Risikobetrachtung

Beamtenversorgung
Das Risiko Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit ist ein häufig unterschätztes Risiko mit nicht kalkulierbaren Folgen für den
eigenen Lebensstandard und den der Familie. Je nachdem welchen Status der Beamte hat, welches
Amt er ausübt und welchem Dienstherrn er unterstellt ist, gibt es verschiedene Regelungen.
Man unterscheidet zwischen allgemeiner und spezieller Dienstunfähigkeit.
Freizeitunfall
BaW
Beamte auf Widerruf
BaP
Beamte auf Probe
BaL
Beamte
auf Lebenszeit
Krankheit
Entlassung
und Nachversicherung
Entlassung
und Nachversicherung
Dienstunfall
Dienstbeschädigung
Entlassung und Nachversicherung
ggf. Unterhaltsbeitrag
Ruhestand
Unfallruhegehalt
Ruhestand
Unfallruhegehalt
Ruhestand + Ruhegehalt/Unfallruhegehalt
aktive Dienstzeit < 5 Jahre: Entlassung und Nachversicherung
Bei Dienstunfähigkeit ist der Beamtenstatus des Betroffenen
für die Versorgungsansprüche entscheidend.
3 Fragen und 3 Antworten
1. Was ist die allgemeine
Dienstunfähigkeit?
Eine allgemeine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter
aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer seinen Dienst nicht
mehr verrichten kann. Als dienstunfähig kann ein Beamter bereits
angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb
von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan
hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs
Monate wieder voll dienstfähig ist. Je nach Bundesland kann
der Prognosezeitraum kürzer oder länger als sechs Monate sein.
2. Was ist die spezielle
Dienstunfähigkeit?
Hiervon sind Bundes- und Landesbeamte im Vollzugsdienst
betroffen: Polizeivollzugsbeamte, Zollvollzugsbeamte, Justizvollzugsbeamte sowie Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst. Sie üben
besonders anspruchsvolle Tätigkeiten aus, die auch eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzen. Damit unterliegen sie auch speziellen Regelungen zur Dienstunfähigkeit.
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3. Was sind die Folgen
einer Dienstunfähigkeit?
Die Entscheidung über die Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung trifft nach den Gutachten des Amtsarztes der Dienstherr. Bei Dienstunfähigkeit muss der Beamte auf Widerruf bzw.
auf Probe i.d.R. mit der Entlassung und der Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen, der Beamte auf
Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt.
Aber auch diese Folgen sind möglich:
Versetzung auf einen anderen Dienstposten
Hierbei entstehen dem Beamten i.d.R. keine Einbußen bei seinen
Bezügen und seinem Versorgungsanspruch.
Versetzung vom Vollzugs- in den Verwaltungsdienst
Ein Beamter, der vollzugsdienstunfähig ist, muss nicht verwaltungsdienstunfähig sein und kann auf einen Verwaltungsposten versetzt
werden. Finanzielle Einkommensverluste können jedoch entstehen,
z. B. durch Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder
durch entfallene Zulagen. In diesem Fall leistet die Dienstunfähigkeitsversicherung, soweit spezielle Dienstunfähigkeit versichert ist,
für 48 Monate bei Fortbestehen des Versicherungsschutzes gegen
allgemeine Dienstunfähigkeit.
Begrenzte Dienstfähigkeit
Das heißt, dass zwar keine Vollzeitarbeit dem Betroffenen zuzumuten
ist, mindestens aber eine 50 %-Teilzeitarbeit. In diesem Fall erhält
der Beamte einen dem Stundenanteil entsprechenden Besoldungsteil, mindestens jedoch in Höhe des Mindestruhegehaltes.
Die Dienstunfähigkeitsversicherung leistet in diesem Fall nicht.
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Darunter versteht man die Möglichkeit des Dienstherrn, dem dienstunfähigen Beamten mehr Zeit zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu gewähren, z. B. die Verlängerung des Prognosezeitraums
von 6 auf 12 Monate. Wird der Beamte trotz verlängertem Prognosezeitraums wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, leistet
die Dienstunfähigkeitsversicherung für die Dauer des Ruhegehaltsbezugs.
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Beamtenversorgung: Dienstunfähigkeit