Zwangsversteigerungstermine im Februar 2017

Zwangsversteigerungstermine im Februar 2017
8 K 7/16
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Freitag, 10. Februar 2017, 08:30 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 6,
versteigert werden:
Das im Erbbaugrundbuch von Barsinghausen Blatt 4568, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Erbbaurecht lastend auf dem im Grundbuch von Barsinghausen
Blatt 4567, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Barsinghausen
Flur
2
Flurstück
154/240
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Gebäude- und Freifläche,
326
Wilhelm-Raabe-Straße 8
Der Versteigerungsvermerk wurde am 29.02.2016 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 56.000,00 €.
Das Erbbaurecht endet am 30.09.2040 und umfasst ein Reihenmittelhaus. Baujahr nach
Aktenlage zwischen 1958 - 1960.
Postanschrift: 30890 Barsinghausen, Wilhelm-Raabe-Straße 8.
De Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des
Grundstückseigentümers, die auch für die Erteilung des Zuschlags notwendig ist.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
8 K 9/16
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Freitag, 10. Februar 2017, 10:00 Uhr, im Amtsgericht Wennigsen,
brinkstraße 1, Saal 6, versteigert werden:
Hülse-
Das im Erbbaugrundbuch von Empelde Blatt 3048, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Erbbaurecht lastend auf dem im Grundbuch von Empelde Blatt
3047, laufende Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Empelde
Flur
2
Flurstück
356/67
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Hof- und Gebäudefläche,
225
Robert-Weise-Straße 27
Der Versteigerungsvermerk wurde am 23.02.2016 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 125.000,00 €.
Das Erbbaurecht endet am 30.9.2056 und umfasst ein Reihenmittelhaus mit etwa 106 qm
Wohnfläche. Laut Gutachten Baujahr 1961.
Postanschrift: 30962 Ronnenberg, Robert-Weise-Straße 27.
Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des
Grundstückseigentümers, die auch für die Erteilung des Zuschlags notwendig ist.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
8 K 18/15
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Montag, 13. Februar 2017, 08:30 Uhr, im Amtsgericht Wennigsen, Hülsebrinkstraße
1, Saal 6, versteigert werden:
Das im Erbbaugrundbuch von Barsinghausen Blatt 5116, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Erbbaurecht lastend auf dem im Grundbuch von Barsinghausen
Blatt 5115, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Barsinghausen
Flur
2
Flurstück
162
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Hof- und Gebäudefläche, Am
1425
Buchhorn 19
Der Versteigerungsvermerk wurde am 02.07.2015 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 128.000,00 €
Das Erbbaurecht endet am 31. März 2037 und umfasst laut Gutachten ein zurzeit gemischt
genutztes Zweifamilienhaus sowie eine Doppelgarage. Wohn-/ Nutzfläche insgesamt etwa
351 qm: Baujahr 1963.
Postanschrift: 30890 Barsinghausen, Am Buchhorn 19.
Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des
Grundstückseigentümers, die auch für die Erteilung des Zuschlags notwendig ist.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
8 K 18/14
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Montag, 13. Februar 2017, 10:00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 6,
versteigert werden:
Der 1/2 Anteil des im Grundbuch von Kirchdorf Blatt 945 eingetragenen Grundstücks
Lfd. Nr.
1
Gemarkung
Kirchdorf
Flur
2
Flurstück
298/20
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Hof- und Gebäudefläche,
1002
Ginsterweg 13
Der Versteigerungsvermerk wurde am 04.04.2014 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert des 1/2 Anteils: 101.150,00 €.
Objektbeschreibung: Einfamilienhaus.
Laut Gutachten teilweise unterkellertes, massives Einfamilien-Wohnhaus mit Carport und
Nebenraum. Wohnfläche etwa 180 qm. Baujahr 1963; Umbauten und Renovierungen 1963,
1986 und 1996.
