- BKK Provita

Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6
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Sehr geehrte Versicherte,
Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf
- Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen ab Beginn der
Schwangerschaft,
- Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- ambulante oder stationäre Entbindung, auch in Geburtshäusern
- Häusliche Pflege und Haushaltshilfe
Bei einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird dieses für die Zeit der Schutzfristen
gezahlt.
Mutterschaftsgeld bei Beschäftigten:
Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts,
höchstens in Höhe von 13,00 € kalendertäglich gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt
13,00 € kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber
weitergewährt.
Sobald der BKK die Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung und
Ihr Antrag auf das Mutterschaftsgeld vorliegen, wird bei Ihrem Arbeitgeber ein
Formular zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes angefordert.
Nach erfolgter Berechnung wird das Mutterschaftsgeld, sofern kein Ruhenstatbestand
vorliegt, für die Zeit von sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin
ausgezahlt.
Endet das Arbeitsverhältnis in Folge von Zeitablauf/ Befristung und besteht bis dahin
ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wird für die Zeit nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses das Mutterschaftsgeld in Höhe von Krankengeld gezahlt.
Leistungsantrag
bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Vom Mitglied auszufüllen.
Name, Vorname und Geburtstag der versicherten Schwangeren oder Wöchnerin
Telefon-Nr.
Anschrift der Versicherten
Ich beantrage die mir zustehenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und
erkläre, dass ich bei keiner anderen gesetzlichen Krankenkasse Leistungen beantragt habe
oder beantragen werde.
in
Meine Hebamme ist Frau
Die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung erfolgt
durch Dr. med.
in
in
Bitte überweisen Sie das Mutterschaftsgeld auf mein Konto:
D
IBAN
in
BIC
Geldinstitut
B bin beschäftigt bei
Ich
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Ich habe zuletzt am
seit
bei meinem Arbeitgeber gearbeitet
Ich habe Anspruch auf Arbeitsentgelt/Urlaubsentgelt bis einschl.
Mein Arbeitsverhältnis
besteht fort
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M
ist gekündigt
zum
durch
bei meinem Arbeitgeber gearbeitet
mich
den Arbeitgeber
durch
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Der Vater
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Kind
gemeinsam.
Gegenüber
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werden wir erklären, dass die Erziehungszeit
für mich
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Grund:
Bei Selbständigen:
Mein Arbeitseinkommen entfällt ab
ganz
teilweise in Höhe von
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird bestätigt!
Hinweis zum Datenschutz: Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der
Daten sind §§ 195ff der Reichsversicherungsordnung und § 60 Sozialgesetzbuch I.
Datum
Unterschrift
%
Information zur Arbeitsuchend-/Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit
für Frauen, die Mutterschaftsgeld beziehen
Hinweise zu eventuell bestehenden Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit,
falls von dort im Anschluss an die Zahlung von Mutterschaftsgeld Leistungen
beansprucht werden
Mit den Gesetzesänderungen, die den Leistungsanspruch im Fall von Arbeitslosigkeit
regeln, haben sich auch die Rechte und Pflichten der Betroffenen geändert. Auf einige
wichtige Pflichten möchten wir Sie gerne aufmerksam machen. Wir betonen an dieser
Stelle, dass wir vorsorglich jede Empfängerin von Mutterschaftsgeld auf diese
Pflichten aufmerksam machen, unabhängig davon, ob sie persönlich von
Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht sind oder nicht.
Die Arbeitsuche wird umso schwieriger, je länger die Arbeitslosigkeit andauert. Die
Arbeitsagenturen sollen daher die Zeit zwischen der Kündigung und dem Ende des
Beschäftigungsverhältnisses für die Arbeitsvermittlung nutzen. So soll die Vermittlung
von Arbeitsuchenden in neue Beschäftigungsverhältnisse beschleunigt und
Arbeitslosigkeit vermieden oder verkürzt werden.
Um dies zu gewährleisten, haben Arbeitnehmer allgemein die Pflicht, sich spätestens
3 Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei
der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes
und
der
Beendigung
des
Arbeitsoder
Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3
Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Meldepflicht
besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in
Aussicht gestellt wird. Zur Wahrung der Frist reicht eine telefonische, schriftliche oder
online
Anzeige
unter
Angabe
der
persönlichen
Daten
und
des
Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher
Vereinbarung nachgeholt wird (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei Verstößen gegen diese
Meldepflicht tritt eine Sperrzeit von 1 Woche ein, während der das Arbeitslosengeld
ruht (§ 159 SGB III).
Die Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung gilt auch für Frauen, die während
des Mutterschaftsgeldbezugs Kenntnis von der Beendigung ihres Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses erhalten. Bitte nehmen Sie in diesem Fall die
Arbeitsuchendmeldung innerhalb der o.g. Fristen vor.
Wenn Sie bereits vor dem Mutterschaftsgeldbezug arbeitslos waren und
Arbeitslosengeld bezogen haben, ist eine erneute Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung
nicht gegeben.
Neben der Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung ist aber die persönliche
Arbeitslosmeldung (§ 141 SGB III) eine Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosmeldung kann frühestens 3 Monate vor dem
voraussichtlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Bitte beachten Sie, dass das
Arbeitslosengeld frühestens mit dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung
gezahlt werden kann.
Wenn Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis während des Bezugs von
Mutterschaftsgeld gekündigt oder in anderer Weise aufgelöst wird oder Sie bereits
vor dem Mutterschaftsgeldbezug arbeitslos waren, empfehlen wir Ihnen, sich nach
Erhalt unseres Bescheids, aus dem der Zeitpunkt der Beendigung des
Mutterschaftsgeldbezuges hervorgeht, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag der
Agentur für Arbeit nach dem Ende des Bezuges des Mutterschaftsgeldes, zusätzlich
arbeitslos zu melden. Bitte legen Sie den Bescheid bei der Arbeitsagentur vor.