Übersicht über Änderungen im Finanzmarktr

Übersicht über Änderungen
im Finanzmarktrecht
Stand Juni 2015
Wirtschaftsprüfung. Steuerberatung. Consulting. Financial Advisory
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Inhaltsübersicht
Einleitung
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1. Finanzmarktgesetze und -verordnungen
1.1 Finanzmarktaufsichtsgesetz
1.2 Finanzmarktprüfverordnung
1.3 Bundesgesetz über Banken und Sparkassen
1.4 Verordnung über die Banken und Sparkassen
1.5 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
1.6 Verordnung über die Liquidität der Banken
1.7 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
1.8 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute
1.9 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur
1.10 Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
1.11 Entwurf Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
1.12 Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses
1.13 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
1.14 Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen
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2. Regulierung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA
2.1 Geldwäschereiverordnung-FINMA
2.2 Kollektivanlageverordnung-FINMA
2.3 FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen»
2.4 FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken Banken»
2.5 FINMA-Rundschreiben 2008/22 «Offenlegung Banken»
2.6 FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio»
2.7 FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken»
2.8 FINMA-Rundschreiben 2008/14 «Aufsichtsreporting Banken»
2.9 FINMA-Rundschreiben 2008/21 «Operationelle Risiken Banken»
2.10 FINMA-Rundschreiben 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken»
2.11 FINMA-Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
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3. Richtlinien und Empfehlungen von Selbstregulierungsorganisationen
3.1 Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken
3.2 Richtlinien der SBVg über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken
3.3 Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten
3.4 Richtlinien der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite
3.5 Richtlinien der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierung
3.6 Richtlinien der SBVg für Vermögensverwaltungsaufträge
3.7 Richtlinien der SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
kollektiven Kapitalanlagen
3.8 Empfehlungen der SBVg für das Business Continuity Management
3.9 SFAMA-Verhaltensregeln
3.10 SFAMA-Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen
3.11 SFAMA-Richtlinien für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung
von Kosten sowie deren Verwendung
3.12 SFAMA-Richtlinien für die Immobilienfonds
3.13 SFAMA-Richtlinien Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio
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4. Verschiedenes
4.1 Swiss Code of Best Practice der economiesuisse
4.2 Entwurf Bundesgesetz über den Datenschutz
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5. Abkürzungsverzeichnis
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6. Kontakte
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Einleitung
2015 sind im Finanzdienstleistungsbereich eine grössere
Anzahl neuer Gesetzes- und Verordnungsvorschriften sowie
Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA
und verschiedener Selbstregulierungsorganisationen in
Kraft getreten. Zudem wurden in den letzten Monaten
mehrere Entwürfe von neuen Finanzmarktgesetzen in den
Gesetzgebungsprozess aufgenommen.
Die in Kraft getretenen Vorschriften, zusammen mit den
aufgegleisten Gesetzesvorlagen markieren einen neuen
Höhepunkt der seit einiger Zeit anhaltenden Regulierungsflut
auf nationaler und internationaler Ebene, wobei die Schweizer
Vorschriften grösstenteils globale Standards mehr oder
weniger autonom nachvollziehen. Dieser ist teils Pflicht
aufgrund rechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen
internationaler Abkommen, teils freiwillig, jedoch im Hinblick
auf das Erfordernis äquivalenter Schweizer Gesetzgebung
und Aufsichtspraxis für den freien Marktzugang wirtschaftlich
notwendig. Diese Unterscheidung ist zentral, da der
Gestaltungsspielraum der Schweiz bei der Umsetzung der
Äquivalenz wesentlich grösser ist und die Berücksichtigung
der unterschiedlichen Interessen von global und lokal tätiger
Finanzdienstleister mehr Beachtung finden kann.
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Die Regulierungsflut setzt kleineren und mittelgrossen
Finanzinstituten nicht nur in quantitativer Hinsicht
stark zu, sondern verlangt von vielen Anbietern von
Finanzdienstleistungen und -produkten auch eine
Neuausrichtung ihrer Geschäftsaktivitäten. Für eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung genügt es deshalb
nicht, die geltenden Vorschriften korrekt und effizient
umzusetzen; vielmehr müssen die strategischen Eckwerte
der Finanzmarktpolitik und die finanzmarktrelevanten
Rahmenbedingungen des Bundes bei einer Neuausrichtung
ständig mitberücksichtigt werden. Dies erfordert profunde
Kenntnis der wichtigsten rechtlichen und regulatorischen
Vorschriften und deren Entwicklung über die vergangenen und
bevorstehenden Monate.
Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über
die rechtlichen Neuerungen der letzten Monate sowie der
bekannten Gesetzgebungs- bzw. Regulierungsprojekte
und verschafft einen Einblick in allfällige Auswirkungen für
die Finanzinstitute.
Die rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen wurden bis
Ende Juni 2015 berücksichtigt.
1. Finanzmarktgesetze und -verordnungen
1.1 Finanzmarktaufsichtsgesetz
Das FINMAG regelt die Organisation, die Finanzierung, die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden sowie
die Information der Öffentlichkeit durch die FINMA und definiert, zusammen mit den sieben Finanzmarktgesetzen, die
Aufsichtskompetenzen der Behörde. Zu den Aufsichtsinstrumenten gehört auch die Aufsicht über die Revisionsgesellschaften.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Am 20. Juni 2014 verabschiedete das Parlament
die Revision des RAG. Damit verbunden ist auch die
Anpassung des FINMAG. Kerngehalt der Neuerung ist die
Bündelung der Aufsicht über die Revisionsunternehmen
und Prüfgesellschaften. Neu übt die RAB die alleinige
Aufsicht über die Rechnungs- und Aufsichtsprüfung der
Revisionsgesellschaften aus. Der Inhalt der Prüfungen wird
jedoch für die Aufsichtsprüfung von der FINMA definiert.
• Geänderte Normen: Art. 24-29 FINMAG
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 20. Juni 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: RAB, RAV, FINMA-PV
(Ziff. 1.2 hiernach)
Folgen der Änderungen
• Die Aufsicht über Revisionsunternehmen und
Prüfgesellschaften wird bei der RAB gebündelt. Diese
ist neu allein verantwortlich für die Zulassung und die
Aufsicht über die Prüfgesellschaften in den Bereichen
der Rechnungsprüfung («Financial Audit») und der
Aufsichtsprüfung («Regulatory Audit»).
• Die Prüfinhalte und -grundlagen für die Aufsichtsprüfung
werden weiterhin von der FINMA festgelegt, während
die RAB für die Anerkennung von Standards für die
Rechnungsprüfung zuständig ist.
• Wegfall der vorgängigen Genehmigungspflicht durch die
FINMA bei Wechsel der Prüfgesellschaft. Was bestehen
bleibt, ist die Pflicht, die FINMA über den Wechsel
zu informieren.
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1.2 Finanzmarktprüfverordnung
Die FINMA-PV definiert die Eckwerte für die Prüfung der beaufsichtigten Finanzinstitute, insbesondere den Inhalt und die
Durchführung der Prüfung, die Form der Berichterstattung über die Prüfung sowie die Pflichten der Beaufsichtigten und der
Prüfgesellschaften im Zusammenhang mit der Prüfung.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Infolge der Revision des RAG und des
FINMAG (Ziff. 1.1 hiervor) muss auch die FINMA-PV
angepasst werden.
• Geänderte Normen: Alle Bestimmungen
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: 5. November 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
Folgen der Änderungen
• Die Bestimmungen zur Zulassung von Prüfgesellschaften
sowie der leitenden Prüfer werden in die RAV überführt.
Auch die Aufsicht über die Prüfgesellschaften wird neu in
der RAV geregelt.
• In den Geltungsbereich der FINMA-PV fallen ausschliesslich
Prüfungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG. Nicht
mehr enthalten ist die Rechnungsprüfung nach den
Grundsätzen des OR.
• Verbundene Rechtsakte: FINMAG (Ziff. 1.1 hiervor), RAG, • Verschiedene Bestimmungen aus dem FINMA-RS
2013/3 («Prüfwesen») und dem FINMA-RS 2013/4
RAV, ASV-RAB, RAB-RS 1/2007, RAB-RS 1/2008, RAB-RS
(«Prüfgesellschaften und leitende Prüfer») werden in die
1/2010, FINMA-RS 2013/3 «Prüfwesen» (Ziff. 2.3 hiernach).
FINMA-PV überführt.
FINMA-RS 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer»
wurde per Ende 2014 ersatzlos aufgehoben.
• Die allgemein gültigen Unvereinbarkeitsregeln werden in
die RAV überführt. Die spezifischen Unvereinbarkeiten im
Rahmen der Prüfung gemäss den Finanzmarktgesetzen
werden in der FINMA-PV konkretisiert.
• Die Mandatsdauer für die aufsichtsrechtliche Prüfung
wird an die Rotationspflichten gemäss Art. 730a Abs. 2
OR angepasst.
• Die Berichte der internen Revision sind vom
Beaufsichtigten (nicht von der internen Revision) der
Prüfgesellschaft zuzustellen.
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1.3 Bundesgesetz über Banken und Sparkassen
Das BankG definiert die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für den Betrieb einer Bank sowie die besonderen
Voraussetzungen für den Betrieb eines systemrelevanten Kreditinstituts. Es definiert Massnahmen bei Insolvenzgefahr und schafft
die Grundlagen für die Überwachung und Prüfung einer Bank sowie für deren Aufsicht. Es schützt Gläubiger vor Vermögensverlust
durch den Einbau eines Einlagensicherungssystems und definiert den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten und
Rechnungslegungsgrundsätzen.
1.3.1 Nachrichtenlose Vermögenswerte
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Die Revision vom 22. März 2013 ermöglichte
die Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten
auf eine Bank ohne Zustimmung des Schuldners.
Nachrichtenlose Vermögenswerten können einfacher
liquidiert werden.
• Geänderte Norm: Art. 37l, 37m BankG
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 22. März 2013
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: BankV (Ziff. 1.4 hiernach),
Narilo-RL (Ziff. 3.2 hiernach)
Folgen der Änderungen
• Banken, die nachrichtenlose Vermögenswerte von anderen
Banken übernehmen, können diese und ihre eigenen nach
50 Jahren und nach vorgängiger Publikation liquidieren (Art.
37m Abs. 1 BankG).
• Der Schuldnerwechsel kann ohne Zustimmung des
Gläubigers erfolgen. Die Übertragung zwischen den Banken
bedarf eines schriftlichen Vertrags (Art. 37l BankG).
• Die Ansprüche der Gläubiger erlöschen und der Erlös
fällt an den Bund. Ein allfälliges Prozessrisiko (z.B. bei
nicht gesetzeskonformer Publikation) trägt die Bank. Eine
Rückforderung gegenüber dem Bund ist ausgeschlossen (Art.
37m Abs. 2 und 3 BankG).
• Die allgemeinen Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.
• Die BankV (Ziff. 1.4 hiernach) legt fest, wann Vermögen als
nachrichtenlos gelten (Art. 37l Abs. 4 BankG).
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1.3.2 Neues Rechnungslegungsrecht
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts • Die ordnungsgemässe Buchführung setzt voraus, dass eine
gemäss Art. 957ff. OR.
Bank einen Halbjahresabschluss erstellt. Auch dieser ist nach
den entsprechenden Vorschriften des OR und des BankG zu
• Geänderte Norm: Art. 6, 6a und 6b BankG
erstellen (Art. 6 Abs. 2 BankG).
• Art der Änderung: Teilrevision
• Wie bei allen übrigen Unternehmen müssen auch
• Datum des Inkraftsetzens: 1. Januar 2013
Privatbankiers Gläubigern Einsicht in den Geschäftsbericht
und die Revisionsberichte gewähren, wenn sie ein
• Übergangsbestimmungen: Für den Einzelabschluss zwei
schutzwürdiges
Interesse nachweisen können.
Jahre (bis 1. Januar 2015), für den Konzernabschluss drei
Jahre (bis 1. Januar 2016).
• Verbundene Rechtsakte: OR, FINMA-RS 2015/1,
«Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler,
Finanzgruppen und -konglomerate» (Ziff. 2.7 hiernach).
• Den Banken stehen nur die anerkannten Standards zur
Auswahl, die den Besonderheiten der Branche ausreichend
Rechnung tragen. Dies gilt nicht für Swiss GAAP-FER, jedoch
für IFRS und US-GAAP.
• Die FINMA kann, sofern dies der Bundesrat bestimmt, in
technischen Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen
erlassen (Art. 6b Abs. 3 BankG).
1.4 Verordnung über die Banken und Sparkassen
Die BankV konkretisiert die Bestimmungen des Bankengesetzes, definiert die Voraussetzungen für den Betrieb und die
Organisation einer Bank und legt die Eckwerte der Notfallplanung für systemrelevante Banken und deren Sanier- und
Liquidierbarkeit fest. Sie enthält Vorschriften zum Schutz der Gläubiger (Einlagensicherung).
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Umsetzung des am 1. Januar 2013 in Kraft
getretenen Rechnungslegungsrechts (Art. 957ff. OR) und
Einführung neuer Bestimmungen zu den nachrichtenlosen
Vermögenswerten (Ziff. 1.3.2 hiervor).
• Art der Änderung: Formelle Totalrevision mit
Ausnahme der Bestimmungen zur materiellen Änderung
des Rechnungslegungsrechts (Art. 25-42) und zu den
nachrichtenlosen Vermögenswerten (Art. 45-59).
• Datum der Änderung: 30. April 2014
Folgen der Änderungen
• Umsetzung der neuen Vorschriften zum
Rechnungslegungsrecht (Art. 957ff. OR). Einführung neuer
Offenlegungsvorschriften (Ziff. 2.5 hiernach).
• Vorschriften zur Umsetzung von Art. 37l BankG:
Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten
auf eine andere Bank ohne Zustimmung der Gläubiger.
Dazu gehören Begriffsdefinitionen, Details zum
Übertragungsvertrag zwischen der übernehmenden und der
abtretenden Bank und deren Pflichten.
• Vorschriften zur Umsetzung von Art. 37m BankG:
Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten. Dazu
• Verbundene Rechtsakte: OR, BankG,
gehören u.a. die Pflicht und der Inhalt der Publikation für
Narilo-RL (Ziff. 3.2 hiernach), FINMA-RS 2015/01
Vermögenswerte ab CHF 500, das Verfahren der Liquidation,
«Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler,
das Liquidationsprotokoll sowie die Verwendung des
Finanzgruppen und -konglomerate» (Ziff. 2.7 hiernach).
Liquidationserlöses, der Abschluss der Liquidation und
die Aktenaufbewahrung.
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
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1.5 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre
Risiken begrenzen. Die ERV definiert die anrechenbaren Eigenmittel, die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken, die Höhe der
Unterlegung, die Risikoverteilung und die besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken. Die technischen Anforderungen
legt die FINMA fest.
1.5.1 Erster antizyklischer Puffer
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Massnahmen zur Bekämpfung der Überhitzung
des Immobilienmarktes.
• Geänderte Norm: Anhang 7
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 13. Februar 2013
Folgen der Änderungen
• Verpflichtung der Banken, in Form von hartem
Kernkapital einen antizyklischen Puffer auf direkt und
indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für
Wohnliegenschaften im Inland nach Art. 72 ERV zu halten.
• Der Puffer beträgt 1 Prozent der risikogewichteten
Kreditpositionen.
• Datum des Inkrafttretens: 1. März 2013
• Umsetzung: 1. Oktober 2013
• Verbundene Rechtsakte: Richtlinie der SBVg betreffend
Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen;
Richtlinie der SBVg für die Prüfung, Bewertung und
Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.
1.5.2 Zweiter antizyklischer Puffer
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Massnahmen zur Bekämpfung der Überhitzung
des Immobilienmarktes.
Folgen der Änderungen
• Der antizyklische Puffer wird von 1 Prozent auf 2
Prozent erhöht.
• Geänderte Norm: Anhang 7
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 22. Januar 2014
• Datum des Inkrafttretens: 30. Juni 2014
• Verbundene Rechtsakte: Richtlinie der SBVg betreffend
Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen;
Richtlinie der SBVg für die Prüfung, Bewertung und
Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.
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1.5.3 Anpassungen am harten Eigenkapital
Folgen der Änderungen
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Klarstellung wichtiger Punkte im Rahmen des
Qualitätssicherungsprozesses im Zusammenhang mit dem
Regulatory Consistency Assessment Programm des Basler
Ausschusses für Bankenaufsicht.
• Anpassung der Berechnung des harten Eigenkapitals,
insbesondere die Anrechenbarkeit von bestimmten
Elementen von Gesellschafts- und Genossenschaftskapital.
•
• Geänderte Normen: Art. 7 Abs. 2; 10 Abs. 1; 21 Abs. 1
Bst. e, 22 Abs. 2 Bst. a-c; Art. 26 Abs. 3 Bst. b; Art. 31a; Art.
35 Abs. 4; Art. 36 Abs. 1; Art. 37 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1; Art.
52 Abs. 2; Art. 68 Abs. 3; Art. 91. Abs. 1 Bst. a und c; Art.
123; Art. 131 Abs. 3 Bst. c; Art. 135; Art. 137 Abs. 1; Art.
