Tagesmütter- Börse - Caritasverband in Stuttgart

Jugend- und
Familienhilfe
TagesmütterBörse
Kinder in Tagespflege –
Handbuch für Eltern
Kontakt
Caritasverband für Stuttgart e.V.
Bereich Jugend- und Familienhilfe
Tagesmütter-Börse
Wagnerstraße 35
70182 Stuttgart
Telefon 0711 – 210 69 62
Telefax 0711 – 210 69 66
[email protected]
www.tagesmuetter-boerse.de
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1. Wissenswertes
2
2. Eine Tagespflegeperson finden
3
3. Qualifizierte Tagespflegepersonen
4
4. Kontaktaufnahme
4
5. Persönliches Vorgespräch
5
6. Beratung
6
7. Finanzielle Hilfen
7
8. Haftpflichtpflichtversicherung
9
9. Gesetzliche Kinderunfallversicherung für
Tagespflegekinder
10
10. Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege
10
11. Eingewöhnung
12
Impressum:
Caritasverband für Stuttgart e. V.
Tagesmütter-Börse
Wagnerstraße 35
70182 Stuttgart
Telefon: 0711/ 21 0 69 - 62
Fax: 0711/ 21 0 69 - 66
E-Mail: [email protected]
Stand: August 2015
Caritasverband für Stuttgart e. V.
Tagesmütter-Börse
Kinder in Tagespflege
Informationen für Eltern
2
1. Wissenswertes
Liebe Eltern, neben Kindertageseinrichtungen, Kindergärten und Horten gibt es in Stuttgart
auch viele Tagespflegepersonen. Die Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e. V.
bietet Information, Beratung und Vermittlung bei der Suche nach Plätzen in der Tagespflege
an.
Tagespflegepersonen haben oftmals bereits eigene Kinder und dürfen einzeln, je nach
Ausstellung ihrer Pflegeerlaubnis, bis zu 5 Tagespflegekinder betreuen. Die Tagespflege stellt
für sie sowohl die Möglichkeit dar, ihre Freude im Umgang mit Kindern professionell auszuüben
als auch gegebenenfalls die eigene Familie mit dem Berufsleben zu vereinbaren.
Umfang und Qualität von Kinderbetreuungsangeboten sollen weiterentwickelt und ausgebaut
werden. Im Zuge dieser Bemühungen wurden im Jahr 2005 zwei Gesetze (TAG, KICK) auf
den Weg gebracht, die die Vorschriften des SGB VIII zur Kindertagespflege in wichtigen
Punkten verändert haben.
Wer ein oder mehrere Kinder für mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate
gegen Entgelt betreuen will, benötigt gemäß § 43 SGB VIII die Erlaubnis zur
Kindertagespflege. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Tagespflegeperson geeignet ist.
Geeignet ist eine Tagespflegeperson, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz
und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen
auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der
Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer
Weise nachgewiesen hat. Die Pflegeerlaubnis befugt zu einer Betreuung von bis zu fünf
fremden Kindern gleichzeitig und ist auf fünf Jahre befristet. Geregelt ist zudem, dass die
Kindertagespflegeperson das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten hat, die für
die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
Als Eltern sollten Sie sich bewusst für eine Tagespflegeperson entscheiden, der Sie Vertrauen
schenken und die Ihrer Meinung nach gut zu Ihrer Familie passt. Diese Verantwortung kann
Ihnen niemand abnehmen. Tagespflegepersonen die sich über uns vermitteln lassen besitzen
eine gültige Pflegeerlaubnis nach §43 SGB VIII. Dies bedeutet, dass sie am Qualifizierungskurs
teilgenommen haben und Ihre Eignung für diese Tätigkeit festgestellt wurde.
Tagespflege findet entweder im Haushalt der Tagespflegeperson statt, wo Ihr Kind im Alltag
der Tagespflegefamilie eingebunden ist, oder alternativ in angemieteten Räumen, der
sogenannten „Großtagespflege“. Vereinzelt wird von selbständig tätigen Tagespflegepersonen
auch die Betreuung im Haushalt der Eltern angeboten.
Kinderfrauen, welche die Betreuung im Haushalt der Eltern über ein Anstellungsverhältnis
ausüben, unterliegen anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen als selbständig tätige
Tagespflegepersonen.
Kinderfrauen werden in der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V. nicht
vermittelt.
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2. Eine Tagespflegeperson finden
Vielleicht haben Sie Glück und Sie wissen bereits, wem Sie Ihr Kind anvertrauen möchten.
Eventuell haben Sie bereits eine qualifizierte Tagespflegeperson in Ihrem Bekanntenkreis oder
in der Nachbarschaft gefunden.
Falls nicht, können Sie eine Tagespflegeperson über die Tagesmütter-Börse des
Caritasverband für Stuttgart e.V. suchen:
 Hier finden Sie eine Info-Wand mit Betreuungsangeboten von
Tagespflegepersonen.
 Ihre Anfrage kann in unser Vermittlungssystem aufgenommen werden.
 Hier können Sie nach bestimmten Vorgaben eine Tagespflegeperson suchen
(z.B. bei besonderen Betreuungszeiten).
 Hier können Sie sich persönlich beraten lassen.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach Betreuungsmöglichkeiten kann leider nicht für alle
suchenden Eltern die passende Tagespflegeperson über uns gefunden werden.
Ratsam ist deshalb auch

