WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht § 47 Die Dritthaftung gem. § 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines • Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis • § 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge • Schuldverhältnis iSd § 241 II BGB mit Personen, die nicht Vertragspartei sind • Vertrauensverhältnis, das den Vertragsschluss beeinflusst • Rechtsfolge: Schadensersatz, § 280 I BGB C. Fallgruppen I. Überblick • S. 2: Besonderes Maß an Vertrauen è Beeinflussung des Vertragsschlusses • S. 1: unmittelbares, eigenes Interesse am Vertrag (procurator in rem suam) • Haftung des Dritten grds. nicht weiter als die des Geschäftsherrn WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht II. Eigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (S. 2) • Hinweis des Dritten auf seine besondere Sachkunde oder Zuverlässigkeit • zusätzliche besondere Gewähr für Gelingen des Geschäfts • Garant für die Vertragsdurchführung III. Sachwalterhaftung (S. 2) • besondere Sachkunde und Neutralität des Sachwalters • dadurch besonderes Vertrauen → Gewähr für Durchführung IV. Gesellschaftergeschäftsführer (S. 1) • hat ein starkes Eigeninteresse an den Geschäften der Gesellschaft • wegen § 13 II GmbHG Eigenhaftung nur in Ausnahmefällen WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht V. Gebrauchtwagenhändler (S. 1) • • • tritt als Vermittler auf (Agenturgeschäft) Vertreter in eigener Sache, falls er die wirtschaftlichen Vorteile und Risiken trägt haftet für eigenes Verschulden nach §§ 280 I, 311 III 1, 241 II VI. Prospekthaftung (S. 2 oder S. 1) • • • • • Finanzprodukte des grauen Kapitalmarktes Haftung der Prospektverantwortlichen (Gründer, Veranstalter, Hintermänner) Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten Prospekte meist einzige Informationsquelle für Kapitalanlage Haftung für typisiertes Vertrauen WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht Schadensersatzhaftung eines Dritten nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses 1. Fallgruppe: Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, § 311 Abs. 3 S. 2 BGB 2. Fallgruppe: Fälle vorvertraglicher Dritthaftung gemäß § 311 Abs. 3 S. 1 BGB a) Eigenhaftung wegen besonderen Eigeninteresses b) Prospekthaftung II. Pflichtverletzung III. Vertretenmüssen IV. Schaden WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht § 48 Rücktritt bei Leistungsstörungen A. Systematik • Rückgängigmachung eines Vertrages Erklärung • Abgrenzung von anderen Gestaltungsrechten durch Auslegung o Anfechtung o Kündigung o Aufhebungsvertrag o Widerruf B. Voraussetzungen / Rechtsfolgen I. Allgemeines • • • Rücktrittserklärung, § 349 BGB Rücktrittsgrund, §§ 323 ff BGB Rechtsfolge: Rückgewähr der Leistungen, §§ 346 ff WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht II. Die einzelnen Rücktrittsgründe 1. Rücktritt nach § 323 BGB (wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung) • • • • • Vorliegen eines Vertrages Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht Nicht-Erbringung der Leistungspflicht Frist zur Nacherfüllung Entbehrlichkeit der Fristsetzung o § 323 II Nr. 1: Ernsthafte und endgültige Verweigerung o § 323 II Nr. 2: Relatives Fixgeschäft o § 323 II Nr. 3: Besondere Umstände (Auffangtatbestand) • Teilleistung oder Schlechtleistung o § 323 V 1: Kein Interesse an der Teilleistung o § 323 V 2: Unerheblichkeit der Pflichtverletzung • Kein Ausschluss gemäß § 323 VI BGB oder § 218 I 1 BGB WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 2. Rücktritt nach § 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) • • • • Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus § 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines • Praktische Relevanz • Gegenleistungsanspruch erlischt nicht immer vollständig • Zum Lösen vom Vertrag bedarf es eines Rücktrittsrechts b) Voraussetzungen • Gegenseitiger Vertrag • Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB • Kein Ausschluss gemäß § 323 VI BGB oder § 218 I 1 BGB WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht § 49 Störung der Geschäftsgrundlage A. Allgemeines • Umstände sind bei Vertragsschluss anders als angenommen oder entwickeln sich anders • Anpassungsinteresse vs. Bestandsinteresse • Einschränkung des Grundsatzes der Vertragstreue B. Anwendungsbereich • • • • • • Anwendung auf alle schuldrechtlichen Verträge Vorrang vertraglicher Vereinbarungen Vorrang von Sonderregelungen (§§ 321, 490, 530, 531) Vorrang der §§ 275, 326 (Unmöglichkeit) Vorrang der §§ 119 ff., 812 ff. (Anfechtung) Vorrang des speziellen Gewährleistungsrechts (z.B. §§ 434 ff.) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht C. Voraussetzungen I. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage • • • • • Umstände oder Vorstellungen abzugrenzen von Vertragsinhalt Umstände, die mindestens ein Teil als entscheidend vorausgesetzt hat (hypothetische) redliche Einlassung der anderen Partei nicht Umstände, die einem Vertragsrisiko zuzuordnen sind II. Schwerwiegende Änderungen der Umstände • bei oder nach Vertragsschluss III. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag • unveränderter Fortbestand führt zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis D. Rechtsfolgen • Anpassung des Vertrags • subsidiär: Auflösung des Vertrags WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht E. Fallgruppen I. Äquivalenzstörungen • nachträgliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände • starke Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung II. Zweckstörungen • durch nachträgliches Ereignis führt Leistung nicht mehr den vertragsmäßigen Erfolg herbei • Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von dem Verwendungszweck • Verlangen nach Vertragserfüllung würde gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses II. Eröffnung des Anwendungsbereich bzw. keine Subsidiarität des § 313 BGB III. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage 1. Reales Element 2. Hypothetisches Element 3. Normatives Element IV. Schwerwiegende Änderung der Umstände V. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag VI. Rechtsfolge, § 313 Abs. 1 BGB WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht Anspruch auf (z.B.) Rückgewähr der erbrachten Leistung nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 313 Abs. 3 BGB I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB II. Rücktrittsgrund, § 313 Abs. 3 BGB 1. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses 2. Eröffnung des Anwendungsbereich bzw. keine Subsidiarität des § 313 BGB 3. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage a. b. c. Reales Element Hypothetisches Element Normatives Element 4. Schwerwiegende Änderung der Umstände 5. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag 6. Anpassung des Vertrages nicht möglich oder der benachteiligten Partei nicht zumutbar III. Rechtsfolgen, §§ 346 ff. BGB WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht § 50 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, § 314 BGB A. Allgemeines B. Voraussetzungen C. Rechtsfolge D. Dispositivität
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