Antrag auf Erstattung - Universität Stuttgart

Zentrale Verwaltung
Dezernat III
Studium und Promotion
Studiensekretariat
Antrag auf Erstattung
Antrag auf Rückzahlung des Verwaltungskostenbeitrages für SS / WS ______ / ______
(Erstattung nur möglich bei Aufhebung der Immatrikulation/Rückmeldung vor Semesterbeginn (30.9. bzw. 31.3.) oder sofortiger
Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn. Siehe Erläuterungen auf S. 2+3)
Antrag auf Rückzahlung des Studentenwerkbeitrages für SS / WS ______ / ______
(Erstattung nur möglich bei Aufhebung der Immatrikulation/Rückmeldung vor Semesterbeginn (30.9. bzw. 31.3.) oder sofortiger
Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Semesterbeginn (Antragsfrist: Eingang Erstattungsantrag bis zum Ende des ersten Monats des Semesters) danach nur bei Hochschulwechsel und mit Bewilligung des Studentenwerks. Siehe auch S. 2+3)
Antrag auf Rückzahlung des Studierendenschaftsbeitrages für SS / WS ______ / ______
(Erstattung nur möglich bei Aufhebung der Immatrikulation/Rückmeldung vor Semesterbeginn (30.9. bzw. 31.3.) oder sofortiger
Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn. Siehe Erläuterungen auf S. 2+3)
Antrag auf Rückzahlung zu viel gezahlter Gebühren und Beiträge für SS / WS _____ / ______
Matrikel-Nr. oder Bewerber-Nr.: ___________________ Geburtsdatum:_________________________
Name, Vorname:
______________________________________________________________
Postanschrift:
______________________________________________________________
Email-Adresse:
______________________________________________________________
Grund der Rückzahlung: ___________________________________________________________
Falls der Grund der Rückzahlung Ihr Verzicht auf einen Studienplatz ist, und Sie sich nicht an der
Universität Stuttgart einschreiben werden, erklären Sie bitte im Folgenden zusätzlich diesen Verzicht:
Hiermit verzichte ich auf den/die von mir angenommenen Studienplatz/-plätze.
IBAN:
__________________________________________________________________
Swift/BIC:
__________________________________________________________________
Name der Bank:
__________________________________________________________________
Name und Anschrift des Kontoinhabers: _________________________________________________
(nur eintragen wenn Kontoinhaber und Antragsteller nicht identisch)
__________________________________________________________________________________
_________________________________
_________________________________________
Datum
Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Bearbeitungsvermerke: Wird von der Sachbearbeiterin / dem Sachbearbeiter ausgefüllt:
Sofortige Exmatrikulation: Studienausweis mit Semestermarke vorgelegt und vernichtet
Exmatrikulation auf Antrag
Aufhebung der Immatrikulation / Rückmeldung:
Studienunterlagen komplett bis 30.9./31.3. (SS/WS) zurückgegeben und vernichtet
Immatrikulation / Rückmeldung nicht durchgeführt - Studienunterlagen nicht ausgefertigt
Befreiung Studentenwerk liegt vor
Doppelimmatrikulation: Studienbescheinigung liegt vor
Überzahlung
Antrag geprüft und Erstattungsbetrag festgelegt: € ………………………………………………………….
Betrag und Unterschrift Sachbearbeiter/-in
Geldeingang und Erstattung in c@mpus:
………………………………………………….…………
Sachlich und rechnerisch richtig:
….………………………………………………………...
Auszahlungsanordnung an Kasse weitergeleitet: ………….………………………………………………...
zdA:
SSD /
SSA
Rechtsgrundlage: Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG); Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart; Beitragsordnung Studierendenschaft; Rektoratsbeschluss vom 07.04.2009. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften. Stand: Dezember 2015
Erstattung von Gebühren und Beiträgen
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Allgemeine Informationen
Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen können bereits bezahlte

