ICFB GmbH Am Justizzentrum 7 D-50939 Köln Fon: + 49 (0) 221/25 87 98-0 Fax: + 49 (0) 221/25 87 98-19 E-Mail: [email protected] Internet: www.icfb.de BaFin Nr. 119683 Tafelpapiere - Luxemburg schafft anonym verwahrte effektive Wertpapiere Luxemburger Gesellschaften ab. Grundlage ist das ab 18.08.2014 gültige Luxemburger Gesetz: „Immobilisierung von Inhaberaktien und Inhaberanteilen“. Die Anlage in Luxemburger Fonds als Tafelpapiere erfreute sich seit Ende der achtziger Jahre, nach Einführung der Quellensteuer in Deutschland, zunehmender Beliebtheit. Das US-Gesetz FATCA zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vereinbarte mit den Europäern, keine effektiven Anteile mehr auszugeben. Wenn Luxemburg Tafelpapiere, die nicht spätestens bis zum 18.02.2016 hinterlegt und registriert bzw. in ein Depot eingeliefert sind, ab 19.02.2016 zwangsliquidiert, geht es vermutlich im vorauseilenden Gehorsam einen Schritt weiter. Auch für Deutschland und die anderen europäischen Länder ist eine ähnliche Vorgehensweise zu erwarten. Betroffen sind effektive Stücke Luxemburger Gesellschaften, wobei es sich im Wesentlichen um luxemburgische Investmentfonds handeln dürfte. Diese sollten zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen, rechtzeitig bei der jeweiligen Verwahrstelle in Luxemburg hinterlegt und registriert oder in ein Wertpapierdepot eingeliefert werden. Verstreicht die Frist bei der für die jeweiligen Stücke zuständigen Verwahrstelle, werden die effektiven Stücke/Fondsanteile zwangsliquidiert und damit für wertlos erklärt. Der Gegenwert wird bis zum Berechtigungs- bzw. Eigentumsnachweis für die Herausgabe bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt. Im Falle einer zwangsweisen Barumwandlung wären Anteilsinhaber von zukünftigen potentiellen Erträgen wie Zins-, Dividendenerträgen und Kursgewinnen abgeschnitten. Nach 30 Jahren fallen ungeklärte Fälle in die Erbmasse des Luxemburger Großherzogtums. Diejenigen Besitzer von Tafelpapieren, die bisher untätig geblieben sind, sollten daher unbedingt rechtzeitig vor Fristablauf klären, ob sie die in Frage stehenden Papiere wie vorgenannt bei der zuständigen Verwahrstelle hinterlegen/registrieren oder in ein Depot zur Girosammelverwahrung einliefern, wozu sich auch Banken und Direktbanken in Deutschland anbieten. Über die Vorteile einer Depotführung durch Ihren unabhängigen Vermögensverwalter ICFB informieren wir Sie gerne.
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