Beim Auszug des Mieters hat der Wohnungseigentümer

in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de
Von Annette Jäger und Fritz Himmel
03/16
Versicherung verweigert Leistung
Beim Bezahlen ist Schluss mit lustig
Versicherer treten gerne auf wie Schutzengel,
wie Retter in der Not, wie die Partner für`s Leben. Doch wenn es nach einem Schaden an das
Begleichen von Leistungen geht, ist schnell
Schluss mit der Harmonie. Dann zeigen sich die
Versicherer als knallharte Wirtschaftsunternehmen, die nur ihre Bilanz im Auge haben.
Gerade wenn es um hohe Versicherungsleistungen geht, werden Versicherungsnehmer oft monatelang oder gar Jahre hingehalten, bis es
schließlich zu einer Einigung vor Gericht kommt,
die häufig in einem Vergleich endet und somit
nachteilig für den Versicherungsnehmer ausgeht.
Für den Verbraucher ist das umso schmerzhafter, wenn er feststellen muss, dass er selbst dem
Unternehmen einen Ansatzpunkt geliefert hat,
um die Leistung zu verweigern: durch Nachlässigkeit, falsche Beratung, Unwissenheit oder
fehlerhafte Angaben im Antrag. Wie man sich
schützen kann, erfahren Sie auf den folgenden
Seiten.
1. Diese Versicherungen stehen häufig im Kreuzfeuer
Natürlich machen Versicherungsnehmer auch
solche Erfahrungen: Nach einem gemeldeten
Schaden wird die Leistung in Form einer Geldsumme unkompliziert, schnell und ohne Nachfragen überwiesen. Es gibt aber auch Fälle, in
denen es anders abläuft. Meist geschieht dies,
wenn es um große Summen geht: eine Rente
aus der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
eine hohe Summe aus der Unfallversicherung.
Sehr häufig gibt es Streit bei Policen, in denen
bei Antragstellung Fragen zum Gesundheitszustand gestellt werden. Das geschieht bei der
Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Unfallpolice, bei privaten Krankenzusatzversicherungen oder auch bei der Risikolebensversicherung.
Hier kann der Versicherungsnehmer leicht falsche oder unvollständige Angaben machen, die
der Versicherer dann aufdeckt und nutzt, um die
Leistungen zu kürzen oder ganz zu verweigern.
Wer im Hinterkopf nun meint, lieber schnell eine
Rechtsschutzversicherung abzuschließen, um im
Streitfall mit der Versicherung Anwaltskosten
erstattet zu bekommen, sollte wissen, dass die
Versicherung gleich an zweiter Stelle der Versicherungen steht, die am häufigsten Ärger machen (gleich nach Lebens- und Rentenversicherungen). Das geht aus der Beschwerdestatistik
des Versicherungsombudsmanns hervor, der
außergerichtlichen Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft. Gerade die Rechtschutzversicherung enthält viele Leistungsausschlüsse.
Sehr viele Kriterien müssen erfüllt sein, damit sie
im Ernstfall auch einspringt. Das führt immer
wieder zu Auseinandersetzungen.
Auch bei Hausrat-, privater Haftpflicht-, Wohngebäude- und Kfz-Versicherung gibt es häufig
Probleme. Hier haben Versicherungsnehmer oft
bitter erfahren, dass Schäden nur anteilig beglichen werden, weil eine Mitschuld des Versicherungsnehmers einkalkuliert wird.
2. Häufige Streitquelle: Der Versicherungsantrag
2a. Bedingungen
Was im Schadensfall gezahlt wird und was nicht,
ergibt sich aus den Bedingungen, die dem Ver-
trag zu Grunde liegen. Sie sollte der Versicherungsnehmer bei Antragstellung unbedingt genau lesen, bevor er eine Unterschrift leistet.
Dann muss er sich hinterher nicht wundern,
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wenn bestimmte Schäden nicht gedeckt sind
(siehe ausführlicheren Punkt dazu unter 3.). Vielleicht stellt er ja auch nach der Lektüre fest, dass
er die Versicherung gar nicht benötigt, weil allzu
viele Schadensszenarien aus den Leistungen
ausgeschlossen sind und so das PreisLeistungs-Verhältnis gar nicht gegeben ist? Leider ist die Lektüre für den juristischen Laien oft
schwer verständlich. Viele Unternehmen haben
hier schon in den vergangenen Jahren nachgebessert und das Regelwerk einfacher und verständlicher formuliert. Das ist aber nicht durch
die Bank der Fall. Was gute Bedingungen sind
und was nicht, kann der Verbraucher oft nicht
beurteilen. Deshalb sollte man sich bei so wichtigen Policen wie der Berufsunfähigkeitspolice
unbedingt von einem Versicherungsberater oder
von einem Makler beraten lassen.
