in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Annette Jäger und Fritz Himmel 03/16 Versicherung verweigert Leistung Beim Bezahlen ist Schluss mit lustig Versicherer treten gerne auf wie Schutzengel, wie Retter in der Not, wie die Partner für`s Leben. Doch wenn es nach einem Schaden an das Begleichen von Leistungen geht, ist schnell Schluss mit der Harmonie. Dann zeigen sich die Versicherer als knallharte Wirtschaftsunternehmen, die nur ihre Bilanz im Auge haben. Gerade wenn es um hohe Versicherungsleistungen geht, werden Versicherungsnehmer oft monatelang oder gar Jahre hingehalten, bis es schließlich zu einer Einigung vor Gericht kommt, die häufig in einem Vergleich endet und somit nachteilig für den Versicherungsnehmer ausgeht. Für den Verbraucher ist das umso schmerzhafter, wenn er feststellen muss, dass er selbst dem Unternehmen einen Ansatzpunkt geliefert hat, um die Leistung zu verweigern: durch Nachlässigkeit, falsche Beratung, Unwissenheit oder fehlerhafte Angaben im Antrag. Wie man sich schützen kann, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. 1. Diese Versicherungen stehen häufig im Kreuzfeuer Natürlich machen Versicherungsnehmer auch solche Erfahrungen: Nach einem gemeldeten Schaden wird die Leistung in Form einer Geldsumme unkompliziert, schnell und ohne Nachfragen überwiesen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es anders abläuft. Meist geschieht dies, wenn es um große Summen geht: eine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine hohe Summe aus der Unfallversicherung. Sehr häufig gibt es Streit bei Policen, in denen bei Antragstellung Fragen zum Gesundheitszustand gestellt werden. Das geschieht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Unfallpolice, bei privaten Krankenzusatzversicherungen oder auch bei der Risikolebensversicherung. Hier kann der Versicherungsnehmer leicht falsche oder unvollständige Angaben machen, die der Versicherer dann aufdeckt und nutzt, um die Leistungen zu kürzen oder ganz zu verweigern. Wer im Hinterkopf nun meint, lieber schnell eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, um im Streitfall mit der Versicherung Anwaltskosten erstattet zu bekommen, sollte wissen, dass die Versicherung gleich an zweiter Stelle der Versicherungen steht, die am häufigsten Ärger machen (gleich nach Lebens- und Rentenversicherungen). Das geht aus der Beschwerdestatistik des Versicherungsombudsmanns hervor, der außergerichtlichen Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft. Gerade die Rechtschutzversicherung enthält viele Leistungsausschlüsse. Sehr viele Kriterien müssen erfüllt sein, damit sie im Ernstfall auch einspringt. Das führt immer wieder zu Auseinandersetzungen. Auch bei Hausrat-, privater Haftpflicht-, Wohngebäude- und Kfz-Versicherung gibt es häufig Probleme. Hier haben Versicherungsnehmer oft bitter erfahren, dass Schäden nur anteilig beglichen werden, weil eine Mitschuld des Versicherungsnehmers einkalkuliert wird. 2. Häufige Streitquelle: Der Versicherungsantrag 2a. Bedingungen Was im Schadensfall gezahlt wird und was nicht, ergibt sich aus den Bedingungen, die dem Ver- trag zu Grunde liegen. Sie sollte der Versicherungsnehmer bei Antragstellung unbedingt genau lesen, bevor er eine Unterschrift leistet. Dann muss er sich hinterher nicht wundern, Seite 2 wenn bestimmte Schäden nicht gedeckt sind (siehe ausführlicheren Punkt dazu unter 3.). Vielleicht stellt er ja auch nach der Lektüre fest, dass er die Versicherung gar nicht benötigt, weil allzu viele Schadensszenarien aus den Leistungen ausgeschlossen sind und so das PreisLeistungs-Verhältnis gar nicht gegeben ist? Leider ist die Lektüre für den juristischen Laien oft schwer verständlich. Viele Unternehmen haben hier schon in den vergangenen Jahren nachgebessert und das Regelwerk einfacher und verständlicher formuliert. Das ist aber nicht durch die Bank der Fall. Was gute