Jugend- und Familienhilfe TagesmütterBörse Kinder in Tagespflege – Handbuch für Eltern Kontakt Caritasverband für Stuttgart e.V. Bereich Jugend- und Familienhilfe Tagesmütter-Börse Wagnerstraße 35 70182 Stuttgart Telefon 0711 – 210 69 62 Telefax 0711 – 210 69 66 [email protected] www.tagesmuetter-boerse.de INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Wissenswertes 2 2. Eine Tagespflegeperson finden 3 3. Qualifizierte Tagespflegepersonen 4 4. Kontaktaufnahme 4 5. Persönliches Vorgespräch 5 6. Beratung 6 7. Finanzielle Hilfen 7 8. Haftpflichtpflichtversicherung 9 9. Gesetzliche Kinderunfallversicherung für Tagespflegekinder 10 10. Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege 10 11. Eingewöhnung 12 Impressum: Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Wagnerstraße 35 70182 Stuttgart Telefon: 0711/ 21 0 69 - 62 Fax: 0711/ 21 0 69 - 66 E-Mail: [email protected] Stand: August 2015 Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinder in Tagespflege Informationen für Eltern 2 1. Wissenswertes Liebe Eltern, neben Kindertageseinrichtungen, Kindergärten und Horten gibt es in Stuttgart auch viele Tagespflegepersonen. Die Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e. V. bietet Information, Beratung und Vermittlung bei der Suche nach Plätzen in der Tagespflege an. Tagespflegepersonen haben oftmals bereits eigene Kinder und dürfen einzeln, je nach Ausstellung ihrer Pflegeerlaubnis, bis zu 5 Tagespflegekinder betreuen. Die Tagespflege stellt für sie sowohl die Möglichkeit dar, ihre Freude im Umgang mit Kindern professionell auszuüben als auch gegebenenfalls die eigene Familie mit dem Berufsleben zu vereinbaren. Umfang und Qualität von Kinderbetreuungsangeboten sollen weiterentwickelt und ausgebaut werden. Im Zuge dieser Bemühungen wurden im Jahr 2005 zwei Gesetze (TAG, KICK) auf den Weg gebracht, die die Vorschriften des SGB VIII zur Kindertagespflege in wichtigen Punkten verändert haben. Wer ein oder mehrere Kinder für mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen will, benötigt gemäß § 43 SGB VIII die Erlaubnis zur Kindertagespflege. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Tagespflegeperson geeignet ist. Geeignet ist eine Tagespflegeperson, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Die Pflegeerlaubnis befugt zu einer Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern gleichzeitig und ist auf fünf Jahre befristet. Geregelt ist zudem, dass die Kindertagespflegeperson das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten hat, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Als Eltern sollten Sie sich bewusst für eine Tagespflegeperson entscheiden, der Sie Vertrauen schenken und die Ihrer Meinung nach gut zu Ihrer Familie passt. Diese Verantwortung kann Ihnen niemand abnehmen. Tagespflegepersonen die sich über uns vermitteln lassen besitzen eine gültige Pflegeerlaubnis nach §43 SGB VIII. Dies bedeutet, dass sie am Qualifizierungskurs teilgenommen haben und Ihre Eignung für diese Tätigkeit festgestellt wurde. Tagespflege findet entweder im Haushalt der Tagespflegeperson statt, wo Ihr Kind im Alltag der Tagespflegefamilie eingebunden ist, oder alternativ in angemieteten Räumen, der sogenannten „Großtagespflege“. Vereinzelt wird von selbständig tätigen Tagespflegepersonen auch die Betreuung im Haushalt der Eltern angeboten. Kinderfrauen, welche die Betreuung im Haushalt der Eltern über ein Anstellungsverhältnis ausüben, unterliegen anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen als selbständig tätige Tagespflegepersonen. Kinderfrauen werden in der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V. nicht vermittelt. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 3 2. Eine Tagespflegeperson finden Vielleicht haben Sie Glück und Sie wissen bereits, wem Sie Ihr Kind anvertrauen möchten. Eventuell haben Sie bereits eine qualifizierte Tagespflegeperson in Ihrem Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft gefunden. Falls nicht, können Sie eine Tagespflegeperson über die Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V. suchen: Hier finden Sie eine Info-Wand mit Betreuungsangeboten von Tagespflegepersonen. Ihre Anfrage kann in unser Vermittlungssystem aufgenommen werden. Hier können Sie nach bestimmten Vorgaben eine Tagespflegeperson suchen (z.B. bei besonderen Betreuungszeiten). Hier können Sie sich persönlich