Police bei einem Direktversicherer ab – werden
oft wichtige Vertragsdetails erörtert und sogar
häufig der Versicherungsantrag gemeinsam
ausgefüllt. Die Dokumentation dieses Beratungsgesprächs ist inzwischen gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem verzichten manche Versicherer darauf und lassen sich vom Kunden unterschreiben, dass dieser den Verzicht auf ein
Protokoll akzeptiert. Das sollten Sie keineswegs
tun! Im Streitfall kann das Protokoll ein wichtiges
Beweisstück sein.
Selbst wenn ein Protokoll angefertigt wird, lesen
es die wenigsten Kunden noch einmal gründlich
durch, bevor sie es unterschreiben. Dinge, die
vom Vermittler zugesagt wurden – beispielsweise, dass bestimmte Krankheiten im Antrag unter
der Rubrik Gesundheitsfragen zu vernachlässigen seien - sollten hier festgehalten sein.
Berater, Makler oder Vermittler?
Tipp: Nicht nur bei der Beratung ist die detaillierte Dokumentation wichtig. Auch im Schadensfall
sollten Sie alles schriftlich festhalten: Schadenszeitpunkt, die Umstände, Anrufe beim Versicherer und Namen der Sachverständiger.
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Info: Beim Versicherungsberater erhält man
objektive und neutrale Beratung. Er erhält
sein Honorar vom Kunden, auch dann, wenn
es zu keinem Vertragsabschluss kommt.
Ebenso fungieren die Verbraucherzentralen
als Berater wie auch der Bund der Versicherten e.V..
Ein Versicherungsmakler vermittelt Policen
und wird vom Versicherungsunternehmen
bezahlt. Allerdings haftet er gegenüber dem
Kunden bei Fehlern. Bei einem Makler kann
man sich durchaus gut beraten fühlen. Allerdings sollte man vor Vertragsabschluss eine
Zweitmeinung einholen.
Der Versicherungsvermittler hingegen arbeitet
für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen. Er will in erster Linie eine Police
verkaufen, denn für einen erfolgreichen Vertragsabschluss erhält er eine Provision. Eine
solche Beratung ist nicht als unabhängig einzustufen.
Tipp: Günstig ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen in den Bedingungen bereit erklärt,
sich im Streitfall dem Urteil des Versicherungsombudsmanns zu unterwerfen. Die Schlichtungsstelle ist von der deutschen Versicherungswirtschaft eingerichtet. Damit verpflichtet
sich das Unternehmen, bis zu einem Streitwert
von 10.000 Euro die Entscheidung des Ombudsmanns zu akzeptieren.
2b. Beratungsgespräch
Viel Ärger lässt sich im Schadensfall vermeiden,
wenn Sie dem Beratungsgespräch mit dem Versicherungsvertreter Aufmerksamkeit schenken.
In diesem Gespräch – außer man schließt eine
2c. Vorvertragliche Anzeigenpflicht
Mindestens die Hälfte aller Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
haben mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu
tun, also mit Angaben im Versicherungsantrag.
Oft hat der Versicherungsnehmer hier ungenaue
Angaben zu Vorschäden oder Vorversicherungen gemacht oder Gesundheitsfragen falsch
oder unvollständig beantwortet (siehe unten). Im
Schadensfall prüft die Versicherung akribisch
jedes Detail im Vertrag mit Akribie. Jede Aussage des Versicherungsnehmers wird überprüft.
Wer sich hier beim Ausfüllen nachlässig gezeigt
hat, öffnet dem Versicherer quasi das Tor, um
die Leistung zu verweigern oder zu kürzen.
