Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 2016

Magdeburg, 29. Februar 2016
Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 1/16
Inhalt
1. Entstehung von Dauergrünland ...........................................................- 1 2. Strengere Cross-Compliance-Regeln bei der EU-Agrarförderung ab 2016 .- 2 3. Aktiver Betriebsinhaber (InVeKoS-VO – NEU) .......................................- 5 4. Änderung der Flächennutzung im Umweltinteresse (InVeKoS-VO – NEU) .- 6 5. Mieten und Lagerplätze (betr. Nutzcodes 994 und 996) .........................- 7 6. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Natura 2000 Ausgleich –
Landwirtschaft ..................................................................................- 8 7. Terminübersicht Antragstellung 2016 ..................................................- 8 -
1. Entstehung von Dauergrünland
Reinsaaten und Mischungen der nachfolgend genannten Leguminosen führen
nicht (mehr) zur Entstehung von Dauergrünland, während dies bei den meisten der nachfolgend aufgeführten Kulturen bisher nach fünf Jahren der Fall
war: Alexandrinerklee, Bastardluzerne, Erdklee, Esparsette, Gelbklee, Hopfenklee, Hornklee, Hornschotenklee, Inkarnatklee, Luzerne, Persischer Klee,
Rotklee, Sandluzerne, Schwedenklee, Serradella, Steinklee, Weißklee. Die
genannten Kulturen können auch als Flächennutzung im Umweltinteresse (=
Ökologische Vorrangflächen im Greening) mit dem Gewichtungsfaktor 0,7
beantragt werden.
Derzeit führen noch folgende Kulturen aus der Gruppe „Gras- oder andere
Grünfutterpflanzen“ nach mehr als fünfjährigem Anbau zur Entstehung von
Dauergrünland: Kleegras, Ackergras, Luzerne-Gras-Mischung sowie aus der
Erzeugung genommenes Ackerland1. Dabei kommt es nach aktueller Rechtsprechung nicht darauf an, ob fünf Jahre durchgängig die gleiche Kultur an1
aus der Erzeugung genommenes Ackerland (NC 591) i. S. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) der VO (EU)
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gebaut und der gleiche Nutzcode angegeben wurde, vielmehr unterbricht ein
Wechsel zwischen verschiedenen Kulturen aus der Gruppe „Gras- oder andere Grünfutterpflanzen“ die Fünf-Jahres-Frist nicht und verhindert damit auch
nicht die Dauergrünlandentstehung.
2. Strengere Cross-Compliance-Regeln bei der EU-Agrarförderung ab 2016
Landwirte müssen ab 2016 bei wiederholten, geringfügigen Cross Compliance-Verstößen mit schärferen Sanktionen rechnen. Im Rahmen der Reform
der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hat der europäische Gesetzgeber im
Bereich der Cross Compliance (CC) ab dem Jahr 2015 das sogenannte
"Frühwarnsystem" eingeführt. Dieses System ersetzt die bis Ende 2014 in
Deutschland angewandte „Bagatellregelung“.
Die Europäische Kommission hatte im Verlaufe des Jahres 2015 nun mitgeteilt, dass wiederholte geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung im
Frühwarnsystem deutlich stärker sanktioniert werden müssen als bei der alten Bagatellregelung. Insofern ist die alte „Bagatellregelung“ nicht mehr mit
der neuen Regelung des „Frühwarnsystems“ vergleichbar. Ein Frühwarnverstoß kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren nur höchstens
einmal zur Anwendung kommen. Der Frühwarnverstoß ist für diejenigen Fälle
gedacht, die erstmalig gegen eine CC-Regelung verstoßen haben. Der Verzicht auf Sanktionen im Frühwarnsystem setzt dabei voraus, dass der festgestellte (Erst-)Verstoß geringfügig ist und abgestellt wird. Das bedeutet, dass
der Landwirt nicht nur den konkreten festgestellten Verstoß beheben muss,
sondern dass der Landwirt auch in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche CC-Vorschrift verstoßen darf. Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wird rückwirkend für den Frühwarnverstoß eine 1%-Sanktion
verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung eines Verstoßes
eine 3%-Sanktion, weil dieser erneute Verstoß als erste Wiederholung gewertet wird. Noch gravierender sind die Folgen, wenn in den folgenden Jahren noch einmal ein weiterer (ggf. auch geringfügiger) Verstoß gegen die
gleiche Vorschrift festgestellt wird, weil dann der erneute Wiederholungsverstoß eine Sanktion von 9% zur Folge hat.
