Newsletter Dezember 2015

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Techniker Krankenkasse
Newsletter Dezember 2015
Inhalt
1.
Aktuelles .................................................. 1
1.1
Jetzt online: unser Jahreswechselportal .. 1
1.2
Weihnachtszeit ist Saisonarbeitszeit ........ 1
1.3
Sachbezugswerte 2016 ........................... 2
1.4
ELStAM bei verschiedenen Lohnarten ..... 3
1.5
Nicht vergessen: Wahlerklärung zum
Umlagesatz bei der U1 ............................ 3
2.
Rechtliches .............................................. 4
2.1
Mutterschaftsgeld auch im Minijob ........... 4
2.2
Heiligabend und Silvester sind keine
Bankarbeitstage ....................................... 4
3.
Termine .................................................... 5
3.1
Lohn- und Gehaltsabrechnung................. 5
3.2
TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an .... 5
4.
Verschiedenes ......................................... 5
4.1
Zehn goldene Regeln für ein schlechtes
Betriebsklima ........................................... 5
1. Aktuelles
1.1 Jetzt online: unser Jahreswechselportal
Seit Anfang November 2015 ist das
Jahreswechselportal der TK online. Bis Ende
März 2016 finden Sie dort alles Wichtige rund
um den Jahreswechsel 2015/2016.
Beitragsbemessungsgrenzen und andere
Rechengrößen – nicht nur sie ändern sich zum
neuen Jahr.
Im Dickicht von Gesetzesänderungen und
Wertanpassungen ist es nicht leicht, den Überblick
zu behalten. Mit dem Jahreswechselportal bringt die
TK Licht ins Dunkel und gibt Ihnen gebündelt und
übersichtlich alle wichtigen Informationen an die
Hand, die Sie für einen reibungslosen Übergang in
das Jahr 2016 benötigen.
Sie erreichen das Portal unter jahreswechsel.tk.de
oder mit dem Webcode 9911. Geben Sie diesen
einfach in das Suchfeld unserer Webseite
www.firmenkunden.tk.de ein.
Quelle: TK
1.2 Weihnachtszeit ist Saisonarbeitszeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wohlfühlklima – das kann jeder. Aber wie schafft
man ein wirklich schlechtes Betriebsklima? Unsere
nicht ganz ernst gemeinten Vorschläge mit ernstem
Hintergrund lesen Sie im neuen Newsletter.
Außerdem: Regelungen für Saisonarbeitskräfte zur
Weihnachtszeit und die neuen Sachbezugswerte
2016.
Viel Spaß beim Lesen!
Freundliche Grüße
Ihr TK-Firmenkundenservice
Zur Weihnachtszeit boomt das Geschäft – und
kurzfristig Beschäftigte werden zur
Unterstützung eingestellt. Was genau ist
Saisonarbeit eigentlich und was müssen
Arbeitgeber beachten?
Haben Arbeitgeber einen saisonalen Mehrbedarf
zur Weihnachtszeit, können sie Arbeitnehmer im
Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung
einstellen. Der Vorteil daran ist, dass diese
Beschäftigung sozialversicherungs- und beitragsfrei
ist. Dabei ist die Höhe des Verdienstes unerheblich.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann
vor, wenn die Beschäftigung bei einer FünftageWoche im Voraus auf maximal drei Monate
begrenzt wird. Wird die Beschäftigung an weniger
als fünf Tagen pro Woche ausgeübt, darf die Dauer
der Beschäftigung nicht über 70 Arbeitstage
hinausgehen.
Vorbeschäftigungen prüfen
Dennoch sollten Arbeitgeber bei der Einstellung
einer Saisonkraft unbedingt nach Vorbeschäftigungen fragen. Es kann sein, dass der Arbeitnehmer bereits mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres aufgenommen hat, die
insgesamt die Dauer von drei Monaten beziehungs-
Newsletter Dezember 2015
weise 70 Tagen überschreiten. Das hat zur Folge,
dass die regulären Sozialversicherungsbeiträge
anfallen.
Der Jahreszeitraum für die Ermittlung von Vorbeschäftigungszeiten beginnt immer am 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt
wird.
