Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung tritt am 01.06.2015 in Kraft Die am 1. Juni 2015 in Kraft tretende Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Gleichzeitig soll die Neufassung dem Arbeitgeber, insbesondere den klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU), das Einhalten der Arbeitsschutzvorschriften bei der Verwendung von Arbeitsmitteln erleichtern. Die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) wird als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gesehen. Einige neue Aspekte wie z.B. physische und psychische Belastungen beim Verwenden von Arbeitsmitteln aber auch die Ergonomie und die alters- und alternsgerechte Gestaltung der Arbeit wurden mit in die Verordnung aufgenommen, um die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen zu stärken und generell den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verbessern. Im Paragraphenteil der Verordnung sind außerdem konkrete Anforderungen, die besonderen Unfallschwerpunkten in der Vergangenheit Rechnung tragen sollen, hinzugekommen. Die allgemeinen, für alle Arbeitsmittel geltenden Anforderungen, auch materielle, sind jetzt in der Verordnung als Schutzziele im Paragraphenteil formuliert. Diese Vorgabe von Schutzzielen ermöglicht es dem Arbeitgeber, wirksame, an die betrieblichen Gegebenheiten und Bedingungen angepasste Lösungen zu finden und umzusetzen. Die Schutzziele gelten gleichermaßen für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel. Dem Arbeitgeber obliegt es, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen am Arbeitsmittel erforderlich sind oder nicht. Die Verordnung enthält daher auch keine Übergangsbestimmungen und insbesondere keine bestandsschützenden Regelungen zum unveränderten Weiterbetrieb von bestehenden Anlagen. Eine klare Trennung zwischen den Pflichten der Hersteller und denen der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln wird besonders betont. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz den Gemeinschaftsrichtlinien, die ins deutsche Recht umgesetzt wurden, entsprechen. Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung wertet Prüfungen deutlich auf. Neben der §§ 14 - 16 BetrSichV finden sich im Anhang 2 konkrete Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Druckanlagen) und im Anhang 3 Vorschriften für besondere Arbeitsmittel (z.B. Krane). Bei Aufzugsanlagen (Anhang 2, Abschnitt 2) soll eine neue, verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar mit der KFZ-Prüfplakette) dazu beitragen, dass diese den vorgeschriebenen Prüfungen zugeführt werden. Zudem wird ab dem 01.06.2016 ein Notfallplan und ab dem 01.01.2021 ein wirksames Zwei-WegeKommunikationssystem für Aufzugsanlagen verbindlich. Da die Brand- und Explosionsgefährdung primär vom Vorhandensein eines Gefahrstoffes ausgeht, hat die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz nunmehr ausschließlich entsprechend der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen. Regelungen zu den Prüfungen bzw. Prüffristen und die Anforderungen an den Prüfer im Explosionsschutz verbleiben jedoch in der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 2, Abschnitt 3). Die Prüfvorschriften für Druckanlagen (Anhang 2, Abschnitt 4) wurden im Gegensatz zur alten Verordnung in 11 Tabellen aufgeschlüsselt. Der "alte" Anhang 5 (Prüfung besonderer Druckgeräte) wurde überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst und ist nun im Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 6 der Betriebssicherheitsverordnung enthalten. Die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung wurde bereits auf den Seiten des BAMS veröffentlicht: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/verordnung-neuregelung-anforderunarbeitsschutz-verwendung-arbeitsmitteil-gefahrstoffe.pdf?__blob=publicationFile Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der BAuA: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-undBetriebssicherheit/Rechtstexte/Betriebssicherheitsverordnung.html
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