2d. Fallstrick Gesundheitsfragen
Ungenaue oder unvollständige Angaben bei den
Gesundheitsfragen
sind
die
Streitquelle
schlechthin. Bei Abschluss von Policen, bei denen der Gesundheitszustand relevant ist für die
Beitragskalkulation – z.B. Berufsunfähigkeits-,
Unfall-, private Krankenzusatz-, Risikolebensversicherung – muss der Versicherungsnehmer
Angaben zu Vorerkrankungen, Beschwerden
oder Krankenhausaufenthalten der vergangenen
Jahre machen. Bei einer arglistigen Täuschung –
wenn der Versicherungsnehmer absichtlich
falsch geantwortet hat, wohl wissend, dass der
Versicherer seinen Versicherungsantrag in diewww.biallo.de
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ser Form nicht annehmen würde – kann der Versicherer den Vertrag anfechten mit der Folge,
dass der Vertrag von Anbeginn nichtig ist und
keine Leistungspflicht besteht. Es muss nicht
mal ein Zusammenhang bestehen zwischen der
absichtlich verschwiegenen Vorerkrankung und
dem Leiden, weswegen eine Zahlung fällig würde.
Gründliche Eigenrecherche
Man muss gar nicht arglistig täuschen, damit es
zu Problemen kommt. Manche Fehler geschehen unabsichtlich. Viele kleinere Beschwerden
hat man im Laufe der Jahre vergessen oder
werden keine große Bedeutung beigemessen.
Eine gründliche Eigenrecherche, was den persönlichen Gesundheitszustand angeht, lohnt sich
aber. Denn den Versicherungsunternehmen
bleibt nichts verborgen. Im Leistungsfall schreiben sie alle behandelnden Ärzte an. Zudem haben die Versicherer die Möglichkeit, sämtliche
abgerechneten Arztbesuche über die kassenärztliche Vereinigung einzusehen.
Als Minimum sollte man bei den Gesundheitsfragen jeden einzelnen Arztbesuch im gefragten
Zeitraum angeben. Wer sich unsicher ist, kann
sich an seine Krankenkasse wenden. Diese verfügt zwar auch nicht über alle Daten. Sie kann
diese aber über die kassenärztliche Vereinigung,
die alle abgerechneten Arztbesuche speichert,
anfordern.
Fragestellung beachten
Beim Beantworten der Fragen sollten Verbraucher sich genau an die Fragestellung halten.
Wenn dort nach Arztbesuchen gefragt ist, sollte
man auch nur diese angeben. Wenn nach Beschwerden und Störungen gefragt ist, muss man
umfassender antworten. Dann gehören auch
Besuche beim Heilpraktiker, beim Physiotherapeuten, beim Psychologen, beim Masseur, ja
sogar beim Ehe-Therapeuten u.a. dazu. Auf die
exakte medizinische Diagnose muss man nicht
eingehen.
Checkliste Lückenlos alle Erkrankungen und
gesundheitlichen Probleme im gefragten Zeitraum auflisten. Dabei aber nur das erwähnen,
was auch tatsächlich bei Ärzten und anderen
Therapeuten dokumentiert ist.
 Im Zweifelsfall auch belanglose Krankheiten nennen.
 Bei Unsicherheit den behandelnden Arzt
fragen.
 Immer nur die Beschwerden dokumentieren, die zum Arztbesuch geführt haben,
nicht die genaue Diagnose.
 Nie von Versicherungsvertreter oder vermittler verleiten lassen, Vorerkrankungen nicht zu erwähnen, weil sie angeblich
belanglos sind.
 Hausarzt über den Versicherungsantrag
informieren. Alle Nachforschungen des
Versicherers, die nichts mit dem gesundheitlichen Zustand des Patienten zu tun
haben, sollten nicht beantwortet werden.
3. Häufige Fehler des Versicherungsnehmers
3a. Schaden ist nicht versichert
Viele Versicherungsnehmer müssen im Schadensfall schmerzlich feststellen, dass das, was
sie glaubten, versichert zu haben, gar nicht versichert ist. Typische Beispiele:
Tarifwahl
Basistarif: In fast allen Sparten bieten die Versicherer Basis-, Komfort- und Exklusiv-Tarife an,
jeder nennt sie etwas anders. Die Tarife bieten
jeweils einen anderen Leistungsumfang. Wer
hier nicht genau hinschaut, landet man bei einem Tarif, der eventuell wichtige Einzelheiten
nicht versichert. Deshalb sollte man gerade hier
genau die Bedingungen und das Leistungsspekt-
rum unter die Lupe nehmen, um Versicherungslücken zu vermeiden.
Private Haftpflichtversicherung
Nichtdeliktfähige Kinder: Das Kind hat einen
Schaden angerichtet, ist aber unter sieben Jahren alt, die Versicherung gewährt keine Leistung.