Voraussetzung: keine Berufsmäßigkeit
Wichtig für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass
sie vom Arbeitnehmer nicht berufsmäßig ausgeübt
wird. Nicht berufsmäßig bedeutet, die Beschäftigung
darf nicht allein zur Sicherung des Lebensunterhalts
dienen. Das ist der Fall, wenn kurzfristig Beschäftigte außerdem hauptberuflich einen Voll- oder
Teilzeitjob haben. Als Beruf gilt auch der Status als
Student, Schüler, Rentner oder Auszubildender.
Hingegen gilt eine kurzfristige Beschäftigung als
berufsmäßig bei Personen, die
•
•
•
arbeits- oder ausbildungssuchend sind
sich in Elternzeit befinden oder
staatliche Leistungen beziehen.
Diese Beschäftigungen wären somit nicht mehr
sozialversicherungs- und beitragsfrei.
Um ganz sicher zu gehen, sollten Arbeitgeber den
Status des kurzfristig beschäftigten Mitarbeiters im
Einstellungsbogen abfragen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit muss
das Entgelt bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Dieser Anspruch besteht allerdings erst nach
den ersten vier Wochen (28 Tagen) der Beschäftigung.
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nur zusätzlich einer kurzfristigen Nebenbeschäftigung nachgehen, sind in der Regel nach den
Rechtsvorschriften des Wohnstaates zu versichern.
Die ausländische Versicherung muss von der Aushilfe durch die Vorlage der sogenannten Bescheinigung A1 nachgewiesen werden.
Alternative Minijob
Eine Alternative zur kurzfristigen Beschäftigung
stellen Minijobs dar: Eine befristete Beschäftigung
mit einem Entgelt von bis zu 450 Euro im Monat
kann auch als beitragspflichtige geringfügig
entlohnte Beschäftigung gemeldet werden.
Quelle: TK
1.3 Sachbezugswerte 2016
Die Sachbezugswerte 2016 stehen fest: Es
ändern sich die Werte für kostenlose Verpflegung. Die Werte für Unterkunft oder Miete
bleiben gleich.
Ab dem 1. Januar 2016 wird der Monatswert für
Verpflegung auf 236 Euro erhöht. Damit müssen für
verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2016
folgende Werte angesetzt werden:
•
•
Frühstück: 1,67 Euro
Mittag- oder Abendessen: 3,10 Euro.
Wert für Unterkunft oder Miete
Der Wert für Unterkunft oder Mieten bleibt hingegen
gleich. Auch 2016 liegt er bei 223 Euro. Es gelten
damit die Vorjahreswerte von 3,92 Euro pro
Quadratmeter beziehungsweise 3,20 Euro bei
einfacher Ausstattung.
Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Dies kommt zur
Anwendung, wenn der Tabellenwert nach Lage des
Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Umlagepflicht
Die neuen Werte gelten ab 1. Januar 2016
Wichtig: Arbeitgeber müssen Umlagebeiträge nach
dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zusätzlich zum Bruttolohn der kurzfristig Beschäftigten
zahlen. Sowohl die Umlage U1 (Ausgleich der
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) als auch
die Umlage U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen) und außerdem die Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) müssen entrichtet werden.
Dazu ein Hinweis: Beschäftigungsverhältnisse, die
nicht länger als vier Wochen dauern, unterliegen
nicht der Umlagepflicht zur U1.
Die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordung
(SvEV) tritt ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. Damit
können die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem
ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2016
angewendet werden.
In der Sozialversicherung sind Sachbezüge 2016
sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in
der Sozialversicherung – und das einheitlich in
Höhe der neu festgesetzten Werte.
Keine Ausnahme vom Mindestlohn
Eine Übersicht über die Sachbezugswerte 2016
finden Sie in unserem Jahreswechselportal auf
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 589542).
Auch für kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskräfte
gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto. Mehr zur
Dokumentationspflicht erfahren Sie auf www.tk.de
(Webcode 774016).
