Gemeinde Neuendettelsau Lkr. Ansbach 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 “Südlich der Bahnhofstraße” mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht SATZUNG Stand: 02.02.2016 Aufgestellt: Herrieden, den 02.02.2016 Ingenieurbüro Willi Heller S e i t e 1 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau Die Gemeinde Neuendettelsau erlässt als Satzung aufgrund der §§ 1, 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bek. vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBI. I S. 954) sowie aufgrund des Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) i.d. F, der Bek. vom 14.08.2007 (GVBI S. 588), zuletzt geändert durch G vom 11.12.2012 (GVBI2012, S. 633), sowie aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bek. vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796 ff.), zuletzt geändert durch G 22.12.2015 (GVBI. S. 458) die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Südlich der Bahnhofstraße“ mit integriertem Grünordnungsplan Der Bebauungsplan besteht aus dem Planblatt , den nachfolgenden Festsetzungen und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 02.02.2016. TEIL B: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Südlich der Bahnhofstraße“ der Gemeinde Neuendettelsau 1. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH (§ 9 Abs. 7 BauGB) Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 “Südlich der Bahnhofstraße” liegt im Süden des Plangebiets, erstreckt sich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 431, 474/5, 481, 482 und 561/4 Gemarkung Neuendettelsau und umfasst ca. 2,8 ha. S e i t e 2 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau 2. BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 2.1 Art der baulichen Nutzung (9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO) Der Geltungsbereich wird als allgemeines Wohngebiet (WA) i. S. d. § 4 BauNVO festgesetzt. Unzulässig sind Nutzungen entsprechend § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO) 2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 bis 20 BauNVO) 2.2.1 Grund- und Geschossflächenzahl (§§ 19 und 20 BauNVO) Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, in Zone 1 eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und in Zone 2 eine Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt, soweit sich nicht aus der festgesetzten überbaubaren Fläche, der Geschosszahl sowie der Grundstücksgröße ein geringeres Maß ergibt. 2.2.2 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) In der Zone 1 werden drei, in der Zone 2 zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. 2.2.3 Garagen, Stellplätze (§ 21a BauNVO) Garagen, Carports und Stellplätze sind entsprechend Planeintrag, aber auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die zulässige Geschossfläche wird um die Fläche der notwendigen Stellplätze in derTiefgarage und deren Zufahrten erweitert (BauNVO § 21a Abs. 5). 2.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO) Im gesamten Geltungsbereich wird die offene Bauweise festgesetzt. In beiden Zonen sind nur Einzelhäuser zulässig. Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO darf die Länge der Gebäude in Zone 1 40 m, in Zone 2 entlang der Straße 12 m nicht überschreiten. S e i t e 3 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau 2.4 Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB) 2.4.1 Geländehöhe Die Geländehöhe wird abweichend vom natürlichen Geländeverlauf durch den Bebauungsplan festgesetzt. Als festgesetzte Geländehöhe gilt die Oberkante der geplanten Straße in der Mitte der Garagenzufahrt des jeweiligen Grundstückes. Das vorhandene Gelände ist auf allen Bauparzellen entsprechend dem Straßenverlauf aufzufüllen. Der geplante Geländeverlauf ist im Planteil (Schnitt) dargestellt 2.4.2 Höhenlage der Gebäude Die Oberkante des Fußbodens im Erdgeschoss der Gebäude darf höchstens 0,4 m über der Oberkante der angrenzenden Straße liegen. 2.4.3 Barrierefreie Zugänge Zu den Gebäuden sind barrierefreie Zugänge in Zone 1 verpflichtend vorgeschrieben, in Zone 2 sind sie anzustreben. 2.5 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO, § 14 Abs. 1 BauNVO). 