Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Verwaltungsgerichtsbarkeit – Erfahrungen aus der Praxis 4. Linzer Verwaltungsgerichtstag 28. September 2015, Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Dr.in Julia Dorner Direktion Verfassungsdienst [email protected] I DW 15197 Praktische Abwicklung Projekt "Praktische Umsetzung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Oberösterreich" • Leitfaden • Muster • Evaluierung Projekt "Zusammenarbeit Bezirkshauptmannschaften und Abteilungen des Amtes (sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)" • Sicherstellung eines einheitlichen und rechtmäßigen Vollzugs • Definition einer gemeinsamen Sicht über die verschiedenen Rollen der Oberbehörde und der Bezirkshauptmannschaften 2 Praktische Abwicklung Projekt "Praktische Umsetzung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Oberösterreich" • Leitfaden • Muster • Evaluierung Projekt "Zusammenarbeit Bezirkshauptmannschaften und Abteilungen des Amtes (sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)" • Sicherstellung eines einheitlichen und rechtmäßigen Vollzugs • Definition einer gemeinsamen Sicht über die verschiedenen Rollen der Oberbehörde und der Bezirkshauptmannschaften 3 Praktische Abwicklung - Amtsrevisionen koordinierte Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen • Revisionserhebung durch BH/LH/LReg • ggf Koordination zwischen belangter Behörde und Oberbehörde • Mitzeichnung durch Direktion Verfassungsdienst Zahlen, Daten, Fakten • rund 30 Amtsrevisionen • primär durch BHen, aber auch LH/LReg • va in Angelegenheiten des GSpG, WaffenG und NAG, • aber auch FSG, KFG, GewO, Oö. SHG, Oö. ChG, Oö. JagdG, • Oö. AbgG, Oö. ParkgebG von 18 entschiedenen Amtsrevisionsverfahren hat der VwGH - 13 Folge gegeben - 3 abgewiesen - 2 zurückgewiesen 4 Rechtliche Fragen "Rechtskraft" • • • mit Erlassung des (im eig WB der Gemeinde: letztinstanzlichen) Bescheides? mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. mit Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses? mit ungenütztem Ablauf der Revisionsfrist bzw. mit Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes? § 6b Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz: Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet wird, bedeutet das, 1. dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt, 2. und ansonsten, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, dass der betreffende Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt. 5 § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990 § 103 Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane (1) Außer den Fällen des § 101 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. (2) […] 6 § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990 Konsequenzen: • • • Anwendbarkeit bereits ab Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides (vgl. § 6b Oö. LandesverwaltungsgerichtsVorbereitungsgesetz) jedenfalls bis Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Anwendbarkeit ab Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung? - jedenfalls keine Anwendbarkeit auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen - Anwendbarkeit auf Bescheide abhängig von Verhältnis zwischen Bescheid und Erkenntnis – gänzliche Vernichtung oder Weiterbestand? Problem: Beseitigung objektiver Rechtswidrigkeiten 7 Rechtskraftbestätigungen Zuständigkeit und Zeitpunkt? VwGH 17.11.1999, 99/12/0199 • • • „bloße Beurkundung“ „keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche (Feststellungs)Entscheidung“ „bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes (einschließlich des Umstandes, dass das Organ, das das Urteil oder den Beschluss erlassen hat, auf den sich die Rechtskraftbestätigung bezieht, lege non distinguente durch ihre Erteilung nicht seine Amtsbefugnisse überschreitet) die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde […] zukommt“ 8 Rechtskraftbestätigungen Zuständigkeit • Behörde für Bescheide • Verwaltungsgericht für Erkenntnisse/Beschlüsse Zeitpunkt und Zuständigkeit • Rechtskraft gemäß § 6b Oö. Landesverwaltungsgerichts• • Vorbereitungsgesetz Bescheide, gegen die keine Beschwerde (mehr) zulässig ist Rechtskraftbestätigung (nur) durch die Behörde Bescheide, gegen die Beschwerde erhoben wurde je nach Auffassung betreffend Schicksal des Bescheides ab Erlassung des Erkenntnisses Rechtskraftbestätigung entweder durch die Behörde (für den nach wie vor existenten Bescheid) oder durch das LVwG (für das den Bescheid zur Gänze ersetzende Erkenntnis) 9 Vielen Dank!
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