Nachfolgendes Beispiel aus dem Bereich der Rinderkennzeichnung, in dem
geringfügige Verstöße in der Vergangenheit häufig auftraten, soll die Auswirkungen verdeutlichen:
Beispiel:
Ein Landwirt hat einen Milchviehbetrieb mit 60 ha Grünland und 100 Rindern.
Er erhält rund 25.000 € pro Jahr für Direktzahlungen, Ausgleichszulage für
benachteiligte Gebiete und Agrarumweltmaßnahmen.
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Verstoß
Kürzung bisher
(Bagatellregelung)
Künftige Kürzung
(Frühwarnsystem)
Am 1. Juli 2015 wird festgestellt, dass 2 Kälber mit
Verspätung an die HITDatenbank gemeldet wurden
(eines nach 12 und eines erst
nach 15 Tagen statt nach 7
Tagen).
Am 30. März 2016 wird festgestellt, dass der Abgang
einer Kuh erst nach 12 Tagen
(statt nach 7 Tagen) gemeldet wurde.
Keine, da als geringfügiger Verstoß bewertet
Keine, da als geringfügiger
Verstoß bewertet
Keine, da erneut als
geringfügiger Verstoß
bewertet
Am 1. August 2018 wird festgestellt, dass ein Kalb 10 Tage zu spät gemeldet wurde
(also nach 17 statt nach 7
Tagen).
Keine, da erneut als
geringfügiger Verstoß
bewertet
Kürzung in Höhe von 1%
von 25.000 € für das Jahr
2015 = 250 € und
Kürzung in Höhe von 3%
von 25.000 € für das Jahr
2016 = 750 €
Kürzung in Höhe von 3 x
3% = 9% von 25.000 € für
das Jahr 2018 = 2.250 €
Weitere Bereiche, in denen häufiger geringfügige Verstöße festgestellt werden, sind neben den verspäteten Meldungen an die HIT-Datenbank zur Registrierung von Rindern und Schafen/Ziegen zum Beispiel auch
 Mängel in der Führung der Bestandsregister im tierischen Bereich und
 Mängel bei anderen vorgeschriebenen Dokumentationen (z.B. Arzneimit-
telbuch, Nährstoffbilanz, Pflanzenschutzmittelanwendungen, Belege zum
Nachweis der Rückverfolgbarkeit im Rahmen der Lebens- und Futtermittelsicherheit etc.).
Aus gegebenem Anlass wurde im August 2015 eine Auswertung der Datenbank des HI-Tier im Hinblick auf den Anteil der nicht fristgerecht gemeldeten
Tierbewegungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Auswertung hat sich gezeigt, dass im langjährigen Mittel ca. 12 – 16% der Meldungen zu Tierbewegungen im Rinderbereich nicht fristgerecht erfolgen. Bei Schweinebewegungen liegt dieser Wert bei ca. 31%. Bei Schafen und Ziegen sind im Jahr 2014
bei ca. 61.000 Betrieben gar keine Tierbewegungsmeldungen verzeichnet. Im
Seuchenfall wird durch eine unzureichende Meldedisziplin die Rückverfolgung
von Tierbewegungen erschwert! Das BMEL hatte daher mit einem Rundschreiben vom 11. Dezember 2015 die berufsständischen Vertretungen nochmals sensibilisiert.
Es wird daher dringend geraten, mit besonderer Sorgfalt auf die Einhaltung
der CC- und Fachrechtsverpflichtungen zu achten. Dies gilt nicht nur für die
Meldungen an die HIT-Datenbank, sondern auch für die Führung des jeweiligen Bestandsregisters und anderer Aufzeichnungen sowie alle anderen CCund Fachrechtsverpflichtungen. Nähere Informationen hierzu enthält die „Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross-Compliance-Vorschriften
2016“.
