Wassermelonen PDF

CHECKLISTE FÜR KONFORMITÄTSKONTROLLEN
UNECE-NORM FÜR WASSERMELONEN FFV-37 (2015)1)
Kontrollierte Betriebsstätte:
Straße:
PLZ, Ort:
Datum der Kontrolle:
Ursprungsland:
Wassermelonen
Menge:
Kontrollierte Menge:
Art der Verpackung:
Mindesteigenschaften
nicht eingehalten
%
ganz
%
gesund
%
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen
%
praktisch frei von Schädlingen
%
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen
genügend entwickelt und von befriedigender Reife; Farbe und Geschmack des
Fruchtfleisches müssen einem ausreichenden Reifegrad entsprechen; der Refraktometerwert des Fruchtfleisches, gemessen in der Mitte der Frucht auf der Höhe des
größten Querdurchmessers, muss 8° Brix oder mehr betragen
Klasse Extra
sehr leichte oberflächliche Fehler; Stiellänge der Frucht maximal 5 cm; eine Aufhellung des Auflageflecks stellt keinen Mangel dar; im Packstück einheitlich hinsichtlich
Form und Schalenfarbe
Klasse I
leichter Formfehler; leichter Farbfehler der Schale (eine Aufhellung des Auflageflecks
stellt keinen Mangel dar); leichte vernarbte oberflächliche Risse; leichte Schalenfehler
bis maximal 1/16 der Fruchtoberfläche; Stiellänge der Frucht maximal 5 cm; im Packstück einheitlich hinsichtlich Form und Schalenfarbe
Klasse II
Formfehler; Farbfehler der Schale (eine Aufhellung des Auflageflecks stellt keinen
Mangel dar); vernarbte oberflächliche Risse; Schalenfehler bis maximal 1/8 der
Fruchtoberfläche; leichte Druckstellen
%
%
%
%
Größensortierung
nach dem Gewicht je Stück (s. Rückseite)
%
Gleichmäßigkeit
Ursprung; Sorte; Qualität; Größe (sofern nach Größen sortiert ist)
%
Kennzeichnung (nur Pflichtangaben)
Packer/Absender; Farbe des Fruchtfleisches (falls nicht rot); ggf. „kernlos“;
Ursprungsland; Klasse; Größe (sofern nach Größe sortiert ist) als Mindest- und
Höchstgewicht
1)
%
www.ble.de – Kontrolle – Qualitätskontrolle – Vermarktungsnormen
Ausfüllhinweise: In der Checkliste sind die nicht eingehaltenen Kriterien zu vermerken.
Informationen zu Toleranzen sowie produktbezogenen Merkmalen sind auf der Rückseite zu finden.
Ergebnis der Kontrolle:


Die kontrollierte Partie entspricht der UNECE-Norm.
Die kontrollierte Partie entspricht nicht der UNECE-Norm und darf gemäß Artikel 3 der VO (EU)
Nr. 543/2011 nur vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm erfüllt.
BLE / Checkliste-Wassermelonen
UNECE-Norm: 12.11.2015
2
Größensortierung
Um die Gleichmäßigkeit in der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen den Erzeugnissen eines Packstücks 2 kg, oder wenn das leichteste Stück über 6 kg wiegt, 3,5 kg nicht überschreiten.
Diese Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Gewichts ist für Wassermelonen, die in loser Schüttung in einem
Transportmittel aufgemacht sind, nicht zwingend vorgeschrieben.
Toleranzbestimmungen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig,
die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
Gütetoleranzen
Klasse Extra: Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht den
Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz
sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
Klasse I: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz
sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
Klasse II: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die weder den
Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser
Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
Größentoleranzen
In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder
Gewicht Wassermelonen, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen, ist zulässig.
Kennzeichnung
Packer und/oder Absender/Ablader: Name und physische Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und, sofern abweichend vom Ursprungsland, das Land) oder eine von einer amtlichen Stelle anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe „Packer und/oder Absender“ (oder entsprechende Abkürzungen) in unmittelbarem Zusammenhang mit
der kodierten Bezeichnung angebracht sein.
Ursprungsland: Der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name muss angegeben sein.
Bei Wassermelonen, die „in loser Schüttung“ in einem Transportmittel transportiert werden, müssen die
Angaben auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Warenbegleitpapier gemacht
werden. Bei dieser Aufmachungsart ist die Angabe der Größe nicht erforderlich.
Impressum
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Kontrollverfahren pflanzliche Erzeugnisse, Vermarktungsnormen
Telefon:
+49 (0)228-68 45 - 3927
Fax:
+49 (0)228-68 45 - 3945
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.ble.de