Jobben im Studium – Was muss ich beachten?

Jobben im Studium – Was
muss ich beachten?
Tipps und Informationen für Studierende
Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte
HS Koblenz, 22. Oktober 2015
www.hochschulinformationsbuero.de
Agenda
Dein Status
Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung:
•
•
•
•
BAföG
Kindergeld
Steuern
Sozialversicherung
Exkurs Minijob
Arbeitsrecht
Sozialpartnerschaft
• Betriebsrat, Personalräte
• Gewerkschaften
Alle Angaben ohne Gewähr.
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Dein Status
Sonderstatus von Studierenden in Sozialversicherung, da
Studierende nicht automatisch ein Einkommen haben.
• Ausnahme: Urlaubssemester, Promotionsstudium
Werkstudierendenstatus/20h-Regelung
• Studierende, die hauptsächlich studieren und nebenbei max. 20h
arbeiten
• Befreiung von einkommensabhängigen Beitragszahlungen in
Sozialversicherung
• Ausnahmen
• Nacht- und Wochenendarbeit
• Kurzfristige Beschäftigung in der Vorlesungszeit
• Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit
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Werkstudierende
Abhängig Beschäftigte neben dem Studium
Egal in welcher Beschäftigungsart, oft Teilzeit
Keine Jobs mit Werkvertrag
Immatrikulationsbescheinigung für AG erforderlich
Es gelten alle Regelungen des Arbeitsrechtes
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Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung
BAföG
Kindergeld
Steuern
• 4.800,00 €/Jahr
• 400,00 €/Monat*
• Keine Grenze bei Volljährigkeit
und Erststudium
• Keine Grenze bei
Zweitstudium oder
abgeschlossener Ausbildung,
wenn einer unschädlichen
Erwerbsarbeit nachgegangen
wird**
• 8.354,00 € steuerfrei
• Freibeträge für Alleinerziehende mit
Kindern
• Werbungskostenpauschale in Höhe
von 1.000,00 €***
• Jeder Beschäftigte sollte eine
Steuererklärung machen und
Ausgaben absetzen.****
* Nettofreibetrag 255,00 € plus Sozialabgaben und Werbungskosten bei abhängiger Beschäftigung. Bei Selbstständigkeit fällt die Werbungskostenpauschale weg.
** Minijob, kurzfristige Beschäftigung, max. 20h/Woche.
*** Zu den Werbungskosten zählen Bewerbungskosten, Gewerkschaftsbeiträge oder berufliche Fortbildungskosten, nicht aber Kosten für die private
Berufsunfähigkeitsversicherung. Für Fahrtkosten, Dienstreisen (zum Beispiel als Seminarleitung) und anderes mehr gibt es Pauschalen.
**** Für Gewerkschaftsmitglieder: http://www.lohnsteuer-gewerkschaft.de/.
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Verdienstgrenzen, Abgaben, Versicherung
Krankenversicherung Rentenversicherung
Unfallversicherung
•
• Tragen Arbeitgeber/innen
• Arbeits- und
Wegeunfälle,
Berufskrankheiten
• Kosten für Rehabilitation,
Heilmittel und für
beschädigte Sachen
•
•
Familienversicherung:
max. 405,00 €*, 450,00 €
Minijob
Mehr als 20h:
einkommensabhängige
Beiträge
Freiwillige KV: Beiträge
abhängig vom
Einkommen**
•
•
•
Reguläre Beschäftigung:
9,45 Prozent
Minijob mind. 175, 00 €
Verdienst. 3,9 Prozent AN,
AG 15 Prozent
Minijob < 175,00 €: AG 15
Prozent vom tatsächlichen
Verdienst, AN aus
Mindestbeitrag ermittelt, >
3,9 Prozent
* Plus Werbekostenpauschale, es zählt das Gesamteinkommen aller steuerpflichtigen Einkünfte. Bei schwankendem Einkommen wird ein Jahresdurchschnitt (wenn
nicht das ganze Jahr gearbeitet wird: Durchschnitt der Beschäftigungsmonate) errechnet.
Ungeplante, einmalige Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld zählen hier nicht als Einkommen. Ebenso wenig zählen
das BAföG oder ein einkommensteuerfreies Stipendium (z.B. aus der Begabtenförderung des BMBF) dazu. Entgelt aus einem Pflichtpraktikum oder einer
Bachelorand/-innenentätigkeit wird hingegen mitgezählt, da es einkommensteuerpflichtig ist.
** Bitte bei der Kasse erkundigen.
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Exkurs Minijob
Mindestlohn: 52h/Monat
Maximal 450,00 €/Monat*
• 3x im Jahr darf das Einkommen unvorhergesehen mehr als 450,00
€ betragen
Steuerpauschale in Höhe von 2 Prozent** oder über
Lohnsteuer arbeiten
AG meldet Dich bei der Minijobzentrale an und führt Beiträge
ab
• 13 Prozent Pauschalbetrag für die Krankenkasse, 15 Prozent
pauschal für die Rentenversicherung, gegebenenfalls 0,1 Prozent
für die Lohnfortzahlungsversicherung der Minijobzentrale und 2
Prozent Lohnsteuerpauschale***
• Berufsgenossenschaft
* Durchschnittsverdienst von 12 Monaten, inklusive anteilig Weihnachts- und Urlaubsgeld.
** Wird vom AG abgeführt. Ist im Arbeitsvertrag klar von Bruttoeinkommen die Rede, wird der Betrag abgezogen. Du kannst ihn über den Steuerjahresausgleich nicht
zurückholen.
*** Falls Du privat krankenversichert bist, muss der/die Arbeitgeber/-in die Pauschalzahlung für die Krankenkasse nicht entrichten.
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Arbeitsrecht
Beratung beim Betriebsrat oder Personalrat und der
zuständigen Gewerkschaft
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten
mindestens die gesetzlichen Regelungen
Gilt ein Tarifvertrag (TV)?
Tarifverträge regeln Besserstellungen
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Arbeitsvertrag
Folgende Punkte gehören in den Arbeitsvertrag:
•
•
•
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•
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•
•
•
•
•
Name und Anschrift der Vertragsparteien,
Beginn des Arbeitsverhältnisses,
Tätigkeitsbeschreibung,
Arbeitsort,
Verweis auf den Tarifvertrag,
Dauer der Probezeit oder Verzicht,
Tarifliche Gehaltsgruppe,
Sondervereinbarungen,
Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen,
Dauer der Befristung,
Ggf. Grund der Befristung,
Lage der Arbeitszeit.
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Tarif* vs. Gesetz
Was
Tarif
Gesetz
Wochenarbeitszeit
35 Std. von Montag
bis Freitag
48 Std. von Montag
bis Samstag
Urlaub
30 Arbeitstage
6 Wochen
24 Arbeitstage
4 Wochen
50 % pro Urlaubstag
Keine Regelung
Weihnachtsgeld
Bis zu 55% des
Monatseinkommens
Keine Regelung
Vergütung
Tarifvertraglich
festgelegt
8,50 €/Stunde
Urlaubsgeld
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* M & E.
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Arbeitszeit
Gesetz
Tarifvertrag
• Pro Werktag maximal zehn
Stunden, im Durchschnitt
von sechs Monaten nicht
mehr als acht Stunden
• Zw. Arbeitsende und
Arbeitsbeginn müssen elf
Ruhestunden liegen
• Sechs bis neun Stunden:
Ruhepause von 30 min, ab
neun Stunden: 45 min
• Länger als sechs Stunden
darf niemand ohne
Ruhepause beschäftigt
werden
• 35-39 Stunden pro Woche
• Längere Arbeitszeit von
maximal 40 Stunden pro
Woche kann nach einigen
TV mit bis zu 13 bzw. 18
Prozent der Beschäftigten
vereinbart werden
• Betriebsvereinbarung
• Lage und Verteilung der
Arbeitszeit
• Lage von Pause
• Gleitzeitregelungen
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Urlaub, Urlaubsgeld
Gesetz
Tarifvertrag
• 24 Werktage bezahlter
Urlaub pro Jahr bei einer
Sechs-Tage-Woche
• Bei einer Fünf-Tage-Woche
20 Arbeitstags
• Durchschnittliches Gehalt
• Kann nicht wegen Krankheit
verfallen
• Kein Urlaubsgeld
• Meist 30 Arbeitstage, gleich
sechs Wochen pro Jahr
• Als Urlaubsentgelt wird das
normale Gehalt
weiterbezahlt
• Anspruch auf Urlaubsgeld
Betriebsvereinbarung
• Zusätzliche Urlaubstage
• Weitere Freistellungen
Formel zur
Urlaubsberechnung:
(30/12) * (x/5)
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Vergütung
Gesetz
• Gesetzlicher Mindestlohn:
8,50 €
• Anhebung 2017
• Ausnahmen
Tarifvertrag
• Eingruppierung nach
Tätigkeit in entsprechende
Entgeltgruppen
• Tariferhöhungen
• Leistungszulage
• Weitere Zulagen
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Vergütung von Mehrarbeit
Gesetz
Tarifvertrag
• Zehn-Stunden-Grenze pro
Werktag
• Keine Zuschlagsregelung für
Mehrarbeit
• Für zwei Stunden
Mehrarbeit muss binnen
sechs Monaten ein
Zeitausgleich erfolgen
• Mehrarbeit ist Arbeitszeit,
die über die tariflich
vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geht
• Vergütung mit 20 bis 60
Prozent Zuschlag, auch bei
Freizeitausgleich
„Notwendige (vorübergehende, geringfügige)
Mehrarbeit ist nicht besonders
zu vergüten.“
„Mit dieser Vergütung gelten
bis zu zehn Mehrarbeitsstunden als abgegolten.“
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Krankheit
Gesetz
Tarifvertrag
• AG zahlt Entgelt in voller
Höhe für die ersten sechs
Wochen der Krankheit oder
Kur
• Ab der siebten Woche zahlt
die KV, bis zur 78. Woche*
• Pflicht zur Entgeltfortzahlung
gilt erst ab der fünften
Beschäftigungswoche
• Entgeltfortzahlung ab dem
ersten Beschäftigungstag
• Zuschuss ab der siebten
Woche
• Keine Anrechnung von
Kurtagen auf den Urlaub
* Gilt nicht für Studierende, da sie keine einkommensabhängigen Beiträge zahlen.