eine Anzeige in Tages-, Stadtteil- oder Elternzeitungen aufzugeben,
 diese Zeitungen nach Betreuungsangeboten durchzusehen,

zum Tagespflegepersonen und Pflegeeltern Stuttgart e. V. Kontakt aufzunehmen,

Aushänge in Ihrem Stadtteil zu machen; an Orten, an denen Mütter angesprochen
werden: Kindergärten, Mütter-Kind-Zentren, ggf. auch in Kinderarztpraxen oder
geeigneten Läden,

das Interesse an einer Tätigkeit als Tagespflegeperson in Ihrem Bekanntenkreis oder in
der Nachbarschaft zu erfragen.
Eltern und Tagespflegepersonen, die sich „privat“ gefunden haben, können sich natürlich in der
Tagesmütter-Börse in allen Fragen zur Tagespflege beraten lassen.
Empfehlung: Achten Sie darauf, dass Ihre Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis nach § 43
SGB VIII hat oder diese bei der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V. oder
beim Verein Tagesmütter und Pflegeeltern Stuttgart e.V. beantragt.
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3. Qualifizierte Tagespflegepersonen
Tagespflegeperson zu sein ist eine anspruchsvolle Tätigkeit. Bedenken Sie, dass diese einen
großen Teil der Zeit mit Ihrem Kind verbringt und eine wichtige Bezugsperson für Ihr Kind
wird. Es geht dabei nicht nur um die Grundversorgung, um Essen, Körperhygiene usw.,
sondern um alle Bereiche des Lebens und der kindlichen Entwicklung.
Jede Tagespflegeperson muss für die Erteilung einer vorgeschriebenen Pflegeerlaubnis nach
§ 43 SGB VIII eine Grundqualifikation nachweisen und als geeignet eingeschätzt werden.
Das Verfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII beinhaltet eine
Informationsveranstaltung, ein persönliches Vorgespräch, einen Grundkurs (160 UE davon 62
UE vor Erteilung einer vorläufigen Pflegeerlaubnis), den 1.Hilfe-Kurs am Kind, Nachweis eines
polizeilichen Führungszeugnisses für alle Personen im Haushalt, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, Gesundheitsnachweis für alle Personen im Haushalt, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, einen Hausbesuch sowie ein persönliches Beratungsgespräch mit einer
Mitarbeiterin der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V.
Über die Tagesmütter-Börse werden ausschließlich Tagespflegepersonen vermittelt, die eine
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII vorweisen können. Fachkräfte i.S. SGB VIII können bereits
nach 30 UE die endgültige Pflegeerlaubnis beantragen.
4. Kontaktaufnahme
Wählen Sie, wenn es geht, unter mehreren möglichen Tagespflegepersonen aus. Es empfiehlt
sich, die folgenden Themen schon bei der ersten Kontaktaufnahme am Telefon kurz
anzusprechen:

Geben Sie eine kurze Information über ihr Kind: Alter, Geschlecht und ggf.
Besonderheiten.

Passen die gewünschten Bring- und Abholzeiten?

Passen Ihre finanziellen Vorstellungen?

Wie ist die Erreichbarkeit der Tagespflegeperson? Öffentliche Verkehrsmittel?
Mit dem Auto? Zu Fuß?

Wie erfahren ist die Tagespflegeperson? Hat sie eine Pflegeerlaubnis?

Wie viele Kinder in welchem Alter (eigene und Tageskinder) werden betreut?

Falls für Sie wichtig, fragen Sie nach Haustieren und/oder Rauchgewohnheiten.
Sollte die Tagespflegeperson gerade keine Zeit für dieses Telefonat haben, vereinbaren Sie
einen geeigneten Zeitpunkt, ggf. einen Rückruf.
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Wenn Sie beim Telefonat einen positiven Eindruck haben:
5. Persönliches Vorgespräch
Damit Sie eine hohe Übereinstimmung Ihrer Vorstellungen erreichen können und zufrieden
sind, ist es ratsam, bereits vor dem Beginn der Tagespflege möglichst viele Einzelheiten mit
der Tagespflegeperson zu besprechen.
Seien Sie offen und sprechen alles an, was Sie sich wünschen. Beziehen Sie ihr Kind
entsprechend seinem Alter mit ein. In jedem Fall sollten Sie die Tagespflegeperson vor dem
Abschluss einer Betreuungsvereinbarung 1-2-mal mit Ihrem Kind besuchen.
Die folgenden Fragen und Informationen können Sie als Orientierungshilfe verwenden:
Räume und Umgebung
 Gibt es in der Wohnung genügend Platz für alle anwesenden Kinder?
Fragen Sie, wo die Kinder spielen können und dürfen.
 Ist die Wohnung genügend kindgerecht?

