Begründung zum Bebauungsplan Nr. 27 „Südlich Am Kniependamm" mit örtlicher Bauvorschrift Gemeinde Worpswede - Entwurf (Stand 08.12.2015) - (Proj.-Nr. 27726-191) Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. PLANAUFSTELLUNG .............................................................................................................. 4 2. PLANUNTERLAGE ................................................................................................................... 4 3. GELTUNGSBEREICH .............................................................................................................. 4 4. STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG .................................................................................. 4 4.1 4.2 4.3 Raumordnung und Landesplanung........................................................................................... 4 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................................................... 6 Verbindliche Bauleitplanung...................................................................................................... 6 5. STÄDTEBAULICHE SITUATION ............................................................................................. 7 6. PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE ............................................................................... 7 7. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES ....................................................................................... 8 7.1 7.2 7.3 7.4 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 Art der baulichen Nutzung......................................................................................................... 8 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 8 Überbaubare Grundstücksfläche .............................................................................................. 8 Bauweise, Anzahl der Wohnungen ........................................................................................... 9 Mindestgröße und -breite der Baugrundstücke......................................................................... 9 Fläche für die Landwirtschaft .................................................................................................... 9 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht .................................................................................................. 9 Straßenverkehrsflächen ............................................................................................................ 9 Grünordnerische Festsetzungen............................................................................................. 10 8. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT .............................................................................................. 10 9. FLÄCHENÜBERSICHT .......................................................................................................... 10 10. PLANUNGSRELEVANTE BELANGE ..................................................................................... 10 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 Naturschutz und Landschaftspflege........................................................................................ 10 Belange der Wasserwirtschaft ................................................................................................ 10 Verkehrliche Belange .............................................................................................................. 11 Belange des Immissionsschutzes ........................................................................................... 11 Ver- und Entsorgung ............................................................................................................... 12 Belange der Landwirtschaft .................................................................................................... 12 11. NACHRICHTLICHE HINWEISE ............................................................................................. 12 12. UMWELTBERICHT ................................................................................................................ 12 12.1 12.2 12.3 12.3.1 12.3.2 12.3.3 12.3.4 12.4 12.4.1 Einleitung ................................................................................................................................ 12 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung......................................................................................... 13 Ziele des Umweltschutzes ...................................................................................................... 13 Landschaftsrahmenplan.......................................................................................................... 13 Landschaftsplan ...................................................................................................................... 14 Schutzgebiete und –objekte .................................................................................................... 14 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes.................................................................... 14 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ....................................................... 15 Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft ........................................................................... 15 Entwurf (08.12.2015) Seite 3 12.4.1.1 Menschen ............................................................................................................................... 16 12.4.1.2 Pflanzen und Tiere .................................................................................................................. 16 12.4.1.3 Boden ...................................................................................................................................... 18 12.4.1.4 Wasser .................................................................................................................................... 19 12.4.1.5 Klima/Luft ................................................................................................................................ 19 12.4.1.6 Landschaftsbild ....................................................................................................................... 20 12.4.1.7 Biologische Vielfalt .................................................................................................................. 21 12.4.1.8 Sonstige Sach- und Kulturgüter .............................................................................................. 21 12.4.1.9 Schutzgebiete- und –objekte .................................................................................................. 21 12.4.1.10 12.4.2 12.5 12.5.1 12.5.2 12.5.3 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ..................................................................... 21 Zusammenfassende Darstellung ............................................................................................ 21 Prognose der Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz) ................................................................................ 22 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................... 22 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung ................................................................ 23 Voraussichtliche Beeinträchtigungen ...................................................................................... 23 12.5.3.1 Menschen ............................................................................................................................... 23 12.5.3.2 Pflanzen und Tiere .................................................................................................................. 24 12.5.3.3 Boden ...................................................................................................................................... 24 12.5.3.4 Wasser .................................................................................................................................... 25 12.5.3.5 Klima/Luft ................................................................................................................................ 25 12.5.3.6 Landschaftsbild ....................................................................................................................... 25 12.5.3.7 12.5.4 12.5.5 12.5.6 12.5.7 12.5.8 Biologische Vielfalt .................................................................................................................. 25 Zusammenfassende Darstellung ............................................................................................ 26 Eingriffsbilanz .......................................................................................................................... 26 Kompensationsmaßnahmen ................................................................................................... 28 Alternative Planungsmöglichkeiten ......................................................................................... 28 Zusätzliche Angaben............................................................................................................... 29 12.5.8.1 12.5.9 Zusammenschau der verwendeten Untersuchungsverfahren ................................................ 29 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung aufgetreten sind .................... 29 12.5.9.1 12.6 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) ................................. 29 Zusammenfassung ................................................................................................................. 29 Entwurf (08.12.2015) Seite 4 1. PLANAUFSTELLUNG Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und dem § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Worpswede in seiner Sitzung am 07.07.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 "Südlich Am Kniependamm" beschlossen. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 24.09.2015 ortsüblich bekannt gemacht. 2. PLANUNTERLAGE Die Planzeichnung ist unter Verwendung einer vom öffentlich bestellten Vermessungsbüro Thorenz & Bruns zur Verfügung gestellten Katastergrundlage im Maßstab 1 : 1.000 erstellt worden. 