Die neue Betriebssicherheitsverordnung

INDUSTRIE SERVICE
Die neue Betriebssicherheitsverordnung.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
www.tuv.com
Inhaltsverzeichnis.
Vorwort.
DAS ÄNDERT
Vorwort
Seite 3–4
Systematik
Seite 5
Arbeitsschutz
Seite 6–7
Druckanlagen
Seite 8–11
Aufzugsanlagen
Seite 12–14
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Seite 15–17
Nächste Schritte
Seite 18–19
Leistungen TÜV Rheinland
Seite 20–21
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SICH 2015.
Für Unternehmen und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ist die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) eine maßgebliche rechtliche Grundlage für
die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie
regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen.
Mit Wirkung zum 01.06.2015 wird die bisherige
BetrSichV von einer neuen Verordnung abgelöst. Der
neue Name lautet: „Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“.
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Vorwort.
Systematik.
Ziele der Novellierung:
Beseitigung rechtlicher und fachlicher Mängel
Systematisch bessere Umsetzung des EU-Rechts
Abbau von Standard- und Bürokratiekosten
Beseitigung von Doppelregelungen, insbesondere
beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von
Arbeitsmitteln
Bessere Anpassung an Schnittstellen zu anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dessen Rechtsverordnungen
Konkrete Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen
Leichtere Anwendbarkeit durch den Arbeitgeber
Durch die Novellierung ergeben sich Änderungen in
den folgenden Bereichen:
Arbeitsschutz
Druckanlagen
Aufzugsanlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie über die
wesentlichen Änderungen der neuen BetrSichV
informieren und Ihnen aufzeigen, welche Pflichten
sich durch die Erneuerung der Verordnung für Ihr
Unternehmen ergeben.
Alle wichtigen Informationen finden Sie auch auf
unserer Internetseite www.tuv.com/BetrSichV.
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Mit der Novellierung der BetrSichV wird diese auch
neu strukturiert:
Gemeinsame Anforderungen für alle Arbeitsmittel
und grundlegende Vorschriften für alle überwachungsbedürftigen Anlagen befinden sich in den
Abschnitten 1–5.
Spezifische Anforderungen für verschiedene
Arbeitsmittel befinden sich in den Anhängen.
– Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte
Arbeitsmittel
– Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
– Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte
Arbeitsmittel (neu hinzugekommen)
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) bildet das
zentrale Element der Verordnung.
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Arbeitsschutz
Arbeitsschutz.
In der Neufassung der BetrSichV wird die GBU deutlich
in den Vordergrund gerückt und als zentrales Element
des Arbeits- und Gesundheitsschutzes betrachtet.
Folgendes gilt es zu beachten:
Für alle Arbeitsmittel sind vor der Verwendung die
Gefährdungsrisiken zu ermitteln.
Notwendige Schutzmaßnahmen sind abzuleiten
und umzusetzen. Dabei ist der Stand der Technik zu
berücksichtigen.
Vor dem ersten Einsatz der Arbeitsmittel ist
das Ergebnis der GBU zu dokumentieren.
Eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls
Aktualisierung der GBU ist erforderlich, inklusive
Dokumentation der Überprüfung.
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Die Erstellung der GBU muss durch fachkundige
Personen erfolgen.
Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfabstände für Arbeitsmittel sind festzulegen.
Bei Änderungen an Arbeitsmitteln ist zu ermitteln,
ob es sich um eine „prüfpflichtige Änderung“ handelt.
Mögliche psychische Belastungen bei der Verwendung
sowie die alters- und alternsgerechte Gestaltung von
Arbeitsmitteln sind zu berücksichtigen.
Die Verwendung vorhandener Schutzeinrichtungen
und notwendiger persönlicher Schutzausrüstungen
ist sicherzustellen.
Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen müssen
jederzeit funktionsfähig sein und dürfen nicht auf
einfache Weise zu umgehen sein (Manipulationsverhinderung).
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Druckanlagen.
Druckanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen
im Sinne von § 20 ProdSG. Unter Druckanlagen versteht man allgemein Druckbehälter-, Rohrleitungs- und
Dampfkesselanlagen sowie Füllanlagen für Druckgase.
Druckanlagen sind auch Arbeitsmittel im Sinne der
BetrSichV. Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen,
die nicht Arbeitgeber sind, werden dort hinsichtlich
ihrer Pflichten den Arbeitgebern gleichgestellt, wenn
der Betrieb gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken
dient.
