Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6 3 2 9 7 Sehr geehrte Versicherte, Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf - Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen ab Beginn der Schwangerschaft, - Hebammenhilfe, - Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln - ambulante oder stationäre Entbindung, auch in Geburtshäusern - Häusliche Pflege und Haushaltshilfe Bei einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird dieses für die Zeit der Schutzfristen gezahlt. Mutterschaftsgeld bei Beschäftigten: Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts, höchstens in Höhe von 13,00 € kalendertäglich gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt 13,00 € kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber weitergewährt. Sobald der BKK die Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung und Ihr Antrag auf das Mutterschaftsgeld vorliegen, wird bei Ihrem Arbeitgeber ein Formular zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes angefordert. Nach erfolgter Berechnung wird das Mutterschaftsgeld, sofern kein Ruhenstatbestand vorliegt, für die Zeit von sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin ausgezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis in Folge von Zeitablauf/ Befristung und besteht bis dahin ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wird für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses das Mutterschaftsgeld in Höhe von Krankengeld gezahlt. Leistungsantrag bei Schwangerschaft und Mutterschaft Vom Mitglied auszufüllen. Name, Vorname und Geburtstag der versicherten Schwangeren oder Wöchnerin Telefon-Nr. Anschrift der Versicherten Ich beantrage die mir zustehenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erkläre, dass ich bei keiner anderen gesetzlichen Krankenkasse Leistungen beantragt habe oder beantragen werde. in Meine Hebamme ist Frau Die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung erfolgt durch Dr. med. in in Bitte überweisen Sie das Mutterschaftsgeld auf mein Konto: D IBAN in BIC Geldinstitut B bin beschäftigt bei Ich Name und Anschrift des Arbeitgebers Ich habe zuletzt am seit bei meinem Arbeitgeber gearbeitet Ich habe Anspruch auf Arbeitsentgelt/Urlaubsentgelt bis einschl. Mein Arbeitsverhältnis besteht fort I M ist gekündigt zum durch bei meinem Arbeitgeber gearbeitet mich den Arbeitgeber durch ist gekündigt z Der Vater Vater und dasdas Kind gemeinsam. Gegenüber dem Rentenversicherungsträger Der undich icherziehen erziehen Kind gemeinsam. Gegenüber dem Rentenversicherungsträger werden wir erklären, dass die Erziehungszeit für mich für den geltengelten soll. soll. werden wir erklären, dass die Erziehungszeit für mich für Vater den Vater Grund: Bei Selbständigen: Mein Arbeitseinkommen entfällt ab ganz teilweise in Höhe von Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird bestätigt! Hinweis zum Datenschutz: Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten sind §§ 195ff der Reichsversicherungsordnung und § 60 Sozialgesetzbuch I. Datum Unterschrift % Information zur Arbeitsuchend-/Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit für Frauen, die Mutterschaftsgeld beziehen Hinweise zu eventuell bestehenden Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit, falls von dort im Anschluss an die Zahlung von Mutterschaftsgeld Leistungen beansprucht werden Mit den Gesetzesänderungen, die den Leistungsanspruch im Fall von Arbeitslosigkeit regeln, haben sich auch die Rechte und Pflichten der Betroffenen geändert. Auf einige wichtige Pflichten möchten wir Sie gerne aufmerksam machen. Wir betonen an dieser Stelle, dass wir vorsorglich jede Empfängerin von Mutterschaftsgeld auf diese Pflichten aufmerksam machen, unabhängig davon, ob sie persönlich von Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht sind oder nicht. Die Arbeitsuche wird umso schwieriger, je länger die Arbeitslosigkeit andauert. Die Arbeitsagenturen sollen daher die Zeit zwischen der Kündigung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses für die Arbeitsvermittlung nutzen. So soll die Vermittlung von Arbeitsuchenden in neue Beschäftigungsverhältnisse beschleunigt und Arbeitslosigkeit vermieden oder verkürzt werden. Um dies zu gewährleisten, haben Arbeitnehmer allgemein die Pflicht, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsoder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Zur Wahrung der Frist reicht eine telefonische, schriftliche oder online Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht tritt eine Sperrzeit von 1 Woche ein, während der das Arbeitslosengeld ruht (§ 159 SGB III). Die Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung gilt auch für Frauen, die während des Mutterschaftsgeldbezugs Kenntnis von der Beendigung ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erhalten. Bitte nehmen Sie in diesem Fall die Arbeitsuchendmeldung innerhalb der o.g. Fristen vor. Wenn Sie bereits vor dem Mutterschaftsgeldbezug arbeitslos waren und Arbeitslosengeld bezogen haben, ist eine erneute Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung nicht gegeben. Neben der Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung ist aber die persönliche Arbeitslosmeldung (§ 141 SGB III) eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosmeldung kann frühestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Bitte beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld frühestens mit dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden kann. Wenn Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis während des Bezugs von Mutterschaftsgeld gekündigt oder in anderer Weise aufgelöst wird oder Sie bereits vor dem Mutterschaftsgeldbezug arbeitslos waren, empfehlen wir Ihnen, sich nach Erhalt unseres Bescheids, aus dem der Zeitpunkt der Beendigung des Mutterschaftsgeldbezuges hervorgeht, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag der Agentur für Arbeit nach dem Ende des Bezuges des Mutterschaftsgeldes, zusätzlich arbeitslos zu melden. Bitte legen Sie den Bescheid bei der Arbeitsagentur vor.
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