Öffentliches Recht/ POR ___Übersicht Nr. 4a Seite 1 von 3 Übergang der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen Rechtsnachfolger I. Anerkannte Voraussetzungen für die Rechtnachfolge in die Polizeipflichtigkeit 1. Zivilrechtliche Rechtsnachfolge Beurteilt sich nach zivilrechtlichen Regelungen Differenziere: o Einzelrechtsnachfolge: z.B. Schenkung, Kauf, Schuldübernahme o Gesamtrechtsnachfolge: z.B. Erbschaft, Umwandlung einer Gesellschaft 2. Übergangsfähigkeit/ Vertretbarkeit der Pflicht Ausgeschlossen Schulpflicht bei höchstpersönlichen Pflichten, zB. 3. öffentl.-rechtl. Nachfolgetatbestand Dessen Vorliegen ist in der Klausur häufig problematisch und dogmatisch streitig (vgl. unten) II. Übergang einer bereits durch VA konkretisierten Pflicht: Einzelrechtsnachfolge Verhaltensverantwortlichkeit Zustandsverantwortlichkeit Übergang der Verantwortlichkeit ist nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im öffentl. Recht möglich Vgl. zB. § 79 I 5 NBauO Nach hM haftet der bereits erlassene VA grds. an der übertragenen Sache/ Recht (S) VA ad rem VA wird damit an den Rechtsnachfolger mit übertragen Kritik: Ein VA ist häufig personenbezogen und nicht ausschließlich sachbezogen ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Christian Pope --- Februar 15 Öffentliches Recht/ POR ___Übersicht Nr. 4a Seite 2 von 3 Gesamtrechtsnachfolge Verhaltensverantwortlichkeit Zustandsverantwortlichkeit Zivilrechtliche Rechtsnachfolgetatbestände werden nach hM für den ÖR- Nachfolgetatbestand analog angewendet, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen bestehen, da bei Gesamtrechtsnachfolge gerade alle Pflichten mit übergehen Zivilrechtliche Rechtsnachfolgetatbestände werden nach hM für den ÖR- Nachfolgetatbestand analog angewendet, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen bestehen, da bei Gesamtrechtsnachfolge gerade alle Pflichten mit übergehen vgl. aber wiederum zB. § 79 I 5 NBauO, § 4 III BBodSchG vgl. aber wiederum zB. § 79 I 5 NBauO III. Übergang einer nur abstrakten Pflicht: Einzelrechtsnachfolge Verhaltensverantwortlichkeit Nur möglich, wenn ÖR- Regelung dies ausdrücklich anordnet Klausurrelevant ist keine Norm ersichtlich Rechtsnachfolge in der Regel (-) Zustandsverantwortlichkeit Nicht erforderlich, da Verantwortlichkeit mit Rechtserwerb dem Grunde nach neu entsteht ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Christian Pope --- Februar 15 Öffentliches Recht/ POR ___Übersicht Nr. 4a Seite 3 von 3 Gesamtrechtsnachfolge Verhaltensverantwortlichkeit Zivilrechtliche Rechtsnachfolgetatbestände werden nach hM für den ÖR- Nachfolgetatbestand analog angewendet, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen bestehen, da bei Gesamtrechtsnachfolge gerade alle Pflichten mit übergehen vgl. aber wiederum zB. § 4 III BBodSchG Zustandsverantwortlichkeit Nicht erforderlich, da Verantwortlichkeit mit Rechtserwerb dem Grunde nach neu entsteht IV. Wertungsgrundsätze zur Fallbearbeitung: Rechtnachfolge ist anzunehmen o eher bei durch VA konkretisierter Pflichtigkeit, als bei abstrakter Pflichtigkeit, da bei konkretisierter Pflichtigkeit bereits eine Manifestierung der Pflicht für den Einzelfall erfolgt ist o eher bei Zustandsverantwortlichkeit als bei Handlungsverantwortlichkeit, weil bei der Zustandsverantwortlichkeit die Gefahr gerade von der übergegangenen Sache ausgeht o eher bei Gesamtrechtsnachfolge als bei Einzelrechtsnachfolge, da bei der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger gerade in alle Rechte und Pflichten eintritt ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Christian Pope --- Februar 15
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