Quelle: Haufe
Ausländische Saisonarbeitskräfte
Personen, die im Ausland wohnen und dort weiterhin beschäftigt sind und außerdem in Deutschland
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Newsletter Dezember 2015
1.4 ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
U1 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die besondere Lohnsteuererhebung bei
verschiedenen Lohnarten, die aus Vereinfachungsgründen eingeführt wurde, wird für 2016
verlängert.
Erstattungsfähig ist das von Ihnen nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz weitergezahlte Entgelt.
Gewähren Sie darüber hinaus freiwillig oder
aufgrund eines Tarifvertrages eine längere
Entgeltfortzahlung, können diese Beträge nicht
erstattet werden. Die Entgeltfortzahlung wegen
Erkrankung eines Kindes ist nicht erstattungsfähig.
Manche Arbeitnehmer erhalten von ihrem
Arbeitgeber unterschiedliche Lohnarten, zum
Beispiel Arbeitslohn und Hinterbliebenenbezüge
oder Teilzeitentgelt neben einer Betriebsrente. In
diesen Fällen stellt sich für den Arbeitgeber die
Frage, wie er bei der Lohnsteuererhebung vorgehen
soll. Denn das Problem dabei ist, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur einmal in der
ELStAM-Datenbank (Datenbank für elektronische
Steuerabzugsmerkmale) anmelden kann.
Wahl des Erstattungssatzes
Grundsätzlich gilt ein Erstattungssatz von 70 Prozent. Sofern Sie einen anderen Erstattungssatz (50
Prozent oder 80 Prozent) wünschen, teilen Sie uns
dies bitte umgehend schriftlich mit, spätestens mit
der Erstellung Ihres ersten elektronischen
Beitragsnachweises.
Vereinfachungsregel des BMF
Bei unterschiedlichen Lohnarten benötigt er die
Lohndaten jedoch zweimal. Aus Vereinfachungsgründen hatte das Bundesfinanzministerium (BMF)
in der Vergangenheit erlaubt, dass ein Arbeitgeber
in solchen Fällen die Lohnsteuer für den zweiten
und weiteren Bezug nach Steuerklasse VI erheben
kann. Allerdings unter der Bedingung, dass der
Arbeitgeber die verschiedenartigen Bezüge bei
Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende
des Kalenderjahres zusammenfasst (siehe dazu
§ 39e Abs. 5a – neu – EstG).
Regelung verlängert bis 31. Dezember 2016
Diese Regelung wurde nun bis zum
31. Dezember 2016 verlängert. Das hat das BMF in
seinem Schreiben vom 19. Oktober 2015
(5 –S2363/13/10003) bekannt gegeben.
Somit können Arbeitgeber weiterhin verschiedenartige Bezüge desselben Arbeitnehmers wie
Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen
behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für
einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den
zweiten, weiteren Bezug ist die Steuerklasse VI
ohne weiteren Abruf von ELStAM zugrunde zu
legen.
Regelung für Versorgungsbezüge
Das BMF gibt außerdem an, dass für einen
Versorgungsbezug, der nach Steuerklasse VI
besteuert wird, kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Es ist § 39b Abs. 2 Satz 5
Nr. 1 EstG zu berücksichtigen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss jeweils für den getrennt
abgerechneten Bezug ausgestellt und an die
Finanzverwaltung übermittelt werden.
Quelle: TK
1.5 Nicht vergessen: Wahlerklärung zum
Umlagesatz bei der U1
Diese Frist kann in der Hektik des Alltags
schnell einmal untergehen: Die Wahlerklärung
zur Entgeltfortzahlungsversicherung U1 muss
bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der TK
eingegangen sein.
Frist beachten: Änderung des Erstattungssatzes
nur zum Jahreswechsel
Ein Wechsel zu einem höheren oder geringeren
Erstattungssatz ist immer nur zum Jahreswechsel
möglich. Eine entsprechende Erklärung können Sie
als PDF herunterladen unter
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 140778).
Wichtig: Diese können wir für das Kalenderjahr nur
berücksichtigen, wenn sie bei uns bis zur Fälligkeit
des Januar-Beitrages eingegangen ist.
Wollen Sie Ihren bisher geltenden Erstattungssatz
beibehalten, brauchen Sie nichts zu unternehmen.