Das muss sie auch nicht, denn Kinder sind bis
zum siebten Geburtstag nicht deliktfähig - im
Straßenverkehr gilt das sogar bis zum zehnten
Geburtstag. Das heißt, sie können nicht für
Schäden haften. Auch die Eltern haften nicht und
damit auch die Haftpflichtversicherung nicht.
Eine Ausnahme gibt es: Sind die Eltern ihrer
Aufsichtspflicht nicht nachgekommen, muss der
Versicherer den Schaden durchaus begleichen.
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Viele Eltern trauen sich das aber nicht zuzugeben.
Geliehene Gegenstände: Man leiht sich den
Rasenmäher vom Nachbarn, macht ihn aus Versehen kaputt und wundert sich, dass der Versicherer nicht zahlt. Kein Wunder, denn die private
Haftpflicht deckt in der Regel keine Schäden an
geliehenen Gegenständen. Es sei denn, man hat
dieses Detail extra versichert – in neueren Verträgen ist es oft enthalten.
Gefälligkeiten: Man hilft Freunden beim Umzug
und etwas geht zu Bruch, die Versicherung zahlt
nicht. Auch hier ist sie aus dem Schneider, denn
laut Gesetz ist man für Schäden, die aus Gefälligkeit entstehen, nicht ersatzpflichtig. Viele Versicherer bieten inzwischen aber eine Schadensdeckung in neueren Verträgen an.
Zeitwert: Die Versicherung ersetzt einen Schaden, aber nur den Zeitwert! Also das, was ein
Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadens noch
wert ist. Auch darüber muss man sich nicht wundern – das steht in den Versicherungsbedingungen geschrieben.
Hausratversicherung
Diebstahl: Aus der Wohnung wird etwas geklaut, die Hausratversicherung zahlt jedoch
nicht. Richtig, denn sie zahlt nur bei Einbruchdiebstahl – nicht wenn Leute Zugang zur Wohnung hatten und Wertsachen entwenden. Auch
beim Einbruchdiebstahl kann die Versicherung
die Leistung verweigern oder nur zum Teil gewähren, wenn der Versicherungsnehmer einen
Beitrag zum Schaden geleistet hat, etwa, in dem
er die Tür nicht abgeschlossen hat, oder ein
Fenster offen gelassen hat.
Grobe Fahrlässigkeit: Man lässt Kerzen brennen und telefoniert in einem anderen Raum.
Wenn es dann zum Brand kommt, muss der
Versicherer nicht zahlen, denn der Versicherungsnehmer hat grob fahrlässig gehandelt. Das
kann man aber versichern! Man muss es nur
wissen und bei Antragstellung ansprechen.
Unfallversicherung
Prognose: Man hatte einen Unfall und kann für
Monate nicht arbeiten, der Versicherer gewährt
jedoch keine Leistung. Muss er auch nicht. Erst
wenn der Arzt die Prognose stellt, dass die körperliche Beeinträchtigung durch den Unfall voraussichtlich länger als drei Jahre andauern wird,
erhält man Leistungen aus der Police.
3b. Obliegenheiten verletzt
Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass
auch sie Pflichten gegenüber dem Versicherer
haben, sogenannte Obliegenheiten. Kommen sie
denen nicht nach, riskieren sie die Leistung. Die
Obliegenheiten sind in den Versicherungsbedingungen festgehalten. Gerade die Hausratversicherung ist gespickt mit Obliegenheiten. So
muss der Versicherungsnehmer eine Adressänderung nach einem Umzug melden, denn in einem neuen Stadtviertel gilt vielleicht ein anderes
Einbruchsrisiko. Auch muss man jede Art von
Risikoerhöhung melden, die einen Einbruch begünstigen könnte, etwa ein Baugerüst, das am
Haus aufgestellt wird. Ebenso darf man eine
Waschmaschine nicht unbeaufsichtigt laufen
lassen, wenn sie nicht mit einem WasserstoppSystem ausgerüstet ist, das einen Wasserschaden verhindern kann.
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer eine
Schadenminderungspflicht: Er ist verpflichtet,
einen entstandenen Schaden so klein wie möglich zu halten. Wer das nicht tut, muss akzeptieren, dass die Versicherung die Leistung kürzt.
