Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen – Potsdam - Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig Saarbrücken - Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld Mannheim Unterlagen zum Kurs NEBENGEBIETE – ZPO am 16.03.2016 Verschiedene Bernd Piper Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen – Potsdam - Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig Saarbrücken - Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld Mannheim Obersätze Einspruch Hinweise Einspruch erhebt nur derjenige, gegen den das VU ergangen ist dies kann aber sowohl Kläger als auch Beklagter sein, vgl. §§ 330 f. ZPO. Einspruch des Beklagten (häufigster Fall) Der Einspruch des Beklagten1 hat Erfolg, soweit er zulässig und die Klage2 unzulässig oder unbegründet ist, vgl. § 343 I 2 ZPO3. Einspruch des Klägers Der Einspruch des Klägers1 hat Erfolg, soweit er zulässig und die Klage2 zulässig und begründet ist, vgl. § 343 I 2 ZPO3. Anmerkungen: 1) Der Einspruchsführer ist kein zwingender Bestandteil des Obersatzes, aber zur psychologischen Selbstkontrolle zu empfehlen. 2) zur Erinnerung: Niemals von einer Begründetheit des Einspruchs sprechen 3) Der Verweis dürfte nicht zwingend sein, macht sich aber in der Klausur gut. März 2016 Bernd Piper Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen – Potsdam - Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig Saarbrücken - Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld Mannheim Prozessbeendigende Parteihandlungen 1. Durch Handlung des Beklagten Anerkenntnis Anerkenntnisurteil, w/ § 322 keine weitere Klage möglich 2. Durch Handlung des Klägers Verzicht Verzichtsurteil, w/ § 322 keine weitere Klage möglich Klagerücknahme, vgl. § 269 lässt Rechtshängigkeit entfallen, erneute Klage möglich Einseitige Erledigungserklärung Umstellung auf Feststellungsklage (h.M.) 3. Durch beiderseitige Handlungen Prozessvergleich lässt Rechtshängigkeit entfallen, gibt Vollstreckungstitel, erneute Klage sinnlos Übereinstimmende Erledigungserklärung lässt Rechtshängigkeit entfallen, str. ob neue Klage möglich [e.A.: (+) w/ Vergleichbarkeit mit Klagerücknahme) | h.M.: (-) w/ prozessualer Arglisteinrede] Oktober 2011 Bernd Piper Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen – Potsdam - Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig Saarbrücken - Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld Mannheim Prozessvergleich Rechtsnatur sog. doppelfunktionale Prozesshandlung, d.h. materielle und prozessuale Wirkungen (vgl. § 794 I Nr. 1) Prozessual: Prozessvertrag; Vollstreckungstitel Materiell: Privatrechtlicher Vertrag i.S.v. § 779 BGB Exkurs: Vergleich in anderen Verfahrensordnungen Regel: Ein Vergleich ist Dispositionsgrundsatz gilt, d.h. immer dort möglich, wo der Arg.: Seine unmittelbaren Auswirkungen auf das rechtshängige Verfahren lässt sich nur dort rechtfertigen, wo den Parteien die Dispositionsbefugnis über den Prozess zusteht. Einzelfälle Verwaltungsprozess Möglich, vgl. § 106 VwGO Strafverfahren Nicht möglich Arg.: Dort gilt die Offizialmaxime (vgl. §§ 152 II, 170, 203 StPO). Daran soll wegen § 257c I 2 auch die Verständigung nichts geändert haben. Aber: Vergleich mit Verletzten Adhäsionsverfahren, vgl. § 406 StPO FamFG November 2015 im Möglich (vgl. § 36 FamFG), soweit nicht ausnahmsweise überparteiliche Interessen im Raum stehen (z.B. Kindschaftssachen) (gekürzte Fassung fürs 1. Examen) Bernd Piper Juristisches Repetitorium hemmer Seite 2 Voraussetzungen I. Rechtsgrundlage? In der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, aber in bestimmten Vorschriften voraus gesetzt (vgl. insb. § 794 I Nr. 1) und im Übrigen zwingende Ausprägung der Dispositionsbefugnis der Parteien. II. Prozessuale Voraussetzungen: 1 Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen d.h. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit 2 Anhängiges Verfahren, § 794 I Nr. 1 („vor einem deutschen Gericht“) 3 Noch kein rechtskräftiges Urteil, § 794 I Nr. 1 („zur Beilegung des Rechtsstreits“) 4 Bezug zum Streitgegenstand, § 794 I Nr. 1 es können auch andere Streitpunkt einbezogen werden, über die noch nicht prozessual gestritten wird, zudem kann auch ein Dritter in den Vergleich mit einbezogen werden 5 Ordnungsgemäße Protokollierungen eines in der Verhandlung geschlossenen Vergleichs (§ 160 III Nr. 1, 162 I 3 ZPO) oder Vergleichserklärung nach § 278 VI und Beschluss des Gerichts III. Materielle Voraussetzungen: § 779 BGB, d.h. 1 Vertrag 2 Gegenseitiges Nachgeben Treffen „auf der Mitte“ aber nicht erforderlich Ausreichend ist schon der Verzicht auf ein Urteil 3 Dispositionsbefugnis 4 Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen z.B. §§ 134, 138, 107 P: Formvorschriften, z.B. § 311b I werden durch Protokollierung des Vergleiches gem. § 127a BGB ersetzt, ob dies analog auch für das Verfahren nach § 278 VI gilt ist umstr. (so aber Palandt-Ellenberger73, BGB, § 127a Rn. 2 Juristisches Repetitorium hemmer Seite 3 Wirkungen Wirksamer Prozessvergleich Materielle Wirkungen Prozessuale Wirkungen Umgestaltung der materiellen Rechtslage, § 779 o Rechtshängigkeit des Verfahrens endet ex nunc o Ein bereits ergangenes Urteil ist unwirksam, § 269 III 1 analog o Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 I Nr. 1 Prozessvergleich ist materiell unwirksam - o Wirkung ex tunc: (z.B. in Folge Nichtigkeit) lässt prozessuale Wirkungen nicht eintreten, Einer neuen Klage würde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehen. o Wirkung ex nunc: streitig, ob neue Klage oder das alte Verfahren fortgesetzt werden kann (so BGH). Prozessvergleich ist hängt vom (hypothetischen) Willen prozessual der Parteien (§§ 133, 157) unwirksam ab Umgestaltung der Außergerichtlicher Vergleich während Rechtslage, § 779 eines Verfahrens - o Für sich keine Auswirkungen auf den Prozess. o Aber: Umgestaltung der Rechtslage kann Klage begründet/unbegründet machen o Überdies: Bei Abgabe Juristisches Repetitorium hemmer Seite 4 eines sog. Klagerücknahmeversprechens prozessuale Arglisteinrede, die zur Unzulässigkeit der Klage führt Vertiefungshinweise Schultheiß, JuS 2015, 318: Überblicksaufsatz BGH IX ZR 326/14: Abgabe der Erklärung gem. § 278 IV zu Protokoll der Geschäftsstelle
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