Achten Sie besonders bei Ganztagsbetreuung auf die Umgebung der Wohnung,
Spielmöglichkeiten, Garten, Park. Fragen Sie, ob diese auch genutzt werden.
Konzept

Wenn die Tagespflegeperson bereits Kinder betreut: Lassen Sie sich den Tagesablauf
darstellen. Fragen Sie, was mit den Kindern getan wird und welche Zielrichtung die
Tagespflegeperson in der Betreuung verfolgt.
Betreuungszeiten / Ausfallzeiten
Besprechen Sie die Bring- und Abholzeit an den verschiedenen Tagen. Wer bringt und
holt das Kind? Beachten Sie Veränderungen und Ausnahmen.
 Besprechen Sie Urlaubs- und mögliche Ausfallzeiten.
 Besprechen Sie, ob es Vertretungsmöglichkeiten es gibt, wenn die Tagespflegeperson
z.B. wegen Krankheit ausfällt.
Eingewöhnungszeit


Regeln Sie die Eingewöhnungszeit, in der Sie zusammen mit Ihrem Kind zu der
Tagespflegeperson gehen – dies ist besonders wichtig bei Kleinkindern.

Schließen Sie im Betreuungsvertrag eine konkrete Vereinbarung zur Eingewöhnung ab.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit, wie ihr Kind auf eine neue Umgebung und gegenüber
Fremden reagiert.
Wie hat es sich eventuell in einer Krabbelgruppe, in einer früheren Tagespflege oder einer
Einrichtung verhalten?
Bezahlung

Informieren Sie die Tagespflegeperson darüber, ob Sie eine Antragstellung zur Übernahme
der Betreuungskosten beim Jugendamt beabsichtigen oder eine ausschließliche
Privatfinanzierung. Besprechen Sie alle Details einer Privatbezahlung.
Essen

Informieren Sie die Tagespflegeperson darüber, was Ihr Kind normalerweise gerne isst, wie
Sie mit Süßigkeiten verfahren, ob Kleinkinder mit Flasche oder Löffel gefüttert werden.
Wenn Spezialnahrung oder besonders teure Lebensmittel eine Rolle spielen, sind diese der
Tagespflegeperson mitzugeben.
Schlafen

Schläft Ihr Kind tagsüber noch? Wenn ja, wann, wie oft, wie lange. Denken Sie ggf. an
Kinderbett, Schlaftier o.ä. und informieren Sie die Tagespflegeperson über
Einschlafgewohnheiten Ihres Kindes.
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Kleidung

In der Regel sollten Wechselkleidung und Wäsche von Ihnen mitgebracht, gewaschen und
instand gesetzt werden. Treffen Sie hier Absprachen.
Spielgewohnheiten

Was mag Ihr Kind besonders gern, was gar nicht? Darf es mit Fingerfarbe, Knete,
Wasser, Matsch spielen und sich schmutzig machen?
Sauberkeit

Je nach Alter Windelwechsel, Toilettengewohnheiten, wann und wie oft Zähneputzen,
Händewaschen, eventuelle Besonderheiten.
Umgang

Was darf Ihr Kind keinesfalls? Welche Ängste, Angewohnheiten, Vorlieben hat es?
Was beruhigt das Kind? Wie sollen Konflikte gelöst werden? Darf Ihr Kind Fernsehen?
Wie soll mit Computerspielen und Waffenspielzeug umgegangen werden?
Schulkinder

In welche Schule geht das Kind? Hat es spezielle Schwierigkeiten? Welche Hilfe ist bei den
Hausaufgaben nötig?
Krankheiten

Informieren Sie die Tagespflegeperson über Impfungen, bisherige Krankheiten, Allergien
und besondere Anfälligkeiten.

Wie soll die Tagespflegeperson mit auftretenden Krankheiten umgehen, wenn die
Krankheit während der Betreuungszeit auftritt oder sich verschlimmert?

Regeln Sie vorsorglich Arztbesuche: In welchen Fällen, zu welchem Arzt?

Medikamente dürfen Tagespflegepersonen nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch oder
aufgrund ärztlicher Verordnung geben. Besprechen Sie dies eingehend und geben Sie ggf.
eine entsprechende schriftliche Einwilligung.

