Zurechnung im Staatshaftungsrecht

Grundprobleme des Staatshaftungsrechts
§ 4 Zurechnung im Staatshaftungsrecht
Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens
Lehrstuhl für Öffentliches Recht,
insbesondere deutsches und europäisches
Verwaltungsrecht
§4
Zurechnung und Regress im Staatshaftungsrecht
A) Zurechnung bei juristischen Personen des Privatrechts
B) Zurechnung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei
Anwendbarkeit des Privatrechts
C) Zurechnung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei
Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts
D) Unterscheidung zwischen dienstlichem und privatem Verhalten
Frage der Zurechnung im Staatshaftungsrecht verknüpft das
Staatshaftungsrecht
• mit Verwaltungsorganisationsrecht, öffentlichem Dienstrecht und
Privatisierungsfolgerecht
• mit der (privatrechtlichen) Lehre von der Haftung der juristischen Person
A)
Zurechnung bei juristischen Personen des
Privatrechts
BGB
§ 31 Haftung des Vereins für Organe. Der Verein ist für den Schaden
verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer
verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Der Schuldner hat ein
Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie
eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen. (1) Wer einen anderen zu einer
Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in
Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. […].
§ 855 Besitzdiener. Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für
einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen
Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden
Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
A)
Zurechnung bei juristischen Personen des
Privatrechts
Zurechnung nach § 31 BGB
•
Gilt (analog) für alle juristischen Personen des Privatrechts und sichert
Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen
•
Rechnet unmittelbar nur das Verhalten der Personen, die als Organwalter für
das Außenvertretungsorgan der juristischen Person bestellt wurden (z. B.
Vorstand, Geschäftsführer)
•
Formuliert auch über das Haftungsrecht hinausreichenden allgemeinen
Rechtsgrundsatz, der immer greift, wenn es gilt, eine bestimmte Handlung
einer juristischen Person des Privatrechts als eigene zuzurechnen (z. B.
Zurechnung des Besitzes durch Lehre vom Organbesitz, Zurechnung einer
störenden Handlung i.S. des § 1004 BGB)
•
Ist maßgebliche Zurechnungsnorm sowohl innerhalb wie außerhalb
bestehender Schuldverhältnisse: Keine Anwendung des § 278 BGB (str.) und
des § 831 BGB für verfassungsmäßig berufene Vertreter.
A)
Zurechnung bei juristischen Personen des
Privatrechts
Zurechnung nach § 831 Abs. 1 BGB
•
Gilt für jeden „Geschäftsherrn“ unabhängig davon, ob natürliche oder
juristische Person
•
Begründet eine Haftung des Geschäftsherrn nur für die Verwirklichung von
Deliktstatbeständen der §§ 823 ff. BGB – kann aber auch innerhalb
bestehender Schuldverhältnisse anwendbar sein
•
„Verrichtungsgehilfen“ sind nur Personen, die in die Organisation
(Unternehmen/Betrieb) des Geschäftsherrn eingegliedert sind.
•
Keine Verrichtungsgehilfen sind selbständige Unternehmer, auch wenn der
Geschäftsherr sich ihrer zur Erfüllung bestimmter Aufgaben bedient (hierfür
wird nach § 278 BGB nur im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse
gehaftet)
•
Ähnliche Unterscheidungen z. B. bei Besitzdienerschaft (§ 855 BGB), bei
Anwendung des § 950 BGB, Zurechnung von Störungen i. S. des § 1004 Abs.
1 BGB
A)
Zurechnung bei juristischen Personen des
Privatrechts
Zurechnung nach § 278 BGB
•
Gilt für jeden Schuldner unabhängig davon, ob natürliche oder juristische
Person
•
Begründet eine Verschuldenszurechnung für Erfüllungsgehilfen nur innerhalb
bestehender gesetzlicher und vertraglicher Schuldverhältnisse
•
Ist Spiegelbild des grundsätzlichen Rechts des Schuldners sich zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten bzw. Wahrnehmung seiner Obliegenheiten der Hilfe
Dritter zu bedienen: vgl. § 267 Abs. 1 und § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB
•
„Erfüllungsgehilfe“ kann daher jeder sein, der in die Erfüllung von
Verbindlichkeiten (Wahrnehmung von Obliegenheiten) „eingeschaltet“ ist –
auch selbständige Unternehmen
•
Relativität der Schuldverhältnisse: Wenn das Verhalten dem
Geschäftsherrn gegenüber seinem Schuldner nach § 278 BGB zuzurechnen
ist, bedeutet dies nicht, dass der Geschäftsherr für dieses Verhalten gegenüber
jedermann einstehen muss.
