Betriebssicherheitsverordnung 2015

Betriebssicherheitsverordnung 2015
Herausgeber
Der Facility Manager
Mandichostr. 18
86504 Merching
www.facility-manager.de
RECH T
Bild: Schindler
Am 1. Juni 2015 tritt die an das
europäische Recht angeglichene
neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese
enthält Änderungen für das
Errichten, den Betrieb und das
Überprüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen. Wir stellen
die novellierte BetrSichV in
einer kleinen Serie vor und
starten mit Aufzugsanlagen.
NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG, TEIL 1
Aufzüge
D
ie Betriebssicherheitsverordnung liefert
seit 2012 die gesetzlichen Grundlagen,
um den Arbeitsschutz bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte zu verbessern und Dritte beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zu schützen.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen
zählen Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen, Druckanlagen und die meisten
Aufzugsanlagen. Die BetrSichV gilt ausschließlich für Aufzüge, die Personen befördern, wie
Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Paternoster
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und Bauaufzüge. Aufzugsanlagen ohne
Personenbeförderung sind als Arbeitsmittel
definiert.
Für das Einhalten der BetrSichV
ist der Betreiber des Aufzugs zuständig.
„Betreiber ist, wer die tatsächliche oder
rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die
Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH
Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen
BVwZ 1991, 914). Die Eigentumsverhältnisse
April 2015
sind dabei nicht von Bedeutung. So kann
auch ein Pächter oder Mieter Betreiber sein.
Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche
Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen
dem Eigentümer des Aufzuges und dem
Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn
ausschließlich er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.“ (Quelle
Dekra)
Die Pflichten des Betreibers beginnen
mit der Erstellung einer Gefährdungswww.facility-manager.de
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Prüfplakette wird Pflicht
Als Nächstes obliegt dem Betreiber das
Einhalten der vorgeschriebenen Prüfpflichten
und -fristen. In der neuen BetrSichV gilt jetzt
die Prüfung vor Inbetriebnahme für alle
Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung.
Nach Inbetriebnahme muss der Aufzug alle
zwei Jahre einer wiederkehrenden Hauptprüfung unterzogen werden. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen – also spätestens
nach einem Jahr – muss eine Zwischenprüfung stattfinden. Sowohl die Prüfung vor
Inbetriebnahme als auch wiederkehrende
Haupt- und Zwischenprüfungen darf nur eine
zugelassene Überwachungsstelle vornehmen.
Der Betreiber steht in der Pflicht, von
seinem Prüfdienstleister eine Prüfbescheinigung einzufordern. Diese muss mindestens
Auskunft geben über
•
•
•
•
•
•
Anlagenidentifikation
Prüfdatum
Art der Prüfung
Prüfungsgrundlagen
Prüfumfang
Wirksamkeit und Funktion der getroffenen
Schutzmaßnahmen
• Ergebnis der Prüfung
• Frist bis zur nächsten wiederkehrenden
Prüfung nach § 16 Absatz 2.
Die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten
Nutzungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Neu ist, dass die
Prüfbescheinigungen nun auch in elektronischer Form anstatt auf Papier aufbewahrt
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werden dürfen. Neu ist ebenfalls, dass die
bislang freiwillige Prüfplakette nun zur Pflicht
wird. Sie ist gut sichtbar in der Aufzugskabine
anzubringen und muss Auskunft geben
über Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung und die zuständige
Prüforganisation.
Notfallplan innerhalb
eines Jahres
Eine weitere Änderung betrifft die
Verpflichtung zur Erstellung eines Notfallplans. Dieser ist innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Inkrafttreten der neuen BetrSichV
vom Betreiber anzufertigen und dem
Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern
kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der
Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage
anzubringen. Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
• Standort der Aufzugsanlage
• verantwortlicher Arbeitgeber
• Personen, die Zugang zu allen
Einrichtungen der Anlage haben
• Personen, die eine Befreiung
Eingeschlossener vornehmen können
• Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe
leisten können (zum Beispiel Notarzt oder
Feuerwehr)
• Angaben zum voraussichtlichen Beginn
einer Befreiung
• Notbefreiungsanleitung für die
Aufzugsanlage
ZweiwegeKommunikationssystem
In allen Aufzugsanlagen, die nach
dem 1. Juni 2015 errichtet werden, muss im
Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames
Zweiwege-Kommunikationssystem installiert
sein, über das der Notdienst ständig erreicht
werden kann. Aufzugsanlagen, die vor dem
1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden,
müssen spätestens bis zum 31. Dezember
2020 mit einem solchen System nachgerüstet werden.
