Einstiegsgehälter und Arbeitsvertrag: Was ist zu beachten?

Einstiegsgehälter und
Arbeitsvertrag: Was ist zu
beachten?
KIT Career Service, 13. Mai 2014
Frederic Striegler (IG Metall Karlsruhe)
Anton Marksteiner (Betriebsrat Bruker AXS)
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Agenda
• Gang durch die Geschichte
• Was steht im Arbeitsvertrag?
•
•
•
•
Was ist ein Arbeitsvertrag?
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz – Was wird wo geregelt?
Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
Vortrag und Gruppenarbeit
• Gehaltsverhandlung
• Einstiegsgehälter
•
•
•
•
Was ist ein Entgelt?
Wie wird wo bezahlt?
Wie zahlt die Metall- und Elektroindustrie?
Beispiel Witzenmann
• Bachelor oder Master?
• Mitbestimmung im Betrieb
• Kontakt
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Gang durch die
Geschichte
Woher kommen einzelne Element des
Arbeitsvertrages?
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Was steht im
Arbeitsvertrag?
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Was ist ein Arbeitsvertrag?
Vertragsfreiheit
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Arbeitsleistung
Gehalt
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Rangprinzip
GG
Gesetz
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Günstigkeitsprinzip
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz
Arbeitsvertrag
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Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz
Gesetze
BGB §§ 611 - 630
Kündigungsschutzgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Bundesdatenschutzgesetz
Bundesurlaubsgesetz
…
Arbeitsvertrag
• ist an Gesetze und
Verordnungen gebunden
• ebenso an Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen
• darf Mindeststandards nicht
unterschreiten
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
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Tarifvertrag
Arbeitgeberverband
Gewerkschaft
Einzelne Arbeitgeber
Mitglieder
Mitglieder
Entlohnung
Arbeitszeit
Kündigung
…
kein Verzicht auf Tarifrechte
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Tarifvertrag
Anspruch
Per Einzelvertrag
vereinbart
Mitglieder
• Rechtsanspruch
• Tarifvertrag steht über dem
Einzelvertrag
Gesamtzusage des
Arbeitgebers
• Tarifvertrag ist nur
Bestandteil des Vertrages
• jederzeit veränderbar
Tarifliche Leistungen
werden mind. drei
Jahre gewährt
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Tarifvertrag im Arbeitsvertrag
Gesamtverweisung: Tarifvertrag ist gültig für alle Fragen, die
im Arbeitsvertrag nicht geregelt sind.
„Im Übrigen gelten die Tarifverträge der Metallindustrie
Hessen in der jeweils gültigen Fassung.“
Partielle Einbeziehung: Es gelten nur einzelne
Tarifbestimmungen.
„Es gelten die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages der
Textilindustrie Südbayern in der jeweils gültigen Fassung.“
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Betriebsvereinbarungen
Arbeitgeber
Betriebsrat
Beschäftigte
Betriebsurlaub
Frauenförderung
Überstunden
Essenszuschuss
Gesundheitsprojekte
…
• keine ausdrückliche
Erwähnung im
Arbeitsvertrag
• Inhalte sollten in den
Arbeitsvertrag übernommen
werden
• Einsicht beim Betriebsrat
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Was steht im Arbeitsvertrag?