A)
Zurechnung bei juristischen Personen des
Privatrechts
Unterscheidung zwischen
•
Zurechnung innerhalb bestehender gesetzlicher oder vertraglicher
Schuldverhältnisse i. S. des § 241 Abs. 1, § 311 BGB: § 31, § 278 BGB
•
Zurechnung im „allgemeinen Verkehr“ (allgemeines Rechtsverhältnis
zwischen „unverbundenen Rechtsgenossen“): § 31, § 831 BGB
Überschneidungen
•
wegen Anwendbarkeit des Deliktsrechts auch gegenüber den Beteiligten eines
gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnisses (allerdings: keine
Ausweitung, sondern nur Einschränkung der deliktischen Haftung durch
Schuldverhältnis)
•
wegen Ausweitung der Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB auf allgemeine
„Integritätsschutzpflichten“ durch § 241 Abs. 2 BGB
•
wegen Einbeziehung Dritter in den Haftungsschutz nach § 241 Abs. 2, § 280
Abs. 1 BGB durch § 311 Abs. 3 BGB
B)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
Privatrechts
§ 89 BGB. Haftung für Organe; Insolvenz (1) Die Vorschrift des § 31 findet
auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) […].
§ 278 BGB. Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Der Schuldner hat
ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er
sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine
Anwendung.
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen. (1) Wer einen anderen zu einer
Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere
in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. […].
Art. 77 EGBGB. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über
die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände […]
für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden […].
B)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
Privatrechts
Maßgeblicher Grundsatz:
•
Grundsatz der Gleichbehandlung juristischer Personen des öffentlichen Rechts
und juristischer Personen des Privatrechts im Haftungsrecht, …
•
… soweit sich beide „gleich“ verhalten,
•
führt zum Grundsatz der Gleichbehandlung juristischer Personen des
öffentlichen Rechts und natürlichen Personen, soweit sich beide gleich
verhalten.
Aber: Kein Gebot der Gleichbehandlung von Ungleichem
•
Kein Gebot der Haftung juristischer Personen des öffentlichen Rechts für die
Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten nach privatrechtlichen Grundsätzen
•
Führt zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen der Verletzung
privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Pflichten …
•
… auch im „allgemeinen Gewaltverhältnis“ (allgemeinen Verkehr)?
B)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
Privatrechts
Verwaltungsorganisationsrechtliche Vorgaben - Unterscheidung zwischen
Organwaltern i.e.S. und Organwaltern i.w.S.
Organwalter i.e.S.:
•
Personen, deren Verhalten kraft Gesetzes dem Organ einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts unvermittelt zugerechnet wird: Mitglieder eines
Kollegialorgans (Regierungsmitglieder Gemeinderatsmitglieder) bzw, der Leiter
eines monokratischen Organs (Minister, Regierungspräsident, Landrat,
Bürgermeister) und dessen allgemeiner Vertreter
•
Organwalter i.e.S. werden durch ein besonderes Verfahren bestellt (z. B. durch
Wahl oder Ernennung)
Organwalter i.w.S.:
•
Personen, denen vom Organwalter i.e.S. „Zeichnungsbefugnis“ erteilt wurde,
insbesondere Beamte und Angestellte, die bei einer monokratischen Behörde
beschäftigt sind
Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl.
2014, § 35 Rn. 53 ff.
B)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
Privatrechts
Zurechnung nach § 89 Abs. 1 BGB
•
Meint unmittelbar nur Organwalter i. e. S. einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts mit Außenvertretungsbefugnis und knüpft insoweit an das
Verwaltungsorganisationsrecht an.
