Vortrag "Die neue Betriebssicherheitsverordnung"

Sifa-Workshop am 7. Mai 2015 in der BAuA Dresden
Die neue
Betriebssicherheitsverordnung
07.05.2015
Marlies Kittelmann
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Neufassung der BetrSichV –
Artikelverordnung
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den
Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und
Gefahrstoffen
• Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV)
• Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
07.05.2015
• Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Neufassung der BetrSichV –
Zeitschiene
27. August 2014
Beschlussfassung der Bundesregierung
28. November 2014
Bundesratsbeschluss mit Änderungen
7. Januar 2015
Zustimmung der Bundesregierung
zu den Änderungen des Bundesrates
3. Februar 2015
Verkündung
6. Februar 2015
Veröffentl. im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 49)
1. Juni 2015
Inkrafttreten der Verordnung
07.05.2015
Veröffentlichung des Verordnungstextes:
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http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Meldungen/beschlussneufassung-betriebssicherheitsverordnung-bundeskabinett.html
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Neufassung der BetrSichV –
Ziele
Beseitigung rechtlicher und struktureller Mängel der BetrSichV 2002,
Beseitigung von Standard- und Bürokratiekosten und Verbesserung des
Arbeitsschutzes durch
rechtsformale Änderungen
•
strukturelle Änderungen
•
materielle Verbesserungen
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•
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Neufassung der BetrSichV –
Rechtsformale und strukturelle Änderungen
• Systematisch bessere Umsetzung von EU-Recht:
– Arbeitsmittel-RL 2009/104/EG vollständig umgesetzt wie bisher
– Explosionsschutz-RL 1999/92/EG:
• Prüfungen zum Explosionsschutz werden in BetrSichV geregelt
• Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen zum
Explosionsschutz erfolgen nach der Gefahrstoffverordnung.
• Beseitigung von Doppelregelungen, insbesondere beim Explosionsschutz und
bei Prüfungen von Arbeitsmitteln
• Klarstellung der Schnittstellen zum Produktsicherheitsrecht
• Allgemeine Anforderungen an alle Arbeitsmittel als Schutzziele in
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verfügendem Teil (§§-Teil), spezielle Anforderungen zu bestimmten
Arbeitsmitteln und zu überwachungsbedürftigen Anlagen in den Anhängen
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Neufassung der BetrSichV –
Materielle Verbesserungen
• konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung
– Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln und
überwachungsbedürftigen Anlagen
– bessere Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen
– stärkere Berücksichtigung der Instandhaltung
– stärkere Betonung der Ergonomie, alters- und alternsgerechter
Gestaltung und Vermeidung psychischer Fehlbeanspruchung
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• Verbesserung der Prüfregelungen im Explosionsschutz
• neuer Anhang 3 mit Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2:
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Abschnitt 3:
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige
Anlagen
Abschnitt 4:
Vollzugsregelungen und Ausschuss für
Betriebssicherheit
Abschnitt 5:
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten,
Schlussvorschriften
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Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
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Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Arbeitsschutz
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
•
Werkzeuge
•
Geräte
•
Maschinen
•
Anlagen, einschl.
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durch Beschäftigte
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überwachungsbedürftige Anlagen
gem. Anhang 2 bzgl. Maßnahmen
zum Schutz anderer Personen
(„Dritter“) im Gefahrenbereich
→ Klarstellung, keine Änderungen des Anwendungsbereiches
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Dem Arbeitgeber steht gleich
1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen
Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet …
→ Klarstellung, dass wirtschaftliche Unternehmungen ohne Beschäftigte
hinsichtlich des Schutzes anderer Personen im Gefahrenbereich
überwachungsbedürftiger Anlagen dieselben Maßnahmen zu treffen
haben wie ein Arbeitgeber.
(4) Beschäftigte sind Personen … nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes.
Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel
verwenden:
1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
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2. in Heimarbeit Beschäftigte …,
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3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen
Einrichtungen tätig sind.
→ Angleichung an andere Arbeitsschutzverordnungen, z. B. GefStoffV
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 3 Gefährdungsbeurteilung (1)
→ Die Gefährdungsbeurteilung ist für Arbeitsmittel und für überwachungsbedürftige
Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen, die keine Beschäftigten sind
(„Dritte“), gefährdet werden, durchzuführen. (Die sicherheitstechnische Bewertung
von überwachungsbedürftigen Anlagen entfällt.)
