Übersicht über Änderungen im Finanzmarktrecht Stand Juni 2015 Wirtschaftsprüfung. Steuerberatung. Consulting. Financial Advisory 2 Inhaltsübersicht Einleitung 4 1. Finanzmarktgesetze und -verordnungen 1.1 Finanzmarktaufsichtsgesetz 1.2 Finanzmarktprüfverordnung 1.3 Bundesgesetz über Banken und Sparkassen 1.4 Verordnung über die Banken und Sparkassen 1.5 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler 1.6 Verordnung über die Liquidität der Banken 1.7 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen 1.8 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute 1.9 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur 1.10 Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor 1.11 Entwurf Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen 1.12 Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses 1.13 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen 1.14 Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen 5 5 6 7 8 9 10 11 13 15 17 2. Regulierung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA 2.1 Geldwäschereiverordnung-FINMA 2.2 Kollektivanlageverordnung-FINMA 2.3 FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen» 2.4 FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken Banken» 2.5 FINMA-Rundschreiben 2008/22 «Offenlegung Banken» 2.6 FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» 2.7 FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken» 2.8 FINMA-Rundschreiben 2008/14 «Aufsichtsreporting Banken» 2.9 FINMA-Rundschreiben 2008/21 «Operationelle Risiken Banken» 2.10 FINMA-Rundschreiben 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken» 2.11 FINMA-Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln» 25 25 26 28 29 30 30 31 32 32 35 35 3. Richtlinien und Empfehlungen von Selbstregulierungsorganisationen 3.1 Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken 3.2 Richtlinien der SBVg über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken 3.3 Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten 3.4 Richtlinien der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite 3.5 Richtlinien der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierung 3.6 Richtlinien der SBVg für Vermögensverwaltungsaufträge 3.7 Richtlinien der SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen 3.8 Empfehlungen der SBVg für das Business Continuity Management 3.9 SFAMA-Verhaltensregeln 3.10 SFAMA-Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 3.11 SFAMA-Richtlinien für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung 3.12 SFAMA-Richtlinien für die Immobilienfonds 3.13 SFAMA-Richtlinien Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio 36 36 37 39 40 41 41 47 48 48 4. Verschiedenes 4.1 Swiss Code of Best Practice der economiesuisse 4.2 Entwurf Bundesgesetz über den Datenschutz 49 49 49 5. Abkürzungsverzeichnis 50 6. Kontakte 53 21 22 23 24 43 44 45 46 3 Einleitung 2015 sind im Finanzdienstleistungsbereich eine grössere Anzahl neuer Gesetzes- und Verordnungsvorschriften sowie Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und verschiedener Selbstregulierungsorganisationen in Kraft getreten. Zudem wurden in den letzten Monaten mehrere Entwürfe von neuen Finanzmarktgesetzen in den Gesetzgebungsprozess aufgenommen. Die in Kraft getretenen Vorschriften, zusammen mit den aufgegleisten Gesetzesvorlagen markieren einen neuen Höhepunkt der seit einiger Zeit anhaltenden Regulierungsflut auf nationaler und internationaler Ebene, wobei die Schweizer Vorschriften grösstenteils globale Standards mehr oder weniger autonom nachvollziehen. Dieser ist teils Pflicht aufgrund rechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen internationaler Abkommen, teils freiwillig, jedoch im Hinblick auf das Erfordernis äquivalenter Schweizer Gesetzgebung und Aufsichtspraxis für den freien Marktzugang wirtschaftlich notwendig. Diese Unterscheidung ist zentral, da der Gestaltungsspielraum der Schweiz bei der Umsetzung der Äquivalenz wesentlich grösser ist und die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen von global und lokal tätiger Finanzdienstleister mehr Beachtung finden kann. 4 Die Regulierungsflut setzt kleineren und mittelgrossen Finanzinstituten nicht nur in quantitativer Hinsicht stark zu, sondern verlangt von vielen Anbietern von Finanzdienstleistungen und -produkten auch eine Neuausrichtung ihrer Geschäftsaktivitäten. Für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung genügt es deshalb nicht, die geltenden Vorschriften korrekt und effizient umzusetzen; vielmehr müssen die strategischen Eckwerte der Finanzmarktpolitik und die finanzmarktrelevanten Rahmenbedingungen des Bundes bei einer Neuausrichtung ständig mitberücksichtigt werden. Dies erfordert profunde Kenntnis der wichtigsten rechtlichen und regulatorischen Vorschriften und deren Entwicklung über die vergangenen und bevorstehenden Monate. Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die rechtlichen Neuerungen der letzten Monate sowie der bekannten Gesetzgebungs- bzw. Regulierungsprojekte und verschafft einen Einblick in allfällige Auswirkungen für die Finanzinstitute. Die rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen wurden bis Ende Juni 2015 berücksichtigt. 1. Finanzmarktgesetze und -verordnungen 1.1 Finanzmarktaufsichtsgesetz Das FINMAG regelt die Organisation, die Finanzierung, die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden sowie die Information der Öffentlichkeit durch die FINMA und definiert, zusammen mit den sieben Finanzmarktgesetzen, die Aufsichtskompetenzen der Behörde. Zu den Aufsichtsinstrumenten gehört auch die Aufsicht über die Revisionsgesellschaften. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Am 20. Juni 2014 verabschiedete das Parlament die Revision des RAG. Damit verbunden ist auch die Anpassung des FINMAG. Kerngehalt der Neuerung ist die Bündelung der Aufsicht über die Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften. Neu übt die RAB die alleinige Aufsicht über die Rechnungs- und Aufsichtsprüfung der Revisionsgesellschaften aus. Der Inhalt der Prüfungen wird jedoch für die Aufsichtsprüfung von der FINMA definiert. • Geänderte Normen: Art. 24-29 FINMAG • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 20. Juni 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: RAB, RAV, FINMA-PV (Ziff. 1.2 hiernach) Folgen der Änderungen • Die Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften wird bei der RAB gebündelt. Diese ist neu allein verantwortlich für die Zulassung und die Aufsicht über die Prüfgesellschaften in den Bereichen der Rechnungsprüfung («Financial Audit») und der Aufsichtsprüfung («Regulatory Audit»). • Die Prüfinhalte und -grundlagen für die Aufsichtsprüfung werden weiterhin von der FINMA festgelegt, während die RAB für die Anerkennung von Standards für die Rechnungsprüfung zuständig ist. • Wegfall der vorgängigen Genehmigungspflicht durch die FINMA bei Wechsel der Prüfgesellschaft. Was bestehen bleibt, ist die Pflicht, die FINMA über den Wechsel zu informieren. 5 1.2 Finanzmarktprüfverordnung Die FINMA-PV definiert die Eckwerte für die Prüfung der beaufsichtigten Finanzinstitute, insbesondere den Inhalt und die Durchführung der Prüfung, die Form der Berichterstattung über die Prüfung sowie die Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften im Zusammenhang mit der Prüfung. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Infolge der Revision des RAG und des FINMAG (Ziff. 1.1 hiervor) muss auch die FINMA-PV angepasst werden. • Geänderte Normen: Alle Bestimmungen • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: 5. November 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Folgen der Änderungen • Die Bestimmungen zur Zulassung von Prüfgesellschaften sowie der leitenden Prüfer werden in die RAV überführt. Auch die Aufsicht über die Prüfgesellschaften wird neu in der RAV geregelt. • In den Geltungsbereich der FINMA-PV fallen ausschliesslich Prüfungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG. Nicht mehr enthalten ist die Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen des OR. • Verbundene Rechtsakte: FINMAG (Ziff. 1.1 hiervor), RAG, • Verschiedene Bestimmungen aus dem FINMA-RS 2013/3 («Prüfwesen») und dem FINMA-RS 2013/4 RAV, ASV-RAB, RAB-RS 1/2007, RAB-RS 1/2008, RAB-RS («Prüfgesellschaften und leitende Prüfer») werden in die 1/2010, FINMA-RS 2013/3 «Prüfwesen» (Ziff. 2.3 hiernach). FINMA-PV überführt. FINMA-RS 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» wurde per Ende 2014 ersatzlos aufgehoben. • Die allgemein gültigen Unvereinbarkeitsregeln werden in die RAV überführt. Die spezifischen Unvereinbarkeiten im Rahmen der Prüfung gemäss den Finanzmarktgesetzen werden in der FINMA-PV konkretisiert. • Die Mandatsdauer für die aufsichtsrechtliche Prüfung wird an die Rotationspflichten gemäss Art. 730a Abs. 2 OR angepasst. • Die Berichte der internen Revision sind vom Beaufsichtigten (nicht von der internen Revision) der Prüfgesellschaft zuzustellen. 6 1.3 Bundesgesetz über Banken und Sparkassen Das BankG definiert die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für den Betrieb einer Bank sowie die besonderen Voraussetzungen für den Betrieb eines systemrelevanten Kreditinstituts. Es definiert Massnahmen bei Insolvenzgefahr und schafft die Grundlagen für die Überwachung und Prüfung einer Bank sowie für deren Aufsicht. Es schützt Gläubiger vor Vermögensverlust durch den Einbau eines Einlagensicherungssystems und definiert den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten und Rechnungslegungsgrundsätzen. 1.3.1 Nachrichtenlose Vermögenswerte Grundlagen der Änderungen • Kontext: Die Revision vom 22. März 2013 ermöglichte die Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten auf eine Bank ohne Zustimmung des Schuldners. Nachrichtenlose Vermögenswerten können einfacher liquidiert werden. • Geänderte Norm: Art. 37l, 37m BankG • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 22. März 2013 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: BankV (Ziff. 1.4 hiernach), Narilo-RL (Ziff. 3.2 hiernach) Folgen der Änderungen • Banken, die nachrichtenlose Vermögenswerte von anderen Banken übernehmen, können diese und ihre eigenen nach 50 Jahren und nach vorgängiger Publikation liquidieren (Art. 37m Abs. 1 BankG). • Der Schuldnerwechsel kann ohne Zustimmung des Gläubigers erfolgen. Die Übertragung zwischen den Banken bedarf eines schriftlichen Vertrags (Art. 37l BankG). • Die Ansprüche der Gläubiger erlöschen und der Erlös fällt an den Bund. Ein allfälliges Prozessrisiko (z.B. bei nicht gesetzeskonformer Publikation) trägt die Bank. Eine Rückforderung gegenüber dem Bund ist ausgeschlossen (Art. 37m Abs. 2 und 3 BankG). • Die allgemeinen Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen. • Die BankV (Ziff. 1.4 hiernach) legt fest, wann Vermögen als nachrichtenlos gelten (Art. 37l Abs. 4 BankG). 7 1.3.2 Neues Rechnungslegungsrecht Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts • Die ordnungsgemässe Buchführung setzt voraus, dass eine gemäss Art. 957ff. OR. Bank einen Halbjahresabschluss erstellt. Auch dieser ist nach den entsprechenden Vorschriften des OR und des BankG zu • Geänderte Norm: Art. 6, 6a und 6b BankG erstellen (Art. 6 Abs. 2 BankG). • Art der Änderung: Teilrevision • Wie bei allen übrigen Unternehmen müssen auch • Datum des Inkraftsetzens: 1. Januar 2013 Privatbankiers Gläubigern Einsicht in den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte gewähren, wenn sie ein • Übergangsbestimmungen: Für den Einzelabschluss zwei schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Jahre (bis 1. Januar 2015), für den Konzernabschluss drei Jahre (bis 1. Januar 2016). • Verbundene Rechtsakte: OR, FINMA-RS 2015/1, «Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate» (Ziff. 2.7 hiernach). • Den Banken stehen nur die anerkannten Standards zur Auswahl, die den Besonderheiten der Branche ausreichend Rechnung tragen. Dies gilt nicht für Swiss GAAP-FER, jedoch für IFRS und US-GAAP. • Die FINMA kann, sofern dies der Bundesrat bestimmt, in technischen Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 6b Abs. 3 BankG). 1.4 Verordnung über die Banken und Sparkassen Die BankV konkretisiert die Bestimmungen des Bankengesetzes, definiert die Voraussetzungen für den Betrieb und die Organisation einer Bank und legt die Eckwerte der Notfallplanung für systemrelevante Banken und deren Sanier- und Liquidierbarkeit fest. Sie enthält Vorschriften zum Schutz der Gläubiger (Einlagensicherung). Grundlagen der Änderungen • Kontext: Umsetzung des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rechnungslegungsrechts (Art. 957ff. OR) und Einführung neuer Bestimmungen zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten (Ziff. 1.3.2 hiervor). • Art der Änderung: Formelle Totalrevision mit Ausnahme der Bestimmungen zur materiellen Änderung des Rechnungslegungsrechts (Art. 25-42) und zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten (Art. 45-59). • Datum der Änderung: 30. April 2014 Folgen der Änderungen • Umsetzung der neuen Vorschriften zum Rechnungslegungsrecht (Art. 957ff. OR). Einführung neuer Offenlegungsvorschriften (Ziff. 2.5 hiernach). • Vorschriften zur Umsetzung von Art. 37l BankG: Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten auf eine andere Bank ohne Zustimmung der Gläubiger. Dazu gehören Begriffsdefinitionen, Details zum Übertragungsvertrag zwischen der übernehmenden und der abtretenden Bank und deren Pflichten. • Vorschriften zur Umsetzung von Art. 37m BankG: Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten. Dazu • Verbundene Rechtsakte: OR, BankG, gehören u.a. die Pflicht und der Inhalt der Publikation für Narilo-RL (Ziff. 3.2 hiernach), FINMA-RS 2015/01 Vermögenswerte ab CHF 500, das Verfahren der Liquidation, «Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, das Liquidationsprotokoll sowie die Verwendung des Finanzgruppen und -konglomerate» (Ziff. 2.7 hiernach). Liquidationserlöses, der Abschluss der Liquidation und die Aktenaufbewahrung. • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 8 1.5 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken begrenzen. Die ERV definiert die anrechenbaren Eigenmittel, die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken, die Höhe der Unterlegung, die Risikoverteilung und die besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken. Die technischen Anforderungen legt die FINMA fest. 1.5.1 Erster antizyklischer Puffer Grundlagen der Änderungen • Kontext: Massnahmen zur Bekämpfung der Überhitzung des Immobilienmarktes. • Geänderte Norm: Anhang 7 • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 13. Februar 2013 Folgen der Änderungen • Verpflichtung der Banken, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Art. 72 ERV zu halten. • Der Puffer beträgt 1 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen. • Datum des Inkrafttretens: 1. März 2013 • Umsetzung: 1. Oktober 2013 • Verbundene Rechtsakte: Richtlinie der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen; Richtlinie der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite. 1.5.2 Zweiter antizyklischer Puffer Grundlagen der Änderungen • Kontext: Massnahmen zur Bekämpfung der Überhitzung des Immobilienmarktes. Folgen der Änderungen • Der antizyklische Puffer wird von 1 Prozent auf 2 Prozent erhöht. • Geänderte Norm: Anhang 7 • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 22. Januar 2014 • Datum des Inkrafttretens: 30. Juni 2014 • Verbundene Rechtsakte: Richtlinie der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen; Richtlinie der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite. 9 1.5.3 Anpassungen am harten Eigenkapital Folgen der Änderungen Grundlagen der Änderungen • Kontext: Klarstellung wichtiger Punkte im Rahmen des Qualitätssicherungsprozesses im Zusammenhang mit dem Regulatory Consistency Assessment Programm des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. • Anpassung der Berechnung des harten Eigenkapitals, insbesondere die Anrechenbarkeit von bestimmten Elementen von Gesellschafts- und Genossenschaftskapital. • • Geänderte Normen: Art. 7 Abs. 2; 10 Abs. 1; 21 Abs. 1 Bst. e, 22 Abs. 2 Bst. a-c; Art. 26 Abs. 3 Bst. b; Art. 31a; Art. 35 Abs. 4; Art. 36 Abs. 1; Art. 37 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1; Art. 52 Abs. 2; Art. 68 Abs. 3; Art. 91. Abs. 1 Bst. a und c; Art. 123; Art. 131 Abs. 3 Bst. c; Art. 135; Art. 137 Abs. 1; Art. • 142 Abs. 6 und Art. 148a. • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 30. April 2014 Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln, insbesondere der Abzug von Schwellenwerten, das Abzugsverfahren bei Eigenkapitalinstrumenten, die Behandlung von Beteiligungstiteln an Unternehmen des Finanzbereichs bis und über 10 Prozent. Weitere Anpassungen betreffen unter anderem den Konsolidierungskreis sowie die Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank. • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (Art. 43 betreffend Eigenmittelpuffer tritt per 1. Januar 2016 in Kraft). 