Information zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie Ab dem 21.03.2016 gilt: Neue Anforderungen für Immobilienkreditvermittler Liebe Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner, die Bundesregierung hat am 15.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) beschlossen – und damit die Einführung einheitlicher Berufszulassungs- und Ausübungsregeln für Immobilienkreditvermittler. Die wesentlichen Neuregelungen sind: Unterscheidung zwischen Immobiliar- und Allgemein-Verbraucherdarlehen Als Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Immobilienkredite) gelten Kredite, die entweder grundpfandrechtlich gesichert sind oder die bestimmt sind für den Erwerb oder Erhalt des Eigentumsrechts an einer bestehenden oder zu errichtenden Immobilie, z.B. auch Blanko-Darlehen zur Umschuldung. Allgemein-Verbraucherdarlehen sind alle Darlehen, die keine Immobilienkredite sind, z.B. BlankoDarlehen zur Modernisierung von Mietwohnungen. Für die Vermittlung von Bausparverträgen ändert sich nichts: Die Vermittlung eines Bausparvertrags wird als Vermittlung des Rechtsanspruch auf einen Immobilienkredit angesehen. Damit ist der Bausparvertrag weder ein Darlehensvertrag gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO), noch ein Immobilienkreditvertrag gemäß § 34i GewO. Erlaubnispflicht nach § 34c bzw. nach § 34i GewO Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen benötigen auch zukünftig die Erlaubnis nach § 34c GewO. Vermittler von Immobilienkrediten benötigen ab dem 21.03.2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an besondere Voraussetzungen gebunden: 1) Hauptniederlassung im Inland 2) Zuverlässigkeit, d.h. aus den letzten 5 Jahren liegt keine rechtskräftige Verurteilung vor, z.B. wegen Urkundenfälschung 3) Geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. es darf z.B. kein Eintrag in einem Schuldenverzeichnis vorliegen 4) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von min. 460.000 Euro pro Schadensfall und min. 750.000 Euro pro Jahr 5) Sachkundenachweis, entweder durch eine IHK-Prüfung oder gleichgestellte Berufsausbildungen, wie z.B. Bankkaufmann (IHK). Für Immobilienkreditvermittler, die zum 21.03.2016 bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 GewO besitzen, gelten Ausnahmeregelungen (Einzelheiten finden Sie unter „Ausnahmeregelungen für den Sachkundenachweis“). Vor allem benötigen Sie die Erlaubnis gemäß § 34i GewO erst ab dem 21.03.2017, haben also ein Jahr länger Zeit, den notwendigen Sachkundenachweis zu erbringen. Sofern Sie nicht bereits über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 GewO verfügen, beantragen Sie diese jetzt, um in den Genuss der Übergangsregelung zu kommen! Für die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen können spätestens ab dem 21.03.2017 nur Vermittler mit Erlaubnis nach §34i GewO eingesetzt werden. Als Immobilienkreditvermittler gilt schon, wer zu Immobilienkrediten nur berät, ohne selbst als Vermittler aufzutreten. Und: Jeder Vermittler bürgt für die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter! Information zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie Stand 10.08.2015 Auswirkungen der Erlaubnispflicht auf Ihren Bestand Derzeit vorherrschende Meinung ist, dass Vermittler ohne eine Erlaubnis nach § 34i GewO ihre Baufinanzierungsbestände nicht mehr betreuen dürfen. In diesen Fällen erfolgt wahrscheinlich eine Bestandsübertragung auf zertifizierte Vermittler oder die Bestandsbetreuung wird direkt durch den Kreditgeber übernommen. Achtung: Diese Regelung gilt auch für Bauspardarlehen! Ausnahmeregelungen für den Sachkundenachweis Für bereits tätige Immobilienkreditvermittler gelten folgende Ausnahmeregelungen: Ausnahme Nr. 1 = „Alte Hasen-Regelung“ Als „Alte Hasen“ gelten Inhaber der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 GewO, die seit dem 21.03.2011 ununterbrochen Immobilienkredite vermittelt haben. „Alte Hasen“ müssen spätestens bis zum 21.03.2017 über die Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen. Dabei entfallen sowohl die erneute Prüfung auf Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als auch der Sachkundenachweis. Sie müssen also lediglich ihre ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können. Belege für die „ununterbrochene Tätigkeit“ können z.B. ein Arbeitsvertrag (bei nicht selbständig tätigen Vermittlern) oder Buchführungsunterlagen gemäß § 10 MaBV (bei selbständigen Vermittlern) sein. Kuren, Krankheiten, gesetzlicher Mutterschutz sowie Elternzeiten gelten dabei nicht als Unterbrechung. Ausnahme Nr. 2 = „Übergangsregelung“ Vermittler von Immobilienkrediten, die bereits per 21.03.2016 über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 