§2 Arbeitsvertrag, Gelöbnis, ständige Beschäftigung, Arbeitsordnung (1) DS 186 1. Der Arbeitsvertrag wird schriftlich mit der Dienststelle geschlossen; den Beschäftigten ist eine Ausfertigung auszuhändigen. 2. Mehrere Arbeitsverhältnisse zum Bundeseisenbahnvermögen dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (§ 2) -7- 3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. (2) Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wird. Hat die/der Beschäftigte in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht. (3) Mit Beschäftigten, die die Bedingungen der Anlage 1 Abschnitt A Abs. 2 oder 3 erfüllen, ist ein Arbeitsvertrag als Facharbeiter zu schließen. (AB 1) (4) 1. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages hat die/der Beschäftigte zu geloben: „Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren.“ (5) 2. Die/der Beschäftigte hat die Niederschrift über das Gelöbnis zu unterzeichnen. 1. Den Beschäftigten ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine ständige Beschäftigung zu übertragen. (AB 2) 2. Die ständige Beschäftigung bestimmt sich aus der den Beschäftigten nicht nur vorübergehend zugewiesenen Arbeit, die aus einer oder mehreren in der Anlage 1 Abschnitte B und C aufgeführten Tätigkeiten bestehen kann. Besteht die Arbeit aus zwei Tätigkeiten, ist die überwiegende Tätigkeit die ständige Beschäftigung. 3. Die ständige Beschäftigung bleibt erhalten a) während einer Arbeitsbefreiung, wenn die Zeit als Eisenbahndienstzeit gilt, b) während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nach § 17 Abs. 6 LTV, (AB 3 bis 6) (6) Pflichten aus dem Arbeitsvertrag regelt die Arbeitsordnung nach Anlage 6. Ausführungsbestimmungen 1. Beschäftigte, die gemäß Anlage 1 Abschnitt A Abs. 2 oder 3 Facharbeiter sind oder als solche gelten, mit denen jedoch kein Arbeitsvertrag als Facharbeiter geschlossen worden ist, sind in das Vertragsverhältnis eines Facharbeiters zu übernehmen, wenn sie nicht nur vorübergehend in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Zu Abs. 3 DS 186 (§§ 2 und 6) -8- Zu Abs. 5 Nr. 1 2. Neueingestellten Beschäftigten, die für Tätigkeiten vorgesehen sind, die eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt A Abs. 2 erfordern, ist für die Zeit der Einweisung bzw. Ausbildung die ständige Beschäftigung der Tarifstelle B IV 1 - qu Facharb - zu übertragen. Zu Abs. 5 Nr. 1 bis 3 3. a) Nicht nur vorübergehend sind Tätigkeiten, die voraussichtlich mindestens 12 Monate zu verrichten sind. b) Urlaub und sonstige kurzfristige Unterbrechungen sind für die Bestimmung der ständigen Beschäftigung unerheblich. 4. Die Frage, welche Tätigkeit überwiegt, beurteilt sich nach dem Zeitraum, in dem die unterschiedlichen Tätigkeiten laufend - regelmäßig oder unregelmäßig - anfallen; längstens ist der Zeitraum eines Jahres maßgebend. 5. Besteht die Arbeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, ist die höher bewertete Tätigkeit die ständige Beschäftigung. Besteht die Arbeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der ständigen Beschäftigung nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen. §6 Lohngrundlagen (1) DS 186 Der Lohn wird nach dem Wert der zu leistenden Arbeit und nach den besonderen Umständen, unter denen die Arbeiten verrichtet werden, und nach der Dienstzeit bemessen. (§ 6) -9(2) (3) (4) 1. Mehrleistungen in Arbeitsverfahren mit Leistungslohn werden nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen (vgl. Anlage 1 Abschnitt D) Leistungszulagen abgegolten. 2. Unter Arbeitsverfahren mit Leistungslohn sind Tätigkeiten zu verstehen, für die in der Anlage 1 Abschnitt D Leistungszulagen vorgesehen sind. Hierunter fallen auch Tätigkeiten, für die entsprechende Regelungen in Anwendung des § 34 Abs. 1 zugelassen sind. 1. Beschäftigte, die nicht in Arbeitsverfahren mit Leistungslohn nach Abs. 2 verwendet werden, verrichten ihre Tätigkeit im Zeitlohn. 2. Folgende Tätigkeiten sind stets Zeitlohntätigkeiten: die Angestelltentätigkeiten, die Beamtinnen- und Beamtentätigkeiten, die Tätigkeiten der Unterwegsreinigungskräfte, die Tätigkeiten des Hausdienstes und in Verpflegungseinrichtungen, der Bahnhofsarbeiter/innen, der Boten/Botinnen, der Briefsortierer/innen, der Fahrer/innen von Nebenfahrzeugen mit Kraftantrieb, der Kraftwagenfahrer/innen, der Pförtner/innen, der Wächter/innen sowie der Sicherungsposten zum Schutz anderer Personen. Erschwernisse bei der Arbeit werden, soweit sie nicht schon durch die Einstufung in den Lohngruppen berücksichtigt sind, durch Erschwerniszulagen gemäß Anlage 1 Abschnitt E abgegolten. _________________________ 1) Abs. 2 ist zum 31. Dezember 1993 gekündigt. 1)
© Copyright 2024 ExpyDoc