Vorlesung 1

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
§ 47 Die Dritthaftung gem. § 311 Abs. 3 BGB
A.  Allgemeines
•  Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis
•  § 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip
B. Rechtsfolge
•  Schuldverhältnis iSd § 241 II BGB mit Personen, die nicht Vertragspartei sind
•  Vertrauensverhältnis, das den Vertragsschluss beeinflusst
•  Rechtsfolge: Schadensersatz, § 280 I BGB
C. Fallgruppen
I. Überblick
•  S. 2: Besonderes Maß an Vertrauen è Beeinflussung des Vertragsschlusses
•  S. 1: unmittelbares, eigenes Interesse am Vertrag (procurator in rem suam)
•  Haftung des Dritten grds. nicht weiter als die des Geschäftsherrn
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II. Eigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen
persönlichen Vertrauens (S. 2)
•  Hinweis des Dritten auf seine besondere Sachkunde oder Zuverlässigkeit
•  zusätzliche besondere Gewähr für Gelingen des Geschäfts
•  Garant für die Vertragsdurchführung
III.  Sachwalterhaftung (S. 2)
•  besondere Sachkunde und Neutralität des Sachwalters
•  dadurch besonderes Vertrauen → Gewähr für Durchführung
IV.  Gesellschaftergeschäftsführer (S. 1)
•  hat ein starkes Eigeninteresse an den Geschäften der Gesellschaft
•  wegen § 13 II GmbHG Eigenhaftung nur in Ausnahmefällen
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V. 
Gebrauchtwagenhändler (S. 1)
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• 
• 
tritt als Vermittler auf (Agenturgeschäft)
Vertreter in eigener Sache, falls er die wirtschaftlichen Vorteile und Risiken
trägt
haftet für eigenes Verschulden nach §§ 280 I, 311 III 1, 241 II
VI.  Prospekthaftung (S. 2 oder S. 1)
• 
• 
• 
• 
• 
Finanzprodukte des grauen Kapitalmarktes
Haftung der Prospektverantwortlichen (Gründer, Veranstalter, Hintermänner)
Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten
Prospekte meist einzige Informationsquelle für Kapitalanlage
Haftung für typisiertes Vertrauen
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Schadensersatzhaftung eines Dritten nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs.
3, 241 Abs. 2 BGB
I.  Vorliegen eines Schuldverhältnisses
1. Fallgruppe: Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, § 311
Abs. 3 S. 2 BGB
2. Fallgruppe: Fälle vorvertraglicher Dritthaftung gemäß § 311 Abs.
3 S. 1 BGB
a) Eigenhaftung wegen besonderen Eigeninteresses
b) Prospekthaftung
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen
IV. Schaden
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§ 48 Rücktritt bei Leistungsstörungen
A.  Systematik
•  Rückgängigmachung eines Vertrages Erklärung
•  Abgrenzung von anderen Gestaltungsrechten durch Auslegung
o  Anfechtung
o  Kündigung
o  Aufhebungsvertrag
o  Widerruf
B.  Voraussetzungen / Rechtsfolgen
I.  Allgemeines
• 
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Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Rücktrittsgrund, §§ 323 ff BGB
Rechtsfolge: Rückgewähr der Leistungen, §§ 346 ff
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II. Die einzelnen Rücktrittsgründe
1.  Rücktritt nach § 323 BGB (wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung)
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• 
Vorliegen eines Vertrages
Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
Nicht-Erbringung der Leistungspflicht
Frist zur Nacherfüllung
Entbehrlichkeit der Fristsetzung
o  § 323 II Nr. 1: Ernsthafte und endgültige Verweigerung
o  § 323 II Nr. 2: Relatives Fixgeschäft
o  § 323 II Nr. 3: Besondere Umstände (Auffangtatbestand)
•  Teilleistung oder Schlechtleistung
o  § 323 V 1: Kein Interesse an der Teilleistung
o  § 323 V 2: Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
•  Kein Ausschluss gemäß § 323 VI BGB oder § 218 I 1 BGB
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2.  Rücktritt nach § 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung)
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• 
Gegenseitiger Vertrag
Verletzung einer Pflicht aus § 241 II BGB
Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
Grds. ist eine Abmahnung erforderlich
3.  Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit)
a)  Allgemeines
•  Praktische Relevanz
•  Gegenleistungsanspruch erlischt nicht immer vollständig
•  Zum Lösen vom Vertrag bedarf es eines Rücktrittsrechts
b) Voraussetzungen
•  Gegenseitiger Vertrag
•  Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB
•  Kein Ausschluss gemäß § 323 VI BGB oder § 218 I 1 BGB
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§ 49 Störung der Geschäftsgrundlage
A.  Allgemeines
•  Umstände sind bei Vertragsschluss anders als angenommen oder entwickeln sich
anders
•  Anpassungsinteresse vs. Bestandsinteresse
•  Einschränkung des Grundsatzes der Vertragstreue
B.  Anwendungsbereich
• 
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• 
Anwendung auf alle schuldrechtlichen Verträge
Vorrang vertraglicher Vereinbarungen
Vorrang von Sonderregelungen (§§ 321, 490, 530, 531)
Vorrang der §§ 275, 326 (Unmöglichkeit)
Vorrang der §§ 119 ff., 812 ff. (Anfechtung)
Vorrang des speziellen Gewährleistungsrechts (z.B. §§ 434 ff.)
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C. Voraussetzungen
I.  Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
• 
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• 
• 
Umstände oder Vorstellungen
abzugrenzen von Vertragsinhalt
Umstände, die mindestens ein Teil als entscheidend vorausgesetzt hat
(hypothetische) redliche Einlassung der anderen Partei
nicht Umstände, die einem Vertragsrisiko zuzuordnen sind
II.  Schwerwiegende Änderungen der Umstände
•  bei oder nach Vertragsschluss
III.  Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
•  unveränderter Fortbestand führt zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht
zu vereinbarenden Ergebnis
D.  Rechtsfolgen
•  Anpassung des Vertrags
•  subsidiär: Auflösung des Vertrags
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E. Fallgruppen
I.  Äquivalenzstörungen
•  nachträgliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände
•  starke Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung
II. 
Zweckstörungen
•  durch nachträgliches Ereignis führt Leistung nicht mehr den vertragsmäßigen
Erfolg herbei
•  Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von dem
Verwendungszweck
•  Verlangen nach Vertragserfüllung würde gegen das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens verstoßen
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Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB
I.  Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses
II.  Eröffnung des Anwendungsbereich bzw. keine Subsidiarität des § 313
BGB
III.  Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
1.  Reales Element
2.  Hypothetisches Element
3.  Normatives Element
IV.  Schwerwiegende Änderung der Umstände
V.  Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
VI.  Rechtsfolge, § 313 Abs. 1 BGB
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Anspruch auf (z.B.) Rückgewähr der erbrachten Leistung nach
§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 313 Abs. 3 BGB
I.  Rücktrittserklärung, § 349 BGB
II.  Rücktrittsgrund, § 313 Abs. 3 BGB
1.  Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses
2.  Eröffnung des Anwendungsbereich bzw. keine Subsidiarität des § 313 BGB
3.  Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
a. 
b. 
c. 
Reales Element
Hypothetisches Element
Normatives Element
4.  Schwerwiegende Änderung der Umstände
5.  Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
6.  Anpassung des Vertrages nicht möglich oder der benachteiligten Partei nicht
zumutbar
III. Rechtsfolgen, §§ 346 ff. BGB
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§ 50 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund,
§ 314 BGB
A. Allgemeines
B. Voraussetzungen
C. Rechtsfolge
D. Dispositivität