Beamtenversorgung Das Risiko Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeit ist ein häufig unterschätztes Risiko mit nicht kalkulierbaren Folgen für den eigenen Lebensstandard und den der Familie. Je nachdem welchen Status der Beamte hat, welches Amt er ausübt und welchem Dienstherrn er unterstellt ist, gibt es verschiedene Regelungen. Man unterscheidet zwischen allgemeiner und spezieller Dienstunfähigkeit. Freizeitunfall BaW Beamte auf Widerruf BaP Beamte auf Probe BaL Beamte auf Lebenszeit Krankheit Entlassung und Nachversicherung Entlassung und Nachversicherung Dienstunfall Dienstbeschädigung Entlassung und Nachversicherung ggf. Unterhaltsbeitrag Ruhestand Unfallruhegehalt Ruhestand Unfallruhegehalt Ruhestand + Ruhegehalt/Unfallruhegehalt aktive Dienstzeit < 5 Jahre: Entlassung und Nachversicherung Bei Dienstunfähigkeit ist der Beamtenstatus des Betroffenen für die Versorgungsansprüche entscheidend. 3 Fragen und 3 Antworten 1. Was ist die allgemeine Dienstunfähigkeit? Eine allgemeine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer seinen Dienst nicht mehr verrichten kann. Als dienstunfähig kann ein Beamter bereits angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig ist. Je nach Bundesland kann der Prognosezeitraum kürzer oder länger als sechs Monate sein. 2. Was ist die spezielle Dienstunfähigkeit? Hiervon sind Bundes- und Landesbeamte im Vollzugsdienst betroffen: Polizeivollzugsbeamte, Zollvollzugsbeamte, Justizvollzugsbeamte sowie Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst. Sie üben besonders anspruchsvolle Tätigkeiten aus, die auch eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzen. Damit unterliegen sie auch speziellen Regelungen zur Dienstunfähigkeit. Seite 1 8 Fragen und 8 Antworten 3. Was sind die Folgen einer Dienstunfähigkeit? Die Entscheidung über die Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung trifft nach den Gutachten des Amtsarztes der Dienstherr. Bei Dienstunfähigkeit muss der Beamte auf Widerruf bzw. auf Probe i.d.R. mit der Entlassung und der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen, der Beamte auf Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt. Aber auch diese Folgen sind möglich: Versetzung auf einen anderen Dienstposten Hierbei entstehen dem Beamten i.d.R. keine Einbußen bei seinen Bezügen und seinem Versorgungsanspruch. Versetzung vom Vollzugs- in den Verwaltungsdienst Ein Beamter, der vollzugsdienstunfähig ist, muss nicht verwaltungsdienstunfähig sein und kann auf einen Verwaltungsposten versetzt werden. Finanzielle Einkommensverluste können jedoch entstehen, z. B. durch Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder durch entfallene Zulagen. In diesem Fall leistet die Dienstunfähigkeitsversicherung, soweit spezielle Dienstunfähigkeit versichert ist, für 48 Monate bei Fortbestehen des Versicherungsschutzes gegen allgemeine Dienstunfähigkeit. Begrenzte Dienstfähigkeit Das heißt, dass zwar keine Vollzeitarbeit dem Betroffenen zuzumuten ist, mindestens aber eine 50 %-Teilzeitarbeit. In diesem Fall erhält der Beamte einen dem Stundenanteil entsprechenden Besoldungsteil, mindestens jedoch in Höhe des Mindestruhegehaltes. Die Dienstunfähigkeitsversicherung leistet in diesem Fall nicht. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Darunter versteht man die Möglichkeit des Dienstherrn, dem dienstunfähigen Beamten mehr Zeit zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu gewähren, z. B. die Verlängerung des Prognosezeitraums von 6 auf 12 Monate. Wird der Beamte trotz verlängertem Prognosezeitraums wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, leistet die Dienstunfähigkeitsversicherung für die Dauer des Ruhegehaltsbezugs. Seite 2 / Beamtenversorgung: Dienstunfähigkeit
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