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Ausnahmeregelung für Aufzugsanlagen: Für Aufzugsanlagen ohne Beschäftigte
gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung von
Gefährdungsbeurteilungen. Gefährdungsbeurteilungen an Aufzugsanlagen sind
daher nur durchzuführen, wenn sie von Arbeitgebern betrieben und den
Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 3 Gefährdungsbeurteilung (2)
§ 3 (2) Berücksichtigung aller Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind … zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, altersund alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen
Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und
Arbeitsaufgabe,
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3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
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4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren
Beseitigung.
→ Klarstellungen
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 3 Gefährdungsbeurteilung (3)
→ Die Gefährdungsbeurteilung soll vor der Auswahl und der Beschaffung der
Arbeitsmittel begonnen werden. Die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante
Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation sind zu
berücksichtigen.
Hinweis: BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“
→ Regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung
des Standes der Technik und soweit erforderlich Anpassung der
Schutzmaßnahmen, um die sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu
gewährleisten.
Hinweis: BekBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik“
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→ Klarstellung: Die CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der
Gefährdungsbeurteilung
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Klarstellung der Schnittstelle
Produktsicherheitsrecht - Arbeitsschutzrecht
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Auswahl geeigneter AM
und zusätzliche
Maßnahmen nach der
Gefährdungsbeurteilung
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Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen
nach dem EUBinnenmarktrecht bzw.
Produktsicherheitsrecht
Schutzniveau bei
der Verwendung von
Arbeitsmitteln
Sicherheit der
Arbeitsmittel bei
der Bereitstellung
auf dem Markt
Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§§ 4, 5, 6, 8, 9 Grundpflichten und
Schutzmaßnahmen
• Übernahme der Anforderungen des Abschn. 2 der BetrSichV 2002 und der
allgemeinen Anforderungen aus den Anhängen 1 und 2 der BetrSichV 2002 in
den §§-Teil
• Ergänzung von Anforderungen abgeleitet aus dem Unfallgeschehen (z. B.
Verwendungsverbot mängelbehafteter AM, Manipulationsverbot)
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→ Formulierung der Schutzmaßnahmen als Schutzziele
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Schutzmaßnahmen als Schutzziele: Beispiel
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BetrSichV 2002, Anhang 1, Nr. 2.8:
Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den
unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen
verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des
Gefahrenbereichs stillsetzen.
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BetrSichV 2015, § 9 (1), Nr. 8:
Insbesondere müssen Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch
bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile
getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten
Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln
verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs
stillsetzen.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§§ 4, 5
§ 4 Grundpflichten
• Rangfolge der Schutzmaßnahmen → TOP
• Inbezugnahme der TRBSen
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten
Arbeitsmittel
• Inbezugnahme Inverkehrbringensrechtsvorschriften
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• Arbeitsmittel für den Eigenbedarf: Einhaltung der Schutzziele
der Inverkehrbringensrechtsvorschriften
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 1
• Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel:
– Abschnitt 1: Mobile Arbeitsmittel
– Abschnitt 2: Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
– Abschnitt 3: Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch
gelegenen Arbeitsplätzen
– Abschnitt 4: Aufzugsanlagen
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– Abschnitt 5: Druckanlagen
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 1 Abschnitt 4:
Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
Wichtige Änderungen:
• Pflicht zur Instandhaltung nach Art und Intensität der Nutzung
• Notfallplan anfertigen
Übergangsfrist bei Altanlagen
bis 31.05.2016
• Notruf als wirksames 2-Wege Kommunikationssystem
• Notfalleinrichtungen am Aufzug bereitstellen
Übergangsfrist bei Altanlagen
bis 31.12.2020
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• Personenumlaufaufzüge (Paternoster) nur noch zur Benutzung durch
eingewiesene Beschäftigte
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 1 Abschnitt 5:
Besondere Vorschriften für Druckanlagen
Neu aufgenommene Anforderungen:
• Aufstellen eines schriftliches Arbeitsprogramms für die Erprobung von
Druckanlagen
• Aufstellung und Betrieb von Druckanlagen nur an dafür geeigneten
Orten, an denen keine Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte
auftreten können
• Zuführung der zum sicheren Betrieb erforderlichen Speisewassermenge
bei Dampfkesseln, solange sie beheizt werden
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• Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise (bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen gem. §§ 8,9 verzichten, wenn
sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
1. die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt der Verwendung den geltenden
Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt
entsprechen,
2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den
Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
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3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der
Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der …
Arbeitszeit auftreten und
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4. Instandhaltungsmaßnahmen … getroffen und Prüfungen …. durchgeführt
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die überwachungsbedürftigen Anlagen und die in
Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 10 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder
Änderung von Arbeitsmitteln
Instandhaltung
• Die Vorschriften zur Instandhaltung werden sowohl im Hinblick auf den
sicheren Zustand der Arbeitsmittel als auch im Hinblick auf die
Instandhaltungstätigkeit selbst verbessert bzw. erweitert.