Bedingungen sind und was nicht, kann der Verbraucher oft nicht beurteilen. Deshalb sollte man sich bei so wichtigen Policen wie der Berufsunfähigkeitspolice unbedingt von einem Versicherungsberater oder von einem Makler beraten lassen. Police bei einem Direktversicherer ab – werden oft wichtige Vertragsdetails erörtert und sogar häufig der Versicherungsantrag gemeinsam ausgefüllt. Die Dokumentation dieses Beratungsgesprächs ist inzwischen gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem verzichten manche Versicherer darauf und lassen sich vom Kunden unterschreiben, dass dieser den Verzicht auf ein Protokoll akzeptiert. Das sollten Sie keineswegs tun! Im Streitfall kann das Protokoll ein wichtiges Beweisstück sein. Selbst wenn ein Protokoll angefertigt wird, lesen es die wenigsten Kunden noch einmal gründlich durch, bevor sie es unterschreiben. Dinge, die vom Vermittler zugesagt wurden – beispielsweise, dass bestimmte Krankheiten im Antrag unter der Rubrik Gesundheitsfragen zu vernachlässigen seien - sollten hier festgehalten sein. Berater, Makler oder Vermittler? Tipp: Nicht nur bei der Beratung ist die detaillierte Dokumentation wichtig. Auch im Schadensfall sollten Sie alles schriftlich festhalten: Schadenszeitpunkt, die Umstände, Anrufe beim Versicherer und Namen der Sachverständiger. Info: Beim Versicherungsberater erhält man objektive und neutrale Beratung. Er erhält sein Honorar vom Kunden, auch dann, wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt. Ebenso fungieren die Verbraucherzentralen als Berater wie auch der Bund der Versicherten e.V.. Ein Versicherungsmakler vermittelt Policen und wird vom Versicherungsunternehmen bezahlt. Allerdings haftet er gegenüber dem Kunden bei Fehlern. Bei einem Makler kann man sich durchaus gut beraten fühlen. Allerdings sollte man vor Vertragsabschluss eine Zweitmeinung einholen. Der Versicherungsvermittler hingegen arbeitet für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen. Er will in erster Linie eine Police verkaufen, denn für einen erfolgreichen Vertragsabschluss erhält er eine Provision. Eine solche Beratung ist nicht als unabhängig einzustufen. Tipp: Günstig ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen in den Bedingungen bereit erklärt, sich im Streitfall dem Urteil des Versicherungsombudsmanns zu unterwerfen. Die Schlichtungsstelle ist von der deutschen Versicherungswirtschaft eingerichtet. Damit verpflichtet sich das Unternehmen, bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro die Entscheidung des Ombudsmanns zu akzeptieren. 2b. Beratungsgespräch Viel Ärger lässt sich im Schadensfall vermeiden, wenn Sie dem Beratungsgespräch mit dem Versicherungsvertreter Aufmerksamkeit schenken. In diesem Gespräch – außer man schließt eine 2c. Vorvertragliche Anzeigenpflicht Mindestens die Hälfte aller Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer haben mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu tun, also mit Angaben im Versicherungsantrag. Oft hat der Versicherungsnehmer hier ungenaue Angaben zu Vorschäden oder Vorversicherungen gemacht oder Gesundheitsfragen falsch oder unvollständig beantwortet (siehe unten). Im Schadensfall prüft die Versicherung akribisch jedes Detail im Vertrag mit Akribie. Jede Aussage des Versicherungsnehmers wird überprüft. Wer sich hier beim Ausfüllen nachlässig gezeigt hat, öffnet dem Versicherer quasi das Tor, um die Leistung zu verweigern oder zu kürzen. 