Wir berücksichtigen den gewählten Erstattungssatz
automatisch weiter.
U2 – Mutterschaftsaufwendungen
Unabhängig von der Größe nehmen an der U2
grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Das gilt auch für
Unternehmen, die keine weiblichen Mitarbeiter
beschäftigen. Für die Teilnahme an der
Entgeltfortzahlungsversicherung bedarf es keines
formellen Bescheides einer Ausgleichskasse. Sie
stellen selbst fest, ob Sie neben der U2 auch zur
Teilnahme an der U1 verpflichtet sind. Weitere
ausführliche Informationen haben wir in unserem
Beratungsblatt zum Thema Umlageversicherung für
Sie zusammengestellt: unter
www.firmenkunden.tk.de können Sie das
Beratungsblatt mit dem Webcode 107148 als PDF
herunterladen.
Umlagerechner und Arbeitshilfen
Mit unseren praktischen Umlagerechnern können
Sie prüfen,
•
•
•
ob Sie am U1-Umlageverfahren teilnehmen,
welcher Ihr optimaler Erstattungssatz ist und
wie hoch Ihr Beitrag in den Umlageversicherungen U1 und U2 sein wird.
Weitere Arbeitshilfen, wie
•
•
Berechnungsbögen zur Anzahl der
anrechenbaren Mitarbeiter
Erstattungsanträge in sv.net
Newsletter Dezember 2015
•
•
einen Vordruck zum Nachweis des
Beschäftigungsverbotes und
weitere Rechengrößen
finden Sie auf www.firmenkunden.tk.de unter dem
Stichwort Entgeltfortzahlungsversicherung
(Webcode 135010).
Quelle: TK
2.
Rechtliches
2.1 Mutterschaftsgeld auch im Minijob
Auch Minijobberinnen haben Anspruch auf
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Es kann
sogar ein Anspruch auf Zuschuss durch den
Arbeitgeber bestehen.
Schwangere Minijobberinnen müssen während der
gesetzlichen Schutzfristen (in der Regel sechs
Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) von
der Arbeit freigestellt werden. Während dieser Zeit
erhalten sie entweder ein Mutterschaftsgeld vom
Bundesversicherungsamt (BVA) oder von ihrer
Krankenkasse. Es kann auch ein zusätzlicher
Anspruch auf Zuschuss durch den Arbeitgeber
bestehen.
Mutterschaftsgeld durch das BVA
Ist eine Minijobberin zu Beginn der Schutzfrist nicht
selbst gesetzlich krankenversichert (also gesetzlich
familienversichert über den Ehepartner oder die
Eltern oder privat krankenversichert), erhält sie auf
Antrag Mutterschaftsgeld vom BVA.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich dabei
nach dem Nettoentgelt der letzten drei Monate vor
Beginn der Schutzfrist. Die werdende Mutter kann
über den gesamten Zeitraum der Schutzfristen
Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro
erhalten.
Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie
direkt bei der Mutterschaftsgeldstelle unter
www.mutterschaftsgeld.de.
Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse
Auch Minijobberinnen, die zu Beginn der Schutzfrist
selbst gesetzlich krankenversichert sind, erhalten
Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Dazu
gehören vor allem Frauen, die über ihre
Hauptbeschäftigung
•
•
•
als Studentin,
als Rentnerin oder
als Bezieherin von Arbeitslosengeld
krankenversicherungspflichtig oder als freiwilliges
Mitglied versichert sind.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht in
diesen Fällen dem durchschnittlichen
kalendertäglichen Nettoverdienst der letzten drei
Monate vor Beginn der Schutzfrist. Es ist begrenzt
auf maximal 13 Euro pro Tag. Für einen vollen
Monat entspricht das der Summe von maximal
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390 Euro (13 Euro x 30 Tage). Das
Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der
Schutzfristen gezahlt.