Postanschrift: 30890 Barsinghausen, Ginsterweg 13.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
8 K 1/16
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Montag, 13. Februar 2017, 11.30 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 6,
versteigert werden:
Der im Grundbuch von Ihme-Roloven Blatt 1465, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 1578/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Ihme-Roloven
Flur
8
Flurstück
58/5
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Gebäude- und Freifläche,
5898
Bettenser Garten 2
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, Nr. 2 des Aufteilungsplanes sowie
Sondernutzungsrechten.
Der Versteigerungsvermerk wurde am 20.01.2016 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 63.000,00 €
Objektbeschreibung: Eigentumswohnung ( 2 Zimmer) im Souterrain eines ca. 45 Jahre alten
ehemals landwirtschaftlichen Zweckbaus mit ca. 76 m² Wohnfläche
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
8 K 2/16
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Montag, 13. Februar 2017, 11.30 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 6,
versteigert werden:
Der im Grundbuch von Ihme-Roloven Blatt 1470, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 2/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Ihme-Roloven
Flur
8
Flurstück
58/5
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Gebäude- und Freifläche,
5898
Bettenser Garten 2
verbunden mit dem Sondereigentum an dem Teileigentum (Garage) Nr. 7 des Aufteilungsplanes
Der Versteigerungsvermerk wurde am 20.01.2016 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 5.000,00 €
Objektbeschreibung: Garage
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
8 K 54/13
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Montag, 27. Februar 2017, 10.00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1,
Saal/Raum Saal 6, versteigert werden:
Die im Grundbuch von Stemmen Blatt 1062 eingetragenen Grundstücke
Lfd. Nr.
37
Gemarkung
Stemmen
Flur
1
Flurstück
93/12
Stemmen
1
93/13
Stemmen
Stemmen
Stemmen
Stemmen
1
1
1
1
255/2
255/1
250/1
179
Stemmen
1
182
Stemmen
Stemmen
1
1
205/1
220
Stemmen
1
229
Stemmen
Stemmen
Stemmen
Stemmen
1
1
1
1
251
261
303
390/16
39
Stemmen
Stemmen
Stemmen
Stemmen
1
1
1
1
466
254
390/17
139/1
40
Stemmen
1
140/1
41
Stemmen
1
212
42
Stemmen
1
233
31
32
35
38
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Gebäude- und Freifläche,
518
Wohnen, Langefeldstraße 21
Gebäude- und Freifläche,
6750
Land- und Forstwirtschaft,
Ackerland, Langefeldstr. 17
Ackerland, Langes Feld
801
Ackerland, Langes Feld
5726
Ackerland, Langes Feld
19988
Wald, (Laubwald), Bauern2028
wiese
Wald, (Laubwald), Bauern2869
wiese
Ackerland, Rübekamp
56227
Ackerland, Zwischen den
63772
Wegen
Ackerland, Zwischen den
46204
Wegen
Ackerland, Langes Feld
30368
Ackerland, Langes Feld
46789
Wald, (Laubwald), Ahler Holz
12048
Verkehrsfläche, (Weg), Wör180
denfeld
Ackerland, Bei den Kreuzen
32411
Ackerland, Langes Feld
30368
Ackerland, Weg, Wördenfeld
21824
Landwirtschaftliche Fläche,
3696
Moor
Landwirtschaftliche Fläche,
2842
Moor
Landwirtschaftliche Fläche,
7231
Am neuen Friedhof
Landwirtschaftliche Fläche,
5676
Langefeldsberg
Der Versteigerungsvermerk wurde am 10.12.2013 (lfd. Nr. 37) bzw. 21.01.2014 (lfd. Nr. 31,
32, 35, 38, 39, 40, 41, 42) in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 300.000,00 € (lfd. Nr. 37), 3.084,00 € (lfd. Nr. 31), 22.045,00 € (lfd. Nr. 32),
76.954,00 € (lfd. Nr. 35), 1.352.810,00 € (lfd. Nr. 38), 14.230,00 € (lfd. Nr. 39), 10.942,00 €
(lfd. Nr. 40), 27.839,00 € (lfd. Nr. 41) und 21.853,00 € (lfd. Nr. 42)
Gesamtverkehrswert: 1.829.757,00 €
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.