Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

3URYLQ]LDO 5KHLQODQG /HEHQVYHUVLFKHUXQJ $*
'LH 9HUVLFKHUXQJ GHU 6SDUNDVVHQ
$* 'VVHOGRUI +5% 3URYLQ]LDOSODW] x 'VVHOGRUI
7HOHIRQ )D[ 'VVHOGRUI
$OOJHPHLQH %HGLQJXQJHQ IU GLH 5HVWNUHGLWYHUVLFKHUXQJ
†
:DV JLOW EHL :HKUGLHQVW 8QUXKHQ .ULHJ RGHU (LQVDW] E]Z
)UHLVHW]HQ YRQ $%&:DIIHQ6WRIIHQ"
6HKU JHHKUWH .XQGLQ VHKU JHHKUWHU .XQGH
GDV .UHGLWLQVWLWXW .UHGLWJHEHU LVW DOV 9HUVLFKHUXQJVQHKPHU XQVHU
9HUWUDJVSDUWQHU IU XQVHU 9HUWUDJVYHUKlOWQLV JHOWHQ GLH
QDFKIROJHQGHQ %HGLQJXQJHQ
,QKDOWVYHU]HLFKQLV
:HOFKH /HLVWXQJHQ HUEULQJHQ ZLU"
:LH HUIROJW GLH hEHUVFKXVVEHWHLOLJXQJ"
:DQQ EHJLQQW GHU 9HUVLFKHUXQJVVFKXW]"
:DV JLOW EHL :HKUGLHQVW 8QUXKHQ .ULHJ
RGHU (LQVDW] E]Z )UHLVHW]HQ YRQ $%&:DIIHQ6WRIIHQ" :DV JLOW EHL 6HOEVWW|WXQJ GHU YHUVLFKHUWHQ 3HUVRQ"
:DQQ LVW GHU (LQPDOEHLWUDJ ]X ]DKOHQ" :DV JHVFKLHKW ZHQQ GHU (LQPDOEHLWUDJ QLFKW UHFKW]HLWLJ
JH]DKOW ZLUG" :DQQ NDQQ GLH 9HUVLFKHUXQJ JHNQGLJW ZHUGHQ"
:DV LVW ]X EHDFKWHQ ZHQQ HLQH 9HUVLFKHUXQJVOHLVWXQJ
YHUODQJW ZLUG" :HU HUKlOW GLH 9HUVLFKHUXQJVOHLVWXQJ"
:HOFKH *HEKUHQ VWHOOHQ ZLU JHVRQGHUW LQ 5HFKQXQJ" :HOFKHV 5HFKW ILQGHW DXI GHQ 9HUWUDJ $QZHQGXQJ"
:R LVW GHU *HULFKWVVWDQG"
†
†
†
†
†
†
†
†
†
† † † † †
:HOFKH /HLVWXQJHQ HUEULQJHQ ZLU"
5HVWNUHGLWYHUVLFKHUXQJ PLW IDOOHQGHU 9HUVLFKHUXQJVVXPPH
:LU ]DKOHQ GLH MHZHLOV YHUVLFKHUWH 6XPPH EHL 7RG GHU YHUVLFKHUWHQ
3HUVRQ ZlKUHQG GHU 9HUVLFKHUXQJVGDXHU 'LH $QIDQJVYHU
VLFKHUXQJVVXPPH IlOOW PRQDWOLFK XP HLQHQ JOHLFK EOHLEHQGHQ
%HWUDJ
†
:LH HUIROJW GLH hEHUVFKXVVEHWHLOLJXQJ"
'LH 5HVWNUHGLWYHUVLFKHUXQJ LVW YRQ GHU hEHUVFKXVVEHWHLOLJXQJ
DXVJHVFKORVVHQ
†
:DQQ EHJLQQW GHU 9HUVLFKHUXQJVVFKXW]"
'HU 9HUVLFKHUXQJVVFKXW] EHJLQQW ZHQQ GHU (LQPDOEHLWUDJ EHL GHP
.UHGLWLQVWLWXW RGHU EHL XQV HLQJHJDQJHQ LVW 9RU GHP LP
9HUVLFKHUXQJVDQWUDJ DQJHJHEHQHQ %HJLQQ GHU 9HUVLFKHUXQJ XQG
YRU $XV]DKOXQJ GHU 'DUOHKHQVVXPPH EHVWHKW MHGRFK NHLQ
9HUVLFKHUXQJVVFKXW] 9HUVLFKHUXQJVVFKXW] EHVWHKW HEHQIDOOV QLFKW
ZHQQ
GHU
9HUVLFKHUXQJVQHKPHU
YRP
'DUOHKHQVYHUWUDJ
]XUFNJHWUHWHQ LVW 0LW %HJLQQ GHV 9HUVLFKHUXQJVVFKXW]HV LVW GHU
(LQPDOEHLWUDJ ]X ]DKOHQ YJO † 8QVHUH /HLVWXQJVSIOLFKW HQWIlOOW
EHL QLFKW UHFKW]HLWLJHU %HLWUDJV]DKOXQJ YJO † 9HUVLFKHUXQJVVFKXW] EHVWHKW DXFK GDQQ ZHQQ GLH YHUVLFKHUWH
3HUVRQ LQ $XVEXQJ GHV :HKU RGHU 3ROL]HLGLHQVWHV RGHU EHL
LQQHUHQ 8QUXKHQ GHQ 7RG ILQGHW
%HL $EOHEHQ GHU YHUVLFKHUWHQ 3HUVRQ LQ XQPLWWHOEDUHP RGHU
PLWWHOEDUHP =XVDPPHQKDQJ PLW .ULHJVHUHLJQLVVHQ EHVFKUlQNW
VLFK XQVHUH /HLVWXQJVSIOLFKW DOOHUGLQJV DXI GLH $XV]DKOXQJ GHV
IU GHQ 7RGHVWDJ EHUHFKQHWHQ 'HFNXQJVNDSLWDOV JHPl‰ † $EVDW] 'LH (LQVFKUlQNXQJ XQVHUHU /HLVWXQJVSIOLFKW HQWIlOOW MHGRFK