Arbeitnehmerinnen, die eine versicherungspflichtige
Hauptbeschäftigung haben und zusätzlich einen
krankenversicherungsfreien Minijob, erhalten von
ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des
Nettoverdienstes beider Beschäftigungen – bis
insgesamt maximal 13 Euro pro Tag.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der Arbeitgeber ist für die Dauer der Schutzfristen
verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
zu zahlen, wenn der durchschnittliche kalendertägliche Nettoverdienst den Betrag von 13 Euro
(monatlich 390 Euro) überschreitet. Der Zuschuss
soll die Differenz zum entgangenen Nettoentgelt
ausgleichen.
Auch Minijobberinnen, die ihr Mutterschaftsgeld
über das BVA beziehen, erhalten den Zuschuss.
Arbeitnehmerinnen mit Haupt- und
Nebenbeschäftigung bekommen den Zuschuss von
beiden Arbeitgebern.
Dazu ein Beispiel:
Der durchschnittliche monatliche Nettolohn beträgt
450 Euro.
1. Fall: Die Minijobberin ist selbst gesetzlich
krankenversichert.
Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt
390 Euro. Der Zuschuss des Arbeitgebers beläuft
sich auf 60 Euro (Unterschiedsbetrag zwischen
Mutterschaftsgeld und Nettolohn). Zusammen ergibt
sich ein Betrag von 450 Euro.
2. Fall: Die Minijobberin ist nicht selbst gesetzlich
krankenversichert.
Das Mutterschaftsgeld des BVA beträgt 210 Euro.
Auch in diesem Fall beträgt der Zuschuss des
Arbeitgebers 60 Euro. Zusammen erhält die
Minijobberin 270 Euro.
Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld
(Webcode 098670) und zur Entgeltfortzahlungsversicherung für Arbeitgeber (Webcode 135010)
finden Sie auf www.tk.de.
Quelle: TK
2.2 Heiligabend und Silvester sind keine
Bankarbeitstage
Der 24. und 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage, auch wenn sie keine gesetzlichen
Feiertage sind.
Seit 2009 gibt es für alle Einzugsstellen einheitliche
Regeln zu Fälligkeiten: Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge inklusive aller Umlagen sind immer
am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.
Doch wie ist es an Weihnachten und Silvester?
Heiligabend, also der 24. Dezember und Silvester,
Seite 5
also der 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage,
auch wenn es sich nicht um gesetzliche Feiertage
handelt. Hintergrund: Es gelten diesbezüglich die
Regeln der geschäftsfreien Tage der Deutschen
Bundesbank.
Unabhängig davon können Geldeingänge an diesen
Tagen valutiert werden, da einige (auch
ausländische) Banken an den genannten Tagen
arbeiten. Doch das hat keinen Einfluss auf die
festgelegten Fälligkeitstermine.
Bitte beachten Sie: Geldeingänge, die nach den
Fälligkeitsterminen valutiert werden, gelten als
verspätet. Damit Sie keine Fälligkeiten verpassen,
haben wir die aktuellen Termine der nächsten
Monate in der nächsten Rubrik für Sie
zusammengestellt.
Quelle: TK
3.
Termine
3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung
Ihre Termine für Dezember 2015 und Januar 2016
für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Dezember 2015
•
•
•
10. Dezember: Lohnsteueranmeldung
November 2015
22. Dezember: SV-Beitragsnachweis Dezember
2015
28. Dezember: Fälligkeit der SV-Beiträge
Dezember 2015
Januar 2016
•
•
•
11. Januar: Lohnsteueranmeldung Kalenderjahr
2016 und Lohnsteueranmeldung Dezember
2015
25. Januar: SV-Beitragsnachweis Januar 2016
27. Januar: Fälligkeit der SV-Beiträge Januar
2016
Alle Termine finden Sie auch in unserem
elektronischen Kalender auf
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 281524).
Quelle: TK
3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an
Änderungen zum Jahreswechsel
Termin
14. Januar 2016 – 10 Uhr bis 12 Uhr
Inhalt
Zum Jahreswechsel 2015/2016 stehen wieder
zahlreiche Änderungen an. Unser Referent gibt
Ihnen einen Überblick über die Werte im Beitragsbereich, zu den Terminen für die Beitragsnachweise
und Beitragszahlungen im Jahr 2016, sowie einen
Überblick zum elektronischen Datenaustausch,
Informationen zum Mindestlohn. Weitere Themen
Newsletter Dezember 2015
sind unter anderem Elternzeit und Freistellung zur
Pflege.