•
142 Abs. 6 und Art. 148a.
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 30. April 2014
Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren
Eigenmitteln, insbesondere der Abzug von Schwellenwerten,
das Abzugsverfahren bei Eigenkapitalinstrumenten, die
Behandlung von Beteiligungstiteln an Unternehmen des
Finanzbereichs bis und über 10 Prozent.
Weitere Anpassungen betreffen unter anderem den
Konsolidierungskreis sowie die Änderungen des Zeitwerts
eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des
Kreditrisikos der Bank.
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (Art. 43
betreffend Eigenmittelpuffer tritt per 1. Januar 2016
in Kraft).
1.6 Verordnung über die Liquidität der Banken
Die LiqV regelt die quantitativen und qualitativen Anforderungen an Banken zur Haltung von Liquidität und trägt damit den
internationalen Anforderungen Rechnung. Sie enthält Vorschriften zum Liquiditätsmanagement und Berichterstattungspflichten.
Die Vorschriften verpflichten Banken genügend Liquidität zur Verfügung zu stellen, um ihren Zahlungsverpflichtungen auch in
Krisensituationen nachkommen zu können. Die Sondervorschriften für systemrelevante Banken dienen dem Systemschutz des
Finanzplatzes. Damit werden Teile der internationalen Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins Schweizer
Recht übertragen.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Die LiqV enthält zusätzlich zu den qualitativen
Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und zur
Gesamt- und Zusatzliquidität sowie zur Berichterstattung
neu auch materielle Anforderungen. Diese waren bei Erlass
der LiqV noch nicht bekannt.
• Geänderte Normen: Art. 2 Abs. 2; Art. 3 Abs. 2; Art. 4;
Art. 7 Abs. 1 und 2; Art. 9 Abs. 3; Art. 12-18; Art. 19 Abs. 2;
Art. 31 Abs. 2; Art. 31a; Anhänge 1-4
Folgen der Änderungen
• Die Revision betrifft hauptsächlich die quantitativen
Liquiditätsanforderungen. Die Vorschriften zur
Gesamtliquidität werden durch neue quantitative
Anforderungen an die Liquidity Coverage Ratio (LCR) ersetzt.
• Einführung einer Quote für die kurzfristige Liquidität (LCR)
mit monatlicher Meldepflicht innert 20 Arbeitstagen für
nicht systemrelevante Banken. Für 2015 besteht eine Frist
von 30 Tagen (Art. 31a).
• Art der Änderung: Teilrevision
• Die Quote (LCR) verlangt von den Banken genügend
qualitativ hochwertige, liquide Vermögenswerte (High
• Datum der Änderung: 25. Juni 2014
Quality Liquid Assets; HQLA) zu halten. Damit soll
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (Art. 17e Abs.
die Bank einem Liquiditätsstress von mindestens 30
2 und 3 betreffend Offenlegung der LCR treten per 1. Januar
Tagen standhalten.
2017 in Kraft).
• Die qualitativen Anforderungen an das
Liquiditätsmanagement bleiben inhaltlich unverändert,
erfahren aber einige formelle Anpassungen.
• Einhaltung für nicht-systemrelevante Banken ab 1. Januar 2015 zu 60% mit graduellem Anstieg
bis 31. Dezember 2018.
• Die Bestimmung zur Zusatzliquidität wird angepasst
und die im Rahmen der Einlagensicherung zu haltenden
Beitragsverpflichtungen sind mit HQLA zu unterlegen.
• Einführung einer Net Stable Funding Ratio (NSFR) sowie
weiterer Beobachtungskennzahlen mit verbindlicher
Berichterstattung ab 2015 und Einhaltung ab
1. Januar 2018.
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1.7 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Das FIDLEG bezweckt die Verbesserung des Kundenschutzes sowie der Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes. Die neuen
Vorschriften richten sich stark am europäischen Recht (insb. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und EU
Prospektrichtlinie) aus, so dass auch in Zukunft der Zugang zum EU Binnenmarkt für Finanzinstitute sichergestellt ist. Das FIDLEG
definiert Verhaltensregeln, Transparenzvorschriften und verbessert die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Prüfung der
Anforderungen erfolgt gemäss Vorgaben des FINIG (Ziff. 1.8).
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes
sowie Anpassung des Finanzmarktrechts an europäische
Normen.
•
•
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•
• Dem FIDLEG unterstehen sämtliche Personen (natürliche
und juristische), die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen
in der Schweiz oder für Personen in der Schweiz erbringen.
Dazu gehören beaufsichtigte Marktteilnehmer wie Banken,
Art der Änderung: Neue Norm
Effektenhändler (gemäss Art. 2 FINIG Wertpapierhäuser),
Datum Beginn der Vernehmlassung: 27. Juni 2014
Fondsleitungen, Versicherungen sowie Vermögensverwalter
und Anlageberater. Strafrechtlich sind aber auch nicht
Datum Ende der Vernehmlassung: 17. Oktober 2014
Beaufsichtigte erfasst, sofern sie die Tatbestände von Art.
Bericht des EFD zum FIDLEG und FINIG: 13. März 2015
119ff. erfüllen.
Richtungsentscheid: Am 13. März und 24. Juni 2015
• Das FIDLEG enthält sektorübergreifende
gibt der Bundesrat Kursänderungen zum FIDLEG und
Verhaltensvorschriften für Marktteilnehmer. Es definiert
FINIG bekannt
den Begriff der Finanzdienstleistung umfassend und
gilt auch für die reine Vermittlung von Geschäften, die
Botschaft des Bundesrates ans Parlament: Ende 2015
Vermögensverwaltung und Anlageberatung sowie das
Parlamentsdebatte: 2016/2017
Führen von Konten, nicht aber reine Kreditgeschäfte.
Datum des Inkrafttretens: 2017/2018
• Verbesserung des Kundenschutzes durch folgende
Verbundene Rechtsakte: FINIG (Ziff. 1.8 hiernach),
Massnahmen:
FinfraG (Ziff. 1.9 hiernach), MiFID, EU Prospektrichtlinie,
– Strenge Eignungsprüfung für Privatkunden (dazu
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
gehören auch Privatkunden mit einem «opting out») in
und des Rates über Basisinformationsblätter (PRIIPS).
der Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das
Verschiedenes: Gutachten für das EFD: Droht das
Finanzinstitut muss Informationen beim Kunden über
Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der
seine finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie seine
Schweiz? In Schweizerische Juristen-Zeitung, 1. August 2015,
Kenntnisse und Erfahrung betreffend Anlageprodukte
111. Jahrgang.
einholen (Art. 11)
– Sind die Informationen ungenügend oder führt die
Eignungsprüfung zu einem negativen Ergebnis, darf die
Bank nicht beraten und keine Vermögensverwaltung
durchführen (Art. 13)
– Bei anderen Finanzdienstleistungen muss die Kenntnis und
Erfahrung des Kunden geprüft werden. Im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung ist eine Freizeichnung durch den
Kunden möglich (Art. 11)
11
Folgen der Änderungen
– Für per se professionelle Kunden (in- und ausländische
Banken, Effektenhändler, Versicherungsunternehmen;
Zentralbanken, öffentlich-rechtliche Körperschaften,
Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit
professioneller Tresorerie) und Privatkunden
mit einem «opting out» ist grundsätzlich keine
Angemessenheitsprüfung erforderlich (Art. 4 und 12).
•
•
•
•
– Keine Angemessenheitsprüfung ist erforderlich, sofern der
Kunde die Dienstleistung initiiert («reverse solicitation»)
sowie für die Führung eines Kontos, Depots bzw. die
• Verbandsklagen und Class-Actions sollen eingeführt werden,
Ausführung und Übermittlung von Aufträgen (Art. 14).
um gegen Fehlverhalten von Finanzdienstleistern effektiv
und effizient vorgehen zu können (Art. 101-116).
Eintragung sämtlicher in der Schweiz tätigen Kundenberater
in ein Register (gilt auch für Kundenberater im Ausland, die
Aufgrund der grossen Vorbehalte verzichtet der Bundesrat
Schweizer Kunden (mit)beraten) (Art. 23 und 30).
gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die Massnahmen
zum kollektiven Rechstsschutz im FIDLEG. Sie sollen in die
Aufgrund der grossen Vorbehalte der
Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) integriert werden.
Vernehmlassungsteilnehmer wird der Bundesrat das
Kundenberaterregister gemäss Mitteilung vom 13. März
• Vermeidung von Interessenkonflikten und Unabhängigkeit
2015 überarbeiten und mit dem Register für ausländische
(Art. 9 und 26):
Dienstleister fusionieren.
– Geldwerte Vorteile (z.B. Retrozessionen, Provisionen,
Bewilligungspflicht für grenzüberschreitend (auch ohne
Rabatte, Finders Fees, Kick-backs) darf der
permanente Präsenz) in der Schweiz tätige Auslandbanken
Finanzdienstleister nur entgegennehmen, sofern:
(Art. 34-36).
• er die Vorteile an den Kunden weiterleitet oder
Umfassende Informationspflichten über
• der Kunde in voller Kenntnis des Umfangs der
Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen und
Vorteile ist und vorgängig auf die Herausgabe
Finanzprodukte:
ausdrücklich verzichtet
– Erstellen eines Basisinformationsblattes beim Anbieten
– Ein Finanzdienstleister ist nur unabhängig, wenn er
von Finanzinstrumenten an Privatkunden (Art. 58-63 und
sämtliche Dienstleistungen unabhängig anbietet.
64-69)
– Eine Dienstleistung wird unabhängig erbracht, wenn der
– Prospektpflicht bei einem öffentlichen Angebot von
Finanzdienstleister:
Effekten (Art. 37-57 und 64-69)
• im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung keine
Erleichterte Durchsetzung ziviler Ansprüche:
Vorteile annimmt und
– Herausgabepflicht des Kundendossiers (Art. 72-74)
• er eine ausreichende Zahl von auf dem Markt
– Einrichtung einer Ombudsstelle (Art. 75-84)
angebotene Finanzdienstleistungen berücksichtigt.
– Errichtung eines Schiedsgerichts oder eines
Prozesskostenfonds (Art. 85-100)
– Anschlusspflicht an Ombudsstelle bzw. Schiedsgericht
für Finanzdienstleister und Teilnahmepflicht an Verfahren
(Art. 78, 79, 85)
– Mitfinanzierung des Prozesskostenfonds durch
Finanzdienstleister (Art. 89-91).
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Aufgrund der grossen Vorbehalte der
Vernehmlassungsteilnehmer verzichtet der Bundesrat
gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die
Beweislastumkehr, den Prozesskostenfonds und auf das
Schiedsgericht. Gemäss Mitteilung des Bundesrates vom
24. Juni 2015 sollten Privatkunden von der Leistung von
Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten befreit werden
und der Finanzdienstleister unter Umständen auch bei
Obsiegen seine eigenen Prozesskosten tragen.
• Finanzdienstleister stellen sicher, dass nur Kundenberater
mit ausreichender Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung
eingesetzt werden (Art. 22 Abs. 1).
Gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 24. Juni 2015
werden die Vorschriften zur Aus- und Weiterbildung der
Kundenberater ausgebaut durch eine entsprechende
Verantwortung der Finanzdienstleister.
1.8 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute
Das FINIG dient wie das FIDLEG dem Kundenschutz sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und der
Stabilität des Finanzsystems. Der Schutz soll jedoch, anders als beim FIDLEG, durch die ständige Einhaltung qualitativer und
quantitativer Anforderungen durch das Finanzinstitut und durch das Erfordernis, bei der FINMA vor Ausübung der Tätigkeit eine
Bewilligung einzuholen, erreicht werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen und die Überwachung der Finanzinstitute werden im
FINIG konzentriert (Ausnahme: Versicherungen). Das Banken- und Börsengesetz werden aufgehoben. Auch die Vorschriften für
Vermögensverwalter für kollektive Kapitalanlagen und Fondsleitungen werden vom KAG ins FINIG überführt. Die Anforderungen
gelten sektorübergreifend und schaffen damit ein «even playing field»
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes
sowie Anpassung des Finanzmarktrechts an europäische
Normen und Standards.
• Art der Änderung: Neue Norm
Folgen der Änderungen
• Für bereits prudenziell beaufsichtigte Finanzinstitute (Banken,
Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Vermögensverwalter
kollektiver Kapitalanlagen) sind kaum Anpassungen
vorgesehen. Das FINIG übernimmt die Bestimmungen des
BankG und BEHG sowie teilweise des KAG.
• Datum Beginn der Vernehmlassung: 27. Juni 2014
• Vermögensverwalter von privaten Kundenvermögen und von
Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen
sind neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt.
• Bericht des EFD zum FIDLEG und FINIG: 13. März 2015
• Datum Ende der Vernehmlassung: 17. Oktober 2014
• Richtungsentscheid: Am 13. März und 24. Juni 2015
gibt der Bundesrat Kursänderungen zum FIDLEG und
FINIG bekannt
• Botschaft des Bundesrates ans Parlament: Ende 2015
• Parlamentsdebatte: 2016/2017
• Datum des Inkrafttretens: 2017/2018
• Verbundene Rechtsakte: FIDLEG (Ziff. 1.7 hiervor),
FinfraG (Ziff. 1.9 hiernach)
• Verschiedenes: Gutachten für das EFD: Droht das
Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der
Schweiz? In Schweizerische Juristen-Zeitung, 1. August 2015,
111. Jahrgang.
• Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und von
Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen
gelten im FINIG als «qualifizierte Vermögensverwalter» bzw.
«Asset Manager». Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA.
• Das Bewilligungs- und Aufsichtsregime für «qualifizierte
Vermögensverwalter» bzw. «Asset Manager» ist
strenger als jenes für Vermögensverwalter von privaten
Kundenvermögen. Für diese sieht das FINIG als Variante eine
Aufsicht ausserhalb der FINMA vor (Art. 82).
• Private Vermögensverwalter bedürfen keiner Bewilligung
und unterstehen nicht der prudenziellen Aufsicht, sofern sie
das Geschäft seit über 15 Jahren ausüben und keine neuen
Kunden akquirieren (Grandfathering-Klausel)
(Art. 125).
13
Folgen der Änderungen
• Das FINIG definiert eine Aufsichtskaskade. Die Bank muss
nicht um eine Lizenz für die Ausübung der Tätigkeit
als Wertpapierhaus, als qualifizierter oder privater
Vermögensverwalter ersuchen (aber als Fondsleiter). Die
Bewilligung als Wertpapierhaus oder als Fondsleitung
erlaubt zudem die Tätigkeit als qualifizierter und privater
Vermögensverwalter. Die Bewilligung als qualifizierter
Vermögensverwalter jene als privater Vermögensverwalter.
Die formelle Erleichterung befreit aber nicht von der
Einhaltung der materiellen Bestimmungen (Art. 5).
• Die vom Bundesrat im Rahmen der Finanzmarktstrategie
definierte «erweiterte Sorgfaltspflicht zur Annahme
unversteuerter Gelder» wird ins FINIG übernommen (Art.
11). Sie ist Teil der Gewährspflicht und gilt nur für Kunden
aus Herkunftsstaaten, die mit der Schweiz ein Abkommen
für den automatischen Informationsausgleich (AIA)
abgeschlossen haben (Ziff. 1.10.1).
Aufgrund der in den Vernehmlassungsantworten
geäusserten grossen Vorbehalte verzichtet der Bundesrat
gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die Aufnahme
der Sorgfaltspflichten ins FINIG. Sie sollen im Rahmen
des AIA-Umsetzungsgesetzes geregelt werden, (Botschaft
des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des
Übereinkommens des Europarates und der OECD über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner
Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes]).
Auf die Aufhebung des BankG wird verzichtet und es
werden neu Bestimmungen zu den Rechtsrisiken ins
FINIG aufgenommen.
14
1.9 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur
Das FinfraG regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen. Es dient der Funktionsfähigkeit der
Effekten- und Derivatmärkte, der Stabilität des Finanzsystems, der Transparenz, dem Schutz der Finanzmarktteilnehmer sowie
der Gleichbehandlung der Anleger. Aufgrund der Drittstaatenregelung müssen ferner zur Sicherstellung des Marktzutritts in der
EU Finanzmarktinfrastrukturen in der Schweiz äquivalent reguliert und beaufsichtigt sein. Das FinfraG erreicht die Schutzziele
über die Definition von Organisationsanforderungen an die Finanzmarktinfrastrukturen und Marktverhaltenspflichten. Ins FinfraG
übernommen werden auch Bestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den
Insiderhandel und Marktmanipulationen. Im FinfraG werden die heute auf verschiedene Regelwerke verteilten Vorschriften (z.B.
BEHG, NBG, BankG) zusammengefasst sowie europäische und internationale Standards (z.B. EMIR) umgesetzt.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes
sowie Anpassung des Rechts im Bereich der
Finanzmarktinfrastrukturen und Derivattransaktionen an
europäische Normen (EMIR).
