Unterlagen Vorlesung 5

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
E. Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB
I. Allgemeines
•  „Stellvertretendes Commodum“
II. Voraussetzungen
•  Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. § 275 BGB
•  Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand
•  Ersatz für den Umstand der Unmöglichkeit (zB Versicherungssumme,
Schadensersatz, Erlös aus einem Zweitverkauf)
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§ 43 Der Schuldnerverzug
A.  Überblick
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Neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung
Vorrang der Naturalerfüllung
außerdem u.U. Verzugsschaden aus §§ 208 I, II, 286 BGB
B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB
I.  Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des
Anspruchs
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Fälligkeit, § 271 BGB
Durchsetzbarkeit als ungeschr. TB-Merkmal, zB §§ 273, 214, 320
Kontroverse um „Flucht in die Schlechtlieferung“
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II. 
Mahnung
•  Appellfunktion
•  Einseitige, empfangsbedürftige, bestimmte Aufforderung
•  Entsprechende Anwendung der Vorschriften über empfangsbedürftige
Willenserklärungen
III.  Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II BGB
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Nr. 1: Leistungszeit nach dem Kalender
Nr. 2: Vorausgehendes Ereignis, zB Rechnung
Nr. 3: Ernsthafte, endgültige Verweigerung
Nr. 4: Aus besonderem Grund
§ 286 III 1: 30 Tage, Hinweis für Verbraucher erforderlich
IV.  Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
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§§ 276-278
„Geld hat man zu haben“
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C.  Dauer des Verzugs
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Beginn: Tag der Erfüllung aller Verzugsvoraussetzungen
Ende: Wegfall einer Voraussetzung
D. Rechtsfolgen
I. Verzögerungsschaden
1.  Gesetzesrecht
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Berechnung: Wie stünde Gl bei rechtzeitiger Leistung?
Rechtsverfolgungskosten
2.  Vertragliche Regelungen
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Haftungsbeschränkungen möglich, vgl aber § 309 Nr. 7, 8
Keine Freizeichnung von Mahnungsobliegenheit, § 309 Nr. 4
Vertragsstrafe
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Schadensersatz bei Verzug nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses
II. Pflichtverletzung
1.  Vorliegen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs
2.  Mahnung
3.  Nichtleistung
4.  Vertretenmüssen nach § 286 IV BGB
III. Vertretenmüssen
IV. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens
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II. 
Zinsschaden, § 288 BGB
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Verzinsung während des Verzugs
5 Prozentpunkte über Basiszinssatz
Basiszinssatz geregelt in § 247, wird halbjährlich aktualisiert
III.  Haftungsverschärfung, 287 BGB
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Während Verzug: jede Form der Fahrlässigkeit
Zufall
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E.  Exkurs Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid
I.  Begriff
•  Erklärung des Gläubigers, zugestellt durch Mahngericht
•  Nur formale Prüfung
II.  Funktionsweise
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Antrag durch Gläubiger
Nur Geldforderungen, § 688 ZPO
Zustellung an Schuldner, § 689 ZPO
Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners
•  Widerspruch: Einleitung eines streitigen Verfahrens
•  Kein Wiederspruch: Antrag auf Vollstreckungsbescheid
•  Zwangsvollstreckung
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F. Schadensersatz statt der Leistung
I.  Allgemeines
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Fälle, in denen Verzögerungsschaden nicht ausreicht
Gläubiger kann sich vom Erfüllungsanspruch lösen
II. Voraussetzungen
1.  Überblick
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Nichterbringung einer fälligen Leistung
Voraussetzungen des § 280 I BGB
Fristsetzung
2.  Wirksamer Anspruch
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Schuldverhältnis, das Anspruch auf Leistung begründet
Bei Unmöglichkeit sind die Regeln der §§ 280, 283 vorrangig
3.  Fälligkeit des Anspruchs, § 271
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4.  Durchsetzbarkeit des Anspruchs
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Ungeschriebenes TB-Merkmal
5.  Nichtleistung
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Überhaupt keine oder nur teilweise Erbringung der Leistung
Maßgeblich: vertraglich geschuldetes Gesamtverhalten
6. Fristsetzung
a)  Allgemeines
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Recht zur zweiten Andienung
Angemessenheit
Nach Fälligkeit
b)  Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II BGB
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Ernsthafte, endgültige Verweigerung
Besondere Umstände
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7.  Abmahnung, § 281 Abs. 3 BGB
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Wenn nach Art der Pflichtverletzung keine Fristsetzung in Betracht
kommt
Unterlassungspflichten
8.  Vertretenmüssen
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§§ 276 ff BGB
Verantwortlichkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist
G.  Rechtsfolgen
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Wahlrecht des Gläubigers, § 281 IV
Bei Mangelleistung nur Schadensersatz für mangelhaften Teil
Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur unter den Voraussetzungen des
§ 281 I 2 oder 3 BGB