1.6 Verordnung über die Liquidität der Banken Die LiqV regelt die quantitativen und qualitativen Anforderungen an Banken zur Haltung von Liquidität und trägt damit den internationalen Anforderungen Rechnung. Sie enthält Vorschriften zum Liquiditätsmanagement und Berichterstattungspflichten. Die Vorschriften verpflichten Banken genügend Liquidität zur Verfügung zu stellen, um ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Krisensituationen nachkommen zu können. Die Sondervorschriften für systemrelevante Banken dienen dem Systemschutz des Finanzplatzes. Damit werden Teile der internationalen Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins Schweizer Recht übertragen. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Die LiqV enthält zusätzlich zu den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und zur Gesamt- und Zusatzliquidität sowie zur Berichterstattung neu auch materielle Anforderungen. Diese waren bei Erlass der LiqV noch nicht bekannt. • Geänderte Normen: Art. 2 Abs. 2; Art. 3 Abs. 2; Art. 4; Art. 7 Abs. 1 und 2; Art. 9 Abs. 3; Art. 12-18; Art. 19 Abs. 2; Art. 31 Abs. 2; Art. 31a; Anhänge 1-4 Folgen der Änderungen • Die Revision betrifft hauptsächlich die quantitativen Liquiditätsanforderungen. Die Vorschriften zur Gesamtliquidität werden durch neue quantitative Anforderungen an die Liquidity Coverage Ratio (LCR) ersetzt. • Einführung einer Quote für die kurzfristige Liquidität (LCR) mit monatlicher Meldepflicht innert 20 Arbeitstagen für nicht systemrelevante Banken. Für 2015 besteht eine Frist von 30 Tagen (Art. 31a). • Art der Änderung: Teilrevision • Die Quote (LCR) verlangt von den Banken genügend qualitativ hochwertige, liquide Vermögenswerte (High • Datum der Änderung: 25. Juni 2014 Quality Liquid Assets; HQLA) zu halten. Damit soll • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (Art. 17e Abs. die Bank einem Liquiditätsstress von mindestens 30 2 und 3 betreffend Offenlegung der LCR treten per 1. Januar Tagen standhalten. 2017 in Kraft). • Die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement bleiben inhaltlich unverändert, erfahren aber einige formelle Anpassungen. • Einhaltung für nicht-systemrelevante Banken ab 1. Januar 2015 zu 60% mit graduellem Anstieg bis 31. Dezember 2018. • Die Bestimmung zur Zusatzliquidität wird angepasst und die im Rahmen der Einlagensicherung zu haltenden Beitragsverpflichtungen sind mit HQLA zu unterlegen. • Einführung einer Net Stable Funding Ratio (NSFR) sowie weiterer Beobachtungskennzahlen mit verbindlicher Berichterstattung ab 2015 und Einhaltung ab 1. Januar 2018. 10 1.7 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Das FIDLEG bezweckt die Verbesserung des Kundenschutzes sowie der Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes. Die neuen Vorschriften richten sich stark am europäischen Recht (insb. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und EU Prospektrichtlinie) aus, so dass auch in Zukunft der Zugang zum EU Binnenmarkt für Finanzinstitute sichergestellt ist. Das FIDLEG definiert Verhaltensregeln, Transparenzvorschriften und verbessert die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Prüfung der Anforderungen erfolgt gemäss Vorgaben des FINIG (Ziff. 1.8). Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes sowie Anpassung des Finanzmarktrechts an europäische Normen. • • • • • • • • • • • Dem FIDLEG unterstehen sämtliche Personen (natürliche und juristische), die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Personen in der Schweiz erbringen. Dazu gehören beaufsichtigte Marktteilnehmer wie Banken, Art der Änderung: Neue Norm Effektenhändler (gemäss Art. 2 FINIG Wertpapierhäuser), Datum Beginn der Vernehmlassung: 27. Juni 2014 Fondsleitungen, Versicherungen sowie Vermögensverwalter und Anlageberater. Strafrechtlich sind aber auch nicht Datum Ende der Vernehmlassung: 17. Oktober 2014 Beaufsichtigte erfasst, sofern sie die Tatbestände von Art. Bericht des EFD zum FIDLEG und FINIG: 13. März 2015 119ff. erfüllen. Richtungsentscheid: Am 13. März und 24. Juni 2015 • Das FIDLEG enthält sektorübergreifende gibt der Bundesrat Kursänderungen zum FIDLEG und Verhaltensvorschriften für Marktteilnehmer. Es definiert FINIG bekannt den Begriff der Finanzdienstleistung umfassend und gilt auch für die reine Vermittlung von Geschäften, die Botschaft des Bundesrates ans Parlament: Ende 2015 Vermögensverwaltung und Anlageberatung sowie das Parlamentsdebatte: 2016/2017 Führen von Konten, nicht aber reine Kreditgeschäfte. Datum des Inkrafttretens: 2017/2018 • Verbesserung des Kundenschutzes durch folgende Verbundene Rechtsakte: FINIG (Ziff. 1.8 hiernach), Massnahmen: FinfraG (Ziff. 1.9 hiernach), MiFID, EU Prospektrichtlinie, – Strenge Eignungsprüfung für Privatkunden (dazu Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments gehören auch Privatkunden mit einem «opting out») in und des Rates über Basisinformationsblätter (PRIIPS). der Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das Verschiedenes: Gutachten für das EFD: Droht das Finanzinstitut muss Informationen beim Kunden über Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der seine finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie seine Schweiz? In Schweizerische Juristen-Zeitung, 1. August 2015, Kenntnisse und Erfahrung betreffend Anlageprodukte 111. Jahrgang. einholen (Art. 11) – Sind die Informationen ungenügend oder führt die Eignungsprüfung zu einem negativen Ergebnis, darf die Bank nicht beraten und keine Vermögensverwaltung durchführen (Art. 13) – Bei anderen Finanzdienstleistungen muss die Kenntnis und Erfahrung des Kunden geprüft werden. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist eine Freizeichnung durch den Kunden möglich (Art. 11) 11 Folgen der Änderungen – Für per se professionelle Kunden (in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Versicherungsunternehmen; Zentralbanken, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie) und Privatkunden mit einem «opting out» ist grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung erforderlich (Art. 4 und 12). • • • • – Keine Angemessenheitsprüfung ist erforderlich, sofern der Kunde die Dienstleistung initiiert («reverse solicitation») sowie für die Führung eines Kontos, Depots bzw. die • Verbandsklagen und Class-Actions sollen eingeführt werden, Ausführung und Übermittlung von Aufträgen (Art. 14). um gegen Fehlverhalten von Finanzdienstleistern effektiv und effizient vorgehen zu können (Art. 101-116). Eintragung sämtlicher in der Schweiz tätigen Kundenberater in ein Register (gilt auch für Kundenberater im Ausland, die Aufgrund der grossen Vorbehalte verzichtet der Bundesrat Schweizer Kunden (mit)beraten) (Art. 23 und 30). gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die Massnahmen zum kollektiven Rechstsschutz im FIDLEG. Sie sollen in die Aufgrund der grossen Vorbehalte der Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) integriert werden. Vernehmlassungsteilnehmer wird der Bundesrat das Kundenberaterregister gemäss Mitteilung vom 13. März • Vermeidung von Interessenkonflikten und Unabhängigkeit 2015 überarbeiten und mit dem Register für ausländische (Art. 9 und 26): Dienstleister fusionieren. – Geldwerte Vorteile (z.B. Retrozessionen, Provisionen, Bewilligungspflicht für grenzüberschreitend (auch ohne Rabatte, Finders Fees, Kick-backs) darf der permanente Präsenz) in der Schweiz tätige Auslandbanken Finanzdienstleister nur entgegennehmen, sofern: (Art. 34-36). • er die Vorteile an den Kunden weiterleitet oder Umfassende Informationspflichten über • der Kunde in voller Kenntnis des Umfangs der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen und Vorteile ist und vorgängig auf die Herausgabe Finanzprodukte: ausdrücklich verzichtet – Erstellen eines Basisinformationsblattes beim Anbieten – Ein Finanzdienstleister ist nur unabhängig, wenn er von Finanzinstrumenten an Privatkunden (Art. 58-63 und sämtliche Dienstleistungen unabhängig anbietet. 64-69) – Eine Dienstleistung wird unabhängig erbracht, wenn der – Prospektpflicht bei einem öffentlichen Angebot von Finanzdienstleister: Effekten (Art. 37-57 und 64-69) • im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung keine Erleichterte Durchsetzung ziviler Ansprüche: Vorteile annimmt und – Herausgabepflicht des Kundendossiers (Art. 72-74) • er eine ausreichende Zahl von auf dem Markt – Einrichtung einer Ombudsstelle (Art. 75-84) angebotene Finanzdienstleistungen berücksichtigt. – Errichtung eines Schiedsgerichts oder eines Prozesskostenfonds (Art. 85-100) – Anschlusspflicht an Ombudsstelle bzw. Schiedsgericht für Finanzdienstleister und Teilnahmepflicht an Verfahren (Art. 78, 79, 85) – Mitfinanzierung des Prozesskostenfonds durch Finanzdienstleister (Art. 89-91). 12 Aufgrund der grossen Vorbehalte der Vernehmlassungsteilnehmer verzichtet der Bundesrat gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die Beweislastumkehr, den Prozesskostenfonds und auf das Schiedsgericht. Gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 24. Juni 2015 sollten Privatkunden von der Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten befreit werden und der Finanzdienstleister unter Umständen auch bei Obsiegen seine eigenen Prozesskosten tragen. • Finanzdienstleister stellen sicher, dass nur Kundenberater mit ausreichender Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung eingesetzt werden (Art. 22 Abs. 1). Gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 24. Juni 2015 werden die Vorschriften zur Aus- und Weiterbildung der Kundenberater ausgebaut durch eine entsprechende Verantwortung der Finanzdienstleister. 1.8 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute Das FINIG dient wie das FIDLEG dem Kundenschutz sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und der Stabilität des Finanzsystems. Der Schutz soll jedoch, anders als beim FIDLEG, durch die ständige Einhaltung qualitativer und quantitativer Anforderungen durch das Finanzinstitut und durch das Erfordernis, bei der FINMA vor Ausübung der Tätigkeit eine Bewilligung einzuholen, erreicht werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen und die Überwachung der Finanzinstitute werden im FINIG konzentriert (Ausnahme: Versicherungen). Das Banken- und Börsengesetz werden aufgehoben. Auch die Vorschriften für Vermögensverwalter für kollektive Kapitalanlagen und Fondsleitungen werden vom KAG ins FINIG überführt. Die Anforderungen gelten sektorübergreifend und schaffen damit ein «even playing field» Grundlagen der Änderungen • Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes sowie Anpassung des Finanzmarktrechts an europäische Normen und Standards. • Art der Änderung: Neue Norm Folgen der Änderungen • Für bereits prudenziell beaufsichtigte Finanzinstitute (Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen) sind kaum Anpassungen vorgesehen. Das FINIG übernimmt die Bestimmungen des BankG und BEHG sowie teilweise des KAG. • Datum Beginn der Vernehmlassung: 27. Juni 2014 • Vermögensverwalter von privaten Kundenvermögen und von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen sind neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. • Bericht des EFD zum FIDLEG und FINIG: 13. März 2015 • Datum Ende der Vernehmlassung: 17. Oktober 2014 • Richtungsentscheid: Am 13. März und 24. Juni 2015 gibt der Bundesrat Kursänderungen zum FIDLEG und FINIG bekannt • Botschaft des Bundesrates ans Parlament: Ende 2015 • Parlamentsdebatte: 2016/2017 • Datum des Inkrafttretens: 2017/2018 • Verbundene Rechtsakte: FIDLEG (Ziff. 1.7 hiervor), FinfraG (Ziff. 1.9 hiernach) • Verschiedenes: Gutachten für das EFD: Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz? In Schweizerische Juristen-Zeitung, 1. August 2015, 111. Jahrgang. • Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen gelten im FINIG als «qualifizierte Vermögensverwalter» bzw. «Asset Manager». Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA. • Das Bewilligungs- und Aufsichtsregime für «qualifizierte Vermögensverwalter» bzw. «Asset Manager» ist strenger als jenes für Vermögensverwalter von privaten Kundenvermögen. Für diese sieht das FINIG als Variante eine Aufsicht ausserhalb der FINMA vor (Art. 82). • Private Vermögensverwalter bedürfen keiner Bewilligung und unterstehen nicht der prudenziellen Aufsicht, sofern sie das Geschäft seit über 15 Jahren ausüben und keine neuen Kunden akquirieren (Grandfathering-Klausel) (Art. 125). 13 Folgen der Änderungen • Das FINIG definiert eine Aufsichtskaskade. Die Bank muss nicht um eine Lizenz für die Ausübung der Tätigkeit als Wertpapierhaus, als qualifizierter oder privater Vermögensverwalter ersuchen (aber als Fondsleiter). Die Bewilligung als Wertpapierhaus oder als Fondsleitung erlaubt zudem die Tätigkeit als qualifizierter und privater Vermögensverwalter. Die Bewilligung als qualifizierter Vermögensverwalter jene als privater Vermögensverwalter. Die formelle Erleichterung befreit aber nicht von der Einhaltung der materiellen Bestimmungen (Art. 5). • Die vom Bundesrat im Rahmen der Finanzmarktstrategie definierte «erweiterte Sorgfaltspflicht zur Annahme unversteuerter Gelder» wird ins FINIG übernommen (Art. 11). Sie ist Teil der Gewährspflicht und gilt nur für Kunden aus Herkunftsstaaten, die mit der Schweiz ein Abkommen für den automatischen Informationsausgleich (AIA) abgeschlossen haben (Ziff. 1.10.1). Aufgrund der in den Vernehmlassungsantworten geäusserten grossen Vorbehalte verzichtet der Bundesrat gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die Aufnahme der Sorgfaltspflichten ins FINIG. Sie sollen im Rahmen des AIA-Umsetzungsgesetzes geregelt werden, (Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes]). Auf die Aufhebung des BankG wird verzichtet und es werden neu Bestimmungen zu den Rechtsrisiken ins FINIG aufgenommen. 14 1.9 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur Das FinfraG regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen. Es dient der Funktionsfähigkeit der Effekten- und Derivatmärkte, der Stabilität des Finanzsystems, der Transparenz, dem Schutz der Finanzmarktteilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anleger. Aufgrund der Drittstaatenregelung müssen ferner zur Sicherstellung des Marktzutritts in der EU Finanzmarktinfrastrukturen in der Schweiz äquivalent reguliert und beaufsichtigt sein. Das FinfraG erreicht die Schutzziele über die Definition von Organisationsanforderungen an die Finanzmarktinfrastrukturen und Marktverhaltenspflichten. Ins FinfraG übernommen werden auch Bestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den Insiderhandel und Marktmanipulationen. Im FinfraG werden die heute auf verschiedene Regelwerke verteilten Vorschriften (z.B. BEHG, NBG, BankG) zusammengefasst sowie europäische und internationale Standards (z.B. EMIR) umgesetzt. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes sowie Anpassung des Rechts im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen und Derivattransaktionen an europäische Normen (EMIR). • Art der Änderung: Neue Norm • Datum Beginn der Vernehmlassung: 29. November 2013 Folgen der Änderungen • Das FinfraG unterstellt Finanzmarktinfrastrukturen wie Handelsplätze (Börsen, MTF, OTF) und Nachhandelsinfrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme) einer Bewilligungspflicht und definiert qualitative und quantitative Bewilligungsvoraussetzungen. • Datum Ende Vernehmlassung: 31. März 2014 • Finanzmarktinfrastrukturen unterstehen der Aufsicht der FINMA, systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen durch die SNB. • Botschaft des Bundesrates ans Parlament: 9. September 2014 • Das FinfraG regelt den Handel mit Derivaten und definiert drei zentrale Pflichten: • Parlamentsdebatte: März 2015 im Nationalrat und Juni 2015 im Ständerat • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 • Verbundene Rechtsakte: Schweiz: FIDLEG (Ziff. 1.7 hiervor), FINIG (Ziff. 1.8 hiervor); EU: EMIR, MiFID, MiFIR, CDSR – Abrechnungspflicht: Finanzielle Gegenparteien (Ausnahme: Kleine Finanzielle Gegenparteien) und Nichtfinanzielle Gegenparteien (Ausnahme: Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien) haben standardisierte Derivatgeschäfte über zentrale Gegenparteien abzuwickeln (Art. 97-103). Welche Derivate genau der Abrechnungspflicht unterstehen, wird die FINMA festlegen. Bereits ausgenommen sind allerdings, im Gegensatz zu EMIR, Währungsswaps und -termingeschäfte, sofern sie Zug um Zug abgewickelt werden. Die Abrechnung kann über eine Schweizer oder eine von der FINMA als gleichwertig anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei erfolgen. Für gruppeninterne Geschäfte gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zur Abrechnungspflicht (Art. 103). 15 Folgen der Änderungen – Meldepflicht: Finanzielle, Nichtfinanzielle und zentrale • Den Bestimmungen des FinfraG zum Handel mit Derivaten Gegenparteien müssen die wichtigsten Eigenschaften unterstehen Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien eines Derivatgeschäfts einem Transaktionsregister melden mit Sitz in der Schweiz, auch wenn sie die Transaktion (Art. 103-105). Der Meldepflicht unterstehen sämtliche über eine Niederlassung im Ausland abwickeln. Für Transaktionen, mit Ausnahme derjenigen zwischen kleinen Gegenparteien mit Sitz im Ausland und einer Niederlassung Nichtfinanziellen Gegenparteien. in der Schweiz gelten die Bestimmungen nicht. – Risikominderungspflicht: Werden Derivate nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet (z.B. wegen fehlender Standardisierung, weil eine Gegenpartei von der Abrechnungspflicht ausgenommen ist oder wegen Ausnahmen von der Abrechnungspflicht), müssen die operativen Risiken reduziert, die ausstehenden Geschäfte täglich bewertet und Sicherheiten ausgetauscht werden (Art. 107-111). Gruppeninterne Geschäfte sind unter gewisser Voraussetzung vom Austausch von Sicherheiten entbunden. • Das FinfraG bildet ferner die gesetzliche Grundlage für die künftige Implementierung folgender Regulierungsprojekte: – Plattformhandelspflicht (Art. 112-115): Standardisierte Derivattransaktion sind künftig über eine Handelsplattform abzuwickeln. Welche Derivate genau erfasst sind, wird die FINMA festlegen. Gruppeninterne Geschäfte sind unter gewissen Voraussetzungen von der Plattformhandelspflicht befreit. Die Plattformhandelspflicht tritt nicht sofort in Kraft, sondern wird vom Bundesrat erst eingeführt, wenn dies nach internationalen Entwicklungen angezeigt ist. – Positionslimiten für Warenderivate (Art. 118 und 119): In Übereinstimmung mit internationalen Entwicklungen sieht das FinfraG die Möglichkeit vor, Positionslimiten für Warenderivate, die eine Person halten darf, einzuführen. Das FinfraG bildet dabei nur das Rahmengesetz. Die konkreten Bestimmungen werden vom Bundesrat nach vorgängiger Anhörung der interessierten Parteien in einer Verordnung festgelegt. Die Positionslimiten werden allerdings nur eingeführt, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. 16 – Finanzielle Gegenparteien sind Banken, Effektenhändler, Versicherungen und Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe, Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen, Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Im Gegensatz zu EMIR, sind private Vermögensverwalter und Anlageberater nicht erfasst. Dafür fallen, anders als bei EMIR, in der Form des Privatbankiers nebst juristischen auch natürliche Personen in den Anwendungsbereich (Art. 93). – Für kleine Finanzielle Gegenparteien sind Ausnahmen von der Abrechnungs- und einem Teil der Risikominderungspflicht (tägliche Bewertung) als auch der Plattformhandelspflicht vorgesehen (Art. 97 und 109). – Nichtfinanzielle Gegenparteien sind juristische Personen (im Gegensatz zu Finanziellen Gegenparteien fallen natürliche Personen nicht in den Anwendungsbereich), die nicht als Finanzielle Gegenparteien qualifizieren. – Für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien sind Ausnahmen von der Abrechnungs- und der Meldepflicht sowie einem Teil der Risikominderungspflicht (tägliche Bewertung, Austausch von Sicherheiten) als auch der Plattformhandelspflicht vorgesehen (Art. 97, 109, 110 und 112). • Für Finanzielle Gegenparteien richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen, für Nichtfinanzielle Gegenparteien prüft die obligationenrechtliche Revisionsstelle, ob die Gegenpartei die relevanten Bestimmungen einhält. 1.10 Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor Das GwG regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und definiert die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Dabei richtet es sich stark an der internationalen Gesetzgebung, insbesondere den GAFI-Standards aus. Neuerdings gelten einzelne GwG-Vorschriften auch für Nicht-Finanzintermediäre. 1.10.1 Umsetzung GAFI-Teilrevision Grundlagen der Änderungen • Kontext: Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI im Hinblick auf das IWF-Länderexamen vom Frühling 2016. Die GAFI-Teilrevision 2012 rückt insbesondere den Bezug zwischen der Bekämpfung von Geldwäscherei und von Steuerhinterziehung stärker in den Fokus. • • • • Folgen der Änderungen Die Umsetzung der neuen GAFI-Empfehlungen ins Schweizer Recht bedingt Anpassungen verschiedener Rechtsgrundlagen. Die Änderungen betreffen sieben Punkte: • Aktionäre müssen den Erwerb von nicht börsenkotierten Inhaberaktien der Gesellschaft innerhalb Monatsfrist melden Geänderte Normen: Verschiedene Bestimmungen im ZGB, und sich identifizieren. Sie müssen auch den wirtschaftlich OR, SchKG, StGB, VStR, KAG, GwG, BEG sowie GwV-FINMA, Berechtigten melden, wenn sie alleine oder in Absprache mit GwV-ESBK und die MGwV. Dritten den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder des Stimmrechts erreichen (Art. 697i und 697j OR). Botschaft des Bundesrates ans Parlament: Keine Meldepflicht besteht, wenn die Aktien nach dem 13. Dezember 2012 Bucheffektengesetz (BEG) ausgestaltet sind. Parlamentsdebatte: 2014 – Die Meldung kann auch an einen von der Gesellschaft Datum der Änderung: 12. Dezember 2014 eingesetzten Finanzintermediär erfolgen (Art. 697k OR). • Datum des Inkrafttretens: Am 1. Juli 2015 treten die Bestimmungen über die Transparenz bei juristischen Personen und Inhaberpapieren in Kraft (OR, KAG, BEG). Die Anpassungen des ZGB (kirchliche Stiftung und Familienstiftungen), des StGB, des VStG (Bestimmungen zur Steuervortat), des SchKG (Zahlungsmodus) und des GwG treten per 1. Januar 2016 in Kraft. • Übergangsbestimmungen: Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften müssen ihre gesellschaftsrechtlichen Unterlagen innerhalb von zwei Jahren (bis 30. Juni 2017) anpassen. Die bestehenden Statuten und Reglemente bleiben bis dahin in Kraft. – Die Gesellschaft bzw. der Finanzintermediär führen ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten (Art. 697l OR). – Solange die Meldepflicht nicht erfüllt ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und können die Vermögensrechte nicht geltend gemacht werden. • Art. 4 GwG verlangt vom Finanzintermediär, dass er den wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt bestimmt. Er muss auch jene Person bestimmen, die erkennbar eine juristische Person tatsächlich beherrscht: – Ist die Vertragspartei eine natürliche Person, so muss der Finanzintermediär eine schriftliche Bestätigung über den wirtschaftlich Berechtigten einholen, sofern die betreffende Person nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist oder Zweifel daran bestehen (Art. 4 Abs. 1 GwG). 17 Grundlagen der Änderungen Die Meldepflichten gelten ab Inkrafttreten des GwG, wobei die Vermögensrechte sechs Monate ab Inkrafttreten verwirken (bis 31. Dezember 2015). Für Steuerdelikte, die vor Inkrafttreten begangen wurden, gilt Art. 305bis StGB (Geldwäschereistrafnorm) nicht. Nicht im Handelsregister eingetragene kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen müssen sich innerhalb von fünf Jahren (bis 1. Januar 2021) im Handelsregister eintragen lassen. Bis dahin bleiben sie als juristische Personen anerkannt . • Verbundene Rechtsakte: FINMA-GwV (Ziff. 2.1 hiernach), VSB16 (Ziff. 3.1 hiernach). Folgen der Änderungen – Der Finanzintermediär muss in jedem Fall von einer juristischen Person eine Bestätigung über den wirtschaftlich Berechtigen einholen, es sei denn, es handle sich um eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften (Art. 4 Abs. 2 GwG). • Der Begriff der PEP wird mit der Revision erweitert: – Als PEP gelten auch Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder worden sind sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (Art. 2a Abs. 1 Bst. b GwG). – Aufgrund des risikobasierten Ansatzes können Finanzintermediäre jedoch auch PEP auf subnationaler Ebene als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko qualifizieren. – Als PEP gelten auch Personen, die eine führende Funktion in zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Sportverbänden wahrnehmen (Art. 2a Abs. 1 Bst. c GwG). • Qualifiziertes Steuerdelikt als Vortat zur Geldwäscherei: – Direkte Steuern: Qualifikation von schweren Steuerdelikten als Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Dazu gehören Verbrechen (Straftaten, die mit mehr als 3 Jahre Freiheitsstrafe geahndet werden, Art. 10 Abs. 2 StGB) sowie Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG, sofern die hinterzogene Steuer mehr als CHF 300'000 pro Steuerperiode beträgt. – Indirekte Steuern: Erweiterung des Straftatbestandes von Art. 13 Abs. 2 VStrR über den Zollschmuggel hinaus auf den Zoll- und Abgabenbereich im Allgemeinen. 18 Folgen der Änderungen • Personen, die gewerbsmässig mit Gütern handeln (Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG) müssen vor der Entgegennahme eines Bargeldbetrags von mehr als CHF 100’000 die Vertragspartei identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und der Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG) nachkommen (Art. 8a Abs. 1 GwG). Weitere Abklärungen sind dann erforderlich, wenn die Transaktion ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte bestehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen, einem qualifizierten Steuervergehen oder von einer kriminellen Organisation stammen. • Zur Stärkung der Wirksamkeit des Verdachtsmelde-systems werden Kundenaufträge bei Verdacht nicht mehr in jedem Fall gesperrt (Vermeidung des Tipping-off-Risikos), sondern nur noch in ausserordentlichen Fällen (Art. 9a und 10a GwG). Die Vermögenssperre erfolgt erst nach einer Meldung der Meldestellte an die Strafverfolgungsbehörden (Art. 10 GwG). • Sämtliche Stiftungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Handelsregister einzutragen (Art. 6b Abs. 2 bis SchlT ZGB). 1.10.2 Erhöhte Sorgfaltspflichten im Interesse der Steuerkonformität Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Verhinderung des Zuflusses unversteuerter Gelder für Länder ohne AIA-Abkommen gemäss AIA-Gesetz. • Geltungsbereich: Anwendung auf Vermögen von im Ausland steuerlich ansässigen Kunden, sofern nicht bereits dem AIA (z.B. EU) oder FATCA (z.B. USA) unterstellt. • Geänderte Normen: Titel, Art. 6a und 17 GwG Geltungsbereich umfasst sämtliche Finanzintermediäre • Botschaft des Bundesrates ans Parlament: 5. Juni 2015 gemäss Art. 2 GwG. • Parlamentsdebatte: 2016 • Datum der Änderung: offen • Datum des Inkrafttretens: offen • Übergangsfrist: offen • Verbundene Rechtsakte: AIA-Gesetz, Ausführungsvorschriften der FINMA, ESBK und SRO • Erweiterte Sorgfaltsplicht als inhaltlich komplementäre Bestimmung zum AIA-Gesetz. • Risikobasierende Prüfung: Weite Abklärungen sind bei risikomindernden Faktoren oftmals nicht erforderlich. • Selbstregulierung: Die Umsetzung der erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuerbereich sollen über Selbstregulierungsmassnahmen erfolgen, die als Minimalstandards von der FINMA genehmigt werden. 19 Folgen der Änderungen • Prüfumfang (Art. 6a Abs. 1 GwG): Finanzintermediär prüft bei Annahme von Vermögenswerten, ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass Gelder nicht versteuert werden, wobei der Umfang der Prüfung im Einzelfall von der Grösse des Vermögenswertes, der Regulierung im Wohnsitzstaat des Kunden (z.B. die Möglichkeit, die Steuerkonformität zu belegen) und den Branchen-Standards abhängig ist: – Bei Hinweisen auf erhöhte Risiken (z.B. mittels komplexten Finanzstrukturen, bei widersprüchlichen Informationen, Verzicht auf Steuerbelege) sind zusätzliche Abklärungen zu tätigen (Art. 6a Abs. 2 GwG). – Bei risikomindernden Massnahmen (z.B. glaubwürdige Selbstdeklaration) kann auf zusätzliche Massnahmen verzichtet werden. Keine Prüfung bei Kunden, die in einem Staat mit AIA-Abkommen steuerpflichtig sind (zur Zeit EU und Australien). • Massnahmen: Geht der Finanzintermediär davon aus, dass Vermögenswerte nicht versteuert sind, so muss er: – bei Neukunden die Annahme der Vermögenswerte verweigern und eine neue Vertragsbeziehung ablehnen – bei bestehenden Kunde die Rechtsbeziehung auflösen, sofern dies aufgrund der Rechtssituation im Wohnsitzstaat des Kunden nicht unzumutbar ist (z.B. bei politischer Willkür oder fehlenden rechtsstaatlichen Strukturen). 20 1.11 Entwurf Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen Das SRVG dient der weltweiten Wahrung und Förderung der Interessen und Werte der Schweiz im Allgemeinen und des Schweizer Finanzplatzes im Besonderen. Der Gesetzesentwurf basiert hauptsächlich auf geltendem Recht (RuVG) und einer langjährigen Praxis im Bereich der Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte und schafft die Rechtsgrundlage für deren Sperrung, Einziehung und Rückerstattung. Im Gegensatz zum RuVG beschränkt sich der Anwendungsbereich des SRVG nicht auf Länder mit fehlenden staatlichen Strukturen («gescheiterte Staaten»). Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Die geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen den • Das SRVG übernimmt materiell grösstenteils die geltenden heutigen Anforderungen an die Sperrung, Einziehung und Bestimmungen des RUVG und von Art. 184 Abs. 3 BV sowie Rückführung von Potentatengeldern teilweise nicht mehr der Praxis. und müssen ergänzt werden. • Das SRVG regelt in einem Gesetz die Sperrung • Art der Änderung: Neue Norm von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit (Rechtsgrundlage heute: Art. • Datum Beginn der Vernehmlassung: 22. Mai 2013 184 Abs. 3 BV) und im Hinblick auf eine Einziehung bei • Datum Ende der Vernehmlassung: 12. September 2013 Scheitern der Rechtshilfe (Rechtsgrundlage heute: RuVG): • Botschaft des Bundesrats ans Parlament: 21. Mai 2014 • Parlamentsdebatte: 2015 • Datum der Änderung: offen • Datum der Inkraftsetzung: offen • Verbundene Rechtsakte: SRVG; Art. 184 Abs. 3 BV, GwG, GwV-FINMA, RuVG, Art. 72 StGB, IRSG, GAFI, ÄgyptenVerordnung, Tunesien-Verordnung, Ukraine-Verordnung. • Verschiedenes: Strategiepapier der Schweiz zur Sperrung, Einziehung und Rückführung von Potentatengeldern («Asset Recovery») 2014; FAQ betreffend Sperrung von Vermögenswerten von PEP aus einzelnen Staaten (z.B. Ukraine, Tunesien, Ägypten, Elfenbeinküste). – Die vorsorgliche Sperrung zu Sicherungszwecken von Vermögenswerten zur Unterstützung einer allfälligen Rechtshilfezusammenarbeit unmittelbar vor oder nach einem politischen Umsturz. Es genügt die Möglichkeit einer Rechtshilfezusammenarbeit. Die mögliche Sperrung betrifft nur Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht (gemäss Art. 2 RuVG, Art. 72 StGB) ausländischer PEP (siehe Art. 2a GwG) oder ihnen nahestehende Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind oder die juristischen Personen gehören, über die ausländische PEP oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Die Sperrung ist möglich, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: Ein Machtverlust der Regierung, ein notorischer Korruptionsgrad im Herkunftsstaat, der Erwerb der Vermögenswerte vermutlich durch Verbrechen (z.B. Korruption) erfolgte und die Interessen der Schweiz dies erfordern. 21 Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen – Ist die Rückerstattung auf dem Rechtshilfeweg nicht möglich, kann der Bundesrat die Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung anordnen (Art. 4). Neu kann die Einziehung nicht nur dann erfolgen, wenn die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen mangelnder Strukturen («gescheiterte Staaten») nicht erfüllt sind, sondern auch, wenn massgebende Verfahrensgrundsätze im Herkunftsstaat (Art. 2 Bst. a IRSG i.V.m. EMRK) nicht erfüllt sind. • Neu kann die MROS Informationen (auch dem Bankgeheimnis unterstellte Bankdaten, aber keine Beweismittel) an die entsprechende ausländische Meldestelle unaufgefordert übermitteln, um ein rechtsgenügendes Rechthilfeersuchen stellen zu können (Art.15). 1.12 Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses Das Gesetz ergänzt die Strafbestimmungen des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes um eine Strafnorm für die Weitergabe und Weiterverwendung von vertraulichen Informationen. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Umsetzung der parlamentarische Initiative vom 17. Juni 2010 «Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen» • Geänderte Normen: Art. 148 (Sachüberschrift), Abs. 1 (Einleitungssatz) und Bst. l sowie Abs. 1bis KAG, Art. 47 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis BankG, Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis BEHG. • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 12. Dezember 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2015 22 Folgen der Änderungen • Das BankG, KAG und BEHG werden je mit zwei neuen Straftatbeständen ergänzt: – Vergehen: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein ihr oder ihm offenbartes Kundengeheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. – Verbrechen: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einer anderen Person durch Offenbarung oder Ausnutzung eines Kundengeheimnisses einen Vermögensvorteil verschafft. 1.13 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen Das KAG dient dem Anlegerschutz und bezweckt die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Fondsmarktes. Wichtige Ziele des Gesetzes sind die Erhaltung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz und damit zusammenhängend die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit den Vorschriften der EU. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Stärkung des Anlegerschutzes und der Wettbewerbsfähigkeit sowie Schliessung von Regulierungslücken gegenüber internationalen Standards (z.B. AIFMD), insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb. • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 28. September 2012 • Datum des Inkrafttretens: 1. März 2013 (Art. 10, 76, 77 traten am 1. Juni 2013, Art. 24 Abs. 3 am 1. Januar 2014 in Kraft) • Verbundene Rechtsakte: Schweiz: KKV (Ziff. 1.14 hiernach), KKV-FINMA (Ziff. 2.2 hiernach), Richtlinie der SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 KAG (Ziff. 3.7 hiernach). Folgen der Änderungen • Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen: Neu unterstehen sämtliche Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, deren verwaltetes Vermögen einen definierten Schwellenwert überschreitet, dem Gesetz. Dies soll dazu dienen, dass Schweizer Fondsleitungen und Schweizer Vermögensverwalter in Zukunft die Vermögensverwaltungstätigkeit auch für ausländische kollektive Kapitalanlagen vornehmen können (Art. 2 KAG). • Anpassung der Anforderungen an die Bewilligungsträger: Diese Anpassung erfolgt gemäss den internationalen Standards. Neu müssen auch SICAFs Eigenmittelvorschriften erfüllen (Art. 39 KAG). • Verwahrung: Neu müssen auch SICAFs eine Depotbank beiziehen. Zudem werden die Aufgaben der Depotbank umfassender geregelt und deren Haftung verschärft. • Vertrieb: Einerseits wurde der Vertrieb an Publikumsanleger von jenem an qualifizierte Anleger entflochten; andererseits gelten neu auch für den Fondsvertrieb an qualifizierte Anleger gewisse minimale Anforderungen. So muss in jedem Fall ein, der Bewilligungspflicht unterstellter, gesetzlicher Vertreter als Anlaufstelle eingesetzt werden. Für ausländische Produkte, die ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertrieben werden, ist jedoch weiterhin keine Bewilligung erforderlich. • Der Begriff der «öffentlichen Werbung» wurde durch jenen des «Vertriebs» ersetzt. Als Vertrieb gilt jedes unaufgeforderte Anbieten und Werben für kollektive Kapitalanlagen. • Seit dem 1. Januar 2014 müssen Bewilligungsträger und von diesen beigezogene Dritte die Kundenbedürfnisse und die Gründe für eine konkrete Empfehlung schriftlich festhalten (Protokollierungspflicht). Die Details dazu regelt die Bankiervereinigung in einer Richtlinie. 23 1.14 Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen Die KKV konkretisiert die Bestimmungen des KAG und setzt diese um. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Umsetzung der KAG Revision vom 28. September 2012. Dazu gehören die Präzisierung des erweiterten Geltungsbereichs, des Vertriebsbegriffs mit den Ausnahmen sowie des Begriffs der qualifizierten Anleger. Neu sind auch die Bestimmungen zum Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die Aufgaben an die Depotbank und an die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 13. Februar 2013 • Datum des Inkrafttretens: 1. März 2013 (Art. 34a trat am 1. Januar 2014 in Kraft) • Verbundene Rechtsakte: Schweiz: KKV (Ziff. 1.14 hiernach), KKV-FINMA (Ziff. 2.2 hiernach), Richtlinie der SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 KAG (Ziff. 3.7 hiernach). Folgen der Änderungen • Nach ausländischem Recht qualifizierte Anleger: Konkretisierung der Bestimmung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a KAG, die eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes vorsieht für Personen, die ausländische kollektive Kapitalanlagen von der Schweiz aus an qualifizierte Anleger im Ausland vertreiben (Art. 1 KKV). • Nicht unterstellte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen: Konkretisierung der Berechnung der Schwellenwerte im Zusammenhang mit der «de minimis»Regel (Art. 1b KKV). Definition der Kriterien für eine freiwillige Unterstellung (Art. 1c KKV). • Vertrieb: Als Vertrieb gilt jedes «Anbieten» und «Werben» mit dem Zweck, dass Anleger kollektive Kapitalanlagen erwerben. Ausgenommen von der Definition des «Vertriebs» sind «execution only»-Transaktionen im Rahmen eines Beratungsvertrags oder wenn auf eigene Initiative Informationen erhalten bzw. kollektive Kapitalanlagen erworben werden (Art. 3 KKV). • Begriff der kollektiven Kapitalanlage: Eine kollektive Kapitalanlage muss aus mindestens zwei voneinander rechtlich und tatsächlich unabhängigen Personen bestehen. Ausnahmen gelten für Einanlegerfonds und Konzerngesellschaften (Art. 5 KKV). • Qualifizierte Anleger: Personen mit einem Mindestvermögen von CHF 500'000 können schriftlich erklären, als qualifizierte Anleger gelten zu wollen, sofern sie über genügende Kenntnisse verfügen, um die Risiken der Anlage zu verstehen (Art. 6 und 6a KKV). Für Personen mit einem Mindestvermögen von CHF 5 Mio. reicht der Nachweis dieses aus. 24 2. Regulierung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA 2.1 Geldwäschereiverordnung-FINMA Die GwV-FINMA setzt international anerkannte Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie das GwG um und kodifiziert die geltende Aufsichtspraxis. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Umsetzung der FATF-Empfehlungen sowie des revidierten GwG • Art der Änderung: Totalrevision • Beginn der Vernehmlassung: 11. Februar 2015 • Ende der Vernehmlassung: 7. April 2015 • Datum der Änderung: 3. Juni 2015 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 • Übergangsbestimmungen: 1. Januar 2016 • Verbundene Rechtsakte: GwG (Ziff. 1.10 hiervor), VSB16 (Ziff. 3.1 hiernach) Folgen der Änderungen • Feststellung des Kontrollinhabers als natürliche Person, die an einer operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft wirtschaftlich berechtigt ist. (Art. 34 für Banken und Effektenhändler, Art. 43ff. für DUFI). • Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter müssen Zeichner identifizieren und den Kontrollinhaber bzw. die an Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten feststellen, sofern sie selber Anteile einer KKA vertreiben (Art. 39 GwV-FINMA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. b + bbis GwG). • Für die Herausgeber von bargeldlosen Zahlungsmitteln gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten (Art. 12), für virtuelle Währungen gelten diejenigen für die Geld- und Wertübertragung analog (Art. 2 Bst. c). • Kundenaufträge werden trotz einer Verdachtsmeldung an die MROS ausgeführt. Dabei ist darauf zu achten, dass beim Rückzug von bedeutenden Vermögenswerten die Spur zurückverfolgt werden kann («Paper Trail») (Art. 29). • Ausbau der organisatorischen Massnahmen der Finanzintermediäre (z.B. Einbezug neuer Technologien, klare Aufgaben- und Kompetenzregelungen [Art. 22ff.]). 25 2.2 Kollektivanlageverordnung-FINMA Die FINMA-KKV regelt die technische Implementierung des KAG und der KKV. Beide Rechtsgrundlagen wurden revidiert und die Änderungen traten am 1. März 2013 in Kraft. Einerseits ändern sich damit auch die Rechtsgrundlagen für die FINMAKKV; andererseits erhält die FINMA vom Gesetz- und Verordnungsgeber zusätzliche Kompetenzen. Basierend auf diesen Rechtsgrundlagen und im Interesse des Anlegerschutzes und des Marktzugangs in der EU wird die FINMA-KKV angepasst. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Umsetzung der KAG Revision vom 28. September 2012. Dazu gehören die Präzisierung des erweiterten Geltungsbereichs, des Vertriebsbegriffs mit den Ausnahmen sowie des Begriffs der qualifizierten Anleger. Neu sind auch die Bestimmungen zum Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die Aufgaben an die Depotbank und an die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: 27. August 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: Schweiz: KAG, KKV; EU: AIFMD. Aufhebung des FINMA-RS 2008/37 «Delegation durch Fondsleitung/SICAV» und prinzipienbasiert in die KKV-FINMA integriert. Folgen der Änderungen • Regulatorische Trennung von Produkten und Instituten: Die FINMA-KKV enthält (mit Ausnahme der FINMA-RS 2013/9 «Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen», 2013/8 «Marktverhaltensregeln» und 2009/1 «Eckwerte zur Vermögensverwaltung») sämtliche FINMA-Regulierungen für Produkte (1. Titel) und Institute (2. Titel). Diese systematische Aufteilung wird in der FINMA-KKV konsequent durchgesetzt. • Delegation von Aufgaben: Offenlegung im Organisationsreglement. • Risikomessverfahren: Detaillierte Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen an das Risikomanagement und die Risikokontrolle. Die Risikomessmodelle für Derivate wurden überarbeitet. Bei der Berechnung des Risikos mittels Commitment-Ansatz II wird in Anlehnung an die Regulierung der EU bei der Bestimmung des Gesamtengagements von der Anrechnung des Risikos in verschiedene Risikokategorien abgesehen. Die Messung erfolgt anhand der Berechnung des Marktwertes des jeweiligen Basiswertes des Derivates (Basiswertäquivalent). Für den Modell-Ansatz wurden Kriterien aufgenommen, unter welchen dieser zwingend anzuwenden ist. • Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten: Zusätzlich zu den geltenden Vorschriften zur Art der Sicherheiten und zu den Sicherheitsmargen werden neu und zentral Vorschriften zur Verwaltung und Verwahrung aufgenommen (Art. 50ff.). Dabei gelten für Vermögenswerte, die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC-Geschäften als Sicherheiten entgegengenommen werden die folgende Anforderungen: – Die Sicherheiten sind hoch liquid und werden an einem regulierten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt. Sie werden mindestens börsentägliche bewertet. – Sie werden weder von der Gegenpartei noch von einer Konzerngesellschaft der Gegenpartei ausgegeben. Der Emittent weist zudem eine hohe Bonität auf. – Die Sicherheiten müssen diversifiziert sein und die Fondsleitung, SICAV bzw. deren Beauftragte müssen bei Ausfall ohne Mitwirkung der Gegenpartei über diese verfügen können. – Auf eine Fondsleitung, eine SICAV bzw. einen Beauftragten übertragene Sicherheiten dürfen nicht an Dritte übertragen werden. Für Barsicherheiten gelten strenge Anlagevorschriften. – Fondsleitung, SICAV bzw. deren Beauftragte erstellen eine Sicherheitsstrategie. 26 Folgen der Änderungen • Master-Feed-Strukturen: Definition zusätzlicher Anforderungen an die neu geschaffene Möglichkeit von Master-Feeder-Strukturen (Art. 73a KKV). Sie beinhalten: – Weitergehende Informationen und Angaben im Fondsvertrag, im Anlagereglement und im Prospekt eines Feeder-Fonds (Art. 57). – Separate und gemeinsame Pflichten des Master-Fonds und des Feeder-Fonds (Art. 58-60). – Auflösung und Restrukturierung des Master-Fonds (Art. 63, 64). • Risikomanagement und Risikokontrolle: Minimalanforderungen an die von den Bewilligungsträgern (direkte Anwendung für Fondsleitung, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen; analoge Anwendung für Vertreter, Vertriebsträger, KGK, SICAF und Depotbank) einzuhaltenden Risikomanagement-Grundsätze (Art. 67ff.) . • Depotbank: Pflicht der Depotbank, ihre gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG festgelegten Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie der kollektiven Kapitalanlage in internen Richtlinien zu konkretisieren (Art. 78). • Buchführung und Rechenschaftsablage: Rechnungslegung in fremder Währung ist zulässig, die Bewertungskategorien der Anlagen sind offenzulegen, angefangene Bauten sind zu Verkehrswerten zu bewerten und Gründungs- bzw. Organisationskosten dürfen nicht mehr aktiviert werden. PTR Kennzahl muss nicht mehr gezeigt werden. Zusätzlich kommen aber weitere Offenlegungspflichten hinzu. 27 2.3 FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen» Das FINMA RS regelt die Prüfung von Beaufsichtigten durch die Prüfgesellschaften als verlängerter Arm der FINMA und bezieht sich ohne anders lautende Regelung nur auf die Aufsichtsprüfung. Die Rechnungsprüfung basiert grundsätzlich auf den Bestimmungen des OR und weiteren Bestimmungen. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Die Grundprinzipien der aufsichtsrechtlichen Prüfung werden neu in der FINMA-PV definiert. • Anwendungsbereich: – Banken, Finanzgruppen und -konglomerate – Versicherer, Versicherungsgruppen und -konglomerate – Effektenhändler – Fondsleitungen, SICAV, KG für KKA, SICAF, Depotbanken, Vermögensverwalter KKA, Vertriebsträger, Vertreter ausländischer KKA – DUFI – Prüfgesellschaften • Art der Änderung: Teilrevision • Geänderte Normen: Rz 2-9, 11, 25, 26, 29, 35, 37, 39, 43-48, 53-62, 64, 72, 74-75.1, 76.1, 78.1, 80, 112, 122.1, 122.2, 125, 127, 130, 150-155 • Datum der Änderung: 28. November 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: FINMA-PV (Ziff. 1.2 hiervor). FINMA-RS 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» wurde per Ende 2014 ersatzlos aufgehoben. 