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Konsequenzen für Sachsen-Anhalt:
Deutschland war bei der Einführung des Systems noch zu Beginn des Jahres
2015 von einer weitestgehenden Fortsetzung der alten „Bagatellregelung“
ausgegangen. Die neue Auslegung der EU-Kommission bedeutet nunmehr eine erhebliche Verschärfung des Kontroll-und Sanktionssystems. Die EU-KOM
hat in einem Antwortschreiben vom 23. Oktober 2015 an Deutschland deutlich gemacht, dass eine wiederholte und damit regelmäßige Anwendung des
„Frühwarnsystems“ auf denselben Begünstigten und denselben Verstoß weder der Art noch dem Ziel des Systems entspricht. Die systematische Anwendung ist damit ausgeschlossen und bedeutet den großen Unterschied zur bisherigen „Bagatellregelung“, die nach langer Diskussion und auf Druck der
Mitgliedstaaten ab dem Jahr 2008 erst eingeführt worden war.
Auch wenn im Rahmen der Anwendung des „Frühwarnsystems“ zunächst keine (planmäßigen) Nachkontrollen für entsprechende Fälle vorgesehen sind,
kann ein Betrieb auf Grund der unterschiedlichen Kontrollanforderungen des
Fachrechts und des Beihilferechts innerhalb von 3 Jahren erneut für eine
Fachrechts- oder CC-Kontrolle ausgewählt werden. Der größte Teil der Frühwarnverstöße betraf 2015 mit etwa 85% die Rinderkennzeichnung und
hier mit 94% überwiegend den Bereich der „verfristeten, aber behobenen
Meldungen“. Auch wenn diese Meldungen bereits abgestellt sind, bedeuten
sie dennoch einen Verstoß gegen die im Falle von Tierbewegungen vorgegebene Meldefrist von max. 7 Tagen. Einen geringen Spielraum gibt es allenfalls bei der Bewertung, ob es nur selten zu solchen Fristüberschreitungen in
dem jeweiligen Betrieb kam oder bei der Mehrzahl der Meldungen die Frist
von 7 Tagen lediglich um 1 bis 2 Tage überschritten wurde. Einer möglichen
Verlängerung dieser in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgegebenen
Meldefrist hatte die EU-Kommission bereits eine Absage erteilt, da Deutschland in Bezug auf die zulässige Spanne von 3 bis 7 Tagen mit der maximal
möglichen Frist von 7 Tagen die Spielräume bei der nationalen Umsetzung
(Viehverkehrsverordnung) bereits voll ausgereizt hatte.
Einziges Zugeständnis der EU-Kommission war lediglich die Tatsache, dass
Verstöße vor dem Jahr 2015, also vor Eintritt in die jetzige Periode der GAPReform, unbeachtet bleiben konnten. Erste einschneidende Konsequenzen
sind daher frühestens ab diesem Jahr zu erwarten. Es ist dabei aber zu bedenken, dass weitere, anhaltende Meldefristüberschreitungen und der erste
sanktionsrelevante Verstoß bereits zu einer höheren Risikobewertung des Unternehmens führen und damit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass das Unternehmen für eine systematische Fachrechts- oder CC-Kontrolle wieder ausgewählt wird. Wird derselbe Verstoß dann erneut festgestellt, sind durch die
Wiederholungsregel schnell zweistellige Sanktionssätze erreicht, die bei
Überschreiten der 15%-Schwelle zum Vorsatzverstoß führen können.
Deutschland hat sich bezüglich der Anwendung des Frühwarnsystems mit ei-
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nem Schreiben Anfang Februar 2016 nochmals an EU-Agrarkommissar Phil
Hogan gewandt und um Klarstellung seiner Äußerungen gegenüber dem Bayerischen Wochenblatt am Rande der Grünen Woche gebeten.
3. Aktiver Betriebsinhaber (InVeKoS-VO – NEU)
Die InVeKoS-Verordnung wurde novelliert2. Neu sind darin u.a. im § 9 die geforderten Angaben zu sog. „verbundenen Unternehmen“. Ein verbundenes
Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,
— über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,
— das über den antragstellenden Betrieb die alleinige Kontrolle hat oder
— über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den
antragstellenden Betrieb die alleinige Kontrolle hat.
