Zwangsversteigerungstermine im Februar 2017 8 K 7/16 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, 10. Februar 2017, 08:30 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 6, versteigert werden: Das im Erbbaugrundbuch von Barsinghausen Blatt 4568, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Erbbaurecht lastend auf dem im Grundbuch von Barsinghausen Blatt 4567, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Barsinghausen Flur 2 Flurstück 154/240 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Gebäude- und Freifläche, 326 Wilhelm-Raabe-Straße 8 Der Versteigerungsvermerk wurde am 29.02.2016 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 56.000,00 €. Das Erbbaurecht endet am 30.09.2040 und umfasst ein Reihenmittelhaus. Baujahr nach Aktenlage zwischen 1958 - 1960. Postanschrift: 30890 Barsinghausen, Wilhelm-Raabe-Straße 8. De Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers, die auch für die Erteilung des Zuschlags notwendig ist. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 9/16 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, 10. Februar 2017, 10:00 Uhr, im Amtsgericht Wennigsen, brinkstraße 1, Saal 6, versteigert werden: Hülse- Das im Erbbaugrundbuch von Empelde Blatt 3048, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Erbbaurecht lastend auf dem im Grundbuch von Empelde Blatt 3047, laufende Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Empelde Flur 2 Flurstück 356/67 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Hof- und Gebäudefläche, 225 Robert-Weise-Straße 27 Der Versteigerungsvermerk wurde am 23.02.2016 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 125.000,00 €. Das Erbbaurecht endet am 30.9.2056 und umfasst ein Reihenmittelhaus mit etwa 106 qm Wohnfläche. Laut Gutachten Baujahr 1961. Postanschrift: 30962 Ronnenberg, Robert-Weise-Straße 27. Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers, die auch für die Erteilung des Zuschlags notwendig ist. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 18/15 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, 13. Februar 2017, 08:30 Uhr, im Amtsgericht Wennigsen, Hülsebrinkstraße 1, Saal 6, versteigert werden: Das im Erbbaugrundbuch von Barsinghausen Blatt 5116, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Erbbaurecht lastend auf dem im Grundbuch von Barsinghausen Blatt 5115, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Barsinghausen Flur 2 Flurstück 162 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Hof- und Gebäudefläche, Am 1425 Buchhorn 19 Der Versteigerungsvermerk wurde am 02.07.2015 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 128.000,00 € Das Erbbaurecht endet am 31. März 2037 und umfasst laut Gutachten ein zurzeit gemischt genutztes Zweifamilienhaus sowie eine Doppelgarage. Wohn-/ Nutzfläche insgesamt etwa 351 qm: Baujahr 1963. Postanschrift: 30890 Barsinghausen, Am Buchhorn 19. Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers, die auch für die Erteilung des Zuschlags notwendig ist. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 18/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, 13. Februar 2017, 10:00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 6, versteigert werden: Der 1/2 Anteil des im Grundbuch von Kirchdorf Blatt 945 eingetragenen Grundstücks Lfd. Nr. 1 Gemarkung Kirchdorf Flur 2 Flurstück 298/20 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Hof- und Gebäudefläche, 1002 Ginsterweg 13 Der Versteigerungsvermerk wurde am 04.04.2014 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert des 1/2 Anteils: 101.150,00 €. Objektbeschreibung: Einfamilienhaus. Laut Gutachten teilweise unterkellertes, massives Einfamilien-Wohnhaus mit Carport und Nebenraum. Wohnfläche etwa 180 qm. Baujahr 1963; Umbauten und Renovierungen 1963, 1986 und 1996. Postanschrift: 30890 Barsinghausen, Ginsterweg 13. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 1/16 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, 13. Februar 2017, 11.30 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 6, versteigert werden: Der im Grundbuch von Ihme-Roloven Blatt 1465, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 1578/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Ihme-Roloven Flur 8 Flurstück 58/5 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Gebäude- und Freifläche, 5898 Bettenser Garten 2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, Nr. 2 des Aufteilungsplanes sowie Sondernutzungsrechten. Der Versteigerungsvermerk wurde am 20.01.2016 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 63.000,00 € Objektbeschreibung: Eigentumswohnung ( 2 Zimmer) im Souterrain eines ca. 45 Jahre alten ehemals landwirtschaftlichen Zweckbaus mit ca. 76 m² Wohnfläche Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 2/16 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, 13. Februar 2017, 11.30 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 6, versteigert werden: Der im Grundbuch von Ihme-Roloven Blatt 1470, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 2/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Ihme-Roloven Flur 8 Flurstück 58/5 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Gebäude- und Freifläche, 5898 Bettenser Garten 2 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Teileigentum (Garage) Nr. 7 des Aufteilungsplanes Der Versteigerungsvermerk wurde am 20.01.2016 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 5.000,00 € Objektbeschreibung: Garage Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 54/13 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, 27. Februar 2017, 10.00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal/Raum Saal 6, versteigert werden: Die im Grundbuch von Stemmen Blatt 1062 eingetragenen Grundstücke Lfd. Nr. 37 Gemarkung Stemmen Flur 1 Flurstück 93/12 Stemmen 1 93/13 Stemmen Stemmen Stemmen Stemmen 1 1 1 1 255/2 255/1 250/1 179 Stemmen 1 182 Stemmen Stemmen 1 1 205/1 220 Stemmen 1 229 Stemmen Stemmen Stemmen Stemmen 1 1 1 1 251 261 303 390/16 39 Stemmen Stemmen Stemmen Stemmen 1 1 1 1 466 254 390/17 139/1 40 Stemmen 1 140/1 41 Stemmen 1 212 42 Stemmen 1 233 31 32 35 38 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Gebäude- und Freifläche, 518 Wohnen, Langefeldstraße 21 Gebäude- und Freifläche, 6750 Land- und Forstwirtschaft, Ackerland, Langefeldstr. 17 Ackerland, Langes Feld 801 Ackerland, Langes Feld 5726 Ackerland, Langes Feld 19988 Wald, (Laubwald), Bauern2028 wiese Wald, (Laubwald), Bauern2869 wiese Ackerland, Rübekamp 56227 Ackerland, Zwischen den 63772 Wegen Ackerland, Zwischen den 46204 Wegen Ackerland, Langes Feld 30368 Ackerland, Langes Feld 46789 Wald, (Laubwald), Ahler Holz 12048 Verkehrsfläche, (Weg), Wör180 denfeld Ackerland, Bei den Kreuzen 32411 Ackerland, Langes Feld 30368 Ackerland, Weg, Wördenfeld 21824 Landwirtschaftliche Fläche, 3696 Moor Landwirtschaftliche Fläche, 2842 Moor Landwirtschaftliche Fläche, 7231 Am neuen Friedhof Landwirtschaftliche Fläche, 5676 Langefeldsberg Der Versteigerungsvermerk wurde am 10.12.2013 (lfd. Nr. 37) bzw. 21.01.2014 (lfd. Nr. 31, 32, 35, 38, 39, 40, 41, 42) in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 300.000,00 € (lfd. Nr. 37), 3.084,00 € (lfd. Nr. 31), 22.045,00 € (lfd. Nr. 32), 76.954,00 € (lfd. Nr. 35), 1.352.810,00 € (lfd. Nr. 38), 14.230,00 € (lfd. Nr. 39), 10.942,00 € (lfd. Nr. 40), 27.839,00 € (lfd. Nr. 41) und 21.853,00 € (lfd. Nr. 42) Gesamtverkehrswert: 1.829.757,00 € Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
© Copyright 2025 ExpyDoc