28 Folgen der Änderungen • Das revidierte Rundschreiben enthält grundsätzlich keine materiellen Änderungen des im Jahre 2013 eingeführten Prüfinstrumentariums. • Ausnahme: Die Bestimmungen zur Risikoanalyse und jene zur Standardprüfstrategie wurden geringfügig angepasst. • Die Grundzüge der aufsichtsrechtlichen Prüfung wie der Inhalt, die Form und die Durchführung werden in der FINMA-PV festgelegt. Damit werden verschiedene Punkte des FINMA-RS obsolet. • Der Begriff der «Aufsichtsprüfung» wird durch den Begriff «Prüfung», der Begriff «Rechnungsprüfung» durch jenen der «Revision» ersetzt. • Für GwG-Finanzintermediäre ist keine Risikoanalyse erforderlich. Die Neuformulierung von Rz 9 widerspiegelt diese Ausnahme, welche in Rz 131 genannt ist. • Im Rahmen der Berichterstattung ist zusätzlich zur aktuellen auch die absehbare Entwicklung zu berücksichtigen (Rz 54). • Bei der Prüfung von Versicherungsunternehmen werden ab 2015 Aussagen zu risikomindernden Massnahmen sowie zur Einschätzung des Nettorisikos obligatorisch (Rz 122.1 und 122.2). 2.4 FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken Banken» Das FINMA-RS definiert, basierend auf dem Standard Basel III und der geänderten LiqV, neue qualitative Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und quantitative Anforderungen an die Liquiditätshaltung. Die Anforderungen ergänzen die strengen Eigenmittelvorschriften gemäss der ERV. Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Neuer, international harmonisierter Liquiditätsstandard für Banken basierend auf Basel III. Ziel der kurzfristigen Liquiditätsquote ist es, die Krisenfestigkeit von Banken zu stärken. • Das Rundschreiben konkretisiert vorwiegend die quantitativen Anforderungen an die Liquiditätshaltung, die kurzfristige Liquiditätsquote oder LCR sowie deren Berechnungsweise. • Anwendungsbereich: • Anforderungen an Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen zur Liquidität, Minderung von Liquiditätsrisiken und Stresstests. – Banken – Finanzgruppen- und Konglomerate • Art der Änderung: Totalrevision • Datum des Erlasses: 3. Juli 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor), LiqV (Ziff. 1.6 hiervor). FINMA-RS «Liquidität Banken» (2013/6) wurde per Ende Dezember 2014 aufgehoben. • Der Anwendungsbereich, die Berechnungsweise sowie diverse Details zur Berechnung der LCR werden festgelegt. • Das Rundschreiben definiert die Eigenschaften von HQLA sowie die Anforderungen an das Management von HQLA wie. – an breiten, tiefen und funktionierenden Märkten gehandelt – jederzeit verwertbar – lastenfrei und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage verkäuflich – unter Kontrolle der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funktion – werden nicht zu Absicherungs- oder Handelszwecken verwendet – regelmässig aktualisierte Übersicht in welchen Rechtseinheiten, Standorten, Währungen Depots oder Bankkonten HQLA's gehalten werden – bei Halten durch ausländische Einheiten: Keine Transferbeschränkungen – kein Einbezug von Positionen, die durch Notverkäufe zu einer Verletzung der Eigenmittelanforderungen führen könnten – Vorgaben für eine angemessene Diversifikation von Aktiven – Glattstellungen – Anrechnung von Fremdwährungs-HQLA sowie weitere Details • Das Rundschreiben konkretisiert Art. 3 LiqV noch nicht vollständig. Die Berichterstattung zur langfristigen strukturellen Liquiditätskennzahl (NSFR) sowie die unter der Basler Rahmenvereinbarung vorgesehenen Beobachtungskennziffern sind im Rundschreiben noch nicht adressiert. 29 2.5 FINMA-Rundschreiben 2008/22 «Offenlegung Banken» Das FINMA-RS regelt die Offenlegungspflichten der Banken und Effektenhändler im Zusammenhang mit den Eigenmitteln und der Liquidität. Neben einigen formellen Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wird auch die Bezeichnung der Bilanzpositionen in den Mustertabellen aktualisiert. Das FINMA-Rundschreiben beruht auf den Empfehlungen des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Bereich der Eigenmittel, auf dem Dokument «Composition of capital disclosure requirements», das im Juni 2012 veröffentlicht wurde, auf dem Dokument «Basel leverage ratio framework requirement» vom Januar 2014 und auf dem Dokument «Liquidity coverage ratio disclosure standards» vom Januar 2014. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Die Rahmenvereinbarung Basel III stellt neu auch Anforderungen an die Leverage Ratio und an die Liquidität sowie deren Offenlegung. • Anwendungsbereich: – Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate – Effektenhändler • Art der Änderung: Teilrevision • Geänderte Normen: 1-3.1, 7.1-7.4, 9, 17-21, 23, 23.1, 27, 36, 38, 39, 45.1, 46.1- 46.6, 47-47.4, 51, 53.1, 54, 56-58.2, 59, 60, 62-80, Anhang 1, Anhang 2 Tabelle 1a, Mustertabelle 3 + 6, Anhang 2 Tabelle 11a, 11b + 12 • Datum der Änderung: 29. Oktober 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Folgen der Änderungen • Die Leverage Ratio inkl. detaillierter Datengrundlage sind offen zu legen und Differenzen zwischen den bilanzierten Aktiven und dem Gesamtengagement für die Leverage Ratio zu erklären. • Die Bank veröffentlicht die Quote für kurzfristige Liquidität (LCR) und legt die gewichteten und ungewichteten Werte für die einzelnen Positionen offen. • Für die Berechnung der Durchschnittswerte ist die Anzahl der Datenpunkte offenzulegen. • Je nach Grösse der Bank erfolgt die Offenlegung jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich. • Diverse Anpassungen im Zusammenhang mit der Revision des OR sowie des FINMA-Rundschreibens 2015/1 «Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiernach). • Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor), LiqV (Ziff. 1.6 hiervor) 2.6 FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» Das FINMA-RS regelt die Berechnung der ungewichteten Eigenmittelquote (Leverage Ratio) bei Banken und Effektenhändlern. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Die vorliegenden Bestimmungen beruhen auf der aktuellen Vereinbarung des Basel Ausschusses für Bankenaufsicht. • Art der Änderung: Neue Norm • Anwendungsbereich: – Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate – Effektenhändler Grundlagen der Änderungen • Datum des Erlasses: 29. Oktober 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Übergangsbestimmungen: Es gelten besondere übergangsrechtliche Regeln, je nachdem ob Banken von der Übergangsbestimmung gemäss Art. 137 ERV bzw. von der Übergangsbestimmung für börsengehandelte Derivate nach Rz 410 FINMA-RS 08/19 «Kreditrisiken» Gebrauch machen. • Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor) 30 Folgen der Änderungen • Einführen einer nichtrisikogewichteten Eigenmittelquote (Leverage Ratio). • Die Berechnung der Leverage Ratio wird bestimmt und setzt sich aus Kernkapital (Zählergrösse) und Gesamtengagement (Nennergrösse) zusammen. Das Gesamtengagement beinhaltet Bilanzpositionen, Derivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie Ausserbilanzpositionen. Folgen der Änderungen • Das Rundschreiben enthält diverse Details zur Berechnung des Gesamtengagements wie Behandlung von Derivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Ausserbilanzpositionen • Die Leverage Ratio muss ab 2015 erstmals offengelegt werden • Die verbindliche Untergrenze für die Leverage Ratio wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt 2.7 FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken» Das FINMA-RS setzt das seit dem 1. Januar 2013 geltende neue Rechnungslegungsrecht um. Es enthält die detaillierten Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 23–27 BankV. Die neuen Bestimmungen müssen erstmals zwingend ab Geschäftsjahr 2015 umgesetzt werden. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Hauptgrund für die Revision ist das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Rechnungslegungsrecht (Art. 957ff OR). Zudem wurden in der Revision gewisse internationale Entwicklungen berücksichtigt. • Art der Änderung: Neue Norm • Anwendungsbereich: – Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate – Effektenhändler • Datum des Erlasses: 27. März 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Übergangsbestimmungen: Erstmals zwingend für den Jahresabschluss. Der Zwischenabschluss 2015 kann nach bisherigem oder neuem Recht erstelt werden. • Verbundene Rechtsakte: BankV, BIV-FINMA, FINMA-RS 08/14 «Aufsichtsreporting Banken» (Ziff. 2.8 hiernach), FINMA-RS 08/21 «Operationelle Risiken Banken» (Ziff. 2.9 hiernach), FINMA-RS 08/22 «Offenlegung Banken» (Ziff. 2.5 hiervor), FINMA-RS 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken» (Ziff. 2.10 hiernach) Folgen der Änderungen • Die Bankenverordnung wurde entschlackt und die Struktur des Rundschreibens wurde grundsätzlich überarbeitet. • Für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte wird neu eine uneingeschränkte Einzelbewertung verlangt. • Die maximale Abschreibungsdauer für Goodwill wurde von 20 auf 10 Jahre verringert. • Wertberichtigungen sind künftig zwingend von der entsprechenden Aktivposition abzuziehen. • Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäftes können neu unter restriktiven Bedingungen zum Fair Value bewertet werden (Fair Value Option). • Bestände in eigenen Aktien werden direkt vom Kapital abgezogen; realisierte Gewinne und Verluste aus Transaktionen in eigenen Aktien können direkt über Kapital oder Erfolgsrechnung verbucht werden, unter Angabe der gewählten Methode im Anhang. • Neu wurde eine Regelung zur Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen aufgenommen. Folgen der Änderungen • Anpassung der Strukturen von Bilanz und Erfolgsrechnung. • Wesentliche Erweiterung der Angaben im Anhang. • Die Erstellung eines Zwischenabschlusses ist neu für alle Banken erforderlich. • Die Befreiung für kleine Konzerne von der Erstellung einer Konzernrechnung entfällt. Die Vollkonsolidierung wird auf alle wesentlichen Tochtergesellschaften ausgedehnt (BankV). • Sämtliche kontrollierten Unternehmungen sind neu branchenunabhängig zu konsolidieren (BankV). • Die geänderten Rechnungslegungsvorschriften führten zu gleichzeitigen Anpassungen anderer FINMA-RS. 31 2.8 FINMA-Rundschreiben 2008/14 «Aufsichtsreporting Banken» Das FINMA-RS legt jene Informationen fest, die Banken, Effektenhändler und Finanzgruppen der FINMA direkt oder indirekt über die SNB bzw. die Prüfgesellschaft jährlich bzw. halbjährlich zur Verfügung stellen muss. Der Inhalt der Meldungen sowie die Details in Bezug auf die Erklärungen über die Inhalber von qualifizierten oder massgebenden Beteiligungen sind in Anhang 1 und 2 definiert. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken • Art der Änderung: Teilrevision • Anwendungsbereich: – Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate – Effektenhändler • Datum des Erlasses: 20. November 2008 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 • Datum der Änderung: 27. März 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: OR, FINMA-RS 2015/1 «Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiervor). Folgen der Änderungen • Das Aufsichtsreporting wird auf Basis des statutarischen Einzelabschlusses erstellt und erfolgt in Schweizer Franken oder in Fremdwährung. • Wenden Finanzgruppen internationale Rechnungslegungsstandards für die Konzernrechnung an, so sind die Positionen sinngemäss den Positionen gemäss Erhebungsformularen zuzuordnen. • Das Aufsichtsreporting auf Einzelbasis wird um Kennzahlen erweitert, das auf konsolidierter Basis um die EigenkapitalAnalyse und Kennzahlen. • Diverse Anpassungen im Zusammenhang mit der Revision des OR sowie des FINMA-RS 2015/1 «Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiervor). 2.9 FINMA-Rundschreiben 2008/21 «Operationelle Risiken Banken» 2.9.1 Teilrevision vom 27. März 2014 Das FINMA-RS bestimmt die Eigenmittelanforderungen und qualitativen Anforderungen für operationelle Risiken bei Banken. Mit der Teilrevision wurde das Rundschreiben an die neuen FINMA-Rechnungslegungsvorschriften für Banken angepasst. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Anpassung der Rz 10 - 14 an das FINMA-RS «Rechnungslegung Banken» • Art der Änderung: Teilrevision • Anwendungsbereich: – Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate – Effektenhändler • Datum des Erlasses: 20. November 2008 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 • Datum der Änderungen: 27. März 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor), FINMA-RS 2015/1 «Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiervor) 32 Folgen der Änderungen • Formeller Nachvollzug der Begriffsänderungen basierend auf dem FINMA-RS 2015/1 «Rechnungslegung Banken» 2.9.2 Teilrevision vom 29. August 2013 Das FINMA-RS konkretisiert die qualitativen Anforderungen ans Management von operationellen Risiken. Als operationelle Risiken qualifizieren Ereignisse wie unter anderem Betrugsfälle, Rechtsfälle sowie IT-Pannen. Das RS enthält denn auch spezifische Vorgaben zum Umgang mit elektronischen Kundendaten. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Aufnahme der internationalen Grundsätze des Basler Ausschusses «Principles for the Sound Management of Operational Risks» in das FINMA-RS. • Anwendungsbereich: – Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate – Effektenhändler • Art der Änderung: Teilrevision Folgen der Änderungen • Anpassung und Erweiterung der qualitativen Anforderungen, wobei die konkreten Anforderungen von der Grösse der Bank abhängen. Kleine Banken (Kategorie 5) und Effektenhändler der Kategorie 4 und 5 sind von gewissen Aspekte im Zusammenhang mit dem Rahmenkonzept, der Datenanalyse sowie der Berichterstattung von der Anwendung der Umsetzung der qualitativen Anforderungen ausgenommen. Dies gilt auch für Banken der Kategorie 4, sofern sie Geschäftsaktivitäten von geringer Komplexität aufweisen. 