Anhang IV - Luftfahrt Bundesamt

Referat T2
Luftfahrt-Bundesamt
Sachgebiet T22 - Technisches Personal
Anhang IV
zur
Informationsschrift des Luftfahrt - Bundesamtes
über die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November
2014, hier: Anhang III (Teil-66) in der jeweils gültige Fassung
Antragsinformationen für die praktische Musterausbildung im
Einzelfall
T22-20103-I001d
Revision 1 vom 01.08.2015
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Luftfahrt-Bundesamt
Form des Antrages
- Der Antrag ist formlos zu stellen
- Der Antrag kann vom auszubildenden Mitarbeiter persönlich oder im Namen des Betriebes durch eine für die Ausbildung verantwortliche Person gestellt werden.
Wichtige Hinweise:
- Sofern der Antrag durch den Betrieb und nicht durch den auszubildenden Mitarbeiter
gestellt wird, ist dem Antrag aus Datenschutzgründen eine schriftliche Auskunftsvollmacht (Einwilligungserklärung) beizufügen. Andernfalls kann nur dem auszubildenden
Mitarbeiter persönlich Auskunft über den eingereichten Antrag erteilt werden
- Sofern der Betrieb die Kosten / Gebühren der Bearbeitung trägt, ist eine entsprechende
Kostenübernahmeerklärung beizufügen.
- Der unterschriebene Antrag ist schriftlich als Original in der Abteilung T22 des LuftfahrtBundesamtes einzureichen. Ein Antrag per Fax ist vorab nur im Ausnahmefall gestattet.
Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist in diesem Fall zwingend im Original nachzureichen. Ein Antrag via E-Mail ist für eine Bearbeitung nicht ausreichend!
Fügen Sie Ihrem Antrag bitte folgende Informationen an:
- Name und Geburtsdatum des oder der Auszubildenden
- Für welches Luftfahrzeugmuster wird der Antrag gestellt. Geben Sie das Muster bitte
nach EASA Typenliste mit Triebwerkstyp an. Bsp. Boeing 737-600/700/800/900
(CFM56)
- Welche Kategorie wird geschult (B1 oder B2)
- Vermerken Sie bitte, wie die Theorie geschult wurde, nach Teil-147 oder nach einem
anderweitig genehmigten Verfahren des LBA, z.B. gemäß einer Einzelfallgenehmigung
- Beachten Sie bitte, dass für Luftfahrzeuge mit einer MTOM von 30.000 kg oder größer
ein gesetzlicher Mindestausbildungszeitraum von 2 Wochen (10 Werktage) vorgeschrieben ist
- Vermerken Sie im Antrag bitte den Namen der oder des Ausbilder(s) (Instruktor) für die
praktische Musterausbildung. Fügen Sie bei deutschen AML Inhabern bitte die entsprechenden Lizenz Nummern hinzu. Andernfalls sind Kopien der Lizenzen einzureichen. Es
wird ein Nachweis über pädagogische Kenntnisse benötigt
- Vermerken Sie bitte den Namen Ihres Assessors und ggf. der Beisitzer für das Assessment. Fügen Sie bei deutschen AML Inhabern bitte die entsprechende Lizenz Nummer
hinzu. Andernfalls ist eine Kopie der Lizenz einzureichen. Weiterhin wird ein Nachweis
über pädagogische Kenntnisse benötigt
- Beachten Sie bitte, dass der Assessor nicht an der Ausbildung als Ausbilder (Instruktor)
beteiligt sein sollte. Sofern der Assessor zusätzlich als Ausbilder im Rahmen der Ausbildung des Trainees fungiert, ist dies zu begründen (Unabhängigkeit muss sichergestellt
sein)
- Fügen Sie bitte eine Beschreibung des geplanten Assessmentablaufes hinzu. Hinweise
zum Assessmentablauf und Inhalt finden Sie im AMC Material Decision 2012/004/R Appendix III. Beachten Sie bitte, das während des Assessments praktische Tätigkeiten am
Luftfahrzeug geprüft werden müssen
- In einem begründeten Ausnahmefall kann ein Sachverständiger des LBAs als Assessor
fungieren, z.B. bei Nichtvorhandensein eines Assessors mit entsprechender Qualifikation. Dies ist auf dem Antrag zu vermerken. In solchen Fällen kann auf eine separate Beschreibung des Assessmentablaufes (siehe vorheriger Punkt) verzichtet werden
Voraussetzungen der Ausbilder (Instruktoren): Gültige AML mit einem Mustereintrag auf
dem zu schulenden Muster in der zu schulenden Kategorie von mindestens 1 Jahr. Nachweis