3. GELTUNGSBEREICH Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes umfasst eine ca. 1,3 ha große Fläche, die ca. 3 km nordöstlich der Ortslage von Worpswede im südlichen Bereich der Ortschaft Neu Sankt Jürgen gelegen ist. Er umfasst das Flurstück 7/11 (teilweise), Flur 1 der Gemarkung Mevenstedt. Die grobe räumliche Lage ist der untenstehenden Abbildung 1 zu entnehmen. Eine exakte, parzellenscharfe Abgrenzung ist der Planzeichnung des Bebauungsplans zu entnehmen. Abb. 1: Lage des Plangebietes 4. STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG 4.1 Raumordnung und Landesplanung Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung sind im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) formuliert und werden im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Entwurf (08.12.2015) Seite 5 Landkreis Osterholz (RROP) konkretisiert. Im RROP können darüber hinaus weitere Ziele festgelegt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind zudem die Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die vorliegende Planung beinhaltet die Festsetzung eines allgemeines Wohngebietes (WA) mit Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung im südlichen Bereich der Ortschaft Neu St. Jürgen der Gemeinde Worpswede. Weder in der zeichnerischen Darstellung des aktuellen Landes-Raumordnungsprogramms noch des aktuellen Regionalen Raumordnungsprogrammes werden für das Plangebiet planerischen Zielsetzungen getroffen. Dem Textteil des LROP in der Fassung aus dem Jahre 2012 sind allgemeine Aussagen zur angestrebten räumlichen Entwicklung zu entnehmen, welche im RROP konkretisiert sind und im Folgenden dargelegt werden. Der zeichnerische Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Osterholz 2012 zeigt auf, dass der an den Geltungsbereich der vorliegenden Planung anschließende Bereich südlich der Straße „Am Kniependamm“ großflächig als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft" festgelegt wird. Demnach sind die landwirtschaftlichen Belange bei der Abwägung mit konkurrierenden Planungen und Maßnahmen besonders zu berücksichtigen (RROP 3.7.1 03). Mit der vorliegenden Planung wird landwirtschaftliche Fläche entzogen und durch eine wohnbauliche Nutzung planungsrechtlich vorbereitet. Der Stellenwert, den die entfallenden Flächen für die Landwirtschaft besitzen, wird u. a. wegen der geringen Flächengröße (10.699 m²) nicht zu einer Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft führen. Überdies befinden sich in der direkten Umgebung der Ortschaft ausreichende landwirtschaftlich genutzte Flächen, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft auszuschließen ist. Dies ist auch auf die Darstellung des Flächennutzungsplans zurückzuführen, in dem die landwirtschaftlich genutzte Fläche als Wohnbaufläche dargestellt ist. Nordöstlich der Straße „Am Kniependamm“ und in einiger Entfernung zum Plangebiet befindet sich ein „Vorbehaltsgebiet Wald“. Dazu sagt das RROP 3.7.2 01 aus, dass „Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens sowie seiner Bedeutung für die Umwelt und die landschaftsbezogene Erholung nachhaltig gesichert und vermehrt werden soll. […] vorhandene Wälder sollen erhalten und gepflegt werden.“ Bedingt durch den ausreichenden Abstand von ca. 300 Metern zwischen Plangebiet und Waldfläche sind allerdings keine negativen Auswirkungen auf die Belange des Vorbehaltsgebietes zu erwarten. Entsprechend den Vorgaben der Raumordnung (RROP) sind vorrangig zentrale Siedlungsbereiche und der Hauptort Worpswedes zu entwickeln. Das Plangebiet liegt außerhalb der genannten Bereiche und ist daher dem sonstigen Siedlungsbereich zuzuordnen. Das RROP sagt unter Ziffer 2.3 03 weiter aus, dass „außerhalb der Zentralen Siedlungsgebiete, der für eine Siedlungsentwicklung besonders geeigneten Orte oder Ortsteile und der sonstigen für eine Siedlungsentwicklung geeigneten Orte oder Ortsteile die Siedlungsentwicklung auf eine Eigenentwicklung zu beschränken ist“. In der Begründung zum Textteil des RROP sind zu Ziff.: 2.3 - 03 folgende Formulierungen enthalten, welche für die vorliegende Planung von Bedeutung sind: „Um den Erhalt der Ortslage und des dörflichen Lebens zu sichern, ist eine bauleitplanerische Siedlungsentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zulässig. Die Eigenentwicklung dient nicht primär der Deckung eines Wohnraumbedarfs von außen. Eine auf Zuzug und Wanderungsgewinne orientierte Siedlungsentwicklung soll vielmehr in den für eine Siedlungsentwicklung besonders geeigneten Bereichen erfolgen. Die Eigenentwicklung dient vielmehr der Deckung eines inneren Bedarfs. Hierdurch kann beispielsweise den aus den jeweiligen Orten und Ortsteilen stammenden Menschen die Möglichkeit gegeben werden, am Heimatort zu siedeln. Darüber hinaus können für ortsansässige Betriebe Erweiterungsflächen Entwurf (08.12.2015) Seite 6 bereit gestellt werden. Es kann aber auch um eine Stärkung bzw. den Erhalt bestehender sozialer Einrichtungen gehen. Dabei soll eine Siedlungsentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung nur eher kleinflächig erfolgen und im Regelfall nur wenige Baugrundstücke umfassen. Der Umfang einer zulässigen Eigenentwicklung lässt sich abstrakt nicht festlegen, sondern differiert je nach Größe und Ausstattung des jeweiligen Ortes oder Ortsteils." Im Kapitel 2.3 Ziffer 05 des RROP heißt es weiter, dass „Siedlungsstrukturen gesichert und entwickelt werden sollen, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen für die Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden sollen; sie sollen in das öffentliche Personennahverkehrsnetz eingebunden werden“. Im Plangebiet wird diesem Grundsatz Rechnung getragen, da eine Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge durch die verkehrliche Anbindung an die Gemeinde Worpswede, OsterholzScharmbeck, Grasberg, Bremervörde sowie Gnarrenburg und Hambergen gegeben ist. Das im RROP unter Ziffer 06 genannte Ziel zur Reduzierung von Mobilitätserfordernissen kann Rechnung getragen werden, da durch die im vorliegenden Fall planerisch ermöglichte Wohnnutzung keine maßgeblich intensiven Mobilitätsansprüche generiert werden. Eine Bushaltestelle, dessen Verbindungen nach Worpswede, Osterholz-Scharmbeck, Grasberg, Bremervörde sowie Gnarrenburg und Hambergen reicht, ist westlich des Plangebiets in ca. 300 Metern von der äußeren westlichen Plangebietsgrenze erreichbar. Die Bushaltestelle befindet sich an der Mevenstedter Straße. Zudem ist es Ziel der Gemeinde, die Flächen einer Eigenentwicklung zu widmen, welches aus einem Bedarf der in der Ortschaft Neu Sankt Jürgen ansässigen Bevölkerung gründet. Da das Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes die moderate Ergänzung eines bereits bestehenden Siedlungsbereiches mit einer dem städtebaulichen Umfeld entsprechenden Bebauung (Einzel- und Doppelhäuser) im Rahmen der Eigenentwicklung ist, ist diese mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. 4.2 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im geltenden Flächennutzungsplan Bestandteil einer zusammenhängenden Darstellung von Wohnbauflächen (W) der Ortschaft Neu St. Jürgen. Die Wohnbauflächendarstellungen in diesem Siedlungsbereich wurden überwiegend so getroffen, dass sie sich entlang der vorhandenen Straßen orientieren und eine einzeilige Wohnbebauung ermöglichen bzw. vorbereiten. Die südlich und südöstlich anschließenden Acker- und Grünlandflächen sind als Flächen für Landwirtschaft dargestellt. Nördlich des Barkenweges ist ebenfalls eine Wohnbaufläche dargestellt, an deren straßenabgewandter Seite sich Flächen für Wald anschließen. Der vorliegende Bebauungsplan ist aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes entwickelt. 4.3 Verbindliche Bauleitplanung Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sehen im räumlichen Umfeld der vorliegenden Planung Wohnbauflächen vor, die in Teilen noch nicht in verbindliche Bauleitplanung umgesetzt wurden. Diese Umsetzung erfolgt bedarfsorientiert in einzelnen Abschnitten jeweils durch Aufstellung gesonderter Bebauungspläne. So wurde in den vergangenen Jahren westlich des Plangebietes der Bebauungsplan Nr. 62 "Am Kniependamm II" aufgestellt. Dieser Plan setzt ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet fest, in dem die Errichtung von Doppel- und Einfamilienhäuser zulässig ist. Die Grundflächenzahl beträgt 0,2. Eine Überschreitung der Grundflächenzahl ist im Plangebiet nur eingeschränkt zulässig. So darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Gelände Oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 20 v. H. überschritten werden. Hiervon abweichen dürfen jene Flächen, die von Stellplätzen, Zufahrten und vergleichbaren Anlagen, die wasserdurchlässig befestigt sind, die Grundflächenzahl um bis zu 30 v. H. überschreiten. Die Entwurf (08.12.2015) Seite 7 Höhe baulicher Anlagen beträgt 8,5 m, die Anzahl der Wohnungen wird auf 2 pro Grundstück begrenzt und es darf maximal ein Vollgeschoss erbaut werden. Die Gemeinde Worpswede trägt mit dieser stufenweisen Erweiterung der Siedlungsfläche für eine geordnete städtebauliche Entwicklung Sorge. Sie entwickelt die Flächen im Rahmen der Eigenentwicklung der Ortschaft Neu-Sankt-Jürgen und ziehlt damit auf die Deckung des inneren Bedarf ab. Hierbei werden die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der einzelnen Bebauungspläne ebenso aufeinander abgestimmt wie die örtlichen Bauvorschriften. In diesem Sinne sind auch die in Kapitel 7 erläuterten Festsetzungen inhaltlich an den o. g. Bebauungsplan angelehnt. 5. STÄDTEBAULICHE SITUATION Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes liegt nordöstlich der Ortschaft Worpswede. Er ist umgeben von baulichen Strukturen, die sich entlang der vorhandenen Straßen, insbesondere in nördlicher und nordöstlicher Richtung zu einer nahezu geschlossenen einzeiligen Straßenrandbebauung verdichten. Diese Siedlungsstruktur, welche als prägend für die Ortschaft Neu Sankt Jürgen bezeichnet werden kann, wird östlich teilweise ergänzt durch einzelne ehemalige Hofstellen in Streulage. Bereits im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplans wurde die städtebauliche Zielsetzung formuliert, die straßenorientierte Wohnbebauung in diesem Bereich aufzugreifen und fortzusetzen. Der vorliegende Bebauungsplan soll die vorherrschende aufgelockerte dörfliche Bebauung mit überwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern mit größeren Grundstücken und umgebenden Gartenflächen aufgreifen. Die hier gelegenen Wohnhäuser werden gänzlich über die an der nördlichen Grenze des Plangebietes verlaufenden Straße Am Kniependamm erschlossen. Entlang der Straße befinden sich in unregelmäßigen Abständen ortsbildprägende Gehölzstrukturen. Es handelt sich hier vornehmlich um Eichen mit Stammdurchmessern von 0,2 bis 0,5 m. Zurzeit befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ackerbauliche Nutzung. Ausgedehnte Freiflächen in landwirtschaftlicher Nutzung, die durch vereinzelte Graben- und Heckenstrukturen gegliedert sind, erstrecken sich südlich des Plangebietes. Die Straße Am Kniependamm führt westlich direkt auf die Landstraße „Mevenstedter Straße“, welche zum zentralen Ort Worpswede führt. 6. PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Worpswede ist das Plangebiet bereits langjährig als Wohnbaufläche dargestellt. Anlass und Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, der unverändert hohen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Ortschaft Neu Sankt Jürgen ein Angebot entgegenzusetzen. Die Gemeinde verfolgt bei der Ausweisung von Wohnbauland das Ziel zunächst auf Flächen innerhalb des Siedlungszusammenhangs zurückzugreifen, um Freiflächen außerhalb der Siedlungsbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen. Im Vorfeld wurde durch die Gemeinde dem § 1 Abs. 5 BauGB entsprechend geprüft, ob alternative Flächen im Sinne einer vorrangigen Innenentwicklung zur Verfügung stehen, oder ob die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gegeben ist. Baulücken und größere Freiflächen innerhalb der Ortschaft Neu Sankt Jürgen sind nur geringfügig vorhanden. Zudem stehen sie der Gemeinde nicht zur Verfügung. Ebenso wenig sind zu revitalisierende Brachflächen vorhanden. Aus diesen Gründen ist die Inanspruchnahme einer im Außenbereich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Fläche für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets erforderlich, die aber bereits im FNP als Wohnbaufläche dargestellt ist. Entwurf (08.12.2015) Seite 8 7. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 7.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes (WA) erfolgt einerseits aufgrund der Vorgaben des geltenden Flächennutzungsplans und andererseits mit Blick auf den städtebaulichen Charakter der umgebenden Siedlungsstrukturen. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Eine Etablierung von Verwaltungseinrichtungen ist im Plangebiet aufgrund der dezentralen Lage nicht erwünscht, während Gartenbaubetriebe und Tankstellen aufgrund ihres erhöhten Flächenbedarfs und Störpotentials gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung nicht im Plangebiet entstehen sollen. 