Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz
Stand 01.01.2016
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des
Unterhaltsvorschussgesetzes geben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie
zuständige Stelle.
1. Wer hat einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist
oder
von seinem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt
untergebracht ist, und
c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens den nach Abschnitt 3 in Betracht kommenden
- Unterhalt von dem anderen Elternteil
oder
falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im
Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.
2. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
− beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie
miteinander verheiratet sind oder nicht
oder
− in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine
Stiefmutter des Kindes lebt
oder
− das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder
in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet
oder
− der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes
erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des
anderen Elternteiles mitzuwirken,
oder
− der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat
oder
− der alleinerziehende Elternteil das Kind allein adoptiert hat
oder
− der alleinerziehende Elternteil mit einem eingetragenen Lebenspartner zusammen lebt.
3.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistung?
Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des jeweils geltenden Mindestunterhalts gezahlt.
Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder unter sechs Jahren 335,00 € mtl. und für Kinder
unter 12 Jahren 384,00 € mtl.
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Hiervon werden abgezogen:
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190,00 € (Erstkindergeld). Dieser Abzug unterbleibt, wenn der andere Elternteil
Anspruch auf Kindergeld oder auf eine dem Kindergeld entsprechende Leistung für
das Kind hat.
Die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles oder die
Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines
Stiefelternteiles erhält.
4. Höchstleistungsdauer
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die
Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch
dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die
Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend für 1 Monat vor dem Monat der
Antragstellung gezahlt werden, wenn die anderen Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren
Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu
Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
5. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen?
Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem
zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist auf
Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das Antragsformular erhält man bei der
Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, gehen in Höhe dieser Leistungen die
entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die
Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land über.
6.
Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche
Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistungen nach dem UVG beantragt haben
oder erhalten?
Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen dem Jugendamt anzeigen, die für
die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, und zwar insbesondere
- wenn das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt,
- wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet bzw. eine eingetragene
Lebenspartnerschaft eingeht
- wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil bzw. mit dem
eingetragenen Lebenspartner zusammenzieht,
- wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
- wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
- wenn der andere Elternteil verstorben ist,
- wenn Sie ihren Wohnsitz gewechselt haben.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld
geahndet werden. Fragen Sie immer bei dem für Sie zuständigen Jugendamt nach, wenn sie
nicht genau wissen, ob Sie etwas anzeigen müssen.
-37. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder
zurückgezahlt werden ?
Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden
− wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige
Angaben gemacht worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist oder
− wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der
Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vergl.
Abschnitt 3 ).
8. Wie wirkt sich die Unterhaltsvorschussleistung auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt
des Kindes decken sollen. Sie wird daher z.B. auf die Hilfe nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) angerechnet.
9.
Änderungsanzeigen bitte schriftlich an:
Kreis Steinburg, Der Landrat, Amt für Jugend, Familie und Sport, UV -Kasse,
Viktoriastraße 16-18, 25524 Itzehoe, telefonisch oder durch E-Mail an:
Frau Plähn-Kruse, Tel.: 04821/69 228 (Fälle B, C, D, E, O und V)
E-Mail: [email protected]
Frau Wisner,
Tel.: 04821/69 255 (Fälle G, P, Q, S (ohne Sch), T, U, X, Y, Z)
E-Mail: [email protected]
Frau Mildebrath
Tel.: 04821/69 483 (Fälle H, I, R, Sch)
E-Mail: [email protected]
Frau Evers
Tel.: 04821/69 286 (Fälle A, F, W)
E-Mail: [email protected]
Herrn Sähn,
Tel.: 04821/69 315 (Fälle, J, K, L, M und N)
E-Mail: [email protected]
Fax-Nr. 04821/69556
Unsere Sprechzeiten sind:
Montag – Freitag:
Mittwoch:
8.00 – 12.00 Uhr
14.30 – 15.45 Uhr
oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.