2.5.1 Baugrenzen (§ 23 Abs.1 BauNVO) Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Eintrag von Baugrenzen und Baulinien in der Planzeichnung bestimmt. 2.5.2 Ermittlung der Grundfläche (§ 19 Abs. 4 BauNVO) Unter der Geländeoberfläche liegende notwendige Tiefgaragen, sowie Nebengebäude, Garagen, Carports, Stellplätze und deren Zufahrten werden nicht auf die GRZ angerechnet (BauNVO § 19 Abs. 4 S. 3) 2.6 Nebengebäude (§ 23 Abs. 5 BauNVO) Nebengebäude dürfen eine Grundfläche von 3,00 x 4,00 m und eine maximale Wandhöhe von 2,50 m ab Geländeoberkante nicht überschreiten und müssen in Material und Farbe dem Haupthaus angepasst werden. Nebengebäude sind auch außerhalb der Baufenster zulässig. Pro Grundstück ist nur ein Nebengebäude zulässig. S e i t e 4 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau 2.7 Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 2.7.1 Freihalten von Sichtflächen Innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen im Einmündungsbereich zur Windsbacher und Fliederstraße dürfen außer Einfriedungen keine Hochbauten errichtet werden. Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. 2.7.2 Öffentliche Stellplätze Öffentliche Stellplätze sind entsprechend Planeintrag in versickerungsfähiger Oberfläche auszuführen. 2.8 Ver- und Entsorgung (§ 9 Abs. 1 Nrn. 13, 14 und 16 BauGB) 2.8.1 Leitungen Alle Leitungen zur Versorgung des Plangebiets sind unterirdisch zu verlegen. Dazu sind ausreichend dimensionierte Trassen in den Straßenräumen vorzusehen. 2.8.2 Müll Die Erschließungsstraßen sind so dimensioniert, das sie von Müllfahrzeugen befahren werden können. 2.8.3 Entwässerungskonzept Zum Rückhalt von Regenwasser, zur Förderung der Grundwasserneubildung und zur Schonung des Trinkwassers gelten für den Umgang mit Regenwasser im Geltungsbereich des Bebauungsplans folgende Leitlinien: 1. Minimierung der Versiegelung Die Versiegelung von Flächen soll auf das absolut notwendige Maß reduziert werden. Erforderliche Befestigungen sollen versickerungsfähig ausgebildet werden. 2. Versickerungsfähigkeit, Einsparung von Trinkwasser Dach- und Hofflächenwasser kann auf den Grundstücken versickert werden, soweit nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. S e i t e 5 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau 3. Kanalisation Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert. Das Schmutzwasser ist dem Abwasserkanal im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zuzuführen und in den gemeindlichen Mischwasserkanal außerhalb des Geltungsbereiches einzuleiten. Das Oberflächenwasser wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes über Regenwasserkanäle in den geplanten Erschließungsstraßen dem Regenrückhalteteich (RRT) zugeführt. 4. Zisternen Auf den Grundstücken soll Niederschlagswasser nach Möglichkeit in Zisternen zurückgehalten werden, die ausreichend dimensioniert (mind. 5,00 m³ Nutzvolumen) sind. Sie sind mit einem Drosselabfluss zu versehen. Der Überlauf darf nur an das Netz zur Oberflächenentwässerung angeschlossen werden. 3. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 3.1 Fassaden Außenwände sind zu verputzen. Als Fassadenfarbe werden warme Erdtöne, gebrochenes Weiß oder Grau festgesetzt. Reinweiß und Primärfarben dürfen nicht verwendet werden. Klinker- und Natursteinfassaden sind in untergeordneten Teilbereichen zulässig. Holzhäuser in einfacher Bauweise sind zugelassen, jedoch keine typischen Blockhäuser. Der Einbau von Sonnenkollektoren in die Fassaden ist zugelassen. 3.2 Dächer 3.2.1 Dachform und Eindeckung Zugelassen sind Flachdächer und Pultdächer. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Als Dacheindeckung sind Ziegel und Dachsteine in naturroten Farbtönen und unglasiert zulässig. Der Einbau von Solaranlagen ist zulässig. 3.2.2 Dachneigung Die Dachneigung der Hauptgebäude darf zwischen 0 und 18 Grad betragen. Für Garagen sind nur Flachdächer zulässig. S e i t e 6 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau 3.2.3 Dachhöhe Die Oberkante des Dachs darf maximal 2,50 m über der Oberkante des darunterliegenden Geschosses liegen. 3.2.4 Dachüberstände Dachüberstände dürfen max. 0,20 m, an der Traufe max. 0,50 m über die Außenwände vorspringen. 