In der BetrSichV sind die erforderlichen Prüfungen für
den sicheren Betrieb und die Maßnahmen zur sicheren
Verwendung sowohl für überwachungsbedürftige als
auch für nichtüberwachungsbedürftige Druckanlagen
geregelt.
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Für überwachungsbedürftige Druckanlagen gilt
(gemäß Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV):
Die Kriterien für die Einstufung von unter Druck
stehenden Fluiden in die Fluidgruppen 1 und 2
beziehen sich in Zukunft ebenso wie in der neuen
Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU auf die Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008.
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten auch
die Anforderungen an Arbeitsmittel. Dies betrifft z. B.
die Forderung einer GBU.
Die zuständige Behörde kann die Übermittlung der
Dokumentation zur GBU verlangen.
An die Stelle der „Gutachterlichen Äußerung“ im
Rahmen von Erlaubnisverfahren tritt der „Prüfbericht“ einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS),
der dem Erlaubnisantrag beizufügen ist.
Die Tabellen des Abschnitts 4 im Anhang 2 BetrSichV
dienen sowohl zur Darstellung der festgelegten Prüfkompetenz für die wiederkehrenden Prüfungen der
Anlagenteile als auch für die Prüfungen vor Inbetriebnahme der Anlagen.
Die Zustimmung der Behörde zur Verlängerung von
Prüffristen über die angegebenen maximalen Fristen
hinaus ist weiterhin möglich, wenn die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet wird.
Zukünftig dürfen bei äußeren und inneren Prüfungen
Besichtigungen durch andere Verfahren, und bei
Festigkeitsprüfungen statische Druckproben durch
zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden. Dazu muss
in einem von der ZÜS bestätigten Prüfkonzept die
sicherheitstechnische Gleichwertigkeit dieser Verfahren nachgewiesen werden.
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Druckanlagen
Regelungen für überwachungsbedürftige Druckanlagen
Neu ist, dass für die Prüfung von Anlagenteilen durch
eine befähigte Person, eine Prüffrist von 10 Jahren
nicht überschritten werden darf. Die Frist für die
Festigkeitsprüfung kann dabei gegebenenfalls auf
15 Jahre verlängert werden.
Für die wiederkehrende Prüfung jeder Druckanlage
darf eine jetzt festgelegte maximale Prüffrist von
10 Jahren nicht überschritten werden, für Kälteund Wärmepumpenanlagen beträgt diese 5 Jahre.
Die Prüffrist für ortsfeste Füllanlagen für Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeuge bleibt mit maximal 5
Jahren bestehen.
Besondere Anforderungen an bestimmte
Anlagen und Anlagenteile
Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach
prüfpflichtigen Änderungen
Ob Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen durch eine ZÜS durchgeführt werden
müssen oder durch eine zur Prüfung befähigte Person
durchgeführt werden dürfen, wird in zehn Tabellen, in
Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV, detailliert dargestellt.
Die Anlagenteile werden in „Prüfgruppen“ eingeteilt, die
im Wesentlichen den Kategorien der Druckgeräte gemäß
der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU entsprechen.
Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen
und Anlagenteilen
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen der
Anlagenteile (innere, äußere Prüfung, Festigkeitsprüfung) entsprechen den aktuell gültigen Fristen.
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Grundsätzlich bleibt es bei den verschiedenen Erleichterungen und zusätzlichen Prüfanforderungen für die
sogenannten „besonderen Druckgeräte“, die bisher im
Anhang 5 BetrSichV geregelt sind.
Zusätzlich zu diesen besonderen Druckgeräten sind im
Punkt 6 des Abschnitts 4, Anhang 2 BetrSichV weitere
spezifische Prüfanforderungen für Druckgeräte und
Anlagen zusammengefasst, so dass der Anwender hier
nun auf einen Blick insgesamt 34 besondere Prüfanforderungen einsehen kann.
Neu sind unter anderem Prüfanforderungen für:
Flaschen für Atemschutzgeräte
Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte
in verwendungsfertigen Maschinen
Ortsbewegliche Druckgeräte
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Druckanlagen
Druckanlagen.
Zu jeder Aufzugsanlage ist bis spätestens 31.05.2016
ein Notfallplan mit folgendem Inhalt anzufertigen:
– Standort der Aufzugsanlage
– Verantwortlicher Arbeitgeber
– Personen, die Zugang zur Anlage haben
– Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
– Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten
können
– Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage
durchzuführen.
Details sind nachzulesen im Anhang 1, Abschnitt 4
BetrSichV.