Gruppenarbeit
•
•
•
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•
•
•
Inhalt und Form, Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet
Probezeit, Arbeitszeit
Urlaub, Urlaubsgeld
Krankheit, Mehrarbeit
Kündigung, Kündigungsfristen
Wettbewerbsverbot
Zeugnis
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Inhalt und Form des Arbeitsvertrages
Tarifvertrag
•
•
•
•
•
•
•
Name und Anschrift der Vertragsparteien
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Tätigkeitsbeschreibung
Arbeitsort
Verweis auf den Tarifvertrag
Dauer der Probezeit oder Verzicht
tarifliche Gehaltsgruppe
• übertarifliche Zahlungen
• Sondervereinbarungen
• Verweis auf geltende
Betriebsvereinbarungen
• Dauer der eventuellen
Befristung
• ggf. Grund der Befristung
• Lage der Arbeitszeit
• Dauer der Teilzeit und Gehalt als
Anteil vom Tarifgehalt
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Inhalt und Form des Arbeitsvertrages
Kein Tarifvertrag
• Dauer und Lage der vereinbarten
Arbeitszeit
• Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit
und Reisezeiten
• Zusammensetzung und Höhe des
Entgeltes einschl. aller Zulagen,
Zuschläge, Sonderzahlungen, Prämien
• Fälligkeit des Entgeltes
• Parameter für Provision und
Gewinnbeteiligungen
• ggf. Bezug auf die betriebliche
Vergütungsordnung
• Dauer des jährlichen
Erholungsurlaubes
• Urlaubsgeld
• Kündigungsfristen
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Inhalt und Form des Arbeitsvertrages
Schriftform
Mündliche Verträge sind auch möglich, der Arbeitgeber muss
spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
die Vertragsbedingungen schriftlich übergeben (NachwG).
Der Nachweis kann eingeklagt werden.
Es müssen nur die Punkte dokumentiert werden, die
tatsächliche vereinbart wurden.
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Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet
Gesetz
Tarifvertrag
• Arbeitsvertrag muss „eine
kurze Charakterisierung der
vom Arbeitnehmer zu
leistenden Tätigkeit“
enthalten
• möglichst eindeutige
Zuordnung zu einer im
Tarifvertrag definierten
Gehaltsgruppen und zum
Tätigkeitsjahr
„Frau Soundso wird ab dem
1.1.2003 im Werk Dortmund
als Diplom-Ingenieurin im
technisch-wissenschaftlichen
Verkauf eingestellt.“
„(Arbeitnehmer/-in) wird ab
(Datum) im (Werk/Abteilung) als
(genaue Charakterisierung oder
Beschreibung der Tätigkeit)
eingestellt. Die auszuübende
Tätigkeit wird nach dem
notwendigen Unterrichtungen gem.
§ 81 BetrVG durch den Betrieb
schriftlich festgelegt und damit
Bestandteil des Arbeitsvertrages.“
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Probezeit
Gesetz
• höchstens für die ersten
sechs Monate
• AV kann innerhalb von zwei
Wochen beendet werden
• Vorschriften zum
Kündigungsschutz gelten
nicht
„Vereinbart wird eine
Probezeit von sechs Monaten.
Innerhalb der Probezeit bleibt
die Kündigung vorbehalten.“
Tarifvertrag
• meist kürzere Probezeit
• auch eine kürzere Kündigungsfrist kann während der
Probenzeit vereinbart
werden
• klare Probezeitenziele
• regelmäßige Personalgespräche mit dem
Vorgesetzten/Betreuer
• möglichst kurze oder keine
Probezeit
• keine Befristung
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Arbeitszeit
Gesetz
Tarifvertrag
• pro Werktag maximal zehn
Stunden, im Durchschnitt
von sechs Monaten nicht
mehr als acht Stunden
• zw. Arbeitsende und
Arbeitsbeginn müssen elf
Ruhestunden liegen
• sechs bis neun Stunden:
Ruhepause von 30 min, ab
neun Stunden: 45 min
• länger als sechs Stunden