3.3 Stellplätze In Zone 1 ist ein Ausstattungsgrad mit Garagen-, Carport- und privaten Stellplätzen von insgesamt. 1,5/Wohneinheit zu sichern, in Zone 2 von 2/Wohneinheit. 3.4 Einfriedungen Private Gartenflächen dürfen mit Hecken aus Laubgehölzen (max. Höhe: 1,50 m), mit senkrechten Holzlatten, Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen abgegrenzt werden. Die Zaunhöhe darf 1,25 m gemessen ab Straßenoberkante nicht überschreiten. Sockel und Begrenzungsmauern sind nicht zulässig. Zufahrten und Stellplätze dürfen nicht eingezäunt werden. 3.5 Grundstücksgrenzen Die im Plan eintragene Parzellierung ist nicht rechtsverbindlich. S e i t e 7 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau 4. GRÜNORDNUNG 4.1 Pflanz- und Erhaltungsgebot mittelgroße, kleine Bäume mit schmalen Baumkronen, die nicht in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen, vorgeschlagener Standort gemäß Artenliste Gehölze (Sträucher), vorgeschlagener Standort gemäß Artenliste Auf den im Planblatt gekennzeichneten öffentlichen und privaten Flächen sind gemäß den Festsetzungen auf dem Planblatt Bäume und Sträucher aus folgender Liste zu pflanzen und fachgerecht dauerhaft zu unterhalten. Ausfälle sind durch gleichwertige Neupflanzungen zu ersetzen: Bäume der 1. Ordnung Vogelkirsche Traubenkirsche Baumhasel Stadtbirne - prunus avium - prunus padus - corylus colurna - pyrus calleryana „Chanticleer“ Bäume der 2. Ordnung Mehlbeere Hainbuche Eberesche Feldahorn - sorbus aria - carpinus betulus - sorbus aucuparia - acer campestre Obst- und Walnussbäume - Hochstämme lokaltypischer Sorten Sträucher Weißdorn Roter Hartriegel Wildrose Liguster Gem. Heckenkirsche Schneeball Flieder Felsenbirne Kornelkirsche - crataegus monogyna - cornus sanguinea - Rosa spec. - ligustrum vulgare - lonicera xylosteum - viburnum lantana - syringa in Sorten - amelanchier canadensis - cornus mas S e i t e 8 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau Spierstrauch Feldahorn Holzapfel Alpen-Johannisbeere - spiraea vanhouttei - acer campestre - malus communis - ribes alpinum Fassadenbegrünung Waldrebe Pfeifenwinde Stahlengriffel Kletterhortensie Blauregen Weinrebe Wilder Wein Efeu 4.2 - clematis Wildarten - aristolochia durior - actinidia arguta - hydrangea petiolaris - wisteria sinensis - vitis vinifera - parthenocissus quin. engelmannii - hedera helix Schutzabstände zu Leitungen Bei der Verlegung von Leitungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu geplanten und vorhandenen Baumstandorten zu beachten. Wird dieser Schutzabstand unterschritten, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Teil C: Hinweise 1. Fassadenbegrünung Zur Verbesserung des Kleinklimas und zum Schutz der Fassade werden Fassadenbegrünungen aus der Liste nach 4.1 empfohlen. 2. Zisternen Das in den Zisternen gesammelte Wasser kann zur Gartenbewässerung verwendet werden (siehe auch Abschnitt 2.4.3). Dabei sind die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. S e i t e 9 | 10 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Bahnhofstraße", Gemeinde Neuendettelsau 3. Bodendenkmäler Bei allen Bodeneingriffen muss mit archäologischen Funden gerechnet werden. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sowie Unternehmer und Leiter, die Bodeneingriffe vornehmen, werden auf die gesetzlichen Vorschriften zum Auffinden von archäologischen Objekten nach Art. 8 des Denkmalschutzgesetzes hingewiesen. Beim Auffinden von Bodendenkmälern bzw. bei den Beobachtungen von Funden (u.a. Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) sind nach Art. 8 Abs. 1 - 2 DSchG unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Ansbach bzw. die zuständige Zweigstelle des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Nürnberg zu verständigen. Die Arbeiten sind für diesen Fall sofort einzustellen, bis die Denkmalschutzbehörde über das weitere Vorgehen entschieden hat. D. Inkrafttreten/Aufstellungsvermerk Die 5. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan wird mit dem Tage der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich. Ausgefertigt: GEMEINDE NEUENDETTELSAU Neuendettelsau, den Korn 1. Bürgermeister S e i t e 10 | 10
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