• Art der Änderung: Neue Norm
• Datum Beginn der Vernehmlassung: 29. November
2013
Folgen der Änderungen
• Das FinfraG unterstellt Finanzmarktinfrastrukturen
wie Handelsplätze (Börsen, MTF, OTF) und Nachhandelsinfrastrukturen (zentrale Gegenparteien,
Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme) einer Bewilligungspflicht und definiert qualitative
und quantitative Bewilligungsvoraussetzungen.
• Datum Ende Vernehmlassung: 31. März 2014
• Finanzmarktinfrastrukturen unterstehen der Aufsicht der
FINMA, systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
durch die SNB.
• Botschaft des Bundesrates ans Parlament:
9. September 2014
• Das FinfraG regelt den Handel mit Derivaten und definiert
drei zentrale Pflichten:
• Parlamentsdebatte: März 2015 im Nationalrat und Juni
2015 im Ständerat
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
• Verbundene Rechtsakte: Schweiz: FIDLEG (Ziff. 1.7
hiervor), FINIG (Ziff. 1.8 hiervor); EU: EMIR, MiFID, MiFIR,
CDSR
– Abrechnungspflicht: Finanzielle Gegenparteien
(Ausnahme: Kleine Finanzielle Gegenparteien) und
Nichtfinanzielle Gegenparteien (Ausnahme: Kleine
Nichtfinanzielle Gegenparteien) haben standardisierte
Derivatgeschäfte über zentrale Gegenparteien
abzuwickeln (Art. 97-103).
Welche Derivate genau der Abrechnungspflicht
unterstehen, wird die FINMA festlegen. Bereits
ausgenommen sind allerdings, im Gegensatz zu EMIR,
Währungsswaps und -termingeschäfte, sofern sie Zug um
Zug abgewickelt werden.
Die Abrechnung kann über eine Schweizer oder eine
von der FINMA als gleichwertig anerkannte ausländische
zentrale Gegenpartei erfolgen.
Für gruppeninterne Geschäfte gelten unter bestimmten
Voraussetzungen Ausnahmen zur Abrechnungspflicht
(Art. 103).
15
Folgen der Änderungen
– Meldepflicht: Finanzielle, Nichtfinanzielle und zentrale
• Den Bestimmungen des FinfraG zum Handel mit Derivaten
Gegenparteien müssen die wichtigsten Eigenschaften
unterstehen Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien
eines Derivatgeschäfts einem Transaktionsregister melden
mit Sitz in der Schweiz, auch wenn sie die Transaktion
(Art. 103-105). Der Meldepflicht unterstehen sämtliche
über eine Niederlassung im Ausland abwickeln. Für
Transaktionen, mit Ausnahme derjenigen zwischen kleinen
Gegenparteien mit Sitz im Ausland und einer Niederlassung
Nichtfinanziellen Gegenparteien.
in der Schweiz gelten die Bestimmungen nicht.
– Risikominderungspflicht: Werden Derivate nicht über
eine zentrale Gegenpartei abgerechnet (z.B. wegen
fehlender Standardisierung, weil eine Gegenpartei von
der Abrechnungspflicht ausgenommen ist oder wegen
Ausnahmen von der Abrechnungspflicht), müssen die
operativen Risiken reduziert, die ausstehenden Geschäfte
täglich bewertet und Sicherheiten ausgetauscht werden
(Art. 107-111).
Gruppeninterne Geschäfte sind unter gewisser
Voraussetzung vom Austausch von Sicherheiten
entbunden.
• Das FinfraG bildet ferner die gesetzliche Grundlage für die
künftige Implementierung folgender Regulierungsprojekte:
– Plattformhandelspflicht (Art. 112-115): Standardisierte
Derivattransaktion sind künftig über eine Handelsplattform
abzuwickeln. Welche Derivate genau erfasst sind,
wird die FINMA festlegen. Gruppeninterne Geschäfte
sind unter gewissen Voraussetzungen von der
Plattformhandelspflicht befreit. Die Plattformhandelspflicht
tritt nicht sofort in Kraft, sondern wird vom Bundesrat erst
eingeführt, wenn dies nach internationalen Entwicklungen
angezeigt ist.
– Positionslimiten für Warenderivate (Art. 118 und 119):
In Übereinstimmung mit internationalen Entwicklungen
sieht das FinfraG die Möglichkeit vor, Positionslimiten für
Warenderivate, die eine Person halten darf, einzuführen.
Das FinfraG bildet dabei nur das Rahmengesetz. Die
konkreten Bestimmungen werden vom Bundesrat nach
vorgängiger Anhörung der interessierten Parteien in
einer Verordnung festgelegt. Die Positionslimiten werden
allerdings nur eingeführt, soweit dies für eine geordnete
Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung
von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt
und denjenigen am Basismarkt notwendig ist.
16
– Finanzielle Gegenparteien sind Banken, Effektenhändler,
Versicherungen und Konzernobergesellschaften einer
Finanz- oder Versicherungsgruppe, Vorsorgeeinrichtungen
und Anlagestiftungen, Fondsleitungen, SICAV,
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Im
Gegensatz zu EMIR, sind private Vermögensverwalter und
Anlageberater nicht erfasst. Dafür fallen, anders als bei
EMIR, in der Form des Privatbankiers nebst juristischen
auch natürliche Personen in den Anwendungsbereich
(Art. 93).
– Für kleine Finanzielle Gegenparteien sind Ausnahmen
von der Abrechnungs- und einem Teil der
Risikominderungspflicht (tägliche Bewertung) als auch der
Plattformhandelspflicht vorgesehen (Art. 97 und 109).
– Nichtfinanzielle Gegenparteien sind juristische Personen
(im Gegensatz zu Finanziellen Gegenparteien fallen
natürliche Personen nicht in den Anwendungsbereich), die
nicht als Finanzielle Gegenparteien qualifizieren.
– Für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien sind Ausnahmen
von der Abrechnungs- und der Meldepflicht sowie
einem Teil der Risikominderungspflicht (tägliche
Bewertung, Austausch von Sicherheiten) als auch der
Plattformhandelspflicht vorgesehen (Art. 97, 109, 110
und 112).
• Für Finanzielle Gegenparteien richtet sich die Prüfung
nach den Finanzmarktgesetzen, für Nichtfinanzielle
Gegenparteien prüft die obligationenrechtliche
Revisionsstelle, ob die Gegenpartei die relevanten
Bestimmungen einhält.
1.10 Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
Das GwG regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und definiert die Sicherstellung der Sorgfalt
bei Finanzgeschäften. Dabei richtet es sich stark an der internationalen Gesetzgebung, insbesondere den GAFI-Standards aus.
Neuerdings gelten einzelne GwG-Vorschriften auch für Nicht-Finanzintermediäre.
1.10.1 Umsetzung GAFI-Teilrevision
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Umsetzung der revidierten Empfehlungen der
GAFI im Hinblick auf das IWF-Länderexamen vom Frühling
2016. Die GAFI-Teilrevision 2012 rückt insbesondere den
Bezug zwischen der Bekämpfung von Geldwäscherei und
von Steuerhinterziehung stärker in den Fokus.
•
•
•
•
Folgen der Änderungen
Die Umsetzung der neuen GAFI-Empfehlungen ins Schweizer
Recht bedingt Anpassungen verschiedener Rechtsgrundlagen.
Die Änderungen betreffen sieben Punkte:
• Aktionäre müssen den Erwerb von nicht börsenkotierten
Inhaberaktien der Gesellschaft innerhalb Monatsfrist melden
Geänderte Normen: Verschiedene Bestimmungen im ZGB,
und sich identifizieren. Sie müssen auch den wirtschaftlich
OR, SchKG, StGB, VStR, KAG, GwG, BEG sowie GwV-FINMA,
Berechtigten melden, wenn sie alleine oder in Absprache mit
GwV-ESBK und die MGwV.
Dritten den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals
oder des Stimmrechts erreichen (Art. 697i und 697j OR).
Botschaft des Bundesrates ans Parlament:
Keine Meldepflicht besteht, wenn die Aktien nach dem
13. Dezember 2012
Bucheffektengesetz (BEG) ausgestaltet sind.
Parlamentsdebatte: 2014
– Die Meldung kann auch an einen von der Gesellschaft
Datum der Änderung: 12. Dezember 2014
eingesetzten Finanzintermediär erfolgen (Art. 697k OR).
• Datum des Inkrafttretens: Am 1. Juli 2015 treten
die Bestimmungen über die Transparenz bei juristischen
Personen und Inhaberpapieren in Kraft (OR, KAG, BEG).
Die Anpassungen des ZGB (kirchliche Stiftung und
Familienstiftungen), des StGB, des VStG (Bestimmungen zur
Steuervortat), des SchKG (Zahlungsmodus) und des GwG
treten per 1. Januar 2016 in Kraft.
• Übergangsbestimmungen: Im Handelsregister
eingetragene Gesellschaften müssen ihre
gesellschaftsrechtlichen Unterlagen innerhalb von zwei
Jahren (bis 30. Juni 2017) anpassen. Die bestehenden
Statuten und Reglemente bleiben bis dahin in Kraft.
– Die Gesellschaft bzw. der Finanzintermediär führen ein
Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der gemeldeten
wirtschaftlich Berechtigten (Art. 697l OR).
– Solange die Meldepflicht nicht erfüllt ist, ruhen die
Mitgliedschaftsrechte und können die Vermögensrechte
nicht geltend gemacht werden.
• Art. 4 GwG verlangt vom Finanzintermediär, dass er den
wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt bestimmt. Er muss auch jene Person
bestimmen, die erkennbar eine juristische Person
tatsächlich beherrscht:
– Ist die Vertragspartei eine natürliche Person, so muss
der Finanzintermediär eine schriftliche Bestätigung über
den wirtschaftlich Berechtigten einholen, sofern die
betreffende Person nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist
oder Zweifel daran bestehen (Art. 4 Abs. 1 GwG).
17
Grundlagen der Änderungen
Die Meldepflichten gelten ab Inkrafttreten des GwG, wobei
die Vermögensrechte sechs Monate ab Inkrafttreten
verwirken (bis 31. Dezember 2015). Für Steuerdelikte, die
vor Inkrafttreten begangen wurden, gilt Art. 305bis StGB
(Geldwäschereistrafnorm) nicht.
Nicht im Handelsregister eingetragene kirchliche Stiftungen
und Familienstiftungen müssen sich innerhalb von fünf Jahren
(bis 1. Januar 2021) im Handelsregister eintragen lassen. Bis
dahin bleiben sie als juristische Personen anerkannt .
• Verbundene Rechtsakte: FINMA-GwV (Ziff. 2.1 hiernach),
VSB16 (Ziff. 3.1 hiernach).
Folgen der Änderungen
– Der Finanzintermediär muss in jedem Fall von
einer juristischen Person eine Bestätigung über den
wirtschaftlich Berechtigen einholen, es sei denn,
es handle sich um eine börsenkotierte Gesellschaft oder
eine ihrer Tochtergesellschaften (Art. 4 Abs. 2 GwG).
• Der Begriff der PEP wird mit der Revision erweitert:
– Als PEP gelten auch Personen, die in der Schweiz auf
nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen
in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind
oder worden sind sowie Mitglieder des Verwaltungsrates
oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von
nationaler Bedeutung (Art. 2a Abs. 1 Bst. b GwG).
– Aufgrund des risikobasierten Ansatzes können
Finanzintermediäre jedoch auch PEP auf subnationaler
Ebene als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem
Risiko qualifizieren.
– Als PEP gelten auch Personen, die eine führende
Funktion in zwischenstaatlichen Organisationen oder
internationalen Sportverbänden wahrnehmen
(Art. 2a Abs. 1 Bst. c GwG).
• Qualifiziertes Steuerdelikt als Vortat zur Geldwäscherei:
– Direkte Steuern: Qualifikation von schweren
Steuerdelikten als Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB). Dazu gehören Verbrechen (Straftaten, die mit mehr
als 3 Jahre Freiheitsstrafe geahndet werden, Art. 10 Abs. 2
StGB) sowie Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG und Art.
59 Abs. 1 StHG, sofern die hinterzogene Steuer mehr als
CHF 300'000 pro Steuerperiode beträgt.
– Indirekte Steuern: Erweiterung des Straftatbestandes von
Art. 13 Abs. 2 VStrR über den Zollschmuggel hinaus auf
den Zoll- und Abgabenbereich im Allgemeinen.
18
Folgen der Änderungen
• Personen, die gewerbsmässig mit Gütern handeln
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG) müssen vor der Entgegennahme
eines Bargeldbetrags von mehr als CHF 100’000
die Vertragspartei identifizieren, den wirtschaftlich
Berechtigten feststellen und der Dokumentationspflicht
(Art. 7 GwG) nachkommen (Art. 8a Abs. 1 GwG). Weitere
Abklärungen sind dann erforderlich, wenn die Transaktion
ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte bestehen,
dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen, einem
qualifizierten Steuervergehen oder von einer kriminellen
Organisation stammen.
• Zur Stärkung der Wirksamkeit des Verdachtsmelde-systems
werden Kundenaufträge bei Verdacht nicht mehr in jedem
Fall gesperrt (Vermeidung des Tipping-off-Risikos), sondern
nur noch in ausserordentlichen Fällen (Art. 9a und 10a
GwG). Die Vermögenssperre erfolgt erst nach einer Meldung
der Meldestellte an die Strafverfolgungsbehörden (Art. 10
GwG).
• Sämtliche Stiftungen sind innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes im Handelsregister einzutragen
(Art. 6b Abs. 2 bis SchlT ZGB).
1.10.2 Erhöhte Sorgfaltspflichten im Interesse der Steuerkonformität
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Verhinderung des Zuflusses unversteuerter Gelder
für Länder ohne AIA-Abkommen gemäss AIA-Gesetz.
• Geltungsbereich: Anwendung auf Vermögen von im
Ausland steuerlich ansässigen Kunden, sofern nicht bereits
dem AIA (z.B. EU) oder FATCA (z.B. USA) unterstellt.
• Geänderte Normen: Titel, Art. 6a und 17 GwG
Geltungsbereich umfasst sämtliche Finanzintermediäre
• Botschaft des Bundesrates ans Parlament: 5. Juni 2015
gemäss Art. 2 GwG.
• Parlamentsdebatte: 2016
• Datum der Änderung: offen
• Datum des Inkrafttretens: offen
• Übergangsfrist: offen
• Verbundene Rechtsakte: AIA-Gesetz,
Ausführungsvorschriften der FINMA, ESBK und SRO
• Erweiterte Sorgfaltsplicht als inhaltlich komplementäre
Bestimmung zum AIA-Gesetz.
• Risikobasierende Prüfung: Weite Abklärungen sind bei
risikomindernden Faktoren oftmals nicht erforderlich.
• Selbstregulierung: Die Umsetzung der erweiterten
Sorgfaltspflichten im Steuerbereich sollen über
Selbstregulierungsmassnahmen erfolgen, die als
Minimalstandards von der FINMA genehmigt werden.
19
Folgen der Änderungen
• Prüfumfang (Art. 6a Abs. 1 GwG): Finanzintermediär prüft
bei Annahme von Vermögenswerten, ob ein erhöhtes
Risiko besteht, dass Gelder nicht versteuert werden, wobei
der Umfang der Prüfung im Einzelfall von der Grösse des
Vermögenswertes, der Regulierung im Wohnsitzstaat des
Kunden (z.B. die Möglichkeit, die Steuerkonformität zu
belegen) und den Branchen-Standards abhängig ist:
– Bei Hinweisen auf erhöhte Risiken (z.B. mittels komplexten
Finanzstrukturen, bei widersprüchlichen Informationen,
Verzicht auf Steuerbelege) sind zusätzliche Abklärungen zu
tätigen (Art. 6a Abs. 2 GwG).
– Bei risikomindernden Massnahmen (z.B. glaubwürdige
Selbstdeklaration) kann auf zusätzliche Massnahmen
verzichtet werden.
Keine Prüfung bei Kunden, die in einem Staat mit
AIA-Abkommen steuerpflichtig sind (zur Zeit EU und
Australien).
• Massnahmen: Geht der Finanzintermediär davon aus, dass
Vermögenswerte nicht versteuert sind, so muss er:
– bei Neukunden die Annahme der Vermögenswerte
verweigern und eine neue Vertragsbeziehung ablehnen
– bei bestehenden Kunde die Rechtsbeziehung auflösen,
sofern dies aufgrund der Rechtssituation im Wohnsitzstaat
des Kunden nicht unzumutbar ist (z.B. bei politischer
Willkür oder fehlenden rechtsstaatlichen Strukturen).
20
1.11 Entwurf Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
Das SRVG dient der weltweiten Wahrung und Förderung der Interessen und Werte der Schweiz im Allgemeinen und des Schweizer
Finanzplatzes im Besonderen. Der Gesetzesentwurf basiert hauptsächlich auf geltendem Recht (RuVG) und einer langjährigen
Praxis im Bereich der Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte und schafft die Rechtsgrundlage für deren
Sperrung, Einziehung und Rückerstattung. Im Gegensatz zum RuVG beschränkt sich der Anwendungsbereich des SRVG nicht auf
Länder mit fehlenden staatlichen Strukturen («gescheiterte Staaten»).
