Informationen zum Vorsorgeausweis für das Jahr 2016 1. 1.1. Finanzierung (50 % / 50 %) Versicherter Jahreslohn Der versicherte Jahreslohn entspricht dem gemeldeten AHV-pflichtigen Jahreslohn, abzüglich des Koordinationsabzugs. Nur gelegentlich anfallende Entschädigungen und Lohnteile sind nicht zu berücksichtigen. Boni und Gratifikationen können mitversichert werden. Selbständig Erwerbende können Verwaltungsratshonorare mitversichern, sofern keine Doppelversicherung besteht. 1.2. Sparbeitrag Der Prämienanteil für die Altersleistungen (Sparbeitrag) wirkt sich direkt auf das Altersguthaben aus. Das aktuell vorhandene Altersguthaben sehen Sie unter «Freizügigkeitsleistungen». 1.3. Risikobeitrag Die Prämien für die Risikoleistungen (Risikobeitrag) werden zur Deckung der Todesfall- und Invaliditätsleistungen eingesetzt. Darin enthalten sind ebenfalls Verwaltungskosten. 1.4. Jährlicher Gesamtbeitrag Mit den jährlichen Gesamtbeiträgen finanzieren Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber die versicherten Leistungen. Von Ihrem Bruttolohn zieht Ihr Arbeitgeber den jährlichen Arbeitnehmerbeitrag ab. Gleichzeitig übernimmt er mindestens 50 % der Beiträge. Bei selbständig Erwerbenden müssen beide Beträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) addiert werden. 2. 2.1. a. Leistungen im Alter 65 (oder 64 bei Frauen) Projektion mit Zinssatz 1.25 % und ohne Zins Voraussichtliches Endalterskapital mit Zins (aktueller Zinssatz: 1.25 %) Voraussichtliches Kapital, berechnet auf den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung (bestehend aus dem am Stichtag vorhandenen Altersguthaben und den künftigen Altersgutschriften gemäss Vorsorgeplan, mit Zins). Als Berechnungsbasis gilt der aktuell versicherte Lohn. Der Zinssatz wird – unter Berücksichtigung des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatzes – jährlich vom Stiftungsrat der PK SAV festgesetzt. b. Voraussichtliches Endalterskapital ohne Zins Voraussichtliches Kapital, berechnet auf den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung (bestehend aus dem am Stichtag vorhandenen Altersguthaben und den künftigen Altersgutschriften gemäss Vorsorgeplan, ohne Zins). Als Berechnungsbasis gilt der aktuell versicherte Lohn. c. Jährliche Altersrente mit und ohne Zins mit Umwandlungssatz 5.8 % Aufgrund des vorhandenen Altersguthabens und der in die Zukunft projizierten Beiträge wird die voraussichtliche Kapitalleistung (auch Endaltersguthaben) zum Zeitpunkt der Pensionierung hochgerechnet. Voraussetzung für diese Berechnung ist, dass der Lohn, der Koordinationsabzug sowie der Zinssatz keine Änderung erfahren. Die jährliche Altersrente erhalten Sie nach Ihrer ordentlichen Pensionierung lebenslänglich. Bei Männern beträgt das ordentliche Rücktrittsalter 65, bei Frauen 64 Jahre. Der Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (Männer 65/Frauen 64) beträgt per 1. Januar 2016 5.8 %. Er wird reduziert, wenn Sie sich entschliessen, die Erwerbstätigkeit vorzeitig aufzugeben. Der Rentenumwandlungssatz wird erhöht, wenn Sie den Aufschub der Pensionierung längstens bis zum Alter 70 verlangen. Versicherungsausweis 2016 www.pk.sav-fsa.ch / [email protected] 1/3 d. Jährliche Witwen- oder Witwerrente mit und ohne Zins Stirbt ein Altersrentner, so hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn die Bestimmungen gemäss Vorsorgereglement erfüllt sind. 3. 3.1. Voraussichtliche Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung Kapital oder Rente Hier sehen Sie die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 60 – 64 projiziert mit 1.25 % Zins (aktueller Zinssatz). 4. 4.1. Leistungen bei Invalidität Jährliche Invalidenrente (bei Vollinvalidität = min. 70 % Erwerbsunfähigkeit) Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %, nach der vertraglich festgelegten Wartefrist. Die Höhe richtet sich nach dem Vorsorgeplan. 4.2. Jährliche Invalidenkinderrente pro Kind längstens bis Alter 18/25 Zusätzlich zur Invalidenrente haben Sie für jedes Kind bis zum 18. Altersjahr (bei Ausbildung bis zum 25. Altersjahr) Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Invalidenrenten und die Kinderrenten werden in der Regel bei Invalidität infolge Krankheit und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Ergänzung zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ausgerichtet. 4.3. Beitragsbefreiung nach einer Wartefrist von 3 Monaten Die Beitragsbefreiung bedeutet, dass Sie und Ihr Arbeitgeber bei Vollinvalidität und nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten keine Beiträge mehr entrichten müssen. Ihre versicherten Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen bestehen weiterhin in gleicher Höhe. 5. 