Anmeldung
Anmelden können Sie sich über webinare.tk.de.
Das Passwort für die Anmeldung ist "989". Die
Teilnahme ist wie immer kostenlos.
Quelle: TK
4.
Verschiedenes
4.1 Zehn goldene Regeln für ein schlechtes
Betriebsklima
Ein gutes Betriebsklima herstellen kann jeder.
Aber wie schaffen Sie ein dauerhaft mieses
Arbeitsklima? Lesen Sie hier unsere nicht ganz
ernst gemeinten Tipps.
Ein gutes Betriebsklima bringt viele Vorteile mit sich:
gesunde, hochmotivierte und leistungsstarke
Mitarbeiter, eine hohe Identifikation mit dem
Unternehmen, eine geringe Fluktuationsrate und
insgesamt ein besseres Betriebsergebnis.
Aber was passiert, wenn das Betriebsklima schlecht
und die Mitarbeiter demotiviert und frustriert sind?
Schlecht motivierte Mitarbeiter sorgen dafür, dass
Umsätze um bis zu 33 Prozent geringer ausfallen.
Firmen mit einem schlechten Betriebsklima sind
außerdem um ungefähr 20 Prozent weniger
produktiv.
Dazu ist es natürlich nötig, dass alle – Mitarbeiter,
Vorgesetzte und Geschäftsführung – Hand in Hand
arbeiten. Hier sind unsere nicht ganz ernst
gemeinten Tipps für ein nachhaltig schlechtes
Betriebsklima:
Was kann die Geschäftsführung tun?
Die Geschäftsführung stellt die Weichen für ein
dauerhaft lausiges Betriebsklima. Vier gute Tipps,
die Sie als Geschäftsführer unbedingt umsetzen
sollten:
Tipp 1: Geizen Sie mit Informationen
Verunsichern Sie Ihre Mitarbeiter, indem Sie
wichtige Informationen zu Unternehmensstrategien,
Personalentwicklung und internen Veränderungen
geheim halten. Fördern Sie den Flurfunk, streuen
Sie bewusst Gerüchte, die sowohl widersprüchlich
als auch angsteinflößend sind. Sorgen Sie jedoch
dafür, dass die Quelle der Schauermärchen nie
bekannt wird.
Tipp 2: Stellen Sie aberwitzige Forderungen
Hin und wieder ist es doch sinnvoll, künftige
Vorhaben, Strategien und Forderungen zu
kommunizieren. Wichtig ist nur, dass Sie dabei
Forderungen stellen, die unrealistisch und nicht
erreichbar sind.
Newsletter Dezember 2015
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So werden sich Ihre Mitarbeiter fühlen, als seien sie
ihrem Job nicht gewachsen, was zu schlechter
Stimmung und Konflikten unter Kollegen und Teams
führt. Glückwunsch! Sie sind auf einem guten Weg.
Reagieren Sie nicht auf Grüße, kultivieren Sie einen
grimmigen Gesichtsausdruck.
Tipp 3: Schaffen Sie Ihre Fehlerkultur ab
Die Choleriker unter Ihnen haben es leicht: Sie sind
immer unberechenbar. Aber auch andere
Persönlichkeitstypen können einiges dafür tun, dass
sich ihr Verhalten negativ auf das Betriebsklima
auswirkt. Stellen Sie Kollegen vor anderen bloß.
Ignorieren Sie mal diesen, mal jenen Mitarbeiter –
natürlich völlig grundlos.
Jeder macht Fehler – umso besser für Sie. Haben
Sie etwa eine funktionierende Fehlerkultur im
Unternehmen? Dann schaffen Sie diese ab. Lassen
Sie Ihre Führungskräfte nach dem Verursacher des
Fehlers suchen, stellen Sie einzelne Mitarbeiter
öffentlich an den Pranger.