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Die geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen den • Das SRVG übernimmt materiell grösstenteils die geltenden
heutigen Anforderungen an die Sperrung, Einziehung und
Bestimmungen des RUVG und von Art. 184 Abs. 3 BV sowie
Rückführung von Potentatengeldern teilweise nicht mehr
der Praxis.
und müssen ergänzt werden.
• Das SRVG regelt in einem Gesetz die Sperrung
• Art der Änderung: Neue Norm
von Vermögenswerten im Hinblick auf eine
Rechtshilfezusammenarbeit (Rechtsgrundlage heute: Art.
• Datum Beginn der Vernehmlassung: 22. Mai 2013
184 Abs. 3 BV) und im Hinblick auf eine Einziehung bei
• Datum Ende der Vernehmlassung: 12. September 2013
Scheitern der Rechtshilfe (Rechtsgrundlage heute: RuVG):
• Botschaft des Bundesrats ans Parlament: 21. Mai 2014
• Parlamentsdebatte: 2015
• Datum der Änderung: offen
• Datum der Inkraftsetzung: offen
• Verbundene Rechtsakte: SRVG; Art. 184 Abs. 3 BV, GwG,
GwV-FINMA, RuVG, Art. 72 StGB, IRSG, GAFI, ÄgyptenVerordnung, Tunesien-Verordnung, Ukraine-Verordnung.
• Verschiedenes: Strategiepapier der Schweiz zur Sperrung,
Einziehung und Rückführung von Potentatengeldern
(«Asset Recovery») 2014; FAQ betreffend Sperrung von
Vermögenswerten von PEP aus einzelnen Staaten (z.B.
Ukraine, Tunesien, Ägypten, Elfenbeinküste).
– Die vorsorgliche Sperrung zu Sicherungszwecken von
Vermögenswerten zur Unterstützung einer allfälligen
Rechtshilfezusammenarbeit unmittelbar vor oder nach
einem politischen Umsturz. Es genügt die Möglichkeit
einer Rechtshilfezusammenarbeit.
Die mögliche Sperrung betrifft nur Vermögenswerte,
die der Verfügungsmacht (gemäss Art. 2 RuVG, Art. 72
StGB) ausländischer PEP (siehe Art. 2a GwG) oder ihnen
nahestehende Personen unterliegen oder an denen
diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind oder die
juristischen Personen gehören, über die ausländische PEP
oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt
Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben oder
an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind.
Die Sperrung ist möglich, wenn kumulativ folgende
Bedingungen erfüllt sind: Ein Machtverlust der Regierung,
ein notorischer Korruptionsgrad im Herkunftsstaat, der
Erwerb der Vermögenswerte vermutlich durch Verbrechen
(z.B. Korruption) erfolgte und die Interessen der Schweiz
dies erfordern.
21
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
– Ist die Rückerstattung auf dem Rechtshilfeweg nicht
möglich, kann der Bundesrat die Sperrung im Hinblick
auf eine Einziehung anordnen (Art. 4). Neu kann
die Einziehung nicht nur dann erfolgen, wenn die
Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen
mangelnder Strukturen («gescheiterte Staaten»)
nicht erfüllt sind, sondern auch, wenn massgebende
Verfahrensgrundsätze im Herkunftsstaat (Art. 2 Bst. a IRSG
i.V.m. EMRK) nicht erfüllt sind.
• Neu kann die MROS Informationen (auch dem
Bankgeheimnis unterstellte Bankdaten, aber keine
Beweismittel) an die entsprechende ausländische
Meldestelle unaufgefordert übermitteln, um ein
rechtsgenügendes Rechthilfeersuchen stellen zu können
(Art.15).
1.12 Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses
Das Gesetz ergänzt die Strafbestimmungen des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes um eine Strafnorm für die
Weitergabe und Weiterverwendung von vertraulichen Informationen.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Umsetzung der parlamentarische Initiative
vom 17. Juni 2010 «Den Verkauf von Bankkundendaten
hart bestrafen»
• Geänderte Normen: Art. 148 (Sachüberschrift), Abs. 1
(Einleitungssatz) und Bst. l sowie Abs. 1bis KAG, Art. 47 Abs.
1 Bst. c und Abs. 1bis BankG, Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs.
1bis BEHG.
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 12. Dezember 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2015
22
Folgen der Änderungen
• Das BankG, KAG und BEHG werden je mit zwei neuen
Straftatbeständen ergänzt:
– Vergehen: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein ihr oder
ihm offenbartes Kundengeheimnis weiteren Personen
offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
– Verbrechen: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einer anderen
Person durch Offenbarung oder Ausnutzung eines
Kundengeheimnisses einen Vermögensvorteil verschafft.
1.13 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Das KAG dient dem Anlegerschutz und bezweckt die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Fondsmarktes. Wichtige Ziele des
Gesetzes sind die Erhaltung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz und damit zusammenhängend
die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit den Vorschriften der EU.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Stärkung des Anlegerschutzes und
der Wettbewerbsfähigkeit sowie Schliessung von
Regulierungslücken gegenüber internationalen Standards
(z.B. AIFMD), insbesondere in den Bereichen Verwaltung,
Verwahrung und Vertrieb.
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 28. September 2012
• Datum des Inkrafttretens: 1. März 2013 (Art. 10, 76, 77
traten am 1. Juni 2013, Art. 24 Abs. 3 am 1. Januar 2014
in Kraft)
• Verbundene Rechtsakte: Schweiz: KKV (Ziff. 1.14
hiernach), KKV-FINMA (Ziff. 2.2 hiernach), Richtlinie der
SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3
KAG (Ziff. 3.7 hiernach).
Folgen der Änderungen
• Vermögensverwalter ausländischer kollektiver
Kapitalanlagen: Neu unterstehen sämtliche
Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven
Kapitalanlagen, deren verwaltetes Vermögen einen
definierten Schwellenwert überschreitet, dem Gesetz.
Dies soll dazu dienen, dass Schweizer Fondsleitungen
und Schweizer Vermögensverwalter in Zukunft die
Vermögensverwaltungstätigkeit auch für ausländische
kollektive Kapitalanlagen vornehmen können
(Art. 2 KAG).
• Anpassung der Anforderungen an die Bewilligungsträger:
Diese Anpassung erfolgt gemäss den internationalen
Standards. Neu müssen auch SICAFs Eigenmittelvorschriften
erfüllen (Art. 39 KAG).
• Verwahrung: Neu müssen auch SICAFs eine Depotbank
beiziehen. Zudem werden die Aufgaben der Depotbank
umfassender geregelt und deren Haftung verschärft.
• Vertrieb: Einerseits wurde der Vertrieb an Publikumsanleger
von jenem an qualifizierte Anleger entflochten; andererseits
gelten neu auch für den Fondsvertrieb an qualifizierte
Anleger gewisse minimale Anforderungen. So muss
in jedem Fall ein, der Bewilligungspflicht unterstellter,
gesetzlicher Vertreter als Anlaufstelle eingesetzt werden. Für
ausländische Produkte, die ausschliesslich an qualifizierte
Anleger vertrieben werden, ist jedoch weiterhin keine
Bewilligung erforderlich.
• Der Begriff der «öffentlichen Werbung» wurde durch
jenen des «Vertriebs» ersetzt. Als Vertrieb gilt jedes
unaufgeforderte Anbieten und Werben für kollektive
Kapitalanlagen.
• Seit dem 1. Januar 2014 müssen Bewilligungsträger und
von diesen beigezogene Dritte die Kundenbedürfnisse
und die Gründe für eine konkrete Empfehlung schriftlich
festhalten (Protokollierungspflicht). Die Details dazu regelt
die Bankiervereinigung in einer Richtlinie.
23
1.14 Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen
Die KKV konkretisiert die Bestimmungen des KAG und setzt diese um.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Umsetzung der KAG Revision vom 28. September
2012. Dazu gehören die Präzisierung des erweiterten
Geltungsbereichs, des Vertriebsbegriffs mit den Ausnahmen
sowie des Begriffs der qualifizierten Anleger. Neu sind auch
die Bestimmungen zum Vermögensverwalter kollektiver
Kapitalanlagen, die Aufgaben an die Depotbank und an die
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 13. Februar 2013
• Datum des Inkrafttretens: 1. März 2013 (Art. 34a trat
am 1. Januar 2014 in Kraft)
• Verbundene Rechtsakte: Schweiz: KKV (Ziff. 1.14
hiernach), KKV-FINMA (Ziff. 2.2 hiernach), Richtlinie der
SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3
KAG (Ziff. 3.7 hiernach).
Folgen der Änderungen
• Nach ausländischem Recht qualifizierte Anleger:
Konkretisierung der Bestimmung gemäss Art. 2 Abs. 1
Bst. a KAG, die eine Ausnahme vom Geltungsbereich des
Gesetzes vorsieht für Personen, die ausländische kollektive
Kapitalanlagen von der Schweiz aus an qualifizierte Anleger
im Ausland vertreiben (Art. 1 KKV).
• Nicht unterstellte Vermögensverwalter kollektiver
Kapitalanlagen: Konkretisierung der Berechnung der
Schwellenwerte im Zusammenhang mit der «de minimis»Regel (Art. 1b KKV). Definition der Kriterien für eine
freiwillige Unterstellung (Art. 1c KKV).
• Vertrieb: Als Vertrieb gilt jedes «Anbieten» und «Werben»
mit dem Zweck, dass Anleger kollektive Kapitalanlagen
erwerben. Ausgenommen von der Definition des
«Vertriebs» sind «execution only»-Transaktionen im Rahmen
eines Beratungsvertrags oder wenn auf eigene Initiative
Informationen erhalten bzw. kollektive Kapitalanlagen
erworben werden (Art. 3 KKV).
• Begriff der kollektiven Kapitalanlage: Eine kollektive
Kapitalanlage muss aus mindestens zwei voneinander
rechtlich und tatsächlich unabhängigen Personen
bestehen. Ausnahmen gelten für Einanlegerfonds und
Konzerngesellschaften (Art. 5 KKV).
• Qualifizierte Anleger: Personen mit einem Mindestvermögen
von CHF 500'000 können schriftlich erklären, als qualifizierte
Anleger gelten zu wollen, sofern sie über genügende
Kenntnisse verfügen, um die Risiken der Anlage zu
verstehen (Art. 6 und 6a KKV). Für Personen mit einem
Mindestvermögen von CHF 5 Mio. reicht der Nachweis
dieses aus.
24
2. Regulierung der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht FINMA
2.1 Geldwäschereiverordnung-FINMA
Die GwV-FINMA setzt international anerkannte Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
sowie das GwG um und kodifiziert die geltende Aufsichtspraxis.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Umsetzung der FATF-Empfehlungen sowie des
revidierten GwG
• Art der Änderung: Totalrevision
• Beginn der Vernehmlassung: 11. Februar 2015
• Ende der Vernehmlassung: 7. April 2015
• Datum der Änderung: 3. Juni 2015
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
• Übergangsbestimmungen: 1. Januar 2016
• Verbundene Rechtsakte: GwG (Ziff. 1.10 hiervor), VSB16
(Ziff. 3.1 hiernach)
Folgen der Änderungen
• Feststellung des Kontrollinhabers als natürliche Person,
die an einer operativ tätigen juristischen Person oder
Personengesellschaft wirtschaftlich berechtigt ist. (Art. 34 für
Banken und Effektenhändler, Art. 43ff. für DUFI).
• Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und
KAG-Vermögensverwalter müssen Zeichner identifizieren
und den Kontrollinhaber bzw. die an Vermögenswerten
wirtschaftlich Berechtigten feststellen, sofern sie selber
Anteile einer KKA vertreiben (Art. 39 GwV-FINMA i.V.m.
Art. 2 Abs. 2 Bst. b + bbis GwG).
• Für die Herausgeber von bargeldlosen Zahlungsmitteln
gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten (Art. 12), für
virtuelle Währungen gelten diejenigen für die Geld- und
Wertübertragung analog (Art. 2 Bst. c).
• Kundenaufträge werden trotz einer Verdachtsmeldung an
die MROS ausgeführt. Dabei ist darauf zu achten, dass beim
Rückzug von bedeutenden Vermögenswerten die Spur
zurückverfolgt werden kann («Paper Trail») (Art. 29).
• Ausbau der organisatorischen Massnahmen der
Finanzintermediäre (z.B. Einbezug neuer Technologien, klare
Aufgaben- und Kompetenzregelungen [Art. 22ff.]).
25
2.2 Kollektivanlageverordnung-FINMA
Die FINMA-KKV regelt die technische Implementierung des KAG und der KKV. Beide Rechtsgrundlagen wurden revidiert und
die Änderungen traten am 1. März 2013 in Kraft. Einerseits ändern sich damit auch die Rechtsgrundlagen für die FINMAKKV; andererseits erhält die FINMA vom Gesetz- und Verordnungsgeber zusätzliche Kompetenzen. Basierend auf diesen
Rechtsgrundlagen und im Interesse des Anlegerschutzes und des Marktzugangs in der EU wird die FINMA-KKV angepasst.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Umsetzung der KAG Revision vom 28. September
2012. Dazu gehören die
Präzisierung des erweiterten Geltungsbereichs, des
Vertriebsbegriffs mit den Ausnahmen sowie des Begriffs der
qualifizierten Anleger. Neu sind auch die Bestimmungen
zum Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen,
die Aufgaben an die Depotbank und an die Vertreter
ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: 27. August 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: Schweiz: KAG, KKV; EU: AIFMD.
Aufhebung des FINMA-RS 2008/37 «Delegation durch
Fondsleitung/SICAV» und prinzipienbasiert in die KKV-FINMA
integriert.
Folgen der Änderungen
• Regulatorische Trennung von Produkten und Instituten:
Die FINMA-KKV enthält (mit Ausnahme der FINMA-RS
2013/9 «Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen», 2013/8
«Marktverhaltensregeln» und 2009/1 «Eckwerte zur
Vermögensverwaltung») sämtliche FINMA-Regulierungen für
Produkte (1. Titel) und Institute (2. Titel). Diese systematische
Aufteilung wird in der FINMA-KKV konsequent durchgesetzt.
• Delegation von Aufgaben: Offenlegung im
Organisationsreglement.
• Risikomessverfahren: Detaillierte Ausführungsbestimmungen
zu den Anforderungen an das Risikomanagement und
die Risikokontrolle. Die Risikomessmodelle für Derivate
wurden überarbeitet. Bei der Berechnung des Risikos
mittels Commitment-Ansatz II wird in Anlehnung
an die Regulierung der EU bei der Bestimmung des
Gesamtengagements von der Anrechnung des Risikos in
verschiedene Risikokategorien abgesehen. Die Messung
erfolgt anhand der Berechnung des Marktwertes des
jeweiligen Basiswertes des Derivates (Basiswertäquivalent).
Für den Modell-Ansatz wurden Kriterien aufgenommen,
unter welchen dieser zwingend anzuwenden ist.
• Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten: Zusätzlich zu
den geltenden Vorschriften zur Art der Sicherheiten und zu
den Sicherheitsmargen werden neu und zentral Vorschriften
zur Verwaltung und Verwahrung aufgenommen (Art. 50ff.).
Dabei gelten für Vermögenswerte, die im Rahmen von
Anlagetechniken oder OTC-Geschäften als Sicherheiten
entgegengenommen werden die folgende Anforderungen:
– Die Sicherheiten sind hoch liquid und werden an einem
regulierten Markt oder innerhalb eines multilateralen
Handelssystems gehandelt. Sie werden mindestens
börsentägliche bewertet.
– Sie werden weder von der Gegenpartei noch von einer
Konzerngesellschaft der Gegenpartei ausgegeben. Der
Emittent weist zudem eine hohe Bonität auf.
– Die Sicherheiten müssen diversifiziert sein und die
Fondsleitung, SICAV bzw. deren Beauftragte müssen bei
Ausfall ohne Mitwirkung der Gegenpartei über diese
verfügen können.
– Auf eine Fondsleitung, eine SICAV bzw. einen
Beauftragten übertragene Sicherheiten dürfen nicht an
Dritte übertragen werden. Für Barsicherheiten gelten
strenge Anlagevorschriften.
– Fondsleitung, SICAV bzw. deren Beauftragte erstellen
eine Sicherheitsstrategie.
26
Folgen der Änderungen
• Master-Feed-Strukturen: Definition zusätzlicher
Anforderungen an die neu geschaffene Möglichkeit von
Master-Feeder-Strukturen (Art. 73a KKV). Sie beinhalten:
– Weitergehende Informationen und Angaben im
Fondsvertrag, im Anlagereglement und im Prospekt eines
Feeder-Fonds (Art. 57).
– Separate und gemeinsame Pflichten des Master-Fonds und
des Feeder-Fonds (Art. 58-60).
– Auflösung und Restrukturierung des Master-Fonds
(Art. 63, 64).
• Risikomanagement und Risikokontrolle:
Minimalanforderungen an die von den Bewilligungsträgern
(direkte Anwendung für Fondsleitung, SICAV und
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen; analoge
Anwendung für Vertreter, Vertriebsträger, KGK, SICAF und
Depotbank) einzuhaltenden Risikomanagement-Grundsätze
(Art. 67ff.) .
• Depotbank: Pflicht der Depotbank, ihre gemäss Art. 73 Abs.
