Vorlesung 1

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
2. Voraussetzungen
a. Schuldverhältnis
b. Pflichtverletzung
c.  Vertretenmüssen
d.  Exkurs: § 278
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bei Einschaltung einer Hilfsperson
Schuldner muss sich deren Verschulden anrechnen lassen
Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit
Verschulden
e.  Schaden
•  kausaler Schaden
•  Ersatz des negativen Interesses
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II. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB
1.  Allgemeines
•  auch bei Verletzung einer nichleistungsbezogenen Nebenpflicht i.S.d. §
241 Abs. 2 BGB
•  schwerwiegende Pflichtverletzung
•  Treu und Glauben
2.  Voraussetzungen
•  Schuldverhältnis/Pflichtverletzung/Vertretenmüssen
•  Unzumutbarkeitskriterien
o  Intensität der Pflichtverletzung
o  Verschuldensform (zB Vorsatz)
o  Häufigkeit der Pflichtverletzung
•  kausaler ersatzfähiger Schaden
•  Rechtsfolge: Gläubiger kann Geldersatz statt Leistung verlangen
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III. Systematisierung der Rechtsfolgen bei Rücksichtnahme-/
Schutzpflichtverletzungen
Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
Im Rahmen des hier erläuterten Bereichs ist die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB
relevant. Sie bestimmt das Pflichtenprogramm im Hinblick auf Rücksichtnahme-/
Schutzpflichten.
III. Vertretenmüssen
IV. Unzumutbarkeit
àKriterien zur Bestimmung der Unzumutbarkeit:
•  Intensität der Pflichtverletzung
•  Häufigkeit der Pflichtverletzung
•  Verschuldensform
V. Ersatzfähiger Schaden
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§ 46 Die Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.)
A.  Allgemeines
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Erfassung der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Begründer: Rudolf von Jhering
Mängel im Deliktsrecht
Inanspruchnahme und Gewährung persönlichen Vertrauens
Kompensation erhöhter Einwirkungsmöglichkeit
B. Voraussetzungen
I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses
1.  Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 II Nr. 1 BGB
•  Keine Willenserklärungen
•  Kommunikation zwischen den Parteien
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2.  Anbahnung mit Einwirkungsmöglichkeiten, § 311 II Nr. 2 BGB
•  Umfassendste Form der c.i.c.
a.  Anbahnung
•  Weite Auslegung
•  Anwendungsbeispiele
•  Exkurs: § 241a BGB schließt c.i.c. grundsätzlich aus
b.  Einwirkungsmöglichkeiten
•  Keine hohen Anforderungen
3.  Ähnliche geschäftliche Kontakte, § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB
•  Auffangtatbestand
II.  Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen
IV.  Schaden
•  äquivalent (conditio sine qua non-Formel) und adäquat kausal
•  Ermittlung durch Differenzhypothese
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Schadensersatzhaftung wegen Verschulden bei Vertragsverhandlung nach
§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
I.  Vorliegen eines Schuldverhältnisses
Schuldverhältnisse mit Rücksichtnahme-/Schutzpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB
1.  FG: Aufnahme von Vertragsverhandlungen
2.  FG: Vertragsanbahnung mit Einwirkungsmöglichkeiten
3. FG: Ähnliche geschäftliche Kontakte
II. Pflichtverletzung
§ 241 Abs. 2 BGB bestimmt das Pflichtenprogramm im Hinblick auf Nebenpflichten
III. Vertretenmüssen
IV. Schaden