Prüfungsschemata - Freiheitsrechte

Öffentliches Recht/ POR
___Übersicht Nr. 4a
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Übergang der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen
Rechtsnachfolger
I. Anerkannte Voraussetzungen für die Rechtnachfolge in die Polizeipflichtigkeit


1. Zivilrechtliche Rechtsnachfolge
Beurteilt sich nach zivilrechtlichen Regelungen
Differenziere:
o Einzelrechtsnachfolge: z.B. Schenkung, Kauf,
Schuldübernahme
o Gesamtrechtsnachfolge:
z.B.
Erbschaft,
Umwandlung einer Gesellschaft

2. Übergangsfähigkeit/ Vertretbarkeit der Pflicht
Ausgeschlossen
Schulpflicht
bei
höchstpersönlichen

Pflichten,
zB.
3. öffentl.-rechtl. Nachfolgetatbestand
Dessen Vorliegen ist in der Klausur häufig
problematisch und dogmatisch streitig (vgl. unten)
II. Übergang einer bereits durch VA konkretisierten Pflicht:
Einzelrechtsnachfolge
Verhaltensverantwortlichkeit
Zustandsverantwortlichkeit

Übergang der Verantwortlichkeit
ist
nur
bei
ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung im öffentl.
Recht möglich


Vgl. zB. § 79 I 5 NBauO
Nach hM haftet der bereits
erlassene VA grds. an der
übertragenen Sache/ Recht  (S)
VA ad rem
 VA wird damit an den
Rechtsnachfolger mit übertragen

Kritik: Ein VA ist häufig
personenbezogen
und
nicht
ausschließlich sachbezogen
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 RA Christian Pope --- Februar 15
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Gesamtrechtsnachfolge
Verhaltensverantwortlichkeit
Zustandsverantwortlichkeit

Zivilrechtliche Rechtsnachfolgetatbestände werden nach hM für
den ÖR- Nachfolgetatbestand
analog angewendet, soweit nicht
ausdrückliche
gesetzliche
Regelungen bestehen, da bei
Gesamtrechtsnachfolge
gerade
alle Pflichten mit übergehen

Zivilrechtliche Rechtsnachfolgetatbestände werden nach hM für
den ÖR- Nachfolgetatbestand
analog angewendet, soweit nicht
ausdrückliche
gesetzliche
Regelungen bestehen, da bei
Gesamtrechtsnachfolge
gerade
alle Pflichten mit übergehen

vgl. aber wiederum zB. § 79 I 5
NBauO, § 4 III BBodSchG

vgl. aber wiederum zB. § 79 I 5
NBauO
III. Übergang einer nur abstrakten Pflicht:
Einzelrechtsnachfolge
Verhaltensverantwortlichkeit

Nur möglich, wenn ÖR- Regelung
dies ausdrücklich anordnet
 Klausurrelevant ist keine Norm
ersichtlich
 Rechtsnachfolge in der Regel (-)
Zustandsverantwortlichkeit

Nicht
erforderlich,
da
Verantwortlichkeit
mit
Rechtserwerb dem Grunde nach
neu entsteht
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Gesamtrechtsnachfolge
Verhaltensverantwortlichkeit

Zivilrechtliche Rechtsnachfolgetatbestände werden nach hM für
den ÖR- Nachfolgetatbestand
analog angewendet, soweit nicht
ausdrückliche
gesetzliche
Regelungen bestehen, da bei
Gesamtrechtsnachfolge
gerade
alle Pflichten mit übergehen

vgl. aber wiederum zB. § 4 III
BBodSchG
Zustandsverantwortlichkeit

Nicht
erforderlich,
da
Verantwortlichkeit
mit
Rechtserwerb dem Grunde nach
neu entsteht
IV. Wertungsgrundsätze zur Fallbearbeitung:
 Rechtnachfolge ist anzunehmen
o eher bei durch VA konkretisierter Pflichtigkeit, als bei abstrakter
Pflichtigkeit, da bei konkretisierter Pflichtigkeit bereits eine
Manifestierung der Pflicht für den Einzelfall erfolgt ist
o eher bei Zustandsverantwortlichkeit als bei Handlungsverantwortlichkeit,
weil bei der Zustandsverantwortlichkeit die Gefahr gerade von der
übergegangenen Sache ausgeht
o eher bei Gesamtrechtsnachfolge als bei Einzelrechtsnachfolge, da bei der
Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger gerade in alle Rechte und
Pflichten eintritt
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