3 KAG festgelegten Kontrollaufgaben im Zusammenhang
mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie der
kollektiven Kapitalanlage in internen Richtlinien zu
konkretisieren (Art. 78).
• Buchführung und Rechenschaftsablage: Rechnungslegung
in fremder Währung ist zulässig, die Bewertungskategorien
der Anlagen sind offenzulegen, angefangene Bauten sind
zu Verkehrswerten zu bewerten und Gründungs- bzw.
Organisationskosten dürfen nicht mehr aktiviert werden.
PTR Kennzahl muss nicht mehr gezeigt werden. Zusätzlich
kommen aber weitere Offenlegungspflichten hinzu.
27
2.3 FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen»
Das FINMA RS regelt die Prüfung von Beaufsichtigten durch die Prüfgesellschaften als verlängerter Arm der FINMA und bezieht
sich ohne anders lautende Regelung nur auf die Aufsichtsprüfung. Die Rechnungsprüfung basiert grundsätzlich auf den
Bestimmungen des OR und weiteren Bestimmungen.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Die Grundprinzipien der aufsichtsrechtlichen
Prüfung werden neu in der FINMA-PV definiert.
• Anwendungsbereich:
– Banken, Finanzgruppen und -konglomerate
– Versicherer, Versicherungsgruppen und -konglomerate
– Effektenhändler
– Fondsleitungen, SICAV, KG für KKA, SICAF, Depotbanken,
Vermögensverwalter KKA, Vertriebsträger, Vertreter
ausländischer KKA
– DUFI
– Prüfgesellschaften
• Art der Änderung: Teilrevision
• Geänderte Normen: Rz 2-9, 11, 25, 26, 29, 35, 37, 39,
43-48, 53-62, 64, 72, 74-75.1, 76.1, 78.1, 80, 112, 122.1,
122.2, 125, 127, 130, 150-155
• Datum der Änderung: 28. November 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: FINMA-PV (Ziff. 1.2 hiervor).
FINMA-RS 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer»
wurde per Ende 2014 ersatzlos aufgehoben.
28
Folgen der Änderungen
• Das revidierte Rundschreiben enthält grundsätzlich keine
materiellen Änderungen des im Jahre 2013 eingeführten
Prüfinstrumentariums.
• Ausnahme: Die Bestimmungen zur Risikoanalyse und jene
zur Standardprüfstrategie wurden geringfügig angepasst.
• Die Grundzüge der aufsichtsrechtlichen Prüfung wie der
Inhalt, die Form und die Durchführung werden in der
FINMA-PV festgelegt. Damit werden verschiedene Punkte
des FINMA-RS obsolet.
• Der Begriff der «Aufsichtsprüfung» wird durch den Begriff
«Prüfung», der Begriff «Rechnungsprüfung» durch jenen der
«Revision» ersetzt.
• Für GwG-Finanzintermediäre ist keine Risikoanalyse
erforderlich. Die Neuformulierung von Rz 9 widerspiegelt
diese Ausnahme, welche in Rz 131 genannt ist.
• Im Rahmen der Berichterstattung ist zusätzlich zur aktuellen
auch die absehbare Entwicklung zu berücksichtigen (Rz 54).
• Bei der Prüfung von Versicherungsunternehmen werden
ab 2015 Aussagen zu risikomindernden Massnahmen
sowie zur Einschätzung des Nettorisikos obligatorisch
(Rz 122.1 und 122.2).
2.4 FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken Banken»
Das FINMA-RS definiert, basierend auf dem Standard Basel III und der geänderten LiqV, neue qualitative Anforderungen an das
Liquiditätsmanagement und quantitative Anforderungen an die Liquiditätshaltung. Die Anforderungen ergänzen die strengen
Eigenmittelvorschriften gemäss der ERV.
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Neuer, international harmonisierter
Liquiditätsstandard für Banken basierend auf Basel III. Ziel
der kurzfristigen Liquiditätsquote ist es, die Krisenfestigkeit
von Banken zu stärken.
• Das Rundschreiben konkretisiert vorwiegend die
quantitativen Anforderungen an die Liquiditätshaltung,
die kurzfristige Liquiditätsquote oder LCR sowie
deren Berechnungsweise.
• Anwendungsbereich:
• Anforderungen an Leitungs-, Kontroll- und
Steuerungsfunktionen zur Liquidität, Minderung von
Liquiditätsrisiken und Stresstests.
– Banken
– Finanzgruppen- und Konglomerate
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum des Erlasses: 3. Juli 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor), LiqV (Ziff.
1.6 hiervor). FINMA-RS «Liquidität Banken» (2013/6) wurde
per Ende Dezember 2014 aufgehoben.
• Der Anwendungsbereich, die Berechnungsweise sowie
diverse Details zur Berechnung der LCR werden festgelegt.
• Das Rundschreiben definiert die Eigenschaften von HQLA
sowie die Anforderungen an das Management von
HQLA wie.
– an breiten, tiefen und funktionierenden
Märkten gehandelt
– jederzeit verwertbar
– lastenfrei und innerhalb der nächsten 30
Kalendertage verkäuflich
– unter Kontrolle der für die Liquiditätssteuerung
zuständigen Funktion
– werden nicht zu Absicherungs- oder
Handelszwecken verwendet
– regelmässig aktualisierte Übersicht in welchen
Rechtseinheiten, Standorten, Währungen Depots oder
Bankkonten HQLA's gehalten werden
– bei Halten durch ausländische Einheiten: Keine
Transferbeschränkungen
– kein Einbezug von Positionen, die durch Notverkäufe
zu einer Verletzung der Eigenmittelanforderungen
führen könnten
– Vorgaben für eine angemessene Diversifikation
von Aktiven
– Glattstellungen
– Anrechnung von Fremdwährungs-HQLA sowie
weitere Details
• Das Rundschreiben konkretisiert Art. 3 LiqV noch nicht
vollständig. Die Berichterstattung zur langfristigen
strukturellen Liquiditätskennzahl (NSFR) sowie die
unter der Basler Rahmenvereinbarung vorgesehenen
Beobachtungskennziffern sind im Rundschreiben noch
nicht adressiert.
29
2.5 FINMA-Rundschreiben 2008/22 «Offenlegung Banken»
Das FINMA-RS regelt die Offenlegungspflichten der Banken und Effektenhändler im Zusammenhang mit den Eigenmitteln und
der Liquidität. Neben einigen formellen Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wird auch die
Bezeichnung der Bilanzpositionen in den Mustertabellen aktualisiert. Das FINMA-Rundschreiben beruht auf den Empfehlungen
des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Bereich der Eigenmittel, auf dem Dokument «Composition of capital disclosure
requirements», das im Juni 2012 veröffentlicht wurde, auf dem Dokument «Basel leverage ratio framework requirement» vom
Januar 2014 und auf dem Dokument «Liquidity coverage ratio disclosure standards» vom Januar 2014.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Die Rahmenvereinbarung Basel III stellt neu auch
Anforderungen an die Leverage Ratio und an die Liquidität
sowie deren Offenlegung.
• Anwendungsbereich:
– Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate
– Effektenhändler
• Art der Änderung: Teilrevision
• Geänderte Normen: 1-3.1, 7.1-7.4, 9, 17-21, 23, 23.1,
27, 36, 38, 39, 45.1, 46.1- 46.6, 47-47.4, 51, 53.1, 54,
56-58.2, 59, 60, 62-80, Anhang 1, Anhang 2 Tabelle 1a,
Mustertabelle 3 + 6, Anhang 2 Tabelle 11a, 11b + 12
• Datum der Änderung: 29. Oktober 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
Folgen der Änderungen
• Die Leverage Ratio inkl. detaillierter Datengrundlage sind
offen zu legen und Differenzen zwischen den bilanzierten
Aktiven und dem Gesamtengagement für die Leverage Ratio
zu erklären.
• Die Bank veröffentlicht die Quote für kurzfristige Liquidität
(LCR) und legt die gewichteten und ungewichteten Werte
für die einzelnen Positionen offen.
• Für die Berechnung der Durchschnittswerte ist die Anzahl
der Datenpunkte offenzulegen.
• Je nach Grösse der Bank erfolgt die Offenlegung jährlich,
halbjährlich oder vierteljährlich.
• Diverse Anpassungen im Zusammenhang mit der Revision
des OR sowie des FINMA-Rundschreibens 2015/1
«Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiernach).
• Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor),
LiqV (Ziff. 1.6 hiervor)
2.6 FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio»
Das FINMA-RS regelt die Berechnung der ungewichteten Eigenmittelquote (Leverage Ratio) bei Banken und Effektenhändlern.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Die vorliegenden Bestimmungen beruhen auf
der aktuellen Vereinbarung des Basel Ausschusses für
Bankenaufsicht.
• Art der Änderung: Neue Norm
• Anwendungsbereich:
– Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate
– Effektenhändler
Grundlagen der Änderungen
• Datum des Erlasses: 29. Oktober 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Übergangsbestimmungen: Es gelten besondere
übergangsrechtliche Regeln, je nachdem ob Banken von der
Übergangsbestimmung gemäss Art. 137 ERV bzw. von der
Übergangsbestimmung für börsengehandelte Derivate nach
Rz 410 FINMA-RS 08/19 «Kreditrisiken» Gebrauch machen.
• Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor)
30
Folgen der Änderungen
• Einführen einer nichtrisikogewichteten Eigenmittelquote
(Leverage Ratio).
• Die Berechnung der Leverage Ratio wird bestimmt
und setzt sich aus Kernkapital (Zählergrösse) und
Gesamtengagement (Nennergrösse) zusammen. Das
Gesamtengagement beinhaltet Bilanzpositionen,
Derivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie
Ausserbilanzpositionen.
Folgen der Änderungen
• Das Rundschreiben enthält diverse Details zur
Berechnung des Gesamtengagements wie Behandlung
von Derivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
Ausserbilanzpositionen
• Die Leverage Ratio muss ab 2015 erstmals
offengelegt werden
• Die verbindliche Untergrenze für die Leverage Ratio wird zu
einem späteren Zeitpunkt festgelegt
2.7 FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken»
Das FINMA-RS setzt das seit dem 1. Januar 2013 geltende neue Rechnungslegungsrecht um. Es enthält die detaillierten Richtlinien
zu den Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 23–27 BankV. Die neuen Bestimmungen müssen erstmals zwingend ab
Geschäftsjahr 2015 umgesetzt werden.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Hauptgrund für die Revision ist das am 1. Januar
2013 in Kraft getretene neue Rechnungslegungsrecht
(Art. 957ff OR). Zudem wurden in der Revision gewisse
internationale Entwicklungen berücksichtigt.
• Art der Änderung: Neue Norm
• Anwendungsbereich:
– Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate
– Effektenhändler
• Datum des Erlasses: 27. März 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Übergangsbestimmungen: Erstmals zwingend für den
Jahresabschluss. Der Zwischenabschluss 2015 kann nach
bisherigem oder neuem Recht erstelt werden.
• Verbundene Rechtsakte: BankV, BIV-FINMA, FINMA-RS
08/14 «Aufsichtsreporting Banken» (Ziff. 2.8 hiernach),
FINMA-RS 08/21 «Operationelle Risiken Banken» (Ziff. 2.9
hiernach), FINMA-RS 08/22 «Offenlegung Banken» (Ziff.
2.5 hiervor), FINMA-RS 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel
Banken» (Ziff. 2.10 hiernach)
Folgen der Änderungen
• Die Bankenverordnung wurde entschlackt und die Struktur
des Rundschreibens wurde grundsätzlich überarbeitet.
• Für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte wird
neu eine uneingeschränkte Einzelbewertung verlangt.
• Die maximale Abschreibungsdauer für Goodwill wurde von
20 auf 10 Jahre verringert.
• Wertberichtigungen sind künftig zwingend von der
entsprechenden Aktivposition abzuziehen.
• Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäftes
können neu unter restriktiven Bedingungen zum Fair Value
bewertet werden (Fair Value Option).
• Bestände in eigenen Aktien werden direkt vom Kapital
abgezogen; realisierte Gewinne und Verluste aus
Transaktionen in eigenen Aktien können direkt über Kapital
oder Erfolgsrechnung verbucht werden, unter Angabe der
gewählten Methode im Anhang.
• Neu wurde eine Regelung zur Behandlung von
Mitarbeiterbeteiligungsplänen aufgenommen.
Folgen der Änderungen
• Anpassung der Strukturen von Bilanz und Erfolgsrechnung.
• Wesentliche Erweiterung der Angaben im Anhang.
• Die Erstellung eines Zwischenabschlusses ist neu für alle
Banken erforderlich.
• Die Befreiung für kleine Konzerne von der Erstellung einer
Konzernrechnung entfällt. Die Vollkonsolidierung wird
auf alle wesentlichen Tochtergesellschaften ausgedehnt
(BankV).
• Sämtliche kontrollierten Unternehmungen sind neu
branchenunabhängig zu konsolidieren (BankV).
• Die geänderten Rechnungslegungsvorschriften führten zu
gleichzeitigen Anpassungen anderer FINMA-RS.
31
2.8 FINMA-Rundschreiben 2008/14 «Aufsichtsreporting Banken»
Das FINMA-RS legt jene Informationen fest, die Banken, Effektenhändler und Finanzgruppen der FINMA direkt oder indirekt
über die SNB bzw. die Prüfgesellschaft jährlich bzw. halbjährlich zur Verfügung stellen muss. Der Inhalt der Meldungen sowie die
Details in Bezug auf die Erklärungen über die Inhalber von qualifizierten oder massgebenden Beteiligungen sind in Anhang 1 und
2 definiert.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Revision der Rechnungslegungsvorschriften
für Banken
• Art der Änderung: Teilrevision
• Anwendungsbereich:
– Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate
– Effektenhändler
• Datum des Erlasses: 20. November 2008
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009
• Datum der Änderung: 27. März 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: OR, FINMA-RS 2015/1
«Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiervor).
Folgen der Änderungen
• Das Aufsichtsreporting wird auf Basis des statutarischen
Einzelabschlusses erstellt und erfolgt in Schweizer Franken
oder in Fremdwährung.
• Wenden Finanzgruppen internationale
Rechnungslegungsstandards für die Konzernrechnung an,
so sind die Positionen sinngemäss den Positionen gemäss
Erhebungsformularen zuzuordnen.
• Das Aufsichtsreporting auf Einzelbasis wird um Kennzahlen
erweitert, das auf konsolidierter Basis um die EigenkapitalAnalyse und Kennzahlen.
• Diverse Anpassungen im Zusammenhang mit der Revision
des OR sowie des FINMA-RS 2015/1 «Rechnungslegung
Banken» (Ziff. 2.7 hiervor).
2.9 FINMA-Rundschreiben 2008/21 «Operationelle Risiken Banken»
2.9.1 Teilrevision vom 27. März 2014
Das FINMA-RS bestimmt die Eigenmittelanforderungen und qualitativen Anforderungen für operationelle Risiken bei Banken. Mit
der Teilrevision wurde das Rundschreiben an die neuen FINMA-Rechnungslegungsvorschriften für Banken angepasst.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Anpassung der Rz 10 - 14 an das FINMA-RS
«Rechnungslegung Banken»
• Art der Änderung: Teilrevision
• Anwendungsbereich:
– Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate
– Effektenhändler
• Datum des Erlasses: 20. November 2008
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009
• Datum der Änderungen: 27. März 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor), FINMA-RS
2015/1 «Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiervor)
32
Folgen der Änderungen
• Formeller Nachvollzug der Begriffsänderungen basierend auf
dem FINMA-RS 2015/1 «Rechnungslegung Banken»
2.9.2 Teilrevision vom 29. August 2013
Das FINMA-RS konkretisiert die qualitativen Anforderungen ans Management von operationellen Risiken. Als operationelle
Risiken qualifizieren Ereignisse wie unter anderem Betrugsfälle, Rechtsfälle sowie IT-Pannen. Das RS enthält denn auch spezifische
Vorgaben zum Umgang mit elektronischen Kundendaten.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Aufnahme der internationalen Grundsätze des
Basler Ausschusses «Principles for the Sound Management
of Operational Risks» in das FINMA-RS.
• Anwendungsbereich:
– Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate
– Effektenhändler
• Art der Änderung: Teilrevision
Folgen der Änderungen
• Anpassung und Erweiterung der qualitativen
Anforderungen, wobei die konkreten Anforderungen
von der Grösse der Bank abhängen. Kleine Banken
(Kategorie 5) und Effektenhändler der Kategorie 4 und
5 sind von gewissen Aspekte im Zusammenhang mit
dem Rahmenkonzept, der Datenanalyse sowie der
Berichterstattung von der Anwendung der Umsetzung der
qualitativen Anforderungen ausgenommen. Dies gilt auch
für Banken der Kategorie 4, sofern sie Geschäftsaktivitäten
von geringer Komplexität aufweisen.
33
Grundlagen der Änderungen
• Datum des Erlasses: 20. November 2008
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009
• Datum der Änderungen: 29. August 2013
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor)
Folgen der Änderungen
• Die qualitativen Grundanforderungen bestehen aus:
– Definition der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang
mit operationellen Risiken für den Verwaltungsrat und die
Geschäftsleitung (Rz 121ff.)