•
Keine Relevanz der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsnatur
des Anstellungsverhältnisses für Außenhaftung Haftung der juristischen Person
des öffentlichen Rechts
•
§ 89 Abs. 1 BGB gilt innerhalb wie außerhalb bestehender Schuldverhältnisse:
Keine Anwendung des § 278 BGB (str.) und des § 831 BGB für
verfassungsmäßig berufene Vertreter
•
Aber: Gilt ausschließlich, soweit es um die Zurechnung im privatrechtlichen
Rechtskreis der juristischen Person des öffentlichen Rechts geht
•
Aber: Keine Haftung der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach §
839 i.V.m. § 89 BGB. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung juristischer
Personen des öffentlichen Rechts im Privatrechtsverkehr mit juristischen
Personen des Privatrechts ist eine Zurechnung nach § 89 Abs. 1 BGB nur
möglich, wenn Beamter (zugleich) einen allgemeinen Deliktstatbestand erfüllt
(RGZ 162, 129, 161).
B)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
Privatrechts
Zurechnung nach § 278 BGB, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB
•
Gelten im privatrechtlichen Rechtskreis unmittelbar auch zu Lasten
juristischer Personen des öffentlichen Rechts
•
Keine Relevanz der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsnatur
des Anstellungsverhältnisses der „Verrichtungs-“ oder „Erfüllungsgehilfen“ für
Haftung der juristischen Person des öffentlichen Rechts
•
Aber: Unmittelbare Geltung von § 278 BGB, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nur im
privatrechtlichen Rechtskreis der juristischen Person des öffentlichen
Rechts
•
Keine Haftung der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 839
i.V.m. § 831 BGB. Für Haftung des Dienstherrn nach § 831 BGB muss
„Beamter“ (zugleich) einen allgemeinen Deliktstatbestand erfüllen (RGZ 131,
239, 248 f.; RGZ 155, 257, 266 f.)
•
Ansonsten: § 831 BGB und § 278 BGB kommen bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts identische Funktionen zu wie bei juristischen
Personen des Privatrechts.
B)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
Privatrechts
Unterscheidung zwischen
•
Zurechnung innerhalb bestehender gesetzlicher oder vertraglicher
privatrechtlicher Schuldverhältnisse i. S. des § 241 Abs. 1, § 311 BGB: § 89
Abs. 1, § 278 BGB
•
Zurechnung im „allgemeinen Verkehr“ bei Anwendbarkeit des
Privatrechts: § 89 Abs. 1, § 831 BGB
Überschneidungen
•
wegen Anwendbarkeit des Deliktsrechts auch gegenüber den Beteiligten eines
gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnisses (allerdings: keine
Ausweitung, sondern nur Einschränkung der deliktischen Haftung durch
Schuldverhältnis)
•
wegen Ausweitung der Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB auf allgemeine
„Integritätsschutzpflichten“ durch § 241 Abs. 2 BGB
•
wegen Einbeziehung Dritter in den Haftungsschutz nach § 241 Abs. 2, § 280
Abs. 1 BGB durch § 311 Abs. 3 BGB
C)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
öffentlichen Rechts
Art. 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren
Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. […].
Wer ist „jemand“ (Beamter im haftungsrechtlichen Sinne) i. S. des Art. 34 Satz 1
GG?
Übernimmt Art. 34 Satz 1 GG
• die Funktion des § 89 Abs. 1, § 278 BGB (nur) innerhalb bestehender
Verwaltungsrechtsverhältnisse?
• die Funktion des § 89 Abs. 1, § 831 BGB (auch) im allgemeinen Verkehr?
Zusammenfassend: Stelkens, JZ 2004, 656, 658 ff.
C)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
öffentlichen Rechts
Frage nach „haftungsrechtlichen Beamtenbegriff“ ist
• ein Problem der Auslegung des § 839
BGB?
• ein Problem der Auslegung des Art. 34
Satz 1 GG?
• abhängig von der Rechtsnatur des
Dienstverhältnisses?
Muss jeder „Jemand“ i. S.
des Art. 34 Satz 1 GG e
in „Beamter“ i. S. des § 839
BGB sein?
