Jobben im Studium – Was muss ich beachten? Tipps und Informationen für Studierende Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte HS Koblenz, 22. Oktober 2015 www.hochschulinformationsbuero.de Agenda Dein Status Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung: • • • • BAföG Kindergeld Steuern Sozialversicherung Exkurs Minijob Arbeitsrecht Sozialpartnerschaft • Betriebsrat, Personalräte • Gewerkschaften Alle Angaben ohne Gewähr. 2 www.hochschulinformationsbuero.de Dein Status Sonderstatus von Studierenden in Sozialversicherung, da Studierende nicht automatisch ein Einkommen haben. • Ausnahme: Urlaubssemester, Promotionsstudium Werkstudierendenstatus/20h-Regelung • Studierende, die hauptsächlich studieren und nebenbei max. 20h arbeiten • Befreiung von einkommensabhängigen Beitragszahlungen in Sozialversicherung • Ausnahmen • Nacht- und Wochenendarbeit • Kurzfristige Beschäftigung in der Vorlesungszeit • Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit 3 www.hochschulinformationsbuero.de Werkstudierende Abhängig Beschäftigte neben dem Studium Egal in welcher Beschäftigungsart, oft Teilzeit Keine Jobs mit Werkvertrag Immatrikulationsbescheinigung für AG erforderlich Es gelten alle Regelungen des Arbeitsrechtes 4 www.hochschulinformationsbuero.de Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung BAföG Kindergeld Steuern • 4.800,00 €/Jahr • 400,00 €/Monat* • Keine Grenze bei Volljährigkeit und Erststudium • Keine Grenze bei Zweitstudium oder abgeschlossener Ausbildung, wenn einer unschädlichen Erwerbsarbeit nachgegangen wird** • 8.354,00 € steuerfrei • Freibeträge für Alleinerziehende mit Kindern • Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000,00 €*** • Jeder Beschäftigte sollte eine Steuererklärung machen und Ausgaben absetzen.**** * Nettofreibetrag 255,00 € plus Sozialabgaben und Werbungskosten bei abhängiger Beschäftigung. Bei Selbstständigkeit fällt die Werbungskostenpauschale weg. ** Minijob, kurzfristige Beschäftigung, max. 20h/Woche. *** Zu den Werbungskosten zählen Bewerbungskosten, Gewerkschaftsbeiträge oder berufliche Fortbildungskosten, nicht aber Kosten für die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Für Fahrtkosten, Dienstreisen (zum Beispiel als Seminarleitung) und anderes mehr gibt es Pauschalen. **** Für Gewerkschaftsmitglieder: http://www.lohnsteuer-gewerkschaft.de/. 5 www.hochschulinformationsbuero.de Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung Krankenversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung • • Tragen Arbeitgeber/innen • Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten • Kosten für Rehabilitation, Heilmittel und für beschädigte Sachen • • Familienversicherung: max. 405,00 €*, 450,00 € Minijob Mehr als 20h: einkommensabhängige Beiträge Freiwillige KV: Beiträge abhängig vom Einkommen** • • • Reguläre Beschäftigung: 9,45 Prozent Minijob mind. 175, 00 € Verdienst. 3,9 Prozent AN, AG 15 Prozent Minijob < 175,00 €: AG 15 Prozent vom tatsächlichen Verdienst, AN aus Mindestbeitrag ermittelt, > 3,9 Prozent * Plus Werbekostenpauschale, es zählt das Gesamteinkommen aller steuerpflichtigen Einkünfte. Bei schwankendem Einkommen wird ein Jahresdurchschnitt (wenn nicht das ganze Jahr gearbeitet wird: Durchschnitt der Beschäftigungsmonate) errechnet. Ungeplante, einmalige Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld zählen hier nicht als Einkommen. Ebenso wenig zählen das BAföG oder ein einkommensteuerfreies Stipendium (z.B. aus der Begabtenförderung des BMBF) dazu. Entgelt aus einem Pflichtpraktikum oder einer Bachelorand/-innenentätigkeit wird hingegen mitgezählt, da es einkommensteuerpflichtig ist. ** Bitte bei der Kasse erkundigen. 