– Festlegung eines Rahmenkonzepts, das
unternehmensspezifische Präzisierungen unter
Berücksichtigung der Definition des operationellen Risikos
und Verlusts vornimmt. Das Rahmenkonzept muss sich
an die internen Vorgaben des Verwaltungsrates halten
(Rz 125f.)
– Implementierung eines dokumentierten Kontrollsystem,
das auf Vorgaben, Prozessen und Systemen aufbaut
(Rz 127).
– Implementierung von angemessenen Risikominderungsund Risikotransferstrategien.
– Aufbau eines Risikomanagementsystems zur
Identifizierung, Begrenzung und Überwachung von Risiken
(Rz 128).
– Aufbau geeigneter Berichterstattungssysteme, die
das proaktive Management der operationellen Risiken
ermöglichen (Rz 131ff.)
– Aufbau einer angemessenen Technologieinfrastruktur
sowie von Systemen, die die Sicherheit, Integrität und
Verfügbarkeit der Daten sicherstellen (Rz 135).
– Aufsetzen von Plänen zur Fortführung der Bankgeschäfte
bei Geschäftsunterbrechung (Rz 136).
• Einführung von Anforderungen zum Umgang mit
elektronischen Kundendaten eingeteilt in neun Grundsätze.
Es sind dies die Grundsätze für das sachgerechte
Management von Risiken im Zusammenhang mit der
Vertraulichkeit von Kundendaten:
– Governance
– Kundenidentifikationsdaten (CID)
– Datenspeicherort und-zugriff
– Sicherheitsstandards für die Infrastruktur und
die Technologie
– Auswahl, Überwachung und Schulung von
Mitarbeitenden, die auf CID Zugriff haben
– Risikoidentifzierung und -kontrolle in Bezug auf die
CID-Vertraulichkeit
– Risikominderung in Bezug auf die CID-Vertraulichkeit
– Vorfälle im Zusammenhang mit der CID-Vertraulichkeit,
interne und externe Kommunikation
– Outsourcing-Dienstleistungen und Grossaufträge in
Verbindung mit CID
34
2.10 FINMA-Rundschreiben 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken»
Das FINMA-RS definiert die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel für Banken. Mit der Teilrevison wurde das Rundschreiben
an die neuen FINMA-Rechnungslegungsvorschriften für Banken angepasst.
Folgen der Änderungen
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Präzisiert die aufsichtsrechtlich anrechenbaren
Eigenmittel von Banken
• Anwendungsbereich:
– Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate
– Effektenhändler
• Präzisierung, dass stille Reserven in den Positionen
Rückstellungen, Beteiligungen und Sachanlagen
unter Berücksichtigung allfälliger latenter Steuern als
Ergänzungskapital anrechenbar sind.
• Formelle Anpassungen im Zusammenhang mit dem
FINMA-RS «Rechnungslegung-Banken» (Rz 6, 129, 146).
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum des Erlasses: 1. Juni 2012
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013
• Datum der Änderung: 27. März 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor), FINMA-RS
2015/1 «Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiervor)
2.11 FINMA-Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
Das FINMA-RS konkretisiert die Bestimmungen des Börsengesetzes zum Ausnützen von Insiderinformationen und zur
Marktmanipulation sowie die entsprechende Regulierung in der Börsenverordnung. Zudem konkretisiert das FINMA-RS das
Gewährserfordernis für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit im Bereich Marktverhalten.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Revision des BEHG und der BEHV. Damit
entstehen auf Ebene Aufsichtsrecht Bestimmungen, die den
Insiderhandel und die Marktmanipulation für alle natürlichen
und juristischen Personen verbieten.
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: 29. August 2013
• Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2013
• Übergangsbestimmungen: Die Organisationspflichten
gemäss Rz 45 ff. müssen ab 1. Januar 2015 umgesetzt
werden.
• Verbundene Rechtsakte: Art. 33e und 33f BEHG, Art.
55a ff. BEHV. Das FINMA-RS 08/38 «Marktverhaltensregeln»
ist aufgehoben.
Folgen der Änderungen
• Implementierung von Informationsbarrieren und
Vertrauensbereichen (Rz 49-52).
• Die Überwachung der Mitarbeitertransaktionen schliesst
auch die unbeschränkt haftenden Teilhaber und Personen
mit vergleichbarer Funktion sowie Mitglieder des
Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung mit ein. Die
entsprechenden Massnahmen sind in einer Weisung zu
regeln (Rz 53-55).
• Die Aufbewahrung aufzeichnungspflichtiger externer und
interner Telefongespräche (inkl. Mobiltelefone sowie der
elektronischen Korrespondenz) der im Effektenhandel
tätigen Mitarbeiter gilt neu für zwei Jahre (Rz 59-61).
• Für den Hochfrequenzhandel / algorithmischen Handel
müssen Systeme und Risikokontrollen sicherstellen, dass
keine falschen oder irreführenden Signale erfolgen können.
Wesentliche Merkmale der algorithmischen Handelsstrategie
müssen für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden
(Rz 62, 63).
• Bei offensichtlichen Anzeichen, dass Effektengeschäfte
für Kunden Anzeichen für Marktmanipulation oder
Ausnutzung von Insiderinformatonen aufweisen, haben
die Beaufsichtigten die Hintergründe abzuklären und
gegebenenfalls sich der Mitwirkung zu enthalten (Rz 47, 48).
35
3. Richtlinien und Empfehlungen von
Selbstregulierungsorganisationen
3.1 Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken
Die VSB definiert die Pflichten der Banken bei der Kundenidentifikation und bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten.
Sie verbietet zudem die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung. Der Verhaltenskodex wird von der SBVg als
Selbstregulierung erlassen und von der FINMA genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt. Die VSB präzisieren rechtlichen
Bestimmungen zur Kundenidentifizierung und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten.
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Umsetzung der revidierten Empfehlungen der
GAFI im Hinblick auf das IWF-Länderexamen vom Frühling
2016 und der damit im Zusammenhang stehenden Revision
des GwG und der GwV-FINMA
• Feststellung des Kontrollinhabers operativer Gesellschaften
mit einem Kapital- oder Stimmenanteil von mindestens
25% oder einer faktischen Kontrollmöglichkeit. Subsidiär:
Geschäftsführer (Art. 20).
• Art der Änderung: Totalrevision
• Ausnahme von der Feststellung des Kontrollinhabers für
nicht börsenkotierten operative Gesellschaften, Behörden
und Finanzintermediäre (Art. 22ff.).
• Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2015
• Datum der Änderung: 30. Juni 2015
• Minderjährige Kontoinhaber müssen unabhängig von der
Höhe der Vermögenswerte (bisher bis CHF 25'000) nicht
identifiziert werden. Stattdessen ist die eröffnende mündige
• Übergangsbestimmungen: Bereits bestehende Formulare
Person
zu identifizieren (Art. 18).
müssen auch nach der Inkraftsetzung der VSB 16 nicht
ersetzt werden. Ansonsten gilt die VSB 16 dann für
• Neue Formulare für die Feststellung des Kontrollinhabers
bestehende Geschäftsbeziehungen, wenn diese milder sind.
(Formular K), sowie für Stiftungen (Formular S), Trusts
• Datum der Inkraftsetzung: 1. Januar 2016
• Verbundene Rechtsakte: GAFI, GwG (Ziff. 1.10 hiervor),
GwV-FINMA (Ziff. 2.1 hiervor)
(Formular T) und Insurance Wrappers (Formular I).
• Der Vertragspartner kann auf die Erklärungen der
Gesellschaft vertrauen und muss weiterführende
Abklärungen nur im Zweifelsfall oder bei offenkundigen
Hinweisen vornehmen.
• Verstösse gegen die VSB 16 können mit einer
Konventionalstrafe von bis zu CHF 10 Millionen sanktioniert
werden (Art. 64).
36
3.2 Richtlinien der SBVg über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei
Schweizer Banken
Die Richtlinie definiert Massnahmen, dass Kundenkontakte nicht abreissen oder wiederaufgenommen werden können. Zudem
konkretisiert sie die im BankG und in der BankV definierten Massnahmen zur Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte. Sie
wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt.
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Definition von Massnahmen zur Vermeidung
des Abbruchs und zur Förderung der Wiederherstellung
der Kundenkontakte, zum Schutz der Vermögenswerte
und zu deren einheitlichen Verwaltung nach Abbruch der
Kundenbeziehung, zur Erleichterung der Nachforschung
nach Vermögenswerten durch Berechtigte und zur
Konkretisierung der Vorschriften zur Liquidation der
nachrichtenlosen Vermögenswerte.
• Präventivmassnahmen (Ziff. 26ff.)
• Geltungsbereich:
• Überwachung und Gestaltung kontaktloser
Vermögenswerte (Ziff. 31ff.)
– Banken
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: Dezember 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: Art. 37l, 37m BankG, Art. 45-59
BankV, Art. 958f OR, FINMA-RS 2008/10 «Selbstregulierung
als Mindeststandard»
– Unter Präventivmassnahmen sind Massnahmen zu
verstehen, die das Finanzinstitut trifft, bevor der
Kundenkontakt abgebrochen wird.
– Das Finanzinstitut berücksichtigt solche
Präventivmassnahmen bei der Produktgestaltung sowie
der Kundeninformation und -dokumentation.
– Organisatorische Massnahmen
• Mittels einer internen Weisung treffen die
Finanzinstitute Massnahmen zur zentralen Behandlung
kontaktloser Vermögenswerte.
• Die Finanzinstitute verfügen über Kontrollmechanismen,
damit solche Vermögenswerte rechtzeitig und
vollständig erkannt und erfasst und vor unberechtigten
Zugriffen geschützt werden.
• Für diese Vermögenswerte gelten spezielle
Aufbewahrungsgrundsätze und es sind die dafür
zuständigen Stellen und Personen zu definieren.
– Schutz der Ansprüche der Berechtigten
• Das Finanzinstitut wahrt die Rechte der Kunden
und der Rechtsnachfolger auch nach Eintritt
der Kontaktlosigkeit.
• Grundsätzlich verzichtet das Finanzinstitut auf
die Kündigung der Bankbeziehung wegen
der Kontaktlosigkeit. Ausnahmen sind möglich
bei Nichtzahlung bzw. fehlender Deckung
fälliger Forderungen und behördlicher oder
staatlicher Regelungen.
– Interessenwahrende Verwaltung der Vermögenswerte
• Mittels einer internen Weisung treffen die
Finanzinstitute Massnahmen zur einheitlichen
Bewirtschaftung kontaktloser Vermögenswerte.
• Die konkreten interessenwahrenden Massnahmen
differenzieren je nach Vermögenswert, wobei
grundsätzlich der «status quo» nach Möglichkeit
weitergeführt werden soll.
37
Folgen der Änderungen
• Kosten und Gebühren
Das Finanzinstitut kann dem Kunden übliche Kosten
und Gebühren sowie zusätzliche Aufwendungen für
Nachforschungsarbeiten und Spezialbehandlungen bei
Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit belasten.
• Aktenaufbewahrung
Die bei Eintritt der Kontaktlosigkeit vorhandenen
Vertrags- oder Basisdokumente und die Kontooder Depotauszüge sind bis zur Liquidation oder
Wiederherstellung des Kontakts aufzubewahren. Die
ordentliche Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 958f OR
findet keine Anwendung.
– Wiederherstellung des Kundenkontakts
• Grundsätze
Die Wiederherstellung des Kundenkontakts erfolgt
unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses
(Ausnahme: Art. 37l, 37m BankG, Art. 46-59 BankV)
und der Verhältnismässigkeit.
– Suche durch Finanzinstitut
• Nach Abbruch der Kundenbeziehung nutzt das
Finanzinstitut interne Quellen, öffentlich zugängliche
Plattformen (z.B. Telefonbücher, Internet) oder
kontaktiert Bevollmächtigte und Kontaktpersonen um
den Kontakt wiederherzustellen.
• Das Finanzinstitut entscheidet nach dem
Verhältnismässigkeitsprinzip über die Inanspruchnahme
von Unterstützung durch Vertrauenspersonen (Dritte).
– Zentrale Anlaufstelle
• Finanzinstitute melden die Daten kontaktloser
Vermögenswerte von über CHF 500 und von
Schrankfächern der SIX SAG. Diese führt die Datenbank
der zentralen Anlaufstelle des Schweizerischen
Ombudsmannes.
• Finanzinstitute überprüfen Nachforschungen von
Kunden bzw. Rechtsnachfolgern, nachdem die zentrale
Anlaufstelle mittels Vorprüfung festgestellt hat, dass die
mit der Anfrage erhaltenen Daten mit dem Namen in
der Datenbank übereinstimmen und diese Daten dem
Finanzinstitut weitergeleitet wurden. Dieses entscheidet
über den Anspruch und informiert den Ersuchenden
und/oder die Anlaufstelle.
38
– Übertragung auf eine andere Bank und Liquidation
• Die Massnahmen richten sich insbesondere nach den
Vorschriften des BankG und der BankV.
• Vermögenswerte von über CHF 500, die seit über
50 Jahre nachrichtenlos sind, werden auf der
elektronischen Plattform der SIX SAG publiziert und
nach Ablauf der Meldepflicht bei fehlenden bzw.
nicht berechtigten Ansprüchen vom Finanzinstitut
innerhalb von 2 Jahren liquidiert. Der Erlös geht an
den Bund und sämtliche Ansprüche gegenüber dem
Finanzinstitut erlöschen.
3.3 Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten
Für strukturierte Produkte, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht-qualifizierte Anleger vertrieben werden, muss
anlässlich der Zeichnung ein «vorläufig vereinfachter Prospekt» und bei der Emission bzw. beim Vertragsabschluss ein «definitiver
vereinfachter Prospekt» kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Richtlinie der SBVg und des SVSP definiert den Mindestinhalt
und die Form des Prospekts. Sie wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt.
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Strukturierte Produkte unterstehen nicht der
• Kontext: Formelle und inhaltliche aufsichtsrechtliche
Produkteaufsicht gemäss KAG. Sie dürfen nur an nichtMinimalanforderungen zur Konkretisierung von Art. 5 Abs. 3
qualifizierte Anleger abgegeben werden, wenn ein
KAG zum vereinfachten Prospekt. Definition von Inhalt und
Finanzinstitut diese sichert.
Form der Informationspflicht
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: 27. März 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. März 2015
• Übergangsbestimmung: Keine Rückwirkung auf vor dem
1. März 2015 emittierte strukturierte Produkte
• Interessierten Personen ist vor Zeichnung des Produkts bzw.
vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein
«vorläufig vereinfachter Prospekt» mit indikativen Angaben
sowie bei Emissionen bzw. bei Abschluss des Vertrags der
«definitive vereinfachte Prospekt» kostenlos anzubieten.
• Detailliertere Vorschriften zum Inhalt des vereinfachten
Prospekts gemäss Art. 5 KAG:
• Verbundene Rechtsakte: Art. 3bis, 3ter, 5, 10 Abs. 3 KAG,
Art. 4 Abs. 4 KKV, FINMA-RS 2013/9 Vertrieb kollektiver
– Produktebeschreibung: Die wesentlichen Merkmale des
Kapitalanlagen, FINMA-RS 2008/10 «Selbstregulierung als
strukturieren Produkts wie der Emittent, sein Sitz, der
Mindeststandard», Art. 1156 OR
Valor, die Fixierungs-, Liberierungs-, Verfall- und die
Rückzahlungsmodalitäten, der Basiswert, die Sicherheiten,
das Emissionsdatum des Produkts sowie vertraglich
nicht vereinbarte Änderungen an den Bedingungen, das
anwendbare Recht und der Gerichtsstand.
– Gewinn- und Verlustaussichten: Darlegung der
Auswirkungen der Kursentwicklung der Basiswerte auf
den Rückzahlungsbetrag bzw. die Lieferverpflichtungen
sowie des maximalen Verlustrisikos bzw. der
maximalen Rendite.
– Bedeutenden Risiken für die Anleger: Produkte- und
Emittenten spezifische Risiken.
• Der Prospekt muss für den Durchschnittsanleger leicht
verständlich sein und prominent darauf hinweisen,
dass das Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage
ist noch einer Aufsicht der FINMA untersteht und ein
Emittentenrisiko aufweist.
• Die Information kann in einer Amtssprache oder in Englisch
verfasst werden.
• Der Kunde kann einen Ausdruck verlangen. Eine Publikation
ist nicht erforderlich.
39
3.4 Richtlinien der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite
Die Richtlinie definiert aufsichtsrechtliche Mindeststandards für grundpfandgesicherte Kredite (Hypothekargeschäft) und legt
die Eckpunkte für die Kreditvergabe und -überwachung sowie das Reporting fest. Sie verlangt vom Finanzinstitut diese Kriterien
strukturiert, nachvollziehbar und überprüfbar zu definieren und schriftlich festzuhalten. Die Richtlinie hat keine direkte Auswirkung
auf die privatrechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Finanzinstitut und dem Kunden. Sie wurde von der FINMA gemäss
FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Beruhigung und Stabilisierung des
Immobilienmarktes durch eine erneute Anpassung der
revidierten Richtlinie vom Oktober 2011: Reduktion der
Amortisationsfrist von 20 auf 15 Jahre; die Amortisation
muss linear erfolgen; als Belehnungswert gilt das
Niederstwertprinzip; Anrechnung von Zweiteinkommen nur
bei Solidarschuldnerschaft.
