Begründung zum Bebauungsplan Nr. 27 „Südlich Am

Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 27
„Südlich Am Kniependamm"
mit örtlicher Bauvorschrift
Gemeinde Worpswede
- Entwurf (Stand 08.12.2015) -
(Proj.-Nr. 27726-191)
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INHALTSVERZEICHNIS
1.
PLANAUFSTELLUNG .............................................................................................................. 4
2.
PLANUNTERLAGE ................................................................................................................... 4
3.
GELTUNGSBEREICH .............................................................................................................. 4
4.
STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG .................................................................................. 4
4.1
4.2
4.3
Raumordnung und Landesplanung........................................................................................... 4
Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................................................... 6
Verbindliche Bauleitplanung...................................................................................................... 6
5.
STÄDTEBAULICHE SITUATION ............................................................................................. 7
6.
PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE ............................................................................... 7
7.
INHALT DES BEBAUUNGSPLANES ....................................................................................... 8
7.1
7.2
7.3
7.4
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
Art der baulichen Nutzung......................................................................................................... 8
Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 8
Überbaubare Grundstücksfläche .............................................................................................. 8
Bauweise, Anzahl der Wohnungen ........................................................................................... 9
Mindestgröße und -breite der Baugrundstücke......................................................................... 9
Fläche für die Landwirtschaft .................................................................................................... 9
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht .................................................................................................. 9
Straßenverkehrsflächen ............................................................................................................ 9
Grünordnerische Festsetzungen............................................................................................. 10
8.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT .............................................................................................. 10
9.
FLÄCHENÜBERSICHT .......................................................................................................... 10
10.
PLANUNGSRELEVANTE BELANGE ..................................................................................... 10
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
Naturschutz und Landschaftspflege........................................................................................ 10
Belange der Wasserwirtschaft ................................................................................................ 10
Verkehrliche Belange .............................................................................................................. 11
Belange des Immissionsschutzes ........................................................................................... 11
Ver- und Entsorgung ............................................................................................................... 12
Belange der Landwirtschaft .................................................................................................... 12
11.
NACHRICHTLICHE HINWEISE ............................................................................................. 12
12.
UMWELTBERICHT ................................................................................................................ 12
12.1
12.2
12.3
12.3.1
12.3.2
12.3.3
12.3.4
12.4
12.4.1
Einleitung ................................................................................................................................ 12
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung......................................................................................... 13
Ziele des Umweltschutzes ...................................................................................................... 13
Landschaftsrahmenplan.......................................................................................................... 13
Landschaftsplan ...................................................................................................................... 14
Schutzgebiete und –objekte .................................................................................................... 14
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes.................................................................... 14
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ....................................................... 15
Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft ........................................................................... 15
Entwurf (08.12.2015)
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12.4.1.1
Menschen ............................................................................................................................... 16
12.4.1.2
Pflanzen und Tiere .................................................................................................................. 16
12.4.1.3
Boden ...................................................................................................................................... 18
12.4.1.4
Wasser .................................................................................................................................... 19
12.4.1.5
Klima/Luft ................................................................................................................................ 19
12.4.1.6
Landschaftsbild ....................................................................................................................... 20
12.4.1.7
Biologische Vielfalt .................................................................................................................. 21
12.4.1.8
Sonstige Sach- und Kulturgüter .............................................................................................. 21
12.4.1.9
Schutzgebiete- und –objekte .................................................................................................. 21
12.4.1.10
12.4.2
12.5
12.5.1
12.5.2
12.5.3
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ..................................................................... 21
Zusammenfassende Darstellung ............................................................................................ 21
Prognose der Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz) ................................................................................ 22
Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................... 22
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung ................................................................ 23
Voraussichtliche Beeinträchtigungen ...................................................................................... 23
12.5.3.1
Menschen ............................................................................................................................... 23
12.5.3.2
Pflanzen und Tiere .................................................................................................................. 24
12.5.3.3
Boden ...................................................................................................................................... 24
12.5.3.4
Wasser .................................................................................................................................... 25
12.5.3.5
Klima/Luft ................................................................................................................................ 25
12.5.3.6
Landschaftsbild ....................................................................................................................... 25
12.5.3.7
12.5.4
12.5.5
12.5.6
12.5.7
12.5.8
Biologische Vielfalt .................................................................................................................. 25
Zusammenfassende Darstellung ............................................................................................ 26
Eingriffsbilanz .......................................................................................................................... 26
Kompensationsmaßnahmen ................................................................................................... 28
Alternative Planungsmöglichkeiten ......................................................................................... 28
Zusätzliche Angaben............................................................................................................... 29
12.5.8.1
12.5.9
Zusammenschau der verwendeten Untersuchungsverfahren ................................................ 29
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung aufgetreten sind .................... 29
12.5.9.1
12.6
Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) ................................. 29
Zusammenfassung ................................................................................................................. 29
Entwurf (08.12.2015)
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1.
PLANAUFSTELLUNG
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 58
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und dem § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde
Worpswede in seiner Sitzung am 07.07.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27
"Südlich Am Kniependamm" beschlossen. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 24.09.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
2.
PLANUNTERLAGE
Die Planzeichnung ist unter Verwendung einer vom öffentlich bestellten Vermessungsbüro
Thorenz & Bruns zur Verfügung gestellten Katastergrundlage im Maßstab 1 : 1.000 erstellt
worden.
3.
GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes umfasst eine ca. 1,3 ha große Fläche, die ca. 3 km nordöstlich der Ortslage von Worpswede im südlichen Bereich der Ortschaft Neu Sankt Jürgen gelegen ist. Er umfasst das Flurstück 7/11 (teilweise), Flur 1 der
Gemarkung Mevenstedt. Die grobe räumliche Lage ist der untenstehenden Abbildung 1 zu
entnehmen. Eine exakte, parzellenscharfe Abgrenzung ist der Planzeichnung des Bebauungsplans zu entnehmen.
Abb. 1: Lage des Plangebietes
4.
STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG
4.1
Raumordnung und Landesplanung
Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Die Ziele der Raumordnung sind im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) formuliert und werden im Regionalen Raumordnungsprogramm für den
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Landkreis Osterholz (RROP) konkretisiert. Im RROP können darüber hinaus weitere Ziele
festgelegt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind zudem die Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Die vorliegende Planung beinhaltet die Festsetzung eines allgemeines Wohngebietes (WA)
mit Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung im südlichen Bereich der Ortschaft
Neu St. Jürgen der Gemeinde Worpswede.
Weder in der zeichnerischen Darstellung des aktuellen Landes-Raumordnungsprogramms
noch des aktuellen Regionalen Raumordnungsprogrammes werden für das Plangebiet
planerischen Zielsetzungen getroffen.
Dem Textteil des LROP in der Fassung aus dem Jahre 2012 sind allgemeine Aussagen zur
angestrebten räumlichen Entwicklung zu entnehmen, welche im RROP konkretisiert sind und
im Folgenden dargelegt werden.
Der zeichnerische Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Osterholz 2012 zeigt auf, dass der an den Geltungsbereich der vorliegenden Planung anschließende Bereich südlich der Straße „Am Kniependamm“ großflächig als „Vorbehaltsgebiet
Landwirtschaft" festgelegt wird. Demnach sind die landwirtschaftlichen Belange bei der Abwägung mit konkurrierenden Planungen und Maßnahmen besonders zu berücksichtigen
(RROP 3.7.1 03).
Mit der vorliegenden Planung wird landwirtschaftliche Fläche entzogen und durch eine wohnbauliche Nutzung planungsrechtlich vorbereitet. Der Stellenwert, den die entfallenden Flächen für die Landwirtschaft besitzen, wird u. a. wegen der geringen Flächengröße (10.699
m²) nicht zu einer Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft führen. Überdies befinden sich in der direkten Umgebung der Ortschaft ausreichende landwirtschaftlich genutzte
Flächen, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft auszuschließen ist. Dies ist auch auf die Darstellung des Flächennutzungsplans zurückzuführen, in
dem die landwirtschaftlich genutzte Fläche als Wohnbaufläche dargestellt ist.
Nordöstlich der Straße „Am Kniependamm“ und in einiger Entfernung zum Plangebiet befindet sich ein „Vorbehaltsgebiet Wald“. Dazu sagt das RROP 3.7.2 01 aus, dass „Wald wegen
seines wirtschaftlichen Nutzens sowie seiner Bedeutung für die Umwelt und die landschaftsbezogene Erholung nachhaltig gesichert und vermehrt werden soll. […] vorhandene Wälder
sollen erhalten und gepflegt werden.“ Bedingt durch den ausreichenden Abstand von ca. 300
Metern zwischen Plangebiet und Waldfläche sind allerdings keine negativen Auswirkungen
auf die Belange des Vorbehaltsgebietes zu erwarten.
Entsprechend den Vorgaben der Raumordnung (RROP) sind vorrangig zentrale Siedlungsbereiche und der Hauptort Worpswedes zu entwickeln. Das Plangebiet liegt außerhalb der
genannten Bereiche und ist daher dem sonstigen Siedlungsbereich zuzuordnen. Das RROP
sagt unter Ziffer 2.3 03 weiter aus, dass „außerhalb der Zentralen Siedlungsgebiete, der für
eine Siedlungsentwicklung besonders geeigneten Orte oder Ortsteile und der sonstigen für
eine Siedlungsentwicklung geeigneten Orte oder Ortsteile die Siedlungsentwicklung auf eine
Eigenentwicklung zu beschränken ist“.
In der Begründung zum Textteil des RROP sind zu Ziff.: 2.3 - 03 folgende Formulierungen
enthalten, welche für die vorliegende Planung von Bedeutung sind:
„Um den Erhalt der Ortslage und des dörflichen Lebens zu sichern, ist eine bauleitplanerische Siedlungsentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zulässig. Die Eigenentwicklung
dient nicht primär der Deckung eines Wohnraumbedarfs von außen. Eine auf Zuzug und
Wanderungsgewinne orientierte Siedlungsentwicklung soll vielmehr in den für eine Siedlungsentwicklung besonders geeigneten Bereichen erfolgen. Die Eigenentwicklung dient
vielmehr der Deckung eines inneren Bedarfs. Hierdurch kann beispielsweise den aus den
jeweiligen Orten und Ortsteilen stammenden Menschen die Möglichkeit gegeben werden, am
Heimatort zu siedeln. Darüber hinaus können für ortsansässige Betriebe Erweiterungsflächen
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bereit gestellt werden. Es kann aber auch um eine Stärkung bzw. den Erhalt bestehender sozialer Einrichtungen gehen. Dabei soll eine Siedlungsentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung nur eher kleinflächig erfolgen und im Regelfall nur wenige Baugrundstücke umfassen. Der Umfang einer zulässigen Eigenentwicklung lässt sich abstrakt nicht festlegen, sondern differiert je nach Größe und Ausstattung des jeweiligen Ortes oder Ortsteils."
Im Kapitel 2.3 Ziffer 05 des RROP heißt es weiter, dass „Siedlungsstrukturen gesichert und
entwickelt werden sollen, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen für die Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden sollen; sie
sollen in das öffentliche Personennahverkehrsnetz eingebunden werden“. Im Plangebiet wird
diesem Grundsatz Rechnung getragen, da eine Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge durch die verkehrliche Anbindung an die Gemeinde Worpswede, OsterholzScharmbeck, Grasberg, Bremervörde sowie Gnarrenburg und Hambergen gegeben ist.