7.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ), die Höhe baulicher Anlagen sowie die Erdgeschossfußbodenhöhe bestimmt. Die für das Allgemeine Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 greift die angrenzenden Siedlungsstrukturen auf und gewährleistet eine entsprechende städtebauliche Dichte. Eine Überschreitung der Grundflächenzahl ist im Plangebiet nur eingeschränkt zulässig. So darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 20 v. H. überschritten werden. Hiervon abweichen dürfen jene Flächen, die von Stellplätzen, Zufahrten und vergleichbaren Anlagen, die wasserdurchlässig befestigt sind, die Grundflächenzahl um bis zu 30 v. H. überschreiten. Mit dieser gemäßigten Verdichtung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen wird dem Grundsatz nach § 1a (2) Absatz 1 „schonender Umgang mit Grund und Boden“ gemäß der aktuellen Änderung des BauGB entsprochen. Mit der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen von 9,0 m wird die Höhe der Wohnbebauung in der näheren Umgebung aufgegriffen und erreicht, dass sich die neuen Baukörper in den Bestand einfügen. Als Bemessungspunkt ist die Oberkante der Straße „Am Kniependamm“ als vorgelagerte Erschließungsstraße festgesetzt, da diese als öffentliche Straße eine nicht ohne weiteres veränderbare Größe darstellt. Die festgesetzte maximale Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,2 m entspricht der Wohnbebauung in der näheren Umgebung und soll gewährleisten, dass die neu entstehenden Gebäude sich in den Bestand einfügen. Als Bezugshöhe gilt wiederum die Oberkante der Straße „Am Kniependamm“. 7.3 Überbaubare Grundstücksfläche / Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch die zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen definiert. Da eine optimale Grundstücksausnutzung ermöglicht werden soll, werden die Baugrenzen zur nördlich gelegenen Straße und westlich sowie östlich gelegenen Zufahrt für landwirtschaftliche Zwecke mit einem Abstand von 5,0 m zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird mit einer Tiefe von 28 m festgesetzt, so dass eine individuelle Stellung der Gebäude auf dem Baugrundstück gewählt werden kann. Die Anordnung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie sonstige Nebenanlagen ist auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zulässig. Um das ländliche Siedlungsbild auch im Plangebiet zu gewährleisten, wird allerdings mittels Entwurf (08.12.2015) Seite 9 einer textlichen Festsetzung geregelt, dass innerhalb eines Streifens von 2 m parallel zu der jeweils seitlichen Grenze der Baugrundstücke Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sowie Nebenanlagen in Form von Gebäuden nicht zulässig sind. Damit werden Blickachsen zwischen den Bebauungen der einzelnen Grundstücke freigehalten und eine kettenhausartige Siedlungsstruktur, die beispielsweise durch einen Wechsel von Hauptgebäuden und grenzständigen Nebengebäuden entstehen könnte, vermieden. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings die mittigen Grenzen zwischen Doppelhausgrundstücken, da ansonsten die Errichtung von Doppelhäusern nicht möglich wäre. 7.4 Bauweise, Anzahl der Wohnungen Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt (§ 22 Abs. 4 BauNVO), in der die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- oder Doppelhäuser zu errichten sind. Die Länge dieser zulässigen Hausformen darf höchstens 17 m betragen. Die Beschränkung auf geringe Gebäudelängen und die vorgenannten Hausformen trägt dazu bei, eine möglichst aufgelockerte und gering verdichtete Bauweise zu erreichen, die im Grenzbereich zwischen geschlossener Bebauung und offener Landschaft entstehen soll. Zusätzlich wird im Allgemeinen Wohngebiet die Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude auf maximal 2 Wohnungen begrenzt. Besteht ein Baukörper aus mehreren selbstständig benutzbaren Gebäuden, ist für diesen Baukörper jeweils eine Wohnung pro selbstständig benutzbarem Gebäude zulässig. Für Doppelhäuser ist lediglich eine Wohnung pro selbständig nutzbarem Gebäudeteil zulässig. Hierdurch wird eine der Ortslage angemessene Wohndichte gewährleistet. 7.1 Mindestgröße und -breite der Baugrundstücke Um eine sich in die umgebenden Strukturen einfügende städtebauliche Dichte und einen städtebaulichen Übergang zu der umgebenden Landschaft zu gewährleisten, wird für die Baugrundstücke der Einzelhäuser eine Mindestgröße von 1.000 m² sowie eine Mindestbreite von 20 m festgesetzt, analog dazu die Mindestgrundstücksgrößen für Doppelhaushälften mit 500 m² und deren jeweilige Grundstücksbreite mit 15 m. 7.2 Fläche für die Landwirtschaft An der östlichen und westlichen Grenze des Allgemeinen Wohngebietes werden Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt, die als Wege erhalten bleiben. Hiermit wird einerseits die Errichtung von baulichen Anlagen auf der westlichen Grenze, unter der sich eine unterirdische Leitung befindet, verhindert und andererseits die Zugänglichkeit der südlich an den Geltungsbereich angrenzenden Ackerflächen dauerhaft gewährleistet. 7.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Um der in einiger Entfernung nördlich des Plangebietes platzierten Photovoltaikanlagen die Einspeisung in das Stromnetzwerk zu ermöglichen, wurden unterhalb der westlichen Geltungsbereichsgrenze des vorliegenden Bebauungsplanes Leitungen verlegt. Diese Stromkabel sind grundbuchlich gesichert. Um sie vor einer Überbauung zu schützen, werden sie im Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht versehen und liegen zukünftig innerhalb eines landwirtschaftlichen Weges. Durch den Weg wird dem Landwirt gleichzeitig die dauerhafte Zugänglichkeit seiner Felder ermöglicht. 7.4 Straßenverkehrsflächen Das Plangebiet ist durch die an seiner nördlichen Grenze verlaufenden Straße „Am Kniependamm“ unmittelbar an das örtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Ein Streifen von 2 m Breite innerhalb des Geltungsbereiches wird ergänzend als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um der Gemeinde langfristig die Möglichkeit eines Ausbaus der Straße „Am Kniependamm“ zu erhalten. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Bestandssicherung der im derzeitigen Straßenraum stockenden Gehölze. Entwurf (08.12.2015) Seite 10 7.5 Grünordnerische Festsetzungen Mit den grünordnerischen Festsetzungen werden typische, landschaftsprägende Elemente des Raumes aufgegriffen und entwickelt. Damit lassen sich die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege in die städtebauliche Gestaltung des Baugebietes integrieren. Zum Zwecke der Kompensation der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden Festsetzungen für Anpflanzungen getroffen. So ist entlang der südlichen Geltungsbereichgrenze eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, die mit einer Breite von 10 m und den festgesetzten Mindestanforderungen an Pflanzqualität und Pflanzdichte dazu geeignet ist, die durch die vorliegende Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Naturschutzrechtes auszugleichen. 8. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT Mit den Festsetzungen zur Dach- und Fassadengestaltung sowie zur Gestaltung von Einfriedungen, welche als Örtliche Bauvorschrift Bestandteil des Bebauungsplans werden, soll ein gestalterischer Rahmen für die zukünftige Bebauung vorgegeben werden, der dem Ortsbild von Worpswede Rechnung trägt. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich dabei inhaltlich insbesondere an entsprechenden Regelungen, die im Rahmen weiterer Bauleitplanungen im Bereich der Ortschaft Neu Sankt Jürgen getroffen wurden. Gemäß § 91 Abs. 3 NBauO handelt ordnungswidrig, wer der örtlichen Bauvorschrift zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 91 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße geahndet werden. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften verfolgt werden können. 9. FLÄCHENÜBERSICHT Allgemeines Wohngebiet 8.990 m² Fläche zum Anpflanzen 1.709 m² Straßenverkehrsfläche 2.182 m² Fläche für die Landwirtschaft Gesamtfläche 10. PLANUNGSRELEVANTE BELANGE 10.1 Naturschutz und Landschaftspflege 636 m² 13.517 m² Mit der vorliegenden Planung wird für eine Fläche von etwa 0,9 ha erstmals verbindliches Baurecht geschaffen. Damit werden Eingriffe in Natur und Landschaft zugelassen, die im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung zu behandeln sind. Eine detaillierte Erörterung der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft, des hieraus erwachsenden Kompensationsbedarfs sowie die vorgesehenen Flächen und Maßnahmen zur Kompensation sind Inhalt des Umweltberichtes. Zusammenfassend ist zu konsultieren, dass es Beeinträchtigungen in den Natur- und Landschaftshaushalt durch die Inanspruchnahme der im Plangebiet vorkommenden Bereiche gibt. Diese Beeinträchtigungen können jedoch aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vor Ort kompensiert werden. Aufgrund der rechnerischen Kompensationsermittlung ergibt sich eine Eingriffsfläche von 3.371 m², was einen Ausgleichsflächenbedarf von 1.686 m² entspricht. 10.2 Belange der Wasserwirtschaft Entsprechend den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes sind die Grundstückseigentümer für die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers verantwortlich, Entwurf (08.12.2015) Seite 11 sofern die Gemeinde nicht den Anschluss an einen öffentlichen Kanal vorschreibt oder nachbarliche Belange berührt werden. 10.3 Verkehrliche Belange Das Plangebiet ist durch die entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches verlaufende Straße „Am Kniependamm“ im Bestand verkehrlich hinreichend erschlossen. Durch die Festsetzung als Straßenverkehrsfläche hält sich die Gemeinde Worpswede langfristig die planerische Möglichkeit offen, gegebenenfalls auf zunehmende verkehrliche Beanspruchungen zu reagieren. Zudem wird ein Streifen von 2 m Breite innerhalb des Geltungsbereiches ergänzend als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um der Gemeinde langfristig die Möglichkeit eines Ausbaus der Straße „Am Kniependamm“ zu erhalten. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Bestandssicherung der im derzeitigen Straßenraum stockenden Gehölze. Gemäß des, dem Bebauungsplan zugrunde liegenden, städtebaulichen Konzeptes werden maximal 17 Wohneinheiten (WE) entstehen. Aufgrund der angestrebten Klientel werden pro Wohneinheit 3,5 Personen erwartet, so dass sich daraus eine Einwohnerzahl von 42 ergibt. Bei 3,5 Wege im Mittel pro Werktag und Einwohner (nach Bosserhoff) werden in dem neu geplanten allgemeinen Wohngebiet 147 Wege erzeugt. Aufgrund der Lage des Plangebietes wird für das Baugebiet von einem MIV-Anteil von 75 % ausgegangen. Als Besetzungsgrad pro Fahrzeug wird der von Bosserhoff genannte Mittelwert von 1,2 Personen angenommen. Bedingt durch diese Annahmen ergeben sich 92 Wege im MIV bzw. Fahrten pro Tag. Neben diesen MIV-Fahrten pro Tag als Ziel- und Quellverkehr der Einwohner sind noch ca. 10 % Fremdverkehre plus einem entsprechenden Anteil an Güterverkehr zu berücksichtigen. (Der Güterverkehr berechnet sich aus 0,05 LKW-Fahrten/Einwohner). Somit: 92 Pkw-Fahrten/24 h (Ziel- und Quellverkehr der Einwohner) + 9 Pkw-Fahrten (Fremdverkehr) + 2 Pkw-Fahrten (Güterverkehr) = 103 Pkw-Fahrten Daraus ergibt sich ein Ziel- und Quellverkehr für das neu geplante Wohngebiet von 103 PkwFahrten/24h. Bei gleicher Verteilung von Ziel- und Quellverkehr ergeben sich ca. 52 PkwEinheiten im Quellverkehr sowie ca. 52 Pkw-Einheiten im Zielverkehr. Die Dimensionierung der Anlagen des Kfz-Verkehrs erfolgt i.d.R. nicht für Tagesbelastungen, sondern für Spitzenstundenbelastungen. Die Spitzenstunde ist im Anliegerverkehr in der Regel morgens zwischen 6 und 7 Uhr (nach Bosserhoff) und stellt einen Anteil von ca. 15 % am Gesamtquellverkehr dar. Da der Quellverkehr für das Plangebiet ca. 52 Pkw-Einheiten ausmacht, entspricht die morgendliche Mehrbelastung (in der Spitzenstunde) ca. 8 Kfz/h. Unter Bezug auf die vorstehenden Ergebnisse der Berechnung, welche auf einem sehr konservativen und der maximalen Auslastung des Plangebietes beruhen, können die zusätzlichen Verkehrsmengen des Plangebietes durch die vorgelagerte Straße „Am Kniependamm“ aufgenommen werden, ohne dass Beeinträchtigungen der verkehrlichen Belange entstehen. 