Hinterlassen Sie die Krankenkassendaten. Stellen Sie ggf. eine entsprechende schriftliche
Vollmacht für den Notfall aus. (Anhang im Betreuungsvertrag)
Vertrag
Wir empfehlen Ihnen unbedingt eine schriftliche Betreuungsvereinbarung
abzuschließen, auch wenn Sie die Tagespflegeperson bereits gut kennen.
 Für den Antrag beim Jugendamt ist der Betreuungsvertrag verpflichtend.

6. Beratung



Wenn Sie Fragen zur Tagespflege haben,
wenn Sie Schwierigkeiten haben, eine für Ihr Kind geeignete Tagespflegeperson zu
finden,
wenn es Schwierigkeiten zwischen Ihnen und der Tagespflegeperson gibt,
wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für
Stuttgart e. V. Denken Sie insbesondere an diese Möglichkeit, wenn Sie mit ihrer
Tagespflegeperson nicht zufrieden sind und wenn Ihre Versuche, bestimmte Schwierigkeiten im
Gespräch zu klären, nicht so recht gelingen.
Wenn Sie merken, dass Ihr Kind nicht gerne zur Tagespflegeperson geht oder Sie den Eindruck
haben, dass die Tagespflegeperson nicht angemessen mit Ihrem Kind umgeht, sollten Sie
schnell handeln. Die Mitarbeiterinnen der Tagesmütter-Börse dienen sowohl
Tagespflegepersonen als auch Eltern als Ansprechpartner und begleiten Sie gerne dabei,
Lösungen zu finden und ggf. notwendige Kooperationspartner einzubeziehen.
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7. Finanzielle Hilfen
Seit 01.08.2013 besteht für alle ein- oder zweijährige Kinder der Rechtsanspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Der
notwendige Betreuungsumfang für die Kindertagespflege wird von den Eltern festgelegt.
Beträgt die wöchentliche Betreuungszeit zwischen 10 und 50 Stunden erfolgt keine
Bedarfsprüfung nach §24 Abs.3 SGB VIII. Bei beantragten Betreuungszeiten von weniger als
10 und mehr als 50 Stunden erfolgt die Bedarfsprüfung entsprechend der der Regelung für
Kinder unter einem Jahr.
Kinder unter einem Jahr sind in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung zur
Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist
oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen, Arbeit
suchend
sind,
sich
in
einer
beruflichen
Bildungsmaßnahme/in
Schulausbildung/
Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II
erhalten. Es erfolgt eine Überprüfung des Bedarfs. Wenn Kinder genau ab dem ersten
Geburtstag die Tagespflege besuchen, die Eingewöhnung jedoch schon vorher stattfinden soll,
wird die Eingewöhnungszeit bis zu vier Wochen mit höchstens 30 Stunden finanziert.
Der Bedarf ist hierbei z. B. anhand eines Arbeitsvertrags nachzuweisen.
Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres haben Anspruch auf Förderung in
Kindertagespflege, wenn dies ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder
Schule/schulischer Betreuung erforderlich ist. Es gelten dieselben Kriterien wie bei den unter
einjährigen Kindern. Übergangszeiten zwischen Tagespflege und Kindergartenplatz werden für
dreijährige Kinder ohne Bedarfsprüfung finanziert.
Die Förderung in Kindertagespflege durch das Jugendamt beginnt frühestens mit Eingang
des Antrags beim Jugendamt. Mindestens einen Monat vor Bewilligungsende ist ggf. ein
Folgeantrag zu stellen. Bei der Antragstellung sind die notwendigen Unterlagen (vollständig
ausgefüllter Antrag auf Übernahme der laufenden Geldleistungen nach §24 i.V.m. §23 SGB
VIII sowie zusätzlich die Kopieblätter aus dem Betreuungsvertrag) vor einer Eingewöhnung
und Betreuung dem Jugendamt Stuttgart, Entgeltfinanzierung, Wilhelmstraße 8, 70182
Stuttgart abzugeben. Der Antrag ist von allen Sorgeberechtigten zu unterschreiben.
Alle Änderungen, die sich unmittelbar auf das Betreuungsverhältnis und somit auf die
Geldleistung
und
Kostenbeteiligung
auswirken
(z.B.
Reduzierung/Erhöhung
des
Betreuungsumfangs, Beendigung des Betreuungsverhältnisses, Urlaub der Tagespflegeperson,
Geburt eines weiteren Kindes, Elternzeit, Aufnahme einer neuen Tätigkeit, neue Arbeitszeiten,
die Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung) sind dem Jugendamt unverzüglich
mitzuteilen.
Die Eltern/Elternteile, die mit dem Kind zusammen leben, haben sich gemäß § 90 SGB VIII an
den Kosten der Jugendhilfeleistung zu beteiligen. Von den Erziehungsberechtigten wird für 12
Monate ein gleichbleibender Kostenbeitrag durch das Jugendamt erhoben. Nach 12 Monaten
wird der Betreuungsbedarf erneut überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Kostenbeitrag
wird pro Betreuungsstunde einkommensunabhängig gemäß folgender Tabelle erhoben:
Elternbeiträge pro Betreuungsstunde – abhängig von Kindern unter 18 Jahren in
einer Familie
Tagespflegekind
1 Kind/Familie
2 Kinder/Familie
3 Kinder/Familie
4 Kinder u.
mehr/Familie
Kinder unter 3
1,35 €
1,00 €
0,50 €
0,40 €