GewO verfügen, aber keine „Alten Hasen“ sind, müssen ebenfalls bis zum 21.03.2017 über die Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen. Im Gegensatz zu den „Alten Hasen“ müssen sie jedoch einen Sachkundenachweis erbringen – entweder in Form einer gleichgestellten Berufsausbildung (siehe Anhang 2) oder eines Prüfungszertifikats der IHK. Vermittler, die bereits eine IHK-Zertifizierung als Versicherungsvermittler (§ 34d GewO), als Versicherungsberater (§ 34e GewO) oder als Finanzanlagenberater (§ 34f GewO) besitzen, brauchen voraussichtlich nur die theoretische Prüfung für den Sachkundenachweis nach § 34i GewO ablegen, keine erneute praktische Prüfung. Sachkundenachweis durch BWB (Berufsbildungswerk der Bausparkassen) - Prüfung Die für den Sachkundenachweis erforderliche IHK-Prüfung wird erst nach Inkrafttreten des Gesetzes angeboten werden können. Um den Vermittlern den Erwerb eines Sachkundenachweises vorab zu ermöglichen, wird die vorher abgelegte BWB-Prüfung aller Voraussicht nach als der IHK-Prüfung gleichgestellt behandelt. Vermittler, die nicht unter die „Alte Hasen“-Regelung fallen, die über keine gleichgestellte Berufsausbildung bzw. bereits über einen (gültigen!) BWB-Ausweis verfügen, sollten vor dem 21.03.2016 die BWB-Prüfung ablegen und können damit auf jeden Fall Zeit sparen. Weitere Informationen zur BWB-Prüfung (Inhalt, Anmeldung, Kosten etc.) finden Sie im Anhang 4. Weitere Neuregelungen Informationspflichten: Noch vor der Angebotserstellung müssen dem Kunden die Vorvertraglichen Informationen (VVI) und das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS) vorgelegt werden, die inhaltlich nochmals zu erweitern sind. So soll der Verbraucher gleich zu Beginn des Vermittlungsgesprächs zusätzlich folgende Informationen vom Vermittler erhalten: - Angaben zum Register, Registernummer und Hinweise zur Überprüfbarkeit dieser Angaben, Information zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie Stand 10.08.2015 - Angabe, für wen er vermittelt, und ob er Beratungsleistungen anbietet, - ggf. Information über das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt, z.B. Bearbeitungsgebühren oder Beratungshonorare, oder darüber, wie es berechnet wird, - ggf. Angaben über interne Beschwerdeverfahren und Methoden der Streitbeilegung (ADR) - Offenlegung der Provisionshöhe oder Verweis auf spätere Information zur Provisionshöhe in den vorvertraglichen Informationen bzw. (bei selbständigen Vermittlern) Hinweis, dass Provisionshöhe vom Kreditgeber erfragbar ist. Kreditwürdigkeitsprüfung: Der Kreditgeber darf den Darlehensvertrag nur abschließen, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung ergibt, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer alle aus dem Darlehensvertrag entstehenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann. Dabei soll sich die Kreditwürdigkeitsprüfung hauptsächlich auf die Bonität des Kunden stützen, nicht auf den eventuell steigenden Wert der zu finanzierenden Immobilie. Beleihungswertermittlung: Beispielsweise muss die Bank unaufgefordert vor dem Abschluss des Darlehensvertrages den von ihr angenommenen tatsächlichen Wert der finanzierten Immobilie angeben. So kann der Kunde besser nachvollziehen, auf welcher Basis (Werteinschätzung) die Finanzierung zustande kommt. Und: Künftig müssen Kreditinstitute nach § 18a Abs. 5 KWG-E sicherstellen, dass entweder interne oder externe Gutachter, die die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, so dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können. Berechnung des effektiven Jahreszinses: Es gibt neue Vorgaben zur Berechnung des effektiven Jahreszinses. Damit soll gewährleistet werden, dass der effektive Jahreszins in der EU einheitlich berechnet und dadurch vergleichbar wird. So soll für bausparunterlegte Finanzierungen, bei denen gemäß Darlehensvertrag die Tilgungsleistungen auf einen Bausparvertrag erbracht werden, künftig immer der Gesamteffektivzins der Finanzierung für deren gesamte Laufzeit angegeben werden. Viele Grüße Deutscher Ring Bausparkasse AG Im Anhang zu diesem Anschreiben finden Sie die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: Anhang 1 – Erlaubnispflichten ab dem 21.03.2016 Anhang 2 – Dem Sachkundenachweis gleichgestellte Berufsqualifikationen Anhang 3 – Ihr Weg zur Erlaubnis nach § 34i Anhang 4 – Informationsblatt zur BWB-Prüfung Information zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie Stand 10.08.2015 Quelle: Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 07.07.2015 Anhang 1 – Erlaubnispflichten ab dem 21.03.2016 Tätigkeit Erlaubnispflicht Wo zu beantragen? Voraussetzungen Vermittlung von AllgemeinVerbraucherdarlehen § 34c