2d. Fallstrick Gesundheitsfragen Ungenaue oder unvollständige Angaben bei den Gesundheitsfragen sind die Streitquelle schlechthin. Bei Abschluss von Policen, bei denen der Gesundheitszustand relevant ist für die Beitragskalkulation – z.B. Berufsunfähigkeits-, Unfall-, private Krankenzusatz-, Risikolebensversicherung – muss der Versicherungsnehmer Angaben zu Vorerkrankungen, Beschwerden oder Krankenhausaufenthalten der vergangenen Jahre machen. Bei einer arglistigen Täuschung – wenn der Versicherungsnehmer absichtlich falsch geantwortet hat, wohl wissend, dass der Versicherer seinen Versicherungsantrag in diewww.biallo.de Seite 3 ser Form nicht annehmen würde – kann der Versicherer den Vertrag anfechten mit der Folge, dass der Vertrag von Anbeginn nichtig ist und keine Leistungspflicht besteht. Es muss nicht mal ein Zusammenhang bestehen zwischen der absichtlich verschwiegenen Vorerkrankung und dem Leiden, weswegen eine Zahlung fällig würde. Gründliche Eigenrecherche Man muss gar nicht arglistig täuschen, damit es zu Problemen kommt. Manche Fehler geschehen unabsichtlich. Viele kleinere Beschwerden hat man im Laufe der Jahre vergessen oder werden keine große Bedeutung beigemessen. Eine gründliche Eigenrecherche, was den persönlichen Gesundheitszustand angeht, lohnt sich aber. Denn den Versicherungsunternehmen bleibt nichts verborgen. Im Leistungsfall schreiben sie alle behandelnden Ärzte an. Zudem haben die Versicherer die Möglichkeit, sämtliche abgerechneten Arztbesuche über die kassenärztliche Vereinigung einzusehen. Als Minimum sollte man bei den Gesundheitsfragen jeden einzelnen Arztbesuch im gefragten Zeitraum angeben. Wer sich unsicher ist, kann sich an seine Krankenkasse wenden. Diese verfügt zwar auch nicht über alle Daten. Sie kann diese aber über die kassenärztliche Vereinigung, die alle abgerechneten Arztbesuche speichert, anfordern. Fragestellung beachten Beim Beantworten der Fragen sollten Verbraucher sich genau an die Fragestellung halten. Wenn dort nach Arztbesuchen gefragt ist, sollte man auch nur diese angeben. Wenn nach Beschwerden und Störungen gefragt ist, muss man umfassender antworten. Dann gehören auch Besuche beim Heilpraktiker, beim Physiotherapeuten, beim Psychologen, beim Masseur, ja sogar beim Ehe-Therapeuten u.a. dazu. Auf die exakte medizinische Diagnose muss man nicht eingehen. Checkliste Lückenlos alle Erkrankungen und gesundheitlichen Probleme im gefragten Zeitraum auflisten. Dabei aber nur das erwähnen, was auch tatsächlich bei Ärzten und anderen Therapeuten dokumentiert ist. Im Zweifelsfall auch belanglose Krankheiten nennen. Bei Unsicherheit den behandelnden Arzt fragen. Immer nur die Beschwerden dokumentieren, die zum Arztbesuch geführt haben, nicht die genaue Diagnose. Nie von Versicherungsvertreter oder vermittler verleiten lassen, Vorerkrankungen nicht zu erwähnen, weil sie angeblich belanglos sind. Hausarzt über den Versicherungsantrag informieren. Alle Nachforschungen des Versicherers, die nichts mit dem gesundheitlichen Zustand des Patienten zu tun haben, sollten nicht beantwortet werden. 3. Häufige Fehler des Versicherungsnehmers 3a. Schaden ist nicht versichert Viele Versicherungsnehmer müssen im Schadensfall schmerzlich feststellen, dass das, was sie glaubten, versichert zu haben, gar nicht versichert ist. Typische Beispiele: Tarifwahl Basistarif: In fast allen Sparten bieten die Versicherer Basis-, Komfort- und Exklusiv-Tarife an, jeder nennt sie etwas anders. Die Tarife bieten jeweils einen anderen Leistungsumfang. Wer hier nicht genau hinschaut, landet man bei einem Tarif, der eventuell wichtige Einzelheiten nicht versichert. Deshalb sollte man gerade hier genau die Bedingungen und das Leistungsspekt- rum unter die Lupe nehmen, um Versicherungslücken zu vermeiden. Private Haftpflichtversicherung Nichtdeliktfähige Kinder: Das Kind hat einen Schaden angerichtet, ist aber unter sieben Jahren alt, die Versicherung gewährt keine Leistung. Das muss sie auch nicht, denn Kinder sind bis zum siebten Geburtstag nicht deliktfähig - im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum zehnten Geburtstag. Das heißt, sie können nicht für Schäden haften. Auch die Eltern haften nicht und damit auch die Haftpflichtversicherung nicht. Eine Ausnahme gibt es: Sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen, muss der Versicherer den Schaden