ZHQQ GLH YHUVLFKHUWH 3HUVRQ ZlKUHQG HLQHV $XIHQWKDOWV
DX‰HUKDOE GHU %XQGHVUHSXEOLN 'HXWVFKODQG LQ XQPLWWHOEDUHP
RGHU PLWWHOEDUHP =XVDPPHQKDQJ PLW .ULHJVHUHLJQLVVHQ VWLUEW
DQ GHQHQ VLH QLFKW DNWLY EHWHLOLJW ZDU
%HL $EOHEHQ GHU YHUVLFKHUWHQ 3HUVRQ LQ XQPLWWHOEDUHP RGHU
PLWWHOEDUHP =XVDPPHQKDQJ PLW GHP YRUVlW]OLFKHQ (LQVDW] YRQ
DWRPDUHQ ELRORJLVFKHQ RGHU FKHPLVFKHQ :DIIHQ RGHU GHP
YRUVlW]OLFKHQ (LQVDW] RGHU GHU YRUVlW]OLFKHQ )UHLVHW]XQJ YRQ
UDGLRDNWLYHQ ELRORJLVFKHQ RGHU FKHPLVFKHQ 6WRIIHQ EHVFKUlQNW
VLFK XQVHUH /HLVWXQJVSIOLFKW DXI GLH $XV]DKOXQJ GHV IU GHQ
7RGHVWDJ EHUHFKQHWHQ 'HFNXQJVNDSLWDOV JHPl‰ † $EVDW] VRIHUQ GHU (LQVDW] RGHU GDV )UHLVHW]HQ GDV /HEHQ RGHU GLH
*HVXQGKHLW HLQHU 9LHO]DKO YRQ 3HUVRQHQ JHIlKUGHW $EVDW] EOHLEW XQEHUKUW
†
:DV JLOW EHL 6HOEVWW|WXQJ GHU YHUVLFKHUWHQ 3HUVRQ"
%HL YRUVlW]OLFKHU 6HOEVWW|WXQJ OHLVWHQ ZLU ZHQQ VHLW $EVFKOXVV
GHV 9HUVLFKHUXQJVYHUWUDJHV E]Z VHLW :LHGHUKHUVWHOOXQJ GHU
9HUVLFKHUXQJ ]ZHL -DKUH YHUJDQJHQ VLQG
%HL YRUVlW]OLFKHU 6HOEVWW|WXQJ YRU $EODXI GHU =ZHLMDKUHVIULVW
EHVWHKW
9HUVLFKHUXQJVVFKXW]
QXU
GDQQ
ZHQQ
XQV
QDFKJHZLHVHQ ZLUG GDVV GLH 7DW LQ HLQHP GLH IUHLH
:LOOHQVEHVWLPPXQJ DXVVFKOLH‰HQGHQ =XVWDQG NUDQNKDIWHU
6W|UXQJ GHU *HLVWHVWlWLJNHLW EHJDQJHQ ZRUGHQ LVW $QGHUHQIDOOV
]DKOHQ ZLU GHQ IU GHQ 7RGHVWDJ EHUHFKQHWHQ QLFKW
YHUEUDXFKWHQ %UXWWRHLQPDOEHLWUDJ
†
:DQQ LVW GHU (LQPDOEHLWUDJ ]X ]DKOHQ"
'HU (LQPDOEHLWUDJ ZLUG XQYHU]JOLFK QDFK $EVFKOXVV GHV
9HUVLFKHUXQJVYHUWUDJHV IlOOLJ MHGRFK QLFKW YRU GHP LP
9HUVLFKHUXQJVDQWUDJ DQJHJHEHQHQ 9HUVLFKHUXQJVEHJLQQ
†
:DV JHVFKLHKW ZHQQ GHU (LQPDOEHLWUDJ QLFKW UHFKW]HLWLJ
JH]DKOW ZLUG"
:HQQ GHU (LQPDOEHLWUDJ QLFKW UHFKW]HLWLJ JH]DKOW ZLUG N|QQHQ
ZLU VRODQJH GLH =DKOXQJ QLFKW EHZLUNW LVW YRP
9HUVLFKHUXQJVYHUWUDJ ]XUFNWUHWHQ 'LHV JLOW QLFKW ZHQQ XQV
QDFKJHZLHVHQ ZLUG GDVV GHU 9HUVLFKHUXQJVQHKPHU GLH QLFKW
UHFKW]HLWLJH =DKOXQJ QLFKW ]X YHUWUHWHQ KDW
,VW GHU (LQPDOEHLWUDJ EHL (LQWULWW GHV 9HUVLFKHUXQJVIDOOHV QRFK
QLFKW JH]DKOW VLQG ZLU QLFKW ]XU /HLVWXQJ YHUSIOLFKWHW 8QVHUH
/HLVWXQJVSIOLFKW EHVWHKW MHGRFK ZHQQ XQV QDFKJHZLHVHQ ZLUG
GDVV GHU 9HUVLFKHUXQJVQHKPHU GLH 1LFKW]DKOXQJ QLFKW ]X
YHUWUHWHQ KDEHQ
$UW1U /.) † :HU HUKlOW GLH 9HUVLFKHUXQJVOHLVWXQJ"
†
:DQQ NDQQ GLH 9HUVLFKHUXQJ JHNQGLJW ZHUGHQ"
.QGLJXQJ XQG $XV]DKOXQJ GHV 'HFNXQJVNDSLWDOV
'HU 9HUVLFKHUXQJVQHKPHU NDQQ GLH 9HUVLFKHUXQJ MHGHU]HLW PLW
HLQHU )ULVW YRQ ]ZHL :RFKHQ ]XP 6FKOXVV HLQHV MHGHQ 0RQDWV
JDQ] RGHU WHLOZHLVH VFKULIWOLFK NQGLJHQ
1DFK .QGLJXQJ ZLUG GDV QDFK DQHUNDQQWHQ 5HJHOQ GHU
9HUVLFKHUXQJVPDWKHPDWLN PLW GHQ 5HFKQXQJVJUXQGODJHQ GHU
%HLWUDJVNDONXODWLRQ ]XP