Martin Gräber n
Quellen: BetrSichV 2015, Dekra, TÜV Süd
Den Link zur neuen
Betriebssicherheitsverordnung finden
Sie unter:
www.facility-manager.de/downloads
Video zur neuen BetrSichV für Aufzüge
Bild: TÜV SÜD
beurteilung, in der er nachweist, dass er alle
sicherheitstechnischen Vorkehrungen getroffen hat. Wichtig dabei ist, dass grundsätzlich das Gesamtsystem Aufzug auf mögliche
Gefährdungen sicherheitstechnisch bewertet wird. So dürfen auch Wechselwirkungen
mit anderen Arbeitsmitteln, -stoffen, -plätzen
oder -umgebungen nicht außer Acht gelassen
werden.
Keine Lust auf Lesen? – Der TÜV SÜD erklärt in einem Video die novellierte
Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge.
www.facility-manager.de/aktuelles/aufzug-betriebssicherheitsverordnung/
April 2015
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R ECH T
Bild: Industrieblick – Fotolia.com
Am 1. Juni 2015 tritt die an das
europäische Recht angeglichene
neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese enthält
Änderungen für das Errichten,
den Betrieb und das Überprüfen
von überwachungsbedürftigen
Anlagen. Im ersten Teil unserer
kleinen Serie zur novellierten
BetrSichV befassten wir uns mit
Aufzügen, in Teil 2 gehen wir
auf die geänderten Anforderungen an Druckanlagen ein.
NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG, TEIL 2
Druckanlagen
D
ie Betriebssicherheitsverordnung (Betr
SichV) liefert seit 2012 die gesetzlichen
Grundlagen, um den Arbeitsschutz bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte zu verbessern und Dritte beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
zu schützen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen die meisten Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen und Druckanlagen.
Druckanlagen sind alle Anlagen, von
denen aufgrund eines inneren Überdrucks
Gefahren für Beschäftigte ausgehen. Darunter
fallen unter anderem Dampfkesselanlagen,
die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als
110 °C beinhalten, sowie Druckbehälter,
Füllanlagen oder Rohrleitungen für gefährliche Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten. Eine genaue Klassifizierung findet sich im Anhang 2
der BetrSichV Abschnitt 4 „Druckanlagen“.
Eine wesentliche Änderung in der novellierten Betriebssicherheitsverordnung betrifft die Betriebsmedien. Aufgrund der
24
Angleichung an das europäische Recht gilt
künftig nicht mehr die Richtlinie 67/548/
EWG, sondern die EG-Verordnung 1272/2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Prüfungen vor und
nach Inbetriebnahme
Für Immobilienbetreiber sind im Rahmen der Betreiberhaftung vor allem die vorgeschriebenen Prüfpflichten und Prüffristen
von zentraler Bedeutung. Die BetrSichV
unterscheidet hier in Prüfungen, die vor
Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen
Änderungen vorzunehmen sind, und in die
regelmäßigen wiederkehrenden Prüfungen.
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme
ist zu prüfen, ob
• die für die Prüfung benötigten technischen
Unterlagen, wie beispielsweise die EGKonformitätserklärung, vorhanden sind
und ihr Inhalt plausibel ist und
• die Anlage einschließlich der Anlagenteile
entsprechend dieser Verordnung errichtet
wurde und in einem sicheren Zustand ist.
Mai 2015
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen
Änderung darf sich darauf beschränken zu
prüfen, ob die Anlage entsprechend dieser
Verordnung geändert wurde und sicher
funktioniert.
Bei der wiederkehrenden Prüfung
ist festzustellen, ob
• die für die Prüfung benötigten technischen
Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt
plausibel ist,
• sich die Anlage in einem dieser
Verordnung entsprechenden Zustand
befindet und sicher verwendet werden
kann und
• die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
In der Regel sind die Prüfungen von
einer zugelassenen Überwachungsstelle
durchzuführen. Davon abweichend kann die
Prüfung von einer zur Prüfung befähigten
Person durchgeführt werden, wenn sich die
Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, die von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.
Welche Anlagenteile darunterfallen, ist deziwww.facility-manager.de
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diert im Anhang 2 der BetrSichV, Abschnitt 4
„Druckanlagen“ geregelt.
Bei den Prüfungen haben sich teilweise
die Prüfzuständigkeiten geändert. In einigen
Fällen gelten auch neue Höchstfristen für
Prüfungen. Neu ist die Einführung von speziellen Prüfgruppen. Über die Prüfgruppen und
Prüfzuständigkeiten geben die Tabellen 2 bis
11 im Anhang 2, Abschnitt 4 „Druckanlagen“,
Unterpunkt 5 „Wiederkehrende Prüfungen
von Anlagen und Anlagenteilen“ Aufschluss.
