Man muss sich schon vor Verwunderung die Augen reiben

Tarifwechsel-Leitfaden
„Man muss sich schon vor Verwunderung die Augen reiben“
Es bewahrheite sich immer mehr – der Tarifwechsel-Leitfaden sei nichts als ein trojanisches Pferd im Hofe
der ahnungslosen Versicherungskunden, meinen die PKV-Experten Frank Dietrich und Andreas Sokol.
Neuerdings erhielten Kunden ein Informationsblatt dazu, datiert aus 01/2011. Die beiden Spezialisten
prüften die Inhalte kritisch – und kamen zu keinem guten Urteil.
Es geht um folgendes Formular:
Merkblatt zur Umstellung des Versicherungsschutzes mit Leistungseinschränkung statt
Risikozuschlag.
Wichtige Hinweise auf Besonderheiten des Leistungsumfangs
Bitte nehmen Sie dieses Blatt zu Ihren Versicherungsunterlagen
Dieses Blatt wendet sich an einen Versicherungsnehmer, der – im Rahmen eines Tarifwechsels nach
Paragraf 204 VVG – sein Recht aus diesem Gesetz wahrnimmt und anstatt eines Risikozuschlages auf
die Mehrleistungen, die im bisherigen Tarif ohnehin nicht vereinbart waren, verzichtet.
Schauen wir uns die Ausführungen an und beleuchten die Aussagen etwas näher.
Zukünftige Behandlungskosten für Krankheiten werden aus Ihrem neuen Versicherungsschutz
erstattet, jedoch nicht diejenigen Leistungen, die ihrem Umfang und ihrer Höhe nach den
bisherigen Versicherungsschutz übersteigen.
Das stimmt so nicht, sondern das betrifft nur die vom Versicherer enumerativ aufzuzählenden
Mehrleistungen, nicht alle Leistungen, die den bisherigen Versicherungsschutz übersteigen (zum
Beispiel Zusatzbausteine, die keiner Gesundheitsprüfung unterliegen).
Die Mehrleistungen Ihres neuen Versicherungsschutzes sind für alle Erkrankungen und
zukünftigen Behandlungskosten ausgeschlossen.
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Das stimmt auch nicht, wegen Paragraf 41 VVG. Außerdem muss auch die Rechtsprechung beachtet
werden, hier seien exemplarisch lebensvital notwendige Maßnahmen genannt. Die Generalisierung
dieser Aussage ist folglich schlichtweg falsch.
Der Kunde ist Vertragspartner des Arztes/Behandlers und muss – unabhängig von der Höhe der
Kostenerstattung der Krankenversicherung – die Rechnung des Arztes/ Behandlers in der
gesetzten Zahlungsfrist bezahlen.
Dieses Wissen kann ein langjähriger Versicherungsnehmer, der einen Tarifwechsel durchführt, natürlich
nicht haben, oder für wie dumm halten die Versicherer Ihre Kunden? Was hat sich gegenüber der alten
Situation geändert? Nichts, aber hier wird durch die Hintertür etwas ganz Anderes vorbereitet. Dazu
kommen wir noch. Gehen wir davon aus, dass üblicherweise der Zahlungsverzug 30 Tage nach
Rechnungsstellung eintritt.
Wir empfehlen Ihnen, den jeweiligen Behandler vor Beginn von Untersuchungen und/oder
Therapien über Einschränkungen im Umfang Ihres Versicherungsschutzes zu informieren.
Kommunikation im Vorfeld ist immer wichtig mit dem Behandler. Was aber hat dies mit der vorliegenden
Thematik zu tun? Warum sollte ein Patient seinem Arzt mitteilen, was er für Mehrleistungen gehabt
haben könnte, und diese aber nicht versichert hat, weil er sein Recht auf Ausschluss eben dieser
Mehrleistungen wahrgenommen hat?
Eine Bitte an die Versicherer: Greifen Sie aber diesen Punkt 3 für die alten Tarife auf und erstellen ein
Merkblatt für die Leistungserbringer.
Wir empfehlen dies auch für Neukunden, die aus der GKV übergetreten sind: ein umfassendes
Merkblatt über die tariflichen Einschränkungen gegenüber der bisherigen gesetzlichen Absicherung.
Selbstverständlich könnte sich hier auch der PKV Verband (endlich mal) positiv positionieren.
Die Information der Ärzte/Behandler über die eingeschränkten Leistungen muss während der
gesamten Vertragslaufzeit über Jahre hinweg beachtet werden.
Siehe Punkt 3
In Notsituationen (zum Beispiel bei Herzinfarkt oder Schlaganfall) können die Ärzte und
Behandler nicht auf Lücken im Versicherungsschutz hingewiesen werden und so könnten von
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diesen Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt werden, die Ihr neuer Versicherungsschutz
aufgrund der Leistungseinschränkung nicht übernimmt.
Man muss sich schon vor Verwunderung die Augen reiben, dass derartige Aussagen aus dem Haus
eines Krankenversicherers stammen.