• Berücksichtigung der OSHA Empfehlungen „Grundregeln der sicheren
Instandhaltung“ sowie TRBS 1112, z. B.:
 Anwendung von Freigabesystemen
 Ersatzmaßnahmen bei Außerkraftsetzen von Schutzmaßnahmen des
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Normalbetriebes
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Änderungen
• Beurteilen auf prüfpflichtige Änderung
• Beurteilen auf Zutreffen von Herstellerpflichten nach ProdSG
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 11 Besondere Betriebszustände,
Betriebsstörungen und Unfälle
Besondere Betriebszustände
• An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge
 Maßnahmen zur Verhinderung / Beherrschung von Störungen
• Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten, Fehlersuche
 Festlegung von Gefahrenbereichen
 Ersatzmaßnahmen für außer Kraft gesetzte Schutzmaßnahmen des
Normalbetriebs
Rettungsmaßnahmen für Unfälle / Notfälle
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• Zugänge, Befestigungsmöglichkeiten für Rettungsmittel,
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• Informationen für Rettungsdienste (z. B. Gefährdungen,
Sicherheitsmaßnahmen)
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 12 Unterweisung und
besondere Beauftragung von Beschäftigten
Unterweisung
•
Bereitstellung von Informationen erweitert um Maßnahmen bei Betriebsstörungen,
Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen
•
Unterweisungen vor erstmaliger Verwendung von AM und regelmäßig, mind. 1x jährlich,
•
schriftlich festzuhalten
Betriebsanweisung
•
Schriftlich
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→ Ausnahmen: Einfache AM, für die nach ProdSG keine
Gebrauchsanleitung/Betriebsanleitung durch den Hersteller mitzuliefern ist
• Gebrauchsanleitung/Betriebsanleitung des Herstellers kann als Betriebsanweisung zur
Verfügung gestellt werden, wenn diese Informationen enthalten, die einer
Betriebsanweisung entsprechen
•
Aktualisierung bei sicherheitsrelevanten Änderungen
Beauftragung bei Verwendung von AM mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
• Gegenseitige Informationspflicht der Arbeitgeber über Gefährdungen, die
von den Arbeitsmitteln ausgehen
• Zusammenwirkungspflicht der Arbeitgeber bei möglicher Gefährdung der
Beschäftigten anderer Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und
Abstimmung von Schutzmaßnahmen
• Schriftliche Bestellung einer Person (Koordinator) durch beteiligte
Arbeitgeber zur Abstimmung der Schutzmaßnahmen bei erhöhter
Gefährdung anderer Beschäftigter
 Auf Grund anderer Arbeitsschutzvorschriften bestellte Koordinatoren
können diese Aufgabe mit übernehmen
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 z. B. SiGeKo
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Wie bisher Prüfungen
• wenn Sicherheit von der Montage abhängt und
• bei
 Schäden verursachenden Einflüssen,
 außergewöhnlichen Ereignissen,
 Änderungen,
die die Sicherheit beeinflussen
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Neu: Besondere Prüfpflichten für Arbeitsmittel nach Anhang 3
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• Abschnitt 1:
• Abschnitt 2:
Krane
• Abschnitt 3:
Maschinentechnische Arbeitsmittel der
Veranstaltungstechnik
Flüssiggasanlagen
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 2: Prüfvorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen
• Abschnitt 1: Zugelassene Überwachungsstellen
• Abschnitt 2: Aufzugsanlagen
• Abschnitt 3: Explosionsgefährdungen
07.05.2015
• Abschnitt 4: Druckanlagen
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 2, Abschnitt 2
Aufzugsanlagen - Definitionen
Keine Änderung:
a) Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie
c) Personen-Umlaufaufzüge
Geändert:
b) Aufzüge nach Maschinenrichtlinie – Ergänzung von Definitionen
Gestrichen:
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d) Mühlenbremsfahrstühle
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 2, Abschnitt 2
Prüfungen von Aufzugsanlagen (1)
Aus § 17:
• Prüfungen generell durch ZÜS
• Prüfbescheinigung von ZÜS (ist vom Arbeitgeber einzufordern)
• Prüfkennzeichnung in der Aufzugskabine
07.05.2015
• Monat und Jahr der nächsten Prüfung
• festlegende Stelle
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 2, Abschnitt 2
Prüfungen von Aufzugsanlagen (2)
1. Neu: Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
2. Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen
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3. Wiederkehrende Prüfungen - Hauptprüfung
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•
Maximalfrist 2 Jahre (neu: 2-Jahres-Frist gilt auch für Aufzüge zur
Personenbeförderung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang IV
Ziffer 17 (bisher 4 Jahre))