Beispielhaft ist in diesem Artikel „Tabelle 2:
Zuordnung und Prüfungen von beheizten
überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur
Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit
einer Temperatur von mehr als 110 °C“ aufgeführt. Die Prüfanforderungen an spezielle
Anlagen und Anlagenteile wie Röhrenöfen
in verfahrenstechnischen Anlagen, Kälteund Wärmepumpenanlagen, dampfbeheizte
Muldenpressen etc. regelt Unterpunkt 5 des
Abschnitts 4 Anhang 2.
Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9
Tabelle 2 bis 11 der BetrSichV wiederkehrend
von einer zugelassenen Überwachungsstelle
zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen. Für Anlagenteile, die
nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von
einer zur Prüfung befähigten Person geprüft
werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im
Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist
der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren
beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
darzulegen.
Wie bei den Aufzugsanlagen gilt auch
künftig für Druckanlagen, dass eine elektronische Archivierung der Prüfbescheinigungen
ausreicht.
Martin Gräber n
Quellen: BetrSichV 2015, TÜV Süd
www.facility-manager.de
Anlagenteil
Dampfkessel nach
Nummer 5.9 Tabelle 2
Druckbehälter nach
Nummer 5.9 Tabelle 3, 4, 5 und 6
Äußere Prüfung
1 Jahr
Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
3 Jahre
9 Jahre
2 Jahre (Ausnahmen
5 Jahre
nach Nummer 5.6 Satz 1)
Einfache Druckbehälter nach
–
Nummer 5.9 Tabelle 7
Rohrleitungen nach
5 Jahre
Nummer 5.9 Tabelle 8, 9, 10 und 11
10 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
–
5 Jahre
Tabelle 2 – Zuordnung und Prüfungen von beheizten überhitzungsgefährdeten
Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von
mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
Prüf- V [Liter] PS [Bar]
gruppe
Prüfgruppengrenzen
PS · V [Bar, Liter]
I
II
III
>2
> 0,5
≤ 50
>2
> 0,5 ≤ 32 50 < PS V ≤ 200
≤ 1 000 > 0,5 ≤ 32 200 < PS, V ≤ 1 000
IV
PS > 0,5 und V > 1 000 oder
PS > 32 oder PS · V > 3 000
Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
InbetriebÄußere Innere Festigkeitsnahme
Prüfung Prüfung prüfung
bP
bP
bP
bP
bP
bP
bP
bP
ZÜS
bP
bP
bP
1 000 < PS · V ≤3 000 ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
Zusätzlich zu obiger Tabelle finden sich in der neuen BetrSichV neun weitere Tabellen bezüglich der
Zuordnung der Prüfzuständigkeiten. Diese betreffen die verschiedenen Typen von Druckbehältern
und Rohrleitungen.
Den Link zur neuen
Betriebssicherheitsverordnung finden
Sie unter:
www.facility-manager.de/downloads
Video zur neuen BetrSichV für Druckanlagen
Bild: TÜV SÜD
Prüfpflichten und Prüffristen
Tabelle 1 – Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
Keine Lust auf Lesen? – Der TÜV SÜD erklärt in einem Video die novellierte
Betriebssicherheitsverordnung für Druckanlagen.
http://www.facility-manager.de/aktuelles/druckanlagen-betriebssicherheitsverordnung/
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Bild: industrieblick – Fotolia.com
Am 1. Juni 2015 tritt die an das
europäische Recht angeglichene
neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese
enthält Änderungen für das
Errichten, den Betrieb und das
Überprüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen. In den
ersten beiden Teilen unserer
kleinen Serie zur novellierten
BetrSichV befassten wir uns mit
Aufzügen und Druckanlagen.
In Teil 3 gehen wir auf die
geänderten Anforderungen bezüglich Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ein.
NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG, TEIL 3
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
D
ie Betriebssicherheitsverordnung (Betr
SichV) liefert seit 2012 die gesetzlichen
Grundlagen, um den Arbeitsschutz bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte zu verbessern und Dritte beim
Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zu schützen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen die meisten
Aufzugsanlagen, Druckanlagen sowie Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Unter Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex.-Anlagen) versteht die
BetrSichV die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich
der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile. Prominente Beispiele sind Tankstellen, Tanklager in
Raffinerien oder Mehlsilos und Biogasanlagen.
Die BetrSichV betrifft auch sicherheitstechnische Einrichtungen in den Ex.-Anlagen wie
Gaswarnanlagen oder Lüftungsanlagen.
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Einige wichtige Änderungen in der
neuen BetrSichV sind organisatorischer Natur.
So werden die technischen Anforderungen
für Ex.-Anlagen ebenso wie die Erstellung
des Explosionsschutzdokumentes nun nicht
mehr in der BetrSichV, sondern in der
Gefahrstoffverordnung geregelt. Außerdem
wird die Gefährlichkeit der Betriebsmedien
nun nach europäischem Recht eingruppiert.
