Krank sein und Gesundheitsschutz

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Krank sein und Gesundheitsschutz
Grundsätzlich gilt, dass jede/r Lehrer/in auf die eigene Gesundheit achten muss - und
darf!
Doch im Falle einer Krankmeldung gelten folgende Bestimmungen:
1. für Beamte:
Nach LBG § 68 und VwV hat der Beamte, der wegen Krankheit vom Dienst fernbleibt
seinen Schulleiter unverzüglich von der Erkrankung und - soweit möglich - ihrer
voraussichtlichen Dauer zu verständigen. Eine ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen,
wenn die Dienstunfähigkeit länger als eine Woche dauert. In Einzelfällen kann der
Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung auch früher verlangen. (Siehe S.31 und S.124
Jahrbuch 2011). Während der Schulferien ist dies nur notwendig, soweit die
Dienstunfähigkeit durch Unfall oder Dritte (mit-) verursacht wurde.
2. für Beschäftigte:
Hier wird eine Bescheinigung bei Ausfall von länger als 3 Kalendertagen (auch in den
Ferien) angefordert; die Meldung der Schule erfolgt sofort an das LBV(Vordruck); die
Nachricht an das SSA erfolgt nur bei „längerem“ Ausfall. Eine Gesundmeldung ist
angezeigt.
3. für Lehrkräfte mit befristetem Arbeitsvertrag:
Die Arbeitsunfähigkeit muss zwingend ab dem 1. Tag von der Schule an das SSA und
das LBV gemeldet werden.
4. für Lehreranwärter:
Bei Erkrankung bis zu einer Woche ist der Ausbildungsschule eine schriftliche
Entschuldigung (formlos oder mit Seminarvorlage) vorzulegen. Diese leitet die
Krankmeldung dann an das Seminar weiter. – Dauert die Erkrankung länger als eine
Woche, ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Und was geschieht mit den Krankmeldungsdaten?
An der Schule wird über jede Lehrkraft eine Abwesenheitsliste für jedes Kalenderjahr
gesondert geführt. Diese Blätter und die ärztlichen Bescheinigungen verbleiben als
Teilakte der Nebenakte an der Schule; sie sind nach 3 Jahren zu vernichten. Im Falle
einer Versetzung bekommt die aufnehmende Schule diese Teilakte.
Die Krankmeldungen werden erst ab der 5. Woche Ausfall über das Staatliche Schulamt
an das RP Tübingen gesandt.