• Geltungsbereich:
– Banken
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: Juli 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. September 2014
• Verbundene Rechtsakte: FINMA-RS 2008/10
«Selbstregulierung als Mindeststandard», FINMA-RS 2013/3
«Prüfwesen» (Ziff. 2.3 hiernach).
40
Folgen der Änderungen
• Als Belehnungswert gilt das Niederstwertprinzip, d.h. der
tiefere Wert von Marktwert und Kaufpreis ist massgeblich.
• Die Anrechnung von Zweiteinkommen bei der Beurteilung
der Tragbarkeit ist nur bei Solidarschuldnerschaft erlaubt.
• Die geänderten Anforderungen sind in die Prozesse
(Kreditprüfung, Kreditbewilligung, Kreditüberwachung und
Reporting) zu integrieren.
• Das Finanzinstitut stellt die Aus- und Weiterbildung der
Mitarbeitenden sowie die Compliance mit der Richtlinie und
den bankinternen Regulierungen sicher.
3.5 Richtlinien der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierung
Die Richtlinie definiert Mindeststandards für die Hypothekarfinanzierung von selbstgenutzten Wohneigentum und Renditeobjekten.
Sie gelten sowohl für Neugeschäfte als auch Krediterhöhungen.
Folgen der Änderungen
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Präzisiert die aufsichtsrechtlich anrechenbaren
Eigenmittel von Banken.
• Rechtsgrundlagen: Art. 7 Abs. 3 FINMAG, ERV
• Datum des Erlasses: 14. Mai 2012
• Genehmigung durch FINMA: 30. Mai 2012
• Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2012
• Änderung des Erlasses: 23. Juni 2014
• Die Hypothekarschuld ist innert maximal 15 Jahren auf 2/3
des Belehnungswertes der Liegenschaft zu amortisieren.
Diese Amortisation hat linear zu erfolgen, beginnend
spätestens 12 Monate nach der Auszahlung.
• Hypothekarfinanzierung muss zu einem Mindestanteil
von 10% des Belehnungswertes aus eigenen Mitteln
erfolgen. Eine Differenz zwischen höherem Kaufwert und
tieferem Belehnungswert ist ebenfalls durch Eigenmittel zu
finanzieren.
• Genehmigung der Änderung durch FINMA:
2. Juli 2014
• Datum des Inkrafttretens der Änderung:
1. September 2014
• Übergangsfrist: 1. Februar 2015
• Verbundene Rechtsakte: Richtlinie der SVBg für die
Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter
Kredite (Ziff. 3.4 hiervor)
3.6 Richtlinien der SBVg für Vermögensverwaltungsaufträge
Die Richtlinie definiert inhaltliche, formelle und organisatorische aufsichtsrechtliche Mindeststandards zur Sicherung der
Qualität im Bereich der Verwaltung von Kundenvermögen im In- und Ausland. Für spezialrechtlich regulierte Bereiche gelten
allenfalls Sondervorschriften, die der Richtlinie vorgehen. Die Richtlinie hat keine direkte Auswirkung auf die privatrechtliche
Rechtsbeziehung zwischen dem Finanzinstitut und dem Kunden. Sie wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als
Mindeststandard anerkannt.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Zur Qualitätssicherung selbstregulatorisch
definierte inhaltliche, formelle und organisatorische
Mindeststandards im Bereich der Vermögensverwaltung.
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: 6. November 2013
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014
• Umsetzung: Soweit Anpassung der Dokumentation
erforderlich bis 1. Januar 2015
• Verbundene Rechtsakte: Art. 394ff. OR, BVG, KAG,
FINMA-RS 2009/1 «Eckwerte zur Vermögensverwaltung»,
FINMA-RS 2010/2 «Pensions- und Darlehensgeschäfte mit
Wertschriften», Richtlinie SBVg betreffend Verhaltensregeln
für Effektenhändler, FINMA-RS 2008/10 «Selbstregulierung
als Mindeststandard»
Folgen der Änderungen
• Allgemeines (Art. 1)
– Das Finanzinstitut betreibt die übliche
Vermögensverwaltung im eigenen freien Ermessen nach
bestem Wissen und Gewissen und unter Berücksichtigung
der ihr bekannten persönlichen Verhältnisse des Kunden.
– Das Finanzinstitut stellt die persönlichen Verhältnisse
des Kunden fest und erarbeitet ein kundenspezifisches
Risikoprofil, das seine Risikobereitschaft und
Risikofähigkeit erfasst. Dabei berücksichtigt das
Finanzinstitut seine finanziellen Verhältnisse, seine
Kenntnisse und Erfahrungen sowie seine Anlageziele.
– Gestützt auf das Risikoprofil und die kundenspezifischen
Weisungen definiert das Finanzinstitut die Anlagestrategie.
– Das Finanzinstitut definiert seine Anlagepolitik zur
Erfüllung der Vermögensverwaltungsverträge nach freiem
Ermessen, erörtert mit dem Kunden die Anlagestrategie
und hält diese fest.
– Das Finanzinstitut überprüft periodisch die Aktualität des
Risikoprofils. Es informiert den Kunden über potentielle
Risiken schriftlich oder elektronisch.
41
Folgen der Änderungen
• Form des Vermögensverwaltungsvertrags (Art. 2)
– Das Finanzinstitut verfasst den
Vermögensverwaltungsvertrag und lässt diesen vom
Kunden unterzeichnen.
– Weisungen und Aufträge des Kunden bedürfen keiner
Unterschrift, sind jedoch von der Bank festzuhalten.
• Corporate Governance des Finanzinstituts (Art. 4)
– Das Finanzinstitut verfügt über eine professionelle und
dem Betrieb angemessene Organisation.
– Interessenkonflikte sind nach Möglichkeit zu vermeiden,
bzw. dürfen sich nicht zum Nachteil des Kunden
auswirken oder sind offen zu legen.
– Das Finanzinstitut organisiert die Funktionentrennung
zwischen Vermögensverwaltung und Anlagepolitik
einerseits und dem Back-Office andererseits.
– Organe und Mitarbeiter, die für die Anlagepolitik,
die Vermögensverwaltung bzw. die Kontrolle
verantwortlich sind, müssen über die entsprechenden
Fachkenntnisse verfügen.
– Das Finanzinstitut unterlässt das «Churning»
• Das Finanzinstitut stellt dem Kunden mindestens einmal
jährlich Konto- und Depotauszüge zu (Art. 5).
• Ein internes Kontrollorgan überprüft die Einhaltung der
Richtlinie und der internen Weisungen (Art. 6).
• Das Finanzinstitut wählt die Anlagen mit der
notwendigen Sorgfalt aus und überwacht im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung die mittel- und langfristige
Einhaltung der Anlagestrategie. Es trifft die notwendigen
Massnahmen oder vereinbart mit dem Kunden die
Anpassungen des Vermögensverwaltungsauftrages (Art. 7).
42
• Der Vermögensverwaltungsauftrag beschränkt sich
auf bankübliche Anlagen. Andere Anlagen müssen der
Anlagepolitik der Bank entsprechen und der Kunde muss
konkrete Weisungen erteilen (Art. 8).
• Wertschriftendarlehen und ähnliche Transaktionen der
Bank aus dem verwalteten Kundenportfolio sind zulässig,
sofern für den Kunden, unter Berücksichtigung seiner
Entschädigung, kein überhöhtes Verlustrisiko resultiert
(Art. 9).
• Das Finanzinstitut gewährt für die Ausübung des
Vermögenverwaltungsauftrages keine Kredite und geht
keine Sollpositionen ein. Ausgenommen sind kurzfristige
Kontoüberziehungen oder ein ausdrückliches Einverständnis
des Kunden (Art. 12).
• Entschädigung (Art. 14-17)
– In einem vom Finanzinstitut und dem
Kunden unterzeichneten Dokument (z.B.
Vermögensverwaltungsauftrag, einem Anhang dazu
oder einem separaten Vertrag) regeln die Parteien die
Entschädigung. Das Dokument kann auf einen Tarif oder
die AGB des Finanzinstituts verweisen (Art. 14).
– Der Vermögensverwaltungsauftrag hält fest, wem
allfällige Leistungen Dritter zustehen (Art. 15) und die
Berechnungsparameter (Art. 16).
– Auf Verlangen informiert das Finanzinstitut einen Kunden
über bereits erhaltene Leistungen (Art. 17).
3.7 Richtlinien der SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
kollektiven Kapitalanlagen
Die Richtlinie definiert Mindeststandards für die Protokollierungspflicht im Rahmen der individuellen Kundenberatung durch einen
Bewilligungsträger. Sie besteht nur bei einer persönlichen Empfehlung zum Erwerb von kollektiven Kapitalanlagen in der Form
einer Vertriebstätigkeit. Sie wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Formelle und inhaltliche aufsichtsrechtliche
Minimalanforderungen an die Protokollierungspflicht im
Rahmen einer Vertriebstätigkeit.
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: November 2013
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014
• Geltungsdauer: Nicht definiert
• Verbundene Rechtsakte: Art. 3 KKG, Art. 3 KKV,
FINMA-Rundschreiben 2008/10 «Selbstregulierung als
Mindeststandard»; FINMA-RS 2013/9 «Vertrieb kollektiver
Kapitalanlagen», Art. 11ff. OR.
Folgen der Änderungen
• Protokollierungspflicht des Bewilligungsträgers bei
einer persönlichen Beratung zum Erwerb kollektiver
Kapitalanlagen, nicht aber im Rahmen einer Beratung zum
Halten oder Verkaufen (Art. 1).
• Protokoll enthält Informationen zu den Kundenbedürfnissen,
seinen Anlagezielen und seinem Risikoprofil. Dabei kann
der Bewilligungsträger auf bestehende Informationen
zurückgreifen (Art. 2).
• Das Protokoll hält die Gründe für die persönliche
Empfehlung des Kundenberaters für den Erwerb einer
kollektiven Kapitalanlage fest (Art. 3).
• Das Protokoll besteht aus einem Schriftstück, das jedoch
nicht unterzeichnet werden muss (Art. 4).
• Das Protokoll ist grundsätzlich in der Beratungssprache
abzufassen (Art. 5).
• Das Schriftstück kann dem Kunden persönlich übergeben
oder per Post, Fax oder elektronisch zugestellt werden. Der
Kunde kann auf die Zustellung auch ausdrücklich verzichten
(Art. 6). Sofern die Eckdaten bereits aus der Korrespondenz
hervorgehen, ist die Übergabe eines Protokolls im Rahmen
der schriftlichen Beratung nicht erforderlich.
• Die ursprünglich bis Ende 2015 vorgesehene Geltungsdauer
wurde durch FINMA Beschluss vom 5. Juni 2015
aufgehoben. Grund dafür sind die laufenden Arbeiten am
FIDLEG (Ziff. 1.7 hiervor).
43
3.8 Empfehlungen der SBVg für das Business Continuity Management
BCM sind unternehmensspezifische Vorkehrungen, die die Fortführung kritischer Geschäftsprozesse im Falle von
unternehmensinternen und -externen Ereignissen sicherstellen. Ein angemessenes BCM ist Teil der Bewilligungsvoraussetzungen
für Banken und Effektenhändler. Die FINMA anerkennt drei Kapitel der Empfehlungen als BCM-Mindeststandard gemäss FINMA-RS
2008/10, deren Einhaltung von der Revisionsstelle des Finanzinstituts geprüft werden müssen.
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Internationale Organisationen definieren
aufgrund der zunehmenden Verletzlichkeit von
Finanzmarktteilnehmern und -systemen zusätzliche
Anforderungen an die Beaufsichtigten und
Aufsichtsbehörden.
• Die neuen Empfehlungen für das BCM zuhanden der
Finanzinstitute enthalten ausführlichere Umschreibungen
möglicher Bedrohungen, insbesondere eine Abgrenzung
zwischen klassischen BCM Krisensituationen und
einer Pandemie.
• Geltungsbereich:
• Die von der FINMA für verbindlichen erklärten und von
der Revisionsgesellschaft zu prüfenden Mindeststandards
«Business Continuity Strategie» und «Business Impact
Analyse» werden verfeinert. So bildet die Liste mit den
Bereichen, die ein BCM erfassen muss, integrierender
Bestandteil der «Business Continuity Strategie» und ist damit
verbindlich und Prüfgegenstand der Revisionsgesellschaft.
Deren Beurteilung ist vom Finanzinstitut zudem mindestens
jährlich zu überprüfen.
– Banken
– Effektenhändler
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: 29. August 2013
• Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2013
• Datum der Umsetzung: 30. September 2014
• Verbundene Rechtsakte: FINMA-Rundschreiben
2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard»; FINMARundschreiben 2008/21 «Operationelle Risiken Banken»,
FINMA-RS 2008/7 «Outsourcing Banken», FINMA-RS
2008/24 «Überwachung und interne Kontrolle», «High-Level
Principles for Business Continuity» des Joint Forum bzw. des
Basler Ausschusses für Bankenaufsicht; British Standard
for Business Continuity Management BS 25999"2 resp.
ISO 22301; Schweizerische Nationalbank (SNB), Business
Continuity im schweizerischen Finanzsektor.
• Neu wurden die «Business Recovery Optionen» eingeführt
(Kapitel 4.5.2). Diese definieren das grundlegende operative
Vorgehen, das zur Erreichung der in der «Business Impact
Analyse» definierten Recovery Ziele angewendet wird. Diese
müssen zumindest darlegen, welche «Business Recovery
Optionen» für Ausfälle von Personal, Gebäuden, IT-Systemen
bzw. -infrastruktur und externen Dienstleistern (Outsourcing)
zur Verfügung stehen.
• Die «Business Recovery Optionen» sind für die
Finanzinstitute «verbindlicher Mindeststandard» und müssen
deshalb von diesen als Teil der Bewilligungsvoraussetzung
der FINMA eingehalten und von deren Revisionsgesellschaft
geprüft werden. Sie werden in den «Business Recovery
Plänen» weiter detailliert.
• Die von den Finanzinstituten freiwillig einzuhaltenden
Empfehlungen zu den «Business Continuity Plänen» und
«Business Continuity Tests» haben sich demgegenüber
kaum geändert. Auch die Bereiche Berichterstattung,
Kommunikation und Schulung blieben praktisch unverändert.
44
3.9 SFAMA-Verhaltensregeln
Die Verhaltensregeln definieren Massnahmen, die die KAG Institute einzuhalten haben, um die Marktintegrität sicherzustellen. Es
sind aufsichtsrechtliche Minimalstandards für KAG Institute wie sie von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 anerkannt werden.
Die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind dadurch nicht betroffen.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Die Verhaltensregeln konkretisieren die
gesetzlichen Sorgfalts-, Treue- und Informationspflichten
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Administration
KKA, mit der Anlage des Vermögens, der Kommunikation
mit dem Anleger von KKA und deren Vertrieb.
• Geltungsbereich: KAG Institute:
– Fondsleitungen und SICAV gemäss Art. 28ff. bzw.
36ff. KAG
– KGK gemäss Art. 98ff. KAG
– SICAF gemäss Art. 110ff. KAG
– KAG-Vermögensverwalter gemäss Art. 18ff. KAG
– Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss
Art. 123ff. KAG
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: 7. Oktober 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
• Datum der Umsetzung: 31. Dezember 2015
• Verbundene Rechtsakte: Verbundene Rechtsakte:
KAG, KKV, FINMA-RS 2009/1 «Eckwerte zur
Vermögensverwaltung», FINMA-RS 2013/9 «Vertrieb
kollektiver Kapitalanlagen», FINMA-RS 2010/1
«Vergütungssysteme», FINMA RS 2008/10 «Selbstregulierung
als Mindeststandard», SFAMA-Richtlinie zur Berechnung und
Offenlegung der TER und PER von kollektiven Kapitalanlagen,
SFAMA-Richtlinien für den Vertreib von KKA, SFAMA
Mustervertriebsvertrag.
Folgen der Änderungen
• Die Verhaltensregeln für die Fondswirtschaft und die
Verhaltensregeln für die Vermögensverwalter von
kollektiven Kapitalanlagen wurden in eine Verhaltensregel
zusammengeführt.
• Die bereits für die Fondswirtschaft geltenden Vorschriften im
Zusammenhang mit dem Weisungswesen gelten nun auch
für die Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen.
• Das Weisungswesen muss neu auch das Business Continuity
Management (BCM) regeln.
• Die Salär- und Vergütungspolitik hat sich an den im
FINMA-RS 2010/1 «Vergütungssysteme» genannten
Prinzipien zu orientieren.
• Vertreibt der Vermögensverwalter KKA, so muss er einen
Vertriebsvertrag auf Grundlage der von der SFAMA
erlassenen Richtlinie abschliessen.
• Sofern Vertriebsentschädigungen gezahlt werden, haben
diese die einwandfreie Kundenberatung und die langfristige
Beziehung zu fördern.