Das im RROP unter Ziffer 06 genannte Ziel zur Reduzierung von Mobilitätserfordernissen
kann Rechnung getragen werden, da durch die im vorliegenden Fall planerisch ermöglichte
Wohnnutzung keine maßgeblich intensiven Mobilitätsansprüche generiert werden. Eine Bushaltestelle, dessen Verbindungen nach Worpswede, Osterholz-Scharmbeck, Grasberg, Bremervörde sowie Gnarrenburg und Hambergen reicht, ist westlich des Plangebiets in ca. 300
Metern von der äußeren westlichen Plangebietsgrenze erreichbar. Die Bushaltestelle befindet sich an der Mevenstedter Straße. Zudem ist es Ziel der Gemeinde, die Flächen einer Eigenentwicklung zu widmen, welches aus einem Bedarf der in der Ortschaft Neu Sankt Jürgen ansässigen Bevölkerung gründet.
Da das Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes die moderate Ergänzung eines bereits bestehenden Siedlungsbereiches mit einer dem städtebaulichen Umfeld entsprechenden Bebauung (Einzel- und Doppelhäuser) im Rahmen der Eigenentwicklung ist, ist diese mit den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar.
4.2
Vorbereitende Bauleitplanung
Das Plangebiet ist im geltenden Flächennutzungsplan Bestandteil einer zusammenhängenden Darstellung von Wohnbauflächen (W) der Ortschaft Neu St. Jürgen. Die Wohnbauflächendarstellungen in diesem Siedlungsbereich wurden überwiegend so getroffen, dass sie
sich entlang der vorhandenen Straßen orientieren und eine einzeilige Wohnbebauung ermöglichen bzw. vorbereiten.
Die südlich und südöstlich anschließenden Acker- und Grünlandflächen sind als Flächen für
Landwirtschaft dargestellt. Nördlich des Barkenweges ist ebenfalls eine Wohnbaufläche dargestellt, an deren straßenabgewandter Seite sich Flächen für Wald anschließen.
Der vorliegende Bebauungsplan ist aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes entwickelt.
4.3
Verbindliche Bauleitplanung
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sehen im räumlichen Umfeld der vorliegenden
Planung Wohnbauflächen vor, die in Teilen noch nicht in verbindliche Bauleitplanung umgesetzt wurden. Diese Umsetzung erfolgt bedarfsorientiert in einzelnen Abschnitten jeweils
durch Aufstellung gesonderter Bebauungspläne. So wurde in den vergangenen Jahren westlich des Plangebietes der Bebauungsplan Nr. 62 "Am Kniependamm II" aufgestellt. Dieser
Plan setzt ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet fest, in dem die Errichtung von Doppel- und
Einfamilienhäuser zulässig ist. Die Grundflächenzahl beträgt 0,2. Eine Überschreitung der
Grundflächenzahl ist im Plangebiet nur eingeschränkt zulässig. So darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Gelände Oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 20 v. H. überschritten werden. Hiervon abweichen dürfen jene Flächen, die von Stellplätzen, Zufahrten und vergleichbaren Anlagen, die
wasserdurchlässig befestigt sind, die Grundflächenzahl um bis zu 30 v. H. überschreiten. Die
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Höhe baulicher Anlagen beträgt 8,5 m, die Anzahl der Wohnungen wird auf 2 pro Grundstück
begrenzt und es darf maximal ein Vollgeschoss erbaut werden.
Die Gemeinde Worpswede trägt mit dieser stufenweisen Erweiterung der Siedlungsfläche
für eine geordnete städtebauliche Entwicklung Sorge. Sie entwickelt die Flächen im Rahmen
der Eigenentwicklung der Ortschaft Neu-Sankt-Jürgen und ziehlt damit auf die Deckung des
inneren Bedarf ab. Hierbei werden die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der einzelnen
Bebauungspläne ebenso aufeinander abgestimmt wie die örtlichen Bauvorschriften. In diesem Sinne sind auch die in Kapitel 7 erläuterten Festsetzungen inhaltlich an den o. g. Bebauungsplan angelehnt.
5.
STÄDTEBAULICHE SITUATION
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes liegt nordöstlich der Ortschaft
Worpswede. Er ist umgeben von baulichen Strukturen, die sich entlang der vorhandenen
Straßen, insbesondere in nördlicher und nordöstlicher Richtung zu einer nahezu geschlossenen einzeiligen Straßenrandbebauung verdichten. Diese Siedlungsstruktur, welche als prägend für die Ortschaft Neu Sankt Jürgen bezeichnet werden kann, wird östlich teilweise ergänzt durch einzelne ehemalige Hofstellen in Streulage. Bereits im Zuge der Aufstellung des
Flächennutzungsplans wurde die städtebauliche Zielsetzung formuliert, die straßenorientierte
Wohnbebauung in diesem Bereich aufzugreifen und fortzusetzen.
Der vorliegende Bebauungsplan soll die vorherrschende aufgelockerte dörfliche Bebauung
mit überwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern mit größeren Grundstücken und umgebenden Gartenflächen aufgreifen. Die hier gelegenen Wohnhäuser werden gänzlich über die an
der nördlichen Grenze des Plangebietes verlaufenden Straße Am Kniependamm erschlossen. Entlang der Straße befinden sich in unregelmäßigen Abständen ortsbildprägende Gehölzstrukturen. Es handelt sich hier vornehmlich um Eichen mit Stammdurchmessern von 0,2
bis 0,5 m.
Zurzeit befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ackerbauliche Nutzung. Ausgedehnte Freiflächen in landwirtschaftlicher Nutzung, die durch vereinzelte Graben- und Heckenstrukturen gegliedert sind, erstrecken sich südlich des Plangebietes. Die Straße Am
Kniependamm führt westlich direkt auf die Landstraße „Mevenstedter Straße“, welche zum
zentralen Ort Worpswede führt.
6.
PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Worpswede ist das Plangebiet bereits langjährig als
Wohnbaufläche dargestellt. Anlass und Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, der unverändert hohen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Ortschaft Neu Sankt Jürgen
ein Angebot entgegenzusetzen. Die Gemeinde verfolgt bei der Ausweisung von Wohnbauland das Ziel zunächst auf Flächen innerhalb des Siedlungszusammenhangs zurückzugreifen, um Freiflächen außerhalb der Siedlungsbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Im Vorfeld wurde durch die Gemeinde dem § 1 Abs. 5 BauGB entsprechend geprüft, ob alternative Flächen im Sinne einer vorrangigen Innenentwicklung zur Verfügung stehen, oder
ob die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen gemäß § 1a Abs. 2
BauGB gegeben ist. Baulücken und größere Freiflächen innerhalb der Ortschaft Neu Sankt
Jürgen sind nur geringfügig vorhanden. Zudem stehen sie der Gemeinde nicht zur Verfügung. Ebenso wenig sind zu revitalisierende Brachflächen vorhanden. Aus diesen Gründen
ist die Inanspruchnahme einer im Außenbereich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Fläche für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets erforderlich, die aber bereits im FNP als
Wohnbaufläche dargestellt ist.
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7.
INHALT DES BEBAUUNGSPLANES
7.1
Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes (WA) erfolgt einerseits aufgrund der Vorgaben des geltenden Flächennutzungsplans und andererseits mit Blick auf den städtebaulichen
Charakter der umgebenden Siedlungsstrukturen.
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Eine Etablierung von Verwaltungseinrichtungen ist im Plangebiet aufgrund der dezentralen Lage nicht erwünscht, während Gartenbaubetriebe und
Tankstellen aufgrund ihres erhöhten Flächenbedarfs und Störpotentials gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung nicht im Plangebiet entstehen sollen.
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan durch die festgesetzte
Grundflächenzahl (GRZ), die Höhe baulicher Anlagen sowie die Erdgeschossfußbodenhöhe
bestimmt.
Die für das Allgemeine Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 greift
die angrenzenden Siedlungsstrukturen auf und gewährleistet eine entsprechende städtebauliche Dichte.
Eine Überschreitung der Grundflächenzahl ist im Plangebiet nur eingeschränkt zulässig. So
darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 20 v. H. überschritten werden. Hiervon abweichen dürfen jene Flächen, die von Stellplätzen, Zufahrten und vergleichbaren Anlagen, die wasserdurchlässig befestigt sind, die Grundflächenzahl um bis zu 30 v.
H. überschreiten. Mit dieser gemäßigten Verdichtung der vorhandenen städtebaulichen
Strukturen wird dem Grundsatz nach § 1a (2) Absatz 1 „schonender Umgang mit Grund und
Boden“ gemäß der aktuellen Änderung des BauGB entsprochen.
Mit der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen von 9,0 m wird die Höhe der
Wohnbebauung in der näheren Umgebung aufgegriffen und erreicht, dass sich die neuen
Baukörper in den Bestand einfügen. Als Bemessungspunkt ist die Oberkante der Straße „Am
Kniependamm“ als vorgelagerte Erschließungsstraße festgesetzt, da diese als öffentliche
Straße eine nicht ohne weiteres veränderbare Größe darstellt.
Die festgesetzte maximale Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,2 m entspricht der Wohnbebauung in der näheren Umgebung und soll gewährleisten, dass die neu entstehenden Gebäude sich in den Bestand einfügen. Als Bezugshöhe gilt wiederum die Oberkante der Straße „Am Kniependamm“.
7.3
Überbaubare Grundstücksfläche / Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch die zeichnerisch
festgesetzten Baugrenzen definiert. Da eine optimale Grundstücksausnutzung ermöglicht
werden soll, werden die Baugrenzen zur nördlich gelegenen Straße und westlich sowie östlich gelegenen Zufahrt für landwirtschaftliche Zwecke mit einem Abstand von 5,0 m zu den
jeweiligen Grundstücksgrenzen festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird mit einer Tiefe von 28 m festgesetzt, so dass eine individuelle Stellung der Gebäude auf dem
Baugrundstück gewählt werden kann.
Die Anordnung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie sonstige Nebenanlagen ist auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zulässig.
Um das ländliche Siedlungsbild auch im Plangebiet zu gewährleisten, wird allerdings mittels
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einer textlichen Festsetzung geregelt, dass innerhalb eines Streifens von 2 m parallel zu der
jeweils seitlichen Grenze der Baugrundstücke Garagen und überdachte Stellplätze (Carports)
sowie Nebenanlagen in Form von Gebäuden nicht zulässig sind. Damit werden Blickachsen
zwischen den Bebauungen der einzelnen Grundstücke freigehalten und eine kettenhausartige Siedlungsstruktur, die beispielsweise durch einen Wechsel von Hauptgebäuden und
grenzständigen Nebengebäuden entstehen könnte, vermieden. Ausgenommen von dieser
Regelung sind allerdings die mittigen Grenzen zwischen Doppelhausgrundstücken, da ansonsten die Errichtung von Doppelhäusern nicht möglich wäre.
7.4
Bauweise, Anzahl der Wohnungen
Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt (§ 22 Abs. 4
BauNVO), in der die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- oder Doppelhäuser zu
errichten sind. Die Länge dieser zulässigen Hausformen darf höchstens 17 m betragen. Die
Beschränkung auf geringe Gebäudelängen und die vorgenannten Hausformen trägt dazu
bei, eine möglichst aufgelockerte und gering verdichtete Bauweise zu erreichen, die im
Grenzbereich zwischen geschlossener Bebauung und offener Landschaft entstehen soll.
Zusätzlich wird im Allgemeinen Wohngebiet die Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude auf maximal 2 Wohnungen begrenzt. Besteht ein Baukörper aus mehreren selbstständig
benutzbaren Gebäuden, ist für diesen Baukörper jeweils eine Wohnung pro selbstständig
benutzbarem Gebäude zulässig. Für Doppelhäuser ist lediglich eine Wohnung pro selbständig nutzbarem Gebäudeteil zulässig. Hierdurch wird eine der Ortslage angemessene Wohndichte gewährleistet.
