INDUSTRIE SERVICE Die neue Betriebssicherheitsverordnung. Die wichtigsten Änderungen im Überblick. www.tuv.com Inhaltsverzeichnis. Vorwort. DAS ÄNDERT Vorwort Seite 3–4 Systematik Seite 5 Arbeitsschutz Seite 6–7 Druckanlagen Seite 8–11 Aufzugsanlagen Seite 12–14 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Seite 15–17 Nächste Schritte Seite 18–19 Leistungen TÜV Rheinland Seite 20–21 2 SICH 2015. Für Unternehmen und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine maßgebliche rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Mit Wirkung zum 01.06.2015 wird die bisherige BetrSichV von einer neuen Verordnung abgelöst. Der neue Name lautet: „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“. 3 Vorwort. Systematik. Ziele der Novellierung: Beseitigung rechtlicher und fachlicher Mängel Systematisch bessere Umsetzung des EU-Rechts Abbau von Standard- und Bürokratiekosten Beseitigung von Doppelregelungen, insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln Bessere Anpassung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dessen Rechtsverordnungen Konkrete Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen Leichtere Anwendbarkeit durch den Arbeitgeber Durch die Novellierung ergeben sich Änderungen in den folgenden Bereichen: Arbeitsschutz Druckanlagen Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen der neuen BetrSichV informieren und Ihnen aufzeigen, welche Pflichten sich durch die Erneuerung der Verordnung für Ihr Unternehmen ergeben. Alle wichtigen Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite www.tuv.com/BetrSichV. 4 Mit der Novellierung der BetrSichV wird diese auch neu strukturiert: Gemeinsame Anforderungen für alle Arbeitsmittel und grundlegende Vorschriften für alle überwachungsbedürftigen Anlagen befinden sich in den Abschnitten 1–5. Spezifische Anforderungen für verschiedene Arbeitsmittel befinden sich in den Anhängen. – Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel – Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen – Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (neu hinzugekommen) Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) bildet das zentrale Element der Verordnung. 5 Arbeitsschutz Arbeitsschutz. In der Neufassung der BetrSichV wird die GBU deutlich in den Vordergrund gerückt und als zentrales Element des Arbeits- und Gesundheitsschutzes betrachtet. Folgendes gilt es zu beachten: Für alle Arbeitsmittel sind vor der Verwendung die Gefährdungsrisiken zu ermitteln. Notwendige Schutzmaßnahmen sind abzuleiten und umzusetzen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Vor dem ersten Einsatz der Arbeitsmittel ist das Ergebnis der GBU zu dokumentieren. Eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der GBU ist erforderlich, inklusive Dokumentation der Überprüfung. 6 Die Erstellung der GBU muss durch fachkundige Personen erfolgen. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfabstände für Arbeitsmittel sind festzulegen. Bei Änderungen an Arbeitsmitteln ist zu ermitteln, ob es sich um eine „prüfpflichtige Änderung“ handelt. Mögliche psychische Belastungen bei der Verwendung sowie die alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln sind zu berücksichtigen. Die Verwendung vorhandener Schutzeinrichtungen und notwendiger persönlicher Schutzausrüstungen ist sicherzustellen. Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen müssen jederzeit funktionsfähig sein und dürfen nicht auf einfache Weise zu umgehen sein (Manipulationsverhinderung). 7 Druckanlagen. Druckanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 20 ProdSG. Unter Druckanlagen versteht man allgemein Druckbehälter-, Rohrleitungs- und Dampfkesselanlagen sowie Füllanlagen für Druckgase. Druckanlagen sind auch Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen, die nicht Arbeitgeber sind, werden dort hinsichtlich ihrer Pflichten den Arbeitgebern gleichgestellt, wenn der Betrieb gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient. In der BetrSichV sind die erforderlichen Prüfungen für den sicheren Betrieb und die Maßnahmen zur sicheren Verwendung sowohl für überwachungsbedürftige als auch für nichtüberwachungsbedürftige Druckanlagen geregelt. 