Sorgen Sie dafür, dass vor allem nach der
Entstehungsgeschichte des Fehlers gesucht wird
und nicht nach der Lösung. Erinnern Sie immer
wieder an vergangene Fehler. Knüpfen Sie harte
Konsequenzen schon an geringe Versehen und
erfreuen Sie sich an dem Klima der Angst, das Sie
geschaffen haben.
Tipp 6: Seien Sie unberechenbar
Reagieren Sie verärgert, wenn Ihr Mitarbeiter ein
Lob verdient hätte, und lassen Sie stattdessen
grobe Fehler wohlwollend durchgehen. So schaffen
Sie völlige Verwirrung. Zeigen Sie Ihre Sympathien
deutlich, aber suchen Sie sich dafür immer andere
Mitarbeiter aus. Tragen Sie lautlose Schuhe und
überraschen Sie Ihre Mitarbeiter von hinten,
idealerweise mit einer lautstarken Kritik. Vergreifen
Sie sich immer wieder im Ton.
Tipp 4: Hindern Sie Ihre Mitarbeiter am Arbeiten
Tipp 7: Bleiben Sie vage
Hier können Sie richtig kreativ werden: Wenn
Mitarbeiter arbeiten wollen, aber immer wieder
gestört werden oder sich nicht richtig konzentrieren
können, ist das Frustpotenzial extrem hoch.
Nehmen Sie keinerlei Rücksicht. Bauschen Sie
unwichtige Termine zu stundenlangen Meetings auf.
Geben Sie mindestens dreimal täglich banale
Unternehmensinformationen per E-Mail bekannt.
Schreiben Sie "Wichtig" dazu und nehmen Sie
möglichst viele Personen in Kopie.
Bestellen Sie Handwerker für unwichtige, aber
lärmintensive Reparaturarbeiten, wenn das höchste
Arbeitsaufkommen im Unternehmen vorhanden ist.
Gerade jetzt im Winter können Sie für eine
schlechte Beleuchtung sorgen und so den Lichtund Energiemangel der Belegschaft fördern.
Spielen Sie an der Heizung. Verbieten Sie Pflanzen
und persönliche Gegenstände am Arbeitsplatz.
Streichen Sie die Büros in aggressiven Farben.
Was können Führungskräfte tun?
Auch Führungskräfte können einiges dazu
beitragen, dass sich keiner mehr wohlfühlt. Eine
Studie von 2013 gibt an, dass knapp die Hälfte der
Mitarbeiter in deutschen Unternehmen schon einmal
wegen eines Vorgesetzten gekündigt hat. Das ist
Ihre Chance!
Tipp 5: Schotten Sie sich ab
Als Chef sitzen Sie in einer uneinnehmbaren
Festung. Sollte es doch einer Ihrer Mitarbeiter
wagen, an Ihre Tür zu klopfen und mit einem
Problem zu Ihnen zu kommen, drohen Sie sofort
Konsequenzen an und verurteilen Sie ihn dafür.
Hören Sie einfach nicht richtig zu. Stecken Sie
Mitarbeiter in Schubladen.
Lassen Sie keine Kritik an Ihrer Person zu und
beenden Sie solche Gespräche sofort. Interessieren
Sie sich nicht für Ihre Mitarbeiter als Privatpersonen.
Ihnen liegen wichtige Unternehmensinformationen
für Ihre Mitarbeiter vor? Natürlich geben Sie diese
nicht weiter. Und wenn, dann erst im letzten
Moment. Äußern Sie sich vage auf Nachfragen
dazu.
Vereinbaren Sie keine klaren Ziele, Ihre Mitarbeiter
sollen ja nicht wissen, was Sie von ihnen fordern.
Nur so können sie möglichst viel falsch machen.
Drücken Sie sich widersprüchlich aus und geben
Sie unterschiedliche Informationen an
unterschiedliche Mitarbeiter weiter. Vergessen Sie
Absprachen und Zusagen. Vermeiden Sie
schriftliche Kommunikation, damit Ihre Aussagen
nicht nachgewiesen werden können.
Verbinden Sie Lob stets mit einer Kritik, sodass Ihr
Mitarbeiter nicht weiß, ob er gerade gelobt oder
kritisiert wurde.
Was können Mitarbeiter tun?
