Lücken beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld geschlossen – Christel Burger – TK-Lex – 20. August 2015 Lücken beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld geschlossen GKV-VSG schließt Lücken beim Mutterschaftsgeld: Mütter mit Beschäftigungsende unmittelbar vor dem Beginn der Schutzfrist gingen bisher z. B. leer aus. Grundsätzlich besitzen alle Frauen während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie - gesetzlich krankenversichert sind und - bei Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld haben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder Arbeitslosengeld I beziehen. Mutterschutzfristen Die Mutterschutzfristen sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Hiernach darf ein Arbeitgeber eine schwangere Arbeitnehmerin sechs Wochen vor, acht Wochen nach und für den Tag der Entbindung nicht beschäftigen. Erfolgt eine Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen nach der Geburt. Zeiträume, welche wegen einer vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten, verlängern die Fristen entsprechend. Was ändert sich durch die gesetzliche Anpassung? Problematisch konnte es bisher für Frauen sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis kurz vor dem Beginn der Schutzfrist endete. Endete z. B. ein befristetes Beschäftigungsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist oder wurde bereits Arbeitslosengeld beantragt, aber wegen Resturlaubsansprüchen das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt, bestand kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Um die soziale Absicherung der betroffenen Schwangeren zukünftig sicherzustellen, wurde nun klar festgestellt: Ein auf Mutterschaftsgeld besteht auch in den Fällen, in denen gesetzlich versicherte Frauen unmittelbar vor dem Beginn der Schutzfrist aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden oder wegen einer Urlaubsabgeltung oder Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Ende am Tag vor dem Schutzfristbeginn nur Sonderfall Das ein Arbeitsverhältnis genau am Tag vor dem Beginn der Mutterschutzfrist endet, ist jedoch eher unwahrscheinlich. So ist eine Kündigung des Arbeitgebers während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig und auch das Ende einer Befristung darf nicht durch z. B. Mutterschutzfristen beeinflusst werden. Fällt das Ende einer Befristung daher genau auf den Tag oder nur kurz vor den Beginn der Mutterschutzfrist oder wird die Befristung aufgrund der Schwangerschaft in einem unüblichen Intervall festgelegt, sollte daher die Rechtmäßigkeit der Befristung geprüft werden, um eine Diskriminierung der Schwangeren zu vermeiden. Tipp: Bestehen Zweifel daran oder liegt der Verdacht vor, dass eine Beendigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit der Schwangerschaft zusammenhängt, sollte eine arbeitsrechtliche Beratung erfolgen, um keine Ansprüche zu verschenken. Mitgliedschaft bleibt während Mutterschaftsgeldbezugs bestehen Erhalten Frauen in den genannten besonderen Fallgestaltungen Mutterschaftsgeld, bleibt auch die Mitgliedschaft (ggf. als Familienversicherung) für die Dauer des Bezuges erhalten. Die ist unabhängig davon, ob vorher eine freiwillige oder Pflichtmitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse bestand. Höhe des Mutterschaftsgeldes Besteht während der Mutterschutzfristen das bisherige Arbeitsverhältnis der Schwangeren weiter fort, wird Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts gezahlt, jedoch begrenzt auf maximal 13 EUR kalendertäglich. Überschreitet das bisherige Einkommen diesen Maximalbetrag, leistet der Arbeitgeber zusätzlich einen Zuschuss bis zum bisherigen Nettoarbeitsentgelt. Besteht hingegen kein Arbeitsverhältnis mehr oder bezog die Schwangere Arbeitslosengeld I bzw. befand sich in einer Sperrzeit oder einem Ruhenszeitraum, wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Änderungen bereits seit 23. Juli 2015 Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz trat bereits am 23. Juli 2015 in wesentlichen Teilen in Kraft. Die Änderungen zum Anspruch auf Mutterschaftsgeld sind deshalb bereits seit diesem Tag anzuwenden sind.
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