33 Grundlagen der Änderungen • Datum des Erlasses: 20. November 2008 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 • Datum der Änderungen: 29. August 2013 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor) Folgen der Änderungen • Die qualitativen Grundanforderungen bestehen aus: – Definition der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit operationellen Risiken für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung (Rz 121ff.) – Festlegung eines Rahmenkonzepts, das unternehmensspezifische Präzisierungen unter Berücksichtigung der Definition des operationellen Risikos und Verlusts vornimmt. Das Rahmenkonzept muss sich an die internen Vorgaben des Verwaltungsrates halten (Rz 125f.) – Implementierung eines dokumentierten Kontrollsystem, das auf Vorgaben, Prozessen und Systemen aufbaut (Rz 127). – Implementierung von angemessenen Risikominderungsund Risikotransferstrategien. – Aufbau eines Risikomanagementsystems zur Identifizierung, Begrenzung und Überwachung von Risiken (Rz 128). – Aufbau geeigneter Berichterstattungssysteme, die das proaktive Management der operationellen Risiken ermöglichen (Rz 131ff.) – Aufbau einer angemessenen Technologieinfrastruktur sowie von Systemen, die die Sicherheit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten sicherstellen (Rz 135). – Aufsetzen von Plänen zur Fortführung der Bankgeschäfte bei Geschäftsunterbrechung (Rz 136). • Einführung von Anforderungen zum Umgang mit elektronischen Kundendaten eingeteilt in neun Grundsätze. Es sind dies die Grundsätze für das sachgerechte Management von Risiken im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit von Kundendaten: – Governance – Kundenidentifikationsdaten (CID) – Datenspeicherort und-zugriff – Sicherheitsstandards für die Infrastruktur und die Technologie – Auswahl, Überwachung und Schulung von Mitarbeitenden, die auf CID Zugriff haben – Risikoidentifzierung und -kontrolle in Bezug auf die CID-Vertraulichkeit – Risikominderung in Bezug auf die CID-Vertraulichkeit – Vorfälle im Zusammenhang mit der CID-Vertraulichkeit, interne und externe Kommunikation – Outsourcing-Dienstleistungen und Grossaufträge in Verbindung mit CID 34 2.10 FINMA-Rundschreiben 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken» Das FINMA-RS definiert die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel für Banken. Mit der Teilrevison wurde das Rundschreiben an die neuen FINMA-Rechnungslegungsvorschriften für Banken angepasst. Folgen der Änderungen Grundlagen der Änderungen • Kontext: Präzisiert die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel von Banken • Anwendungsbereich: – Banken, Finanzgruppen- und Konglomerate – Effektenhändler • Präzisierung, dass stille Reserven in den Positionen Rückstellungen, Beteiligungen und Sachanlagen unter Berücksichtigung allfälliger latenter Steuern als Ergänzungskapital anrechenbar sind. • Formelle Anpassungen im Zusammenhang mit dem FINMA-RS «Rechnungslegung-Banken» (Rz 6, 129, 146). • Art der Änderung: Totalrevision • Datum des Erlasses: 1. Juni 2012 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013 • Datum der Änderung: 27. März 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: ERV (Ziff. 1.5 hiervor), FINMA-RS 2015/1 «Rechnungslegung Banken» (Ziff. 2.7 hiervor) 2.11 FINMA-Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln» Das FINMA-RS konkretisiert die Bestimmungen des Börsengesetzes zum Ausnützen von Insiderinformationen und zur Marktmanipulation sowie die entsprechende Regulierung in der Börsenverordnung. Zudem konkretisiert das FINMA-RS das Gewährserfordernis für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit im Bereich Marktverhalten. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Revision des BEHG und der BEHV. Damit entstehen auf Ebene Aufsichtsrecht Bestimmungen, die den Insiderhandel und die Marktmanipulation für alle natürlichen und juristischen Personen verbieten. • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: 29. August 2013 • Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2013 • Übergangsbestimmungen: Die Organisationspflichten gemäss Rz 45 ff. müssen ab 1. Januar 2015 umgesetzt werden. • Verbundene Rechtsakte: Art. 33e und 33f BEHG, Art. 55a ff. BEHV. Das FINMA-RS 08/38 «Marktverhaltensregeln» ist aufgehoben. Folgen der Änderungen • Implementierung von Informationsbarrieren und Vertrauensbereichen (Rz 49-52). • Die Überwachung der Mitarbeitertransaktionen schliesst auch die unbeschränkt haftenden Teilhaber und Personen mit vergleichbarer Funktion sowie Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung mit ein. Die entsprechenden Massnahmen sind in einer Weisung zu regeln (Rz 53-55). • Die Aufbewahrung aufzeichnungspflichtiger externer und interner Telefongespräche (inkl. Mobiltelefone sowie der elektronischen Korrespondenz) der im Effektenhandel tätigen Mitarbeiter gilt neu für zwei Jahre (Rz 59-61). • Für den Hochfrequenzhandel / algorithmischen Handel müssen Systeme und Risikokontrollen sicherstellen, dass keine falschen oder irreführenden Signale erfolgen können. Wesentliche Merkmale der algorithmischen Handelsstrategie müssen für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden (Rz 62, 63). • Bei offensichtlichen Anzeichen, dass Effektengeschäfte für Kunden Anzeichen für Marktmanipulation oder Ausnutzung von Insiderinformatonen aufweisen, haben die Beaufsichtigten die Hintergründe abzuklären und gegebenenfalls sich der Mitwirkung zu enthalten (Rz 47, 48). 35 3. Richtlinien und Empfehlungen von Selbstregulierungsorganisationen 3.1 Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken Die VSB definiert die Pflichten der Banken bei der Kundenidentifikation und bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Sie verbietet zudem die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung. Der Verhaltenskodex wird von der SBVg als Selbstregulierung erlassen und von der FINMA genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt. Die VSB präzisieren rechtlichen Bestimmungen zur Kundenidentifizierung und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI im Hinblick auf das IWF-Länderexamen vom Frühling 2016 und der damit im Zusammenhang stehenden Revision des GwG und der GwV-FINMA • Feststellung des Kontrollinhabers operativer Gesellschaften mit einem Kapital- oder Stimmenanteil von mindestens 25% oder einer faktischen Kontrollmöglichkeit. Subsidiär: Geschäftsführer (Art. 20). • Art der Änderung: Totalrevision • Ausnahme von der Feststellung des Kontrollinhabers für nicht börsenkotierten operative Gesellschaften, Behörden und Finanzintermediäre (Art. 22ff.). • Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2015 • Datum der Änderung: 30. Juni 2015 • Minderjährige Kontoinhaber müssen unabhängig von der Höhe der Vermögenswerte (bisher bis CHF 25'000) nicht identifiziert werden. Stattdessen ist die eröffnende mündige • Übergangsbestimmungen: Bereits bestehende Formulare Person zu identifizieren (Art. 18). müssen auch nach der Inkraftsetzung der VSB 16 nicht ersetzt werden. Ansonsten gilt die VSB 16 dann für • Neue Formulare für die Feststellung des Kontrollinhabers bestehende Geschäftsbeziehungen, wenn diese milder sind. (Formular K), sowie für Stiftungen (Formular S), Trusts • Datum der Inkraftsetzung: 1. Januar 2016 • Verbundene Rechtsakte: GAFI, GwG (Ziff. 1.10 hiervor), GwV-FINMA (Ziff. 2.1 hiervor) (Formular T) und Insurance Wrappers (Formular I). • Der Vertragspartner kann auf die Erklärungen der Gesellschaft vertrauen und muss weiterführende Abklärungen nur im Zweifelsfall oder bei offenkundigen Hinweisen vornehmen. • Verstösse gegen die VSB 16 können mit einer Konventionalstrafe von bis zu CHF 10 Millionen sanktioniert werden (Art. 64). 36 3.2 Richtlinien der SBVg über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken Die Richtlinie definiert Massnahmen, dass Kundenkontakte nicht abreissen oder wiederaufgenommen werden können. Zudem konkretisiert sie die im BankG und in der BankV definierten Massnahmen zur Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte. Sie wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt. Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Definition von Massnahmen zur Vermeidung des Abbruchs und zur Förderung der Wiederherstellung der Kundenkontakte, zum Schutz der Vermögenswerte und zu deren einheitlichen Verwaltung nach Abbruch der Kundenbeziehung, zur Erleichterung der Nachforschung nach Vermögenswerten durch Berechtigte und zur Konkretisierung der Vorschriften zur Liquidation der nachrichtenlosen Vermögenswerte. • Präventivmassnahmen (Ziff. 26ff.) • Geltungsbereich: • Überwachung und Gestaltung kontaktloser Vermögenswerte (Ziff. 31ff.) – Banken • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: Dezember 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: Art. 37l, 37m BankG, Art. 45-59 BankV, Art. 958f OR, FINMA-RS 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard» – Unter Präventivmassnahmen sind Massnahmen zu verstehen, die das Finanzinstitut trifft, bevor der Kundenkontakt abgebrochen wird. – Das Finanzinstitut berücksichtigt solche Präventivmassnahmen bei der Produktgestaltung sowie der Kundeninformation und -dokumentation. – Organisatorische Massnahmen • Mittels einer internen Weisung treffen die Finanzinstitute Massnahmen zur zentralen Behandlung kontaktloser Vermögenswerte. • Die Finanzinstitute verfügen über Kontrollmechanismen, damit solche Vermögenswerte rechtzeitig und vollständig erkannt und erfasst und vor unberechtigten Zugriffen geschützt werden. • Für diese Vermögenswerte gelten spezielle Aufbewahrungsgrundsätze und es sind die dafür zuständigen Stellen und Personen zu definieren. – Schutz der Ansprüche der Berechtigten • Das Finanzinstitut wahrt die Rechte der Kunden und der Rechtsnachfolger auch nach Eintritt der Kontaktlosigkeit. • Grundsätzlich verzichtet das Finanzinstitut auf die Kündigung der Bankbeziehung wegen der Kontaktlosigkeit. Ausnahmen sind möglich bei Nichtzahlung bzw. fehlender Deckung fälliger Forderungen und behördlicher oder staatlicher Regelungen. – Interessenwahrende Verwaltung der Vermögenswerte • Mittels einer internen Weisung treffen die Finanzinstitute Massnahmen zur einheitlichen Bewirtschaftung kontaktloser Vermögenswerte. • Die konkreten interessenwahrenden Massnahmen differenzieren je nach Vermögenswert, wobei grundsätzlich der «status quo» nach Möglichkeit weitergeführt werden soll. 37 Folgen der Änderungen • Kosten und Gebühren Das Finanzinstitut kann dem Kunden übliche Kosten und Gebühren sowie zusätzliche Aufwendungen für Nachforschungsarbeiten und Spezialbehandlungen bei Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit belasten. • Aktenaufbewahrung Die bei Eintritt der Kontaktlosigkeit vorhandenen Vertrags- oder Basisdokumente und die Kontooder Depotauszüge sind bis zur Liquidation oder Wiederherstellung des Kontakts aufzubewahren. Die ordentliche Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 958f OR findet keine Anwendung. – Wiederherstellung des Kundenkontakts • Grundsätze Die Wiederherstellung des Kundenkontakts erfolgt unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses (Ausnahme: Art. 37l, 37m BankG, Art. 46-59 BankV) und der Verhältnismässigkeit. – Suche durch Finanzinstitut • Nach Abbruch der Kundenbeziehung nutzt das Finanzinstitut interne Quellen, öffentlich zugängliche Plattformen (z.B. Telefonbücher, Internet) oder kontaktiert Bevollmächtigte und Kontaktpersonen um den Kontakt wiederherzustellen. • Das Finanzinstitut entscheidet nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip über die Inanspruchnahme von Unterstützung durch Vertrauenspersonen (Dritte). – Zentrale Anlaufstelle • Finanzinstitute melden die Daten kontaktloser Vermögenswerte von über CHF 500 und von Schrankfächern der SIX SAG. Diese führt die Datenbank der zentralen Anlaufstelle des Schweizerischen Ombudsmannes. • Finanzinstitute überprüfen Nachforschungen von Kunden bzw. Rechtsnachfolgern, nachdem die zentrale Anlaufstelle mittels Vorprüfung festgestellt hat, dass die mit der Anfrage erhaltenen Daten mit dem Namen in der Datenbank übereinstimmen und diese Daten dem Finanzinstitut weitergeleitet wurden. Dieses entscheidet über den Anspruch und informiert den Ersuchenden und/oder die Anlaufstelle. 38 – Übertragung auf eine andere Bank und Liquidation • Die Massnahmen richten sich insbesondere nach den Vorschriften des BankG und der BankV. • Vermögenswerte von über CHF 500, die seit über 50 Jahre nachrichtenlos sind, werden auf der elektronischen Plattform der SIX SAG publiziert und nach Ablauf der Meldepflicht bei fehlenden bzw. nicht berechtigten Ansprüchen vom Finanzinstitut innerhalb von 2 Jahren liquidiert. Der Erlös geht an den Bund und sämtliche Ansprüche gegenüber dem Finanzinstitut erlöschen. 3.3 Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten Für strukturierte Produkte, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht-qualifizierte Anleger vertrieben werden, muss anlässlich der Zeichnung ein «vorläufig vereinfachter Prospekt» und bei der Emission bzw. beim Vertragsabschluss ein «definitiver vereinfachter Prospekt» kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Richtlinie der SBVg und des SVSP definiert den Mindestinhalt und die Form des Prospekts. Sie wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt. Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Strukturierte Produkte unterstehen nicht der • Kontext: Formelle und inhaltliche aufsichtsrechtliche Produkteaufsicht gemäss KAG. Sie dürfen nur an nichtMinimalanforderungen zur Konkretisierung von Art. 5 Abs. 3 qualifizierte Anleger abgegeben werden, wenn ein KAG zum vereinfachten Prospekt. Definition von Inhalt und Finanzinstitut diese sichert. Form der Informationspflicht • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: 27. März 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. März 2015 • Übergangsbestimmung: Keine Rückwirkung auf vor dem 1. März 2015 emittierte strukturierte Produkte • Interessierten Personen ist vor Zeichnung des Produkts bzw. vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein «vorläufig vereinfachter Prospekt» mit indikativen Angaben sowie bei Emissionen bzw. bei Abschluss des Vertrags der «definitive vereinfachte Prospekt» kostenlos anzubieten. • Detailliertere Vorschriften zum Inhalt des vereinfachten Prospekts gemäss Art. 5 KAG: • Verbundene Rechtsakte: Art. 3bis, 3ter, 5, 10 Abs. 3 KAG, Art. 4 Abs. 4 KKV, FINMA-RS 2013/9 Vertrieb kollektiver – Produktebeschreibung: Die wesentlichen Merkmale des Kapitalanlagen, FINMA-RS 2008/10 «Selbstregulierung als strukturieren Produkts wie der Emittent, sein Sitz, der Mindeststandard», Art. 1156 OR Valor, die Fixierungs-, Liberierungs-, Verfall- und die Rückzahlungsmodalitäten, der Basiswert, die Sicherheiten, das Emissionsdatum des Produkts sowie vertraglich nicht vereinbarte Änderungen an den Bedingungen, das anwendbare Recht und der Gerichtsstand. – Gewinn- und Verlustaussichten: Darlegung der Auswirkungen der Kursentwicklung der Basiswerte auf den Rückzahlungsbetrag bzw. die Lieferverpflichtungen sowie des maximalen Verlustrisikos bzw. der maximalen Rendite. – Bedeutenden Risiken für die Anleger: Produkte- und Emittenten spezifische Risiken. • Der Prospekt muss für den Durchschnittsanleger leicht verständlich sein und prominent darauf hinweisen, dass das Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch einer Aufsicht der FINMA untersteht und ein Emittentenrisiko aufweist. • Die Information kann in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst werden. • Der Kunde kann einen Ausdruck verlangen. Eine Publikation ist nicht erforderlich. 39 3.4 Richtlinien der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite Die Richtlinie definiert aufsichtsrechtliche Mindeststandards für grundpfandgesicherte Kredite (Hypothekargeschäft) und legt die Eckpunkte für die Kreditvergabe und -überwachung sowie das Reporting fest. Sie verlangt vom Finanzinstitut diese Kriterien strukturiert, nachvollziehbar und überprüfbar zu definieren und schriftlich festzuhalten. Die Richtlinie hat keine direkte Auswirkung auf die privatrechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Finanzinstitut und dem Kunden. Sie wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Beruhigung und Stabilisierung des Immobilienmarktes durch eine erneute Anpassung der revidierten Richtlinie vom Oktober 2011: Reduktion der Amortisationsfrist von 20 auf 15 Jahre; die Amortisation muss linear erfolgen; als Belehnungswert gilt das Niederstwertprinzip; Anrechnung von Zweiteinkommen nur bei Solidarschuldnerschaft. • Geltungsbereich: – Banken • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: Juli 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. September 2014 • Verbundene Rechtsakte: FINMA-RS 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard», FINMA-RS 2013/3 «Prüfwesen» (Ziff. 2.3 hiernach). 40 Folgen der Änderungen • Als Belehnungswert gilt das Niederstwertprinzip, d.h. der tiefere Wert von Marktwert und Kaufpreis ist massgeblich. • Die Anrechnung von Zweiteinkommen bei der Beurteilung der Tragbarkeit ist nur bei Solidarschuldnerschaft erlaubt. • Die geänderten Anforderungen sind in die Prozesse (Kreditprüfung, Kreditbewilligung, Kreditüberwachung und Reporting) zu integrieren. • Das Finanzinstitut stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie die Compliance mit der Richtlinie und den bankinternen Regulierungen sicher. 