Die rechtlichen Bestimmungen zur Dienstunfähigkeit

Projekt Lehrergesundheit - Rheinland-Pfalz –ADD Trier
Rechtliche Bestimmungen zur Dienstunfähigkeit
Merkblatt
Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit
(gilt nur für Beamte)
Dauernde Dienstunfähigkeit
(zu §§ 26 und 27 BeamtStG)
§ 44 Landesbeamtengesetz (LBG)
§ 11 Lehrerarbeitszeitverordnung (LehrArbZVO)
(1)
„Eine Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen verminderter Dienstfähigkeit
kann auf Antrag gewährt werden, wenn die Wiederherstellung der vollen
Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist.…“
Für den Antrag reicht zunächst ein privatärztliches Gutachten; die Entscheidung wird
aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses getroffen
Bedingungen:
Die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ist in absehbarer Zeit
wahrscheinlich.
Während der Dauer der Herabsetzung des Regelstundenmaßes keine weitere
Verringerung der Unterrichtsverpflichtung durch andere neu hinzutretende Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände § 11 Abs. 3
Wer entscheidet?
Grundsätzlich entscheidet die Schulbehörde nach § 11 Abs. 2
Grenzen:
In der Regel nicht länger als ½ Jahr weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes
Die Höchstdauer beträgt in Ausnahmefällen ein Jahr
Zu beachten:
volle Bezüge bleiben erhalten
Bei Zweifeln an der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit wird eine Untersuchung bei der ZMU eingeleitet.
Sofern sich herausstellt, dass die volle Dienstfähigkeit nicht wiederhergestellt
werden kann, sondern die Dienstfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist, muss der
Dienstherr gemäß § 44 LBG handeln (siehe unten), das heißt Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit.
Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur
Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er
infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate
keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb
weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. (§ 26, Abs. 1, BeamtStG i.V.m. § 44 Abs.3 LBG)
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet,
sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein
Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. (§ 44, Abs.1, LBG
RLP)
Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer
anderen Laufbahn übertragen werden kann. (§ 26, Abs. 2 und 3, BeamtStG)
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne
Zustimmung des Beamten zulässig, wenn
das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört,
es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das
bisherige Amt und
zu erwarten ist, dass der Beamte die gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes erfüllt;
Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an
Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter
Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist
und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. (§26, Abs. 3, BeamtStG)
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Begrenzte Dienstfähigkeit
Weitere Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG)
§ 39 Ruhestand auf Antrag
§ 44 Landesbeamtengesetz (LBG) zu § 27 BeamtStG
Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
soll abgesehen werden, wenn er unter Beibehaltung seines Amtes seine
Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen. (Anmerkung: Das Gehalt wird anteilig gekürzt! Sie erhalten
einen Zuschlag nach § 44 Abs. 1, LBesG)
Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten
§ 44 Abs.2 Landesbeamtengesetz (LBG) zu § 26 BeamtStG
Beantragt der Beamte, ihn nach § 44 Abs. 2 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt,
dass er eine ärztliche Bescheinigung vorlegt und der Dienstvorgesetzte zur
Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beamten eine ärztliche Untersuchung veranlasst.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres ist
eine Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung
und Kultur erforderlich.
Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwer behindert im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Sozialgesetzbuches
(SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 45 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
Über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten auf Probe entscheidet die
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von Ruhestandsbeamten zu § 29 BeamtStG
Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder
dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen
werden.
Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor
Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in
das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen,
falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für
erforderlich hält, beobachten zu lassen. Der Amtsarzt teilt dem Dienstherrn die
für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse
mit. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt.
Nach § 29 Abs. 4 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, verpflichtet sich geeigneten und
zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.