Prüfvorschriften für Aufzugsanlagen
Aufzugsanlagen gehören im Sinne des § 2 Nummer 30
ProdSG zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren
Betrieb der Aufzugsanlage mindestens bis zur nächsten
Prüfung zu gewährleisten. Nach Angaben der ZÜS wiesen im Jahr 2014 über 50 % der Aufzugsanlagen Mängel
auf. Dem soll durch die geänderten Vorschriften in der
neuen BetrSichV entgegengewirkt werden.
Besondere Vorschriften für
Aufzugsanlagen
Nach dem Inverkehrbringen ist für jede Aufzugsanlage vor Inbetriebnahme eine Prüfung erforderlich.
Der sichere Betrieb der Aufzugsanlage muss bis zur
nächsten Prüfung gewährleistet sein.
Die wiederkehrende Prüfung heißt für alle Aufzugsanlagen (auch für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie)
wieder Hauptprüfung und ist spätestens alle 2 Jahre
durchzuführen.
Aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen (z. B. Überdrucklüftungsanlagen oder Notstromversorgungen
für Feuerwehraufzüge) fallen auch unter die Prüfung.
Im Fahrkorb muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert
sein, über das rund um die Uhr ein Notdienst erreicht
werden kann.
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Aufzugsanlagen
Aufzugsanlagen.
Aufzugsanlagen.
In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Alle Prüfungen im Betrieb einer Aufzugsanlage
sind ausschließlich von einer ZÜS durchzuführen.
Details sind nachzulesen im Anhang 2, Abschnitt 2
BetrSichV.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Zusätzliche Vorschriften für
Aufzugsanlagen
Neue TÜV Rheinland Prüfplakette für Aufzüge.
Hier im Beispiel mit nächstem Prüftermin in 2016.
Explosionsschutz
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung muss (gemäß
§ 17 BetrSichV) in der Kabine von Aufzugsanlagen
eine Kennzeichnung (z. B. in Form einer Prüfplakette)
deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus
der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden
Prüfung sowie der festlegenden Stelle ergeben.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die
Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie
der explosionsschutzrelevanten Gebäude. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz
vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände
mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen.
Neue Begriffsbestimmung
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind
gemäß Abschnitt 3 BetrSichV die Gesamtheit aller
explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel,
Verbindungselemente sowie
der relevanten Gebäudeteile.
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Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV sind die Beschaffenheitsanforderungen und die GBU hinsichtlich der
Entstehung explosionsfähiger Atmosphären, der möglichen Zündquellen und die Auswirkungen einer Explosion in § 6 der Gefahrstoffverordnung geregelt. Durch
diese neue Regelung wird die bisherige Doppelregelung
zum Explosionsschutz, die in der BetrSichV 2002 vorherrschte, beseitigt.
Prüfvorschriften für Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen
Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen
Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der
Anlage in ihrer Gesamtheit erforderlich.
Die vollumfängliche Prüfung muss mindestens alle
6 Jahre erfolgen.
Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen müssen zusätzlich mindestens jährlich
geprüft werden.
Geräte, Schutzsysteme, etc. sind weiterhin mindestens
alle 3 Jahre zu prüfen.
Prüfungen können durch eine ZÜS oder eine zur
Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
Die Qualifikationsanforderungen an die befähigte
Person sind gestiegen.
Auf die wiederkehrende Prüfung, z. B. von Geräten,
Schutzsystemen und Lüftungsanlagen, kann teilweise
verzichtet werden, wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt.
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Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt
hiervon unberührt.
Details sind nachzulesen im Anhang 2, Abschnitt 3
BetrSichV.
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die einer
Erlaubnis bedürfen
Die vollumfängliche Prüfung schließt die Prüfung
der Maßnahmen zum Brandschutz mit ein.
Prüfungen sind durch eine ZÜS durchzuführen.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist den Antragsunterlagen zusätzlich der Prüfbericht einer ZÜS
beizufügen.
Details sind nachzulesen in § 18 BetrSichV.
Folgende Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen bedürfen gemäß § 18
Absatz 1 BetrSichV einer Erlaubnis
Gasfüllanlagen
Lageranlagen
Füllstellen
Tankstellen
Flugfeldbetankungsanlagen
Betankungsanlagen
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Explosionsschutz
Neuregelung der Gefährdungsbeurteilung
Nächste Schritte.
Die GBU ist hinsichtlich der neu definierten Vorgaben (in Abschnitt 2 BetrSichV sowie § 6 Gefahrstoffverordnung) zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen.
Eine regelmäßige Kontrolle der GBU (unabhängig
Die neuen Prüffristen für Aufzugsanlagen sind zu
berücksichtigen.
