Lücken beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld geschlossen - TK-Lex

Lücken beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld geschlossen – Christel Burger – TK-Lex – 20. August 2015
Lücken beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld geschlossen
GKV-VSG schließt Lücken beim Mutterschaftsgeld: Mütter mit Beschäftigungsende unmittelbar vor dem Beginn der Schutzfrist
gingen bisher z. B. leer aus.
Grundsätzlich besitzen alle Frauen während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie
- gesetzlich krankenversichert sind und
- bei Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder Arbeitslosengeld I beziehen.
Mutterschutzfristen
Die Mutterschutzfristen sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Hiernach darf ein Arbeitgeber eine schwangere Arbeitnehmerin
sechs Wochen vor, acht Wochen nach und für den Tag der Entbindung nicht beschäftigen. Erfolgt eine Mehrlingsgeburt
verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen nach der Geburt. Zeiträume, welche wegen einer vorzeitigen Entbindung nicht
in Anspruch genommen werden konnten, verlängern die Fristen entsprechend.
Was ändert sich durch die gesetzliche Anpassung?
Problematisch konnte es bisher für Frauen sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis kurz vor dem Beginn der Schutzfrist endete.
Endete z. B. ein befristetes Beschäftigungsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist oder wurde bereits
Arbeitslosengeld beantragt, aber wegen Resturlaubsansprüchen das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt, bestand kein Anspruch
auf Mutterschaftsgeld. Um die soziale Absicherung der betroffenen Schwangeren zukünftig sicherzustellen, wurde nun klar
festgestellt: Ein auf Mutterschaftsgeld besteht auch in den Fällen, in denen gesetzlich versicherte Frauen
unmittelbar vor dem Beginn der Schutzfrist aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden oder
wegen einer Urlaubsabgeltung oder Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten.
Ende am Tag vor dem Schutzfristbeginn nur Sonderfall
Das ein Arbeitsverhältnis genau am Tag vor dem Beginn der Mutterschutzfrist endet, ist jedoch eher unwahrscheinlich. So ist
eine Kündigung des Arbeitgebers während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
grundsätzlich unzulässig und auch das Ende einer Befristung darf nicht durch z. B. Mutterschutzfristen beeinflusst werden. Fällt
das Ende einer Befristung daher genau auf den Tag oder nur kurz vor den Beginn der Mutterschutzfrist oder wird die Befristung
aufgrund der Schwangerschaft in einem unüblichen Intervall festgelegt, sollte daher die Rechtmäßigkeit der Befristung geprüft
werden, um eine Diskriminierung der Schwangeren zu vermeiden.
Tipp: Bestehen Zweifel daran oder liegt der Verdacht vor, dass eine Beendigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit
der Schwangerschaft zusammenhängt, sollte eine arbeitsrechtliche Beratung erfolgen, um keine Ansprüche zu verschenken.
Mitgliedschaft bleibt während Mutterschaftsgeldbezugs bestehen
Erhalten Frauen in den genannten besonderen Fallgestaltungen Mutterschaftsgeld, bleibt auch die Mitgliedschaft (ggf. als
Familienversicherung) für die Dauer des Bezuges erhalten. Die ist unabhängig davon, ob vorher eine freiwillige oder
Pflichtmitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse bestand.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Besteht während der Mutterschutzfristen das bisherige Arbeitsverhältnis der Schwangeren weiter fort, wird Mutterschaftsgeld in
Höhe des bisherigen durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts gezahlt, jedoch begrenzt auf maximal 13 EUR
kalendertäglich. Überschreitet das bisherige Einkommen diesen Maximalbetrag, leistet der Arbeitgeber zusätzlich einen
Zuschuss bis zum bisherigen Nettoarbeitsentgelt. Besteht hingegen kein Arbeitsverhältnis mehr oder bezog die Schwangere
Arbeitslosengeld I bzw. befand sich in einer Sperrzeit oder einem Ruhenszeitraum, wird Mutterschaftsgeld in Höhe des
Krankengeldes gezahlt.
Änderungen bereits seit 23. Juli 2015
Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz trat bereits am 23. Juli 2015 in wesentlichen Teilen in Kraft. Die Änderungen zum
Anspruch auf Mutterschaftsgeld sind deshalb bereits seit diesem Tag anzuwenden sind.