C)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
öffentlichen Rechts
Frage nach „haftungsrechtlichen Beamtenbegriff“
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
§1
(1) Verletzt ein Reichsbeamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen
Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte
Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten das Reich.
(2) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den
Schaden im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Reich den Schaden zu
ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur
insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.
(3) Personen des Soldatenstandes mit Ausnahme derjenigen des Königlich
Bayerischen Kontingents gleich. stehen im Sinne dieses Gesetzes den
Reichsbeamten
C)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
öffentlichen Rechts
Entwicklung des haftungsrechtlichen Beamtenbegriffs:
• 1900: Haftungsbegriff des § 839 BGB ist mit dem damaligen
staatsrechtlichem Beamtenbegriff identisch, der faktisch die Existenz von
Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ausschloss
• seit 1910: Überleitung der Haftung nach § 839 BGB nach § 1 Abs. 1 RHBG
nur für „Reichsbeamte“ bei Ausübung öffentlicher Gewalt – aber auch
Haftung für „Personen des Soldatenstandes“ (einschließlich Wehrpflichtige),
die keine Beamten im staatsrechtlichen Sinne und damit i. S. des § 839 BGB
waren, waren ordnet § 1 Abs. 3 RBHG eine Haftung des Reichs nach
Maßgabe des § 839 BGB an (vgl. RGZ 162, 308, 311 f.)
• seit 1918: Ablösung des „Beamtenbegriffs“ des Art. 131 WRV von dem des
§ 839 BGB: RGZ 105, 334, 335.
• seit 1933: Formalisierung des staatsrechtlichen Beamtenbegriffs; Kreation
heutiger Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes – ohne Rückwirkungen auf
„haftungsrechtlichen Beamtenbegriff“
• seit 1949: Unerheblichkeit der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses für einen „jemand“ i.S. des Art. 34 GG
C)
Zurechnung bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Anwendbarkeit des
öffentlichen Rechts
Entwicklung des haftungsrechtlichen Beamtenbegriffs seit 1949
• Unerheblichkeit der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsnatur
des Dienstverhältnisses für einen „jemand“ i.S. des Art. 34 GG
• Zunehmende Diskussion über die Haftung für in die hoheitliche
Aufgabenerfüllung eingeschaltete selbständige Unternehmen (hierzu
ausführlich m. w. N. Wildwechsel Fall)
Grundfragen
• Ist der haftungsrechtliche Beamtenbegriff mit dem des „Verrichtungsgehilfen“
(Eingliederung in die Organisation des Geschäftsherrn) oder mit dem des
„Erfüllungsgehilfen (Einschaltung durch den Geschäftsherrn in die Erfüllung
eigener Verpflichtungen) gleichzusetzen?
• Was gilt im „allgemeinen Verkehr“? - Kann es hier überhaupt öffentlichrechtliche Pflichten geben?
D)
Unterscheidung zwischen dienstlichem und privatem
Verhalten
Unterscheidung zwischen Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes,
Handeln bei Gelegenheit der Ausübung eines öffentlichen Amtes und rein
privatem Handeln
Zusammenfassend Stelkens, Verwaltungsprivatrecht 2005, S. 296 ff.
Beispiele für Abgrenzungsprobleme
• Bürgermeister erschwindelt Kredit für Gemeinde und verbraucht ihn für sich
(RGZ 44, 303 ff.; BGH, VI ZR 256/77 v. 20.02.1979 = NJW 1980, 115 f.;
• Soldaten erschießen Sozialisten nach Festnahme aus Rachsucht / willkürlich
(RGZ 105, 174, 175 f.);
• Polizist klaut Gegenstände bei Hausdurchsuchung;
• Soldat schießt in Dienstzeit aus Kasernenfenster aus Langeweile auf Spatzen
und trifft Passanten (RGZ 168, 231 ff.);
• Heimkehrende Polizistin erschießt Geliebte des Ehemannes mit Dienstwaffe;
• Bundesinnenminister nennt NPD in Talkshow „Spinner“ / Bundeskanzlerin
erläutert Regierungspolitik in Talkshow und nennt NPD „Spinner“