Weiterhin bieten wir gerne Seminare an, die sich unter anderem mit den Themen Notfallversorgung im
Krankenhaus, DRG-System und Wahlleistungen beschäftigen.
Auch bei weiteren Tarifwechseln wirkt die getroffene Leistungseinschränkung während der
gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages fort.
Siehe Punkt 1
Bereits vereinbarte medizinische Wagnisausgleiche, Leistungsausschlüsse und
-einschränkungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Hier nochmal die Frage, was das mit dem Verzicht auf Mehrleistungen zu tun hat? Weiterhin nochmals
der Verweis auf Paragraf 41 VVG.
Es muss bei der Leistungsauszahlung wegen erhöhtem Prüf- und Bearbeitungsaufwand mit
längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.
Vorab erwähnt, würden wir diese Aussage hinsichtlich Paragraf 240 Absatz 3 StGB prüfen lassen, wenn
wir der Adressat wären.
Diese Aussage ist blanker Unsinn. Ein simpler Blick in das Gesetz und elementares logisches Denken
bringt das schnell an den Tag.
Wann sind Versicherungsleistungen fällig? Lesen wir gemeinsam Paragraf 14 VVG. Auszuzahlen sind
die Leistungen nach einem Monat, wie bisher auch. Wenn ein Vorstand internes
Organisationsverschulden, hier offenbar fehlende Implementierung einer funktionierenden EDV, zu
verantworten hat, ist das allenfalls eine Angelegenheit für Ihren Aufsichtsrat, aber nicht für die Fälligkeit.
Ein solches Problem hat grundsätzlich überhaupt nicht aufzutauchen, da bei Tarifwechsel und
entsprechend der eigenen Verpflichtungen, die Mehr-/Minderleistungen detailliert, vollständig und
transparent ausgewiesen werden sollten.
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Dass entsprechende Software, die Abweichungen verarbeiten kann, bereits offenbar in diesem Haus
existiert, wurde vorher in Punkt 8 zugegeben. Oder erhielten alle diese betroffenen Kunden die
Auszahlung immer verspätet? Wurden diese Kunden seinerzeit vor einem erstmaligen Vertragsschluss
auch mit einem derartigen Merkblatt belästigt?
Allerdings zählt ja bekanntlich eine umfassende Informationsgrundlage bei Krankenversicherern wenig
und so soll dieses (Des)-Informationsblatt eher Verunsicherung schüren, denn Orientierung
ermöglichen.
In der Folge soll dann bewirkt werden, den Risikozuschlag zu zahlen. Das lohnt und ist weit einfacher
für den Anbieter.
Hier, mehr oder weniger intelligent, bereits manipulierend vorbereitet durch Punkt 3. Es bleibt zu hoffen,
dass der fehlende Anstand durch mehr Verstand der Kunden ersetzt wird.
Die Autoren sind schon fast geneigt, eine neue Einheit einzuführen. Ein peinlicher
Krankenversicherungs-(Tatsachen)verdreher (kurz pKV) entspricht dem maximalen Unsinn, der auf
einem Informationsblatt mit der Norm DINA4 dargestellt werden kann. Vorliegend sprechen wir von 1,0
pKV.
Und letztendlich stellt sich die Gretchenfrage. Das kann doch so viele Kunden gar nicht mehr betreffen,
wenn wir uns das Urteil des OLG Karlsruhe 12 U 106/15 vom 12.1.2016 anschauen, oder?
Wir wünschen den Versicherern mit der Gestaltung der neuen Merkblätter für Neukunden, die aus der
GKV übergetreten sind und auch für die Kunden aus ihren alten Tarife viel Erfolg, vermuten aber, das
sich inhaltlich nicht wirklich was ändern wird. Diesen Schritt, der ganz dem Sinne der versprochenen
„Neuen Transparenz“ des PKV-Verbandes entsprechen würde, würden wir ausdrücklich loben.
Tarifwechsel „ohne Mehrleistungen“
Nun zu einer anderen Verhaltensweise, die uns gegenüber erschreckend klar und unmissverständlich
per entsprechendem Schriftverkehr (E-Mail) dokumentiert wurde.
Zur Vorgeschichte:
Eine Kundin klagte über zu hohe Beiträge, insbesondere über die neueste Anpassung, gültig ab Beginn
dieses Jahres. Begründet durch die lange Vorversicherungszeit und Vorerkrankungen erschien uns
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lediglich ein Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft als (noch) möglich und sinnvoll.
Da der Tarif aus der „Neuen Welt“ in die Unisex-Welt übernommen wurde (der Versicherer bezeichnet
diesen Tarif als sein verkaufsstärksten), waren die Möglichkeit einer solchen Prüfung gegeben.
Natürlich wiesen wir auf den Verlust der Möglichkeit der Absicherung im Standardtarif hin, denn dieser
Hinweis wurde nicht von Seiten des Anbieters gegeben. Die Beitragseinsparung lag bei 200 Euro
monatlich.