Verwaltungskostenbeiträge,

Studentenwerksbeiträge und

Studierendenschaftsbeiträge
erstattet werden.
Bitte reichen Sie dazu den Antrag auf Erstattung mit den entsprechenden Nachweisen und Unterlagen
fristgerecht beim Studiensekretariat ein.
www.uni-stuttgart.de/studieren/studium/admin/erstattung/antrag_erstattung.pdf
Sollten die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht werden, ist eine Erstattung
leider nicht möglich. Es sind die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Erstattungsgründe zu beachten.
Erstattung bei Aufhebung der Immatrikulation / Rückmeldung
Bei Rücknahme der Immatrikulation / Rückmeldung bis zu Semesterbeginn können Ihnen der Verwaltungskostenbeitrag, der Studentenwerksbeitrag und der Studierendenschaftsbeitrag erstattet
werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Rücknahme unter gleichzeitiger Vorlage aller Studienpapiere
(Studienausweis mit Semestermarke und allen Studienbescheinigungen) bis spätestens 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) beim Studiensekretariat schriftlich
beantragen. Nach dem 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) erfolgt
eine Erstattung der Gebühren und Beiträge nach den Regelungen für die sofortige Exmatrikulation.
Erstattung bei sofortiger Exmatrikulation
Bei Vorliegen besonderer Gründe können Sie sich mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren. Eine Gebührenerstattung kann nur erfolgen, sofern der Antrag auf sofortige Exmatrikulation genehmigt wird
und die entsprechenden Nachweise sowie der Studienausweis mit Semestermarke im Studiensekretariat eingegangen sind.
Vor der Exmatrikulation muss der Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek und bei Programmstudierenden der des Dezernats Internationales eingeholt werden. Sollten Sie ihn nicht selbst einholen, kann es aufgrund der Weiterleitung des Antrages durch das Studiensekretariat an die Bibliothek
oder an das Dezernat Internationales zu zeitlichen Verzögerungen kommen, die sich insbesondere bei
einer Gebührenerstattung negativ auswirken könnten.
Maßgeblich für die Rückerstattung ist jeweils das Datum, zu dem die Voraussetzungen sowie
alle erforderlichen Anträge und Unterlagen vollständig und rechtzeitig vorliegen (inkl. Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek!).
Erstattung des Verwaltungskostenbeitrags und des Studierendenschaftsbeitrages
Der Verwaltungskostenbeitrag und der Studierendenschaftsbeitrag wird bei sofortiger Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn erstattet. (Die Frist ein Monat nach Vorlesungsbeginn endet an dem Tag einen Monat später, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (vgl. § 187 II und § 188 II BGB). Dies
bedeutet ist der Vorlesungsbeginn beispielsweise der 10. Oktober, dann beginnt die Frist am 10. Oktober 0:00 Uhr und endet am 09. November 24:00 Uhr. Das heißt der Antrag auf Exmatrikulation
muss bis 09. November 24:00 Uhr vollständig eingegangen sein, damit der Verwaltungskostenbeitrag
und der Studierendenschaftsbeitrag erstattet werden kann.)
Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart:
www.uni-stuttgart.de/zv/bekanntmachungen/bekanntm_40_2013.pdf
Rechtsgrundlage: Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG); Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart; Beitragsordnung Studierendenschaft; Rektoratsbeschluss vom 07.04.2009. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften. Stand: Dezember 2015
Erstattung des Studentenwerksbeitrags
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Studiensekretariat
Der Studentenwerksbeitrag kann bei einer Exmatrikulation nur unter Einhaltung der in der Beitragsordnung des Studentenwerks festgelegten Fristen (gemäß § 6) erstattet werden. Schriftliche Anträge
sind gegebenenfalls direkt an das Studentenwerk Stuttgart zu richten (siehe unten)
Seit dem Wintersemester 2009/10 ist die Studentenwerks-Beitragspflicht in Baden-Württemberg ausschließlich an die Immatrikulation an einer Hochschule geknüpft. Beitragsbefreiungstatbestände und
Beitragserstattungen sind somit gänzlich entfallen. Damit erstreckt sich die Beitragspflicht für den Studentenwerksbeitrag auch auf beurlaubte Studierende, gleichgültig welcher Grund der Beurlaubung
zugrunde liegt. D.h. der Studentenwerksbeitrag ist auch bei Beurlaubung zu zahlen.
Ausnahmen sind:
 Rückerstattung bei sofortiger Exmatrikulation (innerhalb eines Monats nach Beginn des Semesters). Ein entsprechender Rückerstattungsantrag ist spätestens bis zum Ende des ersten Monats
des Semesters an die Universität Stuttgart zu richten.
www.uni-stuttgart.de/studieren/studium/admin/erstattung/antrag_erstattung.pdf
 Bitte beachten Sie auch den Sonderfall der verlängerten Antragsfrist bei Hochschulwechsel. Die
genauen Fristen finden Sie in § 6 der Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart. Den Antrag
auf Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages bei Hochschulwechsel und Vorliegen der verlängerten Antragsfrist finden Sie in der rechten Spalte Downloads unter
http://www.studierendenwerk-stuttgart.de/system/files/field_page_file/2015-1027_Antrag%20Beitragsrueckerstattung_0.pdf
Dieser Antrag ist direkt an das Studentenwerk Stuttgart zu richten. Falls dieser bewilligt wird, muss
die Bewilligung und der Antrag auf Erstattung der Universität Stuttgart
www.uni-stuttgart.de/studieren/studium/admin/erstattung/antrag_erstattung.pdf
bei der Universität Stuttgart zur Erstattung eingereicht werden.
 Befreiung vom Beitragsanteil zur Finanzierung des VVS StudiTickets bei Schwerbehinderung
Studierende, die aufgrund einer Schwerbehinderung zur kostenlosen Nutzung des Personennahverkehrs berechtigt sind, können gegenüber dem Studiensekretariat bei der Einschreibung oder
anlässlich einer Rückmeldung ihre Schwerbehinderung nachweisen (Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Gültigkeitsmarke). Dieser Tatbestand wird für die entsprechende Dauer verbucht
und der Anteil für das VVS-StudiTicket ist künftig für diesen Zeitraum nicht mehr zu bezahlen bzw.
es kann der bereits bezahlte Anteil für das VVS-StudiTicket für das laufende Semester noch zurückerstattet werden.
Das Informationsblatt des Studentenwerks finden Sie unter:
www.studentenwerk-stuttgart.de/system/files/field_page_file_download/Infoblatt%20Studentenwerksbeitrag_1.pdf
Die Beitragsordnung des Studentenwerk Stuttgart ist veröffentlicht unter:
www.studentenwerk-stuttgart.de/das-sws/rechtliches/beitragsordnung
Rechtsgrundlage: Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG); Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart; Beitragsordnung Studierendenschaft; Rektoratsbeschluss vom 07.04.2009. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften. Stand: Dezember 2015