Hat man einen Leitungswasserschaden, kann
man nicht einfach den Hahn abdrehen und in
den Urlaub fahren. Auch wenn man in den Winterurlaub fährt, alle Heizkörper ausdreht und bei
Rückkehr einen Wasserrohrbruch hat, kann die
Versicherung eine Teilschuld mit einkalkulieren.
Man ist dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu
unternehmen, um das Eigentum zu retten.
3c. Fristen versäumt
Auch bei der Schadensmeldung kann man Fehler machen, die sich negativ auf die Leistung
auswirken können. Schäden müssen am besten
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche bei der Versicherung gemeldet werden.
Bei Policen, die den Todesfall absichern, müssen die Hinterbliebenen sogar innerhalb von 48
Stunden die Versicherung kontaktieren. Das ist
bei der Risikolebens- und der Unfallversicherung
der Fall. Überschreitet man diese Fristen, verliert
man seinen Versicherungsschutz! Denn das
Unternehmen muss die Möglichkeit haben, den
Schaden zu überprüfen. Im Todesfall kann das
eine Obduktion sein. Bei anderen Schäden, kann
ein Gutachter nötig werden.
Tipp: Vorsorge ist wichtig! Man hat eine Risikolebens- und eine Unfallversicherung, aber was
helfen diese, wenn die Angehörigen davon
nichts wissen? Stirbt eine Person, müssen die
Angehörigen die Fristen wahren, um die Leistungen aus den Policen zu erhalten. Es lohnt
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sich also, seine Nächsten einzuweihen, die Verträge zu ordnen und auf einem Deckblatt Fristen
zur Meldung von Schäden zu notieren.
3d. Schadensmeldung
Viele Versicherungsnehmer beseitigen den zerstörten Gegenstand vorschnell. Damit riskieren
sie den Versicherungsschutz. Denn der Versicherer hat ein Recht darauf, den Schaden zu
sichten bzw. zu begutachten. Ist ein Schaden
bereits repariert und es liegen auch keine Fotos
vor, muss das Unternehmen auch keine nachträglich eingereichten Rechnungen erstatten.
Besonders bei Diebstählen sollten geschädigte
schnellstens eine Liste der gestohlenen Dinge
erstellen. Hier bemisst sich die zugestandene
Frist danach, wie viel Zeit ein Versicherungsnehmer benötigt, um eine solche Liste anzufertigen. In der Regel sind das einige Tage. Reicht
der Versicherungsnehmer die Liste der gestohlenen Gegenstände nicht unverzüglich ein, stellt
dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
Wer seine Hausratversicherung erst nach einigen Wochen informiert, sollte sich also nicht
wundern, wenn diese sich weigert, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Tipp: Um keine Leistungskürzung bei der Hausratversicherung zu riskieren, sollte man sein Inventar im Vorfeld aufgelistet haben. Einfach mal
die Wohnung abfotografieren oder filmen – das
kann helfen zu beweisen, dass man bestimmte
Gegenstände besessen hat. Da die Hausratversicherung den Neuwert erstattet, empfiehlt es
sich Originalquittungen der Gegenstände aufzuheben, um den Preis später zu belegen.
Bei der Schadensmeldung können viele Fehler
passieren. Bestes Beispiel ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier gilt es oft, einen 30-
seitigen Fragebogen bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente auszufüllen. Zur Beantwortung sollten Sie sich unbedingt einen Experten
an die Seite holen – zum Beispiel einen Versicherungsberater. Das Honorar ist es wert. Weil
man juristischer Laie ist, wählt man manchmal
arglos eine Formulierung – am Ende ist es genau diese, die der Versicherung in die Hände
spielt und sie in der Folge die Leistung verweigern lässt.
3e. Genauigkeit und Ehrlichkeit
Beim Umgang mit der Versicherung ist im Schadensfall Genauigkeit und Ehrlichkeit gefragt. Füllt
man das Schadenformular nachlässig aus und
es ergeben sich hinterher Ungereimtheiten, wird
der Versicherer die Schadensregulierung vermutlich erst mal zurückstellen. Überflüssig, darauf hinzuweisen, dass eine Liste der gestohlenen Gegenstände für die Hausratversicherung
exakt mit der Liste der Polizei übereinstimmen
muss! Auch die Schilderung des Schadenshergangs muss genau sein. Es gibt bei den Unternehmen Experten, die genau nachvollziehen –
und zum Teil sogar ausprobieren – ob sich ein
Schaden, wie geschildert, auch tatsächlich ereignet haben kann. Immerhin haben die Schäden durch Versicherungsbetrug Milliardenhöhe.