Die EG-Verordnung 1272/2008 löst diesbezüglich die Richtlinie 67/548/EWG ab.
Was die Prüfungen betrifft, reicht
künftig eine elektronische Archivierung der
Prüfbescheinigungen aus. Bei den Prüfungen
unterscheidet die BetrSichV in zwei Kategorien: 1) Prüfungen vor Inbetriebnahme,
nach prüfpflichtigen Änderungen und nach
Instandsetzung und 2) wiederkehrende
Prüfungen.
Juni 2015
Prüfungen vor Inbetriebnahme,
nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung
Ex.-Anlagen sind vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen
Änderungen auf Explosionssicherheit zu
prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9
Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die
Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der
Prüfung ist festzustellen, ob
• die für die Prüfung benötigten technischen
Unterlagen vollständig vorhanden sind,
• die Anlage entsprechend dieser
Verordnung errichtet und in einem
sicheren Zustand ist und
• die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18
Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 der BetrSichV
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(darunter fallen Gasfüllanlagen, Tankanlagen
und Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten)
zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen
zum Brandschutz eingehalten sind.
Nummer 4.2 des Abschnitts 3 der
BetrSichV besagt zudem, dass Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder
Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
2014/34/EU nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb
genommen werden dürfen, nachdem eine
zur Prüfung befähigte Person festgestellt hat,
dass das Teil in den für den Explosionsschutz
wesentlichen Merkmalen den gestellten
Anforderungen entspricht.
Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrend sind Ex.-Anlagen mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das
Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung
ist festzustellen, ob
• die für die Prüfung benötigten technischen
Unterlagen vollständig vorhanden sind
und ihr Inhalt plausibel ist,
• sich die Anlage in einem dieser
Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann,
• die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
tungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird
und die Explosionssicherheit dauerhaft
gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des
Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen
der Prüfung vor Inbetriebnahme zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und
Instandsetzungskonzepts
durchgeführten
Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage
sind zu dokumentieren und der Behörde auf
Verlangen darzulegen.
Befähigte Person oder ZÜS?
Genannte Prüfungen an Ex.-Anlagen
dürfen außer bei erlaubnispflichtigen Anlagen von einer befähigten Person durchgeführt werden. Zu deren Qualifikation gibt
Abschnitt 3 Nummer 3.1 bis 3.3 der
BetrSichV Auskunft. Anlagen gemäß § 18
Absatz 1 Nummer 3 bis 8 der BetrSichV,
die einer Erlaubnispflicht der zuständigen Behörden unterliegen (Gasfüllanlagen,
Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten
mit einem Gesamtrauminhalt von mehr
als 10.000 Litern, Füllstellen, Tankstellen,
Flugfeldbetankungsanlagen und Betankungsanlagen), dürfen nur von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft
werden. Neu in der BetrSichV ist, dass
den Antragsunterlagen für diese Anlagen
nun ein Gutachten einer zugelassenen
Überwachungsstelle beiliegen muss.
Eine zugelassene Überwachungsstelle
darf auch die Prüfungen einer befähigten Person vornehmen. In diesem Fall ist
der Auftraggeber verpflichtet, anstelle der
Aufzeichnung durch die befähigte Person
von der ZÜS eine Prüfbescheinigung über
das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Sowohl
Aufzeichnungen durch die befähigte Person
als auch die Prüfbescheinigungen durch die
ZÜS müssen mindestens Auskunft geben
über: Anlagenidentifikation, Prüfdatum,
Art der Prüfung, Prüfungsgrundlagen,
Prüfumfang, Wirksamkeit und Funktion der
getroffenen Schutzmaßnahmen, Ergebnis der
Prüfung und Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung.
Martin Gräber n
Quellen: BetrSichV 2015, TÜV Süd
Die komplette Serie
zur neuen Betriebssicherheitsverordnung
sowie den Link zur
BetrSichV im Originalwortlaut
finden Sie unter:
www.facility-manager.de/downloads
Video zur neuen BetrSichV für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Auf die beiden letztgenannten Prüfungen kann verzichtet werden, wenn der
Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation
der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhalwww.facility-manager.de
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Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-,
Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne
der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer
Anlage in einem explosionsgefährdeten
Bereich und deren Wechselwirkungen mit
anderen Anlagenteilen sind wiederkehrend
mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Für
Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und
Inertisierungseinrichtungen gilt eine jährliche
Prüfpflicht.
Keine Lust auf lesen? – Der TÜV SÜD erklärt in einem Video die novellierte
Betriebssicherheitsverordnung für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
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Juni 2015
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