Kinder über 3
1,15 €
0,85 €
0,40 €
0,35 €
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Familien, deren Kinder eine BonusCard der Stadt Stuttgart haben, müssen keinen
Kostenbeitrag an das Jugendamt entrichten. Ein privates Essensgeld (max. 3,25 € täglich) ist
mit der Tagespflegeperson über den Betreuungsvertrag zu vereinbaren.
Neben den Voraussetzungen in § 24 SGB VIII kann bei über Dreijährigen die laufende
Geldleistung durch das Jugendamt nur dann gewährt werden, wenn die Betreuung in einer
Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder Hort u.ä. nicht möglich ist. Hierfür sind drei
schriftliche Absagen von entsprechenden Einrichtungen dem Jugendamt vorzulegen.
Wer erhält die laufenden Geldleistungen?
Die laufende Geldleistung wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen als monatliche Pauschale
vom Jugendamt an die Tagespflegeperson ausgezahlt, die hierauf einen Rechtsanspruch hat.
Entgelte pro Betreuungsstunde für die Tagespflegeperson
Die laufende Geldleistung wird als Pauschale an die Tagespflegeperson gezahlt. Die Pauschale
wird, sofern keine Änderungen gemeldet werden, für 12 Monate pro Jahr in gleicher Höhe
ausgezahlt.
Finanzierung von Ausfallzeiten
Mit der Einführung der Pauschale werden die Ausfallzeiten des Kindes z.B. durch Krankheit
oder Urlaub, in vollem Umfang übernommen. Sind Tagespflegepersonen und Tagespflegekind
gleichzeitig abwesend, wird dies als Ausfallzeit des Kindes gewertet und die laufende
Geldleistung wird weiter gewährt. Zeiten in denen ausschließlich die Tagespflegeperson
ausfällt, sind dem Jugendamt mitzuteilen. Für diese Zeit entfällt Ihr Kostenbeitrag.
Der vom Jugendamt finanzierte Pflegesatz an die Tagespflegeperson beträgt je nach Alter des
Tagespflegekindes und erworbener Grundqualifikation zwischen 4,20 € und 5,50 €. Er umfasst
das Entgelt für die Betreuung (Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung).
Das Antragsformular sowie das dazugehörige Merkblatt erhalten Sie immer aktualisiert
über die Homepage der Stadt Stuttgart unter www.stuttgart.de/kindertagespflege.
Private Finanzierungen
Bei der Finanzierung einer Tagespflege sind private Zuzahlungen durch die Eltern auf
den vom Jugendamt festegelegten Stundensatz nicht möglich und führen zu einer
Ablehnung des Antrags auf laufende Geldleistung.
Regelungen zur Abgeltung von Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson sind nur
zulässig, wenn die Tagespflegeperson für diesen Zeitraum keine Leistungen des Jungendamts
erhält. (siehe „Finanzierung von Ausfallzeiten“)
Werden im Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson
Kündigungsfristen, zusätzliche Betreuungszeiten, ein Essensgeld (maximal 3,25 € pro
Betreuungstag) etc. vereinbart, die das Jugendamt nicht fördert, steht dem nichts entgegen.
Die Eltern müssen dann die entsprechenden Beträge direkt an die Tagespflegeperson
überweisen.
Für die Gewährung der laufenden Geldleistung an Großeltern eines Tageskindes besteht kein
Rechtsanspruch, da diese nach § 1601 BGB ihren Enkelkindern gegenüber zum Unterhalt
verpflichtet sind. Die Leistungsfähigkeit der Großeltern kann im Einzelfall geprüft werden.
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Weiterhin
können
Tagespflegeperson
und
Personensorgeberechtigte
einen
Betreuungsvertrag
schließen,
der
eine
ausschließliche
Bezahlung
der
Tagespflegeperson in Form eines privaten Stundensatzes vorsieht.
8. Haftpflichtversicherung
Allgemeines zur Haftpflicht
Generell können Kinder bis zum Abschluss des 7. Lebensjahres nicht selbst für ihr Tun
verantwortlich/haftbar gemacht werden. Vom 7.-18. Lebensjahr sind die Kinder „nicht voll
deliktfähig“.
Hier wird entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes und dem
Schadenshergang beurteilt, ob das Kind die Folgen seiner Handlung selbst einschätzen konnte
oder nicht.
Soweit die Kinder selbst nicht haftbar zu machen sind, ist lt. Gesetz die zur Aufsicht
verpflichtete Betreuungsperson zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet, wenn sie
eine ausreichende, dem Alter des Kindes entsprechende Beaufsichtigung nicht nachweisen
kann.
Haftpflichtversicherung für Tagespflegekinder
Mit der Aufnahme eines Kindes übernimmt die Tagespflegeperson im Rahmen der vereinbarten
Betreuung die Aufsichtspflicht über das Tageskind. Damit stellt sich auch die Frage nach der
Schadensbegleichung, wenn das Kind während der Betreuungszeit einem Dritten oder der
Betreuungsperson einen Schaden zufügt.
Das Jugendamt Stuttgart hat bei der Württembergischen Gemeindeversicherung a.G. eine
Sammelhaftpflichtversicherung für Tagespflegekinder abgeschlossen, die den Besonderheiten
eines solchen Betreuungsverhältnisses Rechnung trägt.