darf niemand ohne
Ruhepause beschäftigt
werden
• 35-39 Stunden pro Woche
• längere Arbeitszeit von
maximal 40 Stunden pro
Woche kann nach einigen
TV mit bis zu 13 bzw. 18
Prozent der Beschäftigten
vereinbart werden
Betriebsvereinbarung
Lage und Verteilung der
Arbeitszeit
Lage von Pause
Gleitzeitregelungen
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Urlaub, Urlaubsgeld
Gesetz
Tarifvertrag
• 24 Werktage bezahlter
Urlaub pro Jahr bei einer
Sechs-Tage-Woche
• bei einer Fünf-Tage-Woche
20 Arbeitstags
• durchschnittliches Gehalt
• kann nicht wegen Krankheit
verfallen
• auf Begriffe achten:
Arbeitswoche hat fünf
Arbeitstage, sechs
Werktage, sieben
Kalendertage
• meist 30 Arbeitstage, gleich
sechs Wochen pro Jahr
• als Urlaubsentgelt wird das
normale Gehalt
weiterbezahlt
• Anspruch auf Urlaubsgeld
Betriebsvereinbarung
• zusätzliche Urlaubstage
• weitere Freistellungen
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Krankheit
Gesetz
Tarifvertrag
• AG zahlt Entgelt in voller
Höhe für die ersten sechs
Wochen der Krankheit oder
Kur
• ab der siebten Woche zahlt
die KV, bis zur 78. Woche
• Pflicht zur Entgeltfortzahlung
gilt erst ab der fünften
Beschäftigungswoche
• Entgeltfortzahlung ab dem
ersten Beschäftigungstag
• Zuschuss ab der siebten
Woche
• keine Anrechnung von
Kurtagen auf den Urlaub
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Vergütung von Mehrarbeit
Gesetz
Tarifvertrag
• Zehn-Stunden-Grenze pro
Werktag
• keine Zuschlagsregelung für
Mehrarbeit
• für zwei Stunden Mehrarbeit
muss binnen sechs Monaten
ein Zeitausgleich erfolgen
• Mehrarbeit ist Arbeitszeit,
die über die tariflich
vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geht
• Vergütung mit 20 bis 60
Prozent Zuschlag, auch bei
Freizeitausgleich
„Notwendige (vorübergehende, geringfügige)
Mehrarbeit ist nicht besonders
zu vergüten.“
„Mit dieser Vergütung gelten
bis zu zehn Mehrarbeitsstunden als abgegolten.“
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Kündigungsfristen
Gesetz
• in der Probezeit: zwei
Wochen
• vier Wochen zum 15. oder
zum Monatsende (AN)
• verlängern sich nur für
Kündigung durch AG nach
Beschäftigungsdauer
• Kündigung nur zum
Monatsende (AG)
• Ausnahmen
„Es gelten die gesetzlichen
Kündigungsfristen.“
Tarifvertrag
• manchmal längere
Kündigungsfristen für den
AG
• Gilt nur für befristete
Arbeitsverhältnisse, wenn
sie vereinbart wurden, die
sonst nicht vorzeitig kündbar
sind!
• Achtung: „Verlängerte
Kündigungsfristen gelten für
beide Seiten.“
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Kündigungsgründe
Verhaltensbedingte Kündigung
• Fehlverhalten, Verstoß gegen Arbeitspflichten
• i.d.R. vorher Abmahnung durch den Arbeitgeber
Krankheitsbedingte Kündigung
• Wiederkehrende oder lang andauernde Krankheit
• Fehlzeiten mehr als sechs Wochen jährlich in den drei Jahren vor der
Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
• Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagerung von Arbeitsplätzen
• Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl durch den Arbeitgeber
• Abweichung mit Ausnahme: z.B. besondere Kenntnisse
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Wettbewerbsverbot
Gesetz
Achtung
• dient den geschäftlichen
Interessen des
Unternehmens
• nachträgliches
Wettbewerbsverbot nach
§§ 74 ff. HGB
• maximal zwei Jahre
• wirkliche Konkurrenztätigkeit
• kaum kündbar
• gilt nicht, wenn es nicht dem
Interesse des
Unternehmens dient und
das Fortkommen des
Arbeitgebers erschwert