45
3.10 SFAMA-Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen
Die Richtlinie soll am Markt für KKA einen hohen Qualitätsstandard bei der Information und Beratung der Anleger (qualifizierte
und nicht-qualifizierte) sicherstellen. Sie gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Vertreiber und bildet integrierender Bestandteil
des Vertragsverhältnisses (Vertriebsvertrag) zwischen diesen. Es ist ein aufsichtsrechtlicher Minimalstandard für KAG Institute, der
von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 anerkannt wird. Die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind
dadurch nicht betroffen.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Die Vertriebsregeln konkretisieren die neuen
Vorschriften des KAG und der KKV sowie der FINMA-RS
zum Vertrieb KKA und sollen einen professionellen und
transparenten Vertrieb sicherstellen.
• Geltungsbereich: Anbieter und Vertriebsträger
– Fondsleitungen gemäss Art. 28ff. KAG
– SICAV gemäss Art. 36ff. KAG
– SICAF gemäss Art. 110ff. KAG
– Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss
Art. 123ff. KAG
• Art der Änderung: Totalrevision
• Datum der Änderung: 22. Mai 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2014
• Datum der Umsetzung: Bis 30. Juni 2015
• Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, FINMA-RS
2009/1 «Eckwerte zur Vermögensverwaltung», FINMA-RS
2013/9 «Vertriebs kollektiver Kapitalanlagen», «FINMARS» 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard»;
SFAMA-Verhaltensregeln, SBV-Richtlinie über die
Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 KAG.
46
Folgen der Änderungen
• Der Geltungsbereich umfasst auch den Vertrieb von
KKA, die ausschliesslich an qualifizierte Investoren
vertrieben werden.
• Die nicht bewilligungspflichtigen Vertriebsträger (sämtliche
Personen, die ausschliesslich schweizerische KKA an
qualifizierte Anleger vertreiben) sowie die ausländischen
Vertriebsträger (Finanzintermediäre mit Sitz im Ausland
gemäss Art. 19 Abs. 1bis KAG in Verbindung mit Art.
30a Abs. 1 KKV, welche ausschliesslich ausländische
KKA an qualifizierte Investoren vertreiben) haben jährlich
eine Bestätigung zur Einhaltung der Richtlinie an den
Anbieter abzugeben.
• Der Vertriebsträger untersteht der Protokollierungspflicht.
• Die Vertriebsträger haben dem Anbieter einen
Bewilligungsnachweis sowie Angaben zur Organisation
zu bringen.
• Vertriebsträger haben die Melde- bzw. Genehmigungspflicht
gemäss Art. 16 KAG bzw. 15 KKV.
3.11 SFAMA-Richtlinien für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von
Kosten sowie deren Verwendung
Die Richtlinie konkretisiert die Informationspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG. Sie soll es dem Anleger ermöglichen,
sich über die ihm belasteten Gebühren und Kosten und deren Verwendung ein Bild zu machen. Es sind aufsichtsrechtliche
Minimalstandards für KAG Institute wie sie von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 anerkannt werden. Die privatrechtlichen
Vereinbarungen zwischen den Parteien sind dadurch nicht betroffen.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Die Transparenzvorschriften konkretisieren
die neuen Vorschriften zur Offenlegung von Kosten und
Gebühren und zur Gleichbehandlung der Anleger.
• Geltungsbereich: Bewilligungsträger gemäss KAG:
– Fondsleitungen gemäss Art. 28ff. KAG
– SICAV gemäss Art. 36ff. KAG
– die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
gemäss Art. 98ff. KAG
– SICAF gemäss Art. 110ff. KAG
– Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
gemäss Art. 72ff. KAG
– Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gemäss
Art. 18ff. KAG
– Vertriebsträger gemäss Art. 19 KAG
– Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss
Art. 123ff. KAG
• Art der Änderung: Neue Richtlinie
• Datum der Änderung: 22. Mai 2014
• Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2014
Folgen der Änderungen
• Ausdehnung der Informationspflicht auf alle Gebühren und
Kosten. Die Bewilligungsträger definieren die Belastung
und Verwendung von Kosten und Gebühren in den
Fondsdokumenten. Dabei sind sie grundsätzlich frei, diese
einzeln oder als Pauschale festzulegen. Für verschiedene
Anteilsklassen können unterschiedliche Gebührenansätze
gelten, die jedoch nach objektiven Kriterien ausgestaltet
werden müssen.
• Berechtigte Anfragen von Anlegern müssen die
Bewilligungsträger kostenlos beantworten.
• Die Leistung von Retrozessionen ist zulässig, sofern die
Bewilligungsträger, die Retrozessionen bezahlen, dies
in den Fondsdokumenten offenlegen, zusammen mit
der Bezeichnung der Dienstleistung, für welche die
Retrozessionen geleistet werden.
• Empfänger von Retrozessionen informieren die Anleger
von sich aus über die Höhe der für den Vertrieb erhaltenen
Zahlungen (die Parameter bzw. die Bandbreite) und legen
auf konkrete Anfrage hin die Beträge offen.
• Datum der Umsetzung: Schweizerische Fonds: bis zum 1.
März 2015; ausländische Fonds: bis zum 1. Juni 2015.
• Allfällige Interessenkonflikte sind gegenüber dem Anleger
offen zu legen.
• Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, FINMA-RS
2009/1 «Eckwerte zur Vermögensverwaltung», FINMARundschreiben 2008/10 «Selbstregulierung als
Mindeststandard»; SFAMA Verhaltensregeln.
• Fondsleitungen, SICAV und SICAF dürfen den Anlegern
Rabatte gewähren. Dies unter der Voraussetzung, dass
die Rabatte (i) auf objektiven Kriterien beruhen, (ii) jedem
Anleger, der die objektiven Kriterien erfüllt, zustehen, (iii) in
den Fondsdokumenten offengelegt werden und (iv) aus den
dem betreffenden Finanzintermediär zustehenden Gebühren
entrichtet werden.
47
3.12 SFAMA-Richtlinien für die Immobilienfonds
Die Richtlinie konkretisiert die Sorgfalts-, Treue- und Informationspflichten der Immobilienfondsleitungen und Immobilien-SICAV
sowie der Vertreter ausländischer Immobilienfonds mit dem Ziel, die Qualität der Immobilienfonds in der Schweiz sicherzustellen.
Sie enthält Grundsätze zur einheitlichen Bewertung und Information der Anleger und schafft grösstmögliche Transparenz im
Angebot dieser Produkte.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Anpassung an die Teilrevision KAG und KKV
sowie an die Transparenzrichtlinie und die Verhaltensregeln
der SFAMA.
• Art der Änderung: Teilrevision
• Datum der Änderung: 20. April 2015
• Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2015
• Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, Transparenzrichtlinie
und Verhaltensregeln der SFAMA.
Folgen der Änderungen
• Die Angaben zu nahestehenden Personen werden
eingehend in den SFAMA-Verhaltensregeln konkretisiert.
• Der Auftrag an den Schätzungsexperte muss von der
Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Rz 15)
• Bei nicht kotierten Immobilienfonds kann die Fondsleitung
bzw. die SICAV entweder im Prospekt oder im Anhang dazu
darauf hinweisen, wie sie kursrelevante Veränderungen den
Anlegern zur Kenntnis bringt (Rz 90).
3.13 SFAMA-Richtlinien Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio
Die Richtlinie bezweckt eine einheitliche Umsetzung internationaler Standards in Bezug auf die bei der Verwaltung von kollektiven
Kapitalanlagen anfallenden Vergütungen (Kommissionen) und Nebenkosten im Interesse der Transparenz.
Grundlagen der Änderungen
Folgen der Änderungen
• Kontext: Anpassung an die KKV-FINMA und an die
Nomenklatur der KKV.
• Die Richtlinie orientiert sich an internationalen (nicht nur
europäischen) Standards.
• Art der Änderung: Teilrevision
• Die PTR wird aufgehoben.
• Datum der Änderung: 20. April 2015
• Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2015
• Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, KKV-FINMA
48
4. Verschiedenes
4.1 Swiss Code of Best Practice der economiesuisse
Der im Jahre 2002 erstmals veröffentliche SCBP ist ein Selbstregulierungsregelwerk mit knapp 40 Leitlinien und Empfehlungen für
eine gute Corporate Governance. Er richtet sich an internationalen Standards aus, berücksichtigt aber auch die Eigenheiten der
Schweizer Unternehmen. Diese werden durch die Best Practice Standards in ihrer Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt, sollen
aber auf geeignete Weise Abweichungen vom SCBP begründen («comply or explain»).
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Anpassung des SCBP an die neu erlassene
Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV)
sowie neuer Practice Standards, insbesondere im Berich
der nachhaltigen Unternehmensführung («Corporate
Social Responsibility»).
Folgen der Änderungen
• Anpassung der Wahl- und Entscheidkompetenzen in den
gesellschaftsrechtlichen Grundlagen (Statuten, Organisationsund Geschäftsreglement).
• Erfüllung der neuen Unabhängigkeitskriterien für den
gesamten Verwaltungsrat sowie die Ausschüsse.
• Geltungsbereich: Publikumsgesellschaften und andere
• Ausgewogene Zusammensetzung des Verwaltungsrates (z.B.
nicht kotierte, volkswirtschaftlich bedeutende Gesellschaften
Anteil von Frauen und Männern).
oder Organisationen.
• Im Grundsatz sollte die Doppelspitze (keine Personalunion
• Art der Änderung: Totalrevision
von VRP und CEO) umgesetzt werden.
• Datum der Änderung: 28. August 2014
• Erlass von Verhaltensvorschriften zur Implementierung einer
• Datum des Inkrafttretens: September 2014
effektiven und effizienten «Compliance»
• Verbundene Rechtsakte: OR, VegüV, Richtlinien
für Institutionelle Investoren zur Ausübung ihrer
Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften, Grundzüge
eines wirksamen Compliance-Manamgents, SIX-Richtlinie
betreffend Informationen zur Corporate Governance.
• Verabschiedung des Vergütungssystems durch
den Verwaltungsrat und Verfassen eines jährlichen
Vergütungsberichts.
• Das bereits in der SIX-Richtlinie existierende Prinzip «Comply
or Explain» gilt auch als Grundsatz im SCBP, womit der Druck
auf die Umsetzung des SCBP leicht erhöht wird.
4.2 Entwurf Bundesgesetz über den Datenschutz
Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen und juristischen Personen, deren Daten
bearbeitet werden. Das pendente Revisionsvorhaben muss einerseits die von der Schweiz ratifizierte «Konvention zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten» und andererseits die EU-Datenschutzreform
berücksichtigen.
Grundlagen der Änderungen
• Kontext: Revisionsvorhaben auf internationaler
Ebene (z.B. Vorschlag vom Juni 2015 für eine EU
Datenschutzverordnung) und Normenkonzept zur Revision
des DSG vom 29. Oktober 2014.
• Art der Änderung: Teilrevision
• Vernehmlassungsvorlage mit Vorentwurf:
August 2016.
• Datum des Inkrafttretens: offen
Folgen der Änderungen
• Stärkung der Rechtsdurchsetzung einzelner Personen.
• Verbesserung der Datenschutzkontrolle von
minderjährigen Personen.
• Sicherstellung technischer und organisatorischer
Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
• Pflicht zur angemessen Dokumentation der
Datenbearbeitungsvorgänge.
• Pflicht zur Meldung von Verletzungen des
Schutzes personenbezogener Daten an die
Datenschutzaufsichtsbehörde.
49
5. Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AIA
Abkommen für den Automatischen Informationsaustausch
AIA-Gesetz
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (Entwurf)
AIFMD
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter
alternativer Investmentfonds
Art.
Artikelt
ASV-RAB
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 über die Beaufsichtigung von
Revisionsunternehmen
BankG
Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz)
BankV
Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung)
BCM
Business Continuity Management
BEG
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz)
BEHG
Bundesgesetz vom 24. März über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz)
BG
Bundesgericht
Bst.
Buchstaben
BV
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
CDSR
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der
Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der
Richtlinie 98/26/EG, KOM(2012) 73 endg.
CEO
Chief Executive Officer
CID
Client Information Documentation
DBG
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
DSG
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
DTA
Deferred Tax Assets (latente Steueransprüche)
DUFI
Direkt unterstellter Finanzintermediär
EFD
Eidgenössisches Finanzdepartement
EMIR
European Market Infrastructure Regulation: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
ERV
Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung)
ESBK
Eidgenössische Spielbankenkommission
EU
Europäische Union
FIDLEG
Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Entwurf)
FinfraG
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Entwurf)
FINIG
Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Entwurf)
FINMA
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
FINMA-RS
FINMA-Rundschreiben
FINMAG
Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA-PV
Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober 2008
GAAP-FER
Generally Accepted Accounting Principles - Fachempfehlung zur Rechnungslegung
GAFI
Groupe d’action financière
50
Abkürzungsverzeichnis (Cont.)
GwG
Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz)
GwV-ESBK
Verordnung vom 12. Juni 2007 der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der
Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung)
GwV-FINMA
Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
HQLAt
High Quality Liquid Assets
IFRS
International Financial Reporting Standards
IRSG
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz)
i.V.m.
in Verbindung mit
IWF
Internationaler Währungsfonds
KAG
Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz)
KGK
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
KKA
Kollektive Kapitalanlage
KKV
Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung)
KKV-FINMA
Verordnung vom 21. Dezember 2006 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven
Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA)
LCR
Liquidity Coverage Ratio
LiqV
Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung)
MGwV
Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei
MiFID I
Market in Financial Instruments Directive I: Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über die Märkte für Finanzinstrumente geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007, die Richtlinie 2008/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2008 und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010
MiFID II
Market in Financial Instruments Directive II: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (Neufassung)
MiFIR
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordung (EU) Nr. 648/2012
MROS
Money Laundering Reporting Office Switzerland: Schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei
MTF
Multilateral Trading Platform: Multilaterale Handelsplattformen
Narilo-RL
Richtlinien über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken vom
Dezember 2014
NBG
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank SNB (Nationalbankgesetz)
NSFR
Net Stable Funding Ratio
OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht)
OTC
Over The Counter
OTF
Organized Trading Facility: Organisierte Handelseinheiten
PEP
politisch exponierte Personen
51
Abkürzungsverzeichnis (Cont.)
PTR
Portfolio Turnover Rate
PfG
Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930
PRIIPS
Packaged Retail Investment and Insurance-based Investment Products
PTR
Portfolio Turnover Rate
RAB
Revisionsaufsichtsbehörde
RAG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und
Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz)
RAV
Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung)
RM
Regulated Markets: Börsen
RuVG
Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
politisch exponierter Personen
SBVg
Schweizerische Bankiervereinigung
SCBP
Swiss Code of Best Practice der economiesuisse von 2002 (Revision 2007 und 2014)
SchKG
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz)
SFAMA
Swiss Fund and Asset Management Association
SICAF
Société d’investissement à capital fix
SICAV
Société d’investissement à capital variable
SNB
Schweizerische Nationalbank
SRO
Selbstregulierungsorganisation
SRVG
Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen (Entwurf)
StGB
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch)
StHG
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Bundessteuern der Kantone
und Gemeinden
SVSP
Schweizerischer Verband für Strukturierte Produkte
TER
Total Expense Ratio
US GAAP
US Generally Accepted Accounting Principles
VAG
Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz)
VegüV
Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten
Aktiengesesllschaften
VRP
Verwaltungsratspräsident
vs.
versus
VSB 16
Vereinbarung vom 1. Juni 2015 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken
VStrR
Bundesgesetz vom 22. März 2013 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafgesetz)
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Zivilgesetzbuch)
Ziff.
Ziffer
ZPO
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
z.B.
zum Beispiel
52
6. Kontakte
Marc Raggenbass
Partner
Rechtsanwalt, LL.M.
Head Regulatory, Compliance & Legal
Tel.:
+41 58 279 64 42
Mobile: +41 79 378 22 35
E-Mail:
[email protected]
Standort: Zürich
Stephan Schmidli
Partner
Wirtschaftsprüfer
Tel.:
+41 58 279 62 21
Mobile: +41 79 659 44 82
E-Mail:
[email protected]
Standort: Zürich
Cornelia Herzog
Partnerin
Wirtschaftsprüferin
Tel.:
+41 58 279 60 54
Mobile: +41 79 961 37 75
E-Mail:
[email protected]
Standort: Zürich
Gilbert Schur
Senior Manager
Rechtsanwalt
Tel.:
+41 58 279 77 01
E-Mail:
[email protected]
Standort: Zürich
Erich Schärli
Partner
Wirtschaftsprüfer
Tel.:
+41 58 279 90 88
Mobile: +41 79 380 40 66
E-Mail:
[email protected]
Standort: Basel
Simon Kämpfer
Assistant Manager
MLaw, LL.M.
Tel.:
+41 58 279 70 17
E-Mail:
[email protected]
Standort: Zürich
Antonio Fossetti
Senior Manager
Rechtsanwalt, LL.M.
Tel.:
+41 58 279 6299
E-Mail:
[email protected]
Standort: Zürich
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54
55
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited ("DTTL"), eine "UK private company limited by guarantee" (eine Gesellschaft
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