8 Für überwachungsbedürftige Druckanlagen gilt (gemäß Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV): Die Kriterien für die Einstufung von unter Druck stehenden Fluiden in die Fluidgruppen 1 und 2 beziehen sich in Zukunft ebenso wie in der neuen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten auch die Anforderungen an Arbeitsmittel. Dies betrifft z. B. die Forderung einer GBU. Die zuständige Behörde kann die Übermittlung der Dokumentation zur GBU verlangen. An die Stelle der „Gutachterlichen Äußerung“ im Rahmen von Erlaubnisverfahren tritt der „Prüfbericht“ einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), der dem Erlaubnisantrag beizufügen ist. Die Tabellen des Abschnitts 4 im Anhang 2 BetrSichV dienen sowohl zur Darstellung der festgelegten Prüfkompetenz für die wiederkehrenden Prüfungen der Anlagenteile als auch für die Prüfungen vor Inbetriebnahme der Anlagen. Die Zustimmung der Behörde zur Verlängerung von Prüffristen über die angegebenen maximalen Fristen hinaus ist weiterhin möglich, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Zukünftig dürfen bei äußeren und inneren Prüfungen Besichtigungen durch andere Verfahren, und bei Festigkeitsprüfungen statische Druckproben durch zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden. Dazu muss in einem von der ZÜS bestätigten Prüfkonzept die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit dieser Verfahren nachgewiesen werden. 9 Druckanlagen Regelungen für überwachungsbedürftige Druckanlagen Neu ist, dass für die Prüfung von Anlagenteilen durch eine befähigte Person, eine Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden darf. Die Frist für die Festigkeitsprüfung kann dabei gegebenenfalls auf 15 Jahre verlängert werden. Für die wiederkehrende Prüfung jeder Druckanlage darf eine jetzt festgelegte maximale Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden, für Kälteund Wärmepumpenanlagen beträgt diese 5 Jahre. Die Prüffrist für ortsfeste Füllanlagen für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge bleibt mit maximal 5 Jahren bestehen. Besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen und Anlagenteile Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen Ob Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen durch eine ZÜS durchgeführt werden müssen oder durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden dürfen, wird in zehn Tabellen, in Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV, detailliert dargestellt. Die Anlagenteile werden in „Prüfgruppen“ eingeteilt, die im Wesentlichen den Kategorien der Druckgeräte gemäß der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU entsprechen. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Anlagenteile (innere, äußere Prüfung, Festigkeitsprüfung) entsprechen den aktuell gültigen Fristen. 10 Grundsätzlich bleibt es bei den verschiedenen Erleichterungen und zusätzlichen Prüfanforderungen für die sogenannten „besonderen Druckgeräte“, die bisher im Anhang 5 BetrSichV geregelt sind. Zusätzlich zu diesen besonderen Druckgeräten sind im Punkt 6 des Abschnitts 4, Anhang 2 BetrSichV weitere spezifische Prüfanforderungen für Druckgeräte und Anlagen zusammengefasst, so dass der Anwender hier nun auf einen Blick insgesamt 34 besondere Prüfanforderungen einsehen kann. Neu sind unter anderem Prüfanforderungen für: Flaschen für Atemschutzgeräte Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen Ortsbewegliche Druckgeräte 11 Druckanlagen Druckanlagen. Zu jeder Aufzugsanlage ist bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan mit folgendem Inhalt anzufertigen: – Standort der Aufzugsanlage – Verantwortlicher Arbeitgeber – Personen, die Zugang zur Anlage haben – Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können – Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können – Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage durchzuführen. Details sind nachzulesen im Anhang 1, Abschnitt 4 BetrSichV. Prüfvorschriften für Aufzugsanlagen Aufzugsanlagen gehören im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage mindestens bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Nach Angaben der ZÜS wiesen im Jahr 2014 über 50 % der Aufzugsanlagen Mängel auf. Dem soll durch die geänderten Vorschriften in der neuen BetrSichV entgegengewirkt werden. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen Nach dem Inverkehrbringen ist für jede Aufzugsanlage vor Inbetriebnahme eine Prüfung erforderlich. Der sichere Betrieb der Aufzugsanlage muss bis zur nächsten Prüfung gewährleistet sein. Die wiederkehrende Prüfung heißt für alle Aufzugsanlagen (auch für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie) wieder Hauptprüfung und ist spätestens alle 2 Jahre durchzuführen. Aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen (z. B. Überdrucklüftungsanlagen oder Notstromversorgungen für Feuerwehraufzüge) fallen auch unter die Prüfung. Im Fahrkorb muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das rund um die Uhr ein Notdienst erreicht werden kann. 12 13 Aufzugsanlagen Aufzugsanlagen. Aufzugsanlagen. In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Alle Prüfungen im Betrieb einer Aufzugsanlage sind ausschließlich von einer ZÜS durchzuführen. Details sind nachzulesen im Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Zusätzliche Vorschriften für Aufzugsanlagen Neue TÜV Rheinland Prüfplakette für Aufzüge. Hier im Beispiel mit nächstem Prüftermin in 2016. Explosionsschutz Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung muss (gemäß § 17 BetrSichV) in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung (z. B. in Form einer Prüfplakette) deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festlegenden Stelle ergeben. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäude. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Neue Begriffsbestimmung Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß Abschnitt 3 BetrSichV die Gesamtheit aller explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel, Verbindungselemente sowie der relevanten Gebäudeteile. 14 15 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV sind die Beschaffenheitsanforderungen und die GBU hinsichtlich der Entstehung explosionsfähiger Atmosphären, der möglichen Zündquellen und die Auswirkungen einer Explosion in § 6 der Gefahrstoffverordnung geregelt. Durch diese neue Regelung wird die bisherige Doppelregelung zum Explosionsschutz, die in der BetrSichV 2002 vorherrschte, beseitigt. Prüfvorschriften für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der Anlage in ihrer Gesamtheit erforderlich. Die vollumfängliche Prüfung muss mindestens alle 6 Jahre erfolgen. Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen müssen zusätzlich mindestens jährlich geprüft werden. Geräte, Schutzsysteme, etc. sind weiterhin mindestens alle 3 Jahre zu prüfen. Prüfungen können durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Die Qualifikationsanforderungen an die befähigte Person sind gestiegen. Auf die wiederkehrende Prüfung, z. B. von Geräten, Schutzsystemen und Lüftungsanlagen, kann teilweise verzichtet werden, wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt. 16 Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon unberührt. Details sind nachzulesen im Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV. Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die einer Erlaubnis bedürfen Die vollumfängliche Prüfung schließt die Prüfung der Maßnahmen zum Brandschutz mit ein. Prüfungen sind durch eine ZÜS durchzuführen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist den Antragsunterlagen zusätzlich der Prüfbericht einer ZÜS beizufügen. Details sind nachzulesen in § 18 BetrSichV. Folgende Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen bedürfen gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV einer Erlaubnis Gasfüllanlagen Lageranlagen Füllstellen Tankstellen Flugfeldbetankungsanlagen Betankungsanlagen 17 Explosionsschutz Neuregelung der Gefährdungsbeurteilung Nächste Schritte. Die GBU ist hinsichtlich der neu definierten Vorgaben (in Abschnitt 2 BetrSichV sowie § 6 Gefahrstoffverordnung) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine regelmäßige Kontrolle der GBU (unabhängig Die neuen Prüffristen für Aufzugsanlagen sind zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Prüfinhalte