durchaus begleichen. www.biallo.de Seite 4 Viele Eltern trauen sich das aber nicht zuzugeben. Geliehene Gegenstände: Man leiht sich den Rasenmäher vom Nachbarn, macht ihn aus Versehen kaputt und wundert sich, dass der Versicherer nicht zahlt. Kein Wunder, denn die private Haftpflicht deckt in der Regel keine Schäden an geliehenen Gegenständen. Es sei denn, man hat dieses Detail extra versichert – in neueren Verträgen ist es oft enthalten. Gefälligkeiten: Man hilft Freunden beim Umzug und etwas geht zu Bruch, die Versicherung zahlt nicht. Auch hier ist sie aus dem Schneider, denn laut Gesetz ist man für Schäden, die aus Gefälligkeit entstehen, nicht ersatzpflichtig. Viele Versicherer bieten inzwischen aber eine Schadensdeckung in neueren Verträgen an. Zeitwert: Die Versicherung ersetzt einen Schaden, aber nur den Zeitwert! Also das, was ein Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadens noch wert ist. Auch darüber muss man sich nicht wundern – das steht in den Versicherungsbedingungen geschrieben. Hausratversicherung Diebstahl: Aus der Wohnung wird etwas geklaut, die Hausratversicherung zahlt jedoch nicht. Richtig, denn sie zahlt nur bei Einbruchdiebstahl – nicht wenn Leute Zugang zur Wohnung hatten und Wertsachen entwenden. Auch beim Einbruchdiebstahl kann die Versicherung die Leistung verweigern oder nur zum Teil gewähren, wenn der Versicherungsnehmer einen Beitrag zum Schaden geleistet hat, etwa, in dem er die Tür nicht abgeschlossen hat, oder ein Fenster offen gelassen hat. Grobe Fahrlässigkeit: Man lässt Kerzen brennen und telefoniert in einem anderen Raum. Wenn es dann zum Brand kommt, muss der Versicherer nicht zahlen, denn der Versicherungsnehmer hat grob fahrlässig gehandelt. Das kann man aber versichern! Man muss es nur wissen und bei Antragstellung ansprechen. Unfallversicherung Prognose: Man hatte einen Unfall und kann für Monate nicht arbeiten, der Versicherer gewährt jedoch keine Leistung. Muss er auch nicht. Erst wenn der Arzt die Prognose stellt, dass die körperliche Beeinträchtigung durch den Unfall voraussichtlich länger als drei Jahre andauern wird, erhält man Leistungen aus der Police. 3b. Obliegenheiten verletzt Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass auch sie Pflichten gegenüber dem Versicherer haben, sogenannte Obliegenheiten. Kommen sie denen nicht nach, riskieren sie die Leistung. Die Obliegenheiten sind in den Versicherungsbedingungen festgehalten. Gerade die Hausratversicherung ist gespickt mit Obliegenheiten. So muss der Versicherungsnehmer eine Adressänderung nach einem Umzug melden, denn in einem neuen Stadtviertel gilt vielleicht ein anderes Einbruchsrisiko. Auch muss man jede Art von Risikoerhöhung melden, die einen Einbruch begünstigen könnte, etwa ein Baugerüst, das am Haus aufgestellt wird. Ebenso darf man eine Waschmaschine nicht unbeaufsichtigt laufen lassen, wenn sie nicht mit einem WasserstoppSystem ausgerüstet ist, das einen Wasserschaden verhindern kann. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer eine Schadenminderungspflicht: Er ist verpflichtet, einen entstandenen Schaden so klein wie möglich zu halten. Wer das nicht tut, muss akzeptieren, dass die Versicherung die Leistung kürzt. Hat man einen Leitungswasserschaden, kann man nicht einfach den Hahn abdrehen und in den Urlaub fahren. Auch wenn man in den Winterurlaub fährt, alle Heizkörper ausdreht und bei Rückkehr einen Wasserrohrbruch hat, kann die Versicherung eine Teilschuld mit einkalkulieren. Man ist dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um das Eigentum zu retten. 