Techniker Krankenkasse Newsletter Dezember 2015 Inhalt 1. Aktuelles .................................................. 1 1.1 Jetzt online: unser Jahreswechselportal .. 1 1.2 Weihnachtszeit ist Saisonarbeitszeit ........ 1 1.3 Sachbezugswerte 2016 ........................... 2 1.4 ELStAM bei verschiedenen Lohnarten ..... 3 1.5 Nicht vergessen: Wahlerklärung zum Umlagesatz bei der U1 ............................ 3 2. Rechtliches .............................................. 4 2.1 Mutterschaftsgeld auch im Minijob ........... 4 2.2 Heiligabend und Silvester sind keine Bankarbeitstage ....................................... 4 3. Termine .................................................... 5 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung................. 5 3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an .... 5 4. Verschiedenes ......................................... 5 4.1 Zehn goldene Regeln für ein schlechtes Betriebsklima ........................................... 5 1. Aktuelles 1.1 Jetzt online: unser Jahreswechselportal Seit Anfang November 2015 ist das Jahreswechselportal der TK online. Bis Ende März 2016 finden Sie dort alles Wichtige rund um den Jahreswechsel 2015/2016. Beitragsbemessungsgrenzen und andere Rechengrößen – nicht nur sie ändern sich zum neuen Jahr. Im Dickicht von Gesetzesänderungen und Wertanpassungen ist es nicht leicht, den Überblick zu behalten. Mit dem Jahreswechselportal bringt die TK Licht ins Dunkel und gibt Ihnen gebündelt und übersichtlich alle wichtigen Informationen an die Hand, die Sie für einen reibungslosen Übergang in das Jahr 2016 benötigen. Sie erreichen das Portal unter jahreswechsel.tk.de oder mit dem Webcode 9911. Geben Sie diesen einfach in das Suchfeld unserer Webseite www.firmenkunden.tk.de ein. Quelle: TK 1.2 Weihnachtszeit ist Saisonarbeitszeit Sehr geehrte Damen und Herren, Wohlfühlklima – das kann jeder. Aber wie schafft man ein wirklich schlechtes Betriebsklima? Unsere nicht ganz ernst gemeinten Vorschläge mit ernstem Hintergrund lesen Sie im neuen Newsletter. Außerdem: Regelungen für Saisonarbeitskräfte zur Weihnachtszeit und die neuen Sachbezugswerte 2016. Viel Spaß beim Lesen! Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice Zur Weihnachtszeit boomt das Geschäft – und kurzfristig Beschäftigte werden zur Unterstützung eingestellt. Was genau ist Saisonarbeit eigentlich und was müssen Arbeitgeber beachten? Haben Arbeitgeber einen saisonalen Mehrbedarf zur Weihnachtszeit, können sie Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einstellen. Der Vorteil daran ist, dass diese Beschäftigung sozialversicherungs- und beitragsfrei ist. Dabei ist die Höhe des Verdienstes unerheblich. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn die Beschäftigung bei einer FünftageWoche im Voraus auf maximal drei Monate begrenzt wird. Wird die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen pro Woche ausgeübt, darf die Dauer der Beschäftigung nicht über 70 Arbeitstage hinausgehen. Vorbeschäftigungen prüfen Dennoch sollten Arbeitgeber bei der Einstellung einer Saisonkraft unbedingt nach Vorbeschäftigungen fragen. Es kann sein, dass der Arbeitnehmer bereits mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres aufgenommen hat, die insgesamt die Dauer von drei Monaten beziehungs- Newsletter Dezember 2015 weise 70 Tagen überschreiten. Das hat zur Folge, dass die regulären Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Der Jahreszeitraum für die Ermittlung von Vorbeschäftigungszeiten beginnt immer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Voraussetzung: keine Berufsmäßigkeit Wichtig für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass sie vom Arbeitnehmer nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nicht berufsmäßig bedeutet, die Beschäftigung darf nicht allein zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Das ist der Fall, wenn kurzfristig Beschäftigte außerdem hauptberuflich einen Voll- oder