7.1
Mindestgröße und -breite der Baugrundstücke
Um eine sich in die umgebenden Strukturen einfügende städtebauliche Dichte und einen
städtebaulichen Übergang zu der umgebenden Landschaft zu gewährleisten, wird für die
Baugrundstücke der Einzelhäuser eine Mindestgröße von 1.000 m² sowie eine Mindestbreite
von 20 m festgesetzt, analog dazu die Mindestgrundstücksgrößen für Doppelhaushälften mit
500 m² und deren jeweilige Grundstücksbreite mit 15 m.
7.2
Fläche für die Landwirtschaft
An der östlichen und westlichen Grenze des Allgemeinen Wohngebietes werden Flächen für
die Landwirtschaft festgesetzt, die als Wege erhalten bleiben. Hiermit wird einerseits die Errichtung von baulichen Anlagen auf der westlichen Grenze, unter der sich eine unterirdische
Leitung befindet, verhindert und andererseits die Zugänglichkeit der südlich an den Geltungsbereich angrenzenden Ackerflächen dauerhaft gewährleistet.
7.3
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Um der in einiger Entfernung nördlich des Plangebietes platzierten Photovoltaikanlagen die
Einspeisung in das Stromnetzwerk zu ermöglichen, wurden unterhalb der westlichen Geltungsbereichsgrenze des vorliegenden Bebauungsplanes Leitungen verlegt. Diese Stromkabel sind grundbuchlich gesichert. Um sie vor einer Überbauung zu schützen, werden sie im
Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht versehen und liegen zukünftig innerhalb eines landwirtschaftlichen Weges. Durch den Weg wird dem Landwirt gleichzeitig die
dauerhafte Zugänglichkeit seiner Felder ermöglicht.
7.4
Straßenverkehrsflächen
Das Plangebiet ist durch die an seiner nördlichen Grenze verlaufenden Straße „Am Kniependamm“ unmittelbar an das örtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Ein Streifen von 2 m
Breite innerhalb des Geltungsbereiches wird ergänzend als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um der Gemeinde langfristig die Möglichkeit eines Ausbaus der Straße „Am Kniependamm“ zu erhalten. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Bestandssicherung der im derzeitigen Straßenraum stockenden Gehölze.
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7.5
Grünordnerische Festsetzungen
Mit den grünordnerischen Festsetzungen werden typische, landschaftsprägende Elemente
des Raumes aufgegriffen und entwickelt. Damit lassen sich die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege in die städtebauliche Gestaltung des Baugebietes integrieren.
Zum Zwecke der Kompensation der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden
Festsetzungen für Anpflanzungen getroffen. So ist entlang der südlichen Geltungsbereichgrenze eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, die mit einer
Breite von 10 m und den festgesetzten Mindestanforderungen an Pflanzqualität und Pflanzdichte dazu geeignet ist, die durch die vorliegende Planung ermöglichten Eingriffe in Natur
und Landschaft im Sinne des Naturschutzrechtes auszugleichen.
8.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT
Mit den Festsetzungen zur Dach- und Fassadengestaltung sowie zur Gestaltung von Einfriedungen, welche als Örtliche Bauvorschrift Bestandteil des Bebauungsplans werden, soll ein
gestalterischer Rahmen für die zukünftige Bebauung vorgegeben werden, der dem Ortsbild
von Worpswede Rechnung trägt. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich dabei
inhaltlich insbesondere an entsprechenden Regelungen, die im Rahmen weiterer Bauleitplanungen im Bereich der Ortschaft Neu Sankt Jürgen getroffen wurden.
Gemäß § 91 Abs. 3 NBauO handelt ordnungswidrig, wer der örtlichen Bauvorschrift zuwider
handelt. Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 91 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße
geahndet werden. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften verfolgt werden können.
9.
FLÄCHENÜBERSICHT
Allgemeines Wohngebiet
8.990 m²
Fläche zum Anpflanzen
1.709 m²
Straßenverkehrsfläche
2.182 m²
Fläche für die Landwirtschaft
Gesamtfläche
10.
PLANUNGSRELEVANTE BELANGE
10.1
Naturschutz und Landschaftspflege
636 m²
13.517 m²
Mit der vorliegenden Planung wird für eine Fläche von etwa 0,9 ha erstmals verbindliches
Baurecht geschaffen. Damit werden Eingriffe in Natur und Landschaft zugelassen, die im
Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung zu behandeln sind. Eine detaillierte Erörterung der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft, des hieraus erwachsenden Kompensationsbedarfs sowie die vorgesehenen Flächen und Maßnahmen zur Kompensation
sind Inhalt des Umweltberichtes. Zusammenfassend ist zu konsultieren, dass es Beeinträchtigungen in den Natur- und Landschaftshaushalt durch die Inanspruchnahme der im Plangebiet vorkommenden Bereiche gibt. Diese Beeinträchtigungen können jedoch aufgrund der im
Bebauungsplan festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vor Ort kompensiert werden. Aufgrund der rechnerischen Kompensationsermittlung ergibt sich eine Eingriffsfläche von 3.371 m², was einen Ausgleichsflächenbedarf von 1.686 m² entspricht.
10.2
Belange der Wasserwirtschaft
Entsprechend den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes sind die Grundstückseigentümer für die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers verantwortlich,
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sofern die Gemeinde nicht den Anschluss an einen öffentlichen Kanal vorschreibt oder nachbarliche Belange berührt werden.
10.3
Verkehrliche Belange
Das Plangebiet ist durch die entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches verlaufende Straße „Am Kniependamm“ im Bestand verkehrlich hinreichend erschlossen. Durch die
Festsetzung als Straßenverkehrsfläche hält sich die Gemeinde Worpswede langfristig die
planerische Möglichkeit offen, gegebenenfalls auf zunehmende verkehrliche Beanspruchungen zu reagieren. Zudem wird ein Streifen von 2 m Breite innerhalb des Geltungsbereiches
ergänzend als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um der Gemeinde langfristig die Möglichkeit eines Ausbaus der Straße „Am Kniependamm“ zu erhalten. Aus diesem Grund erfolgt
auch keine Bestandssicherung der im derzeitigen Straßenraum stockenden Gehölze.
Gemäß des, dem Bebauungsplan zugrunde liegenden, städtebaulichen Konzeptes werden
maximal 17 Wohneinheiten (WE) entstehen. Aufgrund der angestrebten Klientel werden pro
Wohneinheit 3,5 Personen erwartet, so dass sich daraus eine Einwohnerzahl von 42 ergibt.
Bei 3,5 Wege im Mittel pro Werktag und Einwohner (nach Bosserhoff) werden in dem neu
geplanten allgemeinen Wohngebiet 147 Wege erzeugt. Aufgrund der Lage des Plangebietes
wird für das Baugebiet von einem MIV-Anteil von 75 % ausgegangen. Als Besetzungsgrad
pro Fahrzeug wird der von Bosserhoff genannte Mittelwert von 1,2 Personen angenommen.
Bedingt durch diese Annahmen ergeben sich 92 Wege im MIV bzw. Fahrten pro Tag.
Neben diesen MIV-Fahrten pro Tag als Ziel- und Quellverkehr der Einwohner sind noch ca.
10 % Fremdverkehre plus einem entsprechenden Anteil an Güterverkehr zu berücksichtigen.
(Der Güterverkehr berechnet sich aus 0,05 LKW-Fahrten/Einwohner).
Somit:
92 Pkw-Fahrten/24 h (Ziel- und Quellverkehr der Einwohner)
+ 9 Pkw-Fahrten (Fremdverkehr)
+ 2 Pkw-Fahrten (Güterverkehr)
= 103 Pkw-Fahrten
Daraus ergibt sich ein Ziel- und Quellverkehr für das neu geplante Wohngebiet von 103 PkwFahrten/24h. Bei gleicher Verteilung von Ziel- und Quellverkehr ergeben sich ca. 52 PkwEinheiten im Quellverkehr sowie ca. 52 Pkw-Einheiten im Zielverkehr.
Die Dimensionierung der Anlagen des Kfz-Verkehrs erfolgt i.d.R. nicht für Tagesbelastungen,
sondern für Spitzenstundenbelastungen. Die Spitzenstunde ist im Anliegerverkehr in der Regel morgens zwischen 6 und 7 Uhr (nach Bosserhoff) und stellt einen Anteil von ca. 15 % am
Gesamtquellverkehr dar. Da der Quellverkehr für das Plangebiet ca. 52 Pkw-Einheiten ausmacht, entspricht die morgendliche Mehrbelastung (in der Spitzenstunde) ca. 8 Kfz/h.
Unter Bezug auf die vorstehenden Ergebnisse der Berechnung, welche auf einem sehr konservativen und der maximalen Auslastung des Plangebietes beruhen, können die zusätzlichen Verkehrsmengen des Plangebietes durch die vorgelagerte Straße „Am Kniependamm“
aufgenommen werden, ohne dass Beeinträchtigungen der verkehrlichen Belange entstehen.
10.4
Belange des Immissionsschutzes
Im Planverfahren wurde von Seiten der EVB Elbe-Weser GmbH auf die westlich gelegene
Bahnstrecke mit ihrem nichttechnisch gesicherten Bahnübergang 2-95 „Am Kniependamm"
in Bahn-km 34,565 und mögliche Erschütterungen, Lärm, Staub oder andere Immissionen,
die durch den Eisenbahnbetrieb auf das Plangebiet einwirken können, hingewiesen. Zudem
wurde mitgeteilt, dass eine Haftung hierfür von der EVB Elbe-Weser GmbH nicht übernommen wird.
Da das Plangebiet mit seinem westlichen Rand einen Abstand von 520 m zu der Bahnstrecke und dem „nichttechnisch gesicherten Bahnübergang 2-95“ aufweist und zwischen dem
Plangebiet und der Bahnstrecke bereits zahlreiche Wohnbaugrundstücke liegen, ist nicht da-
Entwurf (08.12.2015)
Seite 12
von auszugehen, dass durch den Bahnbetrieb erhebliche negative Auswirkungen auf das
Plangebiet einwirken werden.
10.5
Ver- und Entsorgung
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wird das Plangebiet an die zentralen
Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Gemeinde und Landkreis angeschlossen. Das auf
den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser wird innerhalb des Geltungsbereiches
bewirtschaftet. Es ist eine Versickerung in den Boden vorgesehen.
10.6
Belange der Landwirtschaft
Die Belange der Landwirtschaft werden insoweit betroffen, als das in Teilbereichen des Plangebiets eine vollständige Versiegelung des Bodens stattfindet und das Plangebiet der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der
Landwirtschaft ist nicht gegeben, da sich im übrigen Gemeindegebiet ausreichende Flächen
befinden. Die Zugänglichkeit auf die landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Plangebiets
wird durch die Festsetzung von zwei Wegen gewährleistet.
11.
NACHRICHTLICHE HINWEISE
Bodendenkmalpflege
Im Bereich des Plangebietes ist bislang keine archäologische Fundstelle bekannt. Sollten bei
den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.
a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden,
sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig.
Sollte der Anlass zu der Annahme gegeben sein, Sachen oder Spuren gefunden zu haben,
die auf ein Kulturdenkmal/Bodenfund hindeuten, ist dies unverzüglich einer Denkmalbehörde,
der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege zu melden
und die Fundstelle ist zum Ablauf von vier Werktagen nach § 14 Abs. 2 NDSchG unverändert
zu lassen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Altlasten
Hinweise auf Altablagerungen sind meldepflichtig und unverzüglich der Unteren Abfallbehörde anzuzeigen.