10.4 Belange des Immissionsschutzes Im Planverfahren wurde von Seiten der EVB Elbe-Weser GmbH auf die westlich gelegene Bahnstrecke mit ihrem nichttechnisch gesicherten Bahnübergang 2-95 „Am Kniependamm" in Bahn-km 34,565 und mögliche Erschütterungen, Lärm, Staub oder andere Immissionen, die durch den Eisenbahnbetrieb auf das Plangebiet einwirken können, hingewiesen. Zudem wurde mitgeteilt, dass eine Haftung hierfür von der EVB Elbe-Weser GmbH nicht übernommen wird. Da das Plangebiet mit seinem westlichen Rand einen Abstand von 520 m zu der Bahnstrecke und dem „nichttechnisch gesicherten Bahnübergang 2-95“ aufweist und zwischen dem Plangebiet und der Bahnstrecke bereits zahlreiche Wohnbaugrundstücke liegen, ist nicht da- Entwurf (08.12.2015) Seite 12 von auszugehen, dass durch den Bahnbetrieb erhebliche negative Auswirkungen auf das Plangebiet einwirken werden. 10.5 Ver- und Entsorgung Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wird das Plangebiet an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Gemeinde und Landkreis angeschlossen. Das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser wird innerhalb des Geltungsbereiches bewirtschaftet. Es ist eine Versickerung in den Boden vorgesehen. 10.6 Belange der Landwirtschaft Die Belange der Landwirtschaft werden insoweit betroffen, als das in Teilbereichen des Plangebiets eine vollständige Versiegelung des Bodens stattfindet und das Plangebiet der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft ist nicht gegeben, da sich im übrigen Gemeindegebiet ausreichende Flächen befinden. Die Zugänglichkeit auf die landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Plangebiets wird durch die Festsetzung von zwei Wegen gewährleistet. 11. NACHRICHTLICHE HINWEISE Bodendenkmalpflege Im Bereich des Plangebietes ist bislang keine archäologische Fundstelle bekannt. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig. Sollte der Anlass zu der Annahme gegeben sein, Sachen oder Spuren gefunden zu haben, die auf ein Kulturdenkmal/Bodenfund hindeuten, ist dies unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege zu melden und die Fundstelle ist zum Ablauf von vier Werktagen nach § 14 Abs. 2 NDSchG unverändert zu lassen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Altlasten Hinweise auf Altablagerungen sind meldepflichtig und unverzüglich der Unteren Abfallbehörde anzuzeigen. Beseitigung des Niederschlagswassers Gemäß § 149 Abs. 3 NWG sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. 12. 12.1 UMWELTBERICHT Einleitung Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturund Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen und die Ergebnisse dieser Prüfung in einem Umweltbericht zu beschreiben. Der Umweltbericht selbst basiert auf der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 27 „Südlich Am Kniependamm“, sind im Folgenden dargestellt. Damit soll sichergestellt werden, dass das für eine Beurteilung der Belange des Umweltschutzes notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden Detaillierungsgrad zur Verfügung steht. Entwurf (08.12.2015) Seite 13 12.2 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen Landschaftsausschnitt in der Gemeinde Worpswede. Das Plangebiet befindet sich am Rand eines Wohngebietes in der Ortschaft Neu Sankt Jürgen, das innerhalb der letzten Jahrzehnte schrittweise entwickelt wurde. Innerhalb des Plangebietes selbst befindet sich keine Bebauung, es unterliegt überwiegend einer ackerbaulichen Nutzung. Die dem Acker nördlich vorgelagerte Straße Am Kniependamm ist befestigt, weist allerdings eine recht schmale Fahrbahn auf. Zwischen Fahrbahn und Ackerfläche befindet sich auf dem Straßenflurstück ein schmaler Ruderalstreifen, der mit einer Baumreihe bestanden ist. Östlich schließen sich Wohngrundstücke an, die zum Plangebiet hin durch dichten Bewuchs abgeschirmt sind. Nach Süden und Westen setzen sich die Ackerflächen fort. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Worpswede ist das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Anlass und Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, entsprechend der Eigenentwicklung des Ortsteils Neu Sankt Jürgen Wohnbaufläche bereitzustellen. Die Gemeinde verfolgt bei der Ausweisung von Wohnbauland das Ziel zunächst auf Flächen innerhalb des Siedlungszusammenhangs zurückzugreifen, um Freiflächen außerhalb der Siedlungsbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen. Da dies innerhalb des Hauptortes Worpswedes aufgrund sehr zurückhaltender Verkaufsbereitschaft von Grundstückseigentümern und Flächenrestriktionen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope, Landschafts- oder Baumschutz, nur sehr schwierig möglich ist, verfolgt die Gemeinde das Ziel, auch in den kleineren Ortschaften ein überschaubares Angebot vorzuhalten. Dabei sollen die Flächen vorrangig dazu dienen, die lokale Nachfrage zu decken. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll eine entsprechende Siedlungsergänzung planerisch vorbereitet werden. Vorgesehen ist im Plangebiet die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA), in dem die Errichtung von eingeschossigen Einzel- und Doppelhäusern mit maximal 17 m Länge zugelassen wird. Zur Eingrünung ist nach Süden ein 10 m breiter Pflanzstreifen vorgesehen. An den westlichen und östlichen Plangebietsgrenzen verlaufen zwei Flächen für die Landwirtschaft, die der Erschließung der weiteren Ackerflächen dienen. Die westliche Fläche ist zudem mit einem Leitungsrecht belegt, das die dort gelegene Stromleitung absichert. Weiterhin ist eine örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit ihr werden Regelungen getroffen, die das Einfügen der neuen Bebauung in den umgebenden Bestand gewährleisten. Lage und Abgrenzung des Plangebietes sind Kapitel 3, weitere Ausführungen zum Planungsanlass Kapitel 6 und die konkreten bauplanungsrechtlichen Festsetzungen Kapitel 7 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. 12.3 Ziele des Umweltschutzes Die grundlegenden Ziele des Umweltschutzes sind in diversen Fachgesetzen (Bundesnaturschutzgesetz, Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner ergänzenden Technischen Anleitungen und Verordnungen, Bundeswaldgesetz, Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung etc.) dargelegt. In dem hier betrachteten Landschaftsausschnitt finden die oben genannten Fachgesetze eine Konkretisierung in folgenden Plänen: 12.3.1 Landschaftsrahmenplan Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Landkreis Osterholz stammt aus dem Jahr 2001. Für das behandelte Gebiet trifft er folgende Aussagen: Entwurf (08.12.2015) Seite 14 Tab. 1: Aussagen des Landschaftsrahmenplanes zum Plangebiet 12.3.2 Karte Für Arten und Lebensgemeinschaften wichtige Bereiche keine Darstellungen / Bewertungen Karte Für Vielfalt Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft wichtige Bereiche keine Darstellungen / Bewertungen Karte Für Boden, Wasser, Klima/Luft wichtige Bereiche Das Plangebiet liegt innerhalb eines Gebietes mit Bedeutung für die Grundwassererneuerung (Grundwasserneubildungsrate über 200 mm/a). Entwicklungs- und Maßnahmenkarte keine Darstellungen / Bewertungen Konfliktstufen zwischen Siedlungsentwicklung und Naturschutz Das Plangebiet ist der Konfliktstufe V 1 zuzuordnen. Angrenzende Bereiche: Die Ortschaft Neu Sankt Jürgen ist als „Ortschaft mit erhaltenswertem Ortsbild“ gekennzeichnet. (vgl. hierzu auch LRP, S. 465, Tab. 48) Landschaftsplan Ein Landschaftsplan für das Gebiet der Gemeinde Worpswede wurde bisher nicht erarbeitet. 12.3.3 Schutzgebiete und –objekte Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung befinden sich keine Schutzgebiete bzw. –objekte im Sinne des Naturschutzrechts. Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist zu prüfen, ob innerhalb des Plangebietes und in dessen funktionalem Zusammenhang streng oder besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vorkommen. Für das Plangebiet und die unmittelbar angrenzenden Bereiche ist das Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten nicht bekannt. 12.3.4 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Zur Beachtung der vorgenannten allgemeinen wie besonderen Ziele des Umwelt- und Naturschutzes wird im Folgenden eine differenzierte Betrachtung des Plangebietes durchgeführt. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Landschaft durch anthropogene Nutzungen in der Regel zu Konflikten zwischen den Zielen von Natur- und Umweltschutz sowie städtebaulichen Belangen führt. 1 Entwurf (08.12.2015) „Die Konflikte nehmen von Stufe I in Richtung Stufe V ab. Bei der Stufe I stehen einer Bebauung geltende Schutzvorschriften entgegen [z. B. EU-Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete]. Aus Sicht des Naturschutzes sollte – wenn irgend möglich – auch auf eine bauliche Inanspruchnahme von Bereichen der Wertstufe II verzichtet werden. Letzteres gilt grundsätzlich auch für die Wertstufe III. Es sei denn, dass eine bedarfsgerechte Bebauung sich direkt an einen zentralörtlichen Standort anschließt und Alternativen im Anschluss an den zentralörtlichen Standort nicht zur Verfügung stehen. In diesem Fall sollten die Aussagen zur Konfliktstufe IV angenommen werden. Gegen eine bedarfsgerechte Bebauung in Bereichen der Stufe IV bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht in der Regel keine grundsätzlichen Bedenken, wenn o. g. raumordnerischen Ziele und die lokalen Planungsansätze berücksichtigt werden und Alternativen nicht zur Verfügung stehen. Die durch die wichtigen Bereiche dokumentierten Wertigkeiten des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind jedoch besonders zu berücksichtigen. Soweit möglich, ist für die bauliche Entwicklung in der Regel der Stufe V der Vorzug zu geben. Hier bestehen im Allgemeinen keine besonderen Anforderungen des Naturschutzes. Die o. g. raumordnerischen Ziele und die lokalen Planungsansätze sind aber auch hier zu beachten. Zusätzlich sind die Konfliktlagen zu berücksichtigen, die sich zwischen Bebauung und Grundwasserschutz ergeben." Seite 15 12.