beraten lassen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Betreuungsmöglichkeiten kann leider nicht für alle suchenden Eltern die passende Tagespflegeperson über uns gefunden werden. Ratsam ist deshalb auch eine Anzeige in Tages-, Stadtteil- oder Elternzeitungen aufzugeben, diese Zeitungen nach Betreuungsangeboten durchzusehen, zum Tagespflegepersonen und Pflegeeltern Stuttgart e. V. Kontakt aufzunehmen, Aushänge in Ihrem Stadtteil zu machen; an Orten, an denen Mütter angesprochen werden: Kindergärten, Mütter-Kind-Zentren, ggf. auch in Kinderarztpraxen oder geeigneten Läden, das Interesse an einer Tätigkeit als Tagespflegeperson in Ihrem Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft zu erfragen. Eltern und Tagespflegepersonen, die sich „privat“ gefunden haben, können sich natürlich in der Tagesmütter-Börse in allen Fragen zur Tagespflege beraten lassen. Empfehlung: Achten Sie darauf, dass Ihre Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII hat oder diese bei der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V. oder beim Verein Tagesmütter und Pflegeeltern Stuttgart e.V. beantragt. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 4 3. Qualifizierte Tagespflegepersonen Tagespflegeperson zu sein ist eine anspruchsvolle Tätigkeit. Bedenken Sie, dass diese einen großen Teil der Zeit mit Ihrem Kind verbringt und eine wichtige Bezugsperson für Ihr Kind wird. Es geht dabei nicht nur um die Grundversorgung, um Essen, Körperhygiene usw., sondern um alle Bereiche des Lebens und der kindlichen Entwicklung. Jede Tagespflegeperson muss für die Erteilung einer vorgeschriebenen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII eine Grundqualifikation nachweisen und als geeignet eingeschätzt werden. Das Verfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII beinhaltet eine Informationsveranstaltung, ein persönliches Vorgespräch, einen Grundkurs (160 UE davon 62 UE vor Erteilung einer vorläufigen Pflegeerlaubnis), den 1.Hilfe-Kurs am Kind, Nachweis eines polizeilichen Führungszeugnisses für alle Personen im Haushalt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Gesundheitsnachweis für alle Personen im Haushalt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Hausbesuch sowie ein persönliches Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V. Über die Tagesmütter-Börse werden ausschließlich Tagespflegepersonen vermittelt, die eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII vorweisen können. Fachkräfte i.S. SGB VIII können bereits nach 30 UE die endgültige Pflegeerlaubnis beantragen. 4. Kontaktaufnahme Wählen Sie, wenn es geht, unter mehreren möglichen Tagespflegepersonen aus. Es empfiehlt sich, die folgenden Themen schon bei der ersten Kontaktaufnahme am Telefon kurz anzusprechen: Geben Sie eine kurze Information über ihr Kind: Alter, Geschlecht und ggf. Besonderheiten. Passen die gewünschten Bring- und Abholzeiten? Passen Ihre finanziellen Vorstellungen? Wie ist die Erreichbarkeit der Tagespflegeperson? Öffentliche Verkehrsmittel? Mit dem Auto? Zu Fuß? Wie erfahren ist die Tagespflegeperson? Hat sie eine Pflegeerlaubnis? Wie viele Kinder in welchem Alter (eigene und Tageskinder) werden betreut? Falls für Sie wichtig, fragen Sie nach Haustieren und/oder Rauchgewohnheiten. Sollte die Tagespflegeperson gerade keine Zeit für dieses Telefonat haben, vereinbaren Sie einen geeigneten Zeitpunkt, ggf. einen Rückruf. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 5 Wenn Sie beim Telefonat einen positiven Eindruck haben: 5. Persönliches Vorgespräch Damit Sie eine hohe Übereinstimmung Ihrer Vorstellungen erreichen können und zufrieden sind, ist es ratsam, bereits vor dem Beginn der Tagespflege möglichst viele Einzelheiten mit der Tagespflegeperson zu besprechen. Seien Sie offen und sprechen alles an, was Sie sich wünschen. Beziehen Sie ihr Kind entsprechend seinem Alter mit ein. In jedem Fall sollten Sie die Tagespflegeperson vor dem Abschluss einer Betreuungsvereinbarung 1-2-mal mit Ihrem Kind besuchen. Die folgenden Fragen und Informationen können Sie als Orientierungshilfe verwenden: Räume und Umgebung Gibt es in der Wohnung genügend Platz für alle anwesenden Kinder? Fragen Sie, wo die Kinder spielen können und dürfen. Ist die Wohnung genügend kindgerecht? Achten Sie besonders bei Ganztagsbetreuung auf die Umgebung der Wohnung, Spielmöglichkeiten, Garten, Park. Fragen