PRESSEMITTEILUNG - Ministerium für Wissenschaft, Forschung

MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNST
PRESSE- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
PRESSEMITTEILUNG
26. Februar 2016
Nr. 029/2016
Zumeldung zu PM des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren Stöckle / Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Der Antrag der früheren Rektorin der Hochschule für öffentliche
Verwaltung und Finanzen auf vorläufigen Rechtsschutz vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wurde in zweiter und
letzter Instanz abgelehnt - die früheren gegenteiligen Beschlüsse
des VG Stuttgart hat der VGH entsprechend abgeändert. Die Begründung des VGH: „Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit“
Der neu gewählte Rektor kann nun ernannt werden
Die Ablehnung der Anträge von Frau Dr. Stöckle auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes sind eine wichtige Weichenstellung. Die im Jahr 2015 getroffene
Entscheidung von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium, das Amt
von Frau Dr. Stöckle vorzeitig zu beenden, kann jetzt umgesetzt und der neu gewählte Rektor ernannt werden
Die frühere Rektorin war vom Senat und Hochschulrat der Hochschule am 15.
und 28. Januar 2015 abgewählt worden. Das Land hatte am 26. Februar 2015
dieser Abwahl zugestimmt und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung
angeordnet.
In erster Instanz hatte das VG Stuttgart noch der früheren Rektorin Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen ihre Abwahl wiederhergestellt. Auch hatte das VG dem Land untersagt, den neu gewählten Rektor zu er-
Königstraße 46, 70173 Stuttgart, Telefon 0711 279-3005, Fax 0711 279-3081
E-Mail: [email protected], Internet: http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de
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nennen. Kern der Entscheidung des VG war die Tatsache, dass die Beratungen
im Senat und Hochschulrat nicht hochschulöffentlich waren. Weiter war moniert
worden, dass das Ministerium möglicherweise auf die Arbeit der Kommission
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen (HöVF) Einfluss genommen
habe.
Dem allem ist der 9. Senat des VGH nicht gefolgt und hat Land und Hochschule in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollumfänglich Recht gegeben.
Das Land wird die Beschlüsse sorgfältig analysieren und über das das weitere
Vorgehen entscheiden.