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 12.4.1 Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft Die Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustandes von Umwelt, Natur und Landschaft berücksichtigt die Schutzgüter des Natur- und Umweltschutzes gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Der Umweltbericht selbst basiert auf der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Beschreibung Zentrale Datengrundlage für die folgende Beschreibung der Flächen innerhalb des Geltungsbereiches bildet eine Biotoptypenkartierung, die im Juni 2015 durchgeführt wurde. Hierzu wurde der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels, 2004) angewendet. Auf die Erstellung einer Biotoptypenkarte wurde aufgrund der geringen Anzahl an vorgefundenen Biotopen (Acker, versiegelte Straße, Ruderalflur, Baumhecke, Scherrasen) verzichtet. Die Wahl der Datengrundlage Biotoptypen basiert auf der Annahme, dass diese zu einem hohen Grad geeignet sind den Zustand von Natur und Landschaft abzubilden und ist gängige Praxis. Entsprechend oben zitierter Vorgaben des Baugesetzbuches erfolgt die Berücksichtigung der "Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege" auf Grund der Betrachtung so genannter "Schutzgüter". Folgende Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden im Rahmen des vorliegenden Umweltberichts abgeprüft: Menschen Pflanzen und Tiere Boden Wasser Klima / Luft Landschaftsbild Biologische Vielfalt Sonstige Sach- und Kulturgüter Schutzgebiete und -objekte Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern In Abhängigkeit von dem jeweils betrachteten Schutzgut wurden die Daten der Biotoptypenkartierung von denen weiterer Quellen, zum Beispiel Aussagen zuständiger Stellen, ergänzt. Bewertung An die Beschreibung der einzelnen Schutzgüter schließt sich deren Bewertung an. Um diese Bewertung, inklusive dabei angelegter Maßstäbe transparent zu gestalten, werden in Niedersachsen, wie auch in anderen Bundesländern, in der Regel genormte Bewertungs- und Kompensationsmodelle angewandt. Hier ist das so genannte BREUER-Modell von 1994 in seiner aktuellen Version aus dem Jahr 2006 anzuwenden. Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere sieht das Modell eine Bewertung in einer 5-stufigen Werteskala (I-V) vor, für die Schutzgüter Boden, Klima / Luft sowie Landschaftsbild in einer 3-stufigen Werteskala (1-3).2 2 Entwurf (08.12.2015) Das Breuer-Modell von 1994 sieht eine Bewertung der Schutzgüter mit den Wertstufen 1 - 2 - 3 vor, wobei die Wertstufe 1 für den höchsten, "besten" Wert, die Wertstufe 3 für den niedrigsten, "schlechtesten" Wert steht. In der aktuellen Fassung des Breuer - Modells erfolgt die Bewertung des Schutzgutes "Pflanzen und Tiere" nun durch die Wertstufen I-V; die weiteren der dort behandelten Schutzgüter erfahren weiterhin eine Einordnung in Wertstufen von 1-3. Als zweite Änderung gegenüber der Ursprungsversion steht in der aktuellen Version die Wertstufe 1 nun für den niedrigsten, "schlechtesten", die Wertstufe 5 bzw. 3 für den höchsten, "besten" Wert. Seite 16 Analog zu den letztgenannten Schutzgütern werden auch die weiteren hier behandelten Schutzgüter Menschen, Wasser, Biologische Vielfalt, Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern und Schutzgüter / besonders geschützte Biotope zur besseren Vergleichbarkeit in einer 3-stufigen Werteskala (1-3) bewertet. Hierbei gilt: Tab. 2: Wertstufen nach BREUER Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeutung (⇒ besonders gute / wertvolle Ausprägungen) Wertstufe IV: Schutzgüter von besonderer bis allgemeiner Bedeutung Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allgemeiner bis geringer Bedeutung Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung (⇒ schlechte / wenig wertvolle Ausprägungen) Die Ergebnisse der summarischen Bewertung der Schutzgüter werden im folgenden Text mit einem vorangestellten ⇒ markiert. 12.4.1.1 Menschen Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt und dient damit der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die menschliche Nutzung. Eine "gute fachliche Praxis" in der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche vorausgesetzt, kann nicht erkannt werden, dass von dieser Nutzung Gefährdungen für die menschliche Gesundheit ausgehen. Abgesehen von zeitweiligen Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft, die in ländlichen Gebieten üblicherweise vorkommen, sind keine relevanten Immissionen im Plangebiet vorhanden. Allenfalls durch Fahrverkehre auf der vorgelagerten Straße Am Kniependamm können Emissionen verursacht werden. ⇒ Werden Parameter wie Ertragsfähigkeit, Bedeutung für Erholung und Gesundheit und Bedeutung als Wohnstandort zu Grunde gelegt, kann dem Gebiet in der Summe eine allgemeine Bedeutung für den Menschen zugewiesen werden. 12.4.1.2 Pflanzen und Tiere Die folgende Beschreibung und Bewertung des untersuchten Raumes als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere findet auf Basis der Biotoptypen des Untersuchungsgebietes statt. Die Bewertung der Biotoptypen folgt der Systematik von Drachenfels (2004) und basiert im Wesentlichen auf dem Kriterium "Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere". Daneben finden die Kriterien "Gefährdung", "Seltenheit" sowie "Naturnähe" Eingang in die Bewertung. Acker (A) Der weitaus überwiegende Teil des Plangebietes unterliegt seit Jahren einer ackerbaulichen Nutzung. In den letzten Jahren wurde auf der Fläche Mais angebaut, der nur einer stark eingeschränkten Anzahl an Pflanzen und Tieren einen geeigneten Lebensraum bieten kann. Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Ackerfläche eine geringe bis allgemeine Bedeutung zugemessen. Die Bewertung der in diesem Umweltbericht behandelten Schutzgüter folgt der aktuellen Systematik. Entwurf (08.12.2015) Seite 17 Baumhecke (HFB) In direktem Anschluss an die Ackerfläche stockt eine Reihe aus Stieleichen (Quercus robur), deren mächtigste Vertreter Stammumfänge von 0,5 m aufweisen. Als Untergehölz treten vereinzelt Eberesche (Sorbus aucuparia) und Faulbaum (Rhamnus frangula) auf. Bei den Bäumen handelt es sich um einen standortgerechten Bestand aus heimischen Arten, die eine hohe Bedeutung als Lebensraum für die heimische Fauna besitzen. Abb. 2: Auszug aus katasteramtlicher Vermessung mit Baumstandorten und Kronentraufen (Quelle: Öffentl. Bestelltes Vermessungsbüro Thorenz & Bruns, Osterholz-Scharmbeck) ⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der Baumhecke eine allgemeine Bedeutung zugemessen. Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM) Nördlich der Baumhecke, auf dem Straßenflurstück befindet sich eine halbruderale Grasund Staudenflur. Diese wird durch die auch in intensiv genutzten Grünlandbereichen vorkommenden Gräser Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis) und Gemeines Rispengras (Poa trivialis) dominiert. Vereinzelt kommen auch Ruderalarten wie Brennessel (Urtica dioica), Pfennigkraut (Tanacetum vulgare) und Sauerampfer (Rumex spec.) vor. ⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere wird der halbruderalen Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte eine allgemeine Bedeutung zugemessen. Befestigte Straße (OVS) Die Straße Am Kniependamm weist eine befestigte (asphaltierte) Fahrbahn mit einer Breite von 3,0 m auf. An diese schließen sich beidseitig ca. 0,5 m breite geschotterte Seitenstreifen an, die aufgrund der langjährigen Nutzung als vollversiegelte Flächen zu betrachten sind. ⇒ Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere besitzt die befestigte Straße nur eine geringe Bedeutung. Artenreicher Scherrasen (GRR) Nördlich der befestigten Straße, den dortigen Gärten vorgelagert, befinden sich Scherrasenflächen in unterschiedlichen Pflegezuständen. Neben stark gepflegten, sehr kurzrasigen Bereichen sind auch einige weniger intensiv gepflegte Abschnitte anzutreffen. Als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere besitzt der artenreiche Scherrasen eine allgemeine bis geringe Bedeutung. Entwurf (08.12.2015) Seite 18 Besonderer Artenschutz Bedingt durch die derzeitige Struktur des Plangebietes ist das Vorkommen besonders geschützter Arten unwahrscheinlich jedoch nicht völlig auszuschließen. Daher wurde bei der Biotoptypenkartierung der vorhandene Gehölzbestand auf Nutzungsspuren von Fledermäusen und Brutvögeln hin untersucht. Als potentiell vorkommende Brutvogelarten sind vor allem siedlungs- und störungstolerante Heckenbrüter zu nennen. Bei der Untersuchung des Gehölzbestandes würden allerdings weder Baumhöhlen noch Nester festgestellt. Es handelt sich bei den potentiell vorkommenden Arten ausschließlich um Arten, die in Siedlungsgebieten häufig vorkommen. Ein Vorkommen von gefährdeten Arten, die spezielle nur im Plangebiet vorhandene Strukturen zur Brut- oder zur Nahrungssuche benötigen, ist nicht zu erwarten. Aufgrund der Erhaltung der Großteil der Baumhecke an der Straße Am Kniependamm bleibt die ökologische Funktion der potentiell vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Ein Verbotstatbestand ist somit nicht gegeben. Bei der Untersuchung des Gehölzbestandes konnten keine Baumhöhlen festgestellt werden. Daher ist das Vorkommen von Fledermausquartieren sehr unwahrscheinlich. Völlig ausgeschlossen werden kann es allerdings nicht, da die Baumkronen nicht untersucht wurden. Das Vorkommen von Winterquartieren ist hingegen aufgrund der Stammdurchmesser der vorhandenen Bäume nicht gegeben. Als potentiell vorkommende Fledermausarten sind die Zwerg-Fledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und die Breitflügel-Fledermaus (Eptesicus serotinus) zu nennen. Diese nutzen die Baumhecke mit großer Wahrscheinlichkeit als Leitstruktur und die direkte Umgebung der Bäume als Jagdgebiet. Das Auftreten anderer Fledermausarten ist unwahrscheinlicher, kann jedoch vorkommen. Aufgrund des bereits bestehenden Störungspotentials durch die vorhandenen Straßen und angrenzenden Wohngebiete sowie der auch zukünftig gegebenen Eignung des Plangebietes als Fledermausjagdgebiet durch weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestands können Verbotstatbestände infolge von Störungen jagender Fledermäuse ausgeschlossen werden. Da die vorhandenen Bäume überwiegend erhalten bleiben, ist des Weiteren davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der potentiell vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Um Verstöße gegen das Tötungsverbot zu vermeiden, dürfen Gehölze lediglich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar beseitigt werden. Eine Unvereinbarkeit der Planung mit den artenschutzrechtlichen Verboten ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. 12.4.1.3 Boden Folgende Daten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden lassen sich aus der digitalen Bodenkarte des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung entnehmen: Tab. 3: Daten zu den im Geltungsbereich der Bauleitplanung befindlichen Böden Geologischer Profiltyp Bodenartlicher Profiltyp fluviatile Ablagerung Sand Reliefform Niederungsebene Bodentyp Gley-Podsol Der Geltungsbereich der vorliegenden Bauleitplanung zählt zu der naturräumlichen Region der Hamme-Oste-Niederung und hier wiederum zu der naturräumlichen Einheit der Worpsweder Moore, die durch Hochmoorböden dominiert werden. Sandige Böden kamen ursprünglich nur auf dem Weyerberg vor. Durch den Torfabbau und die Torfzehrung bei der Entwurf (08.12.2015) Seite 19 landwirtschaftlichen Nutzung ist in den letzten 200 Jahren an einigen Stellen der mineralische Untergrund zutage getreten. Auf solchen Tal- und Flugsandfeldern sind heute Gleye, MoorGleye, Gley-Podsole und vereinzelt auch trockene Podsole anzutreffen. Auch im Bereich der Ortschaft Neu Sankt Jürgen und damit auch im Plangebiet ist keine Torfauflage mehr vorhanden. Stattdessen sind feuchte Flugsandböden anzutreffen, die dem Bodentyp GleyPodsol zuzuordnen sind. Ausgelöst durch Torfabbau und die Torfzehrung wird für die ehemaligen Hochmoorböden von einer weitgehenden Überprägung des natürlichen (Schichten-) Gefüges ausgegangen. Bei den versiegelten Böden des Plangebietes (Fahrbahn mit geschotterten Seitenstreifen) ist von einer erheblichen Überprägung auszugehen. Damit weisen sie nur noch einen geringen Natürlichkeitsgrad auf. Hinsichtlich der Bewertung der betrachteten Bodenstandorte werden im Weiteren die Parameter "Besondere Werte" (z. B. kulturhistorische Bedeutung, Naturnähe), "Gefährdung der Funktionsfähigkeit" (z. B. Wasser- oder Winderosionsgefährdung) und "Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit" (z. B. Entwässerung) verwendet. ⇒ 12.4.1.4 Zusammenfassend kann den örtlichen Bodenstandorten