.QGLJXQJVWHUPLQ
EHUHFKQHWH
'HFNXQJVNDSLWDO IU GLH YHUHLQEDUWHQ 9HUVLFKHUXQJVOHLVWXQJHQ
JH]DKOW
(LQH $XV]DKOXQJ HQWIlOOW ZHQQ HLQ 0LQGHVWEHWUDJ YRQ (XUR
QLFKW HUUHLFKW ZLUG
%HLWUDJVUFN]DKOXQJ
'LH
5FN]DKOXQJ
GHV
(LQPDOEHLWUDJV
9HUVLFKHUXQJVQHKPHU QLFKW YHUODQJHQ
NDQQ
GHU
†
:DV LVW ]X EHDFKWHQ ZHQQ HLQH 9HUVLFKHUXQJVOHLVWXQJ
YHUODQJW ZLUG"
'HU 7RG GHU YHUVLFKHUWHQ 3HUVRQ LVW XQV XQYHU]JOLFK
DQ]X]HLJHQ $XI XQVHU 9HUODQJHQ VLQG XQV HLQ]XUHLFKHQ
HLQH 'XUFKVFKULIW GHV 9HUVLFKHUXQJVDQWUDJV
HLQH DPWOLFKH
6WHUEHXUNXQGH
HLQ DXVIKUOLFKHV lU]WOLFKHV RGHU DPWOLFKHV =HXJQLV EHU GLH
7RGHVXUVDFKH
$OWHU
XQG
*HEXUWVRUW
HQWKDOWHQGH
=XU .OlUXQJ XQVHUHU /HLVWXQJVSIOLFKW N|QQHQ ZLU QRWZHQGLJH
ZHLWHUH 1DFKZHLVH YHUODQJHQ XQG HUIRUGHUOLFKH (UKHEXQJHQ
VHOEVW DQVWHOOHQ
'LH PLW GHQ 1DFKZHLVHQ YHUEXQGHQHQ .RVWHQ WUlJW GHUMHQLJH
GHU GLH 9HUVLFKHUXQJVOHLVWXQJ EHDQVSUXFKW
8QVHUH /HLVWXQJHQ EHUZHLVHQ ZLU GHP (PSIDQJVEHUHFKWLJWHQ
DXI VHLQH .RVWHQ %HL hEHUZHLVXQJHQ LQ /lQGHU DX‰HUKDOE GHV
(XURSlLVFKHQ :LUWVFKDIWVUDXPHV WUlJW GHU (PSIDQJV
EHUHFKWLJWH DXFK GLH GDPLW YHUEXQGHQH *HIDKU
'LH /HLVWXQJ DXV GHP 9HUVLFKHUXQJVYHUWUDJ HUEULQJHQ ZLU DQ GDV
.UHGLWLQVWLWXW DOV DOOHLQLJHQ XQZLGHUUXIOLFK %H]XJVEHUHFKWLJWHQ ]X
*XQVWHQ GHV 'DUOHKHQVNRQWRV
† :HOFKH *HEKUHQ VWHOOHQ ZLU JHVRQGHUW LQ 5HFKQXQJ"
)DOOV DXV EHVRQGHUHQ YRP 9HUVLFKHUXQJVQHKPHU YHUDQODVVWHQ
*UQGHQ HLQ ]XVlW]OLFKHU 9HUZDOWXQJVDXIZDQG YHUXUVDFKW ZLUG
N|QQHQ ZLU GLH LQ VROFKHQ )lOOHQ GXUFKVFKQLWWOLFK HQWVWHKHQGHQ
.RVWHQ DOV SDXVFKDOHQ $EJHOWXQJVEHWUDJ *HEKU JHVRQGHUW LQ
5HFKQXQJ VWHOOHQ 'LHV JLOW EHLVSLHOVZHLVH EHL 'XUFKIKUXQJ
YRQ 9HUWUDJVlQGHUXQJHQ
6RIHUQ 6LH XQV QDFKZHLVHQ GDVV GLH GHP SDXVFKDOHQ
$EJHOWXQJVEHWUDJ ]XJUXQGH OLHJHQGHQ $QQDKPHQ LQ ,KUHP )DOO
HQWZHGHU GHP *UXQGH QDFK QLFKW ]XWUHIIHQ RGHU GHU +|KH QDFK
ZHVHQWOLFK QLHGULJHU ]X EH]LIIHUQ VLQG HQWIlOOW GHU
$EJHOWXQJVEHWUDJ E]Z ZLUG ± LP OHW]WHUHQ )DOOH ± HQWVSUHFKHQG
KHUDEJHVHW]W
$OOH HWZDLJHQ |IIHQWOLFKHQ $EJDEHQ GLH IU GLH 9HUVLFKHUXQJ
HUKREHQ ZHUGHQ VLQG XQV ]X HUVWDWWHQ
† :HOFKHV 5HFKW ILQGHW DXI GHQ 9HUWUDJ $QZHQGXQJ"
$XI GHQ 9HUWUDJ ILQGHW GDV 5HFKW GHU %XQGHVUHSXEOLN 'HXWVFKODQG
$QZHQGXQJ
† :R LVW GHU *HULFKWVVWDQG"
)U .ODJHQ DXV GHP 9HUVLFKHUXQJVYHUWUDJ JHJHQ XQV EHVWLPPW
VLFK GLH JHULFKWOLFKH =XVWlQGLJNHLW QDFK XQVHUHP 6LW] RGHU GHU IU
GHQ 9HUVLFKHUXQJVYHUWUDJ ]XVWlQGLJHQ 1LHGHUODVVXQJ
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR ARBEITSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit den nachfolgenden Bedingungen möchten wir Sie über die Regelungen informieren, die für dieses Vertragsverhältnis gelten.