Der Antragsteller muss in seinem Sammelantrag angeben, ob er in der Negativliste3 genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte
Leistungen erbringt oder ausdrücklich erklären, dass er kein solches Unternehmen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt. Ist der Betriebsinhaber mit Unternehmen verbunden, müssen sich die verlangten Angaben
hinsichtlich der Tätigkeiten der Negativliste sowie die Nachweise, die zur Anerkennung als Aktiver Betriebsinhaber notwendig sind, auch auf jedes verbundene Unternehmen beziehen. Liegt ein verbundenes Unternehmen nach
der Negativliste vor, so hat der Antragsteller Name und Anschrift und – sofern vorhanden – die Betriebsnummer des verbundenen Unternehmens anzugeben.
Antragsteller, die angeführt haben, dass weder sie selbst noch mit ihnen verbundene Unternehmen eine Tätigkeit von der Negativliste ausüben, müssen
im Sammelantrag aber dennoch angeben, durch welche Nachweise sie den
Status als aktiver Betriebsinhaber erbringen können. Den Nachweis haben
die Antragsteller mit dem Sammelantrag einzureichen, sofern er nicht bereits
dem ALFF vorliegt. Als Nachweise kommen in Frage:
1. Wenn der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist
a.) (wie bisher) ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister über die
Eintragung als Kaufmann, in dem die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist,
oder
2
3
Art. 1 Nr. 3 VO zur Änderung der InVeKosV i.d. am 26. Febr. 2016 vom Bundesrat beschlossenen Fassung
Negativliste: Tätigkeiten nach Art. 9 Abs. 2 Unter-Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013: Betrieb von Flughäfen, Wasserwerken, Eisenbahnverkehr, Sport- und Freizeitflächen sowie Erbringen von Immobiliendienstleistungen sowie
Tätigkeiten nach § 5 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung: Bergbau
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b.) (wie bisher) eine Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte mit einer Kopie
des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlungen
oder
c.) (neu): eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor
der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt.
2. Wenn das antragstellende Unternehmen keine natürliche Person ist, mit
einem der bisher schon möglichen Nachweise (Auszug aus amtlichen Unternehmensregister oder Gesellschaftsvertrag, Satzung o. dgl., woraus
landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit bzw. Geschäftszweck
hervorgeht, oder Nachweis der Versicherungspflicht zur Alterssicherung
der Landwirte mit einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung).
Verfügt der Betriebsinhaber über keine der vorgenannten Unterlagen, hat er
dies anzugeben und zu begründen.
Wie bisher sind die o.g. Nachweise nicht erforderlich, wenn der Betriebsinhaber und mit ihm verbundene Unternehmen zusammen nicht mehr als 5.000,Euro Direktzahlungen im Vorjahr erhalten haben oder die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche mindestens 38 Hektar groß ist.
4. Änderung der Flächennutzung im Umweltinteresse (InVeKoS-VO – NEU)
Eine weitere Änderung4 der InVeKoS-Verordnung betrifft den neu eingefügten
§ 11a, mit dem eine Änderung im Art. 14 der VO (EU) 809/20145 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Danach darf der Antragsteller seinen Sammelantrag bezüglich der darin aufgeführten Flächennutzung im Umweltinteresse (= Ökologische Vorrangflächen im Greening) dahingehend ändern, dass er brachliegende Flächen, Pufferstreifen, Streifen an Waldrändern, Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb,
mit Zwischenfruchtanbau oder mit stickstoffbindenden Pflanzen6 ersetzen
kann ausschließlich durch Flächen mit Zwischenfruchtanbau.
Der Änderungsantrag ist bis spätestens 1. Oktober einzureichen.
In dem Änderungsantrag ist neben einer Begründung für die beantragte Änderung die Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen anzugeben – so4
5
6
Art. 1 Nr. 6 VO zur Änderung der InVeKosV in der am 27. Febr. 2016 vom Bundesrat beschlossenen Fassung
durch Art. 1 Abs. 3 der VO (EU) 2015/2333 neu eingefügter Abs. 4 in Art. 14 der VO (EU)
809/2014
Flächen nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j der VO (EU) 1307/2013
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wohl für diejenigen Flächen, die bisher der Flächennutzung im Umweltinteresse dienen sollten, wie auch für diejenigen, die hierfür nach der Änderung
vorgesehen sind.
Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt werden können, sind
dem Antrag beizufügen. Eine Begründung und Nachweise sind nicht erforderlich, wenn lediglich eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere
Fläche mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
Die beantragte Änderung wird genehmigt, wenn
— der Änderungsantrag rechtzeitig eingegangen ist,
— die Ersatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten sind,
— die Ersatzflächen mit Zwischenfruchtanbau genutzt werden und
— durch die Änderung eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird. Abweichend hiervon ist
die Änderung auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche Änderung des Sammelantrags
rechtfertigen. Rechtfertigende Gründe sind dabei Umstände, die der Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht absehen konnte
und die einer Erfüllung seiner Verpflichtung zur Flächennutzung im Umweltinteresse (= Ökologische Vorrangflächen) mit den ursprünglich genannten
Flächen entgegenstehen.
Mit der Änderung darf sich der Antragsteller hinsichtlich der ursprünglich eingegangenen Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschaffen.
Wenn der Antragsteller behördenseitig bereits auf einen Verstoß in seinem
Sammelantrag hingewiesen, eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durch
die Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, so sind Änderungen in den Angaben zu den betroffenen Parzellen nicht zulässig. Ausgeschlossen ist auch
die Anerkennung einer größeren gewichteten Fläche für eine Nutzung im
Umweltinteresse als diejenige, die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergibt.
Die Änderung des Sammelantrags gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht
innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach Antragseingang dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
5. Mieten und Lagerplätze (betr. Nutzcodes 994 und 996)
Die EU-Kommission hat kürzlich erklärt, dass vorübergehende Lagerstätten
wie Silagemieten oder Dunghaufen nicht als landwirtschaftliche Tätigkeiten
im Sinne der Verordnung (EU) 1307/2013 anzusehen seien. Die Flächen blieben aber beihilfefähig, sofern die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Deutschland vertritt die Ansicht, dass es sich hier-
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bei um landwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Jedoch hält die EU-Kommission an ihrer Auffassung fest. Damit sind die Flächen, die die Landwirte
mit den Nutzcodes 994 und 996 angeben, nicht mehr förderfähig.
6. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Natura 2000
Ausgleich – Landwirtschaft
Für die im Rahmen des Antragsverfahrens zum 15.Mai 2015 (Verpflichtungsbeginn 1. Januar 2016) beantragten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie für
den Natura 2000 Ausgleich – Landwirtschaft wird in Kürze der vorzeitige Maßnahmebeginn erteilt.
7. Terminübersicht Antragstellung 2016
1. März
Freigabe des Antragsprogramms zur Stammdaten- und Flächenbearbeitung sowie Versand der DVD mit Luftbildern
31. März
Freigabe der Antragsunterlagen (Programm-Update)
17. Mai (da 15. Mai 2016 Pfingstsonntag)
„Antragstermin“: Schlusstermin für die Antragstellung und Basis als Berechnung der nachfolgend genannten Fristen mit Ausnahme der Frist für
die sanktionslose Änderung des Sammelantrags
31. Mai
Schlusstermin für die sanktionslose Änderung des Sammelantrags – dies
ist ein feststehendes Verwaltungsdatum und unabhängig von der Terminverschiebung des Antragstermins.
13. Juni
„Antragsfristende“: Antragstermin + 25 Kalendertage  nach dem 13.06.
eingehende Anträge sind verfristet eingegangen und damit unzulässig.
14. Juni
Ende der Mitteilungsfrist Vorabprüfung Behörden: Antragstermin + 26
Kalendertage  Frist für die Durchführung der Vorabprüfung (preliminary
check, „Pre-Check“) der Flächenangaben auf Überlappungen und Information der Antragsteller durch die Bewilligungsbehörden.
21. Juni
Frist Vorabprüfung: Antragstermin + 35 Kalendertage  Schlusstermin
für die sanktionslose Änderung der Flächenangaben hinsichtlich Lage und
Größe z.B. Übererklärungen, Lageversatz (Bereinigung der Überlappungen) durch den Antragsteller. Diskutiert wird noch, ob auch weitere flächenbezogene Angaben geändert werden dürfen.
1. Oktober
Spätester Termin für die Einreichung von Änderungsanträgen zur Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen).