Stellungnahme Lukas Meermann Media Relations Tel.: +41 (0) 58 286 41 63 [email protected] EU-Kommission: Gleichwertigkeit der Schweizer Versicherungsaufsicht – Stärkung des Versicherungsstandorts Die Europäische Kommission anerkennt die Schweizer Versicherungsaufsicht als gleichwertig zu der in der EU zukünftig geltenden Solvency II-Richtlinie. Die Schweiz ist das einzige Drittland, dem die volle und unbefristete Gleichwertigkeit für die geprüften Bereiche zugebilligt wird. Der gesamte Finanzplatz und insbesondere der Versicherungsstandort Schweiz werden mit diesem Entscheid wesentlich gestärkt. Die Äquivalenzanerkennung ist angesichts der Verflechtungen des Schweizer und Europäischen Versicherungsmarktes eine Notwendigkeit. ZÜRICH, 11. JUNI 2015 – Was bedeutet dieser Entscheid für den Schweizer Versicherungsmarkt? Was für Auswirkungen hat dieser Entscheid auf den Schweizer Versicherer? Welche Folgen hat dieser Entscheid für ausländische Versicherer, die im Schweizer Markt tätig sind oder einen Markteintritt in die EU in Erwägung ziehen? Der Entscheid der EU-Kommission steht im Zusammenhang mit der Einführung von Solvency II (Richtlinie 2009/138/EU) per 1. Januar 2016. Das Solvency-II-Regime wird ein gesamteuropäisches Aufsichtssystem für Versicherer einführen, dessen Ziel die Stärkung des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbes ist. Mit dem Entscheid der EU-Kommission wird das Schweizer Aufsichtssystem den neuen Solvency-II-Regeln in wesentlichen Bereichen gleichgestellt. Ebenfalls geprüft hat die EU-Kommission die Aufsichtssysteme von Bermuda, USA, Kanada, Australien, Brasilien und Mexiko. Im Gegensatz zur Schweiz erhalten diese Länder jedoch nur eine auf 10 Jahre befristete Gleichwertigkeit für den Bereich der SolvenzBerechnung. 2 «EY begrüsst den Entscheid der EU-Kommission. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist von grosser Bedeutung für den Schweizer Versicherungsmarkt und nicht zuletzt auf die Bemühungen der FINMA zurückzuführen», sagt Achim Bauer, Swiss Insurance Sector Leader bei EY Financial Services. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Aufsichtssysteme ist deshalb so wichtig, weil den Versicherern und Rückversicherern mit Sitz in der Schweiz andernfalls Wettbewerbsnachteile und aufsichtsrechtliche Doppelspurigkeiten gedroht hätten. Nun aber erhalten Schweizer Versicherer und Rückversicherer in wesentlichen aufsichtsrechtlichen Bereichen gleich lange Spiesse wie ihre Europäischen Wettbewerber. Die EU-Kommission hat die Gleichwertigkeit der Schweiz zum Solvency-II-Regime im Bereich der Gruppenaufsicht, der Solvenzberechnung und der Rückversicherung festgestellt. Gruppenaufsicht Der aus Sicht von Schweizer Versicherungsgruppen wesentliche Punkt der Gleichwertigkeit umfasst die Gruppenaufsicht (Art. 260 Solvency II), also die Aufsicht von Mutter- und ihren angeschlossenen Tochtergesellschaften durch eine zentrale Aufsichtsbehörde. Von ihr betroffen sind Versicherer und Rückversicherer mit Hauptsitz in der Schweiz, die Versicherungs- oder Rückversicherungstochtergesellschaften im EU-Raum haben und die der Gruppenaufsicht nach Solvency II unterstehen. Dank der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Schweizer Aufsicht führt die EU keine separate Gruppenaufsicht durch, sondern stützt sich auf die Gruppenaufsicht der FINMA. Im anspruchsvollen regulatorischen Umfeld, welches immer mehr Anforderungen an die Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften stellt, wird dies von den Schweizer Versicherungsgruppen mit Erleichterung zur Kenntnis genommen, da es grundsätzlich die Schaffung einer Europäischen (Unter-)Gruppe obsolet macht. Dennoch sei erwähnt, dass den einzelnen Europäischen Mitgliedsländern weiterhin die Option bleibt, die Bildung von (Unter-) Gruppen für sämtliche Entitäten in ihrem jeweiligen Land zu verlangen. Rückversicherung Von Bedeutung ist der Entscheid auch für die Rückversicherung. Dank der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Art. 172 der Solvency-II-Richtlinie müssen etwa Rückversicherungsverträge mit Schweizer Rückversicherern genauso behandelt werden, wie Rückversicherungsverträge mit in einem EU Land ansässigen Rückversicherungsunternehmen. Ein weiterer Aspekt ist beispielsweise das Verbot der Besicherung von 3 Vermögenswerten. Hiernach sollen die EU-Mitgliedsstaaten von der Leistung entsprechender Sicherheiten durch Schweizer Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf deren Versicherungsgeschäft im jeweiligen EU-Mitgliedsland absehen. In der Konsequenz bedeutet diese Gleichbehandlung von Rückversicherern mit Sitz in der Schweiz gegenüber ihren europäischen Mitbewerbern eine erhebliche Erleichterung des Marktzuganges in die EU. Bis anhin musste teils auf aufwendigem bürokratischen Weg festgestellt werden, inwiefern Sicherheiten zu leisten oder vergleichbare Vorkehrungen zu treffen sind. Solvenzberechnung Der dritte Bereich, die Solvenzberechnung, betrifft vor allem europäische Versicherer, die über Tochtergesellschaften in der Schweiz verfügen. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Solvenzberechnung (Art. 227 Solvency II) ermöglicht den Tochtergesellschaften in der Schweiz, auch für die Gruppenaufsicht durch die EU die Vorschriften der Solvenzberechnung nach den Regeln des Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) anzuwenden. Neben der Gruppenaufsicht durch die EU unterstehen die Schweizer Tochtergesellschaften der Einzelaufsicht durch die FINMA und müssen dementsprechend die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des VAG erfüllen. Dies bedeutet, dass ohne die Anerkennung der Gleichwertigkeit an dieser Stelle Duplikationen und Ineffizienzen gedroht hätten. So aber reicht es aus, wenn die Europäischen Tochtergesellschaften mit Sitz in der Schweiz die Solvenzberechnungen gemäss Schweizer VAG durchführen. Ausblick Mit Interesse dürften auch Versicherungs- und insbesondere Rückversicherungsgesellschaften aus Drittstaaten, die einen Umzug oder eine Etablierung in der Schweiz in Erwägung ziehen, den Entscheid der EU-Kommission zur Kenntnis genommen haben. «Einerseits werden mögliche regulatorische Hürden aus dem Weg geräumt. Andererseits – und nicht weniger wichtig – ermöglicht der Entscheid bezüglich der von der Äquivalenzanerkennung betroffenen Aufsichtsrechtsbereiche eine bessere Planbarkeit aufgrund der hergestellten Rechtsicherheit, beispielsweise bei Etablierung in der Schweiz und gleichzeitig geplanten Versicherungsaktivitäten im EU-Raum und umgekehrt», sagt Stefanie Gey, Leiterin Insurance Legal, Regulatory & Compliance bei EY Financial Services. 4 Trotz Äquivalenzanerkennung bleiben jedoch auch weiterhin gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der Versicherungsaufsicht im Blickwinkel der Versicherer bestehen. «Namentlich seien hier das Nebeneinander und Verhältnis der beiden Solvenzsysteme (Solvency II und SST), die Umsetzung des qualitativen Risikomanagements und der Trend zur regulatorischen Präferenz eines Standardmodells gegenüber unternehmensinternen Modellen erwähnt», so Andrew Gallacher, Leiter des Beratungsgeschäfts von EY für Versicherungen bei EY Financial Services. EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Über die globale EY-Organisation Die globale EY-Organisation ist eine Marktführerin in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Rechtsberatung sowie in den Advisory Services. Wir fördern mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Dienstleistungen weltweit die Zuversicht und die Vertrauensbildung in die Finanzmärkte und die Volkswirtschaften. Für diese Herausforderung sind wir dank gut ausgebildeter Mitarbeitender, starker Teams sowie ausgezeichneter Dienstleistungen und Kundenbeziehungen bestens gerüstet. Building a better working world: Unser globales Versprechen ist es, gewinnbringend den Fortschritt voranzutreiben – für unsere Mitarbeitenden, unsere Kunden und die Gesellschaft. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website: www.ey.com. Die EY-Organisation ist in der Schweiz durch die Ernst & Young AG, Basel, an zehn Standorten sowie in Liechtenstein durch die Ernst & Young AG, Vaduz, vertreten. «EY» und «wir» beziehen sich in dieser Publikation auf die Ernst & Young AG, Basel, ein Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
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