Sie, ob diese auch genutzt werden. Konzept Wenn die Tagespflegeperson bereits Kinder betreut: Lassen Sie sich den Tagesablauf darstellen. Fragen Sie, was mit den Kindern getan wird und welche Zielrichtung die Tagespflegeperson in der Betreuung verfolgt. Betreuungszeiten / Ausfallzeiten Besprechen Sie die Bring- und Abholzeit an den verschiedenen Tagen. Wer bringt und holt das Kind? Beachten Sie Veränderungen und Ausnahmen. Besprechen Sie Urlaubs- und mögliche Ausfallzeiten. Besprechen Sie, ob es Vertretungsmöglichkeiten es gibt, wenn die Tagespflegeperson z.B. wegen Krankheit ausfällt. Eingewöhnungszeit Regeln Sie die Eingewöhnungszeit, in der Sie zusammen mit Ihrem Kind zu der Tagespflegeperson gehen – dies ist besonders wichtig bei Kleinkindern. Schließen Sie im Betreuungsvertrag eine konkrete Vereinbarung zur Eingewöhnung ab. Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit, wie ihr Kind auf eine neue Umgebung und gegenüber Fremden reagiert. Wie hat es sich eventuell in einer Krabbelgruppe, in einer früheren Tagespflege oder einer Einrichtung verhalten? Bezahlung Informieren Sie die Tagespflegeperson darüber, ob Sie eine Antragstellung zur Übernahme der Betreuungskosten beim Jugendamt beabsichtigen oder eine ausschließliche Privatfinanzierung. Besprechen Sie alle Details einer Privatbezahlung. Essen Informieren Sie die Tagespflegeperson darüber, was Ihr Kind normalerweise gerne isst, wie Sie mit Süßigkeiten verfahren, ob Kleinkinder mit Flasche oder Löffel gefüttert werden. Wenn Spezialnahrung oder besonders teure Lebensmittel eine Rolle spielen, sind diese der Tagespflegeperson mitzugeben. Schlafen Schläft Ihr Kind tagsüber noch? Wenn ja, wann, wie oft, wie lange. Denken Sie ggf. an Kinderbett, Schlaftier o.ä. und informieren Sie die Tagespflegeperson über Einschlafgewohnheiten Ihres Kindes. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 6 Kleidung In der Regel sollten Wechselkleidung und Wäsche von Ihnen mitgebracht, gewaschen und instand gesetzt werden. Treffen Sie hier Absprachen. Spielgewohnheiten Was mag Ihr Kind besonders gern, was gar nicht? Darf es mit Fingerfarbe, Knete, Wasser, Matsch spielen und sich schmutzig machen? Sauberkeit Je nach Alter Windelwechsel, Toilettengewohnheiten, wann und wie oft Zähneputzen, Händewaschen, eventuelle Besonderheiten. Umgang Was darf Ihr Kind keinesfalls? Welche Ängste, Angewohnheiten, Vorlieben hat es? Was beruhigt das Kind? Wie sollen Konflikte gelöst werden? Darf Ihr Kind Fernsehen? Wie soll mit Computerspielen und Waffenspielzeug umgegangen werden? Schulkinder In welche Schule geht das Kind? Hat es spezielle Schwierigkeiten? Welche Hilfe ist bei den Hausaufgaben nötig? Krankheiten Informieren Sie die Tagespflegeperson über Impfungen, bisherige Krankheiten, Allergien und besondere Anfälligkeiten. Wie soll die Tagespflegeperson mit auftretenden Krankheiten umgehen, wenn die Krankheit während der Betreuungszeit auftritt oder sich verschlimmert? Regeln Sie vorsorglich Arztbesuche: In welchen Fällen, zu welchem Arzt? Medikamente dürfen Tagespflegepersonen nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch oder aufgrund ärztlicher Verordnung geben. Besprechen Sie dies eingehend und geben Sie ggf. eine entsprechende schriftliche Einwilligung. Hinterlassen Sie die Krankenkassendaten. Stellen Sie ggf. eine entsprechende schriftliche Vollmacht für den Notfall aus. (Anhang im Betreuungsvertrag) Vertrag Wir empfehlen Ihnen unbedingt eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen, auch wenn Sie die Tagespflegeperson bereits gut kennen. Für den Antrag beim Jugendamt ist der Betreuungsvertrag verpflichtend. 6. Beratung Wenn Sie Fragen zur Tagespflege haben, wenn Sie Schwierigkeiten haben, eine für Ihr Kind geeignete Tagespflegeperson zu finden, wenn es Schwierigkeiten zwischen Ihnen und der Tagespflegeperson gibt, wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e. V. Denken Sie insbesondere an diese Möglichkeit, wenn Sie mit ihrer Tagespflegeperson nicht zufrieden sind und wenn Ihre Versuche, bestimmte Schwierigkeiten im Gespräch zu klären, nicht so recht gelingen. Wenn Sie merken, dass Ihr Kind nicht gerne zur Tagespflegeperson geht oder Sie den Eindruck haben, dass die Tagespflegeperson nicht angemessen mit Ihrem Kind umgeht, sollten Sie schnell handeln. Die Mitarbeiterinnen der Tagesmütter-Börse dienen sowohl Tagespflegepersonen als auch Eltern als Ansprechpartner und begleiten Sie gerne dabei, Lösungen zu finden und ggf. notwendige Kooperationspartner einzubeziehen. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 7 7. Finanzielle Hilfen Seit 01.08.2013 besteht für alle ein- oder zweijährige Kinder der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Der notwendige Betreuungsumfang für die Kindertagespflege wird von den Eltern festgelegt. Beträgt die wöchentliche Betreuungszeit zwischen 10 und 50 Stunden erfolgt keine Bedarfsprüfung nach §24 Abs.3 SGB VIII. Bei beantragten Betreuungszeiten von weniger als 10 und mehr als 50 Stunden erfolgt die Bedarfsprüfung entsprechend der der Regelung für Kinder unter einem Jahr. Kinder unter einem Jahr sind in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen, Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme/in Schulausbildung/ Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erhalten. Es erfolgt eine Überprüfung des Bedarfs. Wenn Kinder genau ab dem ersten Geburtstag die Tagespflege besuchen, die Eingewöhnung jedoch schon vorher stattfinden soll, wird die Eingewöhnungszeit bis zu vier Wochen mit höchstens 30 Stunden finanziert. Der Bedarf ist hierbei z. B. anhand eines Arbeitsvertrags nachzuweisen. Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres haben Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege, wenn dies ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Schule/schulischer Betreuung erforderlich ist. Es gelten dieselben Kriterien wie bei den unter einjährigen Kindern. Übergangszeiten zwischen Tagespflege und Kindergartenplatz werden für dreijährige Kinder ohne Bedarfsprüfung finanziert. Die Förderung in Kindertagespflege durch das Jugendamt beginnt frühestens mit Eingang des Antrags beim Jugendamt. Mindestens einen Monat vor Bewilligungsende ist ggf. ein Folgeantrag zu stellen. Bei der Antragstellung sind die notwendigen Unterlagen (vollständig ausgefüllter Antrag auf Übernahme der laufenden Geldleistungen nach §24 i.V.m. §23 SGB VIII sowie zusätzlich die Kopieblätter aus dem Betreuungsvertrag) vor einer Eingewöhnung und Betreuung dem Jugendamt Stuttgart, Entgeltfinanzierung, Wilhelmstraße 8, 70182 Stuttgart abzugeben. Der Antrag ist von allen Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Alle Änderungen, die sich unmittelbar auf das Betreuungsverhältnis und somit auf die Geldleistung und Kostenbeteiligung auswirken (z.B. Reduzierung/Erhöhung des Betreuungsumfangs, Beendigung des Betreuungsverhältnisses, Urlaub der Tagespflegeperson, Geburt eines weiteren Kindes, Elternzeit, Aufnahme einer neuen Tätigkeit, neue Arbeitszeiten, die Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung) sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. Die Eltern/Elternteile, die mit dem Kind zusammen leben, haben sich gemäß § 90 SGB VIII an den Kosten der Jugendhilfeleistung zu beteiligen. Von den Erziehungsberechtigten wird für 12 Monate ein gleichbleibender Kostenbeitrag durch das Jugendamt erhoben. Nach 12 Monaten wird der Betreuungsbedarf erneut überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Kostenbeitrag wird pro Betreuungsstunde einkommensunabhängig gemäß folgender Tabelle erhoben: Elternbeiträge pro Betreuungsstunde – abhängig von Kindern unter 18 Jahren in einer Familie Tagespflegekind 1 Kind/Familie 2 Kinder/Familie 3 Kinder/Familie 4 Kinder u. mehr/Familie Kinder unter 3 1,35 € 1,00 € 0,50 € 0,40 € Kinder über 3 1,15 € 0,85 € 0,40 € 0,35 € Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 8 Familien, deren Kinder eine BonusCard der Stadt Stuttgart haben, müssen keinen Kostenbeitrag an das Jugendamt entrichten. Ein privates Essensgeld (max. 3,25 € täglich) ist mit der Tagespflegeperson über den Betreuungsvertrag zu vereinbaren. Neben den Voraussetzungen in § 24 SGB VIII kann bei über Dreijährigen die laufende Geldleistung durch das Jugendamt nur dann gewährt werden, wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder Hort u.