Übersichten Piper - Juristisches Repetitorium Hemmer

Juristisches Repetitorium
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Unterlagen zum Kurs
NEBENGEBIETE – ZPO
am 16.03.2016
Verschiedene
Bernd Piper
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Obersätze Einspruch
Hinweise
 Einspruch erhebt nur derjenige, gegen den das VU ergangen ist
 dies kann aber sowohl Kläger als auch Beklagter sein, vgl.
§§ 330 f. ZPO.
Einspruch des Beklagten (häufigster Fall)
Der Einspruch des Beklagten1 hat Erfolg, soweit er zulässig und
die Klage2 unzulässig oder unbegründet ist, vgl. § 343 I 2 ZPO3.
Einspruch des Klägers
Der Einspruch des Klägers1 hat Erfolg, soweit er zulässig und
die Klage2 zulässig und begründet ist, vgl. § 343 I 2 ZPO3.
Anmerkungen:
1)
Der Einspruchsführer ist kein zwingender Bestandteil des Obersatzes, aber
zur psychologischen Selbstkontrolle zu empfehlen.
2)
zur Erinnerung: Niemals von einer Begründetheit des Einspruchs sprechen
3)
Der Verweis dürfte nicht zwingend sein, macht sich aber in der Klausur gut.
März 2016
Bernd Piper
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Prozessbeendigende Parteihandlungen
1. Durch Handlung des Beklagten
 Anerkenntnis
 Anerkenntnisurteil, w/ § 322 keine weitere Klage möglich
2. Durch Handlung des Klägers
 Verzicht
 Verzichtsurteil, w/ § 322 keine weitere Klage möglich
 Klagerücknahme, vgl. § 269
 lässt Rechtshängigkeit entfallen, erneute Klage möglich
 Einseitige Erledigungserklärung
 Umstellung auf Feststellungsklage (h.M.)
3. Durch beiderseitige Handlungen
 Prozessvergleich
 lässt Rechtshängigkeit entfallen, gibt Vollstreckungstitel, erneute
Klage sinnlos
 Übereinstimmende Erledigungserklärung
 lässt Rechtshängigkeit entfallen, str. ob neue Klage möglich
[e.A.: (+) w/ Vergleichbarkeit mit Klagerücknahme) | h.M.: (-) w/
prozessualer Arglisteinrede]
Oktober 2011
Bernd Piper
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Prozessvergleich
Rechtsnatur
 sog. doppelfunktionale Prozesshandlung, d.h. materielle und prozessuale
Wirkungen (vgl. § 794 I Nr. 1)
 Prozessual: Prozessvertrag; Vollstreckungstitel
 Materiell: Privatrechtlicher Vertrag i.S.v. § 779 BGB
Exkurs: Vergleich in anderen Verfahrensordnungen
 Regel: Ein Vergleich ist
Dispositionsgrundsatz gilt, d.h.
immer
dort
möglich,
wo
der
Arg.: Seine unmittelbaren Auswirkungen auf das rechtshängige Verfahren
lässt sich nur dort rechtfertigen, wo den Parteien die Dispositionsbefugnis über
den Prozess zusteht.
 Einzelfälle
Verwaltungsprozess
Möglich, vgl. § 106 VwGO
Strafverfahren
Nicht möglich
Arg.: Dort gilt die Offizialmaxime (vgl. §§ 152 II,
170, 203 StPO). Daran soll wegen § 257c I 2 auch
die Verständigung nichts geändert haben.
Aber:
Vergleich
mit
Verletzten
Adhäsionsverfahren, vgl. § 406 StPO
FamFG
November 2015
im
Möglich (vgl. § 36 FamFG), soweit nicht
ausnahmsweise überparteiliche Interessen im
Raum stehen (z.B. Kindschaftssachen)
(gekürzte Fassung fürs 1. Examen)
Bernd Piper
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Seite 2
Voraussetzungen
I.
Rechtsgrundlage?
In der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, aber in bestimmten Vorschriften
voraus gesetzt (vgl. insb. § 794 I Nr. 1) und im Übrigen zwingende
Ausprägung der Dispositionsbefugnis der Parteien.
II.
Prozessuale Voraussetzungen:
1 Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen
 d.h. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit
2 Anhängiges Verfahren, § 794 I Nr. 1 („vor einem deutschen
Gericht“)
3 Noch kein rechtskräftiges Urteil, § 794 I Nr. 1 („zur Beilegung des
Rechtsstreits“)
4 Bezug zum Streitgegenstand, § 794 I Nr. 1
 es können auch andere Streitpunkt einbezogen werden, über die
noch nicht prozessual gestritten wird, zudem kann auch ein Dritter in den
Vergleich mit einbezogen werden
5 Ordnungsgemäße Protokollierungen eines in der Verhandlung
geschlossenen Vergleichs (§ 160 III Nr. 1, 162 I 3 ZPO) oder
Vergleichserklärung nach § 278 VI und Beschluss des Gerichts
III.
Materielle Voraussetzungen:
 § 779 BGB, d.h.
1 Vertrag
2 Gegenseitiges Nachgeben
 Treffen „auf der Mitte“ aber nicht erforderlich
 Ausreichend ist schon der Verzicht auf ein Urteil
3 Dispositionsbefugnis
4 Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen
 z.B. §§ 134, 138, 107
P: Formvorschriften, z.B. § 311b I
 werden durch Protokollierung des Vergleiches gem. § 127a BGB
ersetzt, ob dies analog auch für das Verfahren nach § 278 VI gilt ist
umstr. (so aber Palandt-Ellenberger73, BGB, § 127a Rn. 2
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Seite 3
Wirkungen
Wirksamer
Prozessvergleich
Materielle Wirkungen
Prozessuale Wirkungen
Umgestaltung
der
materiellen
Rechtslage,
§ 779
o Rechtshängigkeit des
Verfahrens endet ex
nunc
o Ein bereits ergangenes
Urteil ist unwirksam,
§ 269 III 1 analog
o Prozessvergleich
ist
Vollstreckungstitel i.S.v.
§ 794 I Nr. 1
Prozessvergleich ist
materiell unwirksam
-
o Wirkung ex tunc: (z.B.
in Folge Nichtigkeit)
lässt
prozessuale
Wirkungen
nicht
eintreten, Einer neuen
Klage
würde
der
Einwand anderweitiger
Rechtshängigkeit
entgegenstehen.
o Wirkung
ex
nunc:
streitig, ob neue Klage
oder das alte Verfahren
fortgesetzt
werden
kann (so BGH).
Prozessvergleich ist hängt vom
(hypothetischen) Willen
prozessual
der Parteien (§§ 133, 157)
unwirksam
ab
Umgestaltung der
Außergerichtlicher
Vergleich während Rechtslage, § 779
eines Verfahrens
-
o Für
sich
keine
Auswirkungen auf den
Prozess.
o Aber: Umgestaltung der
Rechtslage kann Klage
begründet/unbegründet
machen
o Überdies: Bei Abgabe
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Seite 4
eines
sog.
Klagerücknahmeversprechens prozessuale
Arglisteinrede,
die zur Unzulässigkeit
der Klage führt
Vertiefungshinweise
 Schultheiß, JuS 2015, 318: Überblicksaufsatz
 BGH IX ZR 326/14: Abgabe der Erklärung gem. § 278 IV zu Protokoll der
Geschäftsstelle