der Hauptprüfung für Aufzugsanlagen sind zu berücksichtigen. So sind zukünftig ein Notfallplan mit Notbefreiungsan- vom Aktualisierungsbedarf) ist erforderlich. leitung und die Prüfung aller aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen erforderlich. Für Aufzugsanlagen sind Instandhaltungsmaßnahmen in Abhängigkeit von Art und Intensität der Nutzung der Anlage festzulegen (z. B. durch eine Aufzugsfirma). Für die Prüfungen an Aufzugsanlagen ist eine ZÜS (TÜV Rheinland) zu beauftragen. Druckanlagen Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen sind entsprechend der neuen maximalen Prüffristen zu berücksichtigen. Für Anlagenteile, die durch befähigte Personen geprüft werden können, sind die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen den maximalen Prüffristen anzupassen. Sollen zukünftig Prüfinhalte von wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen ersetzt werden, ist dafür ein Prüfkonzept zu erstellen, das von der ZÜS bestätigt wird (z. B. Ersatz der Wasserdruckprüfung durch zerstörungsfreie Prüfverfahren). 18 Aufzugsanlagen Explosionsschutz Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend vollumfänglich in ihrer Gesamtheit geprüft werden. Die neuen Prüffristen für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mit Erlaubnispflicht sind zu berücksichtigen. Ein ZÜS-Prüfbericht ist im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für alle erlaubnisbedürftigen Anlagen einzuholen. Mit den Prüfungen von Anlagen mit Erlaubnispflicht ist eine ZÜS (TÜV Rheinland) zu beauftragen. Die Qualifikationsanforderungen an befähigte Personen sind gestiegen. Gegebenenfalls müssen diese Mitarbeiter zusätzlich entsprechend geschult werden. 19 Nächste Schritte Gefährdungsbeurteilung Leistungen von TÜV Rheinland. Vollumfängliche Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen, z. B. Konformitätsprüfung nach EG-Richtlinien Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfungen an Anlagen und Anlagenteilen Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung Außerordentliche Prüfung Gutachten/Beurteilungen/Unterstützung, z. B. Zum Bereich Industrie Service gehören neben der Druckbehälterprüfung umfangreiche Prüfdienstleistungen wie z. B. bei Aufzügen, in der Anlagen-, Förder- und Maschinentechnik sowie der Elektro-, Gebäude- und Bautechnik. Dienstleistungen der Energie- und Umwelttechnik, der Werkstofftechnik sowie zerstörungsfreie Prüfverfahren runden das Portfolio ab. Wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, besten Service und sprichwörtliche Kundennähe. Unsere Mitarbeiter sind sowohl bundesweit als auch international täglich für Sie im Einsatz. 20 Ausbildung/Schulung/Einweisung/ Prüfung, z. B. Fachkundige und befähigte Personen, beauftragte Beschäftigte (z. B. sogenannte Aufzugswärter) Pflichten von Arbeitgebern und Betreibern nach der BetrSichV Weitere Dienstleistungen, z. B. Umfassende Betriebsprüfung auf Einhaltung der Arbeitgeberpflicht gemäß der BetrSichV (Strukturanalyse) Konformitätsprüfungen bei der (Eigen-)Herstellung von Druckgeräten nach Druckgeräterichtlinie durch die benannte Stelle Betriebswasseruntersuchung an Dampfkesselanlagen 21 Leistungen TÜV Rheinland ist ein weltweit führender unabhängiger Prüfdienstleister mit über 140 Jahren Tradition. Sicherheit ist für uns eine Herzensangelegenheit. Unsere unabhängigen Experten stehen für Qualität, Effizienz und Sicherheit von Mensch, Technik und Umwelt in fast allen Lebensbereichen. ZÜS-Prüfbericht bei Erlaubnisverfahren Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen Beurteilung von Un- oder Schadensfällen Prüfkonzepte Erstellung von Gutachten Zustandsbewertung an Aufzugsanlagen Erstellung des Notfallplans gemäß TRBS 2181 und der BetrSichV 1024.03.15 Tel. +49 1806 252535-3000* Fax +49 1806 252535-3099* [email protected] www.tuv.com * 20 ct./Anruf aus dem deutschen Festnetz, max. 60 ct./Anruf aus den deutschen Mobilfunknetzen. ® TÜV, TUEV und TUV sind eingetragene Marken. Die Nutzung und Verwendung bedürfen der vorherigen Zustimmung. TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Am Grauen Stein 51105 Köln
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