3.5 Richtlinien der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierung Die Richtlinie definiert Mindeststandards für die Hypothekarfinanzierung von selbstgenutzten Wohneigentum und Renditeobjekten. Sie gelten sowohl für Neugeschäfte als auch Krediterhöhungen. Folgen der Änderungen Grundlagen der Änderungen • Kontext: Präzisiert die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel von Banken. • Rechtsgrundlagen: Art. 7 Abs. 3 FINMAG, ERV • Datum des Erlasses: 14. Mai 2012 • Genehmigung durch FINMA: 30. Mai 2012 • Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2012 • Änderung des Erlasses: 23. Juni 2014 • Die Hypothekarschuld ist innert maximal 15 Jahren auf 2/3 des Belehnungswertes der Liegenschaft zu amortisieren. Diese Amortisation hat linear zu erfolgen, beginnend spätestens 12 Monate nach der Auszahlung. • Hypothekarfinanzierung muss zu einem Mindestanteil von 10% des Belehnungswertes aus eigenen Mitteln erfolgen. Eine Differenz zwischen höherem Kaufwert und tieferem Belehnungswert ist ebenfalls durch Eigenmittel zu finanzieren. • Genehmigung der Änderung durch FINMA: 2. Juli 2014 • Datum des Inkrafttretens der Änderung: 1. September 2014 • Übergangsfrist: 1. Februar 2015 • Verbundene Rechtsakte: Richtlinie der SVBg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite (Ziff. 3.4 hiervor) 3.6 Richtlinien der SBVg für Vermögensverwaltungsaufträge Die Richtlinie definiert inhaltliche, formelle und organisatorische aufsichtsrechtliche Mindeststandards zur Sicherung der Qualität im Bereich der Verwaltung von Kundenvermögen im In- und Ausland. Für spezialrechtlich regulierte Bereiche gelten allenfalls Sondervorschriften, die der Richtlinie vorgehen. Die Richtlinie hat keine direkte Auswirkung auf die privatrechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Finanzinstitut und dem Kunden. Sie wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Zur Qualitätssicherung selbstregulatorisch definierte inhaltliche, formelle und organisatorische Mindeststandards im Bereich der Vermögensverwaltung. • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: 6. November 2013 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014 • Umsetzung: Soweit Anpassung der Dokumentation erforderlich bis 1. Januar 2015 • Verbundene Rechtsakte: Art. 394ff. OR, BVG, KAG, FINMA-RS 2009/1 «Eckwerte zur Vermögensverwaltung», FINMA-RS 2010/2 «Pensions- und Darlehensgeschäfte mit Wertschriften», Richtlinie SBVg betreffend Verhaltensregeln für Effektenhändler, FINMA-RS 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard» Folgen der Änderungen • Allgemeines (Art. 1) – Das Finanzinstitut betreibt die übliche Vermögensverwaltung im eigenen freien Ermessen nach bestem Wissen und Gewissen und unter Berücksichtigung der ihr bekannten persönlichen Verhältnisse des Kunden. – Das Finanzinstitut stellt die persönlichen Verhältnisse des Kunden fest und erarbeitet ein kundenspezifisches Risikoprofil, das seine Risikobereitschaft und Risikofähigkeit erfasst. Dabei berücksichtigt das Finanzinstitut seine finanziellen Verhältnisse, seine Kenntnisse und Erfahrungen sowie seine Anlageziele. – Gestützt auf das Risikoprofil und die kundenspezifischen Weisungen definiert das Finanzinstitut die Anlagestrategie. – Das Finanzinstitut definiert seine Anlagepolitik zur Erfüllung der Vermögensverwaltungsverträge nach freiem Ermessen, erörtert mit dem Kunden die Anlagestrategie und hält diese fest. – Das Finanzinstitut überprüft periodisch die Aktualität des Risikoprofils. Es informiert den Kunden über potentielle Risiken schriftlich oder elektronisch. 41 Folgen der Änderungen • Form des Vermögensverwaltungsvertrags (Art. 2) – Das Finanzinstitut verfasst den Vermögensverwaltungsvertrag und lässt diesen vom Kunden unterzeichnen. – Weisungen und Aufträge des Kunden bedürfen keiner Unterschrift, sind jedoch von der Bank festzuhalten. • Corporate Governance des Finanzinstituts (Art. 4) – Das Finanzinstitut verfügt über eine professionelle und dem Betrieb angemessene Organisation. – Interessenkonflikte sind nach Möglichkeit zu vermeiden, bzw. dürfen sich nicht zum Nachteil des Kunden auswirken oder sind offen zu legen. – Das Finanzinstitut organisiert die Funktionentrennung zwischen Vermögensverwaltung und Anlagepolitik einerseits und dem Back-Office andererseits. – Organe und Mitarbeiter, die für die Anlagepolitik, die Vermögensverwaltung bzw. die Kontrolle verantwortlich sind, müssen über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. – Das Finanzinstitut unterlässt das «Churning» • Das Finanzinstitut stellt dem Kunden mindestens einmal jährlich Konto- und Depotauszüge zu (Art. 5). • Ein internes Kontrollorgan überprüft die Einhaltung der Richtlinie und der internen Weisungen (Art. 6). • Das Finanzinstitut wählt die Anlagen mit der notwendigen Sorgfalt aus und überwacht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die mittel- und langfristige Einhaltung der Anlagestrategie. Es trifft die notwendigen Massnahmen oder vereinbart mit dem Kunden die Anpassungen des Vermögensverwaltungsauftrages (Art. 7). 42 • Der Vermögensverwaltungsauftrag beschränkt sich auf bankübliche Anlagen. Andere Anlagen müssen der Anlagepolitik der Bank entsprechen und der Kunde muss konkrete Weisungen erteilen (Art. 8). • Wertschriftendarlehen und ähnliche Transaktionen der Bank aus dem verwalteten Kundenportfolio sind zulässig, sofern für den Kunden, unter Berücksichtigung seiner Entschädigung, kein überhöhtes Verlustrisiko resultiert (Art. 9). • Das Finanzinstitut gewährt für die Ausübung des Vermögenverwaltungsauftrages keine Kredite und geht keine Sollpositionen ein. Ausgenommen sind kurzfristige Kontoüberziehungen oder ein ausdrückliches Einverständnis des Kunden (Art. 12). • Entschädigung (Art. 14-17) – In einem vom Finanzinstitut und dem Kunden unterzeichneten Dokument (z.B. Vermögensverwaltungsauftrag, einem Anhang dazu oder einem separaten Vertrag) regeln die Parteien die Entschädigung. Das Dokument kann auf einen Tarif oder die AGB des Finanzinstituts verweisen (Art. 14). – Der Vermögensverwaltungsauftrag hält fest, wem allfällige Leistungen Dritter zustehen (Art. 15) und die Berechnungsparameter (Art. 16). – Auf Verlangen informiert das Finanzinstitut einen Kunden über bereits erhaltene Leistungen (Art. 17). 3.7 Richtlinien der SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen Die Richtlinie definiert Mindeststandards für die Protokollierungspflicht im Rahmen der individuellen Kundenberatung durch einen Bewilligungsträger. Sie besteht nur bei einer persönlichen Empfehlung zum Erwerb von kollektiven Kapitalanlagen in der Form einer Vertriebstätigkeit. Sie wurde von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 als Mindeststandard anerkannt. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Formelle und inhaltliche aufsichtsrechtliche Minimalanforderungen an die Protokollierungspflicht im Rahmen einer Vertriebstätigkeit. • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: November 2013 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014 • Geltungsdauer: Nicht definiert • Verbundene Rechtsakte: Art. 3 KKG, Art. 3 KKV, FINMA-Rundschreiben 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard»; FINMA-RS 2013/9 «Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen», Art. 11ff. OR. Folgen der Änderungen • Protokollierungspflicht des Bewilligungsträgers bei einer persönlichen Beratung zum Erwerb kollektiver Kapitalanlagen, nicht aber im Rahmen einer Beratung zum Halten oder Verkaufen (Art. 1). • Protokoll enthält Informationen zu den Kundenbedürfnissen, seinen Anlagezielen und seinem Risikoprofil. Dabei kann der Bewilligungsträger auf bestehende Informationen zurückgreifen (Art. 2). • Das Protokoll hält die Gründe für die persönliche Empfehlung des Kundenberaters für den Erwerb einer kollektiven Kapitalanlage fest (Art. 3). • Das Protokoll besteht aus einem Schriftstück, das jedoch nicht unterzeichnet werden muss (Art. 4). • Das Protokoll ist grundsätzlich in der Beratungssprache abzufassen (Art. 5). • Das Schriftstück kann dem Kunden persönlich übergeben oder per Post, Fax oder elektronisch zugestellt werden. Der Kunde kann auf die Zustellung auch ausdrücklich verzichten (Art. 6). Sofern die Eckdaten bereits aus der Korrespondenz hervorgehen, ist die Übergabe eines Protokolls im Rahmen der schriftlichen Beratung nicht erforderlich. • Die ursprünglich bis Ende 2015 vorgesehene Geltungsdauer wurde durch FINMA Beschluss vom 5. Juni 2015 aufgehoben. Grund dafür sind die laufenden Arbeiten am FIDLEG (Ziff. 1.7 hiervor). 43 3.8 Empfehlungen der SBVg für das Business Continuity Management BCM sind unternehmensspezifische Vorkehrungen, die die Fortführung kritischer Geschäftsprozesse im Falle von unternehmensinternen und -externen Ereignissen sicherstellen. Ein angemessenes BCM ist Teil der Bewilligungsvoraussetzungen für Banken und Effektenhändler. Die FINMA anerkennt drei Kapitel der Empfehlungen als BCM-Mindeststandard gemäss FINMA-RS 2008/10, deren Einhaltung von der Revisionsstelle des Finanzinstituts geprüft werden müssen. Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Internationale Organisationen definieren aufgrund der zunehmenden Verletzlichkeit von Finanzmarktteilnehmern und -systemen zusätzliche Anforderungen an die Beaufsichtigten und Aufsichtsbehörden. • Die neuen Empfehlungen für das BCM zuhanden der Finanzinstitute enthalten ausführlichere Umschreibungen möglicher Bedrohungen, insbesondere eine Abgrenzung zwischen klassischen BCM Krisensituationen und einer Pandemie. • Geltungsbereich: • Die von der FINMA für verbindlichen erklärten und von der Revisionsgesellschaft zu prüfenden Mindeststandards «Business Continuity Strategie» und «Business Impact Analyse» werden verfeinert. So bildet die Liste mit den Bereichen, die ein BCM erfassen muss, integrierender Bestandteil der «Business Continuity Strategie» und ist damit verbindlich und Prüfgegenstand der Revisionsgesellschaft. Deren Beurteilung ist vom Finanzinstitut zudem mindestens jährlich zu überprüfen. – Banken – Effektenhändler • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: 29. August 2013 • Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2013 • Datum der Umsetzung: 30. September 2014 • Verbundene Rechtsakte: FINMA-Rundschreiben 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard»; FINMARundschreiben 2008/21 «Operationelle Risiken Banken», FINMA-RS 2008/7 «Outsourcing Banken», FINMA-RS 2008/24 «Überwachung und interne Kontrolle», «High-Level Principles for Business Continuity» des Joint Forum bzw. des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht; British Standard for Business Continuity Management BS 25999"2 resp. ISO 22301; Schweizerische Nationalbank (SNB), Business Continuity im schweizerischen Finanzsektor. • Neu wurden die «Business Recovery Optionen» eingeführt (Kapitel 4.5.2). Diese definieren das grundlegende operative Vorgehen, das zur Erreichung der in der «Business Impact Analyse» definierten Recovery Ziele angewendet wird. Diese müssen zumindest darlegen, welche «Business Recovery Optionen» für Ausfälle von Personal, Gebäuden, IT-Systemen bzw. -infrastruktur und externen Dienstleistern (Outsourcing) zur Verfügung stehen. • Die «Business Recovery Optionen» sind für die Finanzinstitute «verbindlicher Mindeststandard» und müssen deshalb von diesen als Teil der Bewilligungsvoraussetzung der FINMA eingehalten und von deren Revisionsgesellschaft geprüft werden. Sie werden in den «Business Recovery Plänen» weiter detailliert. • Die von den Finanzinstituten freiwillig einzuhaltenden Empfehlungen zu den «Business Continuity Plänen» und «Business Continuity Tests» haben sich demgegenüber kaum geändert. Auch die Bereiche Berichterstattung, Kommunikation und Schulung blieben praktisch unverändert. 44 3.9 SFAMA-Verhaltensregeln Die Verhaltensregeln definieren Massnahmen, die die KAG Institute einzuhalten haben, um die Marktintegrität sicherzustellen. Es sind aufsichtsrechtliche Minimalstandards für KAG Institute wie sie von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 anerkannt werden. Die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind dadurch nicht betroffen. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Die Verhaltensregeln konkretisieren die gesetzlichen Sorgfalts-, Treue- und Informationspflichten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Administration KKA, mit der Anlage des Vermögens, der Kommunikation mit dem Anleger von KKA und deren Vertrieb. • Geltungsbereich: KAG Institute: – Fondsleitungen und SICAV gemäss Art. 28ff. bzw. 36ff. KAG – KGK gemäss Art. 98ff. KAG – SICAF gemäss Art. 110ff. KAG – KAG-Vermögensverwalter gemäss Art. 18ff. KAG – Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 123ff. KAG • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: 7. Oktober 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 • Datum der Umsetzung: 31. Dezember 2015 • Verbundene Rechtsakte: Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, FINMA-RS 2009/1 «Eckwerte zur Vermögensverwaltung», FINMA-RS 2013/9 «Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen», FINMA-RS 2010/1 «Vergütungssysteme», FINMA RS 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard», SFAMA-Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der TER und PER von kollektiven Kapitalanlagen, SFAMA-Richtlinien für den Vertreib von KKA, SFAMA Mustervertriebsvertrag. Folgen der Änderungen • Die Verhaltensregeln für die Fondswirtschaft und die Verhaltensregeln für die Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen wurden in eine Verhaltensregel zusammengeführt. • Die bereits für die Fondswirtschaft geltenden Vorschriften im Zusammenhang mit dem Weisungswesen gelten nun auch für die Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen. • Das Weisungswesen muss neu auch das Business Continuity Management (BCM) regeln. • Die Salär- und Vergütungspolitik hat sich an den im FINMA-RS 2010/1 «Vergütungssysteme» genannten Prinzipien zu orientieren. • Vertreibt der Vermögensverwalter KKA, so muss er einen Vertriebsvertrag auf Grundlage der von der SFAMA erlassenen Richtlinie abschliessen. • Sofern Vertriebsentschädigungen gezahlt werden, haben diese die einwandfreie Kundenberatung und die langfristige Beziehung zu fördern. 45 3.10 SFAMA-Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Die Richtlinie soll am Markt für KKA einen hohen Qualitätsstandard bei der Information und Beratung der Anleger (qualifizierte und nicht-qualifizierte) sicherstellen. Sie gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Vertreiber und bildet integrierender Bestandteil des Vertragsverhältnisses (Vertriebsvertrag) zwischen diesen. Es ist ein aufsichtsrechtlicher Minimalstandard für KAG Institute, der von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 anerkannt wird. Die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind dadurch nicht betroffen. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Die Vertriebsregeln konkretisieren die neuen Vorschriften des KAG und der KKV sowie der FINMA-RS zum Vertrieb KKA und sollen einen professionellen und transparenten Vertrieb sicherstellen. • Geltungsbereich: Anbieter und Vertriebsträger – Fondsleitungen gemäss Art. 28ff. KAG – SICAV gemäss Art. 36ff. KAG – SICAF gemäss Art. 110ff. KAG – Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 123ff. KAG • Art der Änderung: Totalrevision • Datum der Änderung: 22. Mai 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2014 • Datum der Umsetzung: Bis 30. Juni 2015 • Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, FINMA-RS 2009/1 «Eckwerte zur Vermögensverwaltung», FINMA-RS 2013/9 «Vertriebs kollektiver Kapitalanlagen», «FINMARS» 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard»; SFAMA-Verhaltensregeln, SBV-Richtlinie über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 KAG. 46 Folgen der Änderungen • Der Geltungsbereich umfasst auch den Vertrieb von KKA, die ausschliesslich an qualifizierte Investoren vertrieben werden. • Die nicht bewilligungspflichtigen Vertriebsträger (sämtliche Personen, die ausschliesslich schweizerische KKA an qualifizierte Anleger vertreiben) sowie die ausländischen Vertriebsträger (Finanzintermediäre mit Sitz im Ausland gemäss Art. 19 Abs. 1bis KAG in Verbindung mit Art. 30a Abs. 1 KKV, welche ausschliesslich ausländische KKA an qualifizierte Investoren vertreiben) haben jährlich eine Bestätigung zur Einhaltung der Richtlinie an den Anbieter abzugeben. • Der Vertriebsträger untersteht der Protokollierungspflicht. • Die Vertriebsträger haben dem Anbieter einen Bewilligungsnachweis sowie Angaben zur Organisation zu bringen. • Vertriebsträger haben die Melde- bzw. Genehmigungspflicht gemäss Art. 16 KAG bzw. 15 KKV. 3.11 SFAMA-Richtlinien für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung Die Richtlinie konkretisiert die Informationspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG. Sie soll es dem Anleger ermöglichen, sich über die ihm belasteten Gebühren und Kosten und deren Verwendung ein Bild zu machen. Es sind aufsichtsrechtliche Minimalstandards für KAG Institute wie sie von der FINMA gemäss FINMA-RS 2008/10 anerkannt werden. Die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind dadurch nicht betroffen. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Die Transparenzvorschriften konkretisieren die neuen Vorschriften zur Offenlegung von Kosten und Gebühren und zur Gleichbehandlung der Anleger. • Geltungsbereich: Bewilligungsträger gemäss KAG: – Fondsleitungen gemäss Art. 28ff. KAG – SICAV gemäss Art. 36ff. KAG – die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 98ff. KAG – SICAF gemäss Art. 110ff. KAG – Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 72ff. KAG – Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 18ff. KAG – Vertriebsträger gemäss Art. 19 KAG – Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 123ff. KAG • Art der Änderung: Neue Richtlinie • Datum der Änderung: 22. Mai 2014 • Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2014 Folgen der Änderungen • Ausdehnung der Informationspflicht auf alle Gebühren und Kosten. Die Bewilligungsträger definieren die Belastung und Verwendung von Kosten und Gebühren in den Fondsdokumenten. Dabei sind sie grundsätzlich frei, diese einzeln oder als Pauschale festzulegen. Für verschiedene Anteilsklassen können unterschiedliche Gebührenansätze gelten, die jedoch nach objektiven Kriterien ausgestaltet werden müssen. • Berechtigte Anfragen von Anlegern müssen die Bewilligungsträger kostenlos beantworten. • Die Leistung von Retrozessionen ist zulässig, sofern die Bewilligungsträger, die Retrozessionen bezahlen, dies in den Fondsdokumenten offenlegen, zusammen mit der Bezeichnung der Dienstleistung, für welche die Retrozessionen geleistet werden. • Empfänger von Retrozessionen informieren die Anleger von sich aus über die Höhe der für den Vertrieb erhaltenen Zahlungen (die Parameter bzw. die Bandbreite) und legen auf konkrete Anfrage hin die Beträge offen. • Datum der Umsetzung: Schweizerische Fonds: bis zum 1. März 2015; ausländische Fonds: bis zum 1. Juni 2015. • Allfällige Interessenkonflikte sind gegenüber dem Anleger offen zu legen. • Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, FINMA-RS 2009/1 «Eckwerte zur Vermögensverwaltung», FINMARundschreiben 2008/10 «Selbstregulierung als Mindeststandard»; SFAMA Verhaltensregeln. • Fondsleitungen, SICAV und SICAF dürfen den Anlegern Rabatte gewähren. Dies unter der Voraussetzung, dass die Rabatte (i) auf objektiven Kriterien beruhen, (ii) jedem Anleger, der die objektiven Kriterien erfüllt, zustehen, (iii) in den Fondsdokumenten offengelegt werden und (iv) aus den dem betreffenden Finanzintermediär zustehenden Gebühren entrichtet werden. 47 3.12 SFAMA-Richtlinien für die Immobilienfonds Die Richtlinie konkretisiert die Sorgfalts-, Treue- und Informationspflichten der Immobilienfondsleitungen und Immobilien-SICAV sowie der Vertreter ausländischer Immobilienfonds mit dem Ziel, die Qualität der Immobilienfonds in der Schweiz sicherzustellen. Sie enthält Grundsätze zur einheitlichen Bewertung und Information der Anleger und schafft grösstmögliche Transparenz im Angebot dieser Produkte. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Anpassung an die Teilrevision KAG und KKV sowie an die Transparenzrichtlinie und die Verhaltensregeln der SFAMA. • Art der Änderung: Teilrevision • Datum der Änderung: 20. April 2015 • Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2015 • Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, Transparenzrichtlinie und Verhaltensregeln der SFAMA. Folgen der Änderungen • Die Angaben zu nahestehenden Personen werden eingehend in den SFAMA-Verhaltensregeln konkretisiert. • Der Auftrag an den Schätzungsexperte muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Rz 15) • Bei nicht kotierten Immobilienfonds kann die Fondsleitung bzw. die SICAV entweder im Prospekt oder im Anhang dazu darauf hinweisen, wie sie kursrelevante Veränderungen den Anlegern zur Kenntnis bringt (Rz 90). 3.13 SFAMA-Richtlinien Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio Die Richtlinie bezweckt eine einheitliche Umsetzung internationaler Standards in Bezug auf die bei der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen anfallenden Vergütungen (Kommissionen) und Nebenkosten im Interesse der Transparenz. Grundlagen der Änderungen Folgen der Änderungen • Kontext: Anpassung an die KKV-FINMA und an die Nomenklatur der KKV. • Die Richtlinie orientiert sich an internationalen (nicht nur europäischen) Standards. • Art der Änderung: Teilrevision • Die PTR wird aufgehoben. • Datum der Änderung: 20. April 2015 • Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2015 • Verbundene Rechtsakte: KAG, KKV, KKV-FINMA 48 4. Verschiedenes 4.1 Swiss Code of Best Practice der economiesuisse Der im Jahre 2002 erstmals veröffentliche SCBP ist ein Selbstregulierungsregelwerk mit knapp 40 Leitlinien und Empfehlungen für eine gute Corporate Governance. Er richtet sich an internationalen Standards aus, berücksichtigt aber auch die Eigenheiten der Schweizer Unternehmen. Diese werden durch die Best Practice Standards in ihrer Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt, sollen aber auf geeignete Weise Abweichungen vom SCBP begründen («comply or explain»). Grundlagen der Änderungen • Kontext: Anpassung des SCBP an die neu erlassene Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) sowie neuer Practice Standards, insbesondere im Berich der nachhaltigen Unternehmensführung («Corporate Social Responsibility»). Folgen der Änderungen • Anpassung der Wahl- und Entscheidkompetenzen in den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen (Statuten, Organisationsund Geschäftsreglement). • Erfüllung der neuen Unabhängigkeitskriterien für den gesamten Verwaltungsrat sowie die Ausschüsse. • Geltungsbereich: Publikumsgesellschaften und andere • Ausgewogene Zusammensetzung des Verwaltungsrates (z.B. nicht kotierte, volkswirtschaftlich bedeutende Gesellschaften Anteil von Frauen und Männern). oder Organisationen. • Im Grundsatz sollte die Doppelspitze (keine Personalunion • Art der Änderung: Totalrevision von VRP und CEO) umgesetzt werden. • Datum der Änderung: 28. August 2014 • Erlass von Verhaltensvorschriften zur Implementierung einer • Datum des Inkrafttretens: September 2014 effektiven und effizienten «Compliance» • Verbundene Rechtsakte: OR, VegüV, Richtlinien für Institutionelle Investoren zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften, Grundzüge eines wirksamen Compliance-Manamgents, SIX-Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance. • Verabschiedung des Vergütungssystems durch den Verwaltungsrat und Verfassen eines jährlichen Vergütungsberichts. • Das bereits in der SIX-Richtlinie existierende Prinzip «Comply or Explain» gilt auch als Grundsatz im SCBP, womit der Druck auf die Umsetzung des SCBP leicht erhöht wird. 4.2 Entwurf Bundesgesetz über den Datenschutz Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen und juristischen Personen, deren Daten bearbeitet werden. Das pendente Revisionsvorhaben muss einerseits die von der Schweiz ratifizierte «Konvention zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten» und andererseits die EU-Datenschutzreform berücksichtigen. Grundlagen der Änderungen • Kontext: Revisionsvorhaben auf internationaler Ebene (z.B. Vorschlag vom Juni 2015 für eine EU Datenschutzverordnung) und Normenkonzept zur Revision des DSG vom 29. Oktober 2014. • Art der Änderung: Teilrevision • Vernehmlassungsvorlage mit Vorentwurf: August 2016. • Datum des Inkrafttretens: offen Folgen der Änderungen • Stärkung der Rechtsdurchsetzung einzelner Personen. • Verbesserung der Datenschutzkontrolle von minderjährigen Personen. • Sicherstellung technischer und organisatorischer Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. • Pflicht zur angemessen Dokumentation der Datenbearbeitungsvorgänge. • Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Datenschutzaufsichtsbehörde. 49 5. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AIA Abkommen für den Automatischen Informationsaustausch AIA-Gesetz Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (Entwurf) AIFMD Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds Art. Artikelt ASV-RAB Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) BankV Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung) BCM Business Continuity Management BEG Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz) BEHG Bundesgesetz vom 24. März über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz) BG Bundesgericht Bst. Buchstaben BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 CDSR Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG, KOM(2012) 73 endg. CEO Chief Executive Officer CID Client Information Documentation DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz DTA Deferred Tax Assets (latente Steueransprüche) DUFI Direkt unterstellter Finanzintermediär EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EMIR European Market Infrastructure Regulation: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ERV Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) ESBK Eidgenössische Spielbankenkommission EU Europäische Union FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Entwurf) FinfraG Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Entwurf) FINIG Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Entwurf) FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA FINMA-RS FINMA-Rundschreiben FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA-PV Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober 2008 GAAP-FER Generally Accepted Accounting Principles - Fachempfehlung zur Rechnungslegung GAFI Groupe d’action financière 50 Abkürzungsverzeichnis (Cont.) GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) GwV-ESBK Verordnung vom 12. Juni 2007 der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung) GwV-FINMA Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung HQLAt High Quality Liquid Assets IFRS International Financial Reporting Standards IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) i.V.m. in Verbindung mit IWF Internationaler Währungsfonds KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz) KGK Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen KKA Kollektive Kapitalanlage KKV Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung) KKV-FINMA Verordnung vom 21. Dezember 2006 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA) LCR Liquidity Coverage Ratio LiqV Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung) MGwV Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei MiFID I Market in Financial Instruments Directive I: Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Märkte für Finanzinstrumente geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007, die Richtlinie 2008/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 MiFID II Market in Financial Instruments Directive II: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) MiFIR Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordung (EU) Nr. 648/2012 MROS Money Laundering Reporting Office Switzerland: Schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei MTF Multilateral Trading Platform: Multilaterale Handelsplattformen Narilo-RL Richtlinien über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken vom Dezember 2014 NBG Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank SNB (Nationalbankgesetz) NSFR Net Stable Funding Ratio OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OTC Over The Counter OTF Organized Trading Facility: Organisierte Handelseinheiten PEP politisch exponierte Personen 51 Abkürzungsverzeichnis (Cont.) PTR Portfolio Turnover Rate PfG Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 PRIIPS Packaged Retail Investment and Insurance-based Investment Products PTR Portfolio Turnover Rate RAB Revisionsaufsichtsbehörde RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung) RM Regulated Markets: Börsen RuVG Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen SBVg Schweizerische Bankiervereinigung SCBP Swiss Code of Best Practice der economiesuisse von 2002 (Revision 2007 und 2014) SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz) SFAMA Swiss Fund and Asset Management Association SICAF Société d’investissement à capital fix SICAV Société d’investissement à capital variable SNB Schweizerische Nationalbank SRO Selbstregulierungsorganisation SRVG Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (Entwurf) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch) StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Bundessteuern der Kantone und Gemeinden SVSP Schweizerischer Verband für Strukturierte Produkte TER Total Expense Ratio US GAAP US Generally Accepted Accounting Principles VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) VegüV Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesesllschaften VRP Verwaltungsratspräsident vs. versus VSB 16 Vereinbarung vom 1. Juni 2015 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken VStrR Bundesgesetz vom 22. März 2013 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafgesetz) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Zivilgesetzbuch) Ziff. Ziffer ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 z.B. zum Beispiel 52 6. Kontakte Marc Raggenbass Partner Rechtsanwalt, LL.M. Head Regulatory, Compliance & Legal Tel.: +41 58 279 64 42 Mobile: +41 79 378 22 35 E-Mail: [email protected] Standort: Zürich Stephan Schmidli Partner Wirtschaftsprüfer Tel.: +41 58 279 62 21 Mobile: +41 79 659 44 82 E-Mail: [email protected] Standort: Zürich Cornelia Herzog Partnerin Wirtschaftsprüferin Tel.: +41 58 279 60 54 Mobile: +41 79 961 37 75 E-Mail: [email protected] Standort: Zürich Gilbert Schur Senior Manager Rechtsanwalt Tel.: +41 58 279 77 01 E-Mail: [email protected] Standort: Zürich Erich Schärli Partner Wirtschaftsprüfer Tel.: +41 58 279 90 88 Mobile: +41 79 380 40 66 E-Mail: [email protected] Standort: Basel Simon Kämpfer Assistant Manager MLaw, LL.M. Tel.: +41 58 279 70 17 E-Mail: [email protected] Standort: Zürich Antonio Fossetti Senior Manager Rechtsanwalt, LL.M. Tel.: +41 58 279 6299 E-Mail: [email protected] Standort: Zürich 53 54 55 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited ("DTTL"), eine "UK private company limited by guarantee" (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht) und ihren Mitgliedsunternehmen, die rechtlich selbständig und unabhängig sind. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf unserer Webseite unter www.deloitte.com/ch/about. Deloitte AG ist eine Tochtergesellschaft von Deloitte LLP, dem Mitgliedsunternehmen in Grossbritannien von DTTL. Deloitte AG ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zugelassene und beaufsichtigte Revisionsgesellschaft. Diese Publikation ist allgemein abgefasst und kann deshalb in konkreten Fällen nicht als Referenzgrundlage herangezogen werden. 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