Beseitigung des Niederschlagswassers
Gemäß § 149 Abs. 3 NWG sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
zu verhüten.
12.
12.1
UMWELTBERICHT
Einleitung
Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturund Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen und die Ergebnisse dieser Prüfung
in einem Umweltbericht zu beschreiben. Der Umweltbericht selbst basiert auf der Anlage zu
§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 27
„Südlich Am Kniependamm“, sind im Folgenden dargestellt. Damit soll sichergestellt werden,
dass das für eine Beurteilung der Belange des Umweltschutzes notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden Detaillierungsgrad zur Verfügung steht.
Entwurf (08.12.2015)
Seite 13
12.2
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung
Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen Landschaftsausschnitt in der Gemeinde
Worpswede. Das Plangebiet befindet sich am Rand eines Wohngebietes in der Ortschaft
Neu Sankt Jürgen, das innerhalb der letzten Jahrzehnte schrittweise entwickelt wurde. Innerhalb des Plangebietes selbst befindet sich keine Bebauung, es unterliegt überwiegend einer
ackerbaulichen Nutzung. Die dem Acker nördlich vorgelagerte Straße Am Kniependamm ist
befestigt, weist allerdings eine recht schmale Fahrbahn auf. Zwischen Fahrbahn und Ackerfläche befindet sich auf dem Straßenflurstück ein schmaler Ruderalstreifen, der mit einer
Baumreihe bestanden ist. Östlich schließen sich Wohngrundstücke an, die zum Plangebiet
hin durch dichten Bewuchs abgeschirmt sind. Nach Süden und Westen setzen sich die
Ackerflächen fort.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Worpswede ist das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Anlass und Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, entsprechend der
Eigenentwicklung des Ortsteils Neu Sankt Jürgen Wohnbaufläche bereitzustellen. Die Gemeinde verfolgt bei der Ausweisung von Wohnbauland das Ziel zunächst auf Flächen innerhalb des Siedlungszusammenhangs zurückzugreifen, um Freiflächen außerhalb der Siedlungsbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen. Da dies innerhalb des Hauptortes
Worpswedes aufgrund sehr zurückhaltender Verkaufsbereitschaft von Grundstückseigentümern und Flächenrestriktionen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope, Landschafts- oder Baumschutz, nur sehr schwierig möglich ist, verfolgt die Gemeinde das Ziel,
auch in den kleineren Ortschaften ein überschaubares Angebot vorzuhalten. Dabei sollen die
Flächen vorrangig dazu dienen, die lokale Nachfrage zu decken. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll eine entsprechende Siedlungsergänzung planerisch vorbereitet werden.
Vorgesehen ist im Plangebiet die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA), in
dem die Errichtung von eingeschossigen Einzel- und Doppelhäusern mit maximal 17 m Länge zugelassen wird. Zur Eingrünung ist nach Süden ein 10 m breiter Pflanzstreifen vorgesehen. An den westlichen und östlichen Plangebietsgrenzen verlaufen zwei Flächen für die
Landwirtschaft, die der Erschließung der weiteren Ackerflächen dienen. Die westliche Fläche
ist zudem mit einem Leitungsrecht belegt, das die dort gelegene Stromleitung absichert.
Weiterhin ist eine örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung Bestandteil des Bebauungsplanes.
Mit ihr werden Regelungen getroffen, die das Einfügen der neuen Bebauung in den umgebenden Bestand gewährleisten.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes sind Kapitel 3, weitere Ausführungen zum Planungsanlass Kapitel 6 und die konkreten bauplanungsrechtlichen Festsetzungen Kapitel 7
der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
12.3
Ziele des Umweltschutzes
Die grundlegenden Ziele des Umweltschutzes sind in diversen Fachgesetzen (Bundesnaturschutzgesetz, Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz
einschließlich seiner ergänzenden Technischen Anleitungen und Verordnungen, Bundeswaldgesetz, Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung etc.)
dargelegt.
In dem hier betrachteten Landschaftsausschnitt finden die oben genannten Fachgesetze eine
Konkretisierung in folgenden Plänen:
12.3.1
Landschaftsrahmenplan
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Landkreis Osterholz stammt aus dem Jahr 2001.
Für das behandelte Gebiet trifft er folgende Aussagen:
Entwurf (08.12.2015)
Seite 14
Tab. 1: Aussagen des Landschaftsrahmenplanes zum Plangebiet
12.3.2
Karte Für Arten und Lebensgemeinschaften wichtige Bereiche
keine Darstellungen / Bewertungen
Karte Für Vielfalt Eigenart und
Schönheit von Natur und Landschaft wichtige Bereiche
keine Darstellungen / Bewertungen
Karte Für Boden, Wasser, Klima/Luft wichtige Bereiche
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Gebietes mit Bedeutung für die
Grundwassererneuerung (Grundwasserneubildungsrate über 200 mm/a).
Entwicklungs- und Maßnahmenkarte
keine Darstellungen / Bewertungen
Konfliktstufen zwischen Siedlungsentwicklung und Naturschutz
Das Plangebiet ist der Konfliktstufe V 1 zuzuordnen.
Angrenzende Bereiche: Die Ortschaft Neu Sankt Jürgen ist als „Ortschaft
mit erhaltenswertem Ortsbild“ gekennzeichnet.
(vgl. hierzu auch LRP, S. 465, Tab. 48)
Landschaftsplan
Ein Landschaftsplan für das Gebiet der Gemeinde Worpswede wurde bisher nicht erarbeitet.
12.3.3
Schutzgebiete und –objekte
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung befinden sich keine Schutzgebiete bzw.
–objekte im Sinne des Naturschutzrechts.
Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) ist zu prüfen, ob innerhalb des Plangebietes und in dessen funktionalem Zusammenhang streng oder besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vorkommen.
Für das Plangebiet und die unmittelbar angrenzenden Bereiche ist das Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten
nicht bekannt.
12.3.4
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Zur Beachtung der vorgenannten allgemeinen wie besonderen Ziele des Umwelt- und Naturschutzes wird im Folgenden eine differenzierte Betrachtung des Plangebietes durchgeführt.
Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Landschaft durch anthropogene Nutzungen in der Regel zu Konflikten zwischen den Zielen von Natur- und Umweltschutz sowie städtebaulichen Belangen führt.
1
Entwurf (08.12.2015)
„Die Konflikte nehmen von Stufe I in Richtung Stufe V ab. Bei der Stufe I stehen einer Bebauung geltende
Schutzvorschriften entgegen [z. B. EU-Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete].
Aus Sicht des Naturschutzes sollte – wenn irgend möglich – auch auf eine bauliche Inanspruchnahme von
Bereichen der Wertstufe II verzichtet werden.
Letzteres gilt grundsätzlich auch für die Wertstufe III. Es sei denn, dass eine bedarfsgerechte Bebauung
sich direkt an einen zentralörtlichen Standort anschließt und Alternativen im Anschluss an den zentralörtlichen Standort nicht zur Verfügung stehen. In diesem Fall sollten die Aussagen zur Konfliktstufe IV angenommen werden.
Gegen eine bedarfsgerechte Bebauung in Bereichen der Stufe IV bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht
in der Regel keine grundsätzlichen Bedenken, wenn o. g. raumordnerischen Ziele und die lokalen Planungsansätze berücksichtigt werden und Alternativen nicht zur Verfügung stehen. Die durch die wichtigen
Bereiche dokumentierten Wertigkeiten des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind jedoch besonders zu berücksichtigen.
Soweit möglich, ist für die bauliche Entwicklung in der Regel der Stufe V der Vorzug zu geben. Hier bestehen im Allgemeinen keine besonderen Anforderungen des Naturschutzes. Die o. g. raumordnerischen Ziele
und die lokalen Planungsansätze sind aber auch hier zu beachten.
Zusätzlich sind die Konfliktlagen zu berücksichtigen, die sich zwischen Bebauung und Grundwasserschutz
ergeben."
Seite 15
12.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
12.4.1
Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustandes von Umwelt, Natur und Landschaft berücksichtigt die Schutzgüter des Natur- und Umweltschutzes gemäß den Vorgaben
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Der Umweltbericht selbst basiert auf der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Beschreibung
Zentrale Datengrundlage für die folgende Beschreibung der Flächen innerhalb des Geltungsbereiches bildet eine Biotoptypenkartierung, die im Juni 2015 durchgeführt wurde. Hierzu
wurde der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels, 2004) angewendet. Auf die Erstellung einer Biotoptypenkarte wurde aufgrund der geringen Anzahl an vorgefundenen Biotopen (Acker, versiegelte Straße, Ruderalflur, Baumhecke, Scherrasen) verzichtet.
Die Wahl der Datengrundlage Biotoptypen basiert auf der Annahme, dass diese zu einem
hohen Grad geeignet sind den Zustand von Natur und Landschaft abzubilden und ist gängige
Praxis.
Entsprechend oben zitierter Vorgaben des Baugesetzbuches erfolgt die Berücksichtigung der
"Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege"
auf Grund der Betrachtung so genannter "Schutzgüter".
Folgende Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden im Rahmen des vorliegenden
Umweltberichts abgeprüft:
Menschen
Pflanzen und Tiere
Boden
Wasser
Klima / Luft
Landschaftsbild
Biologische Vielfalt
Sonstige Sach- und Kulturgüter
Schutzgebiete und -objekte
Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern
In Abhängigkeit von dem jeweils betrachteten Schutzgut wurden die Daten der Biotoptypenkartierung von denen weiterer Quellen, zum Beispiel Aussagen zuständiger Stellen, ergänzt.
Bewertung
An die Beschreibung der einzelnen Schutzgüter schließt sich deren Bewertung an. Um diese
Bewertung, inklusive dabei angelegter Maßstäbe transparent zu gestalten, werden in Niedersachsen, wie auch in anderen Bundesländern, in der Regel genormte Bewertungs- und
Kompensationsmodelle angewandt. Hier ist das so genannte BREUER-Modell von 1994 in
seiner aktuellen Version aus dem Jahr 2006 anzuwenden.
Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere sieht das Modell eine Bewertung in einer 5-stufigen
Werteskala (I-V) vor, für die Schutzgüter Boden, Klima / Luft sowie Landschaftsbild in einer
3-stufigen Werteskala (1-3).2
2
Entwurf (08.12.2015)
Das Breuer-Modell von 1994 sieht eine Bewertung der Schutzgüter mit den Wertstufen 1 - 2 - 3 vor, wobei
die Wertstufe 1 für den höchsten, "besten" Wert, die Wertstufe 3 für den niedrigsten, "schlechtesten" Wert
steht.
In der aktuellen Fassung des Breuer - Modells erfolgt die Bewertung des Schutzgutes "Pflanzen und Tiere"
nun durch die Wertstufen I-V; die weiteren der dort behandelten Schutzgüter erfahren weiterhin eine Einordnung in Wertstufen von 1-3.
Als zweite Änderung gegenüber der Ursprungsversion steht in der aktuellen Version die Wertstufe 1 nun für
den niedrigsten, "schlechtesten", die Wertstufe 5 bzw. 3 für den höchsten, "besten" Wert.