Versichert sind Tagespflegekinder, die von einer Stuttgarter Tagespflegeperson
betreut werden, welche nach § 23 Abs. 1,2 und 3 SGB VIII (Tagespflege) laufende
Geldleistungen vom Jugendamt für dieses Kind erhält.

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche zwischen Tagespflegeperson und versichertem
Tagespflegekind. Bei entstandenem Sachschaden gibt es eine Eigenbeteiligung von
ca. 102€, die auf Antrag der Tagespflegeperson vom Jugendamt übernommen wird.

Ausgeschlossen hat der Versicherer Ansprüche zwischen Tageskind und
Tagespflegeperson, wenn es sich bei der Betreuungsperson um Großeltern, Verwandte
oder Verschwägerte bis zum 3. Grad (z.B. Tante) handelt.

Für alle privat bezahlten Betreuungsstunden ist eine private Haftpflichtversicherung
abzuschließen.

Bei Sachschäden durch Kinder u. Jugendliche wird sich der Versicherer nicht auf eine
Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und eine
andere Versicherung nicht leistungspflichtig ist.

Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz aus einem anderen
Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz des Jugendamtes
(keine doppelten Leistungen).
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9. Gesetzliche Kinderunfallversicherung für Tagespflegekinder
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK – bezieht die von einer
Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII betreuten Kinder in den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz mit ein. Rechtsgrundlage für den Versicherungsschutz der Kinder ist
§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII.
Der Versicherungsschutz für die Kinder besteht bei der
Unfallkasse Baden-Württemberg, Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart.
Unfallmeldungen:
Verletzt sich ein Kind während der Betreuung bei einer Tagespflegeperson (im Sinne von § 23
SGB VIII) oder auf einem damit zusammenhängenden Weg, muss die Unfallmeldung durch die
Tagespflegeperson an die Unfallkasse binnen 3 Tage erfolgen. Bei einem Massenunfall oder
einem Unfall mit Todesfolge hat die Unfallmeldung sofort zu erfolgen.
Postanschrift:
Unfallkasse Baden-Württemberg,
Postfach, 70324 Stuttgart
Tel. 0711 – 9321 – 0
Fax: 0711 – 9321 – 500
Formulare erhalten Sie bei der oben genannten Adresse und bei der Tagesmütter-Börse oder
als Download unter www.uk-bw.de.
10. Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege im Kinder- und
Jugendhilfegesetz ( Achtes Sozialgesetzbuch)
§ 23 Tagespflege
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann
auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags
entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut
(Tagespflegeperson).
(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes
zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege.
Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in
Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden
Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden.
(3) Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen auch
ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für
das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten
nachgewiesenen Pflegeperson feststellt.
(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten und unterstützt werden.
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§ 43 (SGB VIII) Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer (elterlichen) Wohnung in anderen Räumen während des Tages
mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will
(Tagespflegeperson) bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.
Geeignet sind im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperations-bereitschaft mit
Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege
verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen
haben.
(3) Die Pflegeerlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf Tageskindern. Sie ist für 5 Jahre
befristet. Die Tagespflegeperson hat das Jugendamt (über die Tagesmütter-Börse) über
wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Tageskinder bedeutsam
sind.
(4) Näheres regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter
einschränken oder vorsehen, dass die Pflegeerlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf
Tageskinder erteilt werden kann.
Mit unserem Angebot unterstützen wir Ihre Tagespflegeperson bei der Erlangung der
Pflegeerlaubnis. Grundlage dafür ist die Teilnahme an einer der von uns angebotenen
Informationsveranstaltung für Tagespflegepersonen sowie die Teilnahme an einem
Grundkurs für Tagespflegepersonen. Darüber hinaus werden wir über ein
Beratungsgespräch mit Ihrer Tagespflegeperson und einen Hausbesuch zu einer
Einschätzung über die Eignung kommen und eine Stellungnahme zum Antrag geben können.
Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein polizeiliches Führungszeugnis
von der Tagespflegeperson - sowie von allen Personen im Haushalt über 18 Jahre - sind
erforderlich.
Der Antrag wird mit unserer Stellungnahme beim Jugendamt der Stadt Stuttgart eingereicht.
Die Pflegeerlaubnis wird dann vom Jugendamt Stuttgart ausgestellt.
Wir verweisen darauf, dass diejenige Person, die eine erlaubnispflichtige Tagespflege ausübt
ohne die erforderliche Pflegeerlaubnis zu beantragen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 104 Abs.
1 Nr. 1 KJHG begeht. Unter bestimmten Umständen kann dies gemäß § 105 KJHG auch
strafbar sein.
Ein entsprechendes Antragsformular zur Erteilung der Pflegeerlaubnis kann Ihre
Tagespflegeperson in der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e. V. oder beim
Tagespflegepersonen- und Pflegeeltern Stuttgart e. V. anfordern.
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11. Eingewöhnung
ES IST SEHR WICHTIG, bei der Eingewöhnung Ihres Kindes schrittweise vorzugehen. Die folgenden
Hinweise gelten vor allem für jüngere Kinder bis drei Jahre. Aber auch wenn Ihr Kind etwas älter
ist, werden Sie vielleicht Anregungen finden.
BEGLEITEN SIE IHR KIND einige Tage zur Tagespflegeperson. Sie müssen gar nicht viel tun. Ihre
bloße Anwesenheit im Raum genügt, um für das Kind einen „sicheren Hafen“ zu schaffen, in den es
sich jederzeit zurückziehen kann, wenn es sich überfordert fühlt. Wenn Mutter oder Vater
(vielleicht auch die Oma, wenn das Kind sie gut kennt) still in einer Ecke des Raumes sitzt und ihr
Kind beobachtet, hat es alles, was es braucht. Auf dieser Basis kann Ihr Kind seine Ausflüge in die
neue Welt machen.
Wenn Ihr Kind schon laufen oder krabbeln kann, erlauben Sie ihm, zu gehen und zu kommen, wie
es will. Drängen Sie es zu keinem bestimmten Verhalten. Lesen oder stricken Sie nicht, und
überlassen Sie die Sorge um die anderen Kinder getrost der Tagespflegeperson. Genießen Sie es
einfach, Ihr Kind bei seiner Erkundung der neuen Umgebung zu beobachten.
Die Fröhlichkeit und Gelassenheit Ihres Kindes heißt nicht, dass Ihre Anwesenheit gar nicht
notwendig ist. Ihr Kind wirkt so unbeschwert, weil Sie dabei sind. Sein Verhalten würde sich in den
meisten Fällen sofort ändern, wenn Sie während der ersten Tage fort gingen.
UNTERSTÜTZEN SIE DAS INTERESSE DES KINDES an der Tagespflegeperson. Als Mutter oder Vater haben
Sie einen sehr großen Einfluss auf Ihr Kind. Wenn Sie freundlich zur Tagespflegeperson sprechen,
wird Ihr Kind es bemerken und entspannter an die neue Situation heran gehen.
Werden Kinder im ersten und zweiten Lebensjahr überfordert oder durch etwas Unerwartetes
irritiert, suchen sie meistens Schutz bei ihrer Bezugsperson. Sie weinen oder rufen, laufen ihr
nach, heben die Arme auf, schmiegen oder klammern sich an oder suchen auf andere Weise
körperliche Nähe. Je nachdem, wie stark das Kind beunruhigt war, findet es im engen
Körperkontakt oder durch bloßen Blickkontakt sein inneres Gleichgewicht wieder.
EINE FREMDE PERSON, auch die Tagespflegeperson, kann das Kind in der ersten Zeit meistens nicht
beruhigen. Sie sollten deshalb in der Anfangszeit die Schutzsuche erwidern – bis die
Tagespflegeperson selbst in der Lage ist, Ihr Kind in dieser Weise zu beruhigen.
Wenn Ihr Kind in einer solchen Situation Ihre Nähe sucht, sollten Sie es nicht drängen, sich wieder
zu lösen. In diesem Fall würden Sie in der Regel das genaue Gegenteil erreichen, nämlich erneutes
Anklammern. Ruhiges Abwarten, bis sich das Kind von allein wieder der Umgebung zuwendet, ist
die beste (und schnellste) Methode.
KINDER REAGIEREN SEHR UNTERSCHIEDLICH auf eine neue Umgebung. Die einen wenden sich
anfangs vielleicht vorsichtig und zögernd, die anderen ohne Bedenken und energisch allem