Die zusätzlichen Prüfinhalte der Hauptprüfung für
Aufzugsanlagen sind zu berücksichtigen. So sind
zukünftig ein Notfallplan mit Notbefreiungsan-
vom Aktualisierungsbedarf) ist erforderlich.
leitung und die Prüfung aller aufzugsexternen
Sicherheitseinrichtungen erforderlich.
Für Aufzugsanlagen sind Instandhaltungsmaßnahmen in Abhängigkeit von Art und Intensität
der Nutzung der Anlage festzulegen (z. B. durch
eine Aufzugsfirma).
Für die Prüfungen an Aufzugsanlagen ist eine ZÜS
(TÜV Rheinland) zu beauftragen.
Druckanlagen
Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen von
Druckanlagen sind entsprechend der neuen maximalen Prüffristen zu berücksichtigen.
Für Anlagenteile, die durch befähigte Personen
geprüft werden können, sind die Prüffristen für die
wiederkehrenden Prüfungen den maximalen
Prüffristen anzupassen.
Sollen zukünftig Prüfinhalte von wiederkehrenden
Prüfungen von Anlagenteilen ersetzt werden, ist
dafür ein Prüfkonzept zu erstellen, das von der ZÜS
bestätigt wird (z. B. Ersatz der Wasserdruckprüfung
durch zerstörungsfreie Prüfverfahren).
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Aufzugsanlagen
Explosionsschutz
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen
vor Inbetriebnahme und wiederkehrend vollumfänglich in ihrer Gesamtheit geprüft werden.
Die neuen Prüffristen für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mit Erlaubnispflicht sind zu
berücksichtigen.
Ein ZÜS-Prüfbericht ist im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für alle erlaubnisbedürftigen Anlagen
einzuholen.
Mit den Prüfungen von Anlagen mit Erlaubnispflicht ist eine ZÜS (TÜV Rheinland) zu beauftragen.
Die Qualifikationsanforderungen an befähigte
Personen sind gestiegen. Gegebenenfalls müssen
diese Mitarbeiter zusätzlich entsprechend geschult
werden.
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Nächste Schritte
Gefährdungsbeurteilung
Leistungen von TÜV Rheinland.
Vollumfängliche Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen, z. B.
Konformitätsprüfung nach EG-Richtlinien
Prüfung vor Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfungen an Anlagen und
Anlagenteilen
Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung
Außerordentliche Prüfung
Gutachten/Beurteilungen/Unterstützung,
z. B.
Zum Bereich Industrie Service gehören neben der Druckbehälterprüfung umfangreiche Prüfdienstleistungen wie
z. B. bei Aufzügen, in der Anlagen-, Förder- und Maschinentechnik sowie der Elektro-, Gebäude- und Bautechnik. Dienstleistungen der Energie- und Umwelttechnik,
der Werkstofftechnik sowie zerstörungsfreie Prüfverfahren runden das Portfolio ab.
Wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, besten Service
und sprichwörtliche Kundennähe. Unsere Mitarbeiter
sind sowohl bundesweit als auch international täglich
für Sie im Einsatz.
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Ausbildung/Schulung/Einweisung/
Prüfung, z. B.
Fachkundige und befähigte Personen, beauftragte
Beschäftigte (z. B. sogenannte Aufzugswärter)
Pflichten von Arbeitgebern und Betreibern nach
der BetrSichV
Weitere Dienstleistungen, z. B.
Umfassende Betriebsprüfung auf Einhaltung der
Arbeitgeberpflicht gemäß der BetrSichV (Strukturanalyse)
Konformitätsprüfungen bei der (Eigen-)Herstellung
von Druckgeräten nach Druckgeräterichtlinie durch
die benannte Stelle
Betriebswasseruntersuchung an Dampfkesselanlagen
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Leistungen
TÜV Rheinland ist ein weltweit führender unabhängiger
Prüfdienstleister mit über 140 Jahren Tradition. Sicherheit ist für uns eine Herzensangelegenheit. Unsere unabhängigen Experten stehen für Qualität, Effizienz und
Sicherheit von Mensch, Technik und Umwelt in fast
allen Lebensbereichen.
ZÜS-Prüfbericht bei Erlaubnisverfahren
Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen
Beurteilung von Un- oder Schadensfällen
Prüfkonzepte
Erstellung von Gutachten
Zustandsbewertung an Aufzugsanlagen
Erstellung des Notfallplans gemäß TRBS 2181
und der BetrSichV
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Am Grauen Stein
51105 Köln