CHECKLISTE FÜR KONFORMITÄTSKONTROLLEN UNECE-NORM FÜR WASSERMELONEN FFV-37 (2015)1) Kontrollierte Betriebsstätte: Straße: PLZ, Ort: Datum der Kontrolle: Ursprungsland: Wassermelonen Menge: Kontrollierte Menge: Art der Verpackung: Mindesteigenschaften nicht eingehalten % ganz % gesund % sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen % praktisch frei von Schädlingen % frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen genügend entwickelt und von befriedigender Reife; Farbe und Geschmack des Fruchtfleisches müssen einem ausreichenden Reifegrad entsprechen; der Refraktometerwert des Fruchtfleisches, gemessen in der Mitte der Frucht auf der Höhe des größten Querdurchmessers, muss 8° Brix oder mehr betragen Klasse Extra sehr leichte oberflächliche Fehler; Stiellänge der Frucht maximal 5 cm; eine Aufhellung des Auflageflecks stellt keinen Mangel dar; im Packstück einheitlich hinsichtlich Form und Schalenfarbe Klasse I leichter Formfehler; leichter Farbfehler der Schale (eine Aufhellung des Auflageflecks stellt keinen Mangel dar); leichte vernarbte oberflächliche Risse; leichte Schalenfehler bis maximal 1/16 der Fruchtoberfläche; Stiellänge der Frucht maximal 5 cm; im Packstück einheitlich hinsichtlich Form und Schalenfarbe Klasse II Formfehler; Farbfehler der Schale (eine Aufhellung des Auflageflecks stellt keinen Mangel dar); vernarbte oberflächliche Risse; Schalenfehler bis maximal 1/8 der Fruchtoberfläche; leichte Druckstellen % % % % Größensortierung nach dem Gewicht je Stück (s. Rückseite) % Gleichmäßigkeit Ursprung; Sorte; Qualität; Größe (sofern nach Größen sortiert ist) % Kennzeichnung (nur Pflichtangaben) Packer/Absender; Farbe des Fruchtfleisches (falls nicht rot); ggf. „kernlos“; Ursprungsland; Klasse; Größe (sofern nach Größe sortiert ist) als Mindest- und Höchstgewicht 1) % www.ble.de – Kontrolle – Qualitätskontrolle – Vermarktungsnormen Ausfüllhinweise: In der Checkliste sind die nicht eingehaltenen Kriterien zu vermerken. Informationen zu Toleranzen sowie produktbezogenen Merkmalen sind auf der Rückseite zu finden. Ergebnis der Kontrolle: Die kontrollierte Partie entspricht der UNECE-Norm. Die kontrollierte Partie entspricht nicht der UNECE-Norm und darf gemäß Artikel 3 der VO (EU) Nr. 543/2011 nur vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm erfüllt. BLE / Checkliste-Wassermelonen UNECE-Norm: 12.11.2015 2 Größensortierung Um die Gleichmäßigkeit in der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen den Erzeugnissen eines Packstücks 2 kg, oder wenn das leichteste Stück über 6 kg wiegt, 3,5 kg nicht überschreiten. Diese Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Gewichts ist für Wassermelonen, die in loser Schüttung in einem Transportmittel aufgemacht sind, nicht zwingend vorgeschrieben. Toleranzbestimmungen Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. Gütetoleranzen Klasse Extra: Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen. Klasse I: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen. Klasse II: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen. Größentoleranzen In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen, ist zulässig. Kennzeichnung Packer und/oder Absender/Ablader: Name und physische Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und, sofern abweichend vom Ursprungsland, das Land) oder eine von einer amtlichen Stelle anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe „Packer und/oder Absender“ (oder entsprechende Abkürzungen) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein. Ursprungsland: Der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name muss angegeben sein. Bei Wassermelonen, die „in loser Schüttung“ in einem Transportmittel transportiert werden, müssen die Angaben auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Warenbegleitpapier gemacht werden. Bei dieser Aufmachungsart ist die Angabe der Größe nicht erforderlich. Impressum Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Kontrollverfahren pflanzliche Erzeugnisse, Vermarktungsnormen Telefon: +49 (0)228-68 45 - 3927 Fax: +49 (0)228-68 45 - 3945 E-Mail: [email protected] Internet: www.ble.de
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