Leitfaden für die Erstellung eines Sozialkonzepts

Anlage 4
Leitfaden zum notwendigen Inhalt eines Sozialkonzeptes
I.
Einleitung
Gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) wird Veranstaltern und Vermittlern öffentlichen
Glücksspiels die Verpflichtung zur Aufstellung eines konkreten Sozialkonzeptes vorgegeben:
„Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels
vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.“
Bei der Entwicklung und Fortschreibung eines Sozialkonzeptes muss jeder Verpflichtete besonders darauf achten, dass sein vorzulegendes Sozialkonzept den individuellen Anforderungen seines Angebotes
gerecht wird. Es gibt kein Standardsozialkonzept, welches auf jedes Glücksspielangebot universell angewendet werden kann. Vielmehr muss jeder Verpflichtete gerade bei Auftragsarbeiten immer kontrollieren, ob das gelieferte Sozialkonzept mit den dargestellten Maßnahmen auch wirklich den Anforderungen seines konkreten Glücksspielangebotes entspricht. Jedem Verpflichteten muss dabei klar
sein, dass das Sozialkonzept bei der Glücksspielaufsichtsbehörde über Erlaubnis oder Untersagung des
gewerblichen Betriebes entscheidend sein kann. Im Folgenden werden allgemeine und besondere Inhalte eines möglichen Sozialkonzeptes exemplarisch vorgestellt, an welchen Sie den Inhalt Ihres konkreten Sozialkonzeptes orientieren können. Es bleibt jedoch zu betonen, dass es sich hierbei weder um
eine abschließende Aufzählung von Maßnahmen noch um ein „Muster“-Sozialkonzept handelt. Zugleich bleibt zu beachten, dass die Pflicht zur Erstellung des Sozialkonzepts unabhängig von gewerberechtlichen oder anderen rechtlichen Vorgaben besteht.
II. Allgemeine Maßnahmen
Im Sozialkonzept sind alle Maßnahmen zum verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichem Glücksspiel aufzuführen, die die Veranstalter oder Vermittler öffentlichen Glücksspiels unabhängig von der
Art des angebotenen Glücksspiels wahrzunehmen haben. Vereinzelte Maßnahmen können dabei auch
mehreren Zwecken gleichzeitig dienen.
1.
1.1.
Spielerbezogene Maßnahmen
Erläuterung zum Umgang mit konkreten Maßnahmen, wie der Zugang für minderjährige Jugendliche sowie für Suchtbetroffene zu der Spielhalle verhindert wird.
1.2.
Erläuterung, wie teilnehmende Spieler zu verantwortungsvollem Glücksspiel veranlasst werden
sollen. Verantwortungsvoll spielt, wer unter anderem
•
mit vorab festgelegtem finanziellen und/oder zeitlichen Limit spielt,
•
regelmäßige, ausreichend lange Spielpausen einhält,
•
Gewinnchancen und Verlustrisiken vor dem Spielbeginn erkannt hat,
1
•
nur mit eigenem Geld spielt, niemals hierfür Geld extra leiht,
•
nur mit Geld spielt, dass nicht anderweitig dringend benötigt wird,
•
Verluste nicht durch weiteres Spielen aufholen will,
•
Glücksspiel nicht als Einkommensquelle ansieht,
•
andere Freizeitaktivitäten und Freundschaften nicht vernachlässigt,
•
Glücksspiel nicht als Flucht vor Problemen und Sorgen betreibt.
1.3.
Erläuterung zum Umgang mit kostenlosen Informationsmaterialien über die Gefahren des
Glücksspiels sowie der Suchtprävention, welche jedem Spieler in der Spielstätte jederzeit zugänglich sein müssen. Das Informationsmaterial hat dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu
entsprechen.
1.4.
Erläuterung, wo und wie für erkannt suchtgefährdete Spieler Ansprechpartner und Informationstelefonnummern angeboten werden. Hier kann insbesondere auf die kostenlose Hotline
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zur Glücksspielsucht Bezug genommen werden (Telefon: 0800 1 37 27 00).
2.
Personalbezogene Maßnahmen
2.1.
Erläuterung zu bereits durchgeführten sowie vorgesehenen Schulungen der Mitarbeiter, die im
Kontakt zu Spielern stehen. In die Schulungen und Lehrgänge der Mitarbeiter sind insbesondere die Kernziele des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Gefahren der Spielsucht einzubeziehen. Die wesentlichen Inhalte der Schulung sind zu dokumentieren.
2.2.
Erläuterung über geplante Schulungsintervalle der Mitarbeiter. Umfasst werden sollte auch,
dass eine Schulung nach Neueinstellung eines Mitarbeiters möglichst zeitnah erfolgt. Aktualisierungen von Schulungen sollten regelmäßig und alle drei Jahre erfolgen, damit der aktuelle
wissenschaftliche Stand hinsichtlich der Kenntnisse über Spielsuchtgefahren effektiv in der
Spielstätte umgesetzt wird.
2.3.
In Betracht kommen kann die interne Bestimmung eines Beauftragten für Spielerschutz. Der
Beauftragte für Spielerschutz kann erster Ansprechpartner für Mitarbeiter und Vorgesetzte
sein, die Dokumentationen zum Sozialkonzept führen und einzelne Maßnahmen koordinieren.