• kurze Fristen vereinbaren
• und/oder möglichst hohe
Entschädigung
• Verbot muss ausdrücklich
schriftlich vereinbart sein
Üblich für
Handelsvertreter
• EDV
• R&D
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Zeugnis
Anspruch auf Zeugnis (§ 109 GewO)
rechtzeitig für die Bewerbung
Rechtsprechung
•
•
•
•
•
•
inhaltlich wohlwollend
wahrheitsgemäß
keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht charakteristisch sind
arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates
korrekte, schriftliche Form mit entsprechender Unterschrift
keine versteckten Hinweise
Zwischenzeugnis aus gewichtigen Grund
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Personalfrage(bogen)
unzulässig
• Schwangerschaft, letzte Regel, Kinderwunsch, Einnahme von Antikonzeptiva,
Schwerbehinderteneigenschaft (mit Einschränkung)
• Religionszugehörigkeit, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
• Einstellungsuntersuchungen
zulässig bzw. unter bestimmten Voraussetzungen
• Vorstrafen, Auszug aus dem Zentralregister, chronische Krankheiten,
bevorstehende Abwesenheitszeiten
• ansteckende Krankheiten, Schulden, Auszug aus dem Schufa-Register
• weitere Arbeitsverhältnisse, letzte Vergütung, beruflicher Werdegang,
graphologische Gutachten, Stressseminare, AC, Auskünfte früherer AG
Einführung/Änderung unterliegt
der Mitbestimmung des BR
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Einstiegsgehälter
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Ausgangslage
Datenquelle: Statistisches Bundesamt
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Ausgangslage
Datenquelle: Statistisches Bundesamt
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Ausgangslage
Vollbeschäftigung
Erwerbsform: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,
Selbstständigkeit, Beamter/Beamtin
Kaum Zeitarbeit und geringfügige Beschäftigung, geringerer
Anteil an Teilzeit
Immer mehr Befristungen bei jungen AkademikerInnen
Nimmt mit beruflicher Etablierung ab
Quelle: Der Arbeitsmarkt für Akademikerinnen und Akademiker. Gute Bildung – gute Chancen. Bundesagentur für Arbeit. Nürnberg 2013.
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Was ist mein Abschluss wert?
Hochschulabschluss
Betriebsgröße
Bundesland
Branche, Beruf
Geschlecht
Wochenarbeitszeit
Überstunden
Sonderzahlungen
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Hochschulabschluss
Verdienst
Promotion
4.222,00 €
Master Uni
3.682,00 €
Master FH
3.563,00 €
2. Staatsexamen
3.490,00 €
Diplom Uni
3.415,00 €
Bachelor FH
3.283,00 €
Bachelor Uni
2.889,00 €
Durchschnittliche Entgelte für Akademiker/-innen mit bis zu einem Jahr Berufserfahrung auf Basis einer 40-StundenWoche ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung.
Quelle: www.lohnspiegel.de (WSI-Lohnspiegeldatenbank)
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Betriebsgröße
Verdienst
unter 100 Beschäftigte
2.910,00 €
100 bis 500 Beschäftigte
3.466,00 €
über 500 Beschäftigte
3.956,00 €
Durchschnittliche Entgelte für Akademiker/-innen mit bis zu einem Jahr Berufserfahrung auf Basis einer 40-StundenWoche ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung.
Quelle: www.lohnspiegel.de (WSI-Lohnspiegeldatenbank)
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Bundesland
Verdienst
West
3.537,00 €
Ost
2.861,00 €
Durchschnittliche Entgelte für Akademiker/-innen mit bis zu einemJ ahr Berufserfahrung auf Basis einer 40-StundenWoche ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung.