Teilzeitjob haben. Als Beruf gilt auch der Status als Student, Schüler, Rentner oder Auszubildender. Hingegen gilt eine kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig bei Personen, die • • • arbeits- oder ausbildungssuchend sind sich in Elternzeit befinden oder staatliche Leistungen beziehen. Diese Beschäftigungen wären somit nicht mehr sozialversicherungs- und beitragsfrei. Um ganz sicher zu gehen, sollten Arbeitgeber den Status des kurzfristig beschäftigten Mitarbeiters im Einstellungsbogen abfragen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit muss das Entgelt bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Dieser Anspruch besteht allerdings erst nach den ersten vier Wochen (28 Tagen) der Beschäftigung. Seite 2 nur zusätzlich einer kurzfristigen Nebenbeschäftigung nachgehen, sind in der Regel nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates zu versichern. Die ausländische Versicherung muss von der Aushilfe durch die Vorlage der sogenannten Bescheinigung A1 nachgewiesen werden. Alternative Minijob Eine Alternative zur kurzfristigen Beschäftigung stellen Minijobs dar: Eine befristete Beschäftigung mit einem Entgelt von bis zu 450 Euro im Monat kann auch als beitragspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung gemeldet werden. Quelle: TK 1.3 Sachbezugswerte 2016 Die Sachbezugswerte 2016 stehen fest: Es ändern sich die Werte für kostenlose Verpflegung. Die Werte für Unterkunft oder Miete bleiben gleich. Ab dem 1. Januar 2016 wird der Monatswert für Verpflegung auf 236 Euro erhöht. Damit müssen für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2016 folgende Werte angesetzt werden: • • Frühstück: 1,67 Euro Mittag- oder Abendessen: 3,10 Euro. Wert für Unterkunft oder Miete Der Wert für Unterkunft oder Mieten bleibt hingegen gleich. Auch 2016 liegt er bei 223 Euro. Es gelten damit die Vorjahreswerte von 3,92 Euro pro Quadratmeter beziehungsweise 3,20 Euro bei einfacher Ausstattung. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Dies kommt zur Anwendung, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV). Umlagepflicht Die neuen Werte gelten ab 1. Januar 2016 Wichtig: Arbeitgeber müssen Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zusätzlich zum Bruttolohn der kurzfristig Beschäftigten zahlen. Sowohl die Umlage U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) als auch die Umlage U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen) und außerdem die Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) müssen entrichtet werden. Dazu ein Hinweis: Beschäftigungsverhältnisse, die nicht länger als vier Wochen dauern, unterliegen nicht der Umlagepflicht zur U1. Die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordung (SvEV) tritt ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. Damit können die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2016 angewendet werden. In der Sozialversicherung sind Sachbezüge 2016 sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung – und das einheitlich in Höhe der neu festgesetzten Werte. Keine Ausnahme vom Mindestlohn Eine Übersicht über die Sachbezugswerte 2016 finden Sie in unserem Jahreswechselportal auf www.firmenkunden.tk.de (Webcode 589542). Auch für kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskräfte gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto. Mehr zur Dokumentationspflicht erfahren Sie auf www.tk.de (Webcode 774016). Quelle: Haufe Ausländische Saisonarbeitskräfte Personen, die im Ausland wohnen und dort weiterhin beschäftigt sind und außerdem in Deutschland Seite 3 Newsletter Dezember 2015 1.4 ELStAM bei verschiedenen Lohnarten U1 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Die besondere Lohnsteuererhebung bei verschiedenen Lohnarten, die aus Vereinfachungsgründen eingeführt wurde, wird für 2016 verlängert. Erstattungsfähig ist das von Ihnen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weitergezahlte Entgelt. Gewähren Sie darüber hinaus freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrages eine längere Entgeltfortzahlung, können diese Beträge nicht erstattet werden. Die Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung eines Kindes ist nicht erstattungsfähig. Manche Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber unterschiedliche Lohnarten, zum Beispiel Arbeitslohn und Hinterbliebenenbezüge oder Teilzeitentgelt neben einer Betriebsrente. In diesen Fällen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie er bei der Lohnsteuererhebung vorgehen soll. Denn das Problem dabei ist, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur einmal in der ELStAM-Datenbank (Datenbank für elektronische Steuerabzugsmerkmale) anmelden kann. Wahl des Erstattungssatzes Grundsätzlich gilt ein Erstattungssatz von 70 Prozent. Sofern Sie einen anderen Erstattungssatz (50 Prozent oder 80 Prozent) wünschen, teilen Sie uns dies bitte umgehend schriftlich mit, spätestens mit der Erstellung Ihres ersten elektronischen Beitragsnachweises. Vereinfachungsregel des BMF Bei unterschiedlichen Lohnarten benötigt er die Lohndaten jedoch zweimal. Aus Vereinfachungsgründen hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) in der Vergangenheit erlaubt, dass ein Arbeitgeber in solchen Fällen die Lohnsteuer für den zweiten und weiteren Bezug nach Steuerklasse VI erheben kann. Allerdings unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber die verschiedenartigen Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres zusammenfasst (siehe dazu § 39e Abs. 5a – neu – EstG). Regelung verlängert bis 31. Dezember 2016 Diese Regelung wurde nun bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Das hat das BMF in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2015 (5 –S2363/13/10003) bekannt gegeben. Somit können Arbeitgeber weiterhin verschiedenartige Bezüge desselben Arbeitnehmers wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den zweiten, weiteren Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zugrunde zu legen. Regelung für Versorgungsbezüge Das BMF gibt außerdem an, dass für einen Versorgungsbezug, der nach Steuerklasse VI besteuert wird, kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Es ist § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EstG zu berücksichtigen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug ausgestellt und an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Quelle: TK 1.5 Nicht vergessen: Wahlerklärung zum Umlagesatz bei der U1 Diese Frist kann in der Hektik des Alltags schnell einmal untergehen: Die Wahlerklärung zur Entgeltfortzahlungsversicherung U1 muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der TK eingegangen sein. Frist beachten: Änderung des Erstattungssatzes nur zum Jahreswechsel Ein Wechsel zu einem höheren oder geringeren Erstattungssatz ist immer nur zum Jahreswechsel möglich. Eine entsprechende Erklärung können Sie als PDF herunterladen unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 140778). Wichtig: Diese können wir für das Kalenderjahr nur berücksichtigen, wenn sie bei uns bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrages eingegangen ist. Wollen Sie Ihren bisher geltenden Erstattungssatz beibehalten, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir berücksichtigen den gewählten Erstattungssatz automatisch weiter. U2 – Mutterschaftsaufwendungen Unabhängig von der Größe nehmen an der U2 grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Das gilt auch für Unternehmen, die keine weiblichen Mitarbeiter beschäftigen. Für die Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung bedarf es keines formellen Bescheides einer Ausgleichskasse. Sie stellen selbst fest, ob Sie neben der U2 auch zur Teilnahme an der U1 verpflichtet sind. Weitere ausführliche Informationen haben wir in unserem Beratungsblatt zum Thema Umlageversicherung für Sie zusammengestellt: unter www.firmenkunden.tk.de können Sie das Beratungsblatt mit dem Webcode 