eine allgemeine Bedeutung zugeordnet werden. Lediglich den bereits versiegelten Bereichen kommt eine geringe Bedeutung zu. Wasser Das Schutzgut Wasser ist zu differenzieren in Grund- und Oberflächenwasser. Da sich im Geltungsbereich der Bauleitplanung keine Oberflächengewässer befinden, beschränkt sich die folgende Beschreibung auf das Grundwasser. Hinsichtlich der Bedeutung eines Gebietes für das Grundwasser ist der Boden mit seinen Eigenschaften, seiner Nutzung sowie seiner gegenwärtigen Bedeutung als Teil eines Gebietes zur Bildung und/oder Nutzung von Grundwasser für die menschliche Nutzung ausschlaggebend. Die anstehenden Böden besitzen ein stark humoses bis sandiges Substrat. Im Vergleich zu Böden mit bindigem Substrat besitzen die Böden damit eine erhöhte Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen. Demgegenüber stehen verminderte Fähigkeiten in Bezug auf die Bindung und Pufferung von Nähr- und Schadstoffen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines im Landschaftsrahmenplan gekennzeichneten Bereichs mit Bedeutung für die Grundwassererneuerung (Grundwasser-Neubildungsrate über 200 mm/a), befindet sich aber nicht innerhalb eines Vorrang- oder Vorsorgegebiets für die Trinkwassergewinnung. Durch die vorhandene Verkehrsfläche ist bereits ein Teil der vorhandenen Bodenstandorte versiegelt und steht damit der Regenwasserversickerung nicht mehr zur Verfügung. Allerdings erfolgt die Versickerung über die daran seitlich anschließend Freiflächen. ⇒ 12.4.1.5 Im Ergebnis wird dem Plangebiet in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser eine allgemeine Bedeutung zugeordnet. Klima/Luft Klimatisch gehört das Plangebiet zum maritim-kontinentalen Übergangsbereich. Die maritimen Einflüsse sind jedoch noch stark ausgeprägt, was sich im ausgeglichenen Tagesverlauf, hohen Niederschlagswerten und hohen Windgeschwindigkeiten ausdrückt. Die Sommer sind mäßig kalt und niederschlagsreich, die Winter feucht und selten extrem kalt. Die mittlere Jahresniederschlagsmenge beträgt 600 - 850 mm, wobei die klimatische Wasserbilanz einen hohen Wasserüberschuss mit einem geringen bis sehr geringen Jahresdefizit im Sommer aufweist. Entwurf (08.12.2015) Seite 20 Durch die Lage am direkten Siedlungsrand wirkt das Mikroklima der Freiflächen im Plangebiet ausgleichend auf das Klima der Siedlungsbereiche. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes ist diese Eigenschaft jedoch zu vernachlässigen. Darüber hinaus kann durch die Lage des Plangebietes, angrenzend an weitläufige Freiflächen, von einer geringen Belastung der örtlichen Qualität von Klima und Luft ausgegangen werden. Durch die landwirtschaftliche Tätigkeiten im Plangebiet sowie die Bewirtschaftung der umgebenden Flächen sind jedoch zeitweise Geruchsimmissionen in einem Maß zu erwarten, wie sie im ländlichen Raum üblicherweise vorkommen. ⇒ 12.4.1.6 Insgesamt wird dem hier betrachteten Gebiet hinsichtlich der Schutzgüter Klima und Luft eine allgemeine Bedeutung zugeordnet. Landschaftsbild Das Landschaftsbild umfasst die sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungen einer Landschaft. Neben visuell wahrnehmbaren Reizen sind dies vor allem akustische und olfaktorische. Das Erscheinungsbild des besiedelten Bereiches ist als Ortsbild Teil des Landschaftsbildes. Landschaftsbildrelevant sind insbesondere alle naturraumtypischen Erscheinungen von Oberflächenausprägung, Vegetation, Nutzung und Bebauung. Kriterien für die Erfassung und Bewertung des Bildes der örtlichen Landschaft sind seine „Eigenart“ und „Vielfalt“, daneben das Kriterium Erlebbarkeit.3 Durch das Kriterium Eigenart wird angegeben, in welchem Umfang ein Landschaftsbild noch naturraumtypisches wiedergibt bzw. inwieweit es schon nivelliert ist. So weisen z. B. Naturlandschaften und alte Kulturlandschaften eine hohe Eigenart auf. Die Vielfalt des Landschaftsbildes ergibt sich aus dem Wechsel von Strukturen und Elementen, die für den jeweiligen Ausschnitt von Natur und Landschaft nach Art und Ausprägung landschaftsbildrelevant und naturraumtypisch sind. Die Erlebbarkeit eines Gebietes schließlich beeinflusst die Nutzbarkeit durch den Menschen. Parameter hierfür sind vor allem Dichte der Erschließungswege und -straßen sowie deren Ausgestaltung. Das Landschaftsbild der näheren Umgebung wird in erster Linie durch die Findorffsche Siedlungsstruktur der Ortschaft Neu Sankt Jürgen gekennzeichnet. Die Siedlung weist noch die typische Struktur eines Moorhufendorfes auf und wird durch zahlreiche alte Hofstellen mit ihren Hofgehölzen geprägt. Der Teil der Ortschaft, in dem sich das Plangebiet befindet, ist jedoch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt entstanden und wird durch Einzelhausbebauung geprägt. Typische dörfliche Strukturen und damit eine typische Eigenart und Vielfalt sind hier nicht zu erkennen. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand, so dass sich weiter südlich die freie Landschaft erstreckt. Es handelt sich dabei um weitläufige entwässerte Moorbereiche, die heute als Acker und Grünland genutzt werden und durch ein engmaschiges Grabensystem und Baumreihen gegliedert werden. Eine geringere Vielfalt ist für diesen Naturraum typisch. Eine gewisse Eigenart ist zudem durch die strukturierenden Elemente und die noch erkennbare Moorhufenstruktur gegeben. Diese wird jedoch durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung überprägt. Das Landschaftsbild des Plangebietes selbst wird in erster Linie durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die straßenbegleitende Baumhecke geprägt. Eine Erlebbarkeit des 3 Entwurf (08.12.2015) In § 1 BNatSchG "Ziele und des Naturschutzes und der Landespflege" wird für das Schutzgut Landschaftsbild die Bezeichnung "Vielfalt, Eigenart und Schönheit" verwendet. Die hier durchgeführte Betrachtung und Bewertung des Landschaftsbildes basiert auf der Publikation "Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes" (B. KÖHLER und A. PREISS) des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie aus dem Jahr 2000. Entsprechend bildet der in diesem Umweltbericht verwendete Begriff "Eigenart" die beiden Rechtsbegriffe des BNatSchG "Eigenart" sowie "Schönheit" ab. Seite 21 Plangebietes ist insofern gegeben, als dass es von der Straße Am Kniependamm aus einsehbar ist. Da sich der Ausblick jedoch auf die Ackerfläche sowie die angrenzenden Gehölz bzw. Gartenstrukturen beschränkt, kommt dem Plangebiet diesbezüglich jedoch keine besondere Bedeutung zu. ⇒ Im Ergebnis wird dem Geltungsbereich in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild eine allgemeine Bedeutung zugeordnet. 12.4.1.7 Biologische Vielfalt Die relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans betreffen vier unterschiedliche Biotoptypen (Halbruderale Gras- und Staudenflur, Acker und Baumhecke), von denen der Biotoptyp Acker den weitaus größten Teil der Fläche einnimmt. Es handelt sich dabei um Biotoptypen, die in der Umgebung häufig vorkommen. Aufgrund der intensiven Nutzung der Flächen ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Biotope mit einer Vielzahl von Arten besiedelt sind. ⇒ 12.4.1.8 Sonstige Sach- und Kulturgüter ⇒ 12.4.1.9 Bedeutende Sach- und Kulturgüter sind von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht betroffen. Damit bleibt dieses Schutzgut in der weiteren Betrachtung ohne Belang. Entsprechend den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gilt beim Auffinden von Bodendenkmalen sowie Altlasten die ordnungsgemäße Meldepflicht. Schutzgebiete- und –objekte ⇒ 12.4.1.10 In Bezug auf die biologische Vielfalt wird dem Plangebiet eine geringe Bedeutung zugeordnet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestehen keine Schutzgebiete / besonders geschützten Biotope im Sinne des Naturschutzrechtes. Darüber hinaus ist das Vorkommen von besonders bzw. strenggeschützten Arten aufgrund der vorhandenen Biotoptypen nicht zu erwarten. Insofern bleibt das Gebiet in Bezug auf dieses Schutzgut ohne Belang. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Bedeutende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die wesentlich über das Maß der Bedeutung der einzelnen Güter hinausgehen, können im vorliegenden Landschaftsausschnitt nicht erkannt werden. ⇒ 12.4.2 Damit bleibt das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in der weiteren Betrachtung ohne Belang. Zusammenfassende Darstellung Tab. 4: Wertstufenindizierte Zusammenfassung der betrachteten Schutzgüter von Natur und Landschaft Schutzgut Bewerteter Bereich Menschen Pflanzen und Tiere Gesamtgebiet Acker (A) Baumhecke (HFB) Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM) Straße (OVS) Artenreicher Scherrasen (GRR) 2 Il III III versiegelte Bereiche übrige Bodenstandorte Gesamtgebiet Gesamtgebiet 1 2 2 2 Boden Wasser: Grundwasser Luft/Klima Entwurf (08.12.2015) Wertstufe* I II Seite 22 Schutzgut Bewerteter Bereich Wertstufe* Landschaftsbild Biologische Vielfalt Sonstige Sach- und Kulturgüter Schutzgebiete und -objekte Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Gesamtgebiet Gesamtgebiet Gesamtgebiet Gesamtgebiet Gesamtgebiet 2 1 ohne Belang ohne Belang ohne Belang *Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeu- Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Betung Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg. Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg. Regenerati- ++ Biotoptyp kaum oder nicht regeonsfähigkeit: nerierbar (> 150 Jahre Rege..Zeit) deutg. Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung + Biotoptypen nach Zerstörung schwer regenerierbar (-150 Jahre Regenerationszeit) 12.5 Prognose der Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz) 12.5.1 Rechtliche Grundlagen Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies kommt im BauGB durch folgende Vorgaben zum Ausdruck: • Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. • § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 BauGB weist darauf hin, dass bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind. • In § 1a Abs. 3 BauGB wird weiter ausgeführt, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Dabei sind die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern sowie die biologische Vielfalt zu betrachten. Damit soll sichergestellt werden, dass das für eine Beurteilung der Belange des Umweltschutzes notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden Detaillierungsgrad zur Verfügung steht. Gleichzeitig wurden die bisher im Rahmen der Eingriffsregelung betrachteten Schutzgüter um das Schutzgut "Biologische Vielfalt" erweitert. Eine andere (höhere) Gewichtung der Belange des Umweltschutzes geht damit jedoch nicht einher. 