§1
1.
(1)
(2)
(3)
2.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
3.
(1)
(2)
Versicherungsumfang
Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund von Krankheit
oder Unfall ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nach medizinischem
Befund
a) vorübergehend nicht mehr ausüben kann, sie auch nicht ausübt, oder
b) für die vereinbarte Restlaufzeit dieses Versicherungsvertrages dauerhaft
zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann und auch keine
andere, ihrer bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung
entsprechende Tätigkeit ausüben kann.
Der Versicherungsfall gilt mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als eingetreten.
Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit
oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird,
begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten
Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit oder bei Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis (z. B. Geschäftsführer) ist für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Nr. 1. (1) b zusätzlich nachzuweisen, dass die versicherte
Person auch bei möglicher und zumutbarer betrieblicher Umorganisation zu
mindestens 50 Prozent außerstande sein wird, ihrer zuletzt ausgeübten
beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zumutbar ist eine Umorganisation (z. B.
durch eine qualifizierte Vertreterregelung), wenn sie für das Unternehmen
betrieblich zweckmäßig und nicht mit wesentlich höheren Personalkosten
verbunden ist und die versicherte Person bei einem Wechsel des Aufgabengebietes eine unternehmensleitende Stellung behält, die der bisherigen
wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung entspricht.
Die Arbeitsunfähigkeit ist uns durch eine Bescheinigung eines in Deutschland
zugelassenen und praktizierenden Arztes unter Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung nachzuweisen.
Welche Leistung erbringt die Versicherung?
Im Versicherungsfall zahlen wir nach Maßgabe dieser Bedingungen die im
Versicherungsvertrag ausgewiesene Versicherungssumme (versicherte Rate).
Für jeden nachgewiesenen Monat der Arbeitsunfähigkeit erbringen wir jeweils rückwirkend die versicherte Leistung.
Der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme entsteht bei andauerndem
Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf einer Karenzzeit, wird jedoch
nicht vor Beendigung der zur Feststellung notwendigen Erhebungen fällig.
Die Karenzzeit beträgt 42 Tage ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Mit Eintritt jedes weiteren Versicherungsfalls beginnt die Karenzzeit erneut.
§ 1 Nr. 2 (3) bleibt davon unberührt.
Wird uns ein Versicherungsfall später als drei Monate nach Eintritt schriftlich
mitgeteilt, so entsteht bei andauerndem Fortbestand der Anspruch auf die
Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung.
Sofern mehrere Versicherungsfälle gleichzeitig bestehen (z. B. bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit), wird für diesen Zeitraum die
Versicherungssumme gemäß Absatz 1 insgesamt nur einmal erbracht.
Der Anspruch auf Versicherungsleistung für Arbeitsunfähigkeit gemäß Nr. 2 (1)
erlischt, wenn die Arbeitsunfähigkeit endet oder mit Beendigung des Versicherungsvertrages gemäß § 3 Nr. 3.
Hält sich die versicherte Person länger als drei Monate ununterbrochen
außerhalb der europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der Schweiz auf, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung,
solange dieser Aufenthalt andauert.
In welchen Fällen von Arbeitsunfähigkeit ist der Versicherungsschutz
ausgeschlossen?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person
bekannten und in Satz 3 namentlich benannten schweren Erkrankungen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Antragsunterzeichnung ärztlich
beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate nach Antragsunterzeichnung eintritt und mit einer schweren Erkrankung gemäß Satz 1 in ursächlichem Zusammenhang steht.
Schwere Erkrankungen im Sinne dieser Klausel sind ausschließlich: Krebserkrankung, Herzinfarkt, koronare Herzerkrankung, Angina Pectoris, Hirninfarkt,
Hirnblutung, psychische Erkrankungen, Epilepsie, Multiple Sklerose, Diabetes
mellitus Typ I und II, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, allergisches
Asthma und Asthma bronchiale, Schlafapnoe, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa,
Hepatitis A, B, C, Bandscheibenvorfall, Spinalkanalstenose, Meniskusriss, Gonarthrose, Koxarthrose, Gelenkschaden mit Implantateinsatz, Fibromyalgie.
Wird mit uns nachträglich eine Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart,
so gilt Absatz 1 entsprechend nur für den Erhöhungsbetrag.
Keine Versicherungsleistung wird gezahlt bei Arbeitsunfähigkeit verursacht
durch:
a) Krankheiten, Kräfteverfall und Selbstverletzungen, die auf Vorsatz
beruhen, sowie versuchte Selbsttötung und vorsätzlich herbeigeführte
Unfälle einschließlich ihrer Folgen. Wenn uns jedoch nachgewiesen
wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
begangen worden sind, werden wir leisten;
Art.-Nr. AVB AEVV/EB PT 01.2015a
b)
Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen,
die durch Kriegsereignisse verursacht oder durch innere Unruhen
verursacht wurden, sofern die versicherte Person auf Seiten der
Unruhestifter teilgenommen hat;
c) Krankheiten und Unfallfolgen durch Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen- oder
Medikamentenmissbrauch) oder die auf eine durch Alkohol- oder
Drogengenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind, sowie
wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
d) Strahlung, Kontamination oder radioaktive Einwirkungen, egal aus
welcher Quelle;
e) die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person;
f)
Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit
nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt wird, sowie als
sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, bei einer mit Hilfe
eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit oder bei der
Benutzung von Raumfahrzeugen;
g) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als
Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt,
bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Außerdem sind Leistungen während des Mutterschutzes (vgl. MuSchG § 3
Nr. 2 und § 6 Nr. 1) sowie während der Elternzeit (vgl. BEEG §§ 15 ff.) im dort
nach der jeweils gültigen Fassung geregelten zeitlichen Umfang ausgeschlossen.
4.
Nicht versicherbare Personen
Nicht versicherbar sind solche Personen, die auf Dauer keine Berufstätigkeit
ausüben. Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag für die
Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist von uns zurückzuzahlen.