3c. Fristen versäumt Auch bei der Schadensmeldung kann man Fehler machen, die sich negativ auf die Leistung auswirken können. Schäden müssen am besten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche bei der Versicherung gemeldet werden. Bei Policen, die den Todesfall absichern, müssen die Hinterbliebenen sogar innerhalb von 48 Stunden die Versicherung kontaktieren. Das ist bei der Risikolebens- und der Unfallversicherung der Fall. Überschreitet man diese Fristen, verliert man seinen Versicherungsschutz! Denn das Unternehmen muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu überprüfen. Im Todesfall kann das eine Obduktion sein. Bei anderen Schäden, kann ein Gutachter nötig werden. Tipp: Vorsorge ist wichtig! Man hat eine Risikolebens- und eine Unfallversicherung, aber was helfen diese, wenn die Angehörigen davon nichts wissen? Stirbt eine Person, müssen die Angehörigen die Fristen wahren, um die Leistungen aus den Policen zu erhalten. Es lohnt www.biallo.de Seite 5 sich also, seine Nächsten einzuweihen, die Verträge zu ordnen und auf einem Deckblatt Fristen zur Meldung von Schäden zu notieren. 3d. Schadensmeldung Viele Versicherungsnehmer beseitigen den zerstörten Gegenstand vorschnell. Damit riskieren sie den Versicherungsschutz. Denn der Versicherer hat ein Recht darauf, den Schaden zu sichten bzw. zu begutachten. Ist ein Schaden bereits repariert und es liegen auch keine Fotos vor, muss das Unternehmen auch keine nachträglich eingereichten Rechnungen erstatten. Besonders bei Diebstählen sollten geschädigte schnellstens eine Liste der gestohlenen Dinge erstellen. Hier bemisst sich die zugestandene Frist danach, wie viel Zeit ein Versicherungsnehmer benötigt, um eine solche Liste anzufertigen. In der Regel sind das einige Tage. Reicht der Versicherungsnehmer die Liste der gestohlenen Gegenstände nicht unverzüglich ein, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Wer seine Hausratversicherung erst nach einigen Wochen informiert, sollte sich also nicht wundern, wenn diese sich weigert, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Tipp: Um keine Leistungskürzung bei der Hausratversicherung zu riskieren, sollte man sein Inventar im Vorfeld aufgelistet haben. Einfach mal die Wohnung abfotografieren oder filmen – das kann helfen zu beweisen, dass man bestimmte Gegenstände besessen hat. Da die Hausratversicherung den Neuwert erstattet, empfiehlt es sich Originalquittungen der Gegenstände aufzuheben, um den Preis später zu belegen. Bei der Schadensmeldung können viele Fehler passieren. Bestes Beispiel ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier gilt es oft, einen 30- seitigen Fragebogen bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente auszufüllen. Zur Beantwortung sollten Sie sich unbedingt einen Experten an die Seite holen – zum Beispiel einen Versicherungsberater. Das Honorar ist es wert. Weil man juristischer Laie ist, wählt man manchmal arglos eine Formulierung – am Ende ist es genau diese, die der Versicherung in die Hände spielt und sie in der Folge die Leistung verweigern lässt. 3e. Genauigkeit und Ehrlichkeit Beim Umgang mit der Versicherung ist im Schadensfall Genauigkeit und Ehrlichkeit gefragt. Füllt man das Schadenformular nachlässig aus und es ergeben sich hinterher Ungereimtheiten, wird der Versicherer die Schadensregulierung vermutlich erst mal zurückstellen. Überflüssig, darauf hinzuweisen, dass eine Liste der gestohlenen Gegenstände für die Hausratversicherung exakt mit der Liste der Polizei übereinstimmen muss! Auch die Schilderung des Schadenshergangs muss genau sein. Es gibt bei den Unternehmen Experten, die genau nachvollziehen – und zum Teil sogar ausprobieren – ob sich ein Schaden, wie geschildert, auch tatsächlich ereignet haben kann. Immerhin haben die Schäden durch Versicherungsbetrug Milliardenhöhe. Die Unternehmen prüfen die Ansprüche ihrer Kunden deshalb inzwischen wesentlich gründlicher als noch vor zehn oder 15 Jahren. Beim Verdacht auf Betrug werden sogar Detektive beauftragt. Für den Versicherungsnehmer kann das Aufdecken von Betrug unangenehme Konsequenzen haben: Zu unrecht angezeigte Schäden werden nicht übernommen, der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, für angefallene Regulierungsschäden wird beim Versicherungsbetrüger Regress genommen und in letzter Instanz kann auch eine strafrechtliche Anzeige gestellt werden. 