Die Unternehmen prüfen die Ansprüche ihrer
Kunden deshalb inzwischen wesentlich gründlicher als noch vor zehn oder 15 Jahren. Beim
Verdacht auf Betrug werden sogar Detektive
beauftragt. Für den Versicherungsnehmer kann
das Aufdecken von Betrug unangenehme Konsequenzen haben: Zu unrecht angezeigte Schäden werden nicht übernommen, der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, für angefallene Regulierungsschäden wird beim Versicherungsbetrüger Regress genommen und in
letzter Instanz kann auch eine strafrechtliche
Anzeige gestellt werden.
4. Wie Sie zu Ihrem Recht kommen
4a. Gibt es gute Schadensregulierer?
4b. Versicherungsbedingungen prüfen
Es gibt in der Branche kein „gut“ und „böse“.
Weder kann man sagen, dass große Unternehmen kulanter seien als kleine, noch, dass Unternehmen mit Außendienst besser in der Schadensregulierung abschneiden als Direktversicherer.
Kommt es zu einem Schaden, gilt es zunächst,
einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu
werfen, ob der Schaden überhaupt gedeckt ist.
Wer das nicht alleine entscheiden kann, sollte
sich Hilfe holen. Generell sind bei allen Problemen zunächst Verbraucherzentralen, Versicherungsberater oder der Bund der Versicherten
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gute Anlaufstellen, um eine Einschätzung zu
erhalten.
Tipp: Kommt es zu einer Auseinandersetzung
mit der Versicherung, sollte man unbedingt alles
schriftlich festhalten. Anrufe beim Call-Center
lassen sich hinterher nicht belegen!
4c. Versicherungsombudsmann
Wird ein Schaden in Augen des Versicherungsnehmers zu unrecht nicht reguliert, kann er eine
Beschwerde beim Versicherungsombudsmann
einreichen, der außergerichtlichen Schlichtungsstelle. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos und hat sich im Laufe der Jahre bewährt.
Allerdings muss man sich auf eine Bearbeitungszeit von oftmals vier bis sechs Monaten
einstellen. Ein Gang vor Gericht steht dem Versicherungsnehmer immer frei, auch wenn der
Ombudsmann eine Entscheidung getroffen hat.
4d. Gerichtsprozess
Geht es um richtig viel Geld, macht es Sinn, um
sein Recht zu kämpfen – notfalls auch vor Gericht. Viele Streitigkeiten enden allerdings in einem Vergleich. Bei einem solchen Prozess sollte
man sich nur von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht vertreten lassen.
Rechtsschutzversicherung
Für solche Fälle kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein und zwar eine Police, die
auch allgemeines Vertragsrecht abdeckt. Meist
ist dieser Baustein im Privatrechtsschutz enthalten. Nun ist dem aufmerksamen Leser sicherlich
nicht entgangen: unter Punkt 1 steht, gerade
Rechtsschutzversicherungen stehen auf der
Top-Liste der Beschwerden. Deshalb muss man
ein paar Spezialitäten dieser Police kennen:
Mancher Verbraucherschützer rät, die Police
nicht beim gleichen Unternehmen abzuschließen, bei dem man auch seine Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung abgeschlossen
hat. Rein rechtlich darf das zwar keinen Unterschied machen. Der Rechtsschutzversicherer ist
sogar verpflichtet, die Leistungsregulierung auf
ein anderes Unternehmen zu übertragen, wenn
die zur Debatte stehende Police beim selben
Versicherer besteht. Wer aber auf Nummer sicher gehen will – vor Verquickung von Interessen ist man nie gefeit – schließt die Verträge bei
verschiedenen Unternehmen ab.
Die Rechtsschutzversicherung hat einen Haken:
Hat die Ursache des Streitfalls vor Vertragsabschluss der Rechtsschutzversicherung stattgefunden, muss der Versicherer nicht in Leistung
treten. Hat man also die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vor der Rechtsschutzversicherung
abgeschlossen und geht es später im Streit mit
dem BU-Versicherer um Details im BU-Antrag,
ist der Fall nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt. Experten raten deshalb, zuerst
eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen
und erst wenn die Wartezeit erfüllt ist – z.B. drei
Monate – einen BU-Vertrag abzuschließen, um
auf der sicheren Seite zu sein.
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