§2
1.
Versicherungsfall
Wie wird der Versicherungsfall gemeldet und welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten?
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist uns spätestens nach Ablauf der
Karenzzeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Geltendmachung sind
die hierfür bestimmten Meldeformulare zu verwenden, die von uns oder über
den Vermittler bezogen werden können. Zusammen mit den Meldeformularen
sind uns die dort aufgelisteten benötigten Nachweise einzureichen.
Ansprüche auf monatliche Folgezahlungen sind im Falle des § 1 Nr. 1 (1) a
innerhalb von 90 Tagen für jeden Monat, für den eine Versicherungsleistung
beansprucht wird, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeformulare
werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung
gestellt. Die in den Folgeformularen angegebenen benötigten Nachweise
sind mit einzureichen.
(1)
(2)
2.
(1)
(2)
3.
(1)
(2)
(3)
Wer trägt die Kosten für die benötigten Nachweise?
Die benötigten Unterlagen (§ 2 Nr. 1) sind auf Kosten des Anspruchstellers
einzureichen.
Wir können - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere Nachweise, auch über
die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen, sowie zusätzliche
Auskünfte und Aufklärungen oder ärztliche Untersuchungen verlangen. Dabei
werden jedoch etwaige Kosten, die der versicherten Person durch eine
Anreise aus dem Ausland entstehen, nicht von uns erstattet.
Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten?
Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 vorsätzlich verletzt, so sind wir von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit ist uns nachzuweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur
Leistung verpflichtet, soweit uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung ursächlich ist.
Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit verletzt, so sind wir nur dann vollständig oder
teilweise leistungsfrei, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
§3
1.
Versicherungsdauer
Wann beginnt die Versicherung?
Die Versicherung beginnt vorbehaltlich der Regelungen des § 4 zu dem im
Versicherungsantrag angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ablauf der
Wartezeit (vgl. § 3 Nr. 2).
2.
(1)
Welche Wartezeit gilt es zu beachten?
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf einer Wartezeit eintreten, werden
keine Leistungen erbracht. Wird mit uns nachträglich eine Erhöhung der
Versicherungssumme vereinbart bzw. diese Leistungsart später zugewählt, so gilt Satz 1 entsprechend nur für den Erhöhungsbetrag bzw. die
zugewählte Leistungsart.
(2)
(3)
3.
(1)
(2)
(3)
(4)
§4
1.
2.
(1)
(2)
(3)
3.
(1)
Die Wartezeit beträgt 90 Tage und beginnt mit dem im Antrag genannten
Versicherungsbeginn.
Wird der Versicherungsvertrag zeitgleich mit einem abzusichernden Finanzierungsvertrag abgeschlossen, entfällt die Wartezeit. Die Wartezeit entfällt außerdem, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall der versicherten Person
hervorgerufen wird.
Wann endet die Versicherung?
Der Vertrag wird für die im Versicherungsvertrag angegebene Zeit abgeschlossen.
a) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren
eingegangen wurde, kann zum Ende des dritten Jahres oder jedes
darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
b) Gemäß Absatz a) kann auch nur die Kündigung des Risikos Arbeitslosigkeit
verlangt werden, sofern dieses bei Vertragsschluss mit beantragt wurde.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie
muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Leistung zugegangen sein.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt
eine anteilige Beitragsrückerstattung.
Die Versicherung endet – sofern tariflich nichts anderes vorgesehen ist – ggf.
auch vorzeitig mit Ablauf des Monats, in dem eines der folgenden Ereignisse
eintritt:
a) Beendigung des abgesicherten Finanzierungsvertrages;
b) Eintritt der versicherten Person in den endgültigen Ruhestand einschließlich Vorruhestand;
c) freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit;
d) Ableben der versicherten Person;
e) Beendigung einer ggf. tariflich zugrunde liegenden Todesfallversicherung.
Diese Veränderungen sind uns durch die versicherte Person bzw. ihre Erben
schriftlich anzuzeigen.
Versicherungsbeitrag
Wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Die Beiträge zu dieser Versicherung werden in einem einzigen Beitrag (Einmalbeitrag) entrichtet.
Die Zahlung kann auch an den Versicherungsvermittler erfolgen, sofern dies
mit uns im Versicherungsantrag vereinbart wurde.
Wann ist der Beitrag zu zahlen und was geschieht, wenn dieser nicht
rechtzeitig gezahlt wird?
Der Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts - nach
Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem im
Versicherungsantrag angegebenen Versicherungsbeginn.
Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so sind wir berechtigt, solange die
Zahlung noch nicht bewirkt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht,
wenn uns nachgewiesen wird, dass der Beitragspflichtige die nicht rechtzeitige
Zahlung nicht zu vertreten hat.
Ist der Beitrag bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht
jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass der Beitragspflichtige die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann kann der Versicherungsbeitrag angepasst werden?
Eine Beitragsanpassung führen wir durch, wenn dies aus versicherungstechnischen Gründen auf Basis einer Neukalkulation notwendig ist. Notwendig ist
eine solche Neukalkulation nur bei einer dauerhaften und nicht vorhersehbaren
Veränderung des Bruttoschadenbedarfs für gleichartige Risiken, der sich
aus dem direkt zurechenbaren Schadenaufwand und den damit verbundenen
Kosten zusammensetzt. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall
herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener
Daten nicht zur Verfügung steht.
Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven, risikobezogenen Kriterien
abgrenzbar sind (wie z. B. Arbeiter und Angestellte, Selbstständige), kann zur
Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch-statistischer Verfahren
eine Zusammenfassung erfolgen und für diese gesondert kalkuliert werden.
Die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung werden von einem Aktuar
geprüft und bestätigt.