5.1. Leistungen bei Tod vor Pensionierung Jährliche Witwen- / Witwer- / Lebenspartnerrente Lebenslängliche Leistungen pro Jahr an die Hinterbliebenen. Höhe und Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem Vorsorgeplan und dem Vorsorgereglement. Anstelle der Rente kann der Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages verlangen. Die PK SAV hat ab 1. Januar 2008 die Partnerrente für Ehepaare, eingetragene Partnerschaften sowie Konkubinat eingeführt. 5.2. Jährliche Waisenrente pro Kind längstens bis Alter 18/25 Die Höhe richtet sich nach dem Vorsorgeplan. Anspruch pro Jahr und pro Kind, bis zum 18. Altersjahr. Sofern selber invalid oder in Ausbildung, bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. 5.3. Todesfallkapital, sofern keine Partnerrente fällig wird Einmalige Kapitalauszahlung. Höhe und Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem Vorsorgeplan und dem Vorsorgereglement (Die Höhe entspricht in der Regel dem vorhandenen Altersguthaben). 5.4. Zusätzliches Todesfallkapital, zusätzlich zu einer Partnerrente Einmalige Kapitalauszahlung. Die Höhe und Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem Vorsorgeplan und dem Vorsorgereglement (Die Höhe entspricht in der Regel dem xfachen des versicherten Jahreslohnes und wird zusätzlich zum Todesfallkapital ausgerichtet). Vorsorgeausweis 2016 www.pk.sav-fsa.ch / [email protected] 2/3 6. 6.1. Einkäufe für fehlende Beitragsjahre Maximal mögliche Einkaufssumme laufendes Jahr Der Höchstbetrag für einen Einkauf ist auf die Leistungen beschränkt, welche die versicherte Person erhalten würde, wenn ihr während aller Versicherungsjahre die reglementarischen Altersgutschriften auf der Grundlage ihres letzten versicherten Lohnes gutgeschrieben worden wären. Von diesem maximal erreichbaren Altersguthaben ist das aktuelle Altersguthaben und allfällige nicht eingebrachte Freizügigkeitsguthaben abzuziehen. Für die Berechnung des möglichen Einkaufs sind Guthaben in der 3. Säule in Abzug zu bringen, sofern sie einen gewissen Betrag übersteigen. 6.2. Reduktion des Sparkapitals infolge Scheidung / Aufgelöster Partnerschaft Bei Scheidung werden die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Altersguthaben geteilt. Allfällige während der Ehe getätigte Vorbezüge müssen auch in Betracht gezogen werden. 6.3. Letzter vorgenommener Einkauf am DATUM Hier sehen Sie das Datum und den Betrag des zuletzt vorgenommenen Einkaufs. Der Betrag ist bereits im Altersguthaben enthalten. 7. 7.1. Vorbezug / Verpfändung Bereits getätigte Vorbezüge für Wohneigentum (Rückzahlungen verrechnet) Hier sehen Sie den Zeitpunkt und die Höhe der bereits getätigten Vorbezüge für Wohneigentum. 7.2. Möglicher Vorbezug für Wohneigentum (mind. CHF 20‘000.00) Bis zum Alter 50 kann ein Betrag bis maximal zur Höhe der aktuellen Austrittsleistung vorbezogen werden. Ab Alter 50 entspricht der Höchstbetrag entweder der Austrittsleistung im Alter 50 oder aber, falls dieser Betrag höher ist, maximal der Hälfte der aktuellen Austrittsleistung (Art. 32, Ziff. 2 Vorsorgereglement). Vorbezüge sind nur alle fünf Jahre zulässig. 7.3. Verpfändung Die versicherte Person kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder den Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung für den Erwerb von Wohneigentum verpfänden. Der Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert. Verlangen Sie das Merkblatt zur Wohneigentumsförderung. 8. 8.1. Freizügigkeitsleistungen Summe eingebrachte Freizügigkeitsleistung im Jahr 2016 Getätigte Freizügigkeitseinlagen zwischen 01.01.2016 und dem aktuellen Stichtag. Dieser Betrag wird nur im aktuellen Jahr ausgewiesen und ist nachher im Altersguthaben enthalten. 8.2. Freizügigkeitsleistung per 01.01.2016 (bei Austritt) Per Stichtag berechneter Anspruch auf die Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz. Die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) entspricht jenem Betrag, welcher ein Versicherter nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses von seiner Pensionskasse gutgeschrieben erhält. 8.3. Freizügigkeitsleistung im Alter 50 Bei diesem Betrag handelt es sich um das Guthaben im Alter 50. Dieser Betrag steht im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung (WEF) zur Verfügung. 8.4. Freizügigkeitsleistung bei Verheiratung / Registrierung der Partnerschaft per DATUM Dieser Betrag ist bei einer Scheidung massgebend zur Berechnung der Vermögensaufteilung. Bern, im Januar 2016 Vorsorgeausweis 2016 www.pk.sav-fsa.ch / [email protected] 3/3
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