Seite 16
Analog zu den letztgenannten Schutzgütern werden auch die weiteren hier behandelten
Schutzgüter Menschen, Wasser, Biologische Vielfalt, Wechselbeziehungen zwischen den
Schutzgütern und Schutzgüter / besonders geschützte Biotope zur besseren Vergleichbarkeit
in einer 3-stufigen Werteskala (1-3) bewertet. Hierbei gilt:
Tab. 2: Wertstufen nach BREUER
Wertstufe V/3:
Schutzgüter von besonderer Bedeutung
(⇒ besonders gute / wertvolle Ausprägungen)
Wertstufe IV:
Schutzgüter von besonderer bis allgemeiner Bedeutung
Wertstufe III/2:
Schutzgüter von allgemeiner Bedeutung
Wertstufe II:
Schutzgüter von allgemeiner bis geringer Bedeutung
Wertstufe I/1:
Schutzgüter von geringer Bedeutung
(⇒ schlechte / wenig wertvolle Ausprägungen)
Die Ergebnisse der summarischen Bewertung der Schutzgüter werden im folgenden Text mit
einem vorangestellten ⇒ markiert.
12.4.1.1
Menschen
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt und
dient damit der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die menschliche Nutzung. Eine "gute fachliche Praxis" in der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche vorausgesetzt, kann nicht erkannt werden, dass von dieser Nutzung Gefährdungen für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Abgesehen von zeitweiligen Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft, die in ländlichen
Gebieten üblicherweise vorkommen, sind keine relevanten Immissionen im Plangebiet vorhanden. Allenfalls durch Fahrverkehre auf der vorgelagerten Straße Am Kniependamm können Emissionen verursacht werden.
⇒
Werden Parameter wie Ertragsfähigkeit, Bedeutung für Erholung und Gesundheit und
Bedeutung als Wohnstandort zu Grunde gelegt, kann dem Gebiet in der Summe eine
allgemeine Bedeutung für den Menschen zugewiesen werden.
12.4.1.2
Pflanzen und Tiere
Die folgende Beschreibung und Bewertung des untersuchten Raumes als Lebensstätte für
Pflanzen und Tiere findet auf Basis der Biotoptypen des Untersuchungsgebietes statt.
Die Bewertung der Biotoptypen folgt der Systematik von Drachenfels (2004) und basiert im
Wesentlichen auf dem Kriterium "Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere". Daneben finden die Kriterien "Gefährdung", "Seltenheit" sowie "Naturnähe" Eingang in die Bewertung.
Acker (A)
Der weitaus überwiegende Teil des Plangebietes unterliegt seit Jahren einer ackerbaulichen
Nutzung. In den letzten Jahren wurde auf der Fläche Mais angebaut, der nur einer stark eingeschränkten Anzahl an Pflanzen und Tieren einen geeigneten Lebensraum bieten kann.
Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Ackerfläche eine geringe bis allgemeine
Bedeutung zugemessen.
Die Bewertung der in diesem Umweltbericht behandelten Schutzgüter folgt der aktuellen Systematik.
Entwurf (08.12.2015)
Seite 17
Baumhecke (HFB)
In direktem Anschluss an die Ackerfläche stockt eine Reihe aus Stieleichen (Quercus robur),
deren mächtigste Vertreter Stammumfänge von 0,5 m aufweisen. Als Untergehölz treten
vereinzelt Eberesche (Sorbus aucuparia) und Faulbaum (Rhamnus frangula) auf.
Bei den Bäumen handelt es sich um einen standortgerechten Bestand aus heimischen Arten,
die eine hohe Bedeutung als Lebensraum für die heimische Fauna besitzen.
Abb. 2:
Auszug aus katasteramtlicher Vermessung mit Baumstandorten und Kronentraufen (Quelle: Öffentl. Bestelltes Vermessungsbüro Thorenz & Bruns, Osterholz-Scharmbeck)
⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Baumhecke eine allgemeine Bedeutung
zugemessen.
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM)
Nördlich der Baumhecke, auf dem Straßenflurstück befindet sich eine halbruderale Grasund Staudenflur. Diese wird durch die auch in intensiv genutzten Grünlandbereichen vorkommenden Gräser Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis) und Gemeines Rispengras (Poa trivialis) dominiert. Vereinzelt kommen auch Ruderalarten wie Brennessel (Urtica
dioica), Pfennigkraut (Tanacetum vulgare) und Sauerampfer (Rumex spec.) vor.
⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der halbruderalen Gras- und Staudenflur
mittlerer Standorte eine allgemeine Bedeutung zugemessen.
Befestigte Straße (OVS)
Die Straße Am Kniependamm weist eine befestigte (asphaltierte) Fahrbahn mit einer Breite
von 3,0 m auf. An diese schließen sich beidseitig ca. 0,5 m breite geschotterte Seitenstreifen
an, die aufgrund der langjährigen Nutzung als vollversiegelte Flächen zu betrachten sind.
⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere besitzt die befestigte Straße nur eine geringe
Bedeutung.
Artenreicher Scherrasen (GRR)
Nördlich der befestigten Straße, den dortigen Gärten vorgelagert, befinden sich Scherrasenflächen in unterschiedlichen Pflegezuständen. Neben stark gepflegten, sehr kurzrasigen Bereichen sind auch einige weniger intensiv gepflegte Abschnitte anzutreffen. Als Lebensstätte
für Pflanzen und Tiere besitzt der artenreiche Scherrasen eine allgemeine bis geringe Bedeutung.
Entwurf (08.12.2015)
Seite 18
Besonderer Artenschutz
Bedingt durch die derzeitige Struktur des Plangebietes ist das Vorkommen besonders geschützter Arten unwahrscheinlich jedoch nicht völlig auszuschließen. Daher wurde bei der
Biotoptypenkartierung der vorhandene Gehölzbestand auf Nutzungsspuren von Fledermäusen und Brutvögeln hin untersucht.
Als potentiell vorkommende Brutvogelarten sind vor allem siedlungs- und störungstolerante
Heckenbrüter zu nennen. Bei der Untersuchung des Gehölzbestandes würden allerdings weder Baumhöhlen noch Nester festgestellt. Es handelt sich bei den potentiell vorkommenden
Arten ausschließlich um Arten, die in Siedlungsgebieten häufig vorkommen. Ein Vorkommen
von gefährdeten Arten, die spezielle nur im Plangebiet vorhandene Strukturen zur Brut- oder
zur Nahrungssuche benötigen, ist nicht zu erwarten. Aufgrund der Erhaltung der Großteil der
Baumhecke an der Straße Am Kniependamm bleibt die ökologische Funktion der potentiell
vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Ein Verbotstatbestand ist somit nicht gegeben.
Bei der Untersuchung des Gehölzbestandes konnten keine Baumhöhlen festgestellt werden.
Daher ist das Vorkommen von Fledermausquartieren sehr unwahrscheinlich. Völlig ausgeschlossen werden kann es allerdings nicht, da die Baumkronen nicht untersucht wurden. Das
Vorkommen von Winterquartieren ist hingegen aufgrund der Stammdurchmesser der vorhandenen Bäume nicht gegeben. Als potentiell vorkommende Fledermausarten sind die
Zwerg-Fledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und die Breitflügel-Fledermaus (Eptesicus serotinus) zu nennen. Diese nutzen die Baumhecke mit großer Wahrscheinlichkeit als Leitstruktur
und die direkte Umgebung der Bäume als Jagdgebiet. Das Auftreten anderer Fledermausarten ist unwahrscheinlicher, kann jedoch vorkommen.
Aufgrund des bereits bestehenden Störungspotentials durch die vorhandenen Straßen und
angrenzenden Wohngebiete sowie der auch zukünftig gegebenen Eignung des Plangebietes
als Fledermausjagdgebiet durch weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestands können Verbotstatbestände infolge von Störungen jagender Fledermäuse ausgeschlossen werden. Da die vorhandenen Bäume überwiegend erhalten bleiben, ist des Weiteren davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der potentiell vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Um Verstöße gegen das Tötungsverbot zu vermeiden, dürfen Gehölze lediglich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29.
Februar beseitigt werden.
Eine Unvereinbarkeit der Planung mit den artenschutzrechtlichen Verboten ist aus den genannten Gründen nicht gegeben.
12.4.1.3
Boden
Folgende Daten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden lassen
sich aus der digitalen Bodenkarte des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung
entnehmen:
Tab. 3: Daten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden
Geologischer Profiltyp
Bodenartlicher Profiltyp
fluviatile Ablagerung
Sand
Reliefform
Niederungsebene
Bodentyp
Gley-Podsol
Der Geltungsbereich der vorliegenden Bauleitplanung zählt zu der naturräumlichen Region
der Hamme-Oste-Niederung und hier wiederum zu der naturräumlichen Einheit der
Worpsweder Moore, die durch Hochmoorböden dominiert werden. Sandige Böden kamen
ursprünglich nur auf dem Weyerberg vor. Durch den Torfabbau und die Torfzehrung bei der
Entwurf (08.12.2015)
Seite 19
landwirtschaftlichen Nutzung ist in den letzten 200 Jahren an einigen Stellen der mineralische
Untergrund zutage getreten. Auf solchen Tal- und Flugsandfeldern sind heute Gleye, MoorGleye, Gley-Podsole und vereinzelt auch trockene Podsole anzutreffen. Auch im Bereich der
Ortschaft Neu Sankt Jürgen und damit auch im Plangebiet ist keine Torfauflage mehr vorhanden. Stattdessen sind feuchte Flugsandböden anzutreffen, die dem Bodentyp GleyPodsol zuzuordnen sind. Ausgelöst durch Torfabbau und die Torfzehrung wird für die ehemaligen Hochmoorböden von einer weitgehenden Überprägung des natürlichen (Schichten-)
Gefüges ausgegangen.
Bei den versiegelten Böden des Plangebietes (Fahrbahn mit geschotterten Seitenstreifen) ist
von einer erheblichen Überprägung auszugehen. Damit weisen sie nur noch einen geringen
Natürlichkeitsgrad auf.
Hinsichtlich der Bewertung der betrachteten Bodenstandorte werden im Weiteren die Parameter "Besondere Werte" (z. B. kulturhistorische Bedeutung, Naturnähe), "Gefährdung der
Funktionsfähigkeit" (z. B. Wasser- oder Winderosionsgefährdung) und "Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit" (z. B. Entwässerung) verwendet.
⇒
12.4.1.4
Zusammenfassend kann den örtlichen Bodenstandorten eine allgemeine Bedeutung
zugeordnet werden. Lediglich den bereits versiegelten Bereichen kommt eine geringe
Bedeutung zu.
Wasser
Das Schutzgut Wasser ist zu differenzieren in Grund- und Oberflächenwasser.
Da sich im Geltungsbereich der Bauleitplanung keine Oberflächengewässer befinden, beschränkt sich die folgende Beschreibung auf das Grundwasser.
Hinsichtlich der Bedeutung eines Gebietes für das Grundwasser ist der Boden mit seinen Eigenschaften, seiner Nutzung sowie seiner gegenwärtigen Bedeutung als Teil eines Gebietes
zur Bildung und/oder Nutzung von Grundwasser für die menschliche Nutzung ausschlaggebend.
Die anstehenden Böden besitzen ein stark humoses bis sandiges Substrat. Im Vergleich zu
Böden mit bindigem Substrat besitzen die Böden damit eine erhöhte Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen. Demgegenüber stehen verminderte Fähigkeiten in Bezug auf
die Bindung und Pufferung von Nähr- und Schadstoffen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines
im Landschaftsrahmenplan gekennzeichneten Bereichs mit Bedeutung für die Grundwassererneuerung (Grundwasser-Neubildungsrate über 200 mm/a), befindet sich aber nicht innerhalb eines Vorrang- oder Vorsorgegebiets für die Trinkwassergewinnung.
Durch die vorhandene Verkehrsfläche ist bereits ein Teil der vorhandenen Bodenstandorte
versiegelt und steht damit der Regenwasserversickerung nicht mehr zur Verfügung. Allerdings erfolgt die Versickerung über die daran seitlich anschließend Freiflächen.