Dazu kann er nach regelmäßigen Schulungen zur Sucht allgemein, Erkennungsmerkmalen und
Folgen der Glücksspielsucht, zu verantwortungsvollem Umfang mit Glücksspiel, zu Jugend- und
Spielerschutz sowie dem Umgang mit betroffenen Kunden zentrale Schnittstelle für Spieler
und Servicemitarbeiter sein.
2.4.
Erläuterung, wie die Sensibilisierung der Mitarbeiter auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Problems der Spielsucht konkret erfolgt. Dies kann zum Beispiel mit regelmäßiger Unterrichtung durch den Spielstättenbetreiber selbst, einen Verantwortlichen für Spielerschutz oder einen beauftragten Dritten dokumentiert werden.
2
2.5.
Erläuterung, ob und wie die konkreten Ansprachen an betroffene Spieler in der Spielstätte erfolgen und ob die Vermittlung an Suchtberatungsstellen, insbesondere in der näheren Umgebung, vorgesehen ist sowie dies dokumentiert wird.
2.6.
Erläuterung, durch welche konkreten Festlegungen die Teilnahme angestellter Mitarbeiter an
Glücksspielen in der Spielstätte ausgeschlossen ist.
2.7.
Erläuterung, wie und wann Mitarbeiter auf die Konsequenzen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, des Glücksspielstaatsvertrages und des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag hingewiesen werden.
3.
Administrative Maßnahmen
3.1.
Erläuterung zur regelmäßigen Fortschreibung sowie über die Abrufbarkeit des aktuellen Sozialkonzepts.
3.2
Erforderliche Stammdaten auf dem Deckblatt: Name / Anschrift der Spielstätte; Kontaktdaten
des Betreibers, ggf. Kontaktdaten des Beauftragten für Spielerschutz; Ort, Datum, Unterschrift
des Betreibers und ggf. des Beauftragten für Spielerschutz.
3.3.
Erläuterung, ob und wie ein Früherkennungssystem hinsichtlich problematischen oder pathologischen Spielerverhaltens (Spielsucht) vorliegt. Darauf Bezug nehmend können folgende
Merkmale auf ein krankhaftes Spielproblem hindeuten:
•
Veränderungen im Spielverhalten: höhere Einsätze, längere Spieldauer,hektischeres Spielen,
häufigere Besuche, Erhöhung der Einsätze nach Verlusten wie auch Reduzierung der Einsätze
(Geldmangel, etc.);
•
Wiederholtes Warten vor Öffnung der Spielstätte, Unruhe vor dem Einlass;
•
Gast zeigt auffällige Veränderungen von Verhalten und Erscheinungsbild;
•
Unterbrechung des Spiels um Geld zu holen, Geldborgen bei Mitspielern oder Mitarbeitern;
•
Gast spielt wiederholt, bis er offensichtlich kein Geld mehr hat;
•
Unterbrechungen des Spiels nur im Eiltempo;
•
Personifizierung des Automaten (Reden, Fluchen mit dem Automaten; Streicheln des Automaten, Gewaltanwendung gegen den Automaten);
•
depressive Stimmung während des Spiels, fehlendes Interesse am Gewinn, geistige Abwesenheit, verzerrte Wahrnehmung („Andere gewinnen immer, ich nie");
•
Gefühlsausbrüche, Aggressivität, Gereiztheit, Zeichen von Unruhe bzw. Nervosität;
•
Informationen durch Angehörige, Freunde etc.;
•
Aussagen von Spielern über Verluste oder Familienprobleme;
3
•
Aberglaube und Rituale als Teil der Spielaktivitäten;
•
Berichte über häufige Gewinne, Prahlen, Verleugnung der Spielintensität;
•
Bespielen mehrerer Automaten gleichzeitig;
•
Verlassen der Spielstätte bei Schließung nur auf Druck;
•
Manipulationsversuche, Mord- und Selbstmorddrohung;
•
Spielen unter erkennbaren Alkohol- und/oder Drogeneinfluss;
•
Spielgast versucht erfolglos, die Spielhallenbesuche einzustellen oder zu reduzieren.
3.4.
Erläuterung, ob und wie die Mitarbeiter jederzeit auf vorliegendes Schulungsmaterial zugreifen
können.
3.5.
Erläuterung zu konkreten Ausgestaltung der Spielhallen-Außenwerbung. Diese muss gemäß § 5
GlüStV in Verbindung mit der Sächsischen Verwaltungsvorschrift zur Werberichtlinie und zusätzlich mit § 26 Abs. 1 GlüStV zwingend in Einklang stehen.
3.6.
Erläuterungen über den ausdrücklichen Ausschluss von Glücksspiel im Internet durch nachvollziehbare geeignete Maßnahmen.
III. Besondere Maßnahmen
1. Spielhallen
•
Erläuterung zur Gewährleistung, wie durch optische oder technische Maßnahmen gewährleistet wird, dass alle Spielgeräte einsehbar sind und Spieler beobachtet werden.
•
Erläuterung, wie der Ausschluss einer Mehrfachbespielung von Geldspielautomaten eines
Spielers verhindert wird.
•
Erläuterung, wie betroffenen Spielern eine freiwillige Selbstsperre ermöglicht wird. Die Sperre
muss in einem internen Verzeichnis anonymisiert aufgenommen und dokumentiert werden.
Die datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen beachten sein.
2. Für Spielbanken, Veranstalter von Sportwetten, Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential
•
Erläuterung zum Anschluss und Unterhalten eines übergreifenden Sperrsystems. Die zentrale
Sperrdatei wird von der zuständigen Behörde des Landes Hessen geführt.
4