ä. nicht möglich ist. Hierfür sind drei schriftliche Absagen von entsprechenden Einrichtungen dem Jugendamt vorzulegen. Wer erhält die laufenden Geldleistungen? Die laufende Geldleistung wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen als monatliche Pauschale vom Jugendamt an die Tagespflegeperson ausgezahlt, die hierauf einen Rechtsanspruch hat. Entgelte pro Betreuungsstunde für die Tagespflegeperson Die laufende Geldleistung wird als Pauschale an die Tagespflegeperson gezahlt. Die Pauschale wird, sofern keine Änderungen gemeldet werden, für 12 Monate pro Jahr in gleicher Höhe ausgezahlt. Finanzierung von Ausfallzeiten Mit der Einführung der Pauschale werden die Ausfallzeiten des Kindes z.B. durch Krankheit oder Urlaub, in vollem Umfang übernommen. Sind Tagespflegepersonen und Tagespflegekind gleichzeitig abwesend, wird dies als Ausfallzeit des Kindes gewertet und die laufende Geldleistung wird weiter gewährt. Zeiten in denen ausschließlich die Tagespflegeperson ausfällt, sind dem Jugendamt mitzuteilen. Für diese Zeit entfällt Ihr Kostenbeitrag. Der vom Jugendamt finanzierte Pflegesatz an die Tagespflegeperson beträgt je nach Alter des Tagespflegekindes und erworbener Grundqualifikation zwischen 4,20 € und 5,50 €. Er umfasst das Entgelt für die Betreuung (Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung). Das Antragsformular sowie das dazugehörige Merkblatt erhalten Sie immer aktualisiert über die Homepage der Stadt Stuttgart unter www.stuttgart.de/kindertagespflege. Private Finanzierungen Bei der Finanzierung einer Tagespflege sind private Zuzahlungen durch die Eltern auf den vom Jugendamt festegelegten Stundensatz nicht möglich und führen zu einer Ablehnung des Antrags auf laufende Geldleistung. Regelungen zur Abgeltung von Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson sind nur zulässig, wenn die Tagespflegeperson für diesen Zeitraum keine Leistungen des Jungendamts erhält. (siehe „Finanzierung von Ausfallzeiten“) Werden im Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson Kündigungsfristen, zusätzliche Betreuungszeiten, ein Essensgeld (maximal 3,25 € pro Betreuungstag) etc. vereinbart, die das Jugendamt nicht fördert, steht dem nichts entgegen. Die Eltern müssen dann die entsprechenden Beträge direkt an die Tagespflegeperson überweisen. Für die Gewährung der laufenden Geldleistung an Großeltern eines Tageskindes besteht kein Rechtsanspruch, da diese nach § 1601 BGB ihren Enkelkindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Leistungsfähigkeit der Großeltern kann im Einzelfall geprüft werden. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 9 Weiterhin können Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigte einen Betreuungsvertrag schließen, der eine ausschließliche Bezahlung der Tagespflegeperson in Form eines privaten Stundensatzes vorsieht. 8. Haftpflichtversicherung Allgemeines zur Haftpflicht Generell können Kinder bis zum Abschluss des 7. Lebensjahres nicht selbst für ihr Tun verantwortlich/haftbar gemacht werden. Vom 7.-18. Lebensjahr sind die Kinder „nicht voll deliktfähig“. Hier wird entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes und dem Schadenshergang beurteilt, ob das Kind die Folgen seiner Handlung selbst einschätzen konnte oder nicht. Soweit die Kinder selbst nicht haftbar zu machen sind, ist lt. Gesetz die zur Aufsicht verpflichtete Betreuungsperson zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet, wenn sie eine ausreichende, dem Alter des Kindes entsprechende Beaufsichtigung nicht nachweisen kann. Haftpflichtversicherung für Tagespflegekinder Mit der Aufnahme eines Kindes übernimmt die Tagespflegeperson im Rahmen der vereinbarten Betreuung die Aufsichtspflicht über das Tageskind. Damit stellt sich auch die Frage nach der Schadensbegleichung, wenn das Kind während der Betreuungszeit einem Dritten oder der Betreuungsperson einen Schaden zufügt. Das Jugendamt Stuttgart hat bei der Württembergischen Gemeindeversicherung a.G. eine Sammelhaftpflichtversicherung für Tagespflegekinder abgeschlossen, die den Besonderheiten eines solchen Betreuungsverhältnisses Rechnung trägt. Versichert sind Tagespflegekinder, die von einer Stuttgarter Tagespflegeperson betreut werden, welche nach § 23 Abs. 1,2 und 3 SGB VIII (Tagespflege) laufende Geldleistungen vom Jugendamt für dieses Kind erhält. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche zwischen Tagespflegeperson und versichertem Tagespflegekind. Bei entstandenem Sachschaden gibt es eine Eigenbeteiligung von ca. 102€, die auf Antrag der Tagespflegeperson vom Jugendamt übernommen wird. Ausgeschlossen hat der Versicherer Ansprüche zwischen Tageskind und Tagespflegeperson, wenn es sich bei der Betreuungsperson um Großeltern, Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad (z.B. Tante) handelt. Für alle privat bezahlten Betreuungsstunden ist eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bei Sachschäden durch Kinder u. Jugendliche wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und eine andere Versicherung nicht leistungspflichtig ist. Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz des Jugendamtes (keine doppelten Leistungen). Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 10 9. Gesetzliche Kinderunfallversicherung für Tagespflegekinder Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK – bezieht die von einer Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII betreuten Kinder in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mit ein. Rechtsgrundlage für den Versicherungsschutz der Kinder ist § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII. Der Versicherungsschutz für die Kinder besteht bei der Unfallkasse Baden-Württemberg, Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart. Unfallmeldungen: Verletzt sich ein Kind während der Betreuung bei einer Tagespflegeperson (im Sinne von § 23 SGB VIII) oder auf einem damit zusammenhängenden Weg, muss die Unfallmeldung durch die Tagespflegeperson an die Unfallkasse binnen 3 Tage erfolgen. Bei einem Massenunfall oder einem Unfall mit Todesfolge hat die Unfallmeldung sofort zu erfolgen. Postanschrift: Unfallkasse Baden-Württemberg, Postfach, 70324 Stuttgart Tel. 0711 – 9321 – 0 Fax: 0711 – 9321 – 500 Formulare erhalten Sie bei der oben genannten Adresse und bei der Tagesmütter-Börse oder als Download unter www.uk-bw.de. 10. Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege im Kinder- und Jugendhilfegesetz ( Achtes Sozialgesetzbuch) § 23 Tagespflege (1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson). (2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege. Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden. (3) Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt. (4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten und unterstützt werden. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 11 § 43 (SGB VIII) Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Wer Kinder außerhalb ihrer (elterlichen) Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will (Tagespflegeperson) bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperations-bereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (3) Die Pflegeerlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf Tageskindern. Sie ist für 5 Jahre befristet. Die Tagespflegeperson hat das Jugendamt (über die Tagesmütter-Börse) über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Tageskinder bedeutsam sind. (4) Näheres regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Pflegeerlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Tageskinder erteilt werden kann. Mit unserem Angebot unterstützen wir Ihre Tagespflegeperson bei der Erlangung der Pflegeerlaubnis. Grundlage dafür ist die Teilnahme an einer der von uns angebotenen Informationsveranstaltung für Tagespflegepersonen sowie die Teilnahme an einem Grundkurs für Tagespflegepersonen. Darüber hinaus werden wir über ein Beratungsgespräch mit Ihrer Tagespflegeperson und einen Hausbesuch zu einer Einschätzung über die Eignung kommen und eine Stellungnahme zum Antrag geben können. Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein polizeiliches Führungszeugnis von der Tagespflegeperson - sowie von allen Personen im Haushalt über 18 Jahre - sind erforderlich. Der Antrag wird mit unserer Stellungnahme beim Jugendamt der Stadt Stuttgart eingereicht. Die Pflegeerlaubnis wird dann vom Jugendamt Stuttgart ausgestellt. Wir verweisen darauf, dass diejenige Person, die eine erlaubnispflichtige Tagespflege ausübt ohne die erforderliche Pflegeerlaubnis zu beantragen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 KJHG begeht. Unter bestimmten Umständen kann dies gemäß § 105 KJHG auch strafbar sein. Ein entsprechendes Antragsformular zur Erteilung der Pflegeerlaubnis kann Ihre Tagespflegeperson in der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e. V. oder beim Tagespflegepersonen- und Pflegeeltern Stuttgart e. V. anfordern. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 12 11. Eingewöhnung ES IST SEHR WICHTIG, bei der Eingewöhnung Ihres Kindes schrittweise vorzugehen. Die folgenden Hinweise gelten vor allem für jüngere Kinder bis drei Jahre. Aber auch wenn Ihr Kind etwas älter ist, werden Sie vielleicht Anregungen finden. BEGLEITEN SIE IHR KIND einige Tage zur Tagespflegeperson. Sie müssen gar nicht viel tun. Ihre bloße Anwesenheit im Raum genügt, um für das Kind einen „sicheren Hafen“ zu schaffen, in den es sich jederzeit zurückziehen kann, wenn es sich überfordert fühlt. Wenn Mutter oder Vater (vielleicht auch die Oma, wenn das Kind sie gut kennt) still in einer Ecke des Raumes sitzt und ihr Kind beobachtet, hat es alles, was es braucht. Auf dieser Basis kann Ihr Kind seine Ausflüge in die neue Welt machen. Wenn Ihr Kind schon laufen oder krabbeln kann, erlauben Sie ihm, zu gehen und zu kommen, wie es will. Drängen Sie es zu keinem bestimmten Verhalten. Lesen oder stricken Sie nicht, und überlassen Sie die Sorge um die anderen Kinder getrost der Tagespflegeperson. Genießen Sie es einfach, Ihr Kind bei seiner Erkundung der neuen Umgebung zu beobachten. Die Fröhlichkeit und Gelassenheit Ihres Kindes heißt nicht, dass Ihre Anwesenheit gar nicht notwendig ist. Ihr Kind wirkt so unbeschwert, weil Sie dabei sind. Sein Verhalten würde sich in den meisten Fällen sofort ändern, wenn Sie während der ersten Tage fort gingen. UNTERSTÜTZEN SIE DAS INTERESSE DES KINDES an der Tagespflegeperson. Als Mutter oder Vater haben Sie einen sehr großen Einfluss auf Ihr Kind. Wenn Sie freundlich zur Tagespflegeperson sprechen, wird Ihr Kind es bemerken und entspannter an die neue Situation heran gehen. Werden Kinder im ersten und zweiten Lebensjahr überfordert oder durch etwas Unerwartetes irritiert, suchen sie meistens Schutz bei ihrer Bezugsperson. Sie weinen oder rufen, laufen ihr nach, heben die Arme auf, schmiegen oder klammern sich an oder suchen auf andere Weise körperliche Nähe. Je nachdem, wie stark das Kind beunruhigt war, findet es im engen Körperkontakt oder durch bloßen Blickkontakt sein inneres Gleichgewicht wieder. EINE FREMDE PERSON, auch die Tagespflegeperson, kann das Kind in der ersten Zeit meistens nicht beruhigen. Sie sollten deshalb in der Anfangszeit die Schutzsuche erwidern – bis die Tagespflegeperson selbst in der Lage ist, Ihr Kind in dieser Weise zu beruhigen. Wenn Ihr Kind in einer solchen Situation Ihre Nähe sucht, sollten Sie es nicht drängen, sich wieder zu lösen. In diesem Fall würden Sie in der Regel das genaue Gegenteil erreichen, nämlich erneutes Anklammern. Ruhiges Abwarten, bis sich das Kind von allein wieder der Umgebung zuwendet, ist die beste (und schnellste) Methode. KINDER REAGIEREN SEHR UNTERSCHIEDLICH auf eine neue Umgebung. Die einen wenden sich anfangs vielleicht vorsichtig und zögernd, die anderen ohne Bedenken und energisch allem Neuen zu. Das hängt vom Temperament und der Vorerfahrung des Kindes ab. Sie sollten in jedem Fall das Verhalten Ihres Kindes akzeptieren. Nicht selten finden sich übrigens die Kinder, die zunächst eher ängstlich wirken, später am besten in die neue Umgebung hinein. Kinder lernen eine neue Umgebung am schnellsten kennen, wenn sie nicht gedrängt werden. INNERHALB KURZER ZEIT macht sich Ihr Kind nicht nur mit den neuen Räumen vertraut, sondern auch mit der Tagespflegeperson. Es baut zu ihr eine Beziehung auf. So kann auch die Tagespflegeperson nach einiger Zeit die Funktion der „sicheren Basis“ für das Kind übernehmen. Die Tagespflegeperson kann nun Ihr Kind trösten, wenn es weint. Erst wenn Ihr Kind eine Beziehung dieser Art aufgebaut hat, kann es auf Ihre Anwesenheit in der Tagespflegestelle verzichten. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern 13 Bei kleinen Kindern reichen in den meisten Fällen etwa 14 Tage, im Einzellfall auch mal 3 Wochen, bei manchen Kindern reichen auch schon 6 Tage. Weniger als 6 Tage sind in der Regel zu kurz. Man kann sich bei der Entscheidung darüber, wie lange man das Kind begleitet, am Verhalten des Kindes orientieren: Wendet sich ein Kind häufig an den begleitenden Elternteil, sucht es Blickkontakt zu ihm, sucht es bei Verdruss seine Nähe und beruhigt sich schnell im Körperkontakt mit Mutter oder Vater, sollte man eine Zeit von 14 Tagen ins Auge fassen. Wenn das Kind sehr ängstlich reagiert, auch mal drei Wochen. Nach einem ersten kurzen Fernbleiben am 4. Tag sollten sich in diesem Fall Mutter und Vater von Beginn der zweiten Woche an (jedoch niemals an einem Montag!) zunächst für kurze, allmählich länger werdende Zeiten verabschieden. Sie sollten jedoch zunächst in