•
Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage (soweit für die
Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich) in
Hauptprüfung integriert
Wiederkehrende Prüfungen - Zwischenprüfung
•
in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen durchzuführen
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen (1)
Prüfungen von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in
explosionsgefährdeten Bereichen (§ 2 Absatz 14 GefahrstoffV)
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: Gesamtheit der
explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der
Verbindungselemente und der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
• Prüfzuständigkeit:
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– ZÜS, oder
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– befähigte Personen mit erhöhten Qualifikationsanforderungen (über
Anforderungen an befähigte Personen gem. § 2 Abs. 6 hinausgehend),
soweit in Anhang 2, Abschnitt 3 festgelegt
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen (2)
• Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen, nach
Instandsetzung:
– ZÜS-Prüfung: Erlaubnisbedürftige Anlagen gem. § 18 Nr. 3 - 8 (Gasfüllanlagen,
Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Betankungsanlagen)
– Prüfungen durch befähigte Personen mit erhöhter Qualifikation: sonstige ExAnlagen und Prüfungen nach Instandsetzung von Ex-Anlagen
•
Wiederkehrende Prüfungen:
1. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: Maximalfrist 6 Jahre
2. Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- und Regeleinrichtungen: zusätzlich
zu 1. mindestens alle 3 Jahre
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3. Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen: zusätzlich zu 1. und 2.
jährliche Prüfung
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•
Verzicht auf Prüfungen gem. 2. und 3., wenn durch ein Instandhaltungskonzept der
sichere Zustand der Anlage aufrecht erhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft
gewährleistet ist.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Anhang 2, Abschnitt 3 Prüfung von Druckanlagen
•
Prüfzuständigkeit
- ZÜS, oder
- befähigte Personen mit erhöhter Qualifikation (über Anforderungen an befähigte
Personen gem. § 2 Abs. 6 hinausgehend), wenn alle Anlagenteile durch eine
befähigte Person geprüft werden können
•
Wesentliche Änderungen:
- Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern nun übersichtlicher in Tabellenform
- Berücksichtigung / Abgrenzung bzgl. Prüfungen nach Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) → Vermeidung von
Doppelprüfungen
07.05.2015
- Äußere u. innere Prüfungen von Anlagenteilen können teilweise durch alternativen
Prüfmethoden ersetzt werden
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- Ersatz statischer Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie
Verfahren
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss
für Betriebssicherheit
§ 19
Mitteilungspflichten, Behördliche Ausnahmen
→ Anzeige von Unfällen und Schadensfällen auch für Arbeitsmittel nach
Anhang 2 und Anhang 3
07.05.2015
→ zuständige Behörde kann auf Antrag des Arbeitgebers weitgehende
Ausnahmen erteilen
§ 20
Sonderbestimmungen für Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen des
Bundes
§ 21
Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)
→ Ermittlung des Standes von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher
Erkenntnisse
→ Erarbeitung von Technischen Regeln (TRBS, TRLV, TROS, TR zu EMF)
→ Geschäftsführung durch BAuA
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten,
Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
→ zuständige Behörde kann Verstöße gegen die BetrSichV 2015 mit einem
umfangreichen Bußgeld-Katalog unmittelbar ahnden (42 Tatbestände)
§ 23 Straftaten
§ 24 Übergangsvorschriften
→ Weiterbetrieb erlaubnisbedürftiger Anlagen, die vor dem 1.06.2015 errichtet
wurden
07.05.2015
→ Aufzugsanlagen (siehe Folie zu Anh. 1, Abschn. 4 Aufzugsanlagen)
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Weitere Informationen
Hauptseite Betriebssicherheit
www.baua.de/betriebssicherheit
Betriebssicherheitsverordnung 2015
•
•
•
Synopse BetrSichV 2002 - BetrSichV 2015
Vorträge der BAuA-Fachveranstaltung zur neuen BetrSichV am 18.03.2015
Bundesratsdrucksache 400/14:
• Verordnungsentwurf der Bundesregierung mit amtlicher Begründung
• Maßgaben des Bundesrates mit Begründung (Beschlussdrucksache)
07.05.2015
www.baua.de/Themen-von-A-Z/Anlagen-undBetriebssicherheit/Rechtstexte/Betriebssicherheitsverordnung
Ausschuss für Betriebssicherheit
www.baua.de/abs
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
07.05.2015
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015