Art.-Nr. AVB AEVV/EB PT 01.2015a
(2)
(3)
Im Falle der Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle der Ermäßigung verpflichtet,
den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Im Falle der
Erhöhung ist diese begrenzt auf einen vergleichbaren Versicherungsschutz
im Neugeschäft, höchstens jedoch 30 Prozent.
Bei Einmalbeitragsversicherungen erfolgt eine Beitragsanpassung in Form
einer Nachberechnung bzw. Rückvergütung. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch die Fortsetzung der Versicherung ohne Nachberechnung bzw. Rückvergütung verlangen, dafür aber mit entsprechend verringerten bzw. erhöhten
Versicherungsleistungen.
Liegt die Veränderung unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Auf eine Anpassung des Beitrags weisen wir (z. B. mit der Beitragsrechnung)
hin, bei einer Erhöhung einen Monat vor Wirksamwerden.
Der Versicherungsvertrag kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung einer Beitragserhöhung schriftlich gekündigt oder eine Umstellung
auf einen Tarif des Neugeschäftes mit den entsprechenden Bedingungen
verlangt werden.
Die Kündigung kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Erhöhung
des Beitrages wirksam werden soll.
Weitere Bestimmungen
§ 5 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis
beziehen?
(1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets
schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald
sie uns zugegangen sind.
(2) Eine Änderung der Anschrift ist uns unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls
können Nachteile für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person
entstehen, da eine an ihn zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem
Brief an die uns zuletzt bekannte Anschrift gesandt werden kann; unsere
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des eingeschriebenen Briefes
als zugegangen.
(3) Bei einer Namensänderung gilt Nr. 2 entsprechend.
(4) Hält sich der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person für längere Zeit
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, sollte uns eine im Inland ansässige Person benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen entgegenzunehmen.
§ 6 Wann können die Versicherungsbedingungen angepasst werden?
(1) Ist eine Bestimmung in diesen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für
unwirksam erklärt worden, so können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen,
wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist.
(2) Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels
die Belange des Versicherungsnehmers und der versicherten Person angemessen berücksichtigt.
(3) Auf die notwendige Änderung der Versicherungsbedingungen weisen wir in
Textform hin. Die neue Regelung nach Nr. 1 wird zwei Wochen nach dem
Hinweis auf die Änderung und die hierfür maßgeblichen Gründe Vertragsbestandteil.
§7
Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch auf Versicherungsleistung
angezeigt worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§8
Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung?
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§9
(1)
Welches Gericht ist zuständig?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Örtlich zuständig ist auch das
Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen
bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR ARBEITSLOSIGKEITSVERSICHERUNG
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit den nachfolgenden Bedingungen möchten wir Sie über die Regelungen informieren, die für dieses Vertragsverhältnis gelten.
§1
1.
(1)
(2)
(3)
Versicherungsumfang
Was ist Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
Eine Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person
a) ein versichertes Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung
bzw. unwiderruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber, die nicht in
dem Verhalten der versicherten Person begründet liegt, verliert und für
die Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Versichert ist zudem eine
einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der
vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses oder zur
Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung.
b) eine versicherte selbstständige Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund
oder wegen Insolvenz einstellt. Ein wirtschaftlicher Grund im Sinne dieser
Bedingungen ist bereits dann gegeben, wenn das Einkommen vor
Steuern aus der aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit in den letzten
6 Monaten vor der Aufgabe negativ oder im Monatsdurchschnitt geringer
als 20 Prozent zzgl. 5 Prozent je unterhaltspflichtiger Person der im
Zeitpunkt der Aufgabe aktuellen, für den Wohnsitz maßgeblichen
Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
(SGB VI) war.
Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person bei der Agentur
für Arbeit¹ arbeitslos gemeldet sein, zur Vermittlung zur Verfügung stehen,
sich aktiv um Arbeit bemühen und darf währenddessen nicht gegen Entgelt
tätig sein. Ein Nebeneinkommen gemäß den Regelungen der geringfügig
entlohnten Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zählt nicht als Tätigkeit
gegen Entgelt.
Bei einem versicherten Beschäftigungsverhältnis gilt der Versicherungsfall
mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, der unwiderruflichen Freistellung oder mit dem Datum des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung
als eingetreten.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit gilt der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt
der Einstellung aus wirtschaftlichem Grund, zu dem die erste Aktivität zur
Einstellung der selbstständigen Tätigkeit (z. B. Gewerbeabmeldung, Kündigung
der angemieteten Geschäftsräume, Verkauf von gewerblich genutzten Gegenständen) vorgenommen wird, im Falle der Insolvenz mit dem Datum der
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gemäß §§ 1719 InsO als eingetreten.
2.
(1)
Welche Leistung erbringt die Versicherung?
Im Versicherungsfall zahlen wir nach Maßgabe dieser Bedingungen die im
Versicherungsvertrag ausgewiesene Versicherungssumme (versicherte Rate). Für
jeden nachgewiesenen Monat der Arbeitslosigkeit erbringen wir jeweils
rückwirkend die versicherte Leistung.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme entsteht bei andauerndem
Fortbestand der Arbeitslosigkeit mit Ablauf einer Karenzzeit, wird jedoch nicht
vor Beendigung der zur Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Die
Karenzzeit beträgt 60 Tage ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Mit Eintritt
jedes weiteren Versicherungsfalls beginnt die Karenzzeit erneut. § 1. Nr. 2 (3)
bleibt davon unberührt.
(3) Wird uns ein Versicherungsfall später als drei Monate nach Eintritt schriftlich
mitgeteilt, so entsteht bei andauerndem Fortbestand der Anspruch auf die
Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung.
(4) Sofern mehrere Versicherungsfälle gleichzeitig bestehen (z. B. bei gleichzeitiger
Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit), wird für diesen Zeitraum die Versicherungssumme gemäß Absatz 1 insgesamt nur einmal erbracht.
(5) Der Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß Nr 2. (1) erlischt – auch
rückwirkend –, wenn die Arbeitslosigkeit endet, die vereinbarte Leistungsdauer
abläuft oder mit Beendigung des Versicherungsvertrages gemäß § 3 Nr. 3.