der Tagespflegestelle bleiben, um notfalls zur Stelle zu sein, falls das Kind Probleme hat, die die Tagespflegeperson noch nicht lösen kann. Macht das Kind eher den Eindruck, dass es von sich aus bemüht ist, nach Möglichkeit ohne die Eltern auszukommen, zeigt es sich bei den ersten Trennungen (nicht vor dem 4. Tag!) eher unbeeindruckt, dann sind 6 Tage wahrscheinlich ausreichend und eine längere Zeit würde unter Umständen eher schaden als nützen. ES GENÜGT, wenn Sie mit Ihrem Kind in den ersten Tagen für ein oder zwei Stunden bei den Tageseltern sind. IN DEN ERSTEN DREI TAGEN MACHEN SIE BESSER NOCH KEINE TRENNUNGSVERSUCHE. Die ersten drei Tage scheinen für die Eingewöhnung des Kindes eine besonders wichtige Rolle zu spielen und sollten nicht durch die Trennung belastet werden. AM VIERTEN TAG können Sie versuchen, sich für kurze Zeit vom Kind zu verabschieden und den Raum verlassen. Die Reaktion Ihres Kindes auf diesen ersten wirklichen Trennungsversuch in der neuen Umgebung enthält wichtige Anhaltspunkte über die richtige Dauer der Eingewöhnungszeit. Wenn Ihr Kind weint, wenn Sie den Raum verlassen, gehen sie trotzdem hinaus, bleiben aber in der Nähe der Tür. Wenn die Tagespflegeperson Ihr Kind nicht innerhalb von wenigen Augenblicken beruhigen kann, gehen Sie wieder zurück. DIE EINGEWÖHNUNGSZEIT IST ABGESCHLOSSEN, wenn die Tagespflegeperson Ihr Kind im Ernstfall trösten kann. Das muss nicht heißen, dass Ihr Kind nicht mehr weint, wenn Sie sich nach dem Bringen von ihm verabschieden (was Sie immer tun sollten - das Vertrauen Ihres Kindes zu Ihnen steht hier auf dem Spiel!). Es drückt damit aus, dass es Sie lieber in der Tagespflegestelle dabei hätte, und das ist sein gutes Recht. Es wird sich jedoch nach Abschluss der Eingewöhnungszeit von der Tagespflegeperson beruhigen lassen, wenn Sie gegangen sind. Caritasverband für Stuttgart e. V. Tagesmütter-Börse Kinderbetreuung in Tagespflege Informationen für Eltern Caritasverband für Stuttgart e.V. Wagnerstraße 35 70182 Stuttgart Tagesmütter-Börse Jugend- und Familienhilfe Wagnerstraße 35 70182 Stuttgart Telefon Zentrale 0711/21069-62 Tagesmütter-Börse Telefon Durchwahl -62 Telefax 0711/21069-66 [email protected] Datum Sehr geehrte Damen und Herren, herzlich willkommen in der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V. Sie sind bei uns auf der Suche nach einer passenden Tagespflegeperson oder ihr Kind wird bereits von einer Tagespflegeperson betreut, die von unserem Dienst begleitet und beraten wird. Es ist uns ein Anliegen, Sie – neben all den Informationen, die Sie in unserer Börsensprechstunde erhalten haben – noch Weiteres wissen zu lassen. Alle unsere Mitarbeiterinnen der Tagesmütter-Börse unterliegen der Schweigepflicht. Falls wir Informationen über Sie weitergeben, so werden wir Sie informieren und Ihre schriftliche Einwilligung einholen. Die Leistungen der Tagesmütter-Börse sind für Sie kostenlos. Da wir einen Teil unserer Kosten über Spenden finanzieren müssen, freuen wir uns über jeden Beitrag sehr. Falls Sie uns unterstützen wollen, finden Sie unsere Bankverbindung untenstehend. Wir möchten, dass Sie sich bei uns gut beraten fühlen. Deshalb freuen wir uns über Ihre Anregungen und Ihr Lob. Es ist uns auch wichtig, dass Sie uns mitteilen, wenn Sie Kritik oder eine Beschwerde haben. Sie können sich gerne über unsere zentrale Telefonnummer bzw. Email-Adresse oder auch direkt mit mir in Verbindung setzen. Ihre Anregungen helfen uns, unser Angebot weiter zu entwickeln. Mit freundlichem Gruß Sigrid Stein Teamleitung Träger: Caritasverband für Stuttgart e.V. Strombergstraße 11 70188 Stuttgart www.caritas-stuttgart.de Vorsitzender des Caritasrates: Msgr. Dr. Christian Hermes Vorstand: Ulrich Ahlert und Raphael Graf von Deym VR-Nr.: 2322 (Amtsgericht Stuttgart) Bankverbindung: Baden-Württembergische Bank BIC: SOLADEST600 IBAN: DE67 6005 0101 0002 0151 89 USt.-IdNr. DE 147800716 Das Team der Tagesmütter- Börse Sigrid Stein, Teamleitung 0711-2106963 [email protected] Antje Herrmann Beraterin Ulrike Schäfer Beraterin Stefanie Rother Beraterin 0711-2106921 [email protected] 0711-2106964 [email protected] 0711-2106965 [email protected] Svitlana Kilber Beraterin Sabrina Schlifski Beraterin Donika Pirraku Verwaltung 0711-2106967 [email protected] 0711-2106915 [email protected] 0711-2106962 [email protected]
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