Ein Hinweis auf eine erneute Gesundheitsprüfung für zu erwartende Mehrleistungen, denn es gibt keine
zwei gleichen Tarife am Markt, fehlte. Wir fragten nach. Hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr xxx,
bei einem Wechsel wäre keine Risikoprüfung erforderlich, sodass auch kein Mehrleistungsausschluss
zum Tragen käme.
Bei einem Wechsel in den Basistarif (Beitrag derzeit 665,29 EUR), der mit seinen Leistungen den
Leistungen der GKV entspricht, wäre zwar eine Risikoprüfung erforderlich, aber nur in Bezug auf den
wegfallenden Selbstbehalt von 360 EUR. Ein erforderlicher Zuschlag würde jedoch auch nicht zu zahlen
sein, sondern ist nur aufgrund des sogenannten „Pool-Ausgleiches“ im Vertrag zu vermerken.
Freundlich grüßt Sie
xxx
Sachbearbeiter – Kranken Betrieb
Wir fragten nochmals dezidiert nach Minderleistungen. Nun wollten wir es genau wissen.
Danke Herr xxx,
ergeben sich aber ggf. Minderleistungen, welche die Kundin bei einem Wechsel in Kauf nehmen
müsste?
Grüße
Die Antwort lautete:
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Sehr geehrter Herr xxx,
Minderleistungen ergeben sich nicht.
Eine konkrete Gegenüberstellung der Leistungsunterschiede aller Tarife, für die jeweils ein Tarifwechsel
möglich ist, steht uns leider nicht zur Verfügung; aus den beiliegenden Tarifbedingungen können Sie
die Leistungsunterschiede jedoch auch ersehen.
Was lässt sich daraus schließen, wenn Maßstäbe neu definiert werden? Der hier besprochene Tarif hat
sich mit dem Wechsel in die Unisex-Kalkulation nicht inhaltlich verbessert oder verschlechtert –an
keiner Stelle.
Ein Wechsel ist damit jederzeit ohne Gesundheitsprüfung möglich und eröffnet die Möglichkeit einer
zum Teil großen Beitragseinsparung.
Dass ein Leistungsvergleich nicht zur Verfügung steht, impliziert sich aus dieser Aussage heraus. Dem
Kunden zuzumuten, die AVBs der beiden Tarife inhaltlich zu vergleichen, verbietet sich durch ein
Gerichtsurteil (Landgericht Nürnberg?Fürth, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 2 O 1683/14).
Wir empfinden die pauschale Gleichstellung zweier unterschiedlicher Tarife mit gleichen Tarifnamen
lediglich so, dass der Anbieter nicht in der Lage ist, die Unterschiede klar und transparent aufzulisten.
Offensichtlich wäre dieser Anbieter somit auch nicht in der Lage, bei anderen Tarifwechselangeboten,
Mehrleistungen zu benennen.
Während externe Experten Minderleistungen und Fallstricke bei einem Tarifwechsel vollständig und klar
kommunizieren (zumindest, wenn sie nicht auf Basis von Erfolgshonoraren arbeiten), ist dies bei
Mehrleistungen nicht der Fall, da Paragraf 204 VV hier dem Versicherer einen Spielraum einräumt
[...kann verlangen…]
Insoweit muss der Versicherer diese Mehrleistungen enumerativ benennen. Wenn er sich schon nicht
an den Tarifwechsel-Leitfaden hält (was ohnehin nur die wenigsten Versicherer mehr oder weniger
vollständig erfüllen können oder wollen), so ist er dennoch den elementarsten Normen des BGB zum
Vertragsschluss unterworfen. Wenn er dies nicht einhalten kann, sollte der Aufsichtsrat aus unserer
Sicht die Eignung seiner Vorstände genauer hinterfragen.
Über die Autoren
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Frank Dietrich ist Inhaber der gleichnamigen Fachmakler GmbH und betrieb bis Ende 2014 die
Premiumcircle Berlin GmbH. Dietrich schloss ein Wirtschaftsstudium ab und studierte Jura bis zum
ersten Staatsexamen. Seit über 20 Jahren ist er auf die Versicherungssparten der privaten
Krankenversicherung und angrenzenden biometrischen Risiken spezialisiert.
Andreas Sokol ist für die Versicherungsberatung ProAuxilium tätig, welche die Seite
www.beitragsoptimierung24.de in eigener Verantwortung betreibt. Außerdem ist er einer der
Mitbegründer des Projektes www.expertennetzwerk24.de.
Diese Autorengemeinschaft ehemaliger Konkurrenten soll auch das Zeichen setzen, über den
Tellerrand hinauszublicken und sich – trotz oder gerade wegen der unterschiedlichen Sichtweisen –
zusammen zu unterhalten. Wir tauschen uns mittlerweile regelmäßig und vor allem gerne aus und
möchten diese Gespräche nicht mehr missen.
Dieser Artikel erschien am 21.03.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/tarifwechsel-leitfaden-man-muss-sich-schon-vor-verwunderung-die-augen-reiben-1458551432/
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