Beitragsordnung

Beitragsordnung
Fassung vom 21.05.2015
§ 1 Grundsatz
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.
(2) Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Jahresbeiträge für Fördermitgliedschaften
(1) Der Regelbeitrag beträgt 120,00 Euro für Einzelpersonen.
(2) Der Regelbeitrag für Paare beträgt 180,00 Euro. Die Paarmitgliedschaft wird von einer Person abgeschlossen, die den Beitrag entrichtet. Bei Anmeldung muss der Name der zweiten
Person angegeben werden.
(3) Der ermäßigte Beitrag für Geringverdiener, Schüler, Freiwilligendienstleistende, Auszubildende und Studierende bis 27 Jahre beträgt 60,00 Euro. Als Geringverdiener gelten Personen,
bzw. Haushalte, deren Jahreseinkommen unterhalb des jeweiligen Steuerfreibetrags liegt.
(4) Der Regelbeitrag für Unternehmen und andere juristische Personen beträgt mindestens
300,00 Euro. Vertretungsberechtigt sind maximal drei Personen.
(5) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und müssen auch von neu eingetretenen Mitgliedern in voller Höhe gezahlt werden. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eines Jahres eintreten, zahlen für das laufende Jahr nur 50% des Beitrags.
(6) Die genannten Beiträge stellen Mindestbeiträge dar. Fördermitglieder können freiwillig
einen erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen, um den Verein besonders zu fördern.
(7) In begründeten Ausnahmefällen ist es Mitgliedern möglich, einen Aufschub der Fälligkeit
bzw. eine zeitlich befristete Reduzierung des Beitrags zu beantragen. Hierüber entscheidet
der Vorstand.
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsstatus maßgebend.
(2) Ermäßigte Beiträge müssen beantragt werden, der Vorstand entscheidet über die Ermäßigung.
(3) Als Begründung ist eine glaubhafte Versicherung ausreichend, in Ausnahmefällen kann der
Vorstand die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen.
§ 4 Fälligkeit, Zahlungsweise
(1) Der Mitgliedsbeitrag muss bis zum 31. Januar eines Jahres gezahlt werden.
(2) Im laufenden Jahr neu eingetretene Mitglieder müssen ihren Mitgliedsbeitrag innerhalb von
zwei Wochen nach Bestätigung ihrer Mitgliedschaft zahlen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge können entweder per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat
gezahlt werden.
§ 5 Übergangsregelung
(1) Diese Beitragsordnung tritt in Kraft, sobald der Verein “Ostkreuz – Verein für Fotografie e. V.“
ins Vereinsregister eingetragen ist.
Berlin, 21.05.2015