⇒
12.4.1.5
Im Ergebnis wird dem Plangebiet in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser eine allgemeine Bedeutung zugeordnet.
Klima/Luft
Klimatisch gehört das Plangebiet zum maritim-kontinentalen Übergangsbereich. Die maritimen Einflüsse sind jedoch noch stark ausgeprägt, was sich im ausgeglichenen Tagesverlauf,
hohen Niederschlagswerten und hohen Windgeschwindigkeiten ausdrückt. Die Sommer sind
mäßig kalt und niederschlagsreich, die Winter feucht und selten extrem kalt. Die mittlere Jahresniederschlagsmenge beträgt 600 - 850 mm, wobei die klimatische Wasserbilanz einen
hohen Wasserüberschuss mit einem geringen bis sehr geringen Jahresdefizit im Sommer
aufweist.
Entwurf (08.12.2015)
Seite 20
Durch die Lage am direkten Siedlungsrand wirkt das Mikroklima der Freiflächen im Plangebiet ausgleichend auf das Klima der Siedlungsbereiche. Aufgrund der Kleinflächigkeit des
Plangebietes ist diese Eigenschaft jedoch zu vernachlässigen. Darüber hinaus kann durch
die Lage des Plangebietes, angrenzend an weitläufige Freiflächen, von einer geringen Belastung der örtlichen Qualität von Klima und Luft ausgegangen werden. Durch die landwirtschaftliche Tätigkeiten im Plangebiet sowie die Bewirtschaftung der umgebenden Flächen
sind jedoch zeitweise Geruchsimmissionen in einem Maß zu erwarten, wie sie im ländlichen
Raum üblicherweise vorkommen.
⇒
12.4.1.6
Insgesamt wird dem hier betrachteten Gebiet hinsichtlich der Schutzgüter Klima und
Luft eine allgemeine Bedeutung zugeordnet.
Landschaftsbild
Das Landschaftsbild umfasst die sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungen einer Landschaft.
Neben visuell wahrnehmbaren Reizen sind dies vor allem akustische und olfaktorische.
Das Erscheinungsbild des besiedelten Bereiches ist als Ortsbild Teil des Landschaftsbildes.
Landschaftsbildrelevant sind insbesondere alle naturraumtypischen Erscheinungen von
Oberflächenausprägung, Vegetation, Nutzung und Bebauung.
Kriterien für die Erfassung und Bewertung des Bildes der örtlichen Landschaft sind seine „Eigenart“ und „Vielfalt“, daneben das Kriterium Erlebbarkeit.3
Durch das Kriterium Eigenart wird angegeben, in welchem Umfang ein Landschaftsbild noch
naturraumtypisches wiedergibt bzw. inwieweit es schon nivelliert ist. So weisen z. B. Naturlandschaften und alte Kulturlandschaften eine hohe Eigenart auf.
Die Vielfalt des Landschaftsbildes ergibt sich aus dem Wechsel von Strukturen und Elementen, die für den jeweiligen Ausschnitt von Natur und Landschaft nach Art und Ausprägung
landschaftsbildrelevant und naturraumtypisch sind.
Die Erlebbarkeit eines Gebietes schließlich beeinflusst die Nutzbarkeit durch den Menschen.
Parameter hierfür sind vor allem Dichte der Erschließungswege und -straßen sowie deren
Ausgestaltung.
Das Landschaftsbild der näheren Umgebung wird in erster Linie durch die Findorffsche Siedlungsstruktur der Ortschaft Neu Sankt Jürgen gekennzeichnet. Die Siedlung weist noch die
typische Struktur eines Moorhufendorfes auf und wird durch zahlreiche alte Hofstellen mit ihren Hofgehölzen geprägt. Der Teil der Ortschaft, in dem sich das Plangebiet befindet, ist jedoch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt entstanden und wird durch Einzelhausbebauung
geprägt. Typische dörfliche Strukturen und damit eine typische Eigenart und Vielfalt sind hier
nicht zu erkennen. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand, so dass sich weiter
südlich die freie Landschaft erstreckt. Es handelt sich dabei um weitläufige entwässerte
Moorbereiche, die heute als Acker und Grünland genutzt werden und durch ein engmaschiges Grabensystem und Baumreihen gegliedert werden. Eine geringere Vielfalt ist für diesen
Naturraum typisch. Eine gewisse Eigenart ist zudem durch die strukturierenden Elemente
und die noch erkennbare Moorhufenstruktur gegeben. Diese wird jedoch durch die intensive
landwirtschaftliche Nutzung überprägt.
Das Landschaftsbild des Plangebietes selbst wird in erster Linie durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die straßenbegleitende Baumhecke geprägt. Eine Erlebbarkeit des
3
Entwurf (08.12.2015)
In § 1 BNatSchG "Ziele und des Naturschutzes und der Landespflege" wird für das Schutzgut Landschaftsbild die Bezeichnung "Vielfalt, Eigenart und Schönheit" verwendet.
Die hier durchgeführte Betrachtung und Bewertung des Landschaftsbildes basiert auf der Publikation "Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes" (B. KÖHLER und A. PREISS) des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie aus dem Jahr 2000.
Entsprechend bildet der in diesem Umweltbericht verwendete Begriff "Eigenart" die beiden Rechtsbegriffe
des BNatSchG "Eigenart" sowie "Schönheit" ab.
Seite 21
Plangebietes ist insofern gegeben, als dass es von der Straße Am Kniependamm aus einsehbar ist. Da sich der Ausblick jedoch auf die Ackerfläche sowie die angrenzenden Gehölz
bzw. Gartenstrukturen beschränkt, kommt dem Plangebiet diesbezüglich jedoch keine besondere Bedeutung zu.
⇒
Im Ergebnis wird dem Geltungsbereich in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild eine
allgemeine Bedeutung zugeordnet.
12.4.1.7
Biologische Vielfalt
Die relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans betreffen vier unterschiedliche Biotoptypen (Halbruderale Gras- und Staudenflur, Acker und Baumhecke), von denen der Biotoptyp
Acker den weitaus größten Teil der Fläche einnimmt. Es handelt sich dabei um Biotoptypen,
die in der Umgebung häufig vorkommen. Aufgrund der intensiven Nutzung der Flächen ist
zudem nicht davon auszugehen, dass die Biotope mit einer Vielzahl von Arten besiedelt sind.
⇒
12.4.1.8
Sonstige Sach- und Kulturgüter
⇒
12.4.1.9
Bedeutende Sach- und Kulturgüter sind von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
nicht betroffen. Damit bleibt dieses Schutzgut in der weiteren Betrachtung ohne Belang. Entsprechend den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gilt beim Auffinden von Bodendenkmalen sowie Altlasten die ordnungsgemäße Meldepflicht.
Schutzgebiete- und –objekte
⇒
12.4.1.10
In Bezug auf die biologische Vielfalt wird dem Plangebiet eine geringe Bedeutung zugeordnet.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestehen keine Schutzgebiete / besonders
geschützten Biotope im Sinne des Naturschutzrechtes. Darüber hinaus ist das Vorkommen von besonders bzw. strenggeschützten Arten aufgrund der vorhandenen Biotoptypen nicht zu erwarten. Insofern bleibt das Gebiet in Bezug auf dieses Schutzgut
ohne Belang.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Bedeutende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die wesentlich über das Maß
der Bedeutung der einzelnen Güter hinausgehen, können im vorliegenden Landschaftsausschnitt nicht erkannt werden.
⇒
12.4.2
Damit bleibt das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in der weiteren Betrachtung ohne Belang.
Zusammenfassende Darstellung
Tab. 4: Wertstufenindizierte Zusammenfassung der betrachteten Schutzgüter von Natur und Landschaft
Schutzgut
Bewerteter Bereich
Menschen
Pflanzen und Tiere
Gesamtgebiet
Acker (A)
Baumhecke (HFB)
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM)
Straße (OVS)
Artenreicher Scherrasen (GRR)
2
Il
III
III
versiegelte Bereiche
übrige Bodenstandorte
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
1
2
2
2
Boden
Wasser: Grundwasser
Luft/Klima
Entwurf (08.12.2015)
Wertstufe*
I
II
Seite 22
Schutzgut
Bewerteter Bereich
Wertstufe*
Landschaftsbild
Biologische Vielfalt
Sonstige Sach- und Kulturgüter
Schutzgebiete und -objekte
Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
2
1
ohne Belang
ohne Belang
ohne Belang
*Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeu- Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Betung
Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg.
Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg.
Regenerati- ++ Biotoptyp kaum oder nicht regeonsfähigkeit:
nerierbar (> 150 Jahre Rege..Zeit)
deutg.
Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung
+ Biotoptypen nach Zerstörung schwer regenerierbar (-150 Jahre Regenerationszeit)
12.5
Prognose der Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz)
12.5.1
Rechtliche Grundlagen
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden bei der
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies kommt im BauGB durch folgende
Vorgaben zum Ausdruck:
• Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch
in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
• § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 BauGB weist darauf hin, dass bei der Bauleitplanung die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind.
• In § 1a Abs. 3 BauGB wird weiter ausgeführt, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen sind
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Dabei sind die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern sowie die biologische Vielfalt zu betrachten.
Damit soll sichergestellt werden, dass das für eine Beurteilung der Belange des Umweltschutzes notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden Detaillierungsgrad zur
Verfügung steht. Gleichzeitig wurden die bisher im Rahmen der Eingriffsregelung betrachteten Schutzgüter um das Schutzgut "Biologische Vielfalt" erweitert. Eine andere (höhere) Gewichtung der Belange des Umweltschutzes geht damit jedoch nicht einher.
4
Von der Gemeinde ist weiterhin abwägend darüber zu befinden, ob / in welchem Umfang
nachteilige Folgen für Natur und Landschaft durch Darstellungen und Festsetzungen über
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind.
4
Entwurf (08.12.2015)
In diese Abwägung sind nicht nur die Vorteile für Natur und Landschaft, sondern auch die ggf. nachteilig
berührten Belange einzustellen. Die dabei gebotene Ausrichtung auch der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen an dem vom Abwägungsgebot erfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das BVerwG
dadurch umschrieben, dass Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen unterbleiben können, wenn sie
"auch und gerade mit Blick auf § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB unverhältnismäßige Opfer fordern" (BVerwG,
Beschluss vom 31.01.1997, Fußnote 5).
Das OVG NW hat mit dem Urteil vom 28. Juni 1995 (7a D 44/94 NE) klargestellt, dass Bebauungspläne,
die von einer "...strikten, keiner Abwägung unterliegenden Pflicht zur möglichst vollständigen Vermeidung
Seite 23
Durch § 1a Abs. 3 Satz 3 sowie § 200a BauGB wird deutlich gemacht, dass ein unmittelbarer
räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies
mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Der Ausgleich kann somit auch
an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Die Gemeinde ist im Übrigen nicht gehalten, die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
ausschließlich durch Plandarstellungen und -festsetzungen im Bauleitplan "abzusichern".
§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass anstelle von entsprechenden Planinhalten auch vertragliche Regelungen gemäß § 11 BauGB - d. h. städtebauliche
Verträge über die Durchführung von Maßnahmen, die auf einen Ausgleich abzielen - oder
sonstige Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden können.
Letztendlich wird durch den § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB klargestellt, dass ein Ausgleich nicht
erforderlich ist, sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
12.5.2
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung
Die Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen stellt den ersten Schritt zur Anwendung
der Eingriffsregelung dar. Entsprechend § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist "der
Verursacher eines Eingriffs [...] zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen".