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Probezeit
Gesetz
• Höchstens für die ersten
sechs Monate
• AV kann innerhalb von zwei
Wochen beendet werden
• Vorschriften zum
Kündigungsschutz gelten
nicht
„Vereinbart wird eine
Probezeit von sechs Monaten.
Innerhalb der Probezeit bleibt
die Kündigung vorbehalten.“
Tarifvertrag
• Meist kürzere Probezeit
• Auch eine kürzere Kündigungsfrist kann während der
Probenzeit vereinbart
werden
• Klare Probezeitenziele
• Regelmäßige Personalgespräche mit dem
Vorgesetzten/Betreuer
• Möglichst kurze oder keine
Probezeit
• Keine Befristung
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Kündigungsfristen*
Gesetz
• In der Probezeit: zwei
Wochen
• AN/AG: vier Wochen zum
15. oder zum Monatsende
• AG: Verlängerung der
Kündigungsfristen mit der
Beschäftigungsdauer,
Kündigung nur zum
Monatsende
• Ausnahmen
„Es gelten die gesetzlichen
Kündigungsfristen.“
* In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Tarifvertrag
• Manchmal längere
Kündigungsfristen für den
AG
• Gelten nur für befristete
Arbeitsverhältnisse, wenn
sie vereinbart wurden, die
sonst nicht vorzeitig
kündbar sind!
• Achtung: „Verlängerte
Kündigungsfristen gelten
für beide Seiten.“
• Fristlos aus wichtigem
Grund
• Prüfen lassen
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Kündigungsgründe
Verhaltensbedingte Kündigung
• Fehlverhalten, Verstoß gegen Arbeitspflichten
• i.d.R. vorher Abmahnung durch den Arbeitgeber
Krankheitsbedingte Kündigung
• Wiederkehrende oder lang andauernde Krankheit
• Fehlzeiten mehr als sechs Wochen jährlich in den drei Jahren vor
der Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
• Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagerung von Arbeitsplätzen
• Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl durch den
•
Arbeitgeber
Abweichung mit Ausnahme: z.B. besondere Kenntnisse
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Zeugnis
Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf ein Zeugnis.
Rechtsprechung besagt, dass es
• Inhaltlich wohlwollend,
• Wahrheitsgemäß,
• Keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht
charakteristisch sind aufnimmt,
• Arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates enthält
• Eine korrekte, schriftliche Form aufweist mit entsprechender
Unterschrift,
• Keine versteckten Hinweise enthält.
Zwischenzeugnis kann aus gewichtigen Grund verlangt werden.
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Gründe, warum es sich lohnt, die IG Metall
kennenzulernen
Kontakte in Betriebe der Region: Praktikum, Nebenjob,
Abschlussarbeit, Berufseinstieg
Tipps und Unterstützung beim Berufseinstieg: Seminare,
Bewerbungscheck und Vorbereitung
Unterstützung der beruflichen Weiterbildung und Qualifikation
Tariferhöhungen
Planbarkeit und Sicherheit durch Tarifverträgen
Arbeitskreise, Netzwerke, Engagement
Freiräume und Beteiligungsmöglichkeiten schaffen
ISIC-Card
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Weitere Veranstaltungen
13. November 2015 „Ein Blick vier Jahre nach der
Selbstenttarnung des NSU“
19. November 2015 „Neuregelung beim BAföG“
17. Dezember 2015 „Einstiegsgehälter für Ingenieure/innen“
28. Januar 2016 „Nebenjob an Uni/FH – welche
arbeitsrechtlichen Ansprüche habe ich?“
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Informationen und Kontakt
Beim Betriebsrat – der kennt das Unternehmen am besten.
www.igmetall-neuwied.de / www.igmetall-koblenz.de
•
Rechtsberatung, tarifgebundene Betriebe, Weiterbildung
www.hochschulinformationsbuero.de/mitte
•
•
Portal der IG Metall für Studierende und Absolventen/innen
Informationen und Netzwerke für Exkursionen, Praktika, gute Kontakte in
die Unternehmen
www.facebook.com/hib.koblenz
•
Veranstaltungen, Kontakt zu Experten/innen
www.lohnspiegel.de
•
Lohnspiegelportal des WSI
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Vielen Dank
für die Aufmerksamkeit.
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