6 www.hochschulinformationsbuero.de Exkurs Minijob Mindestlohn: 52h/Monat Maximal 450,00 €/Monat* • 3x im Jahr darf das Einkommen unvorhergesehen mehr als 450,00 € betragen Steuerpauschale in Höhe von 2 Prozent** oder über Lohnsteuer arbeiten AG meldet Dich bei der Minijobzentrale an und führt Beiträge ab • 13 Prozent Pauschalbetrag für die Krankenkasse, 15 Prozent pauschal für die Rentenversicherung, gegebenenfalls 0,1 Prozent für die Lohnfortzahlungsversicherung der Minijobzentrale und 2 Prozent Lohnsteuerpauschale*** • Berufsgenossenschaft * Durchschnittsverdienst von 12 Monaten, inklusive anteilig Weihnachts- und Urlaubsgeld. ** Wird vom AG abgeführt. Ist im Arbeitsvertrag klar von Bruttoeinkommen die Rede, wird der Betrag abgezogen. Du kannst ihn über den Steuerjahresausgleich nicht zurückholen. *** Falls Du privat krankenversichert bist, muss der/die Arbeitgeber/-in die Pauschalzahlung für die Krankenkasse nicht entrichten. 7 www.hochschulinformationsbuero.de Arbeitsrecht Beratung beim Betriebsrat oder Personalrat und der zuständigen Gewerkschaft Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten mindestens die gesetzlichen Regelungen Gilt ein Tarifvertrag (TV)? Tarifverträge regeln Besserstellungen 8 www.hochschulinformationsbuero.de Arbeitsvertrag Folgende Punkte gehören in den Arbeitsvertrag: • • • • • • • • • • • • Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Verweis auf den Tarifvertrag, Dauer der Probezeit oder Verzicht, Tarifliche Gehaltsgruppe, Sondervereinbarungen, Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen, Dauer der Befristung, Ggf. Grund der Befristung, Lage der Arbeitszeit. www.hochschulinformationsbuero.de Tarif* vs. Gesetz Was Tarif Gesetz Wochenarbeitszeit 35 Std. von Montag bis Freitag 48 Std. von Montag bis Samstag Urlaub 30 Arbeitstage 6 Wochen 24 Arbeitstage 4 Wochen 50 % pro Urlaubstag Keine Regelung Weihnachtsgeld Bis zu 55% des Monatseinkommens Keine Regelung Vergütung Tarifvertraglich festgelegt 8,50 €/Stunde Urlaubsgeld 10 * M & E. www.hochschulinformationsbuero.de Arbeitszeit Gesetz Tarifvertrag • Pro Werktag maximal zehn Stunden, im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden • Zw. Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen elf Ruhestunden liegen • Sechs bis neun Stunden: Ruhepause von 30 min, ab neun Stunden: 45 min • Länger als sechs Stunden darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden • 35-39 Stunden pro Woche • Längere Arbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche kann nach einigen TV mit bis zu 13 bzw. 18 Prozent der Beschäftigten vereinbart werden • Betriebsvereinbarung • Lage und Verteilung der Arbeitszeit • Lage von Pause • Gleitzeitregelungen www.hochschulinformationsbuero.de Urlaub, Urlaubsgeld Gesetz Tarifvertrag • 24 Werktage bezahlter Urlaub pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche • Bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstags • Durchschnittliches Gehalt • Kann nicht wegen Krankheit verfallen • Kein Urlaubsgeld • Meist 30 Arbeitstage, gleich sechs Wochen pro Jahr • Als Urlaubsentgelt wird das normale Gehalt weiterbezahlt • Anspruch auf Urlaubsgeld Betriebsvereinbarung • Zusätzliche Urlaubstage • Weitere Freistellungen Formel zur Urlaubsberechnung: (30/12) * (x/5) 12 www.hochschulinformationsbuero.de Vergütung Gesetz • Gesetzlicher Mindestlohn: 8,50 € • Anhebung 2017 • Ausnahmen Tarifvertrag • Eingruppierung nach Tätigkeit in entsprechende Entgeltgruppen • Tariferhöhungen • Leistungszulage • Weitere Zulagen www.hochschulinformationsbuero.de Vergütung von Mehrarbeit Gesetz Tarifvertrag • Zehn-Stunden-Grenze pro Werktag • Keine Zuschlagsregelung für Mehrarbeit • Für zwei Stunden Mehrarbeit muss binnen sechs Monaten ein Zeitausgleich erfolgen • Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geht • Vergütung mit 20 bis 60 Prozent Zuschlag, auch bei Freizeitausgleich „Notwendige (vorübergehende, geringfügige) Mehrarbeit ist nicht besonders zu vergüten.“ „Mit dieser Vergütung gelten bis zu zehn Mehrarbeitsstunden als abgegolten.