Quelle: www.lohnspiegel.de (WSI-Lohnspiegeldatenbank)
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Branchen
Branche
Verdienst
Branche
Verdienst
Banken
4.397,00 €
Erbringung unternehmensbezogene
Dienstleitungen
3.329,00 €
Fahrzeugbau
4.381,00 €
Öffentliche Verwaltung
3.298,00 €
Chemische Erzeugnisse
4.349,00 €
Hochschulen, hochschulverwandte
Lehranstalten
3.278,00 €
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte
4.108,00 €
Parteien, Gewerkschaften,
Wirtschaftsverbände
3.154,00 €
Maschinenbau
3.917,00 €
Großhandel, Handelsvermittlung
3.098,00 €
Krankenhäuser
3.867,00 €
Einzelhandel
3.055,00 €
Wasser- und Energieversorgung,
Recycling, Entsorgung
3.858,00 €
Bau
2.994,00 €
Telekommunikation
3.644,00 €
Druckindustrie, Verlage
2.974,00 €
Forschung und Entwicklung
3.622,00 €
Sonstiges Sozialwesen
2.854,00 €
Datenverarbeitung und Datenbanken
3.525,00 €
Kultur, Sport, Unterhaltung
2.647,00 €
Durchschnittliche Entgelte für Akademiker/-innen mit bis zu einem Jahr Berufserfahrung auf Basis einer
40-Stunden-Woche ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung.
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Beruf
Beruf
Verdienst
Beruf
Verdienst
Elektroingenieur/in
4.537,00 €
Softwareingenieur/-in
3.476,00 €
Wirtschaftsingenieur/in
4.3283,00 €
Wissenschaftlicher Mitarbeiter/-in
3.462,00 €
Maschinebauingenieur/in
3.990,00 €
(Dipl.) Volkswirt/-in, (Dipl.) Ökonom/-in
3.260,00 €
IT-Berater/-in
3.806,00 €
Soziologe/-in, (Dipl.)
Sozialwissenschaftler/-in
3.009,00 €
Jurist/-in
3.728,00 €
Bauingenieur/-in
2.903,00 €
Psychologe/-in
3.576,00 €
Architekt/-in
2.464,00 €
(Quelle: www.lohnspiegelde)
Durchschnittliche Entgelte für Akademiker/-innen mit bis zu einem Jahr Berufserfahrung auf Basis einer
40-Stunden-Woche ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung.
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Geschlecht
Verdienst
Männer
3.679,00 €
Frauen
2.966,00 €
Durchschnittliche Entgelte für Akademiker/-innen mit bis zu einem Jahr Berufserfahrung auf Basis einer 40-StundenWoche ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung.
Quelle: www.lohnspiegel.de (WSI-Lohnspiegeldatenbank)
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Vorteil von tarifgebundenen Unternehmen
Fächergruppen
Jahresentgelt
mit Tarifvertrag
Ingenieurwissenschaft,
Mathematik, Physik
47.232,00 Euro
Wirtschaftswissenschaft
47.016,00 Euro
Jahresentgelt
ohne Tarifvertrag
+15 %
40.980,00 Euro
34.752,00 Euro
+35 %
Durchschnittliche Entgelte für Akademiker/-innen mit bis zu drei Jahren Berufserfahrung in der Metall- und Elektroindustrie auf Basis einer 35-StundenWoche ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung. Datenbasis 2008/03 – 2013/03
Quelle: www.lohnspiegel.de (WSI-Lohnspiegeldatenbank)
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Auf das Jahresentgelt kommt es an!