107148 als PDF herunterladen. Umlagerechner und Arbeitshilfen Mit unseren praktischen Umlagerechnern können Sie prüfen, • • • ob Sie am U1-Umlageverfahren teilnehmen, welcher Ihr optimaler Erstattungssatz ist und wie hoch Ihr Beitrag in den Umlageversicherungen U1 und U2 sein wird. Weitere Arbeitshilfen, wie • • Berechnungsbögen zur Anzahl der anrechenbaren Mitarbeiter Erstattungsanträge in sv.net Newsletter Dezember 2015 • • einen Vordruck zum Nachweis des Beschäftigungsverbotes und weitere Rechengrößen finden Sie auf www.firmenkunden.tk.de unter dem Stichwort Entgeltfortzahlungsversicherung (Webcode 135010). Quelle: TK 2. Rechtliches 2.1 Mutterschaftsgeld auch im Minijob Auch Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Es kann sogar ein Anspruch auf Zuschuss durch den Arbeitgeber bestehen. Schwangere Minijobberinnen müssen während der gesetzlichen Schutzfristen (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) von der Arbeit freigestellt werden. Während dieser Zeit erhalten sie entweder ein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (BVA) oder von ihrer Krankenkasse. Es kann auch ein zusätzlicher Anspruch auf Zuschuss durch den Arbeitgeber bestehen. Mutterschaftsgeld durch das BVA Ist eine Minijobberin zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst gesetzlich krankenversichert (also gesetzlich familienversichert über den Ehepartner oder die Eltern oder privat krankenversichert), erhält sie auf Antrag Mutterschaftsgeld vom BVA. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich dabei nach dem Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die werdende Mutter kann über den gesamten Zeitraum der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro erhalten. Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie direkt bei der Mutterschaftsgeldstelle unter www.mutterschaftsgeld.de. Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse Auch Minijobberinnen, die zu Beginn der Schutzfrist selbst gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Dazu gehören vor allem Frauen, die über ihre Hauptbeschäftigung • • • als Studentin, als Rentnerin oder als Bezieherin von Arbeitslosengeld krankenversicherungspflichtig oder als freiwilliges Mitglied versichert sind. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht in diesen Fällen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Es ist begrenzt auf maximal 13 Euro pro Tag. Für einen vollen Monat entspricht das der Summe von maximal Seite 4 390 Euro (13 Euro x 30 Tage). Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Schutzfristen gezahlt. Arbeitnehmerinnen, die eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben und zusätzlich einen krankenversicherungsfreien Minijob, erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoverdienstes beider Beschäftigungen – bis insgesamt maximal 13 Euro pro Tag. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Der Arbeitgeber ist für die Dauer der Schutzfristen verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, wenn der durchschnittliche kalendertägliche Nettoverdienst den Betrag von 13 Euro (monatlich 390 Euro) überschreitet. Der Zuschuss soll die Differenz zum entgangenen Nettoentgelt ausgleichen. Auch Minijobberinnen, die ihr Mutterschaftsgeld über das BVA beziehen, erhalten den Zuschuss. Arbeitnehmerinnen mit Haupt- und Nebenbeschäftigung bekommen den Zuschuss von beiden Arbeitgebern. Dazu ein Beispiel: Der durchschnittliche monatliche Nettolohn beträgt 450 Euro. 1. Fall: Die Minijobberin ist selbst gesetzlich krankenversichert. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt 390 Euro. Der Zuschuss des Arbeitgebers beläuft sich auf 60 Euro (Unterschiedsbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und Nettolohn). Zusammen ergibt sich ein Betrag von 450 Euro. 2. Fall: Die Minijobberin ist nicht selbst gesetzlich krankenversichert. Das Mutterschaftsgeld des BVA beträgt 210 Euro. Auch in diesem Fall beträgt der Zuschuss des Arbeitgebers 60 Euro. Zusammen erhält die Minijobberin 270 Euro. Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld (Webcode 098670) und zur Entgeltfortzahlungsversicherung für Arbeitgeber (Webcode 135010) finden Sie auf www.tk.de. Quelle: TK 2.2 Heiligabend und Silvester sind keine Bankarbeitstage Der 24. und 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage, auch wenn sie keine gesetzlichen Feiertage sind. Seit 2009 gibt es für alle Einzugsstellen einheitliche Regeln zu Fälligkeiten: Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge inklusive aller Umlagen sind immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Doch wie ist es an Weihnachten und Silvester? Heiligabend, also der 24. Dezember und Silvester, Seite 5 also der 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage, auch wenn es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt. Hintergrund: Es gelten diesbezüglich die Regeln der geschäftsfreien Tage der Deutschen Bundesbank. Unabhängig davon können Geldeingänge an diesen Tagen valutiert werden, da einige (auch ausländische) Banken an den genannten Tagen arbeiten. Doch das hat keinen Einfluss auf die festgelegten Fälligkeitstermine. Bitte beachten Sie: Geldeingänge, die nach den Fälligkeitsterminen valutiert werden, gelten als verspätet. Damit Sie keine Fälligkeiten verpassen, haben wir die aktuellen Termine der nächsten Monate in der nächsten Rubrik für Sie zusammengestellt. Quelle: TK 3. Termine 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung Ihre Termine für Dezember 2015 und Januar 2016 für die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Dezember 2015 • • • 10. Dezember: Lohnsteueranmeldung November 2015 22. Dezember: SV-Beitragsnachweis Dezember 2015 28. Dezember: Fälligkeit der SV-Beiträge Dezember 2015 Januar 2016 • • • 11. Januar: Lohnsteueranmeldung Kalenderjahr 2016 und Lohnsteueranmeldung Dezember 2015 25. Januar: SV-Beitragsnachweis Januar 2016 27. Januar: Fälligkeit der SV-Beiträge Januar 2016 Alle Termine finden Sie auch in unserem elektronischen Kalender auf www.firmenkunden.tk.de (Webcode 281524). Quelle: TK 3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an Änderungen zum Jahreswechsel Termin 14. Januar 2016 – 10 Uhr bis 12 Uhr Inhalt Zum Jahreswechsel 2015/2016 stehen wieder zahlreiche Änderungen an. Unser Referent gibt Ihnen einen Überblick über die Werte im Beitragsbereich, zu den Terminen für die Beitragsnachweise und Beitragszahlungen im Jahr 2016, sowie einen Überblick zum elektronischen Datenaustausch, Informationen zum Mindestlohn. Weitere Themen Newsletter Dezember 2015 sind unter anderem Elternzeit und Freistellung zur Pflege. Anmeldung Anmelden können Sie sich über webinare.tk.de. Das Passwort für die Anmeldung ist "989". Die Teilnahme ist wie immer kostenlos. Quelle: TK 4. Verschiedenes 4.1 Zehn goldene Regeln für ein schlechtes Betriebsklima Ein gutes Betriebsklima herstellen kann jeder. Aber wie schaffen Sie ein dauerhaft mieses Arbeitsklima? Lesen Sie hier unsere nicht ganz ernst gemeinten Tipps. Ein gutes Betriebsklima bringt viele Vorteile mit sich: gesunde, hochmotivierte und leistungsstarke Mitarbeiter, eine hohe Identifikation mit dem Unternehmen, eine geringe Fluktuationsrate und insgesamt ein besseres Betriebsergebnis. Aber was passiert, wenn das Betriebsklima schlecht und die Mitarbeiter demotiviert und frustriert sind? Schlecht motivierte Mitarbeiter sorgen dafür, dass Umsätze um bis zu 33 Prozent geringer ausfallen. Firmen mit einem schlechten Betriebsklima sind außerdem um ungefähr 20 Prozent weniger produktiv. Dazu ist es natürlich nötig, dass alle – Mitarbeiter, Vorgesetzte und Geschäftsführung – Hand in Hand arbeiten. Hier sind unsere nicht ganz ernst gemeinten Tipps für ein nachhaltig schlechtes Betriebsklima: Was kann die Geschäftsführung tun? Die Geschäftsführung stellt die Weichen für ein dauerhaft lausiges Betriebsklima. Vier gute Tipps, die Sie als Geschäftsführer unbedingt umsetzen sollten: Tipp 1: Geizen