GewO Gewerbeaufsichtsamt - Zuverlässigkeit - Geordnete Vermögensverhältnisse Vermittlung von Immobilienkrediten § 34i GewO IHK - Hauptniederlassung im Inland Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung - Sachkundenachweis Anhang 2 – Dem Sachkundenachweis gleichgestellte Berufsausbildungen Erforderliche Berufserfahrung Berufsausbildung keine Bank- oder Sparkassenkaufleute Geprüfte Bankfachwirte (IHK) Geprüfte Fachwirte für Finanzberatung (IHK) 1 Jahr Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung Finanzfachwirte (FH) mit abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule Geprüfte Fachwirte für Versicherungen und Finanzen (IHK) 2 Jahre 3 Jahre Versicherungskaufleute Kaufleute für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) Immobilienkaufleute (IHK) Studium (Hochschule oder Berufsakademie) mit Fachrichtung Mathematik Wirtschaftswissenschaften Rechtswissenschaften Information zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie Stand 10.08.2015 Ihr Weg zur Erlaubnis nach Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO liegt bereits vor Ja … seit dem 21.03.2011 Ja Ja Nein Erlaubnis nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 GewO vom Gewerbeaufsichtsamt ausstellen lassen und damit die Übergangsregelung nutzen bis zum 21.03.2016 Nein Ununterbrochene Tätigkeit als Immobilienkreditvermittler Nein 34i GewO Dem Sachkundenachweis gleichgestellte Berufsausbildung liegt vor Ja Nein BWB-Prüfung wurde bereits abgelegt Ja Nein BWB-Ausweis ist aktuell* Ja BWB-Prüfung Nein ablegen bis zum 20.03.2016 Ja Nein Verlängerung des BWB-Ausweises bis zum 20.03.2016 Registrierung bei der IHK nach IHK-Prüfung ablegen bis zum 20.03.2017 34i GewO bis zum 21.03.2017** * Der BWB-Ausweis ist alle 5 Jahre zu aktualisieren. ** Für die Registrierung sind nachzuweisen/zu belegen: - Berufshaftpflichtversicherung gemäß 34i GewO, - Sachkundenachweis durch den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit als Immobilienkreditvermittler seit dem 21.03.2011 oder einer gleichgestellten Berufsausbildung oder Vorlage des BWB-/IHK-Prüfungszertifikats Information zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie Stand 10.08.2015 Informationsblatt BWB-Prüfung BWB-Ausbildung zur/zum Bauspar- und Finanzkauffrau/-mann Das Berufsbildungswerk der Bausparkassen (BWB) e.V. bietet Mitarbeitern der Mitgliedsbausparkassen die Möglichkeit einer qualifizierten Ausbildung. Diese wird – vor dem 21.03.2016 abgeschlossen – voraussichtlich als Sachkundenachweis nach § 34i GewO gelten. Zielgruppe vor Hintergrund der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die BWB-Ausbildung ist interessant für Immobilienkreditvermittler, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 u. 2 GewO verfügen, aber - nicht unter die „Alte Hasen“-Regelung (heißt: ununterbrochene Vermittlung von Immobilienkrediten seit dem 21.03.2011) fallen und über keine dem Sachkundenachweis gleichgestellte Berufsausbildung verfügen. Inhalte Die BWB-Ausbildung zur/zum Bauspar- und Finanzkauffrau/-mann umfasst folgende Themengebiete: Rechtsgrundlagen für den Bausparvermittler Kundenberatung und Verkauf Sparphase des Bausparvertrags Finanzierung Staatliche Förderung Haftpflichtversicherungen Versicherungen „rund ums Haus“ Ablauf Die BWB-Ausbildung gliedert sich in drei Phasen: 1. Lernphase Basis für die Ausbildung ist ein E-Learning Tool, das die Möglichkeit bietet, Ort, Umfang und Tempo der Lernphase selbst zu bestimmen. Das Tool enthält Material für ca. 300 Unterrichtsstunden. 2. Theoretische (schriftliche) Prüfung Die schriftliche Prüfung erfolgt ebenfalls PC-gestützt und umfasst zwei Prüfungseinheiten je 65 Minuten, die an einem Tag zu absolvieren sind. 3. Verkaufspraktische (mündliche) Prüfung Die mündliche Prüfung findet ca. 2 Wochen nach der (erfolgreich bestandenen) schriftlichen Prüfung statt und dauert ca. 20 Minuten plus 15 Minuten Vorbereitungszeit. Ist diese ebenfalls erfolgreich bestanden, erhält der Prüfling sofort sein Zertifikat. Anmeldung Die Anmeldung für die BWB-Ausbildung muss über eine der Mitgliedsbausparkassen erfolgen. Eine Anmeldung direkt beim BWB ist nicht möglich. Kosten Die BWB-Ausbildung kostet aktuell 690,20 Euro, inklusive Mehrwertsteuer. Darin enthalten sind die Kosten für den Zugang zum E-Learning Tool, für die erstmalige Prüfung, die Ausstellung des Zertifikats sowie Verwaltungsgebühren. Ist diese Ausbildung für Sie interessant? Dann wenden Sie sich an unseren PartnerService unter der Telefonnummer: 040/35 99-55 99 oder per Mail: [email protected] Weitere Informationen rund um das Berufsbildungswerk der Bausparkassen finden Sie unter: www.bwbprofi.de
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