“ www.hochschulinformationsbuero.de Krankheit Gesetz Tarifvertrag • AG zahlt Entgelt in voller Höhe für die ersten sechs Wochen der Krankheit oder Kur • Ab der siebten Woche zahlt die KV, bis zur 78. Woche* • Pflicht zur Entgeltfortzahlung gilt erst ab der fünften Beschäftigungswoche • Entgeltfortzahlung ab dem ersten Beschäftigungstag • Zuschuss ab der siebten Woche • Keine Anrechnung von Kurtagen auf den Urlaub * Gilt nicht für Studierende, da sie keine einkommensabhängigen Beiträge zahlen. www.hochschulinformationsbuero.de Probezeit Gesetz • Höchstens für die ersten sechs Monate • AV kann innerhalb von zwei Wochen beendet werden • Vorschriften zum Kündigungsschutz gelten nicht „Vereinbart wird eine Probezeit von sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit bleibt die Kündigung vorbehalten.“ Tarifvertrag • Meist kürzere Probezeit • Auch eine kürzere Kündigungsfrist kann während der Probenzeit vereinbart werden • Klare Probezeitenziele • Regelmäßige Personalgespräche mit dem Vorgesetzten/Betreuer • Möglichst kurze oder keine Probezeit • Keine Befristung www.hochschulinformationsbuero.de Kündigungsfristen* Gesetz • In der Probezeit: zwei Wochen • AN/AG: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende • AG: Verlängerung der Kündigungsfristen mit der Beschäftigungsdauer, Kündigung nur zum Monatsende • Ausnahmen „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.“ * In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Tarifvertrag • Manchmal längere Kündigungsfristen für den AG • Gelten nur für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sie vereinbart wurden, die sonst nicht vorzeitig kündbar sind! • Achtung: „Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Seiten.“ • Fristlos aus wichtigem Grund • Prüfen lassen www.hochschulinformationsbuero.de Kündigungsgründe Verhaltensbedingte Kündigung • Fehlverhalten, Verstoß gegen Arbeitspflichten • i.d.R. vorher Abmahnung durch den Arbeitgeber Krankheitsbedingte Kündigung • Wiederkehrende oder lang andauernde Krankheit • Fehlzeiten mehr als sechs Wochen jährlich in den drei Jahren vor der Kündigung Betriebsbedingte Kündigung • Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagerung von Arbeitsplätzen • Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl durch den • Arbeitgeber Abweichung mit Ausnahme: z.B. besondere Kenntnisse www.hochschulinformationsbuero.de Zeugnis Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf ein Zeugnis. Rechtsprechung besagt, dass es • Inhaltlich wohlwollend, • Wahrheitsgemäß, • Keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht charakteristisch sind aufnimmt, • Arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates enthält • Eine korrekte, schriftliche Form aufweist mit entsprechender Unterschrift, • Keine versteckten Hinweise enthält. Zwischenzeugnis kann aus gewichtigen Grund verlangt werden. www.hochschulinformationsbuero.de Gründe, warum es sich lohnt, die IG Metall kennenzulernen Kontakte in Betriebe der Region: Praktikum, Nebenjob, Abschlussarbeit, Berufseinstieg Tipps und Unterstützung beim Berufseinstieg: Seminare, Bewerbungscheck und Vorbereitung Unterstützung der beruflichen Weiterbildung und Qualifikation Tariferhöhungen Planbarkeit und Sicherheit durch Tarifverträgen Arbeitskreise, Netzwerke, Engagement Freiräume und Beteiligungsmöglichkeiten schaffen ISIC-Card 20 www.hochschulinformationsbuero.de Weitere Veranstaltungen 13. November 2015 „Ein Blick vier Jahre nach der Selbstenttarnung des NSU“ 19. November 2015 „Neuregelung beim BAföG“ 17. Dezember 2015 „Einstiegsgehälter für Ingenieure/innen“ 28. Januar 2016 „Nebenjob an Uni/FH – welche arbeitsrechtlichen Ansprüche habe ich?“ 21 www.hochschulinformationsbuero.de Informationen und Kontakt Beim Betriebsrat – der kennt das Unternehmen am besten. www.igmetall-neuwied.de / www.igmetall-koblenz.de • Rechtsberatung, tarifgebundene Betriebe, Weiterbildung www.hochschulinformationsbuero.de/mitte • • Portal der IG Metall für Studierende und Absolventen/innen Informationen und Netzwerke für Exkursionen, Praktika, gute Kontakte in die Unternehmen www.facebook.com/hib.koblenz • Veranstaltungen, Kontakt zu Experten/innen www.lohnspiegel.de • Lohnspiegelportal des WSI 22 www.hochschulinformationsbuero.de Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. www.hochschulinformationsbuero.de
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