Sie mit Informationen Verunsichern Sie Ihre Mitarbeiter, indem Sie wichtige Informationen zu Unternehmensstrategien, Personalentwicklung und internen Veränderungen geheim halten. Fördern Sie den Flurfunk, streuen Sie bewusst Gerüchte, die sowohl widersprüchlich als auch angsteinflößend sind. Sorgen Sie jedoch dafür, dass die Quelle der Schauermärchen nie bekannt wird. Tipp 2: Stellen Sie aberwitzige Forderungen Hin und wieder ist es doch sinnvoll, künftige Vorhaben, Strategien und Forderungen zu kommunizieren. Wichtig ist nur, dass Sie dabei Forderungen stellen, die unrealistisch und nicht erreichbar sind. Newsletter Dezember 2015 Seite 6 So werden sich Ihre Mitarbeiter fühlen, als seien sie ihrem Job nicht gewachsen, was zu schlechter Stimmung und Konflikten unter Kollegen und Teams führt. Glückwunsch! Sie sind auf einem guten Weg. Reagieren Sie nicht auf Grüße, kultivieren Sie einen grimmigen Gesichtsausdruck. Tipp 3: Schaffen Sie Ihre Fehlerkultur ab Die Choleriker unter Ihnen haben es leicht: Sie sind immer unberechenbar. Aber auch andere Persönlichkeitstypen können einiges dafür tun, dass sich ihr Verhalten negativ auf das Betriebsklima auswirkt. Stellen Sie Kollegen vor anderen bloß. Ignorieren Sie mal diesen, mal jenen Mitarbeiter – natürlich völlig grundlos. Jeder macht Fehler – umso besser für Sie. Haben Sie etwa eine funktionierende Fehlerkultur im Unternehmen? Dann schaffen Sie diese ab. Lassen Sie Ihre Führungskräfte nach dem Verursacher des Fehlers suchen, stellen Sie einzelne Mitarbeiter öffentlich an den Pranger. Sorgen Sie dafür, dass vor allem nach der Entstehungsgeschichte des Fehlers gesucht wird und nicht nach der Lösung. Erinnern Sie immer wieder an vergangene Fehler. Knüpfen Sie harte Konsequenzen schon an geringe Versehen und erfreuen Sie sich an dem Klima der Angst, das Sie geschaffen haben. Tipp 6: Seien Sie unberechenbar Reagieren Sie verärgert, wenn Ihr Mitarbeiter ein Lob verdient hätte, und lassen Sie stattdessen grobe Fehler wohlwollend durchgehen. So schaffen Sie völlige Verwirrung. Zeigen Sie Ihre Sympathien deutlich, aber suchen Sie sich dafür immer andere Mitarbeiter aus. Tragen Sie lautlose Schuhe und überraschen Sie Ihre Mitarbeiter von hinten, idealerweise mit einer lautstarken Kritik. Vergreifen Sie sich immer wieder im Ton. Tipp 4: Hindern Sie Ihre Mitarbeiter am Arbeiten Tipp 7: Bleiben Sie vage Hier können Sie richtig kreativ werden: Wenn Mitarbeiter arbeiten wollen, aber immer wieder gestört werden oder sich nicht richtig konzentrieren können, ist das Frustpotenzial extrem hoch. Nehmen Sie keinerlei Rücksicht. Bauschen Sie unwichtige Termine zu stundenlangen Meetings auf. Geben Sie mindestens dreimal täglich banale Unternehmensinformationen per E-Mail bekannt. Schreiben Sie "Wichtig" dazu und nehmen Sie möglichst viele Personen in Kopie. Bestellen Sie Handwerker für unwichtige, aber lärmintensive Reparaturarbeiten, wenn das höchste Arbeitsaufkommen im Unternehmen vorhanden ist. Gerade jetzt im Winter können Sie für eine schlechte Beleuchtung sorgen und so den Lichtund Energiemangel der Belegschaft fördern. Spielen Sie an der Heizung. Verbieten Sie Pflanzen und persönliche Gegenstände am Arbeitsplatz. Streichen Sie die Büros in aggressiven Farben. Was können Führungskräfte tun? Auch Führungskräfte können einiges dazu beitragen, dass sich keiner mehr wohlfühlt. Eine Studie von 2013 gibt an, dass knapp die Hälfte der Mitarbeiter in deutschen Unternehmen schon einmal wegen eines Vorgesetzten gekündigt hat. Das ist Ihre Chance! Tipp 5: Schotten Sie sich ab Als Chef sitzen Sie in einer uneinnehmbaren Festung. Sollte es doch einer Ihrer Mitarbeiter wagen, an Ihre Tür zu klopfen und mit einem Problem zu Ihnen zu kommen, drohen Sie sofort Konsequenzen an und verurteilen Sie ihn dafür. Hören Sie einfach nicht richtig zu. Stecken Sie Mitarbeiter in Schubladen. Lassen Sie keine Kritik an Ihrer Person zu und beenden Sie solche Gespräche sofort. Interessieren Sie sich