4. Wie Sie zu Ihrem Recht kommen 4a. Gibt es gute Schadensregulierer? 4b. Versicherungsbedingungen prüfen Es gibt in der Branche kein „gut“ und „böse“. Weder kann man sagen, dass große Unternehmen kulanter seien als kleine, noch, dass Unternehmen mit Außendienst besser in der Schadensregulierung abschneiden als Direktversicherer. Kommt es zu einem Schaden, gilt es zunächst, einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen, ob der Schaden überhaupt gedeckt ist. Wer das nicht alleine entscheiden kann, sollte sich Hilfe holen. Generell sind bei allen Problemen zunächst Verbraucherzentralen, Versicherungsberater oder der Bund der Versicherten www.biallo.de Seite 6 gute Anlaufstellen, um eine Einschätzung zu erhalten. Tipp: Kommt es zu einer Auseinandersetzung mit der Versicherung, sollte man unbedingt alles schriftlich festhalten. Anrufe beim Call-Center lassen sich hinterher nicht belegen! 4c. Versicherungsombudsmann Wird ein Schaden in Augen des Versicherungsnehmers zu unrecht nicht reguliert, kann er eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einreichen, der außergerichtlichen Schlichtungsstelle. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos und hat sich im Laufe der Jahre bewährt. Allerdings muss man sich auf eine Bearbeitungszeit von oftmals vier bis sechs Monaten einstellen. Ein Gang vor Gericht steht dem Versicherungsnehmer immer frei, auch wenn der Ombudsmann eine Entscheidung getroffen hat. 4d. Gerichtsprozess Geht es um richtig viel Geld, macht es Sinn, um sein Recht zu kämpfen – notfalls auch vor Gericht. Viele Streitigkeiten enden allerdings in einem Vergleich. Bei einem solchen Prozess sollte man sich nur von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht vertreten lassen. Rechtsschutzversicherung Für solche Fälle kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein und zwar eine Police, die auch allgemeines Vertragsrecht abdeckt. Meist ist dieser Baustein im Privatrechtsschutz enthalten. Nun ist dem aufmerksamen Leser sicherlich nicht entgangen: unter Punkt 1 steht, gerade Rechtsschutzversicherungen stehen auf der Top-Liste der Beschwerden. Deshalb muss man ein paar Spezialitäten dieser Police kennen: Mancher Verbraucherschützer rät, die Police nicht beim gleichen Unternehmen abzuschließen, bei dem man auch seine Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung abgeschlossen hat. Rein rechtlich darf das zwar keinen Unterschied machen. Der Rechtsschutzversicherer ist sogar verpflichtet, die Leistungsregulierung auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, wenn die zur Debatte stehende Police beim selben Versicherer besteht. Wer aber auf Nummer sicher gehen will – vor Verquickung von Interessen ist man nie gefeit – schließt die Verträge bei verschiedenen Unternehmen ab. Die Rechtsschutzversicherung hat einen Haken: Hat die Ursache des Streitfalls vor Vertragsabschluss der Rechtsschutzversicherung stattgefunden, muss der Versicherer nicht in Leistung treten. Hat man also die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vor der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und geht es später im Streit mit dem BU-Versicherer um Details im BU-Antrag, ist der Fall nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt. Experten raten deshalb, zuerst eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen und erst wenn die Wartezeit erfüllt ist – z.B. drei Monate – einen BU-Vertrag abzuschließen, um auf der sicheren Seite zu sein. Das „Thema der Woche“ ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. Sie können uns erreichen unter [email protected] oder per Telefon: 08192/93379-0. Weitere Infos unter www.biallo.de www.biallo.de
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