Auch Mitarbeiter haben es in der Hand, das
Betriebsklima zu ruinieren. Hier einige Tipps, wie
Mitarbeiter das schaffen können:
Tipp 8: Verbreiten Sie schlechte Laune
Sie standen im Stau, Ihre Kaffeemaschine ist kaputt
und der Nachbar über Ihnen hatte wieder seine
Betonstiefel an? Gut! Pflegen Sie Ihre schlechte
Laune, steigern Sie sich weiter hinein und – ganz
wichtig – lassen Sie alle Kollegen daran teilhaben.
Jammern Sie allen die Ohren voll. Lästern Sie über
Kollegen und betonen Sie die Schwächen anderer.
Beschweren Sie sich über jedes Detail, das Sie
finden können.
Ein Kollege äußert sich positiv? Halten Sie stets
einen Vorrat an überzeugenden Gegenargumenten
bereit. Geben Sie grundsätzlich "denen da oben" die
Schuld. An allem. Ziehen Sie möglichst viele
Kollegen auf Ihre Seite. Trainieren Sie ablehnende
Körperhaltung vor dem Spiegel.
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Tipp 9: Kultivieren Sie Chaos
Ignorieren Sie alle Erkenntnisse zum Thema
Zeitmanagement. Ihren Kalender pflegen Sie
natürlich nicht. Kommen Sie immer zu spät und
begründen Sie das mit wichtigeren Terminen.
Sammeln Sie altes Geschirr, türmen Sie
Papierstapel, alte Broschüren und kaffeebefleckte
Notizen auf. Ärgern Sie sich jeden Tag über den
Anblick Ihres Schreibtischs.
Verstecken Sie Dinge so, dass Sie sie garantiert nie
wiederfinden, und machen Sie andere dafür
verantwortlich. Weiten Sie Ihr Chaos auf die
Nachbartische und -schränke aus. Annektieren Sie
fremde Pinnwände und Whiteboards. Hängen Sie
überall unwichtige Informationen hin und verwirren
Sie so Ihre Kollegen.
Tipp 10: Ruinieren Sie Ihre Gesundheit
Wer sich krank fühlt, ist selten bester Stimmung,
das ist klar. Mit den folgenden Tipps bekämpfen Sie
Ihre Gesundheit: Schlafen Sie zu wenig. Reduzieren
Sie Ihre Energie und zerstören Sie Ihre
Widerstandskraft. Schalten Sie Tageslichtlampen ab
und genießen Sie das Gefühl der Müdigkeit am
Arbeitsplatz.
Sabotieren Sie Ihren Bürostuhl, halten Sie sich nicht
an die Empfehlungen des Betriebsarztes. Bewegen
Sie sich möglichst nicht. Nehmen Sie nur schwere,
nährstoffarme Mahlzeiten zu sich. Waschen Sie sich
niemals die Hände. Lüften Sie nicht.
Vermeiden Sie zu lachen, denn Lachen baut Stress
ab. Im Gegenteil: Nähren Sie Ihren Stress, setzen
Sie sich und andere unter Druck und verfolgen Sie
unerreichbare Ziele. Ignorieren Sie Erfolge und
konzentrieren Sie sich auf Misserfolge, damit Sie
sich kontinuierlich schlecht fühlen. Sie schaffen das!
Oder doch lieber ein gutes Arbeitsklima?
Aber jetzt einmal ernsthaft: Im Grunde weiß jeder,
wie ein gutes Betriebsklima aussehen soll und wie
man es herstellen kann. Doch das gute Vorhaben
umzusetzen oder bestehende Strukturen zu
verändern, ist nicht immer so einfach. Unsere Tipps
sollen Ihnen dabei helfen – natürlich andersherum
gelesen.
Übrigens: die TK unterstützt Sie beim betrieblichen
Gesundheitsmanagement in Ihrem Unternehmen.
Erfahren Sie mehr auf www.firmenkunden.tk.de
(Webcode 18170).
Quelle: TK; Xing; karriere.de
Weitere Information zu Themen rund um
Sozialversicherungs-, Arbeits- und Auslandsrecht
finden Sie in unserem Firmenkundenportal
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 213080).
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