Zusammensetzung:
12 Monatsentgelte
13 Monatsentgelte
Tarifentgelt Metallindustrie Baden-Württemberg:
12 Monatsentgelte
+ Urlaubsgeld
+ Sonderzahlung
= 13,24 Monatsentgelte
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Einstieg in der Metall- und Elektroindustrie
Einstiegsentgelt nach IG Metall Entgelt-Rahmentarifvertrag für die Metallindustrie BadenWürttemberg ab 1. Mai 2014, Basis: 35 Std./Woche, 6 Monate im Betrieb
Entgeltgruppe 12
Entgeltgruppe 13
3.969,00 €
4.227,00 €
297,68 €
317,03 €
Zwischensumme
4.266,68 €
4.544,03 €
Entgelt für 12 Monate
51.200,10 €
54.528,30 €
2.944,00 €
3.135,38 €
1.066,67 €
1.136,01 €
55.210,77 €
58.799,69 €
Monatsgrundentgelt
+ durchschnittliche
Leistungszulage 7,5%
+ Urlaubsgeld
(50 % für 30 Tage)
+ Sonderzahlung
(25 % von Zwischensumme)
= Jahreseinkommen
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Einstieg in der Metall- und Elektroindustrie
Einstiegsentgelt nach IG Metall Entgelt-Rahmentarifvertrag für die Metallindustrie BadenWürttemberg ab 01. Mai 2014, Basis: 40 Std./Woche, 6 Monate im Betrieb
Entgeltgruppe 12
Entgeltgruppe 13
4.536,00 €
4.830,86 €
340,20 €
362,31 €
Zwischensumme
4.876,20 €
5.193,17 €
Entgelt für 12 Monate
58.514,40 €
62.318,04 €
3.364,58 €
3.583,65 €
1.219,05 €
1.298,29 €
63.098,03 €
67.199,98 €
Monatsgrundentgelt
+ durchschnittliche
Leistungszulage 7,5%
+ Urlaubsgeld
(50 % für 30 Tage)
+ Sonderzahlung
(25 % von Zwischensumme)
= Jahreseinkommen
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Einstieg in der Metall- und Elektroindustrie
Vorsicht bei sogenannten AT-Verträgen
•
•
•
•
•
•
•
•
Es gilt nur das, was man verhandelt hat.
Meistens gilt eine 40 Stundenwoche, in der Mehrarbeit enthalten ist.
Keine Mehrarbeitszuschläge.
Bonuszahlung – wenn sie geregelt sind.
Keine automatische Erhöhung des Entgeltes an die Preissteigerung.
Sonstige Regelungen der Tarifverträge fehlen.
• Altersvorsorge: AVWL
Vorteile von Betriebsvereinbarungen etc.
Längere Kündigungsfristen: Schlechter Wechsel zu einem anderen
Arbeitgeber.
In der Regel gilt:
•
AT = Sparprogramm des Arbeitgebers
42
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Gehaltsverhandlung
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Tipps für die Gehaltsverhandlung
Selbstbewusst sein
Marktwert kennen
Bedarf ermitteln
Abwarten
Der Ton macht die Musik
Üben
Große Zahlen aussprechen
Keine Dankbarkeit!
Mit Männern vergleichen
Stellenbeschreibung
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Bachelor oder Master
Berufseinstieg für BachelorabsolventInnen
MINT-Studiengänge
Wirtschaftswissenschaften
Sprach- und
Kulturwissenschaften
Gute Einstiegschancen,
besonders FH
Leichte Schwierigkeiten
Große Schwierigkeiten
In neue Fachgebiete einarbeiten
Fachwissen auf neue Probleme anwenden
Grundlagenwissen, analytische Fähigkeiten
Wissenslücken erkennen und schließen
Persönliche Leistungsbereitschaft
Soziale Kompetenz
Quelle: Briedis, K.; Heine, C.; Konegen-Grenier, C., Schröder, A.-K.: „Mit dem Bachelor in den Beruf, Arbeitsmarktbefähigung und –akzeptanz von Bachelorstudierenden und –
absolventen“, HIS, Institut der deutschen Wirtschaft Köln; Essen 2011.
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Bachelor welcome – Anspruch und Wirklichkeit
„Bachelor welcome“-Erklärung 2010
„[…] Mit der Umsetzung der Bologna-Reform stehen uns in den Unternehmen
neue und vielfältige Wege der Rekrutierung, akademischen Ausbildung und
wissenschaftlichen Weiterqualifizierung unserer Mitarbeiter offen. Es bestätigt
sich, dass Bachelor-Absolventen für die Unternehmen attraktive Mitarbeiter
sind […]“
„Bologna@Germany 2012
„[…] Der erfolgreiche Arbeitsmarkteinstieg von Bachelorabsolventen
unterscheidet sich kaum vom Arbeitsmarkteinstieg der Absolventen
traditioneller Studiengänge.“
Geplante Einstellung von AkademikerInnen
Von denjenigen Unternehmen, die künftig Akademiker/-innen einstellen
möchten…
• … beabsichtigen 84 Prozent, sowohl Bachelor- als auch
Masterabsolventen/-innen einzustellen.
