sowie gesetzliche
stellen und einen Lagebericht zu verfassen. Zu­
Trotzdem ist es richtig, dass der Gesetzgeber
Gewinnreserven, freiwilligeGewinnreserven und
dem sind rm Anhang zusatzliche Angaben zu den
die stillen Reserven beibehalten hat und dem
eigene Kapitalanteile als Minusposten. Dem­
langfristig verzinslichen Verbindlichkeiten aufzu­
Vorsichtsprinzip mehr Gewicht gibt. Dies hat mit
nach werden die eigenen Anteile neu als Ab­
führen und das Honorar der Revisionsstelle offen­
dem Massgeblichkeitsprinzip des Handels­
zugsposten im Eigenkapital gezeigt, was den
zulegen. Die zusatzliche Offenlegung der verzins­
rechts für die Steuern zu tun. Andererseits ha­
ben die teilweise überbordenden Entwicklungen
heutigen Gepflogenheiten der internationalen
lichen Verbindlichkeiten mag noch einen Sinn
Standards entspricht. Da mit dem neuen Rech­
ergeben; was die Offenlegung der Revisions­
bei den internationalen Standards in den ver­
nungslegungsgesetz nur ein Teil des neuen Ak­
honorare im KMU-Bereich nutzen 5011, ist eher
gangenen Jahren gezeigt, dass eine zu hohe
tienrechts in Kraft tritt, fehlen die neuen Bestim­
fraglich. Dabei sind nicht nur Revisionshonorare,
Regelungsdichte und Verkomplizierung der Re­
mungen zu den gesetzlichen Reserven, welche
sondern auch andere Dienstleistungshonorare der
gelungen eh er eine Abkehr vom «true & fair
view. bedeutet und das eigentliche Ziel einer
in Art. 671 OR geregelt wurden. Diese Artikel
Revisionsstelle gemass Art. 961a OR offenzule­
treten erst mit dem neuen Aktienrecht in Kraft,
gen. Etwas aufwendiger ist die Erstellung des La­
transparenten, vergleichbaren Rechnungs­
sofern es überhaupt so weit kommt. Somit ha­
geberichtes. Darin ist neu die Risikobeurteilung
legung verfehlt wrrd .•
ben wir diesbezüglich Inkonsistenzen zum neu­
enthalten; zusatzlich sind Angaben zu Bestel­
en Rechnungslegungsgesetz; es gelten immer
lungs- und Auftragslage, zu Forschungs- und Ent­
noch die alten Art. 670 OR ff., welche die Re­
wicklungstatigkeit, zu aussergew6hnlichen Ereig­
servezuweisung regeln wie auch die Bildung von
nissen sowie zu den Zukunftsaussichten zu
Reserven für eigene Aktien (Art. 671a OR).
machen. Art. 961c Abs. 3 stellt kIar, dass der La­
Sachlogisch macht es wenig Sinn, die eigenen
gebericht und die Jahresrechnung sich nicht wi­
Aktien als Minusposten im Eigenkapital zu zei-
dersprechen dürfen. Der Lagebericht ist nicht
368
I
4
s
Gesellsehafter miI mmd. 20% des Grundkapltals oder
10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmll­
glieder.
MWST Inlo 16, lilI. 1.2.
Bolsehaft zum neuen Gesetz vom 21.12.2007 (BBI
2008 1589 If.); Art. 960, Selle 1710.
Bolsehaft Art. 960b, Serle 1712.
Vgl. BOeklr, Das neue OR Reehnungslegungsreehl,
Sehwerzer Treuhander 2010/4.
TREX Der Treuhandexperte 612012