J. Dorner - Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Verwaltungsgerichtsbarkeit –
Erfahrungen aus der Praxis
4. Linzer Verwaltungsgerichtstag
28. September 2015, Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Julia Dorner
Direktion Verfassungsdienst
[email protected] I DW 15197
Praktische Abwicklung
Projekt "Praktische Umsetzung der
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Oberösterreich"
• Leitfaden
• Muster
• Evaluierung
Projekt "Zusammenarbeit Bezirkshauptmannschaften und
Abteilungen des Amtes (sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde)"
• Sicherstellung eines einheitlichen und rechtmäßigen Vollzugs
• Definition einer gemeinsamen Sicht über die verschiedenen Rollen der
Oberbehörde und der Bezirkshauptmannschaften
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Praktische Abwicklung
Projekt "Praktische Umsetzung der
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Oberösterreich"
• Leitfaden
• Muster
• Evaluierung
Projekt "Zusammenarbeit Bezirkshauptmannschaften und
Abteilungen des Amtes (sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde)"
• Sicherstellung eines einheitlichen und rechtmäßigen Vollzugs
• Definition einer gemeinsamen Sicht über die verschiedenen Rollen der
Oberbehörde und der Bezirkshauptmannschaften
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Praktische Abwicklung - Amtsrevisionen
koordinierte Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen
• Revisionserhebung durch BH/LH/LReg
• ggf Koordination zwischen belangter Behörde und Oberbehörde
• Mitzeichnung durch Direktion Verfassungsdienst
Zahlen, Daten, Fakten
• rund 30 Amtsrevisionen
• primär durch BHen, aber auch LH/LReg
• va in Angelegenheiten des GSpG, WaffenG und NAG,
• aber auch FSG, KFG, GewO, Oö. SHG, Oö. ChG, Oö. JagdG,
•
Oö. AbgG, Oö. ParkgebG
von 18 entschiedenen Amtsrevisionsverfahren hat der VwGH
- 13 Folge gegeben
- 3 abgewiesen
- 2 zurückgewiesen
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Rechtliche Fragen
"Rechtskraft"
•
•
•
mit Erlassung des (im eig WB der Gemeinde: letztinstanzlichen)
Bescheides?
mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. mit Erlassung des
verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses?
mit ungenütztem Ablauf der Revisionsfrist bzw. mit Erlassung des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes?
§ 6b Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz:
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet wird,
bedeutet das,
1. dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt,
2. und ansonsten, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, dass der betreffende Bescheid
einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt.
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§ 103 Oö. Gemeindeordnung 1990
§ 103
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen
Maßnahmen der Gemeindeorgane
(1) Außer den Fällen des § 101 können rechtskräftige
Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der
Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde
überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von
der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag
aufgehoben werden.
(2) […]
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§ 103 Oö. Gemeindeordnung 1990
Konsequenzen:
•
•
•
Anwendbarkeit bereits ab Erlassung des letztinstanzlichen
Gemeindebescheides (vgl. § 6b Oö. LandesverwaltungsgerichtsVorbereitungsgesetz)
jedenfalls bis Erlassung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung
Anwendbarkeit ab Erlassung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung?
- jedenfalls keine Anwendbarkeit auf verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen
- Anwendbarkeit auf Bescheide abhängig von Verhältnis zwischen
Bescheid und Erkenntnis – gänzliche Vernichtung oder
Weiterbestand?
Problem: Beseitigung objektiver Rechtswidrigkeiten
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Rechtskraftbestätigungen
Zuständigkeit und Zeitpunkt?
VwGH 17.11.1999, 99/12/0199
•
•
•
„bloße Beurkundung“
„keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche
gerichtliche (Feststellungs)Entscheidung“
„bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche
Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden
Organes (einschließlich des Umstandes, dass das Organ, das das
Urteil oder den Beschluss erlassen hat, auf den sich die
Rechtskraftbestätigung bezieht, lege non distinguente durch ihre
Erteilung nicht seine Amtsbefugnisse überschreitet) die
Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde […] zukommt“
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Rechtskraftbestätigungen
Zuständigkeit
• Behörde für Bescheide
• Verwaltungsgericht für Erkenntnisse/Beschlüsse
Zeitpunkt und Zuständigkeit
• Rechtskraft gemäß § 6b Oö. Landesverwaltungsgerichts•
•
Vorbereitungsgesetz
Bescheide, gegen die keine Beschwerde (mehr) zulässig ist
Rechtskraftbestätigung (nur) durch die Behörde
Bescheide, gegen die Beschwerde erhoben wurde
je nach Auffassung betreffend Schicksal des Bescheides ab
Erlassung des Erkenntnisses Rechtskraftbestätigung entweder durch
die Behörde (für den nach wie vor existenten Bescheid) oder durch
das LVwG (für das den Bescheid zur Gänze ersetzende Erkenntnis)
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Vielen Dank!