4 Von der Gemeinde ist weiterhin abwägend darüber zu befinden, ob / in welchem Umfang nachteilige Folgen für Natur und Landschaft durch Darstellungen und Festsetzungen über Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind. 4 Entwurf (08.12.2015) In diese Abwägung sind nicht nur die Vorteile für Natur und Landschaft, sondern auch die ggf. nachteilig berührten Belange einzustellen. Die dabei gebotene Ausrichtung auch der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen an dem vom Abwägungsgebot erfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das BVerwG dadurch umschrieben, dass Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen unterbleiben können, wenn sie "auch und gerade mit Blick auf § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB unverhältnismäßige Opfer fordern" (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997, Fußnote 5). Das OVG NW hat mit dem Urteil vom 28. Juni 1995 (7a D 44/94 NE) klargestellt, dass Bebauungspläne, die von einer "...strikten, keiner Abwägung unterliegenden Pflicht zur möglichst vollständigen Vermeidung Seite 23 Durch § 1a Abs. 3 Satz 3 sowie § 200a BauGB wird deutlich gemacht, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Der Ausgleich kann somit auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Die Gemeinde ist im Übrigen nicht gehalten, die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ausschließlich durch Plandarstellungen und -festsetzungen im Bauleitplan "abzusichern". § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass anstelle von entsprechenden Planinhalten auch vertragliche Regelungen gemäß § 11 BauGB - d. h. städtebauliche Verträge über die Durchführung von Maßnahmen, die auf einen Ausgleich abzielen - oder sonstige Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden können. Letztendlich wird durch den § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB klargestellt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 12.5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung Die Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen stellt den ersten Schritt zur Anwendung der Eingriffsregelung dar. Entsprechend § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist "der Verursacher eines Eingriffs [...] zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen". In dem vorliegenden Bebauungsplan werden folgende Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt bzw. sind berücksichtigt worden: • Überwiegende Inanspruchnahme von Biotoptypen (Ackerfläche) mit einem geringen bis allgemeinen Wert für den Naturschutz und die Landschaftspflege. • Inanspruchnahme von bereits deutlich durch Siedlungstätigkeit überprägte Flächen. Darüber hinaus Vermeidung erheblicher Landschaftsbildbeeinträchtigungen der umgebenden Landschaft durch Festsetzung einer Eingrünung. • Inanspruchnahme eines Bereichs, der bereits verkehrlich erschlossen ist. Somit werden zusätzliche Versieglungen für Erschließungsmaßnahmen weitgehend vermieden. • Um die Größe und Höhe der zukünftigen Gebäude zu reglementieren und so Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortbildes zu vermeiden, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und Gebäudehöhe. Zudem wird über eine örtliche Bauvorschrift geregelt, dass lediglich typische Dachformen, Dachfarben und Fassaden zulässig sind. • Das anfallende Niederschlagswassers wird innerhalb des Plangebietes versickert und bleibt damit dem lokalen Wasserkreislauf erhalten. • Begrenzung des möglichen Versiegelungsgrades im WA auf mindestens 37,5% sofern wasserdurchlässige Versiegelungen vorgenommen werden und damit schonender Umgang mit Grund und Boden entsprechend § 1a Abs. 2 BauGB gewährleistet ist. 12.5.3 Voraussichtliche Beeinträchtigungen 12.5.3.1 Menschen Mit Realisierung der hier planungsrechtlich vorbereiteten Bauvorhaben verliert das Gebiet seine Bedeutung für die Landwirtschaft und damit seine Bedeutung als Produktionsfläche von Nahrungs- und Futtermitteln für die menschliche Nutzung. und zum vollen Ausgleich bzw. zur vollen ersatzweisen Kompensation der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen ..." ausgehen, an einem materiellen Mangel leiden, der zur Ungültigkeit der Satzung führt, da die Erfordernisse des Abwägungsgebotes bzw. die zu beachtenden normativen Vorgaben des § 8a BNatSchG verkannt werden. Entwurf (08.12.2015) Seite 24 Im Gegenzug erhöht sich durch die Entstehung weiterer Wohnbebauung die Bedeutung des Plangebietes als Wohnstandort. Bei den zeitweilig auftretenden Geruchsimmissionen durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen handelt es sich um Immissionen, die üblicherweise im ländlichen Raum vorkommen. Bei einer entsprechenden gegenseitigen Rücksichtnahme können Konfliktsituationen diesbezüglich ausgeschlossen werden. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit der zukünftigen Wohnbevölkerung sind nicht gegeben. ⇒ 12.5.3.2 Im Ergebnis ist dem betrachteten Gebiet in Bezug auf das Schutzgut Menschen auch in Zukunft eine allgemeine Bedeutung zuzumessen. Pflanzen und Tiere In Bezug auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere ist ein geringer Teil der im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen von der vorliegenden Planung betroffen. Durch die Festsetzung des WA kommt es durch Baumaßnahmen, Bodenversiegelungen und Gartengestaltungen zu einem fast vollständigen Verlust des Biotoptyps Ackerfläche, mit Ausnahme zweier 5 m langer Seitenstreifen östlich und westlich des Plangebiets als Zufahrtsflächen der dahinterliegenden landwirtschaftlichen Fläche. Eine für den Naturschutz und die Landschaftspflege bedeutsame Beeinträchtigung auf der zu bebauenden Fläche ist nicht zu erwarten, da die Wertigkeit dieses Biotoptyps als sehr gering einzustufen ist. Lediglich die Gehölzstrukturen nördlich des Plangebiets können gefährdet sein, sofern es zu einem Verlust dieser kommt. Dieser Gefährdung kann jedoch entgegengewirkt werden, sofern entsprechende Grundstückserschließungsmaßnahmen bei der Baugrundstückserschließung vorgenommen werden. An dieser Stelle ist auf die Eigentumsverhältnisse der Gemeinde einzugehen. Die Gemeinde hat für etwaige Kompensationsmaßnahmen im Zuge möglicher Baumfällungen aufzukommen. Bei der betroffenen Baumhecke entlang der Straße Am Kniependamm handelt es sich um standortgerechte Laubgehölze (Eichen) mit einem Stammdurchmesser zwischen 0,2 bis 0,5 dm. Im Ergebnis ist den von erheblichen Beeinträchtigungen betroffenen Biotoptypen zukünftig eine geringe Bedeutung zuzuordnen. Für alle von solchen Eingriffen frei bleibenden Biotoptypen kann davon ausgegangen werden, dass deren bestehende Bedeutung erhalten bleibt. Besonderer Artenschutz Da die vorhandenen Gehölzstrukturen von der vorliegenden Planung nicht unmittelbar betroffen sind, werden die potentiell vorhandenen Habitate nicht beeinträchtigt. Zudem sind in der näheren Umgebung entsprechende Lebensräume zahlreich vorhanden, so dass die ökologische Funktion der potentiell vorhandenen Habitate auch bei einer Inanspruchnahme oder einer erheblichen Steigerung des Störungspotentials im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Ein Verbotstatbestand hinsichtlich des besonderen Artenschutzes ist daher nicht gegeben. 12.5.3.3 Boden Durch die Festsetzung des WA wird eine Versiegelung des anstehenden Bodens planungsrechtlich ermöglicht. Es ist eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt. Diese darf durch Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 20 % überschritten werden. Zudem dürfen zusätzlich jene Flächen von Stellplätzen , Zufahrten und vergleichbaren Anlagen um bis zu 30 v.H. überschritten werden. Aus diesem Grund ist maximal eine Versiegelung von 37,5 % der jeweiligen Grundstücke möglich. Daher ist lediglich von einer erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der zukünftig voll versiegelten Flächen auszugehen. Mit der Inanspruchnahme der Bodenstandorte gehen jegliche Bodenfunktionen wie zum Beispiel die Wasserspeicherfähigkeit und die Pufferwirkung verloren, so dass die Beeinträchti- Entwurf (08.12.2015) Seite 25 gung als erheblich angesehen werden kann. Zudem ist innerhalb der versiegelten Bereiche zukünftig von einer degenerativen Bodenentwicklung auszugehen. ⇒ 12.5.3.4 Im Ergebnis ist den zukünftig neu versiegelten Bodenstandorten eine geringe Bedeutung zuzuordnen. Für alle von solchen Eingriffen frei bleibenden Bodenstandorte kann davon ausgegangen werden, dass deren bestehende Bedeutung erhalten bleibt. Wasser Mit Realisierung der durch die Bauleitplanung ermöglichten Bauvorhaben kommt es zur Überbauung und Versiegelung von Boden, womit auf den hiervon betroffenen Flächen eine Verminderung der Grundwasserbildungs- sowie Filterfähigkeit einhergeht. Da es sich aber um relativ kleinflächige Versiegelungen handelt und das anfallende Niederschlagswasser zukünftig auf den Baugrundstücken versickert werden soll, handelt es sich nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser. ⇒ 12.5.3.5 Im Ergebnis ist dem betrachteten Gebiet in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser auch in Zukunft eine allgemeine Bedeutung zuzumessen. Klima/Luft Das Schutzgut Luft/Klima wird durch die vorliegende Planung nur geringfügig beeinträchtigt. Die klimatische Ausgleichsfunktion der Freiflächen wird gemindert, es sind aber in der näheren Umgebung ausreichend Freiflächen vorhanden, um eine hinreichende Durchlüftung der Siedlungsgebiete sicherzustellen. Zudem ist ein relativ geringer Versiegelungsgrad von 25 % (zzgl. Überschreitung) im Plangebiet vorgesehen, so dass durch die verbleibenden Freiflächen auch weiterhin von einem positiven Kleinklima auszugehen ist. ⇒ 12.5.3.6 Im Ergebnis kommt dem betrachteten Gebiet auch nach Durchführung der durch die vorliegende Bauleitplanung ermöglichten Bauvorhaben in Bezug auf das Schutzgut Klima/Luft eine allgemeine Bedeutung zu. Landschaftsbild Durch die vorliegende Planung wird der Bau von Einzel- und Doppelhäusern mit einer maximalen Höhe von 9 m im festgesetzten WA ermöglicht. Hierdurch, sowie durch weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und durch Regelungen der örtlichen Bauvorschrift, wird sichergestellt, dass sich die zukünftige Bebauung in das Ortsbild einfügt. Aus diesen Gründen kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der näheren baulich genutzten Umgebung, die bereits durch die bestehende Einzelhausbebauung überprägt ist, gesehen werden, welche jedoch nicht als erheblich zu einzustufen ist. Zur freien Landschaft hin sind entsprechend der Planzeichnung des B-Plans 27 „Südlich am Kniependamm“ Maßnahmen zur landschaftsgerechten Eingrünung vorzunehmen. Diese Festsetzungen der Anlage von Gehölzen stellt sicher, dass eine Eingrünung stattfindet. Daher können Landschaftsbildbeeinträchtigungen der angrenzenden freien Landschaft vermieden werden. ⇒ 12.5.3.7 In Zukunft wird dem Geltungsbereich in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild eine geringe Bedeutung beigemessen. Biologische Vielfalt Aufgrund der im Plangebiet geringen Bedeutung von Flora und Fauna, insbesondere des Vorkommens von gefährdeten, geschützten oder streng geschützten Arten sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die an das Plangebiet angrenzenden Gehölzstrukturen zwar Arten aufweisen, jedoch durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Da der Biotoptyp Ackerfläche in den vorliegenden Ausprägungen keine allgemein seltenen Arten mit hohem Spezialisierungsgrad erwarten lassen ist eine Beeinträchtigung der örtlichen biologischen Vielfalt nicht zu erwarten. Entwurf (08.12.2015) Seite 26 ⇒ 12.5.4 Im Ergebnis kann dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes in Bezug auf das Schutzgut Biologische Vielfalt nach Durchführung der durch die Bauleitplanung ermöglichten Bauvorhaben weiterhin eine geringe Bedeutung zugemessen werden. Zusammenfassende Darstellung Tab. 5: Wertstufenindizierte Zusammenfassung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter von Natur und Landschaft Bewerteter Bereich Schutzgut Menschen Pflanzen und Tiere Boden Wasser: Grundwasser Luft/Klima Landschaftsbild Biologische Vielfalt Sonstige Sach- und Kulturgüter Schutzgebiete und -objekte Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Gesamtgebiet Acker (A) Baumhecke (HFB) Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM) Straße (OVS) Artenreicher Scherrasen (GRR) zukünftig versiegelte Bereiche übrige Bodenstandorte Gesamtgebiet Gesamtgebiet Gesamtgebiet Gesamtgebiet Gesamtgebiet Gesamtgebiet Gesamtgebiet Bedeutung* vorher nachher 2 Il lll 2 I ll lll lll I ll 2 2 2 2 2 1 I ll 1 2 2 2 1 1 ohne Belang ohne Belang ohne Belang ohne Belang ohne Belang ohne Belang *Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeu- Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Betung Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg. Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg. Regenerati- ++ Biotoptyp kaum oder nicht regeonsfähigkeit: nerierbar (> 150 Jahre Rege..Zeit) 12.5.5 deutg. Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung + Biotoptypen nach Zerstörung schwer regenerierbar (-150 Jahre Regenerationszeit) Eingriffsbilanz Die Entscheidung hinsichtlich der Kompensationserheblichkeit einer „Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“ (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) sowie die Bemessung eines potenziellen Kompensationsumfanges richtet sich nach den "Naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" von W. BREUER (1994, aktualisiert 2006). Grundprinzip der Eingriffsregelung ist es, den Zustand eines betrachteten Gebietes vor und nach dem (geplanten) Vorhaben zu bewerten und gegenüberzustellen. Dies macht es möglich, den zu erwartenden "Wertverlust" zu ermitteln. Im Weiteren gelten die folgenden Regeln: • Die Ermittlung und Bewertung anzunehmender Eingriffe erfolgt schutzgutbezogen. • Erheblich beeinträchtigbar im Sinne der Eingriffsreglung des § 14 BNatSchG sind Schutzgüter ab einer "allgemeinen" Bedeutung“ (Wertstufe III / 2), die Schutzgüter Landschaftsbild und Biologische Vielfalt ab einer „besonderen Bedeutung“ (Wertstufe 3). Entwurf (08.12.2015) Seite 27 • Von einer erheblichen und damit kompensationspflichtigen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn im Rahmen der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben die Abwertung des jeweils betrachteten Schutzgutes um wenigstens eine Wertstufe möglich erscheint bzw. anzunehmen ist. • Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich insbesondere durch solche Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer kleinräumigen Wirkung keine Auswirkungen auf den Wert des Schutzgutes in einem deutlich über das Weichbild des Vorhabengebietes hinausreichenden Wirkraum erwarten lassen (v. a. Schutzgut Wasser und Schutzgut Klima / Luft). • Biotoptypen der Wertstufe III sind in einem Verhältnis von 1:1 auszugleichen. Sind Biotoptypen der Wertstufen V und IV im vom Eingriff betroffenen Raum in der entsprechenden Ausprägung mittelfristig (bis 25 Jahre) nicht wiederherstellbar, vergrößert sich der Flächenbedarf auf das Verhältnis 1:2 bei schwer regenerierbaren Biotopen (25 bis 150 Jahre Regenerationszeit) und auf das Verhältnis von 1:3 bzw. bei kaum oder nicht regenerierbaren Biotopen (mehr als 150 Jahre Regenerationszeit). • Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden beträgt das Verhältnis zwischen versiegelter Fläche und Kompensationsfläche 1:1 bei Böden mit "besonderer Bedeutung" und 1:0,5 bei den "übrigen Böden", unabhängig von dem Grad der Versiegelung. • Erhebliche Beeinträchtigungen am Schutzgut Boden sind einzeln auszugleichen. Die übrigen erheblich beeinträchtigten Schutzgüter dürfen zusammen ausgeglichen werden. • Schutzverordnungen, wie z. B. besonders geschütztes Biotop, Naturschutzgebiet, führen als Rechtsnorm nicht kausal zu einer Andersbehandlung gegenüber nicht entsprechend geschützten Gebieten / Landschaftselementen. • In Bezug auf (Einzel-)Bäume sieht das Modell von BREUER den Verzicht auf Wertstufen vor. Hier ist ein Ausgleich durch art- und anzahlgleiche Neupflanzungen zu erbringen. Wie in den vorherigen Kapiteln ermittelt wurde, sind von zehn betrachteten Schutzgütern eines von kompensationserheblichen Beeinträchtigungen betroffen. Es handelt sich dabei um das Schutzgut Boden, da durch die beabsichtigte Planung eine Inanspruchnahme von Ackerboden für Versiegelungszwecke beansprucht wird. Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs: Schutzgut Boden Durch die vorliegende Planung wird eine zusätzliche Versiegelung von Bodenstandorten mit allgemeiner Bedeutung planungsrechtlich ermöglicht. Im WA (8.990 m²) ist zukünftig eine Neuversiegelung von maximal 37,5 % pro Baugrundstück zulässig. Somit ergibt sich eine kompensationserhebliche Eingriffsfläche von 3.371 m². Nach BREUER (1994) soll bei der Versiegelung von Böden mit „Allgemeiner Bedeutung“ (für den Naturschutz), das Verhältnis für den Ausgleich von Gebäudeflächen und sonstigen versiegelten Flächen zur Ausgleichsfläche 1 : 0,5 betragen. Der Ausgleichsflächenbedarf hinsichtlich des Schutzgutes Boden im Bereich des WA ermittelt sich wie folgt: Entwurf (08.12.2015) Seite 28 Tab. 1: Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs für das Schutzgut Boden im WA Planung Größe in m² Wohngebiet 8.990 ⇒ Eingriffsermittlung Max. zulässige GesamtverBisher siegelung versiegelte (GRZ 0,25 + oder übermax. 50% f. deckte FläNebenanalchen in m² gen) in m² 0 3.371 Ausgleichsermittlung Faktor Ausgleichsflächenbedarf in m² 0,5 1.686 Im Ergebnis errechnet sich somit hinsichtlich des Schutzgutes Boden ein Kompensationsflächenbedarf von maximal 1.686 m². Schutzgut Pflanzen und Tiere Durch die vorliegende Planung ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotoptypen Baumhecke (HFB) und Halbruderaler Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM). Sollte im Rahmen etwaiger Ausbaumaßnahmen eine Fällung und Beeinträchtigung der Biotoptypen erfolgen, so sind diese gesondert zu kompensieren. Die Gemeinde als Eigentümer des Straßenflurstücks trägt hierfür Sorge. 12.5.6 Kompensationsmaßnahmen Zur Kompensation der erheblichen Beeinträchtigung sind Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehen (interne Kompensationsmaßnahmen). Dabei lassen sich 1.709 m² Acker zu „Gebüsch“ auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen kompensieren. Der Kompensationsbedarf beläuft sich laut der Ermittlung auf 1.686 m², sodass ein Überschuss von 23 m² gegeben ist. 12.5.7 Alternative Planungsmöglichkeiten Als alternative Planungsmöglichkeiten kommen grundsätzlich sowohl ein Verzicht auf die gesamte Planung bzw. auf Teile der durch die Planung beabsichtigten Vorhaben, als auch andere Vorhabenstandorte in Frage. Bei einem Verzicht auf die gesamte Planung würde sich die Nachfrage nach Wohnbauflächen in andere Bereiche verlagern, einer Eigenentwicklung des Ortes Neu Sankt Jürgen könnte somit nicht mehr verfolgt werden. Langfristig würde die öffentliche Infrastruktur nicht mehr adäquat genutzt werden. Bei einem Verzicht auf den Standort und um einer Abwanderung entgegen zu wirken, müsste die Gemeinde andere Flächen als Bauland ausweisen, die voraussichtlich nicht die unten genannten Vorteile des beabsichtigten Standortes bieten. Daher wäre in diesem Fall mit erheblich größeren Eingriffen in Umwelt, Natur und Landschaft zu rechnen. Die vorhandene Grünlandfläche im Plangebiet würde bei einem Verzicht auf die Planung voraussichtlich auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Für den konkret gewählten Standort spricht die Lage angrenzend an bestehende Siedlungsbereich. Zudem wird auf Flächen mit einer überwiegend geringen Bedeutung für Umwelt, Natur und Landschaft zurückgegriffen, die bereits durch moderne Wohnbebauung überprägt sind. Als weiteres Argument spricht für die besondere Eignung der Fläche, unter Berücksichtigung des aktuell bestehenden Bedarfs, insbesondere deren kurzfristige Marktverfügbarkeit. Entwurf (08.12.2015) Seite 29 12.5.8 Zusätzliche Angaben 12.5.8.1 Zusammenschau der verwendeten Untersuchungsverfahren Zur Bestandsaufnahme der Biotoptypen wurde der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS 2004) verwendet. Hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild und Biologische Vielfalt wurde auf allgemein zugängliche Planwerke, insbesondere den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Osterholz zurückgegriffen. Vor dem Hintergrund, dass lediglich allgemein weit verbreitete und intensiv genutzte Biotoptypen erfasst wurden, wird davon ausgegangen, dass die derzeitige Situation von Natur und Landschaft ausreichend genau dargestellt und bewertet werden kann. Die Bewertung des derzeitigen Zustandes und die Ermittlung der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen richtet sich nach den "Naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" (W. BREUER, 1994/2006). 12.5.9 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung aufgetreten sind Bei der Zusammenstellung der dem Umweltbericht zu Grunde gelegten Angaben sind keine Probleme aufgetreten. 12.5.9.1 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Die Überwachung der Plan-Umsetzung betreffend die erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend den Anforderungen des § 4c BauGB erfolgt durch die Gemeinde. Zu diesem Zweck erfolgt zwei Jahre nach Beginn der Erschließungs-/Hochbaumaßnahme durch die Gemeinde eine Begehung, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Sollten im Zuge dieser Begehung unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen festgestellt werden, erfolgen weitere Begehungen in einem 5-jährigen Turnus. Sollten keine unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen festgestellt werden, so werden weitere Begehungen lediglich bedarfsorientiert durchgeführt. Zusätzlich wird in Bezug auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht absehbare erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Überwachungssysteme der Fachbehörden und deren Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB zurückgegriffen. 12.6 Zusammenfassung Mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 27 „Südlich am Kniependamm““ sollen in der Ortschaft Neu Sankt Jürgen der Gemeinde Worpswede weitere Wohnbaugrundstücke bereitgestellt werden. Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB hat für die Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben, dass die vorliegende Planung Umweltauswirkungen in geringem Maße zur Folge hat. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Umgebung des Plangebietes kann durch die Festsetzung der bestehenden Eingrünung des geplanten Wohngebietes zum Erhalt vermieden werden. Von erheblichen Auswirkungen der Planung sind lediglich die Schutzgüter Boden (Ackerfläche) sowie Tiere und Pflanzen betroffen. Aufgrund der durch die Aufstellung des Bebauungsplanes zulässigen Versiegelung von maximal 37,5 % der Baugrundstücke werden die Bodenfunktionen erheblich beeinträchtigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die durch das geplante Vorhaben vorhandenen Biotoptypen verloren gehen. Durch die vorgesehenen internen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Beanspruchung von Ackerfläche kann eine Kompensation im Plangebiet erfolgen. Entwurf (08.12.2015) Seite 30 Mit Durchführung der festgeschriebenen Maßnahmen zur Kompensation können die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung entstehenden erheblichen Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter als vollständig ausgeglichen gelten. Die Begründung wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zusammen mit dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB im Auftrage der Gemeinde Worpswede ausgearbeitet: Bremen, den 08.12.2015 Worpswede, den ……………………… (Schwenke) Bürgermeister Verfahrenshinweise: 1. Die frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 08.10.2015 in Form einer Bürgerversammlung statt. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am 24.09.2015. 2. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.08.2015 bis 11.09.2015. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom …………………. Bis ………………….. 3. 4. Die Begründung einschließlich Umweltbericht haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom ………………… bis ……………………. zusammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen. Worpswede, den ………………………. (Schwenke) Bürgermeister Entwurf (08.12.2015)
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