nicht für Ihre Mitarbeiter als Privatpersonen. Ihnen liegen wichtige Unternehmensinformationen für Ihre Mitarbeiter vor? Natürlich geben Sie diese nicht weiter. Und wenn, dann erst im letzten Moment. Äußern Sie sich vage auf Nachfragen dazu. Vereinbaren Sie keine klaren Ziele, Ihre Mitarbeiter sollen ja nicht wissen, was Sie von ihnen fordern. Nur so können sie möglichst viel falsch machen. Drücken Sie sich widersprüchlich aus und geben Sie unterschiedliche Informationen an unterschiedliche Mitarbeiter weiter. Vergessen Sie Absprachen und Zusagen. Vermeiden Sie schriftliche Kommunikation, damit Ihre Aussagen nicht nachgewiesen werden können. Verbinden Sie Lob stets mit einer Kritik, sodass Ihr Mitarbeiter nicht weiß, ob er gerade gelobt oder kritisiert wurde. Was können Mitarbeiter tun? Auch Mitarbeiter haben es in der Hand, das Betriebsklima zu ruinieren. Hier einige Tipps, wie Mitarbeiter das schaffen können: Tipp 8: Verbreiten Sie schlechte Laune Sie standen im Stau, Ihre Kaffeemaschine ist kaputt und der Nachbar über Ihnen hatte wieder seine Betonstiefel an? Gut! Pflegen Sie Ihre schlechte Laune, steigern Sie sich weiter hinein und – ganz wichtig – lassen Sie alle Kollegen daran teilhaben. Jammern Sie allen die Ohren voll. Lästern Sie über Kollegen und betonen Sie die Schwächen anderer. Beschweren Sie sich über jedes Detail, das Sie finden können. Ein Kollege äußert sich positiv? Halten Sie stets einen Vorrat an überzeugenden Gegenargumenten bereit. Geben Sie grundsätzlich "denen da oben" die Schuld. An allem. Ziehen Sie möglichst viele Kollegen auf Ihre Seite. Trainieren Sie ablehnende Körperhaltung vor dem Spiegel. Seite 7 Tipp 9: Kultivieren Sie Chaos Ignorieren Sie alle Erkenntnisse zum Thema Zeitmanagement. Ihren Kalender pflegen Sie natürlich nicht. Kommen Sie immer zu spät und begründen Sie das mit wichtigeren Terminen. Sammeln Sie altes Geschirr, türmen Sie Papierstapel, alte Broschüren und kaffeebefleckte Notizen auf. Ärgern Sie sich jeden Tag über den Anblick Ihres Schreibtischs. Verstecken Sie Dinge so, dass Sie sie garantiert nie wiederfinden, und machen Sie andere dafür verantwortlich. Weiten Sie Ihr Chaos auf die Nachbartische und -schränke aus. Annektieren Sie fremde Pinnwände und Whiteboards. Hängen Sie überall unwichtige Informationen hin und verwirren Sie so Ihre Kollegen. Tipp 10: Ruinieren Sie Ihre Gesundheit Wer sich krank fühlt, ist selten bester Stimmung, das ist klar. Mit den folgenden Tipps bekämpfen Sie Ihre Gesundheit: Schlafen Sie zu wenig. Reduzieren Sie Ihre Energie und zerstören Sie Ihre Widerstandskraft. Schalten Sie Tageslichtlampen ab und genießen Sie das Gefühl der Müdigkeit am Arbeitsplatz. Sabotieren Sie Ihren Bürostuhl, halten Sie sich nicht an die Empfehlungen des Betriebsarztes. Bewegen Sie sich möglichst nicht. Nehmen Sie nur schwere, nährstoffarme Mahlzeiten zu sich. Waschen Sie sich niemals die Hände. Lüften Sie nicht. Vermeiden Sie zu lachen, denn Lachen baut Stress ab. Im Gegenteil: Nähren Sie Ihren Stress, setzen Sie sich und andere unter Druck und verfolgen Sie unerreichbare Ziele. Ignorieren Sie Erfolge und konzentrieren Sie sich auf Misserfolge, damit Sie sich kontinuierlich schlecht fühlen. Sie schaffen das! Oder doch lieber ein gutes Arbeitsklima? Aber jetzt einmal ernsthaft: Im Grunde weiß jeder, wie ein gutes Betriebsklima aussehen soll und wie man es herstellen kann. Doch das gute Vorhaben umzusetzen oder bestehende Strukturen zu verändern, ist nicht immer so einfach. Unsere Tipps sollen Ihnen dabei helfen – natürlich andersherum gelesen. Übrigens: die TK unterstützt Sie beim betrieblichen Gesundheitsmanagement in Ihrem Unternehmen. Erfahren Sie mehr auf www.firmenkunden.tk.de (Webcode 18170). Quelle: TK; Xing; karriere.de Weitere Information zu Themen rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Auslandsrecht finden Sie in unserem Firmenkundenportal www.firmenkunden.tk.de (Webcode 213080). Newsletter Dezember 2015
© Copyright 2024 ExpyDoc