(6) Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle einer erneuten Arbeitslosigkeit
müssen die Voraussetzungen gemäß Nr. 4 erfüllt sein, um einen erneuten
Anspruch wegen Arbeitslosigkeit geltend machen zu können.
Erfüllt eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die unmittelbar einem
im Sinne dieser Bedingungen anerkannten Fall der Arbeitslosigkeit folgt,
diese Voraussetzungen nicht, erbringen wir nur Leistungen für die nicht
verbrauchte Leistungsdauer des vorherigen Versicherungsfalls.
(7) Hält sich die versicherte Person länger als drei Monate ununterbrochen
außerhalb der europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der Schweiz auf, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung,
solange dieser Aufenthalt fortdauert.
3.
(1)
(2)
In welchen Fällen von Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsschutz
ausgeschlossen?
Es wird keine Versicherungsleistung erbracht, wenn
die Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische Ereignisse, innere
Unruhen, vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten, Kräfteverfall, Selbstverletzung,
Unfälle einschließlich ihrer Folgen, versuchte Selbsttötung und Sucht (z. B.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) sowie Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren zurückzuführen ist oder
bei Vertragsabschluss die versicherte Person bereits Kenntnis von der
bevorstehenden Beendigung der versicherten Tätigkeit hatte bzw. bei Beginn
des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängig war oder
Art.-Nr. AVB AEVV/EB PT 01.2015a
(3)
(4)
4.
(1)
(2)
(3)
§2
1.
(1)
(2)
die Arbeitslosigkeit auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Ehepartner,
einem eingetragenen Lebenspartner, einem Partner, mit dem die versicherte
Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, oder einem in direkter Linie
Verwandten sowie Verwandten zweiten Grades bzw. bei einem Unternehmen,
das von dem zuvor genannten Personenkreis oder von der versicherten
Person selbst beherrscht wird (mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile),
folgt. Hiervon ausgenommen besteht Versicherungsschutz, wenn es sich um
eine betriebsbedingte Kündigung handelt und innerhalb von zwei Wochen
zumindest ein weiterer Arbeitnehmer ebenfalls von einer solchen Kündigung
betroffen ist, bei dem die besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf das
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des vorhergehenden Absatzes nicht
vorliegen.
die Arbeitslosigkeit durch Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages eingetreten
ist.
Welche Tätigkeiten sind im Rahmen dieser Bedingungen versichert?
Ein versicherbares Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die versicherte
Person zum Zeitpunkt der Kündigung, Freistellung bzw. der Aufhebung länger
als 6 Monate ohne Unterbrechung bei ein und demselben Arbeitgeber einer
bezahlten Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche nachgeht. Die
Beschäftigung muss der Beitragspflicht zur Agentur für Arbeit¹ unterliegen.
Ausgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse sind Saisonarbeiten sowie
Arbeiten, die eine der in § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz genannten Voraussetzungen für Schwarzarbeit erfüllen.
Eine versicherbare selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn die versicherte
Person aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (z. B. Gewerbe
oder freier Beruf) seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Der Lebensunterhalt
gilt nur dann als aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet, wenn während
der Betrachtungszeit aus demselben Unternehmen oder Betrieb bei mindestens 2 Einkommensteuerbescheiden ein Jahreseinkommen vor Steuern
in Höhe von mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Steuerjahr gültigen
Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
(SGB VI) erzielt wird. Die Betrachtungszeit umfasst den Zeitraum vom 1. Januar
des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Versicherungsschutzes bis
zum 31. Dezember des Kalenderjahres unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Liegen die Voraussetzungen aus Nr. 4. (1) oder 4. (2) nicht vor, ist die versicherte Person nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert;
der entrichtete Beitrag ist von uns zurückzuzahlen.
Versicherungsfall
Wie wird der Versicherungsfall gemeldet und welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten?
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist uns spätestens nach Ablauf der Karenzzeit
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Geltendmachung sind die hierfür
bestimmten Meldeformulare zu verwenden, die von uns oder über den Vermittler bezogen werden können. Zusammen mit den Meldeformularen sind
uns die dort aufgelisteten benötigten Nachweise einzureichen.
Ansprüche auf monatliche Folgezahlungen sind innerhalb von 90 Tagen für
jeden Monat, für den eine Versicherungsleistung beansprucht wird, erneut
geltend zu machen. Entsprechende Folgeformulare werden von uns mit der
Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt. Die in den
Folgeformularen angegebenen benötigten Nachweise sind mit einzureichen.
2.
(1)
Wer trägt die Kosten für die benötigten Nachweise?
Die benötigten Unterlagen (§ 2 Nr. 1) sind auf Kosten des Anspruchstellers
einzureichen.
(2) Wir können – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere Nachweise, auch über
die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen, sowie zusätzliche
Auskünfte und Aufklärungen oder ärztliche Untersuchungen verlangen. Dabei
werden jedoch etwaige Kosten, die der versicherten Person durch eine Anreise
aus dem Ausland entstehen, nicht von uns erstattet.
3.
(1)
(2)
(3)
§3
1.
Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten?
Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 vorsätzlich verletzt, so sind wir von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit ist uns nachzuweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur
Leistung verpflichtet, soweit uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung ursächlich ist.
Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit verletzt, so sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Versicherungsdauer
Wann beginnt die Versicherung?
Die Versicherung beginnt vorbehaltlich der Regelungen des § 4 zu dem im
Versicherungsantrag angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ablauf der
Wartezeit (vgl. § 3. Nr. 2).
2.
Welche Wartezeit gilt es zu beachten?
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf einer Wartezeit eintreten, werden
keine Leistungen erbracht. Wird mit uns nachträglich eine Erhöhung der
Versicherungssumme vereinbart, so gilt Satz 1 entsprechend für den Erhöhungsbetrag.
Die Wartezeit beträgt 90 Tage und beginnt mit dem im Antrag genannten
Versicherungsbeginn.
