Projekt Lehrergesundheit - Rheinland-Pfalz –ADD Trier Rechtliche Bestimmungen zur Dienstunfähigkeit Merkblatt Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit (gilt nur für Beamte) Dauernde Dienstunfähigkeit (zu §§ 26 und 27 BeamtStG) § 44 Landesbeamtengesetz (LBG) § 11 Lehrerarbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) (1) „Eine Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen verminderter Dienstfähigkeit kann auf Antrag gewährt werden, wenn die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist.…“ Für den Antrag reicht zunächst ein privatärztliches Gutachten; die Entscheidung wird aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses getroffen Bedingungen: Die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ist in absehbarer Zeit wahrscheinlich. Während der Dauer der Herabsetzung des Regelstundenmaßes keine weitere Verringerung der Unterrichtsverpflichtung durch andere neu hinzutretende Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände § 11 Abs. 3 Wer entscheidet? Grundsätzlich entscheidet die Schulbehörde nach § 11 Abs. 2 Grenzen: In der Regel nicht länger als ½ Jahr weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes Die Höchstdauer beträgt in Ausnahmefällen ein Jahr Zu beachten: volle Bezüge bleiben erhalten Bei Zweifeln an der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit wird eine Untersuchung bei der ZMU eingeleitet. Sofern sich herausstellt, dass die volle Dienstfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann, sondern die Dienstfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist, muss der Dienstherr gemäß § 44 LBG handeln (siehe unten), das heißt Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit. Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. (§ 26, Abs. 1, BeamtStG i.V.m. § 44 Abs.3 LBG) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. (§ 44, Abs.1, LBG RLP) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. (§ 26, Abs. 2 und 3, BeamtStG) In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt; Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. (§26, Abs. 3, BeamtStG) Projekt Lehrergesundheit - Rheinland-Pfalz –ADD Trier Begrenzte Dienstfähigkeit Weitere Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG) § 39 Ruhestand auf Antrag § 44 Landesbeamtengesetz (LBG) zu § 27 BeamtStG Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. (Anmerkung: Das Gehalt wird anteilig gekürzt! Sie erhalten einen Zuschlag nach § 44 Abs. 1, LBesG) Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten § 44 Abs.2 Landesbeamtengesetz (LBG) zu § 26 BeamtStG Beantragt der Beamte, ihn nach § 44 Abs. 2 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass er eine ärztliche Bescheinigung vorlegt und der Dienstvorgesetzte zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beamten eine ärztliche Untersuchung veranlasst. Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres ist eine Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur erforderlich. Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder 2. schwer behindert im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 45 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe Über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten auf Probe entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von Ruhestandsbeamten zu § 29 BeamtStG Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Der Amtsarzt teilt dem Dienstherrn die für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt. Nach § 29 Abs. 4 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, verpflichtet sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
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