SV 1681 - Juristisches Repetitorium Hemmer

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Klausurenkurs
Klausur 1681, Sachverhalt
Klausur Nr. 1681
Strafrecht
Teil I:
Boris (B) ist Bauunternehmer in Berlin. Er vereinbart mit dem Oberbauleiter Armin (A) der Senatsbauverwaltung von Berlin, dass das Bauunternehmen des B – nach Ausschöpfung des ihm zustehenden Kontingents von Beauftragungen – ohne Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausschreibung weiterhin Aufträge für Bauleistungen erteilt bekommt. Um den Anschein einer korrekten Ausschreibung und Vergabe zu wahren, erfolgt die Vertragsabwicklung und Rechnungsstellung
durch drei vorgeschobene Bauunternehmer (X, Y und Z), die – wie alle Beteiligten wissen – 10 %
der aus den Scheinverträgen geltend gemachten Werklöhne für ihre Mitwirkung an der Verschleierung einbehalten, den Rest aber an B weiterleiten sollen.
X, Y und Z stellen in Vollziehung dieser Abrede insgesamt 13 Scheinrechnungen gegenüber der
Stadt Berlin für Bauarbeiten, die B ausführt. Der in alles eingeweihte A bestätigt in allen Fällen die
ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung, obwohl dies gerade nicht geschehen war. Sodann ordnet A jeweils die Auszahlung der in den Rechnungen genannten Beträge an und leitet die
Rechnungen mit dem entsprechenden Vermerk an Caesar (C), einen Beamten der Landeshauptkasse, weiter. Nach der zugrunde liegenden Landeshaushaltsordnung von Berlin besteht keine materielle Prüfungspflicht des Kassenbeamten, was die Richtigkeit der Auszahlungsanweisungen angeht.
Der nicht in die Vorgänge eingeweihte C verfügt entsprechend in allen 13 Fällen die jeweilige Auszahlung an die Scheinrechnungssteller X, Y und Z. Entsprechend der Absprache kehren X, Y und Z
sodann die Werklöhne jeweils an B – nach Abzug der für ihren Beitrag vereinbarten 10 % – aus.
In der Nachbarschaft von A lebt Ulla (U) mit ihrem Lebensgefährten Viktor (V) und dessen aus
einer anderen Beziehung stammenden vierjährigen Tochter Tamara (T) zusammen. Eines Nachmittags befindet sich U allein mit T in ihrer Wohnung. U macht es sich im Wohnzimmer gemütlich und
schaut Talkshows. Währenddessen begibt sich die hungrige T in die Küche und holt sich einen
200g- Becher Schokoladenpudding mit Sahne aus dem Kühlschrank. Um den Pudding zusätzlich zu
süßen, wie sie es zuvor bei Erwachsenen im Umgang mit Joghurt beobachtet hat, will sie Zucker
darüber streuen, nimmt stattdessen aber irrtümlich eine Salzpackung und rührt ca. 32 g Kochsalz in
die Süßspeise. Gleich beim ersten Kosten bemerkt sie, dass der Pudding ungenießbar ist und lässt
ihn stehen.
Als nunmehr U in die Küche kommt und die auf dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding sieht, stellt sie T zur Rede. T gibt ihr zu verstehen, dass der Pudding „widerwärtig“ schmeckt und sie ihn nicht essen will. U wird zunehmend zornig. Obgleich sie richtig folgert,
dass T versehentlich Salz in die Süßspeise eingerührt hat, veranlasst sie die sich sträubende T zu
deren Erziehung und Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig aufzuessen, indem sie T damit
füttert.
Dabei nimmt sie zumindest billigend in Kauf, dass der Konsum dieser Speise bei T zu Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen wird. Jedoch weiß sie weder, wie viel Salz
genau die Süßspeise enthält, noch ist ihr bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro
Kilogramm Körpergewicht (Gewicht der T = 15 kg) in aller Regel zum Tode führt.
h/w/bb – 03/2016
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Klausurenkurs
Klausur 1681, Sachverhalt
Wenig später klagt T über Übelkeit und muss erbrechen; auch setzt bei ihr alsbald starker Durchfall
ein. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der nächsten halben Stunde zusehends verschlechtert und es schließlich kaum mehr Reaktionen zeigt, bringt U das Mädchen ins Krankenhaus, wo es
bereits im komatösen Zustand eintrifft. Die Ärzte stellen eine extreme Kochsalzvergiftung fest.
Trotz Notfallbehandlung verstirbt das Mädchen noch in der Notaufnahme.
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und U nach dem StGB.
Teil II:
Später stellt sich heraus, dass A sogar in ein Tötungsdelikt verwickelt ist. Das LG München hat A
daraufhin wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des
Gerichts hat A einen Landwirt erschlagen. Das Gericht hat dabei seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Ergebnis einer durchgeführten akustischen Raumüberwachung
(§ 100c StPO) gestützt. Zielobjekt dieser Abhörmaßnahme war das Einzelzimmer des A in einer
Rehabilitationsklinik, in der er sich zur Behandlung eines Arbeitsunfalls aufgehalten hatte. Aufgezeichnet wurde ein Selbstgespräch des A, das er nach einem Telefonat mit einer Arbeitskollegin
geführt hatte, die ihm von einer Befragung zu seiner Person durch die Polizei berichtet hatte. Der
Angeklagte äußerte in dem Selbstgespräch u.a.: „Sehr aggressiv! Sehr aggressiv! In den Kopf hätte
ich ihn schießen sollen.“ Das Landgericht hat hieraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte
sich Gedanken über eine alternative Tötungsart gemacht habe, die den Verdacht weniger auf seine
Person gelenkt hätte. Auf Anweisung des A legte dessen Verteidiger form- und fristgerecht Revision gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Die Revision begründete der Verteidiger damit, dass die
Erkenntnisse aus der akustischen Raumüberwachung nicht hätten verwertet werden dürfen.
Bearbeitervermerk: Ist die zulässig eingelegte Revision des A begründet?
h/w/bb – 03/2016