Wird der Versicherungsvertrag nicht zeitgleich mit einem abzusichernden
Finanzierungsvertrag abgeschlossen bzw. diese Leistungsart später zugewählt,
verlängert sich die Wartezeit um jeweils 90 Tage.
3.
(1)
Wann endet die Versicherung?
Der Vertrag wird für die im Versicherungsvertrag angegebene Zeit abgeschlossen.
Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren
eingegangen wurde, kann zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf
folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie
muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Leistung zugegangen sein.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt
eine anteilige Beitragsrückerstattung.
Die Versicherung endet – sofern tariflich nichts anderes vorgesehen ist – ggf.
auch vorzeitig mit Ablauf des Monats, in dem eines der folgenden Ereignisse
eintritt:
a) Beendigung des abgesicherten Finanzierungsvertrages;
b) Eintritt der versicherten Person in den endgültigen Ruhestand einschließlich Vorruhestand;
c) freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit;
d) Ableben der versicherten Person;
e) Beendigung einer ggf. tariflich zugrunde liegenden Todesfall- oder Arbeitsunfähigkeitsversicherung.
Diese Veränderungen sind uns durch die versicherte Person bzw. ihre Erben
schriftlich anzuzeigen.
(2)
(3)
(4)
§4
1.
Versicherungsbeitrag
Wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Die Beiträge zu dieser Versicherung werden in einem einzigen Beitrag (Einmalbeitrag) entrichtet.
Die Zahlung kann auch an den Versicherungsvermittler erfolgen, sofern dies
mit uns im Versicherungsantrag vereinbart wurde.
2.
Wann ist der Beitrag zu zahlen und was geschieht, wenn dieser nicht
rechtzeitig gezahlt wird?
Der Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts - nach
Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem im
Versicherungsantrag angegebenen Versicherungsbeginn.
Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so sind wir berechtigt, solange die
Zahlung noch nicht bewirkt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht,
wenn uns nachgewiesen wird, dass der Beitragspflichtige die nicht rechtzeitige
Zahlung nicht zu vertreten hat.
Ist der Beitrag bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht
jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass der Beitragspflichtige die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(1)
(2)
(3)
3.
(1)
Wann kann der Versicherungsbeitrag angepasst werden?
Eine Beitragsanpassung führen wir durch, wenn dies aus versicherungstechnischen Gründen auf Basis einer Neukalkulation notwendig ist. Notwendig ist
eine solche Neukalkulation nur bei einer dauerhaften und nicht vorhersehbaren
Veränderung des Bruttoschadenbedarfs für gleichartige Risiken, der sich
aus dem direkt zurechenbaren Schadenaufwand und den damit verbundenen
Kosten zusammensetzt. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall
herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener
Daten nicht zur Verfügung steht.
Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven, risikobezogenen Kriterien
abgrenzbar sind (wie z. B. Arbeiter und Angestellte, Selbstständige), kann zur
Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch-statistischer Verfahren
eine Zusammenfassung erfolgen und für diese gesondert kalkuliert werden.
Die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung werden von einem Aktuar
geprüft und bestätigt.
(2)
Im Falle der Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle der Ermäßigung verpflichtet,
den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Im Falle der
Erhöhung ist diese begrenzt auf einen vergleichbaren Versicherungsschutz
im Neugeschäft, höchstens jedoch 30 Prozent.
Bei Einmalbeitragsversicherungen erfolgt eine Beitragsanpassung in Form
einer Nachberechnung bzw. Rückvergütung. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch die Fortsetzung der Versicherung ohne Nachberechnung bzw. Rückvergütung verlangen, dafür aber mit entsprechend verringerten bzw. erhöhten
Versicherungsleistungen.
Liegt die Veränderung unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3)
Auf eine Anpassung des Beitrags weisen wir (z. B. mit der Beitragsrechnung)
hin, bei einer Erhöhung einen Monat vor Wirksamwerden.
Der Versicherungsvertrag kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung einer Beitragserhöhung schriftlich gekündigt oder eine Umstellung
auf einen Tarif des Neugeschäftes mit den entsprechenden Bedingungen
verlangt werden.
Die Kündigung kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Erhöhung
des Beitrages wirksam werden soll.
Weitere Bestimmungen
§ 5 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis
beziehen?
(1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets
schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald
sie uns zugegangen sind.
(2)
Eine Änderung der Anschrift ist uns unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls können
Nachteile für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Person entstehen, da eine an ihn zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief
an die uns zuletzt bekannte Anschrift gesandt werden kann; unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des eingeschriebenen Briefes als
zugegangen.
(3)
Bei einer Namensänderung gilt Nr. 2 entsprechend.
(4)
Hält sich der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person für längere Zeit
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, sollte uns eine im Inland ansässige Person benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen entgegenzunehmen.
§6
(1)
Wann können die Versicherungsbedingungen angepasst werden?
Ist eine Bestimmung in diesen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für
unwirksam erklärt worden, so können wir sie durch eine neue Regelung
ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels
die Belange des Versicherungsnehmers und der versicherten Person angemessen berücksichtigt.
Auf die notwendige Änderung der Versicherungsbedingungen weisen wir in
Textform hin. Die neue Regelung nach Nr. 1 wird zwei Wochen nach dem
Hinweis auf die Änderung und die hierfür maßgeblichen Gründe Vertragsbestandteil.
(2)
(3)
§7
Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch auf Versicherungsleistung
angezeigt worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§8
Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung?
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§9
(1)
Welches Gericht ist zuständig?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Örtlich zuständig ist auch das
Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2)
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen
bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1
Sofern die versicherte Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat und ihre Erwerbstätigkeit in einem Anrainerstaat gemäß § 1 Nr. 4 ausübt, muss die Meldung der
Arbeitslosigkeit ggf. bei der im jeweiligen Staat zuständigen Behörde erfolgen.
Art.-Nr. AVB AEVV/EB PT 01.2015a