pädagogischer Kenntnisse durch ein Train the Trainer Zertifikat oder gleichwertig, z.B. Ausbildereignungsschein der IHK, Mitglied im IHK Prüfungsrat oder LBA Prüfungsrat
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Voraussetzungen der Assessoren (Prüfer): Nachweis von mindestens 3 Jahren praktischer
Erfahrung am zu schulenden Muster. Gültige AML mit einem mindestens 3 Jährigen Mustereintrag auf dem zu schulenden Muster in der zu schulenden Kategorie. Nachweis pädagogischer
Kenntnisse durch ein Train the Trainer Zertifikat oder gleichwertig, z.B. Ausbildereignungsschein der IHK, Mitglied im IHK Prüfungsrat oder LBA Prüfungsrat
Das Luftfahrt Bundesamt benötigt weiterhin folgende Dokumente/Nachweise. Reichen
Sie diese Dokumente/Nachweise bitte zusätzlich zum Antrag mit ein:
Ein Syllabus für das zu schulende Luftfahrzeugmuster, in dem die zu schulenden Tätigkeiten aufgeführt werden: Zum Inhalt siehe Teil-66 Anlage III, 3.2 b)
Inhaltliche Optionen zur Erstellung eines Syllabus (Practical Training Records)
Orientieren Sie sich bei der Erstellung des Syllabus bitte an einer der folgenden Optionen:
Vorraussetzung für alle Optionen:
Option 1 Legen Sie mandatory/optional Tasks fest
- Führen Sie mindestens 25% aller Tätigkeiten als “mandatory“ sowie die verbleibenden 75%
als “optional“ auf.
- Jede im Syllabus aufgeführte Tätigkeit ist entsprechend als “M“ oder “O“ zu kennzeichnen
- Führen Sie in jedem ATA Chapter mindestens einen Task als mandatory auf
- Legen Sie im Syllabus fest, das alle mandatory Tasks verpflichtend zu bearbeiten sind
- Insgesamt müssen mindestens 50% aller Tätigkeiten bestehend aus allen mandatory Tasks,
sowie einer entsprechenden ergänzenden Anzahl optionaler Tasks bearbeitet werden. In den
geforderten Tätigkeiten müssen sofern anwendbar die folgenden Taskcodes aufgeführt werden:
LOC, FOT, SGH, R/I, MEL und TS
Option 2 Festlegung eines Querschnittes über alle ATA Chapter.
- Legen Sie fest, dass mindestens 50% der Tätigkeiten in jedem ATA Chapter bearbeitet werden müssen. Welche Tätigkeiten dies sind, bleibt freigestellt. Bei einer ungeraden Anzahl ist
entsprechend aufzurunden Bsp. 3 Tasks = 1,5 (50%) entsprechen 2 Tasks, die bearbeitet werden müssen!
- In den geforderten Tätigkeiten müssen sofern anwendbar die folgenden Taskcodes aufgeführt
werden: LOC, FOT, SGH, R/I, MEL und TS
Option 3 Unterteilung in komplexe / nicht-komplexe Tätigkeiten*
- Legen Sie fest, das mindestens 50% aller aufgeführten Tätigkeiten bearbeitet werden müssen
- In den geforderten Tätigkeiten müssen sofern anwendbar die folgenden Taskcodes aufgeführt
werden: LOC, FOT, SGH, R/I, MEL und TS
- In jedem ATA Chapter ist mindestens ein Task zu bearbeiten
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- 40% aller aufgeführten Tätigkeiten müssen komplexe Tätigkeiten sein. Diese sind im Syllabus
zu markieren z.B. mit “K“ oder “C“
- Ein Minimum von 50% aller komplexen Tätigkeiten muss während des Trainings bearbeitet
werden
- In mindestens 60% aller aufgeführten ATA Chapter müssen komplexe Tätigkeiten durchgeführt werden
Hinweis: Diese Option bietet Ihnen die höchste Flexibilität bei der Taskauswahl, ist jedoch aufwendiger bei der Erstellung und Prüfung des Syllabus. Es empfiehlt sich eine Tabelle anzulegen, in der die aufgeführten Prozente mit Zahlenwerten zur leichteren Nachprüfung dargestellt
werden.
*Was sind komplexe Tätigkeiten
- Alle R/I Tasks
- Alle FOT Tätigkeiten, die mehr als 10 Arbeitsschritte erfordern
- Alle Troubleshooting Tätigkeiten
- Besonders aufwändige Tätigkeiten, die nicht den vorher genannten Vorgaben entsprechen,
z.B. “Weigh aircraft“. Gegebenenfalls ist eine gesonderte Begründung notwendig, falls nicht
eindeutig ersichtlich ist, warum eine Tätigkeit als komplex bezeichnet wurde
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