In dem vorliegenden Bebauungsplan werden folgende Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt
bzw. sind berücksichtigt worden:
• Überwiegende Inanspruchnahme von Biotoptypen (Ackerfläche) mit einem geringen bis
allgemeinen Wert für den Naturschutz und die Landschaftspflege.
• Inanspruchnahme von bereits deutlich durch Siedlungstätigkeit überprägte Flächen. Darüber hinaus Vermeidung erheblicher Landschaftsbildbeeinträchtigungen der umgebenden
Landschaft durch Festsetzung einer Eingrünung.
• Inanspruchnahme eines Bereichs, der bereits verkehrlich erschlossen ist. Somit werden
zusätzliche Versieglungen für Erschließungsmaßnahmen weitgehend vermieden.
• Um die Größe und Höhe der zukünftigen Gebäude zu reglementieren und so Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortbildes zu vermeiden, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und Gebäudehöhe. Zudem wird über eine örtliche
Bauvorschrift geregelt, dass lediglich typische Dachformen, Dachfarben und Fassaden
zulässig sind.
• Das anfallende Niederschlagswassers wird innerhalb des Plangebietes versickert und
bleibt damit dem lokalen Wasserkreislauf erhalten.
• Begrenzung des möglichen Versiegelungsgrades im WA auf mindestens 37,5% sofern
wasserdurchlässige Versiegelungen vorgenommen werden und damit schonender Umgang mit Grund und Boden entsprechend § 1a Abs. 2 BauGB gewährleistet ist.
12.5.3
Voraussichtliche Beeinträchtigungen
12.5.3.1
Menschen
Mit Realisierung der hier planungsrechtlich vorbereiteten Bauvorhaben verliert das Gebiet
seine Bedeutung für die Landwirtschaft und damit seine Bedeutung als Produktionsfläche
von Nahrungs- und Futtermitteln für die menschliche Nutzung.
und zum vollen Ausgleich bzw. zur vollen ersatzweisen Kompensation der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen ..." ausgehen, an einem materiellen Mangel leiden, der zur Ungültigkeit der Satzung führt, da
die Erfordernisse des Abwägungsgebotes bzw. die zu beachtenden normativen Vorgaben des § 8a
BNatSchG verkannt werden.
Entwurf (08.12.2015)
Seite 24
Im Gegenzug erhöht sich durch die Entstehung weiterer Wohnbebauung die Bedeutung des
Plangebietes als Wohnstandort.
Bei den zeitweilig auftretenden Geruchsimmissionen durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen handelt es sich um Immissionen, die üblicherweise im
ländlichen Raum vorkommen. Bei einer entsprechenden gegenseitigen Rücksichtnahme
können Konfliktsituationen diesbezüglich ausgeschlossen werden. Negative Auswirkungen
auf die Gesundheit der zukünftigen Wohnbevölkerung sind nicht gegeben.
⇒
12.5.3.2
Im Ergebnis ist dem betrachteten Gebiet in Bezug auf das Schutzgut Menschen auch
in Zukunft eine allgemeine Bedeutung zuzumessen.
Pflanzen und Tiere
In Bezug auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere ist ein geringer Teil der im Geltungsbereich
vorkommenden Biotoptypen von der vorliegenden Planung betroffen. Durch die Festsetzung
des WA kommt es durch Baumaßnahmen, Bodenversiegelungen und Gartengestaltungen zu
einem fast vollständigen Verlust des Biotoptyps Ackerfläche, mit Ausnahme zweier 5 m langer Seitenstreifen östlich und westlich des Plangebiets als Zufahrtsflächen der dahinterliegenden landwirtschaftlichen Fläche. Eine für den Naturschutz und die Landschaftspflege bedeutsame Beeinträchtigung auf der zu bebauenden Fläche ist nicht zu erwarten, da die Wertigkeit dieses Biotoptyps als sehr gering einzustufen ist. Lediglich die Gehölzstrukturen nördlich des Plangebiets können gefährdet sein, sofern es zu einem Verlust dieser kommt. Dieser
Gefährdung kann jedoch entgegengewirkt werden, sofern entsprechende Grundstückserschließungsmaßnahmen bei der Baugrundstückserschließung vorgenommen werden. An
dieser Stelle ist auf die Eigentumsverhältnisse der Gemeinde einzugehen. Die Gemeinde hat
für etwaige Kompensationsmaßnahmen im Zuge möglicher Baumfällungen aufzukommen.
Bei der betroffenen Baumhecke entlang der Straße Am Kniependamm handelt es sich um
standortgerechte Laubgehölze (Eichen) mit einem Stammdurchmesser zwischen 0,2 bis 0,5
dm.
Im Ergebnis ist den von erheblichen Beeinträchtigungen betroffenen Biotoptypen zukünftig
eine geringe Bedeutung zuzuordnen. Für alle von solchen Eingriffen frei bleibenden Biotoptypen kann davon ausgegangen werden, dass deren bestehende Bedeutung erhalten bleibt.
Besonderer Artenschutz
Da die vorhandenen Gehölzstrukturen von der vorliegenden Planung nicht unmittelbar betroffen sind, werden die potentiell vorhandenen Habitate nicht beeinträchtigt. Zudem sind in der
näheren Umgebung entsprechende Lebensräume zahlreich vorhanden, so dass die ökologische Funktion der potentiell vorhandenen Habitate auch bei einer Inanspruchnahme oder einer erheblichen Steigerung des Störungspotentials im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird. Ein Verbotstatbestand hinsichtlich des besonderen Artenschutzes ist daher nicht
gegeben.
12.5.3.3
Boden
Durch die Festsetzung des WA wird eine Versiegelung des anstehenden Bodens planungsrechtlich ermöglicht. Es ist eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt. Diese darf durch Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um
bis zu 20 % überschritten werden. Zudem dürfen zusätzlich jene Flächen von Stellplätzen ,
Zufahrten und vergleichbaren Anlagen um bis zu 30 v.H. überschritten werden. Aus diesem
Grund ist maximal eine Versiegelung von 37,5 % der jeweiligen Grundstücke möglich. Daher
ist lediglich von einer erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der zukünftig voll versiegelten
Flächen auszugehen.
Mit der Inanspruchnahme der Bodenstandorte gehen jegliche Bodenfunktionen wie zum Beispiel die Wasserspeicherfähigkeit und die Pufferwirkung verloren, so dass die Beeinträchti-
Entwurf (08.12.2015)
Seite 25
gung als erheblich angesehen werden kann. Zudem ist innerhalb der versiegelten Bereiche
zukünftig von einer degenerativen Bodenentwicklung auszugehen.
⇒
12.5.3.4
Im Ergebnis ist den zukünftig neu versiegelten Bodenstandorten eine geringe Bedeutung zuzuordnen. Für alle von solchen Eingriffen frei bleibenden Bodenstandorte kann
davon ausgegangen werden, dass deren bestehende Bedeutung erhalten bleibt.
Wasser
Mit Realisierung der durch die Bauleitplanung ermöglichten Bauvorhaben kommt es zur
Überbauung und Versiegelung von Boden, womit auf den hiervon betroffenen Flächen eine
Verminderung der Grundwasserbildungs- sowie Filterfähigkeit einhergeht.
Da es sich aber um relativ kleinflächige Versiegelungen handelt und das anfallende Niederschlagswasser zukünftig auf den Baugrundstücken versickert werden soll, handelt es sich
nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser.
⇒
12.5.3.5
Im Ergebnis ist dem betrachteten Gebiet in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser
auch in Zukunft eine allgemeine Bedeutung zuzumessen.
Klima/Luft
Das Schutzgut Luft/Klima wird durch die vorliegende Planung nur geringfügig beeinträchtigt.
Die klimatische Ausgleichsfunktion der Freiflächen wird gemindert, es sind aber in der näheren Umgebung ausreichend Freiflächen vorhanden, um eine hinreichende Durchlüftung der
Siedlungsgebiete sicherzustellen. Zudem ist ein relativ geringer Versiegelungsgrad von 25 %
(zzgl. Überschreitung) im Plangebiet vorgesehen, so dass durch die verbleibenden Freiflächen auch weiterhin von einem positiven Kleinklima auszugehen ist.
⇒
12.5.3.6
Im Ergebnis kommt dem betrachteten Gebiet auch nach Durchführung der durch die
vorliegende Bauleitplanung ermöglichten Bauvorhaben in Bezug auf das Schutzgut
Klima/Luft eine allgemeine Bedeutung zu.
Landschaftsbild
Durch die vorliegende Planung wird der Bau von Einzel- und Doppelhäusern mit einer maximalen Höhe von 9 m im festgesetzten WA ermöglicht. Hierdurch, sowie durch weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und durch Regelungen der örtlichen Bauvorschrift, wird sichergestellt, dass sich die zukünftige Bebauung in das Ortsbild einfügt.
Aus diesen Gründen kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der näheren baulich
genutzten Umgebung, die bereits durch die bestehende Einzelhausbebauung überprägt ist,
gesehen werden, welche jedoch nicht als erheblich zu einzustufen ist. Zur freien Landschaft
hin sind entsprechend der Planzeichnung des B-Plans 27 „Südlich am Kniependamm“ Maßnahmen zur landschaftsgerechten Eingrünung vorzunehmen. Diese Festsetzungen der Anlage von Gehölzen stellt sicher, dass eine Eingrünung stattfindet. Daher können Landschaftsbildbeeinträchtigungen der angrenzenden freien Landschaft vermieden werden.
⇒
12.5.3.7
In Zukunft wird dem Geltungsbereich in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild eine
geringe Bedeutung beigemessen.
Biologische Vielfalt
Aufgrund der im Plangebiet geringen Bedeutung von Flora und Fauna, insbesondere des
Vorkommens von gefährdeten, geschützten oder streng geschützten Arten sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die an das Plangebiet
angrenzenden Gehölzstrukturen zwar Arten aufweisen, jedoch durch das Bauvorhaben nicht
beeinträchtigt werden.
Da der Biotoptyp Ackerfläche in den vorliegenden Ausprägungen keine allgemein seltenen
Arten mit hohem Spezialisierungsgrad erwarten lassen ist eine Beeinträchtigung der örtlichen
biologischen Vielfalt nicht zu erwarten.
Entwurf (08.12.2015)
Seite 26
⇒
12.5.4
Im Ergebnis kann dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes in Bezug auf das
Schutzgut Biologische Vielfalt nach Durchführung der durch die Bauleitplanung ermöglichten Bauvorhaben weiterhin eine geringe Bedeutung zugemessen werden.
Zusammenfassende Darstellung
Tab. 5:
Wertstufenindizierte Zusammenfassung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter
von Natur und Landschaft
Bewerteter
Bereich
Schutzgut
Menschen
Pflanzen und Tiere
Boden
Wasser: Grundwasser
Luft/Klima
Landschaftsbild
Biologische Vielfalt
Sonstige Sach- und Kulturgüter
Schutzgebiete und -objekte
Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern
Gesamtgebiet
Acker (A)
Baumhecke (HFB)
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer
Standorte (UHM)
Straße (OVS)
Artenreicher Scherrasen (GRR)
zukünftig versiegelte Bereiche
übrige Bodenstandorte
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Gesamtgebiet
Bedeutung*
vorher
nachher
2
Il
lll
2
I
ll
lll
lll
I
ll
2
2
2
2
2
1
I
ll
1
2
2
2
1
1
ohne Belang
ohne Belang
ohne Belang
ohne Belang
ohne Belang
ohne Belang
*Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeu- Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Betung
Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg.
Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg.
Regenerati- ++ Biotoptyp kaum oder nicht regeonsfähigkeit:
nerierbar (> 150 Jahre Rege..Zeit)
12.5.5
deutg.
Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung
+ Biotoptypen nach Zerstörung schwer regenerierbar (-150 Jahre Regenerationszeit)
Eingriffsbilanz
Die Entscheidung hinsichtlich der Kompensationserheblichkeit einer „Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“ (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) sowie die Bemessung eines
potenziellen Kompensationsumfanges richtet sich nach den "Naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" von W. BREUER (1994, aktualisiert 2006).
Grundprinzip der Eingriffsregelung ist es, den Zustand eines betrachteten Gebietes vor und
nach dem (geplanten) Vorhaben zu bewerten und gegenüberzustellen. Dies macht es möglich, den zu erwartenden "Wertverlust" zu ermitteln.
Im Weiteren gelten die folgenden Regeln:
• Die Ermittlung und Bewertung anzunehmender Eingriffe erfolgt schutzgutbezogen.
• Erheblich beeinträchtigbar im Sinne der Eingriffsreglung des § 14 BNatSchG sind Schutzgüter ab einer "allgemeinen" Bedeutung“ (Wertstufe III / 2), die Schutzgüter Landschaftsbild und Biologische Vielfalt ab einer „besonderen Bedeutung“ (Wertstufe 3).
Entwurf (08.12.2015)
Seite 27
• Von einer erheblichen und damit kompensationspflichtigen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn im Rahmen der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben die Abwertung des jeweils betrachteten Schutzgutes um wenigstens eine Wertstufe möglich erscheint bzw. anzunehmen ist.
• Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich insbesondere durch solche Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer kleinräumigen Wirkung keine Auswirkungen auf den Wert des
Schutzgutes in einem deutlich über das Weichbild des Vorhabengebietes hinausreichenden Wirkraum erwarten lassen (v. a. Schutzgut Wasser und Schutzgut Klima / Luft).
• Biotoptypen der Wertstufe III sind in einem Verhältnis von 1:1 auszugleichen. Sind Biotoptypen der Wertstufen V und IV im vom Eingriff betroffenen Raum in der entsprechenden Ausprägung mittelfristig (bis 25 Jahre) nicht wiederherstellbar, vergrößert sich
der Flächenbedarf auf das Verhältnis 1:2 bei schwer regenerierbaren Biotopen (25 bis
150 Jahre Regenerationszeit) und auf das Verhältnis von 1:3 bzw. bei kaum oder nicht
regenerierbaren Biotopen (mehr als 150 Jahre Regenerationszeit).
• Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden beträgt das Verhältnis zwischen versiegelter Fläche und Kompensationsfläche 1:1 bei Böden mit "besonderer Bedeutung" und 1:0,5 bei den "übrigen Böden", unabhängig von dem Grad der Versiegelung.
• Erhebliche Beeinträchtigungen am Schutzgut Boden sind einzeln auszugleichen. Die übrigen erheblich beeinträchtigten Schutzgüter dürfen zusammen ausgeglichen werden.
• Schutzverordnungen, wie z. B. besonders geschütztes Biotop, Naturschutzgebiet, führen
als Rechtsnorm nicht kausal zu einer Andersbehandlung gegenüber nicht entsprechend
geschützten Gebieten / Landschaftselementen.
• In Bezug auf (Einzel-)Bäume sieht das Modell von BREUER den Verzicht auf Wertstufen
vor. Hier ist ein Ausgleich durch art- und anzahlgleiche Neupflanzungen zu erbringen.
Wie in den vorherigen Kapiteln ermittelt wurde, sind von zehn betrachteten Schutzgütern eines von kompensationserheblichen Beeinträchtigungen betroffen. Es handelt sich dabei um
das Schutzgut Boden, da durch die beabsichtigte Planung eine Inanspruchnahme von
Ackerboden für Versiegelungszwecke beansprucht wird.
Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs:
Schutzgut Boden
Durch die vorliegende Planung wird eine zusätzliche Versiegelung von Bodenstandorten mit
allgemeiner Bedeutung planungsrechtlich ermöglicht. Im WA (8.990 m²) ist zukünftig eine
Neuversiegelung von maximal 37,5 % pro Baugrundstück zulässig. Somit ergibt sich eine
kompensationserhebliche Eingriffsfläche von 3.371 m².
Nach BREUER (1994) soll bei der Versiegelung von Böden mit „Allgemeiner Bedeutung“ (für
den Naturschutz), das Verhältnis für den Ausgleich von Gebäudeflächen und sonstigen versiegelten Flächen zur Ausgleichsfläche 1 : 0,5 betragen.
Der Ausgleichsflächenbedarf hinsichtlich des Schutzgutes Boden im Bereich des WA ermittelt sich wie folgt:
Entwurf (08.12.2015)
Seite 28
Tab. 1: Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs für das Schutzgut Boden im WA
Planung
Größe
in m²
Wohngebiet
8.990
⇒
Eingriffsermittlung
Max. zulässige
GesamtverBisher
siegelung
versiegelte
(GRZ 0,25 +
oder übermax. 50% f.
deckte FläNebenanalchen in m²
gen)
in m²
0
3.371
Ausgleichsermittlung
Faktor
Ausgleichsflächenbedarf in m²
0,5
1.686
Im Ergebnis errechnet sich somit hinsichtlich des Schutzgutes Boden ein Kompensationsflächenbedarf von maximal 1.686 m².
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Durch die vorliegende Planung ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotoptypen Baumhecke (HFB) und Halbruderaler Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte
(UHM). Sollte im Rahmen etwaiger Ausbaumaßnahmen eine Fällung und Beeinträchtigung
der Biotoptypen erfolgen, so sind diese gesondert zu kompensieren. Die Gemeinde als Eigentümer des Straßenflurstücks trägt hierfür Sorge.
12.5.6
Kompensationsmaßnahmen
Zur Kompensation der erheblichen Beeinträchtigung sind Maßnahmen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes vorgesehen (interne Kompensationsmaßnahmen). Dabei lassen sich
1.709 m² Acker zu „Gebüsch“ auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen kompensieren. Der Kompensationsbedarf beläuft sich laut der Ermittlung auf 1.686 m², sodass ein Überschuss von 23 m²
gegeben ist.
12.5.7
Alternative Planungsmöglichkeiten
Als alternative Planungsmöglichkeiten kommen grundsätzlich sowohl ein Verzicht auf die gesamte Planung bzw. auf Teile der durch die Planung beabsichtigten Vorhaben, als auch andere Vorhabenstandorte in Frage.
Bei einem Verzicht auf die gesamte Planung würde sich die Nachfrage nach Wohnbauflächen in andere Bereiche verlagern, einer Eigenentwicklung des Ortes Neu Sankt Jürgen
könnte somit nicht mehr verfolgt werden. Langfristig würde die öffentliche Infrastruktur nicht
mehr adäquat genutzt werden. Bei einem Verzicht auf den Standort und um einer Abwanderung entgegen zu wirken, müsste die Gemeinde andere Flächen als Bauland ausweisen, die
voraussichtlich nicht die unten genannten Vorteile des beabsichtigten Standortes bieten. Daher wäre in diesem Fall mit erheblich größeren Eingriffen in Umwelt, Natur und Landschaft zu
rechnen. Die vorhandene Grünlandfläche im Plangebiet würde bei einem Verzicht auf die
Planung voraussichtlich auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Für den konkret
gewählten Standort spricht die Lage angrenzend an bestehende Siedlungsbereich. Zudem
wird auf Flächen mit einer überwiegend geringen Bedeutung für Umwelt, Natur und Landschaft zurückgegriffen, die bereits durch moderne Wohnbebauung überprägt sind.
Als weiteres Argument spricht für die besondere Eignung der Fläche, unter Berücksichtigung
des aktuell bestehenden Bedarfs, insbesondere deren kurzfristige Marktverfügbarkeit.
Entwurf (08.12.2015)
Seite 29
12.5.8
Zusätzliche Angaben
12.5.8.1
Zusammenschau der verwendeten Untersuchungsverfahren
Zur Bestandsaufnahme der Biotoptypen wurde der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS 2004) verwendet.
Hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild und Biologische
Vielfalt wurde auf allgemein zugängliche Planwerke, insbesondere den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Osterholz zurückgegriffen.
Vor dem Hintergrund, dass lediglich allgemein weit verbreitete und intensiv genutzte Biotoptypen erfasst wurden, wird davon ausgegangen, dass die derzeitige Situation von Natur und
Landschaft ausreichend genau dargestellt und bewertet werden kann.
Die Bewertung des derzeitigen Zustandes und die Ermittlung der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen richtet sich nach den "Naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" (W. BREUER, 1994/2006).
12.5.9
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung aufgetreten sind
Bei der Zusammenstellung der dem Umweltbericht zu Grunde gelegten Angaben sind keine
Probleme aufgetreten.
12.5.9.1
Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)
Die Überwachung der Plan-Umsetzung betreffend die erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend den Anforderungen des § 4c BauGB erfolgt durch die Gemeinde. Zu diesem
Zweck erfolgt zwei Jahre nach Beginn der Erschließungs-/Hochbaumaßnahme durch die
Gemeinde eine Begehung, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen
frühzeitig zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Sollten im Zuge dieser Begehung unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen festgestellt werden, erfolgen weitere Begehungen in einem 5-jährigen Turnus.
Sollten keine unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen festgestellt werden, so werden
weitere Begehungen lediglich bedarfsorientiert durchgeführt.
Zusätzlich wird in Bezug auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht absehbare erhebliche
Auswirkungen auf die bestehenden Überwachungssysteme der Fachbehörden und deren Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB zurückgegriffen.
12.6
Zusammenfassung
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 27 „Südlich am Kniependamm““ sollen in der Ortschaft Neu Sankt Jürgen der Gemeinde Worpswede weitere Wohnbaugrundstücke bereitgestellt werden.
Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB hat für die Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben, dass die vorliegende Planung Umweltauswirkungen in geringem Maße zur Folge hat.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Umgebung des Plangebietes kann durch
die Festsetzung der bestehenden Eingrünung des geplanten Wohngebietes zum Erhalt vermieden werden.
Von erheblichen Auswirkungen der Planung sind lediglich die Schutzgüter Boden (Ackerfläche) sowie Tiere und Pflanzen betroffen. Aufgrund der durch die Aufstellung des Bebauungsplanes zulässigen Versiegelung von maximal 37,5 % der Baugrundstücke werden die
Bodenfunktionen erheblich beeinträchtigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die durch das
geplante Vorhaben vorhandenen Biotoptypen verloren gehen.
Durch die vorgesehenen internen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Beanspruchung
von Ackerfläche kann eine Kompensation im Plangebiet erfolgen.
Entwurf (08.12.2015)
Seite 30
Mit Durchführung der festgeschriebenen Maßnahmen zur Kompensation können die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung entstehenden erheblichen Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter als vollständig ausgeglichen gelten.
Die Begründung wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zusammen mit dem Umweltbericht gemäß
§ 2a BauGB im Auftrage der Gemeinde Worpswede ausgearbeitet:
Bremen, den 08.12.2015
Worpswede, den ………………………
(Schwenke)
Bürgermeister
Verfahrenshinweise:
1.
Die frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB fand am 08.10.2015 in Form einer Bürgerversammlung statt. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am 24.09.2015.
2.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.08.2015 bis 11.09.2015.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom …………………. Bis …………………..
3.
4.
Die Begründung einschließlich Umweltbericht haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
………………… bis ……………………. zusammen mit der Planzeichnung öffentlich
ausgelegen.
Worpswede, den ……………………….
(Schwenke)
Bürgermeister
Entwurf (08.12.2015)