Neuen zu. Das hängt vom Temperament und der Vorerfahrung des Kindes ab. Sie sollten in
jedem Fall das Verhalten Ihres Kindes akzeptieren. Nicht selten finden sich übrigens die Kinder,
die zunächst eher ängstlich wirken, später am besten in die neue Umgebung hinein. Kinder
lernen eine neue Umgebung am schnellsten kennen, wenn sie nicht gedrängt werden.
INNERHALB KURZER ZEIT macht sich Ihr Kind nicht nur mit den neuen Räumen vertraut, sondern
auch mit der Tagespflegeperson. Es baut zu ihr eine Beziehung auf. So kann auch die
Tagespflegeperson nach einiger Zeit die Funktion der „sicheren Basis“ für das Kind
übernehmen. Die Tagespflegeperson kann nun Ihr Kind trösten, wenn es weint. Erst wenn Ihr
Kind eine Beziehung dieser Art aufgebaut hat, kann es auf Ihre Anwesenheit in der
Tagespflegestelle verzichten.
Caritasverband für Stuttgart e. V.
Tagesmütter-Börse
Kinderbetreuung in Tagespflege
Informationen für Eltern
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Bei kleinen Kindern reichen in den meisten Fällen etwa 14 Tage, im Einzellfall auch mal 3
Wochen, bei manchen Kindern reichen auch schon 6 Tage. Weniger als 6 Tage sind in der Regel
zu kurz. Man kann sich bei der Entscheidung darüber, wie lange man das Kind begleitet, am
Verhalten des Kindes orientieren:
Wendet sich ein Kind häufig an den begleitenden Elternteil, sucht es Blickkontakt zu ihm, sucht
es bei Verdruss seine Nähe und beruhigt sich schnell im Körperkontakt mit Mutter oder Vater,
sollte man eine Zeit von 14 Tagen ins Auge fassen. Wenn das Kind sehr ängstlich reagiert, auch
mal drei Wochen.
Nach einem ersten kurzen Fernbleiben am 4. Tag sollten sich in diesem Fall Mutter und Vater
von Beginn der zweiten Woche an (jedoch niemals an einem Montag!) zunächst für kurze,
allmählich länger werdende Zeiten verabschieden. Sie sollten jedoch zunächst in der
Tagespflegestelle bleiben, um notfalls zur Stelle zu sein, falls das Kind Probleme hat, die die
Tagespflegeperson noch nicht lösen kann.
Macht das Kind eher den Eindruck, dass es von sich aus bemüht ist, nach Möglichkeit ohne die
Eltern auszukommen, zeigt es sich bei den ersten Trennungen (nicht vor dem 4. Tag!) eher
unbeeindruckt, dann sind 6 Tage wahrscheinlich ausreichend und eine längere Zeit würde
unter Umständen eher schaden als nützen.
ES GENÜGT, wenn Sie mit Ihrem Kind in den ersten Tagen für ein oder zwei Stunden bei den
Tageseltern sind.
IN DEN ERSTEN DREI TAGEN MACHEN SIE BESSER NOCH KEINE TRENNUNGSVERSUCHE. Die ersten drei Tage
scheinen für die Eingewöhnung des Kindes eine besonders wichtige Rolle zu spielen und sollten
nicht durch die Trennung belastet werden.
AM VIERTEN TAG können Sie versuchen, sich für kurze Zeit vom Kind zu verabschieden und den
Raum verlassen. Die Reaktion Ihres Kindes auf diesen ersten wirklichen Trennungsversuch in
der neuen Umgebung enthält wichtige Anhaltspunkte über die richtige Dauer der
Eingewöhnungszeit.
Wenn Ihr Kind weint, wenn Sie den Raum verlassen, gehen sie trotzdem hinaus, bleiben aber
in der Nähe der Tür. Wenn die Tagespflegeperson Ihr Kind nicht innerhalb von wenigen
Augenblicken beruhigen kann, gehen Sie wieder zurück.
DIE EINGEWÖHNUNGSZEIT IST ABGESCHLOSSEN, wenn die Tagespflegeperson Ihr Kind im Ernstfall
trösten kann. Das muss nicht heißen, dass Ihr Kind nicht mehr weint, wenn Sie sich nach dem
Bringen von ihm verabschieden (was Sie immer tun sollten - das Vertrauen Ihres Kindes zu
Ihnen steht hier auf dem Spiel!). Es drückt damit aus, dass es Sie lieber in der
Tagespflegestelle dabei hätte, und das ist sein gutes Recht. Es wird sich jedoch nach Abschluss
der Eingewöhnungszeit von der Tagespflegeperson beruhigen lassen, wenn Sie gegangen sind.
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Datum
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herzlich willkommen in der Tagesmütter-Börse des Caritasverband für Stuttgart e.V.
Sie sind bei uns auf der Suche nach einer passenden Tagespflegeperson oder ihr Kind wird bereits von
einer Tagespflegeperson betreut, die von unserem Dienst begleitet und beraten wird.
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erhalten haben – noch Weiteres wissen zu lassen.
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