• … beabsichtigen 13 Prozent, ausschließlich Master einzustellen.
„Die genaue Zahl von Bachelor-Absolventen wird in den meisten Unternehmen
statistisch nicht erfasst, weil die Art des akademisches Abschlusses laut
Aussage von 29 der 45 Interviewpartner für die weitere Entwicklung eines
Mitarbeiters nicht entscheidend ist.“
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Bachelor oder Master
Masterabschluss garantiert keine Karriere
Alle Fach- und Führungspositionen sind möglich
Quelle: Briedis, K.; Heine, C.; Konegen-Grenier, C., Schröder, A.-K.: „Mit dem Bachelor in den Beruf, Arbeitsmarktbefähigung und –akzeptanz von Bachelorstudierenden und –
absolventen“, HIS, Institut der deutschen Wirtschaft Köln; Essen 2011.
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Wie gelingt der Berufseinstieg?
IGM Branchen gesamt
100
90
80
70
Reg. Erwerbstätigkeit
60
Werk-/Honorarvertrag
50
Praktikum
40
Studium/Promotion
Job
30
Arbeitslosigkeit
20
10
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
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Der Betriebsrat
Verhandelt Betriebsvereinbarungen über
Arbeitsbedingungen,
Achtete darauf, dass Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen eingehalten werden,
Hat Informationsansprüche und Mitbestimmungsrechte z.B.
bei Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigungen,
Wird von den Beschäftigten gewählt,
Kann jederzeit von den Beschäftigten aufgesucht werden,
Arbeitet eng mit der Gewerkschaft zusammen.
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Der Betriebsrat – Mehr Demokratie im
Betrieb
Gewählte Betriebsräte sorgen für ein demokratisches
Miteinander im Betrieb. Per Gesetz sind Arbeitgeber und
Betriebsrat gehalten, gemeinsam nach konstruktiven
Problemlösungen zu suchen, wirtschaftlich vernünftig und
sozial fair. (Betriebsverfassungsgesetz)
Ab fünf Beschäftigte wird ein Betriebsrat gewählt.
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Betriebsrat und Gewerkschaft
Die IG Metall qualifiziert und berät die Betriebsräte in den
von ihnen betreuten Betrieben in ihrer täglichen Arbeit.
Die IG Metall handelt Tarifverträge aus, der Betriebsrat achtet
darauf, dass sie eingehalten werden.
Die IG Metall pflegt überbetriebliche Netzwerke für den
fachlichen und branchenweiten Austausch der Betriebsräte.
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Arbeitgeberverbände? Gewerkschaften?
Auch Arbeitgeber
schließen sich in
Verbänden zusammen, um
ihre Interessen
durchzusetzen.
Beide sind Sozialpartner,
die für ihre Mitglieder
Tarifverträge aushandeln.
Damit setzen sie
Standards für Einkommen
und Arbeitsbedingungen.
Tarifautonomie – der Staat
hält sich aus der
Tarifpolitik raus.
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Wie unterstützt Sie die IG Metall?
Vorbereitung auf das Bewerbungsgespräch
Prüfung des Arbeitsvertrages, des Zeugnisses und Entgeltes
Rechtsanspruch auf Bezahlung nach Tarif
Regelmäßige Lohnerhöhungen
Qualifizierung, Weiterbildung
Beratung
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Kontakt
Präsentation und Veranstaltungen unter
•
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Frederic Striegler
•
[email protected]
Anton Marksteiner
•
[email protected]
www.engineering-igmetall.de
•
Fundgrube zu Arbeitsrecht, Informationen rund um den Job, Forum für
Beschäftigte und Betriebsräte
www.itk-igmetall.de
•
Informationen rund um die Arbeit in der ITK-Branche
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